{"id":1890,"date":"2021-06-24T08:51:22","date_gmt":"2021-06-24T08:51:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890"},"modified":"2021-06-24T08:51:22","modified_gmt":"2021-06-24T08:51:22","slug":"5-unterabschnitt-rechts-und-amtshilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890","title":{"rendered":"5. Unterabschnitt. Rechts- und Amtshilfe"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">5. Unterabschnitt<br \/>\nRechts- und Amtshilfe<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 111 Amtshilfepflicht<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Alle Gerichte und Beh\u00f6rden haben die zur Durchf\u00fchrung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. \u00a7 102 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn<\/p>\n<p>1. Beh\u00f6rden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverh\u00e4ltnisses Hilfe leisten,<\/p>\n<p>2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Beh\u00f6rde als eigene Aufgabe obliegen.<\/p>\n<p>(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.<\/p>\n<p>(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem \u00f6ffentlichen Verkehr oder dem \u00f6ffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 111 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 4 Abs. 2 VermAnlG, \u00a7 9 Abs. 2 Wp\u00dcG, \u00a7 8 Abs. 2 WpHG u. \u00a7 27 Abs. 2 WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Finanzbeh\u00f6rde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie<\/p>\n<p>1. aus rechtlichen Gr\u00fcnden die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,<\/p>\n<p>2. aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkr\u00e4fte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,<\/p>\n<p>3. zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,<\/p>\n<p>4. zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel ben\u00f6tigt, die sich im Besitz der ersuchten Beh\u00f6rde befinden,<\/p>\n<p>5. die Amtshandlung nur mit wesentlich gr\u00f6\u00dferem Aufwand vornehmen k\u00f6nnte als die ersuchte Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Die ersuchte Beh\u00f6rde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage ist.<\/p>\n<p>(3) Die ersuchte Beh\u00f6rde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn<\/p>\n<p>1. eine andere Beh\u00f6rde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,<\/p>\n<p>2. sie die Hilfe nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfem Aufwand leisten k\u00f6nnte,<\/p>\n<p>3. sie unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbeh\u00f6rde durch den Umfang der Hilfeleistung die Erf\u00fcllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(4) Die ersuchte Beh\u00f6rde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gr\u00fcnden oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Ma\u00dfnahme f\u00fcr unzweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>(5) H\u00e4lt die ersuchte Beh\u00f6rde sich zur Hilfe nicht f\u00fcr verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbeh\u00f6rde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet \u00fcber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde oder, sofern eine solche nicht besteht, die f\u00fcr die ersuchte Beh\u00f6rde fachlich zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 113 Auswahl der Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Kommen f\u00fcr die Amtshilfe mehrere Beh\u00f6rden in Betracht, so soll nach M\u00f6glichkeit eine Beh\u00f6rde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 114 Durchf\u00fchrung der Amtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zul\u00e4ssigkeit der Ma\u00dfnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem f\u00fcr die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde, die Durchf\u00fchrung der Amtshilfe nach dem f\u00fcr die ersuchte Beh\u00f6rde geltenden Recht.<\/p>\n<p>(2) Die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde tr\u00e4gt gegen\u00fcber der ersuchten Beh\u00f6rde die Verantwortung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zu treffenden Ma\u00dfnahme. Die ersuchte Beh\u00f6rde ist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Amtshilfe verantwortlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 115 Kosten der Amtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde hat der ersuchten Beh\u00f6rde f\u00fcr die Amtshilfe keine Verwaltungsgeb\u00fchr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Beh\u00f6rde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro \u00fcbersteigen. Leisten Beh\u00f6rden desselben Rechtstr\u00e4gers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.<\/p>\n<p>(2) Nimmt die ersuchte Beh\u00f6rde zur Durchf\u00fchrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierf\u00fcr geschuldeten Kosten (Verwaltungsgeb\u00fchren, Benutzungsgeb\u00fchren und Auslagen) zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 116 Anzeige von Steuerstraftaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gerichte und die Beh\u00f6rden von Bund, L\u00e4ndern und kommunalen Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbeh\u00f6rden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schlie\u00dfen lassen, dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern oder, soweit bekannt, den f\u00fcr das Steuerstrafverfahren zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden mitzuteilen. Soweit die f\u00fcr das Steuerstrafverfahren zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die f\u00fcr das Steuerstrafverfahren zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden, ausgenommen die Beh\u00f6rden der Bundeszollverwaltung, \u00fcbermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 105 Abs. 2 gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 116 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 4 Abs. 2 VermAnlG, \u00a7 9 Abs. 2 Wp\u00dcG, \u00a7 8 Abs. 2 WpHG u. \u00a7 27 Abs. 2 WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer v\u00f6lkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten.<\/p>\n<p>(3) Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen F\u00e4llen leisten, wenn<\/p>\n<p>1. die Gegenseitigkeit verb\u00fcrgt ist,<\/p>\n<p>2. der ersuchende Staat gew\u00e4hrleistet, dass die \u00fcbermittelten Ausk\u00fcnfte und Unterlagen nur f\u00fcr Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschlie\u00dflich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die \u00fcbermittelten Ausk\u00fcnfte und Unterlagen nur solchen Personen, Beh\u00f6rden oder Gerichten zug\u00e4nglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,<\/p>\n<p>3. der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Verm\u00f6gen eine m\u00f6gliche Doppelbesteuerung im Verst\u00e4ndigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und<\/p>\n<p>4. die Erledigung des Ersuchens die Souver\u00e4nit\u00e4t, die Sicherheit, die \u00f6ffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietsk\u00f6rperschaften nicht beeintr\u00e4chtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inl\u00e4ndischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Gesch\u00e4ftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.<\/p>\n<p>Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(4) Bei der Durchf\u00fchrung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbeh\u00f6rden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den f\u00fcr Steuern im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. \u00a7 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der \u00dcbermittlung von Ausk\u00fcnften und Unterlagen gilt f\u00fcr inl\u00e4ndische Beteiligte \u00a7 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden, hat eine Anh\u00f6rung des inl\u00e4ndischen Beteiligten abweichend von \u00a7 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen, es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt oder es liegt eine Ausnahme nach \u00a7 91 Abs. 2 oder 3 vor.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, zur F\u00f6rderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarungen \u00fcber die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin \u00fcbernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zul\u00e4ssigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117a \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf ein Ersuchen einer f\u00fcr die Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union k\u00f6nnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbeh\u00f6rden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit dem in \u00a7 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum Zweck der Verh\u00fctung von Straftaten \u00fcbermitteln. F\u00fcr die \u00dcbermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften \u00fcber die Daten\u00fcbermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zul\u00e4ssig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Beh\u00f6rde,<\/p>\n<p>2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verh\u00fctung die Daten ben\u00f6tigt werden,<\/p>\n<p>3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,<\/p>\n<p>4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,<\/p>\n<p>5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,<\/p>\n<p>6. Einzelheiten zur Identit\u00e4t der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und<\/p>\n<p>7. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten im Sinne von Absatz 1 an eine f\u00fcr die Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndige \u00f6ffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcbermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002\/584\/JI des Rates vom 13. Juni 2002 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl und die \u00dcbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009\/299\/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) ge\u00e4ndert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die \u00dcbermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen k\u00f6nnte, eine solche Straftat zu verhindern.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die \u00dcbermittlung der Daten nach Absatz 3 gelten die Vorschriften \u00fcber die Daten\u00fcbermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Daten\u00fcbermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Ber\u00fccksichtigung des besonderen \u00f6ffentlichen Interesses an der Daten\u00fcbermittlung, im Einzelfall schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen. Zu den schutzw\u00fcrdigen Interessen geh\u00f6rt auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empf\u00e4ngerstaat. Die schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Personen k\u00f6nnen auch dadurch gewahrt werden, dass der Empf\u00e4ngerstaat oder die empfangende zwischen- oder \u00fcberstaatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der \u00fcbermittelten Daten garantiert.<\/p>\n<p>(5) Die Daten\u00fcbermittlung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 unterbleibt, wenn<\/p>\n<p>1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der L\u00e4nder beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden,<\/p>\n<p>2. die \u00dcbermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union enthaltenen Grunds\u00e4tzen in Widerspruch st\u00fcnde,<\/p>\n<p>3. die zu \u00fcbermittelnden Daten bei der ersuchten Beh\u00f6rde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsma\u00dfnahmen erlangt werden k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>4. die \u00dcbermittlung der Daten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re oder die Daten f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>(6) Die Daten\u00fcbermittlung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 kann unterbleiben, wenn<\/p>\n<p>1. die zu \u00fcbermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbeh\u00f6rden nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsma\u00dfnahmen erlangt werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gef\u00e4hrdet w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>3. die Tat, zu deren Verh\u00fctung die Daten \u00fcbermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im H\u00f6chstma\u00df einem Jahr oder weniger bedroht ist.