{"id":1880,"date":"2021-06-24T07:56:34","date_gmt":"2021-06-24T07:56:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1880"},"modified":"2021-06-24T07:56:34","modified_gmt":"2021-06-24T07:56:34","slug":"3-unterabschnitt-besteuerungsgrundsaetze-beweismittel-i-allgemeines","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1880","title":{"rendered":"3. Unterabschnitt. Besteuerungsgrunds\u00e4tze, Beweismittel. I. Allgemeines"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">3. Unterabschnitt<br \/>\nBesteuerungsgrunds\u00e4tze, Beweismittel<br \/>\nI.<br \/>\nAllgemeines<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 85 Besteuerungsgrunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Finanzbeh\u00f6rden haben die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verk\u00fcrzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen nicht zu Unrecht gew\u00e4hrt oder versagt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 86 Beginn des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde entscheidet nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchf\u00fchrt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbeh\u00f6rde auf Grund von Rechtsvorschriften<\/p>\n<p>1. von Amts wegen oder auf Antrag t\u00e4tig werden muss,<\/p>\n<p>2. nur auf Antrag t\u00e4tig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87 Amtssprache<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Amtssprache ist deutsch.<\/p>\n<p>(2) Werden bei einer Finanzbeh\u00f6rde in einer fremden Sprache Antr\u00e4ge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbeh\u00f6rde verlangen, dass unverz\u00fcglich eine \u00dcbersetzung vorgelegt wird. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem \u00f6ffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder \u00dcbersetzer angefertigten \u00dcbersetzung verlangt werden. Wird die verlangte \u00dcbersetzung nicht unverz\u00fcglich vorgelegt, so kann die Finanzbeh\u00f6rde auf Kosten des Beteiligten selbst eine \u00dcbersetzung beschaffen. Hat die Finanzbeh\u00f6rde Dolmetscher oder \u00dcbersetzer herangezogen, erhalten diese eine Verg\u00fctung in entsprechender Anwendung des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes.<\/p>\n<p>(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbeh\u00f6rde in einer bestimmten Weise t\u00e4tig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbeh\u00f6rde eine \u00dcbersetzung vorliegt.<\/p>\n<p>(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserkl\u00e4rung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde gewahrt, ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserkl\u00e4rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbeh\u00f6rde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine \u00dcbersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der \u00dcbersetzung ma\u00dfgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87a Elektronische Kommunikation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente ist zul\u00e4ssig, soweit der Empf\u00e4nger hierf\u00fcr einen Zugang er\u00f6ffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die f\u00fcr den Empfang bestimmte Einrichtung es in f\u00fcr den Empf\u00e4nger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; \u00a7 122 Absatz 2a sowie die \u00a7\u00a7 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unber\u00fchrt. \u00dcbermittelt die Finanzbeh\u00f6rde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschl\u00fcsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschl\u00fcsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschl\u00fcsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Verschl\u00fcsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung \u00fcber die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder \u00fcber den Zugang elektronisch an die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelter Daten darf auch ohne Verschl\u00fcsselung \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(2) Ist ein der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbermitteltes elektronisches Dokument f\u00fcr sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der f\u00fcr sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverz\u00fcglich mitzuteilen. Macht ein Empf\u00e4nger geltend, er k\u00f6nne das von der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcbermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftst\u00fcck zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Eine durch Gesetz f\u00fcr Antr\u00e4ge, Erkl\u00e4rungen oder Mitteilungen an die Finanzbeh\u00f6rden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form gen\u00fcgt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identit\u00e4t der Finanzbeh\u00f6rde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden<\/p>\n<p>1. durch unmittelbare Abgabe der Erkl\u00e4rung in einem elektronischen Formular, das von der Beh\u00f6rde in einem Eingabeger\u00e4t oder \u00fcber \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Netze zur Verf\u00fcgung gestellt wird;<\/p>\n<p>2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Beh\u00f6rde mit der Versandart nach \u00a7 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe \u00fcber \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Netze ein elektronischer Identit\u00e4tsnachweis nach \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, nach \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.