{"id":188,"date":"2020-12-05T16:21:44","date_gmt":"2020-12-05T16:21:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188"},"modified":"2020-12-05T16:21:44","modified_gmt":"2020-12-05T16:21:44","slug":"rechtssache-hentschel-und-stark-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-47274-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188","title":{"rendered":"RECHTSSACHE HENTSCHEL UND STARK .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 47274\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE H. UND S. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 47274\/15)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n9. November 2017<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache H. und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Nona Tsotsoria, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<\/p>\n<p>sowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 26. September 2017<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a047274\/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangeh\u00f6rige, H. und S. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 22. September 2015 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer wurden von Herrn N., Rechtsanwalt in M., und Frau L., Rechtsanw\u00e4ltin in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer machten unter Berufung auf Artikel 3 der Konvention geltend, dass Polizeibeamte sie geschlagen und Pfefferspray gegen sie eingesetzt h\u00e4tten, und dass diese aufgrund unzul\u00e4nglicher Ermittlungen weder identifiziert noch bestraft worden seien. Ferner r\u00fcgten sie unter Berufung auf Artikel 13, dass ihnen kein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und die Ineffektivit\u00e4t der Ermittlungen zu beanstanden.<\/p>\n<p>4. Am 26. Februar 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der erste Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in I. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in H.<\/p>\n<p><strong>A. Der Polizeieinsatz<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 9. Dezember 2007 besuchten die beiden Beschwerdef\u00fchrer ein Fu\u00dfballspiel in M.<\/p>\n<p>7. Die Polizei rechnete mit einem erh\u00f6hten Risiko von Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Fu\u00dfballfans, weil es bereits in der Vergangenheit bei Spielen zwischen den beiden Mannschaften zu Auseinandersetzungen gekommen war. Daher wurden insgesamt 227 Polizeibeamte eingesetzt, darunter 2 Gruppen \u2013 mit jeweils 8 bis 10 Polizeibeamten \u2013 des 3. Einsatzzuges des Unterst\u00fctzungskommandos M. (USK), eine Gruppe des 2. Einsatzzuges des USK M. sowie die 23. Einsatzhundertschaft[1] der VI. Bereitschaftspolizeiabteilung D. Unter den eingesetzten Beamten des USK M. waren auch Videobeamte, die Handvideokameras trugen und Videoaufnahmen von Vorkommnissen machten, die strafrechtlich relevant sein k\u00f6nnten. Die Beamten des USK M. trugen schwarze\/dunkelblaue Uniformen und schwarze Helme mit Visieren. Die Beamten der Bereitschaftspolizei D. trugen gr\u00fcne Uniformen und wei\u00dfe Helme mit Visieren. Beide Uniformen waren nicht mit Namensschildern oder sonstigen Zeichen versehen, anhand derer die einzelnen Beamten h\u00e4tten identifiziert werden k\u00f6nnen. An der R\u00fcckseite der Helme waren jedoch die Identifikationsnummern der betreffenden Z\u00fcge angebracht.<\/p>\n<p>8. Nach Ende des Spiels sperrte die Polizei die Fantrib\u00fcne der einen Mannschaft, auf der sich auch die beiden Beschwerdef\u00fchrer befanden, ab, um die Fans am Verlassen des Stadions und an einem Zusammentreffen mit den Fans der anderen Mannschaft zu hindern. Die Sperre wurde nach etwa 15 Minuten aufgehoben.<\/p>\n<p><em>1. Das weitere Geschehen nach Darstellung der Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>9. Dem ersten Beschwerdef\u00fchrer zufolge verlie\u00df er die Trib\u00fcne, nachdem die Blocksperre aufgehoben worden war. Auf dem Weg zwischen dem Trib\u00fcnenausgang und dem Ausgang des Fu\u00dfballstadions sei eine Gruppe von Polizeibeamten in schwarzen Uniformen und mit erhobenen Schlagst\u00f6cken in Richtung der Besucher gerannt, die gerade das Stadion verlie\u00dfen. Einige dieser Beamten h\u00e4tten sofort und ohne Vorwarnung mit ihren Schlagst\u00f6cken auf die Zuschauer eingeschlagen. Der erste Beschwerdef\u00fchrer selbst habe durch einen Schlag mit einem Schlagstock auf den Kopf eine blutende, ca. 3 cm<br \/>\nlange Platzwunde hinter dem Ohr erlitten. Nach Erreichen des Stadionausgangs sei er von einem Rettungsassistenten in einem in der N\u00e4he des Gel\u00e4ndes geparkten Krankenwagen behandelt worden. Danach sei er in seine Heimatstadt zur\u00fcckgekehrt, wo er in der Notaufnahme des \u00f6rtlichen Krankenhauses behandelt worden sei.<\/p>\n<p>10. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer habe ebenfalls die Trib\u00fcne verlassen, nachdem die Blocksperre aufgehoben worden sei. Vor Verlassen des Stadions sei er an der Schulter gepackt worden und nachdem er sich umgedreht habe, sei ihm aus kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gespr\u00fcht worden. Er habe sich auf den Boden gelegt, woraufhin ihm mit einem Schlagstock auf den linken Oberarm geschlagen worden sei. Er habe Schwellungen und R\u00f6tungen des Gesichts sowie Schmerzen am Arm erlitten.<\/p>\n<p>11. Beide Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten ihre Angreifer als Polizeibeamte identifizieren k\u00f6nnen, seien jedoch nicht der Lage gewesen, sie genauer zu unterscheiden, da sie identische Uniformen ohne Kennzeichnung oder Namensschilder getragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><em>2. Das weitere Geschehen nach Darstellung der Regierung<\/em><\/p>\n<p>12. Der Regierung zufolge wurde die Blocksperre aufgrund des aggressiven Verhaltens einiger Zuschauer und des auf die polizeiliche Absperrung ausge\u00fcbten Drucks aufgehoben. Als die Fans von der Trib\u00fcne in Richtung Ausgang gestr\u00f6mt seien, seien sie auf zur Verst\u00e4rkung der polizeilichen Absperrung hinzugekommene Polizeieinheiten getroffen. Danach h\u00e4tten einige Fans ihr aggressives Verhalten gegen\u00fcber diesen Beamten fortgesetzt und sie provoziert. Das Verhalten der Fans habe zur Festnahme eines Fans gef\u00fchrt, zwei Polizeibeamte seien leicht verletzt worden. Nach einigen Minuten habe die Polizei die Situation beruhigen und die das Stadion verlassenden Fans unter Kontrolle bringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>13. Die Regierung zog die Schilderungen der Beschwerdef\u00fchrer in Zweifel und trug vor, es gebe keine glaubw\u00fcrdigen Beweise daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrer von Polizeibeamten gezielt geschlagen oder gesch\u00e4digt worden und die Verletzungen Folge des Polizeieinsatzes gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Die Ermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>14. Vom 15. Dezember 2007 an berichtete die Presse \u00fcber den Polizeieinsatz nach dem Fu\u00dfballspiel, wobei u. a. Fu\u00dfballfans zitiert wurden, die willk\u00fcrliche \u00dcbergriffe durch Polizeibeamte des USK mit Schlagst\u00f6cken und Pfefferspray beschrieben. In einem Artikel vom 18. Dezember 2007 nahm ein Polizeisprecher zu dem Einsatz Stellung und erkl\u00e4rte, bez\u00fcglich der behaupteten \u00dcbergriffe durch Polizeibeamte werde ermittelt. Am 2. Januar 2008 leitete die Staatsanwaltschaft M. ein Vorermittlungsverfahren ein. Am 21. Januar 2008 brachte der zweite Beschwerdef\u00fchrer die angebliche Polizeigewalt zur Anzeige und legte ein \u00e4rztliches Attest vom selben Tag \u00fcber die Auswirkungen des Pfeffersprays auf sein Gesicht vor. Am 7. M\u00e4rz 2008 stellte er formell Strafanzeige. Der erste Beschwerdef\u00fchrer stellte am 25. April 2008 Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizeibeamten. Er legte ebenfalls ein \u00e4rztliches Attest vor, in dem eine blutende Platzwunde an seinem Kopf best\u00e4tigt wurde. Das Attest datierte vom 10. Dezember 2007, 0.05 Uhr. Mehrere andere Zuschauer des Fu\u00dfballspiels hatten ebenfalls Strafanzeigen gegen unbekannte Polizeibeamte gestellt.<\/p>\n<p>15. Die Ermittlungen wurden vom Dezernat f\u00fcr Amtsdelikte der Polizei M. unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft M. gef\u00fchrt. Der zust\u00e4ndige Beamte befragte insgesamt 20 Zeugen, darunter die Beschwerdef\u00fchrer, den Leiter des USK M. und die Gruppenf\u00fchrer der eingesetzten Gruppen der 2. und 3. Einsatzz\u00fcge des USK M.<\/p>\n<p>16. Dem ermittelnden Dezernat wurde auch eine DVD mit Ausschnitten der Video\u00fcberwachung zur Verf\u00fcgung gestellt, die das USK bei dem Fu\u00dfballspiel aufgezeichnet hatte. Die DVDs waren von den Videobeamten des USK M. zusammengestellt worden. In \u00dcbereinstimmung mit ihrem \u00fcblichen Verfahren wurde das gesamte Videomaterial von dem jeweiligen Videobeamten nach seinem Einsatz gesichtet und die Teile, die als strafrechtlich relevant und von ausreichender Aufnahmequalit\u00e4t als Beweismittel eingestuft wurden, auf eine DVD kopiert.<\/p>\n<p>17. Am 10. September 2008 stellte der zust\u00e4ndige Staatsanwalt die Ermittlungen ein. Er stellte fest, dass sich aus den Ermittlungen zwar Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben h\u00e4tten, dass einige der Polizeibeamten auf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Weise und ohne offizielle Anordnung oder Billigung Schlagst\u00f6cke gegen Zuschauer, darunter Frauen und Kinder, eingesetzt h\u00e4tten. Jedoch kam er zu dem Schluss, dass die Ermittlungen nicht dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass bestimmten Polizeibeamten konkrete Gewalthandlungen zugeordnet werden k\u00f6nnten, und es k\u00f6nne auch nicht festgestellt werden, ob die Anwendung von Zwang gerechtfertigt gewesen sei. Zusammenfassend habe der Staatsanwalt weder feststellen k\u00f6nnen, ob die Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrer durch Polizeibeamte verursacht worden seien, noch habe er die Tatverd\u00e4chtigen identifizieren k\u00f6nnen, die angeblich Schl\u00e4ge und Pfefferspray gegen die Beschwerdef\u00fchrer eingesetzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>18. Die Beschwerdef\u00fchrer legten gegen die Einstellungsverf\u00fcgung Beschwerde ein und trugen dabei insbesondere vor, dass der Staatsanwalt nur die F\u00fchrer der eingesetzten Gruppen vernommen, nicht aber alle an dem Einsatz beteiligten und im Bereich des in Rede stehenden Stadions eingesetzten Polizeibeamten identifiziert habe.<\/p>\n<p>19. Am 14. Oktober 2008 nahm der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren wieder auf und ordnete weitere Ermittlungen an. Am 20. Oktober 2008 fand ein Treffen zwischen dem Leiter der Ermittlungseinheit, den Zugf\u00fchrern des USK M. und weiterer Unterabteilungsleiter der Polizei M. statt. Weder der Staatsanwalt noch der Vertreter der Beschwerdef\u00fchrer nahm an der internen Besprechung der Polizei teil. Im Anschluss wurden weitere 22 Zeugen befragt, darunter 14 Zugf\u00fchrer, Gruppenf\u00fchrer und Videobeamte der eingesetzten Polizeieinheiten. Die einzelnen Mitglieder der drei Gruppen des USK M. wurden nicht befragt. Die Beschwerdef\u00fchrer hatten ihre Befragung beantragt, weil die vorliegenden Beweise darauf hingedeutet h\u00e4tten, dass die angeblichen T\u00e4ter einem dieser drei Gruppen angeh\u00f6rten.<\/p>\n<p>20. Dem ermittelnden Polizeidezernat war auch Video\u00fcberwachungsmaterial zur Verf\u00fcgung gestellt worden, das von der 23. Einsatzhundertschaft[2] der VI. Bereitschaftspolizeiabteilung D. aufgezeichnet worden war. Auf den Antrag der Beschwerdef\u00fchrer hin, das gesamte Videomaterial des Polizeieinsatzes zu sichern und nicht nur die bereits vorgelegten Videoausschnitte, wurde festgestellt, dass die Originalvideob\u00e4nder bereits gel\u00f6scht worden waren und nur noch die Ausschnitte verf\u00fcgbar waren.