{"id":1882,"date":"2021-06-24T08:32:11","date_gmt":"2021-06-24T08:32:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882"},"modified":"2021-06-24T08:32:11","modified_gmt":"2021-06-24T08:32:11","slug":"ii-beweis-durch-auskuenfte-und-sachverstaendigengutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882","title":{"rendered":"II. Beweis durch Ausk\u00fcnfte und Sachverst\u00e4ndigengutachten"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<br \/>\nBeweis durch Ausk\u00fcnfte und Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbeh\u00f6rde die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Dies gilt auch f\u00fcr nicht rechtsf\u00e4hige Vereinigungen, Verm\u00f6gensmassen, Beh\u00f6rden und Betriebe gewerblicher Art der K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Beteiligten nicht zum Ziel f\u00fchrt oder keinen Erfolg verspricht.<\/p>\n<p>(1a) Die Finanzbeh\u00f6rde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen \u00fcber eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung f\u00fcr ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass f\u00fcr die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Ma\u00dfnahmen zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, wor\u00fcber Ausk\u00fcnfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft f\u00fcr die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder f\u00fcr die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.<\/p>\n<p>(3) Die Ausk\u00fcnfte sind wahrheitsgem\u00e4\u00df nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Ged\u00e4chtnis Auskunft geben k\u00f6nnen, haben B\u00fccher, Aufzeichnungen, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verf\u00fcgung stehen, einzusehen und, soweit n\u00f6tig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.<\/p>\n<p>(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, m\u00fcndlich oder fernm\u00fcndlich erteilen. Die Finanzbeh\u00f6rde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.<\/p>\n<p>(5) Die Finanzbeh\u00f6rde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine m\u00fcndliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Kl\u00e4rung des Sachverhalts gef\u00fchrt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist \u00fcber die m\u00fcndliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtstr\u00e4ger, dem die m\u00fcndliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach \u00a7 93b ist nur zul\u00e4ssig, soweit<\/p>\n<p>1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach \u00a7 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>und der Abruf in diesen F\u00e4llen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist<\/p>\n<p>3. zur Feststellung von Eink\u00fcnften nach den \u00a7\u00a7 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeitr\u00e4umen bis einschlie\u00dflich des Jahres 2008 oder<\/p>\n<p>4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder R\u00fcckforderungsanspr\u00fcchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen oder<\/p>\n<p>4a. zur Ermittlung, in welchen F\u00e4llen ein inl\u00e4ndischer Steuerpflichtiger im Sinne des \u00a7 138 Absatz 2 Satz 1 Verf\u00fcgungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldw\u00e4schegesetzes eines Kontos oder Depots einer nat\u00fcrlichen Person, Personengesellschaft, K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse mit Wohnsitz, gew\u00f6hnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Gesch\u00e4ftsleitung au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder<\/p>\n<p>4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den F\u00e4llen des \u00a7 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>5. der Steuerpflichtige zustimmt.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen darf die Finanzbeh\u00f6rde oder in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach \u00a7 93b Absatz 1 und 1a zu f\u00fchrenden Dateisystemen abzurufen; in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel gef\u00fchrt hat oder keinen Erfolg verspricht.<br \/>\n(8) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft \u00fcber die in \u00a7 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b,<\/p>\n<p>1. den f\u00fcr die Verwaltung<\/p>\n<p>a) der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>b) der Sozialhilfe nach dem Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>c) der Ausbildungsf\u00f6rderung nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz,<\/p>\n<p>d) der Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderung nach dem Aufstiegsfortbildungsf\u00f6rderungsgesetz,<\/p>\n<p>e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,<\/p>\n<p>f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und<\/p>\n<p>g) des Zuschlags an Entgeltpunkten f\u00fcr langj\u00e4hrige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch<\/p>\n<p>zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, soweit dies zur \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel gef\u00fchrt hat oder keinen Erfolg verspricht;<\/p>\n<p>2. den Polizeivollzugsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit erforderlich ist, und<\/p>\n<p>3. den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder, soweit dies f\u00fcr ihre Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdr\u00fccklich zugelassen ist.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der L\u00e4nder zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen zur Durchf\u00fchrung der Vollstreckung das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in \u00a7 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b, abzurufen, wenn<\/p>\n<p>1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Verm\u00f6gensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder<\/p>\n<p>2. bei einer Vollstreckung in die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die in der Verm\u00f6gensauskunft angegeben sind, eine vollst\u00e4ndige Befriedigung der Forderung, wegen der die Verm\u00f6gensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern hinsichtlich der in \u00a7 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b, nur zul\u00e4ssig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdr\u00fccklich zugelassen ist.