<\/p>\n<p>(7) Als f\u00fcr die Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndige \u00f6ffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gem\u00e4\u00df Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006\/960\/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 \u00fcber die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf die \u00dcbermittlung von personenbezogenen Daten an f\u00fcr die Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten zust\u00e4ndige \u00f6ffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von \u00a7 91 Absatz 3 des Gesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006\/960\/JI des Rates \u00fcbermittelten Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006\/960\/JI an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt worden sind, d\u00fcrfen nur f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie \u00fcbermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen und erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit verwendet werden. F\u00fcr einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren d\u00fcrfen sie nur verwendet werden, wenn der \u00fcbermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem \u00fcbermittelnden Staat f\u00fcr die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.<\/p>\n<p>(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbeh\u00f6rden erteilen dem \u00fcbermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft dar\u00fcber, wie die \u00fcbermittelten Daten verwendet wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer v\u00f6lkerrechtlicher Vereinbarungen zur F\u00f6rderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen, die der F\u00f6rderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und \u00dcbermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,<\/p>\n<p>2. die \u00dcbermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfern\u00fcbertragung an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern,<\/p>\n<p>3. die Weiterleitung dieser Daten an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaates sowie<\/p>\n<p>4. die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 88 Absatz 3 und 4 an die zust\u00e4ndige Landesfinanzbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern das Recht einger\u00e4umt werden, die Daten und Meldungen nach \u00a7 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erf\u00fcllung der dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern gesetzlich \u00fcbertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach \u00a7 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zust\u00e4ndige Landesfinanzbeh\u00f6rde bleiben hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Bei der \u00dcbermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern an die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anh\u00f6rung der Beteiligten nicht statt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ist berechtigt, Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Pflichten zur Erhebung und \u00dcbermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren \u00dcbermittlung an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern Verpflichteten zu pr\u00fcfen. Die \u00a7\u00a7 193 bis 203 gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(4) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Pr\u00fcfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erhobenen Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in den zugrunde liegenden v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden. Bei der \u00dcbermittlung der l\u00e4nderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern gem\u00e4\u00df \u00a7 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anh\u00f6rung der Beteiligten statt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 109: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117d Statistiken \u00fcber die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe<\/strong><\/p>\n<p>Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, d\u00fcrfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten d\u00fcrfen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 117d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890&text=5.+Unterabschnitt.+Rechts-+und+Amtshilfe\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890&title=5.+Unterabschnitt.+Rechts-+und+Amtshilfe\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890&description=5.+Unterabschnitt.+Rechts-+und+Amtshilfe\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) 5. Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe \u00a7 111 Amtshilfepflicht FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1890\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1890","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1890","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1890"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1890\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1891,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1890\/revisions\/1891"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1890"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1890"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1890"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}