<\/p>\n<p>21. Am 4. August 2009 stellte der Staatsanwalt die Ermittlungen erneut ein. In einer ausf\u00fchrlichen 15-seitigen Entscheidung fasste er zun\u00e4chst die ergriffenen Ermittlungsma\u00dfnahmen zusammen und bezog sich dabei insbesondere auf die Befragung mehrerer Zeugen, darunter Polizeibeamte und die mutma\u00dflichen Opfer, die Sichtung des Videomaterials der Polizei und aus dem Internet, die W\u00fcrdigung der Schrifts\u00e4tze der Beschwerdef\u00fchrer und der vorgelegten Unterlagen, u.a. \u00e4rztliche Atteste, sowie die eingeholten Informationen und Berichte \u00fcber vergangene Vorkommnisse und anwendbare Richtlinien. Nach der W\u00fcrdigung aller vorliegenden Beweise kam der Staatsanwalt zu dem Ergebnis, die Untersuchungen h\u00e4tten gezeigt, dass mehrere Fans aggressiv auf die eingesetzten Polizeibeamten zugegangen seien und sie beleidigt und provoziert h\u00e4tten, weshalb eine Situation bestanden habe, in der der Einsatz von Schlagst\u00f6cken durch die Beamten m\u00f6glicherweise gerechtfertigt war. Neben dieser allgemeinen Schlussfolgerung stellte er fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer weder einen bestimmten Tatverd\u00e4chtigen h\u00e4tten identifizieren noch bestimmen k\u00f6nnen, ob es sich bei der verd\u00e4chtigten Person um einen Polizeibeamten oder eine Polizeibeamtin gehandelt habe, und dass keine anderen Personen h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen, die die behaupteten, gegen die Beschwerdef\u00fchrer gerichteten Handlungen beobachtet h\u00e4tten. Ferner legte er ausf\u00fchrlich dar, dass \u201eerhebliche Unstimmigkeiten\u201c der Zeugenaussagen des ersten Beschwerdef\u00fchrers best\u00fcnden, und sprach im Zusammenhang mit dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer von \u201eunspezifischen Angaben\u201c. Es l\u00e4gen daher keine ausreichenden Beweismittel vor, um strafbares Verhalten einzelner Polizeibeamter zum Nachteil der beiden Beschwerdef\u00fchrer nachzuweisen, so der Staatsanwalt. Er kam zu dem Schluss, dass das Ermittlungsverfahren erneut einzustellen sei, weil die umfangreichen Nachermittlungen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Handlungsweisen einzelner Polizeibeamter, insbesondere Schlagstockeins\u00e4tze gegen Unbeteiligte, ergeben h\u00e4tten, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung der entsprechenden Beamten h\u00e4tten f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>22. Am 20. August 2009 legten die Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein und wiesen darauf hin, dass die Beamten der eingesetzten Z\u00fcge immer noch nicht vernommen worden seien und das gesichtete Videomaterial zwar l\u00fcckenhaft sei, aber dennoch im Widerspruch zu bestimmten Angaben der Zugf\u00fchrer stehe.<\/p>\n<p>23. Am 3. Februar 2011 best\u00e4tigte die Generalstaatsanwaltschaft M. die Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2009. In der dem Bescheid beigef\u00fcgten Rechtsbehelfsbelehrung wurden die Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber informiert, dass sie eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahren beantragen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>C. Das gerichtliche Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>24. Am 19. September 2011 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht M. den Antrag der Beschwerdef\u00fchrer zur Erzwingung weiterer Ermittlungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Das Gericht legte den Antrag der Beschwerdef\u00fchrer als Klageerzwingungsantrag aus und befand, dass ein Klageerzwingungsverfahren nur zul\u00e4ssig sei, wenn die Strafverfolgung eines oder mehrerer identifizierter Verd\u00e4chtiger beantragt worden sei. Ein Klageerzwingungsverfahren gegen Unbekannt sei f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, weil der Zweck des Verfahrens nicht darin liege, einen Beschuldigten zu ermitteln oder Ermittlungen zu ersetzen. Nur in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft vollst\u00e4ndig von Ermittlungen bez\u00fcglich einer Straftat abgesehen habe, k\u00f6nne das Gericht Ermittlungen anordnen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO; siehe Rdnr. 37) d\u00fcrfe das Gericht lediglich geringf\u00fcgige Untersuchungen durchf\u00fchren, um bestehende Ermittlungsl\u00fccken zu schlie\u00dfen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer keine konkreten Tatsachen vorgetragen oder Beweise vorgelegt, auf deren Grundlage das Gericht einen Beschuldigten h\u00e4tte ermitteln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>25. Am 25. Oktober 2011 legten die Beschwerdef\u00fchrer unter Berufung auf Artikel 2 Abs. 2, Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz Verfassungsbeschwerde ein (siehe Rdnrn. 29-31). Neben Bestimmungen aus dem Grundgesetz nahmen die Beschwerdef\u00fchrer in ihrer Beschwerde auch auf die Artikel 2, 3 und 13 der Konvention Bezug. Im Wesentlichen r\u00fcgten sie, dass das Ermittlungsverfahren nicht effektiv gewesen sei und dass das Oberlandesgericht die Effektivit\u00e4t des Ermittlungsverfahrens nicht gepr\u00fcft habe.<\/p>\n<p>26. Am 23. M\u00e4rz 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einem mit Gr\u00fcnden versehenen Beschluss (2\u00a0BvR\u00a01304\/12) ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass die Ermittlungen gewissenhaft erfolgt seien, aber keinen hinreichenden Verdacht strafbaren Verhaltens bestimmter Polizeibeamter ergeben h\u00e4tten. Ferner seien die verbliebenen L\u00fccken und Unsicherheiten tats\u00e4chlicher Art nicht auf Unterlassungen bei den Ermittlungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Das Gericht befand weiter, dass es nicht erforderlich gewesen sei, alle m\u00f6glicherweise beteiligten Mitglieder der betreffenden Gruppen zu vernehmen. In seiner Entscheidung verwies das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Artikel 2 der Konvention, insbesondere auf die Rechtssachen McCann u. a. .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (27. September 1995, Serie A Nr. 324) und G. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33677\/96, ECHR 1999\u2011VII). Das Gericht betonte zudem, dass die Staatsanwaltschaft die f\u00fcr das Ermittlungsverfahren zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde und daher \u201eHerrin des Verfahrens\u201c gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>D. Sonstige Ermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>27. W\u00e4hrend der Ermittlungen stellten die Beschwerdef\u00fchrer auch Strafanzeigen wegen Strafvereitelung im Amt und Beweismittelunterdr\u00fcckung. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten, dass mehrere relevante Teile des Videomaterials, auf dem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Polizeigewalt zu sehen gewesen sei, gel\u00f6scht worden seien. Das Ermittlungsverfahren gegen die f\u00fcnf Polizeibeamten wurde von der Staatsanwaltschaft M. eingestellt.<\/p>\n<p>28. Eine daraufhin erhobene Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft M. blieb erfolglos.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Das deutsche Grundgesetz<\/strong><\/p>\n<p>29. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz lautet:<\/p>\n<p>\u201eJeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.\u201c<\/p>\n<p>30. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201eWird jemand durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>31. Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201eVor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>32. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Strafprozessordnung lauten, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 152<\/p>\n<p>\u201e(1) Zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.<\/p>\n<p>(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorliegen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 160<\/p>\n<p>\u201e(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erh\u00e4lt, hat sie zu ihrer Entschlie\u00dfung dar\u00fcber, ob die \u00f6ffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 170<\/p>\n<p>\u201e(1) Bieten die Ermittlungen gen\u00fcgenden Anlass zur Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zust\u00e4ndigen Gericht.\u201c<\/p>\n<p>(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 171<\/p>\n<p>\u201eGibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage keine Folge oder verf\u00fcgt sie nach dem Abschlu\u00df der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gr\u00fcnde zu bescheiden. [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0200<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Aufbau der Staatsanwaltschaft<\/strong><\/p>\n<p>33. Der Aufbau der Staatsanwaltschaft ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen lauten, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 142 Gerichtsverfassungsgesetz<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausge\u00fcbt:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanw\u00e4lte;<\/p>\n<p>3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanw\u00e4lte oder Amtsanw\u00e4lte. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 146 Gerichtsverfassungsgesetz<\/p>\n<p>\u201eDie Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 147 Gerichtsverfassungsgesetz<\/p>\n<p>\u201eDas Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>2. der Landesjustizverwaltungen hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;<\/p>\n<p>3. des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.\u201c<\/p>\n<p>34. Der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten tr\u00e4gt den Titel Generalstaatsanwalt. Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat u. a. die Aufsicht \u00fcber die Staatsanw\u00e4lte beim Landgericht M.<\/p>\n<p><strong>D. Verh\u00e4ltnis von Polizei und Staatsanwaltschaft<\/strong><\/p>\n<p>35. Die hierarchische Ordnung und die Beziehungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei sind in der Strafprozessordnung und im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen lauten, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 161 Strafprozessordnung<\/p>\n<p>\u201e(1) Zu dem in \u00a7 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Beh\u00f6rden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu gen\u00fcgen, und in diesem Falle befugt, von allen Beh\u00f6rden Auskunft zu verlangen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 163 Strafprozessordnung<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verh\u00fcten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Beh\u00f6rden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.<\/p>\n<p>(2) Die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes \u00fcbersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die \u00dcbersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 152 Gerichtsverfassungsgesetz<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>E. Das Klageerzwingungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>36. Die M\u00f6glichkeiten eines Verletzten, eine Entscheidung \u00fcber die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anzufechten, sind in \u00a7 172 StPO geregelt, der, soweit ma\u00dfgeblich, lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach \u00a7 171 [siehe Rdnr. 32] binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hier\u00fcber und \u00fcber die daf\u00fcr vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist l\u00e4uft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mu\u00df die Tatsachen, welche die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage begr\u00fcnden sollen, und die Beweismittel angeben. Er mu\u00df von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; f\u00fcr die Proze\u00dfkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndigen Gericht einzureichen.<\/p>\n<p>(4) Zur Entscheidung \u00fcber den Antrag ist das Oberlandesgericht zust\u00e4ndig. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>37. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Regelung des Klageerzwingungsverfahrens lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 173<\/p>\n<p>\u201e(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr gef\u00fchrten Verhandlungen vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erkl\u00e4rung mitteilen.