<\/p>\n<p>(4) Eine durch Gesetz f\u00fcr Verwaltungsakte oder sonstige Ma\u00dfnahmen der Finanzbeh\u00f6rden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form gen\u00fcgt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach \u00a7 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Best\u00e4tigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbeh\u00f6rde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen l\u00e4sst. F\u00fcr von der Finanzbeh\u00f6rde aufzunehmende Niederschriften gelten die S\u00e4tze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdr\u00fccklich zugelassen ist.<\/p>\n<p>(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder \u00dcbermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbeh\u00f6rde, gilt \u00a7 97 entsprechend. F\u00fcr die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt \u00a7 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen \u00dcbermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datens\u00e4tzen an Finanzbeh\u00f6rden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten\u00fcbermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des Datensatzes gew\u00e4hrleistet. Nutzt der Daten\u00fcbermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identit\u00e4tsnachweis nach \u00a7 18 des Personalausweisgesetzes, nach \u00a7 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach \u00a7 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so d\u00fcrfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den \u00fcbrigen \u00fcbermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.<\/p>\n<p>(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch \u00dcbermittlung nach \u00a7 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die \u00fcbermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des Datensatzes gew\u00e4hrleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt<\/p>\n<p>1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschl\u00fcsselt ist oder<\/p>\n<p>2. mit einer De-Mail-Nachricht nach \u00a7 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Best\u00e4tigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbeh\u00f6rde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach \u00a7 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die f\u00fcr die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des Datensatzes gew\u00e4hrleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 87a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1, 27 u. 28 AOEG 1977, \u00a7 18h Abs. 6 UStG 1980 u. \u00a7 150 dieses G +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87b Bedingungen f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung von Daten an Finanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die Datens\u00e4tze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen \u00dcbermittlung von Steuererkl\u00e4rungen, Unterlagen zur Steuererkl\u00e4rung, Daten \u00fcber Vollmachten nach \u00a7 80a, Daten im Sinne des \u00a7 93c und anderer f\u00fcr das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datens\u00e4tze bestimmen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschlie\u00dflich an Bundesfinanzbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>(2) Bei der elektronischen \u00dcbermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datens\u00e4tzen an Finanzbeh\u00f6rden hat der Daten\u00fcbermittler die hierf\u00fcr nach Absatz 1 f\u00fcr den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgem\u00e4\u00df zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden \u00fcber das Internet zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Verfahren, die \u00fcber die zentrale Stelle im Sinne des \u00a7 81 des Einkommensteuergesetzes durchgef\u00fchrt werden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grunds\u00e4tze der Daten\u00fcbermittlung sowie die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Vollstreckung von Bescheiden \u00fcber Forderungen der zentralen Stelle bestimmen. Dabei k\u00f6nnen insbesondere geregelt werden:<\/p>\n<p>1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten,<\/p>\n<p>2. das N\u00e4here \u00fcber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu \u00fcbermittelnden Daten,<\/p>\n<p>3. die Art und Weise der \u00dcbermittlung der Daten,<\/p>\n<p>4. die Mitwirkungspflichten Dritter und<\/p>\n<p>5. die Erprobung der Verfahren.<\/p>\n<p>Zur Regelung der Daten\u00fcbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Ver\u00f6ffentlichungen sachverst\u00e4ndiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Ver\u00f6ffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Ver\u00f6ffentlichung archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 87b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 87b: Zur Geltung vgl. \u00a7 87e +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme f\u00fcr das Besteuerungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, f\u00fcr das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so m\u00fcssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollst\u00e4ndige Verarbeitung dieser Daten gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollst\u00e4ndige Verarbeitung ausnahmsweise nicht m\u00f6glich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe f\u00fcr den produktiven Einsatz und nach jeder f\u00fcr den produktiven Einsatz freigegebenen \u00c4nderung daraufhin zu pr\u00fcfen, ob sie die Anforderungen nach Absatz 1 erf\u00fcllen. Hierbei sind ein Protokoll \u00fcber den letzten durchgef\u00fchrten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die f\u00fcnf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe f\u00fcr den produktiven Einsatz; im Fall einer \u00c4nderung eines bereits f\u00fcr den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der \u00c4nderung f\u00fcr den produktiven Einsatz. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform erm\u00f6glichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.<\/p>\n<p>(4) Die Finanzbeh\u00f6rden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach \u00a7 200 gelten entsprechend. Die Finanzbeh\u00f6rden haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms unverz\u00fcglich zur Nachbesserung oder Abl\u00f6sung aufzufordern. Soweit eine Nachbesserung oder Abl\u00f6sung nicht unverz\u00fcglich erfolgt, sind die Finanzbeh\u00f6rden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen \u00dcbermittlung an Finanzbeh\u00f6rden auszuschlie\u00dfen. Die Finanzbeh\u00f6rden sind nicht verpflichtet, die Programme zu pr\u00fcfen. \u00a7 30 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbeh\u00f6rden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Pr\u00fcfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(6) Die Pflichten der Programmhersteller gem\u00e4\u00df den vorstehenden Bestimmungen sind ausschlie\u00dflich \u00f6ffentlich-rechtlicher Art.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 87c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 87c: Zur Geltung vgl. \u00a7 87e +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87d Daten\u00fcbermittlungen an Finanzbeh\u00f6rden im Auftrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der \u00dcbermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung \u00fcber die amtlich bestimmten Schnittstellen f\u00fcr steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu \u00fcbermitteln sind oder freiwillig \u00fcbermittelt werden, k\u00f6nnen Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden.<\/p>\n<p>(2) Der Auftragnehmer muss sich vor \u00dcbermittlung der Daten Gewissheit \u00fcber die Person und die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei fr\u00fcherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde bezweifeln, dass die bei der fr\u00fcheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft dar\u00fcber geben kann, wer Auftraggeber der Daten\u00fcbermittlung war. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind f\u00fcnf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Daten\u00fcbermittlung. Die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.<\/p>\n<p>(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachpr\u00fcfbarer Form zur Zustimmung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Auftraggeber hat die ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Daten unverz\u00fcglich auf Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 87d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 87d: Zur Geltung vgl. \u00a7 87e +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 87e Ausnahmeregelung f\u00fcr Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 72a und 87b bis 87d gelten nicht f\u00fcr Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 87e: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88 Untersuchungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle f\u00fcr den Einzelfall bedeutsamen, auch die f\u00fcr die Beteiligten g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls sowie nach den Grunds\u00e4tzen der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit, Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung \u00fcber Art und Umfang der Ermittlungen k\u00f6nnen allgemeine Erfahrungen der Finanzbeh\u00f6rden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Zur Gew\u00e4hrleistung eines zeitnahen und gleichm\u00e4\u00dfigen Vollzugs der Steuergesetze k\u00f6nnen die obersten Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen \u00fcber Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen k\u00f6nnen allgemeine Erfahrungen der Finanzbeh\u00f6rden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit ber\u00fccksichtigt werden. Die Weisungen d\u00fcrfen nicht ver\u00f6ffentlicht werden, soweit dies die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Weisungen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder nach Satz 1 bed\u00fcrfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbeh\u00f6rden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.<\/p>\n<p>(4) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des \u00a7 81 des Einkommensteuergesetzes k\u00f6nnen auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbeh\u00f6rden bestimmter Daten an die Landesfinanzbeh\u00f6rden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen k\u00f6nnen. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gem\u00e4\u00df Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbeh\u00f6rden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern f\u00fcr Zwecke von Verfahren im Sinne des \u00a7 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr Verfahren im Sinne des \u00a7 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.