{"id":1872,"date":"2021-06-24T07:34:43","date_gmt":"2021-06-24T07:34:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872"},"modified":"2021-06-24T07:34:43","modified_gmt":"2021-06-24T07:34:43","slug":"dritter-abschnitt-steuerbeguenstigte-zwecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872","title":{"rendered":"Dritter Abschnitt. Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gew\u00e4hrt das Gesetz eine Steuerverg\u00fcnstigung,<!--more--> weil eine K\u00f6rperschaft ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke (steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter K\u00f6rperschaften sind die K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von K\u00f6rperschaften gelten nicht als selbstst\u00e4ndige Steuersubjekte.<\/p>\n<p>(2) Werden die steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuerverg\u00fcnstigung voraus, dass nat\u00fcrliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gef\u00f6rdert werden oder die T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft neben der Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.<\/p>\n<p>(3) Eine Steuerverg\u00fcnstigung setzt zudem voraus, dass die K\u00f6rperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung keine Bestrebungen im Sinne des \u00a7 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes f\u00f6rdert und dem Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung nicht zuwiderhandelt. Bei K\u00f6rperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgef\u00fchrt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erf\u00fcllt sind. Die Finanzbeh\u00f6rde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des \u00a7 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung begr\u00fcnden, der Verfassungsschutzbeh\u00f6rde mit.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 51: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1d Abs. 2 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Gemeinn\u00fctzige Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern. Eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die F\u00f6rderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach r\u00e4umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine F\u00f6rderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine K\u00f6rperschaft ihre Mittel einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts zuf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als F\u00f6rderung der Allgemeinheit anzuerkennen:<\/p>\n<p>1. die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung;<\/p>\n<p>2. die F\u00f6rderung der Religion;<\/p>\n<p>3. die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von \u00fcbertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenh\u00e4user im Sinne des \u00a7 67, und von Tierseuchen;<\/p>\n<p>4. die F\u00f6rderung der Jugend- und Altenhilfe;<\/p>\n<p>5. die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur;<\/p>\n<p>6. die F\u00f6rderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;<\/p>\n<p>7. die F\u00f6rderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschlie\u00dflich der Studentenhilfe;<\/p>\n<p>8. die F\u00f6rderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der L\u00e4nder, des Umweltschutzes, einschlie\u00dflich des Klimaschutzes, des K\u00fcstenschutzes und des Hochwasserschutzes;<\/p>\n<p>9. die F\u00f6rderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verb\u00e4nde der freien Wohlfahrtspflege (\u00a7 23 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung), ihrer Unterverb\u00e4nde und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;<\/p>\n<p>10. die F\u00f6rderung der Hilfe f\u00fcr politisch, rassistisch oder religi\u00f6s Verfolgte, f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Sp\u00e4taussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbesch\u00e4digte und Kriegsgefangene, Zivilbesch\u00e4digte und Behinderte sowie Hilfe f\u00fcr Opfer von Straftaten; F\u00f6rderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; F\u00f6rderung des Suchdienstes f\u00fcr Vermisste, F\u00f6rderung der Hilfe f\u00fcr Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identit\u00e4t oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;<\/p>\n<p>11. die F\u00f6rderung der Rettung aus Lebensgefahr;<\/p>\n<p>12. die F\u00f6rderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverh\u00fctung;<\/p>\n<p>13. die F\u00f6rderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens;<\/p>\n<p>14. die F\u00f6rderung des Tierschutzes;<\/p>\n<p>15. die F\u00f6rderung der Entwicklungszusammenarbeit;<\/p>\n<p>16. die F\u00f6rderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;<\/p>\n<p>17. die F\u00f6rderung der F\u00fcrsorge f\u00fcr Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;<\/p>\n<p>18. die F\u00f6rderung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern;<\/p>\n<p>19. die F\u00f6rderung des Schutzes von Ehe und Familie;<\/p>\n<p>20. die F\u00f6rderung der Kriminalpr\u00e4vention;<\/p>\n<p>21. die F\u00f6rderung des Sports (Schach gilt als Sport);<\/p>\n<p>22. die F\u00f6rderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsversch\u00f6nerung;<\/p>\n<p>23. die F\u00f6rderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleing\u00e4rtnerei, des traditionellen Brauchtums einschlie\u00dflich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;<\/p>\n<p>24. die allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu geh\u00f6ren nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsb\u00fcrgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschr\u00e4nkt sind;<\/p>\n<p>25. die F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke;<\/p>\n<p>26. die F\u00f6rderung der Unterhaltung und Pflege von Friedh\u00f6fen und die F\u00f6rderung der Unterhaltung von Gedenkst\u00e4tten f\u00fcr nichtbestattungspflichtige Kinder und F\u00f6ten.