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 175<\/p>\n<p>\u201eErachtet das Gericht nach Anh\u00f6rung des Beschuldigten den Antrag f\u00fcr begr\u00fcndet, so beschlie\u00dft es die Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage. Die Durchf\u00fchrung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.\u201c<\/p>\n<p><strong>F. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>38. Nach \u00a7 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts alle Verfassungsorgane, Gerichte und Verwaltungsbeh\u00f6rden. Er lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder sowie alle Gerichte und Beh\u00f6rden.\u201c<\/p>\n<p>39. Nach \u00a7 32 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht befugt, einstweilige Anordnungen zu erlassen, und nach \u00a7 35 BVerfGG kann es bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt, und die Art und Weise der Vollstreckung regeln. Diese Bestimmungen lauten, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a032<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a035<\/p>\n<p>\u201eDas Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.\u201c<\/p>\n<p>40. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen zur Regelung von Verfassungsbeschwerdeverfahren lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a090<\/p>\n<p>\u201e(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.<\/p>\n<p>(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zul\u00e4ssig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch \u00fcber eine vor Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdef\u00fchrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entst\u00fcnde, falls er zun\u00e4chst auf den Rechtsweg verwiesen w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a095<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, da\u00df auch jede Wiederholung der beanstandeten Ma\u00dfnahme das Grundgesetz verletzt.<\/p>\n<p>(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den F\u00e4llen des \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zust\u00e4ndiges Gericht zur\u00fcck. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>41. In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff \u201eEntscheidung\u201c in \u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG nicht auf gerichtliche Entscheidungen beschr\u00e4nkt, sondern dahingehend zu verstehen, dass er jeden ein Grundrecht eines Beschwerdef\u00fchrers verletzenden Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt umfasst (1\u00a0BvR\u00a0289\/56, 7.\u00a0Mai 1957). Diesem Verst\u00e4ndnis entsprechend hob das Bundesverfassungsgericht in der Rechtssache 2\u00a0BvR 878\/05 (17.\u00a0November 2005) die Gr\u00fcnde einer Entscheidung \u00fcber die Einstellung eines Strafverfahrens auf, weil sie die Unschuldsvermutung verletzten.<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE V\u00d6LKERRECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE V\u00d6LKERRECHTLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>42. Der Europ\u00e4ische Ausschuss zur Verh\u00fctung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) f\u00fchrte in seinem am 1. Juni 2017 ver\u00f6ffentlichten Bericht an die Bundesregierung \u00fcber den Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2010 (CPT\/Inf (2017) 13) unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Kummer .\/. Tschechische Republik (Individualbeschwerde Nr. 32133\/11, Rdnrn.\u00a085-87, 25.\u00a0Juli 2013) und Eremi\u00e1\u0161ov\u00e1 und Pechov\u00e1 .\/. Tschechische Republik (Individualbeschwerde Nr.\u00a023944\/04, 16. Februar 2012) aus, dass er<\/p>\n<p>\u201ejedoch gewisse Zweifel daran hat, ob Ermittlungen, die von Ermittlern der zentralen Ermittlungsstellen gegen andere Polizeibeamte durchgef\u00fchrt werden, tats\u00e4chlich als vollst\u00e4ndig unabh\u00e4ngig und unparteiisch angesehen werden k\u00f6nnen \u2013 dies gilt umso mehr f\u00fcr Ermittlungen, die von Kriminalbeamten der Landeskriminal\u00e4mter oder \u00f6rtlichen Polizeipr\u00e4sidien durchgef\u00fchrt werden.\u201c (CPT\/Inf (2017) 13, Rdnr. 18)<\/p>\n<p>43. Der CPT bekr\u00e4ftigte seine Empfehlung an die Polizeibeh\u00f6rden, die erforderlichen Schritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass Polizeibeamte, die Masken oder sonstige Ausr\u00fcstung tragen, die ihre Identifizierung erschweren k\u00f6nnen, zu verpflichten, ein deutlich sichtbares Mittel zur Identifizierung zu tragen (z. B. eine Nummer auf der Uniform und\/oder am Helm). Er stellte fest:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;hat der CPT wiederholt betont, dass geeignete Schutzvorkehrungen etabliert sein m\u00fcssen die sicherstellen, dass Polizeibeamte, die Masken oder andere Ausr\u00fcstung tragen, durch die ihre Identifikation erschwert sein kann, f\u00fcr ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen (z. B. mit Hilfe einer gut sichtbaren Nummer auf der Uniform).17 Eine solche Regelung h\u00e4tte mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auch eine vorbeugende Wirkung und w\u00fcrde das Risiko \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Gewaltanwendung und anderer Formen von Misshandlung betr\u00e4chtlich verringern.\u201c (ebda., Rdnr. 21)<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a03 DER KONVENTION<\/p>\n<p>44. Die Beschwerdef\u00fchrer machten unter Berufung auf Artikel 3 der Konvention geltend, dass Polizeibeamten sie geschlagen und Pfefferspray gegen sie eingesetzt h\u00e4tten, und dass diese aufgrund unzul\u00e4nglicher Ermittlungen weder identifiziert noch bestraft worden seien. Sie r\u00fcgten ferner, dass ihnen die deutsche Rechtsordnung keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestellt habe, um die behauptete Ineffektivit\u00e4t der Ermittlungen zu beanstanden. Insoweit beriefen sich die Beschwerdef\u00fchrer auf Artikel\u00a013 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a03 der Konvention.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe Bouyid .\/. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr. 23380\/09, Rdnr. 55, ECHR\u00a02015), h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, die R\u00fcgen lediglich nach Artikel 3 der Konvention zur pr\u00fcfen, der lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Die Stellungnahmen der Parteien<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>(a) Die materielle R\u00fcge<\/p>\n<p>46. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen an den Gerichtshof und an die innerstaatlichen Beh\u00f6rden, die durch die vorgelegten \u00e4rztlichen Atteste best\u00e4tigt w\u00fcrden, sei nachgewiesen worden, dass Polizeibeamte Schl\u00e4ge und Pfefferspray gegen sie eingesetzt h\u00e4tten. Ferner h\u00e4tten die Ermittlungen nicht ergeben, dass sich die Beschwerdef\u00fchrer in irgendeiner Weise aggressiv verhalten oder die Anwendung von Gewalt provoziert h\u00e4tten. Folglich sei der von ihnen erlittene \u00dcbergriff nicht gerechtfertigt gewesen und stelle eine Misshandlung dar, die gegen Artikel 3 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>(b) Die verfahrensrechtliche R\u00fcge<\/p>\n<p>(i) Effektive amtliche Ermittlungen<\/p>\n<p>47. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen vor, dass es von Beginn an eine vertretbare Behauptung (\u201earguable claim\u201c) einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Gewaltanwendung durch die Polizei gegeben habe. Neben ihren eigenen Zeugenaussagen h\u00e4tten die Aussagen anderer Zuschauer des Fu\u00dfballspiels und mehrere Presseberichte ihre Darstellung der Geschehnisse best\u00e4tigt. Folglich seien die innerstaatlichen Beh\u00f6rden verpflichtet gewesen, geeignete Ermittlungen durchzuf\u00fchren, um die verantwortlichen Polizeibeamten zu identifizieren und zu bestrafen.<\/p>\n<p>48. Die Regierung habe dies jedoch vers\u00e4umt, weil die Ermittlungen mit mehreren M\u00e4ngeln behaftet gewesen seien, durch die sie ineffektiv geworden seien. Erstens h\u00e4tten die Ermittlungen nie zur Feststellung der Identit\u00e4ten der eingesetzten Polizeibeamten und damit der m\u00f6glichen Tatverd\u00e4chtigen gef\u00fchrt. Obwohl die Beh\u00f6rden behelmte Beamte ohne Kennzeichnung eingesetzt h\u00e4tten, habe es das ermittelnde Dezernat abgelehnt, die fraglichen Beamten zu identifizieren und zu vernehmen. Zweitens seien die Ermittlungen nicht von einer hinreichend unabh\u00e4ngigen Beh\u00f6rde gef\u00fchrt worden. Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der N\u00e4he zwischen der \u00f6rtlichen Polizei und der \u00f6rtlichen Staatsanwaltschaft sowie der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in jedem einzelnen Fall auf die \u00f6rtliche Polizei f\u00fcr die Ermittlungen angewiesen sei, faktisch nicht unabh\u00e4ngig gewesen. Dar\u00fcber hinaus seien die Ermittlungen in tats\u00e4chlicher Hinsicht von der Polizei M. gef\u00fchrt worden und die Staatsanwaltschaft M. sei lediglich \u00fcber den Stand der Ermittlungen informiert worden. Die ermittelnde Einheit habe demselben Polizeidienst angeh\u00f6rt wie die Polizeibeamten, bez\u00fcglich derer sie ermittelt habe. Somit h\u00e4tten die ermittelnde Einheit und die Einheit, bez\u00fcglich derer ermittelt worden sei, dem Polizeipr\u00e4sidium M. unterstanden, weshalb die Ermittlungen nicht als unabh\u00e4ngig oder unparteiisch angesehen werden k\u00f6nnten. Drittens seien die Ermittlungen weder prompt noch gr\u00fcndlich gef\u00fchrt worden. Der Ermittler habe es vers\u00e4umt, das gesamte Videomaterial zu sichern, bevor es gel\u00f6scht worden sei; ferner habe er Zeugen erst erhebliche Zeit sp\u00e4ter vernommen und nie s\u00e4mtliche eingesetzte Polizeibeamte oder den Rettungsassistenten vernommen.<\/p>\n<p>49. Diese M\u00e4ngel h\u00e4tten die Identifizierung der Tatverd\u00e4chtigen und die Erhebung weiterer Beweise verhindert, insbesondere Zeugenaussagen der Kollegen der Tatverd\u00e4chtigen, die die Darstellungen der Beschwerdef\u00fchrer best\u00e4tigt h\u00e4tten. Zusammengefasst h\u00e4tte der Einsatz behelmter Beamter ohne Kennzeichnung in Verbindung mit den mangelhaften Ermittlungen dazu gef\u00fchrt, dass die T\u00e4ter straflos geblieben seien.<\/p>\n<p>(ii) Rechtsbehelf zur Beanstandung der behaupteten Ineffektivit\u00e4t der Ermittlungen<\/p>\n<p>50. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen vor, dass die deutsche Rechtsordnung ihnen keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestellt habe, um die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Zun\u00e4chst brachten sie vor, dass die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend unabh\u00e4ngig gewesen sei. Folglich k\u00f6nne die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft nach \u00a7 172 Abs. 1 StPO nicht als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention angesehen werden. Hinsichtlich der ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe verwiesen sie auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kaverzin .\/.\u00a0Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 23893\/03, Rdnr. 93, 15. Mai 2012) und trugen vor, ein wirksamer Rechtsbehelf h\u00e4tte eine Befugnis der innerstaatlichen Gerichte vorausgesetzt, s\u00e4mtliche erheblichen Beweise zu pr\u00fcfen, die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und Ermittlungen einzuleiten. Dies sei jedoch bei ihnen nicht der Fall gewesen.<\/p>\n<p>51. Ihr Antrag zur Erzwingung weiterer Ermittlungen sei vom Oberlandesgericht als Klageerzwingungsantrag ausgelegt und f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden. Das Oberlandesgericht habe lediglich gepr\u00fcft, ob die Staatsanwaltschaft vollst\u00e4ndig von Ermittlungen bez\u00fcglich einer Straftat abgesehen habe, nicht aber, ob die Ermittlungen effektiv im Sinne von Artikel 3 der Konvention gewesen seien. Ferner habe das Gericht nur die Befugnis gehabt, Anklage zu erheben, nicht aber, die Ermittlungen wiederaufzunehmen.<\/p>\n<p>52. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht trugen die Beschwerdef\u00fchrer vor, dass sich das Gericht auf die Pr\u00fcfung der Frage beschr\u00e4nkt habe, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts berechtigt gewesen sei. Es habe nicht gepr\u00fcft, ob die Ermittlungen effektiv gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht keine Befugnis gehabt, Ermittlungen einzuleiten oder konkrete Ermittlungsma\u00dfnahmen anzuordnen. In \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz k\u00f6nne das Bundesverfassungsgericht nur feststellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt worden sei (\u00a7 95 Abs. 1) und die Rechtssache an das zust\u00e4ndige Gericht zur\u00fcckverweisen (\u00a7 95 Abs. 2 und \u00a7 90 Abs. 1). Das zust\u00e4ndige Gericht w\u00e4re jedoch wiederum das Oberlandesgericht gewesen, das zuvor befunden habe, keine rechtliche Befugnis zur Wiederaufnahme der Ermittlungen zu haben, und den Antrag zur Erzwingung weiterer Ermittlungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt habe. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen ferner vor, dass es noch nie eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung gegeben habe, mit der die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in F\u00e4llen best\u00e4tigt worden sei, in denen es um den Vorwurf der Polizeigewalt ging und in denen der T\u00e4ter nicht identifiziert wurde.<\/p>\n<p><em>2. Die Regierung<\/em><\/p>\n<p>(a) Zul\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p>53. Die Regierung trug vor, dass das Argument der Beschwerdef\u00fchrer, die Polizei habe w\u00e4hrend der Ermittlungen Videomaterial unterschlagen, wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zur\u00fcckzuweisen sei. Nachdem die Ermittlungen bez\u00fcglich dieses Vorwurfs eingestellt worden seien, h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer kein gerichtliches Klageerzwingungsverfahren angestrengt. Ferner h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer diese Frage nicht in ihrer Verfassungsbeschwerde vorgetragen. Auch die fehlende Promptheit der Ermittlungen h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht ger\u00fcgt. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesverfassungsgericht auch nicht das Fehlen eines Rechtsbehelfs beanstandet, insbesondere nicht die angeblich Ineffektivit\u00e4t des Klageerzwingungsverfahrens.<\/p>\n<p>(b) Die materielle R\u00fcge<\/p>\n<p>54. Die Regierung machte geltend, es sei nicht \u00fcber jeden vern\u00fcnftigen Zweifel hinaus nachgewiesen worden, dass die Beschwerdef\u00fchrer einer gegen Artikel 3 der Konvention versto\u00dfenden Behandlung unterworfen worden seien oder dass die Beh\u00f6rden k\u00f6rperlichen Zwang angewendet h\u00e4tten, der durch das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrer nicht unbedingt veranlasst gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>55. Was den Polizeieinsatz insgesamt angeht, trug die Regierung vor, dass sich die Polizei aggressivem Verhalten seitens einiger Fans gegen\u00fcber gesehen und in vertretbarer Weise ihre Schlagst\u00f6cke als Verteidigungswaffe eingesetzt habe. Es habe jedoch keine Hinweise darauf gegeben, dass Polizeibeamte gezielt Schl\u00e4ge oder Pfefferspray gegen den ersten oder zweiten Beschwerdef\u00fchrer eingesetzt h\u00e4tten. Die Darstellungen der Beschwerdef\u00fchrer selbst seien weder glaubhaft noch durch Beweise gest\u00fctzt gewesen.<\/p>\n<p>(c) Die verfahrensrechtliche R\u00fcge<\/p>\n<p>(i) Effektives f\u00f6rmliches Ermittlungsverfahren<\/p>\n<p>56. Hinsichtlich der Verpflichtung, Vorw\u00fcrfe der Polizeigewalt effektiv zu ermitteln, brachte die Regierung vor, dass sich eine solche Verpflichtung mangels eines glaubw\u00fcrdigen Vorwurfs nicht ergeben habe. Die deutschen Beh\u00f6rden h\u00e4tten den Polizeieinsatz und die von den Beschwerdef\u00fchrern erhobenen Vorw\u00fcrfe dennoch effektiv untersucht.<\/p>\n<p>57. Im Zuge der Ermittlungen seien 39 Zeugen vernommen worden, darunter die Videobeamten und die F\u00fchrer der betreffenden Einheiten. Dar\u00fcber hinaus sei das gesamte zur Verf\u00fcgung stehende Videomaterial ausgewertet worden. Die Ermittlungen bez\u00fcglich des Vorwurfs, Videomaterial sei unterdr\u00fcckt und absichtlich zerst\u00f6rt worden, h\u00e4tten diesen nicht best\u00e4tigt, sondern vielmehr gezeigt, dass das Material in \u00dcbereinstimmung mit den allgemein geltenden Grunds\u00e4tzen behandelt worden sei. Die Ermittlungen seien von einer unabh\u00e4ngigen Beh\u00f6rde, n\u00e4mlich der Staatsanwaltschaft, gef\u00fchrt worden. Da diese Beh\u00f6rde nicht \u00fcber eigene Ermittlungspersonen verf\u00fcgt habe, habe sie Beamte des allgemeinen Polizeidiensts entsprechend angewiesen und beaufsichtigt. Schlie\u00dflich seien die Ermittlungen mit hinreichender Promptheit und unter hinreichender Einbindung der Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>58. Ferner k\u00f6nne die Staatsanwaltschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 StPO nur dann Anklage erheben, wenn die Ermittlungen hierzu gen\u00fcgend Anlass bieten w\u00fcrden. Dies sei in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen. Auch sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet gewesen, unorthodoxe Ermittlungsma\u00dfnahmen anzuwenden. Solche Ma\u00dfnahmen d\u00fcrften unterbleiben, wenn eine prognostische Abw\u00e4gung von Aufwand und Ertrag der Ma\u00dfnahme deren Anwendung nicht rechtfertige. Daher habe die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer Vernehmung der einzelnen beteiligten Polizeibeamten abgesehen, da sie bereits die F\u00fchrer ihrer jeweiligen Einheiten vernommen habe.<\/p>\n<p>59. Zusammengefasst h\u00e4tten die Ermittlungen deshalb nicht zu einer Bestrafung eines Tatverd\u00e4chtigen gef\u00fchrt, weil sich die Vorw\u00fcrfe der Beschwerdef\u00fchrer nicht best\u00e4tigt h\u00e4tten, und nicht weil die verd\u00e4chtigten Polizeibeamten nicht identifiziert worden seien oder nicht h\u00e4tten identifiziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(ii) Rechtsbehelf zur Beanstandung der behaupteten Ineffektivit\u00e4t der Ermittlungen<\/p>\n<p>60. Die Regierung trug vor, dass Artikel 3 der Konvention keinen gerichtlichen Rechtsbehelf verlange und dass die M\u00f6glichkeit, eine Einstellungsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 StPO bei der Generalstaatsanwaltschaft zu beanstanden, die Erfordernisse der Konvention erf\u00fcllt habe. Auch wenn der Generalstaatsanwalt der vorgesetzte Beamte aller Staatsanwaltschaften in dem jeweiligen Gerichtsbezirk sei, verf\u00fcge er \u00fcber seine eigenen Mitarbeiter und damit \u00fcber ausreichende Unabh\u00e4ngigkeit von den ihm nachgeordneten Staatsanwaltschaften.<\/p>\n<p>61. Au\u00dferdem h\u00e4tten den Beschwerdef\u00fchrern gerichtliche M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestanden, um die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen zu beanstanden. Zun\u00e4chst das Klageerzwingungsverfahren, ein Rechtsbehelf, von dem sie auch Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Das Oberlandesgericht habe die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer g\u00fcnstigste Rechtsauffassung angenommen, wonach es weitere Ermittlungen h\u00e4tte anordnen k\u00f6nnen, wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft v\u00f6llig unzul\u00e4nglich gewesen w\u00e4ren. Da nach den Feststellungen des Gerichts dies jedoch nicht der Fall gewesen sei und die Beschwerdef\u00fchrer auch nicht dargelegt h\u00e4tten, dass weitere Untersuchungen eine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tten, sei ihr Antrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden. Die Regierung machte geltend, dass die Einsch\u00e4tzung des Oberlandesgerichts den Anforderungen an effektive Ermittlungen nach Artikel 3 der Konvention entsprochen habe.<\/p>\n<p>62. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen auch vor dem Bundesverfassungsgericht beanstandet. Was die Verpflichtung angeht, Vorw\u00fcrfen der Polizeigewalt nachzugehen, habe das Bundesverfassungsgericht unmittelbar auf die Rechtsprechung des Stra\u00dfburger Gerichtshofs verwiesen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ermittlungen effektiv gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus sei das Bundesverfassungsgericht auch befugt gewesen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder wiederaufzunehmen. Nach \u00a7 35 BVerfGG h\u00e4tte das Bundesverfassungsgericht die Art und Weise der Vollstreckung seiner Entscheidung und die f\u00fcr die Vollstreckung seiner Entscheidung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bestimmen und nach \u00a7 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung erlassen k\u00f6nnen. Nach \u00a7 95 Abs. 2 BVerfGG h\u00e4tte das Gericht die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft auch aufheben k\u00f6nnen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 2\u00a0BvR\u00a0878\/05 getan.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach die Beschwerdef\u00fchrer keinen Klageerzwingungsantrag in Bezug auf die behauptete Unterdr\u00fcckung von Beweisen und Videomaterial gestellt h\u00e4tten. Er stellt insoweit fest, dass es bei diesem Verfahren um ein anderes Ermittlungsverfahren gegangen w\u00e4re. W\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrer erfolglos einen Klageerzwingungsantrag zur Untersuchung des Vorwurfs der Polizeigewalt stellten, taten sie dies nicht in Bezug auf die Untersuchung der behaupteten Unterdr\u00fcckung von Beweisen. Da die vorliegende Individualbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer an den Gerichtshof den Vorwurf der Polizeigewalt betrifft, h\u00e4lt es der Gerichtshof hinsichtlich der vorliegenden R\u00fcge nicht f\u00fcr erforderlich, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf ein zweites, gesondertes Ermittlungsverfahren ersch\u00f6pft wurden.<\/p>\n<p>64. Ferner erhob die Regierung den Einwand der Nichtersch\u00f6pfung in Bezug auf zwei Argumente der Beschwerdef\u00fchrer (siehe Rdnr. 53), weil sie diese nicht in ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht h\u00e4tten. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstrittig ist, dass die Beschwerdef\u00fchrer die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen vor dem Bundesverfassungsgericht beanstandet haben. Dar\u00fcber hinaus verwiesen die Beschwerdef\u00fchrer in ihrer Verfassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der sich aus den Artikeln 2 und 3 ergebenden verfahrensrechtlichen Verpflichtung der Staaten, Ermittlungen prompt, gr\u00fcndlich und unabh\u00e4ngig zu f\u00fchren. Er stellt ferner fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer den Ablauf und die Dauer der Ermittlungen und des anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahrens detailliert beschrieben haben. Daher befindet der Gerichtshof, dass die Beschwerdef\u00fchrer dem Bundesverfassungsgericht alle erheblichen Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt haben, um die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen, die sie in ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandeten, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>65. Soweit die Regierung den Einwand der Nichtersch\u00f6pfung in Bezug auf die fehlende M\u00f6glichkeit zur Beanstandung der Effektivit\u00e4t der Ermittlungen erhoben hat, stellt der Gerichtshof schlie\u00dflich fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 19 Abs. 4 und Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz r\u00fcgten, dass das Oberlandesgericht die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen nicht beurteilt habe und auf mehrere angebliche, in ihrem Antrag zur Erzwingung weiterer Ermittlungen dargelegte Ermittlungsm\u00e4ngel nicht im Einzelnen eingegangen sei. In Anbetracht ihres Vorbringens in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht haben die Beschwerdef\u00fchrer diese R\u00fcge nach Ansicht des Gerichtshofs ausdr\u00fccklich und der Sache nach erhoben.<\/p>\n<p>66. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerde nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe seitens der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcckgewiesen werden kann. Er stellt au\u00dferdem fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht unzul\u00e4ssig ist. Deshalb ist die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 3 in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>2. Begr\u00fcndetheit<\/em><\/p>\n<p>(a) Die materielle R\u00fcge<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt fest, dass er sich einem Streit \u00fcber den genauen Hergang der Geschehnisse nach dem Fu\u00dfballspiel vom 9. Dezember 2007 und \u00fcber die Handlungen, die zu den Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrten, gegen\u00fcber sieht.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er sich des subsidi\u00e4ren Charakters seiner Rolle bewusst ist, und er erkennt an, dass er zur\u00fcckhaltend dabei sein muss, die Rolle eines erstinstanzlichen Tatsachengerichts zu \u00fcbernehmen, wenn dies aufgrund der Umst\u00e4nde eines konkreten Falls nicht unvermeidbar ist. Dennoch muss der Gerichtshof in F\u00e4llen, in denen Vorw\u00fcrfe nach Artikel 3 der Konvention erhoben werden, \u201ebesonders gr\u00fcndlich pr\u00fcfen\u201c, auch wenn bestimmte innerstaatliche Verfahren und Ermittlungen bereits erfolgt sind (siehe El-Masri .\/. fr\u00fchere jugoslawische Republik Mazedonien [GK] Individualbeschwerde Nr. 39630\/09, Rdnr. 155, ECHR 2012, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>69. In F\u00e4llen, in denen sich die Darstellungen der Geschehnisse widersprechen, sieht sich der Gerichtshof unweigerlich denselben Schwierigkeiten gegen\u00fcber wie ein erstinstanzliches Gericht bei der Tatsachenfeststellung, und er muss seine Entscheidung auf der Grundlage der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Beweismittel treffen. In den Verfahren vor dem Gerichtshof bestehen keine Zul\u00e4ssigkeitsbeschr\u00e4nkungen, was die Vorlage von Beweismitteln angeht und keine vorab festgelegten Formeln f\u00fcr deren W\u00fcrdigung. Er zieht die Schlussfolgerungen, die seiner Auffassung nach durch die freie W\u00fcrdigung aller Beweise gest\u00fctzt werden; dies schlie\u00dft R\u00fcckschl\u00fcsse ein, die sich aus den Tatsachen und dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten ergeben (siehe Nachova u. a. .\/. Bulgarien [GK],Individualbeschwerden Nrn.\u00a043577\/98 und 43579\/98, Rdnr. 147, ECHR 2005\u2011VII). Der Gerichtshof wendet zwar grunds\u00e4tzlich den Beweisma\u00dfstab \u201e\u00fcber jeden vern\u00fcnftigen Zweifel hinaus\u201c an, nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung ist der f\u00fcr eine bestimmte Schlussfolgerung notwendige Grad der \u00dcberzeugung \u2013 und in diesem Zusammenhang die Verteilung der Beweislast \u2013 jedoch untrennbar mit der Spezifizit\u00e4t der Tatsachen, der Art des erhobenen Vorwurfs und dem in Rede stehenden Konventionsrecht verbunden (ebda.).<\/p>\n<p>70. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass in Konventionsverfahren eine strikte Anwendung des Grundsatzes affirmanti incumbit probatio (dem Behauptenden obliegt der Beweis) nicht in allen F\u00e4llen angezeigt ist (siehe El-Masri, a. a. O., Rdnr. 152). Unter bestimmten Umst\u00e4nden hat der Gerichtshof die Schwierigkeiten, die mit der Erlangung von Beweismitteln verbunden sind, und die Tatsache, dass von den Beschwerdef\u00fchrern h\u00e4ufig nur wenige Beweismittel zur Untermauerung ihrer Beschwerden vorgebracht werden k\u00f6nnen, ber\u00fccksichtigt (siehe Saydulkhanova .\/. Russland, Individualbeschwerden Nr. 25521\/10, Rdnr. 56, 25.\u00a0Juni 2015). Insbesondere wenn das in Rede stehende Geschehen ganz oder teilweise im ausschlie\u00dflichen Kenntnisbereich der Beh\u00f6rden liegt, wie es etwa bei inhaftierten Personen, die ihrer Kontrolle unterstehen, der Fall ist, ergeben sich in Bezug auf Verletzungen, zu denen es w\u00e4hrend einer solchen Inhaftierung kommt, starke Tatsachenvermutungen. Die Beweislast obliegt dann der Regierung, die insoweit eine zufriedenstellende und \u00fcberzeugende Erkl\u00e4rung liefern muss, indem sie Beweise f\u00fcr Tatsachen vorlegt, die die Darstellung der Geschehnisse durch das Opfer in Zweifel ziehen (siehe Saydulkhanova .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 25521\/10, Rdnr. 56, 25.\u00a0Juni 2015).<\/p>\n<p>71. Diese Grunds\u00e4tze gelten ebenso f\u00fcr alle F\u00e4lle, in denen eine Person der Kontrolle der Polizei oder einer \u00e4hnlichen Beh\u00f6rde untersteht, etwa bei einer Identit\u00e4tsfeststellung auf einer Polizeiwache (ebda., Rdnr. 84).<\/p>\n<p>72. Bei der Pr\u00fcfung der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer das Fu\u00dfballspiel freiwillig besuchten, aber von der Polizei etwa f\u00fcnfzehn Minuten lang unfreiwillig auf der Trib\u00fcne festgehalten wurden. Der Gerichtshof stellt indes auch fest, dass die Blocksperre nur durch eine Abriegelung der Ausg\u00e4nge aufrecht erhalten wurde und die Fans sich auf der Trib\u00fcne selbst immer noch frei bewegen konnten. Dar\u00fcber hinaus kam es \u2013 nach den Angaben der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 zu der behaupteten Polizeigewalt erst, nachdem die Blocksperre aufgehoben worden war und die Beschwerdef\u00fchrer die Trib\u00fcne verlassen hatten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Bouyid, a. a. O., Rdnrn. 83, 84) der Kontrolle der Polizei unterstanden und dass die Beweislast nicht auf die Regierung verlagert werden konnte. Folglich oblag es den Beschwerdef\u00fchrern, ihre tats\u00e4chlichen Argumente dadurch glaubhaft zu machen, dass sie dem Gerichtshof die erforderlichen Beweismittel vorlegen.<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer Teile der Ermittlungsakte vorlegten, darunter ihre eigenen sowie weitere Zeugenaussagen, \u00e4rztliche Atteste bez\u00fcglich ihrer Verletzungen sowie verschiedene Presseberichte \u00fcber den Polizeieinsatz und das Fu\u00dfballspiel. Ferner legten sie ihren Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft und ihre Beschwerden an die Generalstaatsanwaltschaft und die innerstaatlichen Gerichte vor.<\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof hat bereits den hohen Beweiswert von \u00e4rztlichen Attesten, die das Vorliegen von Anzeichen f\u00fcr eine Misshandlung best\u00e4tigen und kurz nach der behaupteten Misshandlung ausgestellt wurden, hervorgehoben (siehe Bouyid, a. a. O., Rdnr. 92). Der Gerichtshof nimmt insoweit zur Kenntnis, dass das \u00e4rztliche Attest des ersten Beschwerdef\u00fchrers in der Nacht nach dem Fu\u00dfballspiel ausgestellt wurde und eine 3 cm lange blutende Platzwunde hinter seinem rechten Ohr best\u00e4tigte. In dem Attest wurde auch angegeben, dass die Platzwunde nach den Angaben des Patienten, d. h. des ersten Beschwerdef\u00fchrers, durch einen Schlag mit einem Schlagstock verursacht worden sei. In dem \u00e4rztlichen Attest des zweiten Beschwerdef\u00fchrers wurden Gesichtsr\u00f6tungen festgestellt, die m\u00f6glicherweise von Pfefferspray herr\u00fchrten. Dieses Attest wurde jedoch erst am 21. Januar 2008 und auf Grundlage der Schilderungen des zweiten Beschwerdef\u00fchrers sowie von ihm angeblich nach dem Fu\u00dfballspiel aufgenommener Fotos erstellt. Nach Ansicht des Gerichtshofs best\u00e4tigen beide Atteste etwaige Folgen von Misshandlungen, n\u00e4mlich Schl\u00e4ge auf den Kopf mit einem Schlagstock und das Spr\u00fchen von Pfefferspray in das Gesicht aus kurzer Distanz. Allerdings ist es so, dass die Atteste zwar die Verletzungen best\u00e4tigen, jedoch nicht deren spezifische Ursache. Zudem wurde das \u00e4rztliche Attest des zweiten Beschwerdef\u00fchrers erst sechs Wochen nach der behaupteten Misshandlung ausgestellt und beruhte nicht auf einer Untersuchung der tats\u00e4chlichen Verletzungen.<\/p>\n<p>75. Was die anderen Unterlagen angeht, die vorgelegt wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass einige der Zeugen und die Presseberichte den Polizeieinsatz \u00e4hnlich beschrieben wie die Beschwerdef\u00fchrer in ihren Schilderungen. Ferner waren die Angaben der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber der Polizei und ihre Darstellungen vor dem Gerichtshof im Wesentlichen gleich. Allerdings legten die Beschwerdef\u00fchrer dem Gerichtshof keine Zeugenaussagen oder sonstigen Beweise vor, die ihre Darstellungen best\u00e4tigten, und die behaupteten, gegen sie gerichteten Handlungen waren auch von keinen der im Zuge der innerstaatlichen Ermittlungen befragten Personen beobachtet worden.<\/p>\n<p>76. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer die angebliche Polizeigewalt erst am 21. Januar 2008 zur Anzeige brachte und erst am 7. M\u00e4rz formell Strafanzeige stellte. Der erste Beschwerdef\u00fchrer stellte seine Strafanzeige erst am 25. April 2008.<\/p>\n<p>77. In Anbetracht der ihm vorliegenden Beweise erkennt der Gerichtshof an, dass die Beweismittel die Darstellungen der Beschwerdef\u00fchrer zum Teil best\u00e4tigen. Insgesamt jedoch sieht er sich nicht in der Lage, \u00fcber jeden vern\u00fcnftigen Zweifel hinaus festzustellen, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer von einem Polizeibeamten mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen wurde und dass dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer von einem Polizeibeamten aus kurzer Distanz Pfefferspray in das Gesicht gespr\u00fcht und anschlie\u00dfend mit einem Schlagstock auf den linken Oberarm geschlagen wurde.<\/p>\n<p>78. Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Artikel 3 der Konvention in materieller Hinsicht nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>(b) Die verfahrensrechtliche R\u00fcge<\/p>\n<p>(i) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof hat unl\u00e4ngst in der Rechtssache Bouyid (a. a. O., Rdnrn. 115-23) seine allgemeinen Grunds\u00e4tze zu der verfahrensrechtlichen Verpflichtung der Staaten, Vorw\u00fcrfe der Polizeigewalt nach Artikel 3 der Konvention effektiv zu untersuchen, zusammengefasst. Zwar beziehen sich diese Grunds\u00e4tze darauf, wie Artikel 3 auf Vorw\u00fcrfe der Misshandlung anzuwenden ist, die von Personen erhoben werden, die sich in Haft befinden oder in sonstiger Weise Bediensteten des Staates unterstehen, sie lassen sich jedoch auf F\u00e4lle \u00fcbertragen, in denen es um die Anwendung von Zwang zum Zweck der Kontrolle von Menschenansammlungen geht:<\/p>\n<p>\u201e115. Diese Grunds\u00e4tze besagen, dass das allgemeine Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung insbesondere durch Bedienstete des Staates in der Praxis unwirksam w\u00e4re, wenn es kein Verfahren g\u00e4be, um Vorw\u00fcrfe zu untersuchen, dass von ihnen festgehaltene Personen misshandelt wurden.<\/p>\n<p>116. Im Hinblick auf die allgemeine Pflicht des Staates nach Artikel\u00a01 der Konvention, \u201eallen [seiner] Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in [der Konvention] bestimmten Rechte und Freiheiten zu[zusichern]\u201c, ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikels 3 als Folgerung, dass es in irgendeiner Form effektive amtliche Ermittlungen geben muss, wenn eine Person glaubhaft behauptet, dass sie eine gegen Artikel 3 versto\u00dfende Behandlung u. a. durch die Polizei oder andere \u00e4hnliche Beh\u00f6rden, erfahren hat.<\/p>\n<p>117. Der wesentliche Zweck dieser Ermittlungen ist zu gew\u00e4hrleisten, dass die innerstaatlichen Gesetze, die Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbieten, in F\u00e4llen, die Staatsbedienstete oder staatliche Organe betreffen, wirksam umgesetzt werden, und sicherzustellen, dass diese f\u00fcr Misshandlungen, zu denen es in ihrem Verantwortungsbereich kommt, zur Rechenschaft gezogen werden.<\/p>\n<p>118. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen, damit Ermittlungen effektiv sind, die f\u00fcr ihre Durchf\u00fchrung verantwortlichen Einrichtungen und Personen unabh\u00e4ngig von denjenigen sein, gegen die sich die Ermittlungen richten. Dies bedeutet nicht nur, dass keine hierarchischen oder institutionellen Verbindungen bestehen, sondern auch, dass es praktische Unabh\u00e4ngigkeit gibt.119. Unabh\u00e4ngig von der konkreten Verfahrensweise m\u00fcssen die Beh\u00f6rden aus eigenem Antrieb t\u00e4tig werden. Ferner m\u00fcssen die Ermittlungen, um effektiv zu sein, zur Ermittlung und Bestrafung der Verantwortlichen f\u00fchren k\u00f6nnen. Sie sollten auch breit genug angelegt sein, um den Ermittlungsbeh\u00f6rden zu gestatten, nicht nur die Handlungen der Staatsbediensteten, die unmittelbaren Zwang anwendeten, sondern auch s\u00e4mtliche Begleitumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>120. Auch wenn dies keine Verpflichtung bedeutet, zu Ergebnissen zu gelangen, sondern bestimmte Mittel anzuwenden, so birgt ein Ermittlungsmangel, der verhindert, dass die Ursache von Verletzungen oder die Identit\u00e4t der Verantwortlichen festgestellt werden kann, die Gefahr, dass das erforderliche Ma\u00df an Effektivit\u00e4t nicht erreicht wird.<\/p>\n<p>121. Insoweit ist das Erfordernis der Promptheit und der angemessenen Beschleunigung implizit vorhanden. Auch wenn es im Einzelfall Hindernisse oder Schwierigkeiten bei dem Fortgang einer Ermittlung geben mag, so ist grunds\u00e4tzlich eine prompte Reaktion der Beh\u00f6rden bei der Untersuchung von Vorw\u00fcrfen der Misshandlung wesentlich, um das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in den Rechtsstaat aufrecht zu erhalten und zu verhindern, dass der Eindruck der Verdunkelung oder Duldung rechtswidriger Taten entsteht.<\/p>\n<p>122. Das Opfer sollte in der Lage sein, effektiv an den Ermittlungen mitzuwirken.<\/p>\n<p>123. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Ermittlungen gr\u00fcndlich sein, was bedeutet, dass die Beh\u00f6rden stets ernsthaft versuchen m\u00fcssen zu kl\u00e4ren, was vorgefallen ist, und sich nicht auf \u00fcbereilte oder unbegr\u00fcndete Schlussfolgerungen st\u00fctzen, um ihre Ermittlungen einzustellen.\u201c<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(\u03b1) Vertretbare Behauptung<\/p>\n<p>80. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest, dass sich die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit \u00fcber den Sachverhalt (siehe Rdnrn. 9-13) auch auf die Frage auswirkt, ob die Beschwerdef\u00fchrer die \u201evertretbare Behauptung\u201c aufgestellt haben, dass sie von der Polizei misshandelt worden seien, und somit auf die Frage, ob nach Artikel 3 der Konvention effektive amtliche Ermittlungen erforderlich waren.<\/p>\n<p>81. W\u00e4hrend die Regierung argumentierte, dass es keinen glaubw\u00fcrdigen Vorwurf der Polizeigewalt gegeben habe, trugen die Beschwerdef\u00fchrer vor, dass es von Beginn an Hinweise auf die ungerechtfertigte und \u00fcberm\u00e4\u00dfige Anwendung von Zwang durch die Polizei gegeben habe. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zu dem Polizeieinsatz einleitete, was gem\u00e4\u00df \u00a7 160 StPO den Verdacht einer Straftat voraussetzt. Er stellt ferner fest, dass der Staatsanwalt in seiner ersten Einstellungsentscheidung die Auffassung vertrat, dass sich aus den Ermittlungen Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben h\u00e4tten, dass einige der Polizeibeamten auf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Weise und ohne offizielle Anordnung oder Billigung Schlagst\u00f6cke gegen Zuschauer, darunter Frauen und Kinder, eingesetzt h\u00e4tten. Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin, dass er sich nicht in der Lage gesehen hat, \u00fcber jeden vern\u00fcnftigen Zweifel hinaus festzustellen, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer von einem Polizeibeamten mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen wurde und dass dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer von einem Polizeibeamten aus kurzer Distanz Pfefferspray in das Gesicht gespr\u00fcht und anschlie\u00dfend mit einem Schlagstock auf den linken Oberarm geschlagen wurde (siehe Rdnrn. 72-77).<\/p>\n<p>82. Insoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass der Begriff \u201evertretbare Behauptung\u201c nicht mit der Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 in materieller Hinsicht gleichgesetzt werden kann. Eine vertretbare Behauptung setzt lediglich einen vern\u00fcnftigen Verdacht voraus, dass Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei oder einer sonstigen innerstaatlichen Beh\u00f6rde misshandelt wurden (vgl. Assenov u. a. .\/. Bulgarien, 28. Oktober 1998, Rdnrn. 101 und\u00a0102, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011VIII, und \u0110ur\u0111evi\u0107 .\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 52442\/09, Rdnr.\u00a086, ECHR 2011 (Ausz\u00fcge)). In Anbetracht der Angaben der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber der Polizei \u2013 wobei betont werden muss, dass diese mit einer gewissen Verz\u00f6gerung gemacht wurden und nicht frei von Widerspr\u00fcchen waren \u2013, der Presseberichte, die ihre Darstellungen bekr\u00e4ftigten und der \u00e4rztlichen Atteste, die ihre Verletzungen best\u00e4tigten, stellt der Gerichtshof fest, dass eine vertretbare Behauptung der Misshandlung durch die Polizei vorlag, die von einer unabh\u00e4ngigen innerstaatlichen Beh\u00f6rde effektiv untersucht werden musste.<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof erkennt an, welche Schwierigkeiten sich f\u00fcr die Polizei im Umgang mit gro\u00dfen Menschenansammlungen bei Massenveranstaltungen ergeben k\u00f6nnen, wenn sie nicht nur die Pflicht hat, die \u00f6ffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten und die Allgemeinheit zu sch\u00fctzen, sondern auch das Vertrauen in die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit seitens der Polizei aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>(\u03b2) Angemessenheit der Ermittlungen<\/p>\n<p>84. Was die Angemessenheit der Ermittlungen angeht, nimmt der Gerichtshof zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft laut dem Bundesverfassungsgericht \u201eHerrin des Verfahrens\u201c (siehe Rdnr. 26) und damit f\u00fcr die Ermittlung von Straftaten und die Anklageerhebung zust\u00e4ndig war. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Ermittlungen insbesondere in der ersten Phase, also vor der ersten Einstellungsentscheidung, tats\u00e4chlich in erster Linie von der Polizei gef\u00fchrt wurden und der Staatsanwalt nur eine Aufsichtsfunktion hatte.<\/p>\n<p>85. Was die zweite Phase der Ermittlungen angeht, so wurde erneut eine ermittelnde Einheit der Polizei M., die unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft stand, eingesetzt. In Bezug auf F\u00e4lle, in denen Ermittlungen in tats\u00e4chlicher Hinsicht von der Polizei gef\u00fchrt werden, ist bereits festgestellt worden, dass die Aufsicht \u00fcber die Polizei durch eine unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde keinen hinreichenden Schutz bietet (siehe Kelly u. a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 30054\/96, Rdnr.\u00a0114, 4. Mai 2001; Kummer, a. a. O. Rdnr. 87, und Ramsahai u. a. .\/. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 52391\/99, Rdnr. 337, ECHR 2007\u2011II, mit weiteren Nachweisen). Daher muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob die Einheit, die bez\u00fcglich des Vorwurfs der Polizeigewalt ermittelte, hinreichend unabh\u00e4ngig von den Beamten des USK waren, deren Einsatz Gegenstand der Ermittlungen war. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Ermittlungen nicht von einem gesonderten Polizeidienst gef\u00fchrt wurden, sondern von einem auf Amtsdelikte spezialisierten Dezernat der Polizei M. unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. Er stellt ferner fest, dass der Ermittlungsbeamte kein unmittelbarer Kollege der Beamten des USK war (im Gegensatz dazu Ramsahai, a. a. O., Rdnrn. 335-37) und dass die einzige Verbindung zwischen diesen beiden Einheiten in ihrem gemeinsamen Polizeipr\u00e4sidenten und der Tatsache, dass sie der Polizei M. angeh\u00f6rten, bestand. Der Gerichtshof h\u00e4lt es zwar f\u00fcr w\u00fcnschenswert, dass Ermittlungen bez\u00fcglich der Anwendung von Zwang durch die Polizei m\u00f6glichst von unabh\u00e4ngigen und separaten Einheiten gef\u00fchrt werden (siehe z. B. O\u011fur v. Turkey [GK], Individualbeschwerde Nr. 21594\/93, Rdnr.\u00a091, ECHR 1999\u2011III und Eremi\u00e1\u0161ov\u00e1 und Pechov\u00e1, a. a. O., Rdnrn.\u00a0135\u201139), er kann jedoch keine hinreichende hierarchische, institutionelle oder praktische Verbindung zwischen dem ermittelnden Dezernat und dem USK feststellen, die f\u00fcr sich genommen dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Ermittlungen unzuverl\u00e4ssig oder ineffektiv waren.<\/p>\n<p>86. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass am 20. Oktober 2008 eine interne Besprechung zu den Ermittlungen zwischen dem Leiter des ermittelnden Dezernats und verschiedenen Unterabteilungsleitern der Polizei M., einschlie\u00dflich den Zugf\u00fchrern der des USK, stattfand, an der der zust\u00e4ndige Staatsanwalt nicht teilnahm (siehe Rdnr. 19). Wenn die Ermittlungen, wie in der vorliegenden Rechtssache, von einer Einheit desselben Polizeidienstes und lediglich unter der Aufsicht einer unabh\u00e4ngigen Beh\u00f6rde gef\u00fchrt werden, ist es umso wichtiger, dass die Art und Weise, wie sie gef\u00fchrt werden, auch den Eindruck der Unabh\u00e4ngigkeit vermittelt, damit das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit aufrechterhalten wird (siehe Hugh\u00a0Jordan .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 24746\/94, Rdnr. 123, 4. Mai 2001, \u0110ur\u0111evi\u0107, a. a. O., Rdnr. 89, Mihhailov .\/. Estland, Individualbeschwerde Nr. 64418\/10, Rdnr. 128, 30.\u00a0August 2016).<\/p>\n<p>87. Was die Promptheit der Ermittlungen angeht, hat der Gerichtshof stets betont, dass eine prompte Reaktion der Beh\u00f6rden bei der Untersuchung von Vorw\u00fcrfen der Misshandlung grunds\u00e4tzlich als wesentlich betrachtet werden kann, um das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass die Beh\u00f6rden die Rechtsstaatlichkeit beachten, aufrecht zu erhalten und zu verhindern, dass der Eindruck der Verdunkelung oder Duldung rechtswidriger Taten entsteht. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Polizei M. am 2. Januar 2008 Vorermittlungen einleitete, nachdem sie durch Presseberichte auf Vorw\u00fcrfe der Polizeigewalt im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballspiel vom 9. Dezember 2007 aufmerksam gemacht wurde. Die Ermittlungen dauerten 19 Monate und wurden schlie\u00dflich am 4. August 2009 von dem Staatsanwalt eingestellt. Auf der Grundlage s\u00e4mtlicher ihm vorliegender Unterlagen kann der Gerichtshof keine besonders langen Zeitr\u00e4ume der Unt\u00e4tigkeit bei der F\u00fchrung der Ermittlungen feststellen. Insgesamt wurden ca. 40 Zeugen befragt, es wurde Videomaterial ausgewertet und es wurden \u00e4rztliche Atteste gepr\u00fcft sowie weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen ergriffen. Die Ermittlungen scheinen daher hinreichend prompt und zweckm\u00e4\u00dfig gewesen zu sein.<\/p>\n<p>88. Im Zusammenhang mit der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Ermittlungen stellt der Gerichtshof ebenfalls fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer erst am 7. M\u00e4rz bzw. 25. April 2008 offiziell Anzeige erstatteten. Folglich konnte erst nach dem jeweiligen Datum bez\u00fcglich ihrer Anzeigen ermittelt werden. \u00dcberdies hielt die Verz\u00f6gerung bei der offiziellen Anzeigenerstattung die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden davon ab, prompt eine forensische Untersuchung der Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrer anzuordnen, und trug dadurch zu den Schwierigkeiten bei den Ermittlungen bei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass insoweit eine prompte forensische Untersuchung entscheidend ist, da Anzeichen f\u00fcr Verletzungen h\u00e4ufig recht schnell verschwinden und bestimmte Verletzungen innerhalb von Wochen oder sogar wenigen Tagen heilen k\u00f6nnen (siehe Rizvanov .\/. Aserbaidschan, Individualbeschwerde Nr. 31805\/06, Rdnrn. 46 und 47, 17.\u00a0April 2012).<\/p>\n<p>89. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer, die w\u00e4hrend den Ermittlungen anwaltlichen Beistand hatten, Zugang zu der Ermittlungsakte hatten, bestimmte Ermittlungsma\u00dfnahmen beantragen konnten und \u00fcber den Fortgang der Ermittlungen unterrichtet wurden. Auch wenn nicht alle beantragten Ma\u00dfnahmen umgesetzt wurden und die Beschwerdef\u00fchrer an der Besprechung am 20. Oktober 2008 nicht beteiligt waren, konnten sie nach Auffassung des Gerichtshofs effektiv an den Ermittlungen mitwirken.<\/p>\n<p>90. Was die tats\u00e4chlich ergriffenen Ermittlungsma\u00dfnahmen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die eingesetzten Polizeibeamten des USK keine Namensschilder oder sonstigen individuellen Kennzeichnungen trugen, sondern lediglich eine Identifikationsnummer des Zuges an der R\u00fcckseite der Helme (siehe Rdnr. 7).<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in F\u00e4llen, in denen die zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden maskierte Polizeibeamte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung oder zur Durchf\u00fchrung einer Festnahme einsetzen, erforderlich sein sollte, dass diese Beamten eine unverwechselbares Kennzeichnung, etwa eine Identifikationsnummer, sichtbar tragen. Das Tragen einer solchen Kennzeichnung w\u00fcrde ihre Anonymit\u00e4t wahren und gleichzeitig ihre Identifizierung und Vernehmung erm\u00f6glichen, sollte es zu Beanstandungen bez\u00fcglich der Art und Weise, wie der Einsatz durchgef\u00fchrt wurde, kommen (siehe Ataykaya .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr. 50275\/08, Rdnr. 53, 22. Juli 2014, mit weiteren Nachweisen; \u00d6zalp Ulusoy .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a09049\/06, Rdnr. 54, 4. Juni 2013; und die CPT-Empfehlung in Rdnr. 43). Die resultierende Unf\u00e4higkeit von Augenzeugen und Opfern, die Beamten, die Misshandlungen begangen haben sollen, zu identifizieren, kann dazu f\u00fchren, dass eine bestimmte Kategorie von Polizeibeamten praktisch straflos bleibt (vgl. Atakaya, a. a. O., Rdnr. 53, und Hristovi .\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 42697\/05, Rdnrn. 92 und 93, 11.\u00a0Oktober 2011).<\/p>\n<p>92. In den vorangegangenen F\u00e4llen des Gerichtshofs, in denen es um die Effektivit\u00e4t von Ermittlungen gegen maskierte Polizeibeamte ging, konnten die Misshandlungen eindeutig einem der eingesetzten Beamten zugeordnet werden. In der vorliegenden Rechtssache war der Gerichtshof auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweismittel jedoch nicht in der Lage, zu einer anderen Schlussfolgerung als die innerstaatlichen Beh\u00f6rden zu gelangen und festzustellen, dass die Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrer eine unmittelbare Folge der Handlungen eines oder mehrerer der eingesetzten Polizeibeamten waren. Daher konnte der Einsatz behelmter Beamter ohne individuelle Kennzeichnung f\u00fcr sich genommen nicht dazu f\u00fchren, dass die anschlie\u00dfenden Ermittlungen ineffektiv waren (im Gegensatz dazu Hristovi, a. a. O., \u00a7\u00a093).<\/p>\n<p>93. Da es keine entsprechende Kennzeichnung f\u00fcr behelmte Beamte gab, gewannen die Ermittlungsma\u00dfnahmen an Bedeutung, die den Beh\u00f6rden zur Feststellung der Identit\u00e4ten derjenigen Personen zur Verf\u00fcgung standen, welche angeblich durch \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Zwang eine Misshandlung verursacht hatten.<\/p>\n<p>94. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs m\u00fcssen die Beh\u00f6rden alle ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden und angemessenen Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Beweismittel zu sichern, die den in Rede stehenden Vorfall betreffen. Die aus den Ermittlungen gezogenen Schlussfolgerungen m\u00fcssen sich auf eine gr\u00fcndliche, objektive und unparteiische Analyse aller erheblichen Elemente st\u00fctzen. Einen offensichtlichen Ermittlungsansatz nicht zu verfolgen untergr\u00e4bt die Ermittlungen in entscheidendem Ma\u00dfe im Hinblick auf die F\u00e4higkeit, die Umst\u00e4nde des Falls und die Identit\u00e4t der verantwortlichen Personen festzustellen. Nichtsdestotrotz h\u00e4ngt es von den Umst\u00e4nden des konkreten Falls ab, welcher Art und welchen Ausma\u00dfes die Pr\u00fcfung sein muss, damit sie die Mindestanforderungen an effektive Ermittlungen erf\u00fcllt, und dies muss auf der Grundlage aller erheblichen Tatsachen und unter Ber\u00fccksichtigung der praktischen Gegebenheiten der Ermittlungsarbeit beurteilt werden (siehe Armani da Silva .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a05878\/08, Rdnr. 233 und 234, ECHR 2016, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>95. Die Sicherung und Analyse des von den eingesetzten USK-Einheiten aufgezeichneten Original-Videomaterials war einer der offensichtlichen Ans\u00e4tze zur Ermittlung der Umst\u00e4nde des Gewaltausbruchs und der behaupteten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Anwendung von Zwang, \u00fcber die zuerst in der Presse berichtet und die dann von den Beschwerdef\u00fchrern ger\u00fcgt wurde. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Behandlung, Sicherung und Analyse des Original-Videomaterials eine entscheidende Ermittlungsma\u00dfnahme war, die zur Aufkl\u00e4rung dessen h\u00e4tte beitragen k\u00f6nnen, was sich ereignet hatte, ob die behauptete Anwendung von Zwang durch die Polizei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war, und insbesondere, ob die Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich von Polizisten unter Umst\u00e4nden, die einen solchen Eingriff nicht rechtfertigten, geschlagen und mit Pfefferspray bespr\u00fcht wurden (siehe bez\u00fcglich der Bedeutung von Videobeweisen bei Ermittlungen, Ciorap .\/.\u00a0Republik Moldau (Nr.o 5), Individualbeschwerde Nr. 7232\/07, Rdnrn. 66-67). Er stellt insoweit fest, dass der ermittelnden Einheit lediglich Ausz\u00fcge des Original-Videomaterials zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, die sie zusammen mit anderen, im Internet gefundenen Videoaufzeichnungen des Fu\u00dfballspiels und der anschlie\u00dfenden Geschehnisse analysierte. Die Regierung hat nicht eindeutig erkl\u00e4rt, ob das gesamte Videomaterial von einer unabh\u00e4ngigen Einheit analysiert wurde, weshalb der ermittelnden Einheit nur Ausz\u00fcge des Videomaterials zur Verf\u00fcgung gestellt wurden und wann und von wem das Videomaterial gel\u00f6scht wurde.<\/p>\n<p>96. Soweit die Regierung die Vorgehensweise, nach der das gesamte aufgezeichnete Videomaterial von dem entsprechenden Videobeamten gepr\u00fcft wurde, als Standardverfahren bezeichnete (siehe Rdnr. 16), gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Videobeamten nicht als unabh\u00e4ngig angesehen werden k\u00f6nnen, wenn es um Ermittlungen geht, die Vorw\u00fcrfe der Polizeigewalt durch Mitglieder ihrer eigenen Einheit betreffen.<\/p>\n<p>97. Ferner war der Zeitpunkt der L\u00f6schung von Teilen des Videomaterials von besonderer Bedeutung, denn nach den Feststellungen des Gerichtshofs war Presseberichten \u00fcber die Geschehnisse am Tag des Fu\u00dfballspiels zufolge der Polizei M. seit dem 15. Dezember 2007 bekannt, dass es Vorw\u00fcrfe der Polizeigewalt gab. Dar\u00fcber hinaus geht aus dem Material in der Verfahrensakte klar hervor, dass die Polizei M. sp\u00e4testens am 18. Dezember 2007 Ermittlungen bez\u00fcglich des Verhaltens des eingesetzten USK ins Auge fasste (siehe Rdnr. 14).<\/p>\n<p>98. Der Gerichtshof l\u00e4sst gelten, dass das Vers\u00e4umnis, das gesamte Videomaterial zu sichern und von unabh\u00e4ngigen Ermittlungseinheiten analysieren zu lassen, grunds\u00e4tzlich durch andere Ermittlungsma\u00dfnahmen ausgeglichen werden konnte. Wie bereits erw\u00e4hnt, h\u00e4ngt die Effektivit\u00e4t von Ermittlungen von den Umst\u00e4nden des konkreten Falls ab und muss auf der Grundlage aller erheblichen Tatsachen und unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten der Ermittlungsarbeit beurteilt werden (siehe Rdnr. 94). Eine solche Ma\u00dfnahme h\u00e4tte die Vernehmung einer gr\u00f6\u00dferen Zahl der eingesetzten Polizeibeamten sein k\u00f6nnen. Der Gerichtshof erkennt an, dass ca. 40 Zeugen vernommen wurden, darunter die Zugf\u00fchrer der eingesetzten USK-Einheiten. Er stellt aber dennoch fest, dass nicht alle Beamten befragt wurden, die in dem Bereich, in dem die Beschwerdef\u00fchrer angeblich misshandelt wurden, eingesetzt waren. \u00dcberdies wurden die Videobeamten erst nach der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens am 14. Oktober 2008 vernommen, und es wurden keine Anstrengungen unternommen, um den Rettungsassistenten, der den ersten Beschwerdef\u00fchrer am Stadion behandelt haben soll, zu identifizieren und zu vernehmen.<\/p>\n<p>99. Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Einsatz behelmter Beamter ohne individuelle Kennzeichnung und die daraus resultierende Unf\u00e4higkeit von Augenzeugen und Opfern, die Beamten, die die ger\u00fcgten Misshandlungen begangen haben sollen, zu identifizieren, geeignet war, die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen von Anfang an zu behindern. Diese Sachlage erforderte bestimmte Ermittlungsanstrengungen seitens der Ermittlungsbeh\u00f6rden, um die Ursache der Verletzungen der Opfer, die Identit\u00e4ten der verantwortlichen Personen sowie die Frage zu kl\u00e4ren, ob Polizeibeamte Zwang anwendeten, und bejahendenfalls, ob dieser Zwang in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu der Sicherheitslage stand, der sich die eingesetzten Einheiten gegen\u00fcber sahen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Ermittlungsmangel, der verhindert, dass der Sachverhalt oder die Identit\u00e4t der Verantwortlichen festgestellt werden kann, die Gefahr birgt, dass das nach Artikel 3 in verfahrensrechtlicher Hinsicht erforderliche Ma\u00df an Effektivit\u00e4t nicht erreicht wird (siehe Hristovi, a. a. O., Rdnr. 86). In der vorliegenden Rechtssache ist er der Ansicht, dass etwa die Sicherung und Auswertung des Original-Videomaterials durch eine unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde oder die Befragung weiterer Mitglieder der eingesetzten USK-Einheiten oder Zeugen, etwa des Rettungsassistenten, der den ersten Beschwerdef\u00fchrer in der N\u00e4he des Stadions behandelt haben soll, m\u00f6glicherweise h\u00e4tte kl\u00e4ren k\u00f6nnen, was sich nach dem Fu\u00dfballspiel am 9. Dezember 2007 in M. ereignete, welche Ursache die Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrer hatten und was es mit den behaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte auf sich hatte. Da diese offensichtlichen Ermittlungsans\u00e4tze nicht umfassend verfolgt wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass die fehlenden Kennzeichnung der behelmten Beamten und die daraus resultierenden Schwierigkeiten durch die anschlie\u00dfenden Ermittlungen nicht hinreichend ausgeglichen wurden.<\/p>\n<p>(\u03b3) \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft<\/p>\n<p>100. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs r\u00fcgten, um die mutma\u00dfliche Ineffektivit\u00e4t von Ermittlungen zu beanstanden, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die sich aus Artikel\u00a02 ergebende verfahrensrechtliche Verpflichtung nicht notwendigerweise eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung von Ermittlungsentscheidungen als solche erfordert (siehe Armani da Silva, a. a. O., Rdnrn. 278 und 279, mit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass in mindestens zw\u00f6lf Mitgliedstaaten die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, nur bei einem Vorgesetzten angefochten werden konnte (ebda., Rdnr. 279).