<br \/>\n(5) Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Pr\u00fcfungen f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige und gesetzm\u00e4\u00dfige Festsetzung von Steuern und Steuerverg\u00fctungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen und Vorauszahlungen automationsgest\u00fctzte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ber\u00fccksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>1. die Gew\u00e4hrleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von F\u00e4llen zur umfassenden Pr\u00fcfung durch Amtstr\u00e4ger ausgew\u00e4hlt wird,<\/p>\n<p>2. die Pr\u00fcfung der als pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtstr\u00e4ger,<\/p>\n<p>3. die Gew\u00e4hrleistung, dass Amtstr\u00e4ger F\u00e4lle f\u00fcr eine umfassende Pr\u00fcfung ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>4. die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerf\u00fcllung.<\/p>\n<p>Einzelheiten der Risikomanagementsysteme d\u00fcrfen nicht ver\u00f6ffentlicht werden, soweit dies die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbeh\u00f6rden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gew\u00e4hrleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 88: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88a Sammlung von gesch\u00fctzten Daten<\/strong><\/p>\n<p>Soweit es zur Sicherstellung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, d\u00fcrfen die Finanzbeh\u00f6rden nach \u00a7 30 gesch\u00fctzte Daten auch f\u00fcr Zwecke k\u00fcnftiger Verfahren im Sinne des \u00a7 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur f\u00fcr Verfahren im Sinne des \u00a7 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88b L\u00e4nder\u00fcbergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verh\u00fctung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverk\u00fcrzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bu\u00dfgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbeh\u00f6rden gespeicherte Daten d\u00fcrfen zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt und dann von den zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden zur Verh\u00fctung, Ermittlung oder Verfolgung von<\/p>\n<p>1. l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Steuerverk\u00fcrzungen,<\/p>\n<p>2. Steuerverk\u00fcrzungen von internationaler Bedeutung oder<\/p>\n<p>3. Steuerverk\u00fcrzungen von erheblicher Bedeutung<\/p>\n<p>untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs \u00fcberpr\u00fcft, verwendet und gespeichert werden, auch soweit sie durch \u00a7 30 gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>(2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind den jeweils betroffenen zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden elektronisch zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zust\u00e4ndigen Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbeh\u00f6rden auf Landesebene f\u00fcr die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten T\u00e4tigkeiten zust\u00e4ndig sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung durch Rechtsverordnung auf die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 88b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 88c Informationsaustausch \u00fcber kapitalmarktbezogene Gestaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Finanzbeh\u00f6rden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde Anhaltspunkte f\u00fcr Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Finanzbeh\u00f6rde oder der von ihr bestimmten Finanzbeh\u00f6rde dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zu \u00fcbermitteln. F\u00fcr die Beurteilung der erheblichen Bedeutung ist insbesondere die H\u00f6he des erlangten Steuervorteils und die M\u00f6glichkeit der Nutzung der Gestaltung durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern speichert die ihm von den Finanzbeh\u00f6rden nach Absatz 1 \u00fcbermittelten Informationen und analysiert diese im Hinblick auf missbr\u00e4uchliche Steuergestaltungsmodelle. Ben\u00f6tigt das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zur weiteren Aufkl\u00e4rung eines Sachverhaltes erg\u00e4nzende Informationen von der nach Absatz 1 \u00fcbermittelnden Finanzbeh\u00f6rde, hat diese dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern die hierzu erforderlichen Informationen auf Ersuchen zu \u00fcbermitteln. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern darf die ihm nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern ist berechtigt, den f\u00fcr die Verwaltung der Kapitalertragsteuer zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden seine erlangten Sachverhaltserkenntnisse zu \u00fcbermitteln und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten offenzulegen. Die empfangende Beh\u00f6rde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 \u00fcbermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 1 bis 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89 Beratung, Auskunft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rde soll die Abgabe von Erkl\u00e4rungen, die Stellung von Antr\u00e4gen oder die Berichtigung von Erkl\u00e4rungen oder Antr\u00e4gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft \u00fcber die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.