{"id":1876,"date":"2021-06-24T07:43:28","date_gmt":"2021-06-24T07:43:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1876"},"modified":"2021-06-24T07:43:28","modified_gmt":"2021-06-24T07:43:28","slug":"1-unterabschnitt-beteiligung-am-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1876","title":{"rendered":"1. Unterabschnitt. Beteiligung am Verfahren"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Teil<br \/>\nAllgemeine Verfahrensvorschriften<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nVerfahrensgrunds\u00e4tze<br \/>\n1. Unterabschnitt<br \/>\nBeteiligung am Verfahren<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Beteiligte<\/strong><br \/>\n<strong>Beteiligte sind<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->1. Antragsteller und Antragsgegner,<\/p>\n<p>2. diejenigen, an die die Finanzbeh\u00f6rde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,<\/p>\n<p>3. diejenigen, mit denen die Finanzbeh\u00f6rde einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag schlie\u00dfen will oder geschlossen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Handlungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00e4hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:<\/p>\n<p>1. nat\u00fcrliche Personen, die nach b\u00fcrgerlichem Recht gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind,<\/p>\n<p>2. nat\u00fcrliche Personen, die nach b\u00fcrgerlichem Recht in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt sind, soweit sie f\u00fcr den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts als gesch\u00e4ftsf\u00e4hig oder durch Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts als handlungsf\u00e4hig anerkannt sind,<\/p>\n<p>3. juristische Personen, Vereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,<\/p>\n<p>4. Beh\u00f6rden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.<\/p>\n<p>(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach \u00a7 1903 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen f\u00e4hig, als er nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts als handlungsf\u00e4hig anerkannt ist.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Bevollm\u00e4chtigte und Beist\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen. Die Vollmacht erm\u00e4chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie erm\u00e4chtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung der Vollmacht.<\/p>\n<p>(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der \u00a7\u00a7 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung vermutet. F\u00fcr den Abruf von bei den Landesfinanzbeh\u00f6rden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 80a Absatz 2 und 3 vermutet.<\/p>\n<p>(3) Die Finanzbeh\u00f6rde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.<\/p>\n<p>(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Ver\u00e4nderung in seiner Handlungsf\u00e4higkeit oder durch eine Ver\u00e4nderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollm\u00e4chtigte hat jedoch, wenn er f\u00fcr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.<\/p>\n<p>(5) Ist f\u00fcr das Verfahren ein Bevollm\u00e4chtigter bestellt, so soll sich die Finanzbeh\u00f6rde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbeh\u00f6rde an den Beteiligten, so soll der Bevollm\u00e4chtigte verst\u00e4ndigt werden. F\u00fcr die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollm\u00e4chtigten gilt \u00a7 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.<\/p>\n<p>(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverz\u00fcglich widerspricht.<\/p>\n<p>(7) Soweit ein Bevollm\u00e4chtigter gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung f\u00fcr alle anh\u00e4ngigen und k\u00fcnftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen. Die Zur\u00fcckweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollm\u00e4chtigten bekannt zu geben. Die Finanzbeh\u00f6rde ist befugt, andere Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Bevollm\u00e4chtigten zu unterrichten.<\/p>\n<p>(8) Ein Bevollm\u00e4chtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder m\u00fcndlichen Vortrag zur\u00fcckgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht f\u00fcr die in \u00a7 3 Nummer 1, \u00a7 4 Nummer 1 und 2 und \u00a7 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten nat\u00fcrlichen Personen sowie nat\u00fcrliche Personen, die f\u00fcr eine Landwirtschaftliche Buchstelle t\u00e4tig und nach \u00a7 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung \u201eLandwirtschaftliche Buchstelle\u201c zu f\u00fchren. Die Zur\u00fcckweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollm\u00e4chtigten bekannt zu geben.<\/p>\n<p>(9) Soweit ein Beistand gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung f\u00fcr alle anh\u00e4ngigen und k\u00fcnftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder m\u00fcndlichen Vortrag zur\u00fcckgewiesen werden, falls er zu einem sachgem\u00e4\u00dfen Vortrag nicht f\u00e4hig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollm\u00e4chtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zur\u00fcckweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 80: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 u. \u00a7 18h Abs. 6 UStG 1980 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80a Elektronische \u00dcbermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, k\u00f6nnen den Landesfinanzbeh\u00f6rden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcber die amtlich bestimmten Schnittstellen \u00fcbermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollm\u00e4chtigten zum Empfang von f\u00fcr ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbeh\u00f6rden zu seiner Person gespeicherten Daten erm\u00e4chtigt hat. Die \u00fcbermittelten Daten m\u00fcssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 \u00fcbermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegen\u00fcber dem Bevollm\u00e4chtigten widerrufen oder ver\u00e4ndert, muss der Bevollm\u00e4chtigte dies unverz\u00fcglich den Landesfinanzbeh\u00f6rden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.<\/p>\n<p>(2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollm\u00e4chtigten, der nach \u00a7 3 des Steuerberatungsgesetzes zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 \u00fcbermittelt, so wird eine Bevollm\u00e4chtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zust\u00e4ndige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollm\u00e4chtigten \u00fcbermittelt werden, die zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten zust\u00e4ndige Kammer hat den Landesfinanzbeh\u00f6rden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverz\u00fcglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt entsprechend f\u00fcr Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des \u00a7 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes \u00fcbermittelt werden, sofern die f\u00fcr die Aufsicht zust\u00e4ndige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen best\u00e4tigt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 80a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, f\u00fcr einen minderj\u00e4hrigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbeh\u00f6rde einen geeigneten Vertreter zu bestellen<\/p>\n<p>1. f\u00fcr einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr einen Beteiligten ohne Aufenthalt<\/p>\n<p>a) im Inland,<\/p>\n<p>b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder<\/p>\n<p>c) in einem anderen Staat, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist,<\/p>\n<p>wenn er der Aufforderung der Finanzbeh\u00f6rde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst t\u00e4tig zu werden,<\/p>\n<p>5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Bestellung des Vertreters ist in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, f\u00fcr einen minderj\u00e4hrigen Beteiligten das Familiengericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt (\u00a7 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im \u00dcbrigen ist das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbeh\u00f6rde ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtstr\u00e4ger der Finanzbeh\u00f6rde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbeh\u00f6rde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Verg\u00fctung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.<\/p>\n<p>(4) Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Bestellung und f\u00fcr das Amt des Vertreters in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften \u00fcber die Betreuung, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen die Vorschriften \u00fcber die Pflegschaft entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 81: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1876\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1876&text=1.+Unterabschnitt.+Beteiligung+am+Verfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1876&title=1.+Unterabschnitt.+Beteiligung+am+Verfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1876&description=1.+Unterabschnitt.+Beteiligung+am+Verfahren\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften Erster Abschnitt Verfahrensgrunds\u00e4tze 1. 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