<\/p>\n<p>101. Die Regierung f\u00fchrte einen au\u00dfergerichtlichen und zwei gerichtliche Rechtsbehelfe an, die den Beschwerdef\u00fchrern offen gestanden h\u00e4tten, um die nach Artikel 3 gesch\u00fctzte Effektivit\u00e4t der Ermittlungen zu beanstanden. Auf die von den Beschwerdef\u00fchrern gegen die Entscheidung des Staatsanwalts, das Ermittlungsverfahren nach \u00a7 172 Abs. 1 StPO einzustellen (Rdnr. 36), eingelegte Beschwerde hin \u00fcberpr\u00fcfte die Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Entscheidung vom 3. Februar 2011 die Entscheidung des Staatsanwalts und die ihr zugrunde liegenden Ermittlungen eingehend und erwiderte auf die konkreten R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft M. die vorgesetzte Beh\u00f6rde der Staatsanwaltschaft M. war.<\/p>\n<p>102. Was gerichtliche Rechtsbehelfe angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Antrag der Beschwerdef\u00fchrer zur Erzwingung weiterer Ermittlungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, weil das Oberlandesgericht befand, dass der Zweck dieses Verfahrens nicht darin liege, einen Beschuldigten zu ermitteln oder Ermittlungen zu ersetzen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer hin pr\u00fcfte das Bundesverfassungsgericht die Ermittlungen dennoch eingehend und verwies auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus den Artikeln 2 und 3 der Konvention. Au\u00dferdem scheint das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner Rechtsprechung und der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe Rdnrn. 38-41) grunds\u00e4tzlich in der der Lage zu sein, eine Entscheidung \u00fcber die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufzuheben und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder wiederaufzunehmen. Daher stand den Beschwerdef\u00fchrern ein Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung, um die Ineffektivit\u00e4t von Ermittlungen zu beanstanden.<\/p>\n<p>(\u03b4) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>103. Nach Pr\u00fcfung aller erheblicher Faktoren und Umst\u00e4nde der Ermittlungen in diesem konkreten Fall kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass es keine effektiven Ermittlungen gegeben hat, weil der Einsatz behelmter Polizeibeamter ohne Kennzeichnung und die daraus f\u00fcr die Ermittlungen resultierenden Schwierigkeiten nicht hinreichend durch gr\u00fcndliche Ermittlungsma\u00dfnahmen ausgeglichen wurden. Daher befindet der Gerichtshof, dass Artikel 3 der Konvention in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>104. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>105. Die Beschwerdef\u00fchrer forderten jeweils 3.500\u00a0Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden.<\/p>\n<p>106. Die Regierung hielt die Summe von 3.500 Euro f\u00fcr \u00fcberzogen, stellte sie aber in das Ermessen des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>107. Nach Auffassung des Gerichtshofs erlitten die Beschwerdef\u00fchrer zweifellos einen immateriellen Schaden, da sie Opfer der Verletzung von Artikel 3 in verfahrensrechtlicher Hinsicht geworden sind. Der Gerichtshof setzt die Summe dem Erfordernis nach Artikel 41 der Konvention entsprechend nach Billigkeit fest und spricht den Beschwerdef\u00fchrern jeweils 2.000\u00a0Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>108. Die Beschwerdef\u00fchrer forderten zudem jeweils 2.588,91 Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen f\u00fcr das innerstaatliche Verfahren und jeweils 5.176,50 Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof. Die geltend gemachten Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof beinhalteten 3.986,50 Euro f\u00fcr Herrn N. und 1.190 Euro f\u00fcr Frau L. Beitrag zu der Erwiderung der Beschwerdef\u00fchrer auf die Stellungnahme der Regierung.<\/p>\n<p>109. Die Regierung beanstandete die in Bezug auf das innerstaatliche Verfahren geltend gemachte Summe nicht, hielt aber die Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof f\u00fcr \u00fcberzogen. Sie erachtete Rechtsanwaltskosten vergleichbar den in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten in H\u00f6he von 614 Euro f\u00fcr ausreichend und angemessen.<\/p>\n<p>110. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Unter Ber\u00fccksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien h\u00e4lt der Gerichtshof es f\u00fcr angemessen, jedem Beschwerdef\u00fchrer 2.588,91 Euro in Bezug auf die Kosten und Auslagen f\u00fcr das innerstaatliche Verfahren und 3.986,50 Euro in Bezug auf die Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>111. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a03 der Konvention ist in materieller Hinsicht nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Artikel 3 der Konvention ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt worden;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>a) Der beschwerdegegnerische Staat hat jedem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 2.000\u00a0Euro (zweitausend Euro) f\u00fcr den immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>(ii) 6.575,41\u00a0Euro (sechstausendf\u00fcnfhundertf\u00fcnfundzsiebzig Euro und einundvierzig Cent) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der den Beschwerdef\u00fchrern gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. Im \u00dcbrigen wird die Forderung der Beschwerdef\u00fchrer nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. November 2017 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Nona Tsotsoria<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum des Richters H\u00fcseynov beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">N.T.<br \/>\nM.B.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER H\u00dcSEYNOV<\/strong><\/p>\n<p>Ich schlie\u00dfe mich der Schlussfolgerung des Gerichtshofs an, dass in der vorliegenden Rechtssache ein Versto\u00df gegen Artikel 3 in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorliegt. In der Tat waren die Ermittlungen zu den von den Beschwerdef\u00fchrern erhobenen Vorw\u00fcrfen der Polizeigewalt durch eine Reihe von Defiziten gekennzeichnet. Ich bin jedoch der Ansicht, dass bei den Feststellungen des Gerichtshofs ein wichtiger Mangel \u00fcbersehen wurde, n\u00e4mlich die fehlende Unabh\u00e4ngigkeit der Ermittlungen. Ich stimme mit den Beschwerdef\u00fchrern darin \u00fcberein, dass die Ermittlungen nicht von einer unabh\u00e4ngigen Beh\u00f6rde gef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>Wie von dem Gerichtshof festgestellt wurde, wurden die Ermittlungen zu dem behaupteten Fehlverhalten des USK von einem Dezernat f\u00fcr Amtsdelikte der Polizei M. unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft M. gef\u00fchrt. Das ermittelnde Dezernat geh\u00f6rte somit zum selben Polizeidienst wie die Polizeibeamten, dessen angebliches Fehlverhalten es untersuchte. Sowohl die ermittelnde Einheit als auch die Personen, die von den Ermittlungen betroffen waren, unterstanden dem Polizeipr\u00e4sidenten M. Der Gerichtshof erkannte diese Tatsache an, betonte aber dennoch, dass \u201eder Ermittlungsbeamte kein unmittelbarer Kollege der Beamten des USK war\u201c, und kam zu dem Schluss, dass er \u201ekeine hinreichende hierarchische, institutionelle oder praktische Verbindung zwischen dem ermittelnden Dezernat und dem USK feststellen [kann], die f\u00fcr sich genommen dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Ermittlungen unzuverl\u00e4ssig oder ineffektiv waren\u201c (Rdnr. 85).<\/p>\n<p>Dem kann ich nicht zustimmen. Meines Erachtens ist das Kriterium der \u201eunmittelbaren Kollegen\u201c in der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs breiter gefasst worden. Besonders erw\u00e4hnenswert ist in diesem Zusammenhang die Rechtssache Kulyk .\/. Ukraine (Individualbeschwerde Nr. 30760\/06, Rdnr. 107, 23. Juni 2016). In diesem Fall wurde festgestellt, dass es bei den strafrechtlichen Ermittlungen, die von einer Einheit des Innenministeriums gegen Besch\u00e4ftigte dieses Ministeriums gef\u00fchrt wurden, an Unabh\u00e4ngigkeit fehlte. Der Gerichtshof merkte insbesondere an, dass \u201e&#8230;die Polizeiorgane mehrmals von der Staatsanwaltschaft ersucht wurden, bestimmte Ermittlungshandlungen durchzuf\u00fchren, insbesondere Zeugen zu finden. Zwar wurden diese Ersuchen an eine andere Einheit gerichtet als die, der die Polizeibeamten L. und P. angeh\u00f6rten, dennoch kann der Umstand, dass eine Einheit des Innenministeriums an Ermittlungen beteiligt war, die Besch\u00e4ftigte dieses Ministeriums betrafen, dazu f\u00fchren, dass die Unabh\u00e4ngigkeit dieser Ermittlungen untergraben wird. Der Gerichtshof verweist insoweit auch auf die Feststellungen des CPT, das bereits seit l\u00e4ngerem bei den ukrainischen Beh\u00f6rden darauf dringt, eine unabh\u00e4ngige Ermittlungsbeh\u00f6rde zu schaffen, die sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der Untersuchung von Beschwerden gegen Amtstr\u00e4ger befasst&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Daher bin ich der Meinung, dass es eine hinreichende institutionelle Verbindung zwischen der ermittelnden Einheit der Polizei M. und den von den Ermittlungen betroffenen Polizeibeamten gab und dass die in Rede stehenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht den Eindruck der Unabh\u00e4ngigkeit vermittelten.<\/p>\n<p>Interessanterweise hat der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls auf die Feststellungen des CPT verwiesen (Rdnr. 42). Insbesondere brachte der CPT in dem Bericht \u00fcber seinen Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2010 Zweifel daran zum Ausdruck, \u201e&#8230; ob von Ermittlern der zentralen Ermittlungseinheiten \u2013 und insbesondere von Kriminalbeamten regionaler oder lokaler Polizeipr\u00e4sidien \u2013 durchgef\u00fchrte Ermittlungen gegen andere Polizeibeamte als vollkommen unabh\u00e4ngig und unparteiisch angesehen werden k\u00f6nnen\u201c (siehe CPT\/Inf (2017) 13, Rdnr. 18).<\/p>\n<p>Allgemeiner gefasst: In Anbetracht der von verschiedenen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstitutionen, insbesondere dem Menschenrechtsausschuss und dem Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen, dem CPT und dem Menschenrechtskommissar, bereits seit l\u00e4ngerem ge\u00e4u\u00dferten Kritik an dem Fehlen unabh\u00e4ngiger polizeilicher Ermittlungen in Deutschland erscheint mir die Feststellung des Gerichtshofs, dass die in Rede stehenden Ermittlungen die Erfordernisse der Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit erf\u00fcllten, bedauerlich (siehe CCPR\/C\/DEU\/CO\/6 (2012), Rdnr. 10; CAT\/C\/DEU\/CO\/5, \u00a7 19; CPT\/Inf (2017) 13, a. a. O.; und CommDH(2015)20, Rdnrn. 38-39). Auch die Nationale Stelle zur Verh\u00fctung von Folter, die als nationaler Pr\u00e4ventionsmechanismus nach dem Fakultativprotokoll zu dem VN-\u00dcbereinkommen gegen Folter geschaffen wurde, hat sich f\u00fcr die Einrichtung unabh\u00e4ngiger Organe in den Bundesl\u00e4ndern ausgesprochen, die sich mit Vorw\u00fcrfen der Polizeigewalt befassen sollen (siehe Jahresbericht 2016 der Nationalen Stelle zur Verh\u00fctung von Folter).<\/p>\n<p>_________<\/p>\n<p>[1] Im englischen Original hei\u00dft es \u201eplatoon\u201c, auf Deutsch also \u201eZug\u201c. Gemeint ist aber die Hundertschaft.<br \/>\n[2] Im englischen Original hei\u00dft es \u201eplatoon\u201c, auf Deutsch also \u201eZug\u201c. Gemeint ist aber die Hundertschaft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188&text=RECHTSSACHE+HENTSCHEL+UND+STARK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+47274%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188&title=RECHTSSACHE+HENTSCHEL+UND+STARK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+47274%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188&description=RECHTSSACHE+HENTSCHEL+UND+STARK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+47274%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE H. UND S. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 47274\/15) URTEIL STRASSBURG 9. November 2017 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=188\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=188"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/188\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":189,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/188\/revisions\/189"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}