<\/p>\n<p>(2) Die Finanz\u00e4mter und das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern k\u00f6nnen auf Antrag verbindliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbeh\u00f6rde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts \u00f6rtlich zust\u00e4ndig sein w\u00fcrde. Bei Antragstellern, f\u00fcr die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den \u00a7\u00a7 18 bis 21 keine Finanzbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbeh\u00f6rden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zust\u00e4ndig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbeh\u00f6rde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zust\u00e4ndig ist. \u00dcber den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde entschieden werden; kann die Finanzbeh\u00f6rde nicht innerhalb dieser Frist \u00fcber den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gr\u00fcnde mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung n\u00e4here Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbeh\u00f6rde in diesem Fall f\u00fcr die Erteilung der verbindlichen Auskunft zust\u00e4ndig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Geb\u00fchr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegen\u00fcber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Geb\u00fchr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Geb\u00fchr. Die Geb\u00fchr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbeh\u00f6rde kann die Entscheidung \u00fcber den Antrag bis zur Entrichtung der Geb\u00fchr zur\u00fcckstellen.<\/p>\n<p>(4) Die Geb\u00fchr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft f\u00fcr den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die f\u00fcr seine Bestimmung erheblichen Umst\u00e4nde in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbeh\u00f6rde soll der Geb\u00fchrenfestsetzung den vom Antragsteller erkl\u00e4rten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(5) Die Geb\u00fchr wird in entsprechender Anwendung des \u00a7 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Geb\u00fchrensatz von 1,0 erhoben. \u00a7 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betr\u00e4gt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Geb\u00fchr erhoben.<\/p>\n<p>(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Sch\u00e4tzung bestimmt werden, ist eine Zeitgeb\u00fchr zu berechnen; sie betr\u00e4gt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Betr\u00e4gt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Geb\u00fchr erhoben.<\/p>\n<p>(7) Auf die Geb\u00fchr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re. Die Geb\u00fchr kann insbesondere erm\u00e4\u00dfigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgenommen wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 89: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 25 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 89a Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verst\u00e4ndigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde oder der von dieser beauftragten Beh\u00f6rde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren \u00fcber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten f\u00fcr einen bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel f\u00fcnf Jahre nicht \u00fcberschreiten soll, mit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn<\/p>\n<p>1. die Gefahr einer Doppelbesteuerung bez\u00fcglich des bestimmten Sachverhalts besteht und<\/p>\n<p>2. es wahrscheinlich ist,<\/p>\n<p>a) die Doppelbesteuerung durch das Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren zu vermeiden und<\/p>\n<p>b) eine \u00fcbereinstimmende Abkommensauslegung mit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaates zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfechtbar gewordene Geb\u00fchrenfestsetzung und die Entrichtung der Geb\u00fchr voraus. Betrifft ein Sachverhalt mehrere Abkommensberechtigte und kann der Sachverhalt nur einheitlich steuerlich beurteilt werden, kann das Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten gemeinsam beantragt werden; Verfahrenshandlungen k\u00f6nnen in diesen F\u00e4llen nur gemeinsam vorgenommen werden. Hierf\u00fcr benennen die Antragsteller einen Vertreter. Die Antragsteller bestellen in den F\u00e4llen des Satzes 4 einen gemeinsamen Empfangsbevollm\u00e4chtigten, der erm\u00e4chtigt ist, f\u00fcr sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegenstand der steuerlichen Beurteilung, kann auch der Abzugsverpflichtete den Antrag auf Einleitung eines Vorabverst\u00e4ndigungsverfahrens stellen. Betrifft ein Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Verh\u00e4ltnis zu mehreren Vertragsstaaten, kann der Antragsteller einen zusammengefassten Antrag auf Einleitung mehrerer Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren stellen.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:<\/p>\n<p>1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten,<\/p>\n<p>2. die Bezeichnung der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde sowie die ma\u00dfgebliche Steuernummer,<\/p>\n<p>3. die Identifikationsnummer nach \u00a7 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \u00a7 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,<\/p>\n<p>4. die betroffenen Vertragsstaaten,<\/p>\n<p>5. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts einschlie\u00dflich des erw\u00fcnschten Geltungszeitraums der Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung,<\/p>\n<p>6. die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie<\/p>\n<p>7. die Erkl\u00e4rung, ob \u00fcber den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach \u00a7 89, eine verbindliche Zusage nach \u00a7 204, eine Anrufungsauskunft nach \u00a7 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt wurde.