{"id":1874,"date":"2021-06-24T07:39:23","date_gmt":"2021-06-24T07:39:23","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874"},"modified":"2021-06-24T07:39:23","modified_gmt":"2021-06-24T07:39:23","slug":"vierter-abschnitt-haftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874","title":{"rendered":"Vierter Abschnitt. Haftung"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nHaftung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Haftung der Vertreter<\/strong><\/p>\n<p>Die in den \u00a7\u00a7 34 und 35 bezeichneten Personen haften,<!--more--> soweit Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37) infolge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt oder soweit infolgedessen Steuerverg\u00fctungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 69: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Haftung des Vertretenen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wenn die in den \u00a7\u00a7 34 und 35 bezeichneten Personen bei Aus\u00fcbung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, f\u00fcr die durch die Tat verk\u00fcrzten Steuern und die zu Unrecht gew\u00e4hrten Steuervorteile.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter nat\u00fcrlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Verm\u00f6gensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung begangen hat, sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hlt und beaufsichtigt haben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 70: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers<\/strong><\/p>\n<p>Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet f\u00fcr die verk\u00fcrzten Steuern und die zu Unrecht gew\u00e4hrten Steuervorteile sowie f\u00fcr die Zinsen nach \u00a7 235 und die Zinsen nach \u00a7 233a, soweit diese nach \u00a7 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 11 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit<\/strong><\/p>\n<p>Wer vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig der Vorschrift des \u00a7 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis beeintr\u00e4chtigt wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72a Haftung Dritter bei Daten\u00fcbermittlungen an Finanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des \u00a7 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach \u00a7 87c unrichtig oder unvollst\u00e4ndig verarbeitet und dadurch Steuern verk\u00fcrzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entf\u00e4llt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatz beruht.<\/p>\n<p>(2) Wer als Auftragnehmer (\u00a7 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des \u00a7 87c einsetzt, haftet, soweit<\/p>\n<p>1. auf Grund unrichtiger oder unvollst\u00e4ndiger \u00dcbermittlung Steuern verk\u00fcrzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder<\/p>\n<p>2. er seine Pflichten nach \u00a7 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm \u00fcbermittelten Daten Steuern verk\u00fcrzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.<\/p>\n<p>Die Haftung entf\u00e4llt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollst\u00e4ndige \u00dcbermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach \u00a7 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatz beruht.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Zusammenfassende Meldungen im Sinne des \u00a7 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.<\/p>\n<p>(4) Wer nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 93c Daten an die Finanzbeh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln hat und vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Daten \u00fcbermittelt oder<\/p>\n<p>2. Daten pflichtwidrig nicht \u00fcbermittelt,<\/p>\n<p>haftet f\u00fcr die entgangene Steuer.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7\u00a7 1 u. 27 AOEG 1977 u. \u00a7 93a dieses G +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 72a: Zur Geltung vgl. \u00a7 87e +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Haftung bei Organschaft<\/strong><\/p>\n<p>Eine Organgesellschaft haftet f\u00fcr solche Steuern des Organtr\u00e4gers, f\u00fcr welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organtr\u00e4ger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuerverg\u00fctungen gleich.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 u. \u00a7 11 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 74 Haftung des Eigent\u00fcmers von Gegenst\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Geh\u00f6ren Gegenst\u00e4nde, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigent\u00fcmer der Gegenst\u00e4nde mit diesen f\u00fcr diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gr\u00fcndet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die w\u00e4hrend des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuerverg\u00fctungen gleich.<\/p>\n<p>(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Verm\u00f6gen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcbt und durch sein Verhalten dazu beitr\u00e4gt, dass f\u00e4llige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 74: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Haftung des Betriebs\u00fcbernehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb im Ganzen \u00fcbereignet, so haftet der Erwerber f\u00fcr Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gr\u00fcndet, und f\u00fcr Steuerabzugsbetr\u00e4ge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der \u00dcbereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschr\u00e4nkt sich auf den Bestand des \u00fcbernommenen Verm\u00f6gens. Den Steuern stehen die Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuerverg\u00fctungen gleich.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und f\u00fcr Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 75: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 75 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 \u00a7 11a AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Sachhaftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne R\u00fccksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit f\u00fcr die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).<\/p>\n<p>(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.<\/p>\n<p>(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbeh\u00f6rde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme gen\u00fcgt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, \u00fcber sie zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbeh\u00f6rde in einen steuerlich nicht beschr\u00e4nkten Verkehr \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verf\u00fcgungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 76: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Duldungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Verm\u00f6gen zu dulden.<\/p>\n<p>(2) Wegen einer Steuer, die als \u00f6ffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigent\u00fcmer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbeh\u00f6rde gilt als Eigent\u00fcmer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigent\u00fcmers, die ihm gegen die \u00f6ffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874&text=Vierter+Abschnitt.+Haftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874&title=Vierter+Abschnitt.+Haftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874&description=Vierter+Abschnitt.+Haftung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Vierter Abschnitt Haftung \u00a7 69 Haftung der Vertreter Die in den \u00a7\u00a7 34 und 35 bezeichneten Personen haften, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1874\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1874","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1874","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1874"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1874\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1875,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1874\/revisions\/1875"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1874"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1874"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1874"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}