<\/p>\n<p>(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmten Schnittstellen zu \u00fcbermitteln; \u00a7 87a Absatz 6 und \u00a7 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen \u00dcbermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch \u00fcbermitteln; \u00a7 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die M\u00f6glichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdr\u00fccklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkbl\u00e4ttern geschehen. Nach Durchf\u00fchrung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden \u00fcber die Durchf\u00fchrung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. \u00a7 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den F\u00e4llen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die S\u00e4tze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den F\u00e4llen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdr\u00fccklich bestimmt ist.<\/p>\n<p>(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 93: Zur Anwendung vgl. \u00a7 4 Abs. 2 VermAnlG, \u00a7 9 Abs. 2 Wp\u00dcG, \u00a7 8 Abs. 2 WpHG u. \u00a7 27 Abs. 2 WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 93: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 26 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 93: Zur Anwendung vgl. \u00a7 22f UStG 1980 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93a Allgemeine Mitteilungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach \u00a7 85 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Beh\u00f6rden und andere \u00f6ffentliche Stellen einschlie\u00dflich \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (\u00a7 6 Absatz 1 bis 1c) verpflichten,<\/p>\n<p>1. den Finanzbeh\u00f6rden Folgendes mitzuteilen:<\/p>\n<p>a) den Empf\u00e4nger gew\u00e4hrter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die H\u00f6he, den Zeitpunkt dieser Leistungen und bei unbarer Auszahlung die Bankverbindung, auf die die Leistung erbracht wurde<\/p>\n<p>b) Verwaltungsakte, die f\u00fcr die betroffene Person die Versagung oder Einschr\u00e4nkung einer steuerlichen Verg\u00fcnstigung zur Folge haben oder die der betroffenen Person steuerpflichtige Einnahmen erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>c) vergebene Subventionen und \u00e4hnliche F\u00f6rderungsma\u00dfnahmen sowie<\/p>\n<p>d) Anhaltspunkte f\u00fcr Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmer\u00fcberlassung oder unerlaubte Ausl\u00e4nderbesch\u00e4ftigung,<\/p>\n<p>e) die Adressaten und die H\u00f6he von im Verfahren nach \u00a7 335 des Handelsgesetzbuchs festgesetzten Ordnungsgeldern;<\/p>\n<p>2. den Empf\u00e4nger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a \u00fcber die Summe der j\u00e4hrlichen Leistungen sowie \u00fcber die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten.<\/p>\n<p>In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 93c zu \u00fcbermitteln sind oder \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen; in diesem Fall ist \u00a7 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der Beh\u00f6rden, anderer \u00f6ffentlicher Stellen und der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Ausk\u00fcnften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, \u00f6ffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Stellen Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrnehmen.<\/p>\n<p>(3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen, die mitzuteilenden Angaben und die f\u00fcr die Entgegennahme der Mitteilungen zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden n\u00e4her zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung k\u00f6nnen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere f\u00fcr F\u00e4lle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.<\/p>\n<p>(4) Ist die mitteilungspflichtige Stelle nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet, in der Mitteilung die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b oder ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal<\/p>\n<p>1. des Empf\u00e4ngers der gew\u00e4hrten Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,<\/p>\n<p>2. des Inhaltsadressaten des Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder e,<\/p>\n<p>3. des Empf\u00e4ngers der vergebenen Subvention im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder<\/p>\n<p>4. der betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d<\/p>\n<p>anzugeben, haben die Mitwirkungspflichtigen (\u00a7 90) nach den Nummern 1 bis 4 der mitteilungspflichtigen Stelle diese Daten zu \u00fcbermitteln. Wird der Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die mitteilungspflichtige Stelle entsprochen und weder die Identifikationsnummer noch ein anderes steuerliches Ordnungsmerkmal \u00fcbermittelt, hat die mitteilungspflichtige Stelle die M\u00f6glichkeit, die Identifikationsnummer der betroffenen Mitwirkungspflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern abzufragen. Die Abfrage ist mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Mitteilung nach der Mitteilungsverordnung zu \u00fcbermitteln ist. In der Abfrage d\u00fcrfen nur die in \u00a7 139b Absatz 3 genannten Daten der betroffenen Mitwirkungspflichtigen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 angegeben werden. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn die \u00fcbermittelten Daten den beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern hinterlegten Daten entsprechen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 93a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kreditinstitute haben das nach \u00a7 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu f\u00fchrende Dateisystem auch f\u00fcr Abrufe nach \u00a7 93 Absatz 7 und 8 zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(1a) Kreditinstitute haben f\u00fcr Kontenabrufersuchen nach \u00a7 93 Absatz 7 oder 8 zus\u00e4tzlich zu den in \u00a7 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten f\u00fcr jeden Verf\u00fcgungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldw\u00e4schegesetzes auch die Adressen sowie die in \u00a7 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. \u00a7 154 Absatz 2d und Artikel 97 \u00a7 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern darf in den F\u00e4llen des \u00a7 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Abs\u00e4tzen 1 und 1a zu f\u00fchrenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden \u00fcbermitteln. Die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b eines Verf\u00fcgungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern nur Finanzbeh\u00f6rden mitteilen.<\/p>\n<p>(3) Die Verantwortung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Datenabrufs und der Daten\u00fcbermittlung tr\u00e4gt der Ersuchende.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 93b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 26 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93c Daten\u00fcbermittlung durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbeh\u00f6rden elektronisch zu \u00fcbermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes:<\/p>\n<p>1. Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung \u00fcber die amtlich bestimmte Schnittstelle \u00fcbermitteln; bezieht sich die \u00dcbermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu \u00fcbermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.<\/p>\n<p>2. Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den \u00a7\u00a7 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer;<\/p>\n<p>b) hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des \u00a7 87d mit der Daten\u00fcbermittlung beauftragt, so sind zus\u00e4tzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den \u00a7\u00a7 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;<\/p>\n<p>c) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichtigen und dessen Identifikationsnummer nach \u00a7 139b;<\/p>\n<p>d) handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine nat\u00fcrliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \u00a7 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;<\/p>\n<p>e) den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden k\u00f6nnen, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.<\/p>\n<p>3. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen dar\u00fcber zu informieren, welche f\u00fcr seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt hat oder \u00fcbermitteln wird. Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch, und binnen angemessener Frist zu erfolgen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. Die mitteilungspflichtige Stelle hat die \u00fcbermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mitteilung zugrunde liegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren; die \u00a7\u00a7 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten nicht \u00fcbermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennt, dass sie zur Daten\u00fcbermittlung verpflichtet war.<\/p>\n<p>(3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres fest, dass<\/p>\n<p>1. die nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 \u00fcbermittelten Daten unzutreffend waren oder<\/p>\n<p>2. ein Datensatz \u00fcbermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht vorlagen,<\/p>\n<p>so hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen unverz\u00fcglich durch \u00dcbermittlung eines weiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stornieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die nach den Steuergesetzen zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde kann ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle<\/p>\n<p>1. ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 3 erf\u00fcllt und<\/p>\n<p>2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.<\/p>\n<p>Die Rechte und Pflichten der f\u00fcr die Besteuerung des Steuerpflichtigen zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die nach den Steuergesetzen f\u00fcr die Entgegennahme der Daten zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde auch f\u00fcr die Anwendung des Absatzes 4 und des \u00a7 72a Absatz 4 zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(6) Die Finanzbeh\u00f6rden d\u00fcrfen von den mitteilungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur Erf\u00fcllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt, die ihnen \u00fcbertragen wurde, erforderlich ist.<\/p>\n<p>(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die ausschlie\u00dflich zum Zweck der \u00dcbermittlung erhobenen und gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur f\u00fcr diesen Zweck verwenden.<\/p>\n<p>(8) Die Abs\u00e4tze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf<\/p>\n<p>1. Daten\u00fcbermittlungspflichten nach \u00a7 51a Absatz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>2. Daten\u00fcbermittlungspflichten gegen\u00fcber den Zollbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>3. Daten\u00fcbermittlungen zwischen Finanzbeh\u00f6rden und<\/p>\n<p>4. Daten\u00fcbermittlungspflichten ausl\u00e4ndischer \u00f6ffentlicher Stellen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 93c: Zur Anwe ndung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 93d Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten im Sinne des \u00a7 93c vor der erstmaligen \u00dcbermittlung f\u00fcr Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, \u00dcberpr\u00fcfung oder \u00c4nderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist. Die Daten d\u00fcrfen in diesem Fall ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der Erprobung verarbeitet und m\u00fcssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Erprobung gel\u00f6scht werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 93d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 94 Eidliche Vernehmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4lt die Finanzbeh\u00f6rde mit R\u00fccksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeif\u00fchrung einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten f\u00fcr geboten, so kann sie das f\u00fcr den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zust\u00e4ndige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch das zust\u00e4ndige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.