<\/p>\n<p>Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuf\u00fcgen, insbesondere solche, die zur W\u00fcrdigung des Sachverhalts erforderlich sind. Der Antrag ist bei der nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde schriftlich oder elektronisch zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller<\/p>\n<p>1. dem Inhalt der Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung zustimmt und<\/p>\n<p>2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse der Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung f\u00fcr den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend umsetzen (Rechtsbehelfsverzicht).<\/p>\n<p>Nach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Antragsteller den Inhalt der Einigung mit und setzt ihm eine Frist zur Erf\u00fcllung der Bedingungen nach Satz 1. Der Rechtsbehelfsverzicht des Antragstellers hat mit gesondertem Schreiben schriftlich oder zur Niederschrift gegen\u00fcber der nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu erfolgen. Wird keine Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert das Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einleitet oder die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu keiner \u00fcbereinstimmenden Abkommensauslegung gelangen. Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragsteller die Bedingungen nach Satz 1 nicht fristgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Ein Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren wird im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde oder der von dieser beauftragten Beh\u00f6rde gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde ist an die unterzeichnete Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn<\/p>\n<p>1. die in der Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erf\u00fcllt werden,<\/p>\n<p>2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung nicht einh\u00e4lt oder<\/p>\n<p>3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung beruht, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen nach Satz 1 obliegt der nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde oder der von dieser beauftragten Beh\u00f6rde. Die Bindungswirkung der Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung entf\u00e4llt in dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegt.<\/p>\n<p>(5) Steht der Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach \u00a7 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach \u00a7 204 oder eine Anrufungsauskunft nach \u00a7 42e des Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die nach \u00a7 131 Absatz 4 zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde die verbindliche Auskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits eine Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gegen\u00fcber dem Antragsteller erkl\u00e4ren, dass sie an die unterzeichnete Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung nicht gebunden ist.<\/p>\n<p>(6) Eine unterzeichnete Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber den bestimmten Geltungszeitraum hinaus auf Antrag verl\u00e4ngert werden. Die Vorabverst\u00e4ndigungsvereinbarung kann auf Antrag auf Veranlagungszeitr\u00e4ume, die dem Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen f\u00fcr Verst\u00e4ndigungsverfahren des jeweils ma\u00dfgebenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zu beachten. Die S\u00e4tze 1 und 2 setzen das Einvernehmen mit der zust\u00e4ndigen obersten Landesfinanzbeh\u00f6rde oder mit der von dieser beauftragten Beh\u00f6rde und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaates voraus.<\/p>\n<p>(7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erhebt f\u00fcr die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Geb\u00fchren, die vor Einleitung des Vorabverst\u00e4ndigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines Verl\u00e4ngerungsantrags festzusetzen sind. Die Einleitung des Vorabverst\u00e4ndigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verl\u00e4ngerungsantrags erfolgt durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat. Die Geb\u00fchr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Das Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verl\u00e4ngerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die Geb\u00fchrenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Geb\u00fchr entrichtet ist. Die Geb\u00fchr betr\u00e4gt 30 000 Euro f\u00fcr jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro f\u00fcr jeden Verl\u00e4ngerungsantrag nach Absatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall handelt, betr\u00e4gt die Geb\u00fchr f\u00fcr jeden Antrag ein Viertel der Geb\u00fchren nach Satz 5; Verrechnungspreisf\u00e4lle sind F\u00e4lle, die die grenz\u00fcberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Personen und die Gewinnzuordnung zu Betriebsst\u00e4tten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf einen Sachverhalt, f\u00fcr dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt wurde, die zu einem \u00fcbereinstimmend festgestellten Sachverhalt und zu einer \u00fcbereinstimmenden steuerlichen W\u00fcrdigung gef\u00fchrt hat, wird die Geb\u00fchr um 75 Prozent reduziert. Sofern die Summe der von dem Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren erfassten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle eines Verrechnungspreisfalls die Betr\u00e4ge des \u00a7 6 Absatz 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) voraussichtlich nicht \u00fcberschreitet, betr\u00e4gt die Geb\u00fchr 10 000 Euro f\u00fcr jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro f\u00fcr jeden Antrag nach Absatz 6 Satz 1. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, f\u00fcr den nur eine Geb\u00fchr festzusetzen und zu entrichten ist. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 8 ist f\u00fcr jedes Vorabverst\u00e4ndigungsverfahren eine gesonderte Geb\u00fchr festzusetzen und zu entrichten.<\/p>\n<p>(8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Geb\u00fchrenfestsetzung zur\u00fcck, kann von einer Geb\u00fchrenfestsetzung abgesehen werden. Wird der Antrag zur\u00fcckgenommen oder abgelehnt, wird eine zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Geb\u00fchr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverst\u00e4ndigungsverfahrens.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls.<\/p>\n<p>(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle f\u00fcr sie bestehenden rechtlichen und tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, dass der Steuerpflichtige \u00fcber Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verf\u00fcgt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Ausk\u00fcnften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Ausk\u00fcnfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbeh\u00f6rde die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbeh\u00f6rde zu bevollm\u00e4chtigen, in seinem Namen m\u00f6gliche Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber den von der Finanzbeh\u00f6rde benannten Kreditinstituten au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach \u00a7 328 erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufkl\u00e4ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verh\u00e4ltnisse die M\u00f6glichkeit dazu h\u00e4tte beschaffen oder einr\u00e4umen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Ein Steuerpflichtiger hat \u00fcber die Art und den Inhalt seiner Gesch\u00e4ftsbeziehungen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 4 des Au\u00dfensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen f\u00fcr eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 f\u00fcr ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so geh\u00f6rt zu den Aufzeichnungen auch ein \u00dcberblick \u00fcber die Art der weltweiten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Unternehmensgruppe und \u00fcber die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ans\u00e4ssigen, im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Au\u00dfensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsst\u00e4tte in einem anderen Staat. Die Finanzbeh\u00f6rde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach \u00a7 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen \u00fcber au\u00dfergew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbeh\u00f6rde vorzulegen. In begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen kann die Vorlagefrist nach den S\u00e4tzen 7 und 8 verl\u00e4ngert werden. Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbeh\u00f6rde zu erg\u00e4nzen. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 90 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 22 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 91 Anh\u00f6rung Beteiligter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.<\/p>\n<p>(2) Von der Anh\u00f6rung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn<\/p>\n<p>1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im \u00f6ffentlichen Interesse notwendig erscheint,<\/p>\n<p>2. durch die Anh\u00f6rung die Einhaltung einer f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Frist in Frage gestellt w\u00fcrde,<\/p>\n<p>3. von den tats\u00e4chlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erkl\u00e4rung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,<\/p>\n<p>4. die Finanzbeh\u00f6rde eine Allgemeinverf\u00fcgung oder gleichartige Verwaltungsakte in gr\u00f6\u00dferer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,<\/p>\n<p>5. Ma\u00dfnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.<\/p>\n<p>(3) Eine Anh\u00f6rung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse entgegensteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 92 Beweismittel<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Sie kann insbesondere<\/p>\n<p>1. Ausk\u00fcnfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,<\/p>\n<p>2. Sachverst\u00e4ndige zuziehen,<\/p>\n<p>3. Urkunden und Akten beiziehen,<\/p>\n<p>4. den Augenschein einnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1880\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1880&text=3.+Unterabschnitt.+Besteuerungsgrunds%C3%A4tze%2C+Beweismittel.+I.+Allgemeines\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1880&title=3.+Unterabschnitt.+Besteuerungsgrunds%C3%A4tze%2C+Beweismittel.+I.+Allgemeines\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1880&description=3.+Unterabschnitt.+Besteuerungsgrunds%C3%A4tze%2C+Beweismittel.+I.+Allgemeines\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrunds\u00e4tze, Beweismittel I. 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