<\/p>\n<p>(2) In dem Ersuchen hat die Finanzbeh\u00f6rde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde von den Terminen zu benachrichtigen. Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde sind berechtigt, w\u00e4hrend der Vernehmung Fragen zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht entscheidet \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 95 Versicherung an Eides statt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gef\u00fchrt haben oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern. Von eidesunf\u00e4higen Personen im Sinne des \u00a7 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbeh\u00f6rde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Beh\u00f6rdenleiter, sein st\u00e4ndiger Vertreter sowie Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes befugt, welche die Bef\u00e4higung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des \u00a7 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erf\u00fcllen. Andere Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes kann der Beh\u00f6rdenleiter oder sein st\u00e4ndiger Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich erm\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erkl\u00e4rt: &#8222;Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe&#8220;. Bevollm\u00e4chtigte und Beist\u00e4nde des Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte \u00fcber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.<\/p>\n<p>(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von dem Amtstr\u00e4ger, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftf\u00fchrer zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach \u00a7 328 erzwungen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 96 Hinzuziehung von Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rde bestimmt, ob ein Sachverst\u00e4ndiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverst\u00e4ndigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(2) Die Beteiligten k\u00f6nnen einen Sachverst\u00e4ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner T\u00e4tigkeit die Verletzung eines Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit eines Beteiligten zu bef\u00fcrchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber unverz\u00fcglich nach Bekanntgabe der Person des Sachverst\u00e4ndigen, jedoch sp\u00e4testens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung der Ablehnungsgr\u00fcnde geltend zu machen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zul\u00e4ssig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. \u00dcber die Ablehnung entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde, die den Sachverst\u00e4ndigen ernannt hat oder ernennen will. Das Ablehnungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(3) Der zum Sachverst\u00e4ndigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art \u00f6ffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, \u00f6ffentlich zum Erwerb aus\u00fcbt oder wenn er zur Aus\u00fcbung derselben \u00f6ffentlich bestellt oder erm\u00e4chtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber bereit erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>(4) Der Sachverst\u00e4ndige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gr\u00fcnde wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.<\/p>\n<p>(5) Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes sind als Sachverst\u00e4ndige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.<\/p>\n<p>(6) Die Sachverst\u00e4ndigen sind auf die Vorschriften \u00fcber die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.<\/p>\n<p>(7) Das Gutachten ist regelm\u00e4\u00dfig schriftlich zu erstatten. Die m\u00fcndliche Erstattung des Gutachtens kann zugelassen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanzbeh\u00f6rde dies mit R\u00fccksicht auf die Bedeutung des Gutachtens f\u00fcr geboten h\u00e4lt. Ist der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so gen\u00fcgt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erkl\u00e4rt werden. Anderenfalls gilt f\u00fcr die Beeidigung \u00a7 94 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882&text=II.+Beweis+durch+Ausk%C3%BCnfte+und+Sachverst%C3%A4ndigengutachten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882&title=II.+Beweis+durch+Ausk%C3%BCnfte+und+Sachverst%C3%A4ndigengutachten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882&description=II.+Beweis+durch+Ausk%C3%BCnfte+und+Sachverst%C3%A4ndigengutachten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) II. Beweis durch Ausk\u00fcnfte und Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00a7 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1882\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1882","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1882","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1882"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1882\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1883,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1882\/revisions\/1883"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1882"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1882"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1882"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}