<\/p>\n<p>Sofern der von der K\u00f6rperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 f\u00e4llt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gef\u00f6rdert wird, kann dieser Zweck f\u00fcr gemeinn\u00fctzig erkl\u00e4rt werden. Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder haben jeweils eine Finanzbeh\u00f6rde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die f\u00fcr Entscheidungen nach Satz 2 zust\u00e4ndig ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 52: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 \u00a7 1d AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Mildt\u00e4tige Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>Eine K\u00f6rperschaft verfolgt mildt\u00e4tige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>1. die infolge ihres k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder<\/p>\n<p>2. deren Bez\u00fcge nicht h\u00f6her sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des \u00a7 28 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das F\u00fcnffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht f\u00fcr Personen, deren Verm\u00f6gen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es daf\u00fcr zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gr\u00fcnden zu einer Notlage geworden ist, d\u00fcrfen die Bez\u00fcge oder das Verm\u00f6gen die genannten Grenzen \u00fcbersteigen. Bez\u00fcge im Sinne dieser Vorschrift sind<\/p>\n<p>a) Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und<\/p>\n<p>b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bez\u00fcge,<\/p>\n<p>aller Haushaltsangeh\u00f6rigen. Zu ber\u00fccksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebed\u00fcrftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empf\u00e4ngern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empf\u00e4ngern von Leistungen nach \u00a7 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach \u00a7 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die K\u00f6rperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der f\u00fcr den Unterst\u00fctzungszeitraum ma\u00dfgeblich ist, oder mit Hilfe der Best\u00e4tigung des Sozialleistungstr\u00e4gers f\u00fchren. Auf Antrag der K\u00f6rperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebed\u00fcrftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gew\u00e4hrten Unterst\u00fctzungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebed\u00fcrftige Personen im vorstehenden Sinne unterst\u00fctzt werden; f\u00fcr den Bescheid \u00fcber den Nachweisverzicht gilt \u00a7 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Kirchliche Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ist, selbstlos zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(2) Zu diesen Zwecken geh\u00f6ren insbesondere die Errichtung, Ausschm\u00fcckung und Unterhaltung von Gottesh\u00e4usern und kirchlichen Gemeindeh\u00e4usern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenverm\u00f6gens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung f\u00fcr diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Selbstlosigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine F\u00f6rderung oder Unterst\u00fctzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke &#8211; zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke &#8211; verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:<\/p>\n<p>1. Mittel der K\u00f6rperschaft d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) d\u00fcrfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der K\u00f6rperschaft erhalten. Die K\u00f6rperschaft darf ihre Mittel weder f\u00fcr die unmittelbare noch f\u00fcr die mittelbare Unterst\u00fctzung oder F\u00f6rderung politischer Parteien verwenden.<\/p>\n<p>2. Die Mitglieder d\u00fcrfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zur\u00fcckerhalten.<\/p>\n<p>3. Die K\u00f6rperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>4. Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen \u00fcbersteigt, nur f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erf\u00fcllt, wenn das Verm\u00f6gen einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke \u00fcbertragen werden soll.<\/p>\n<p>5. Die K\u00f6rperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des \u00a7 62 grunds\u00e4tzlich zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel sp\u00e4testens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr K\u00f6rperschaften mit j\u00e4hrlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.<\/p>\n<p>(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der K\u00f6rperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen f\u00fcr die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr die K\u00f6rperschaft sinngem\u00e4\u00df, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass bei Wirtschaftsg\u00fctern, die nach \u00a7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsverm\u00f6gen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 \u00a7 1a Abs. 3 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Ausschlie\u00dflichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ausschlie\u00dflichkeit liegt vor, wenn eine K\u00f6rperschaft nur ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Unmittelbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umst\u00e4nden des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tats\u00e4chlichen Beziehungen, die zwischen der K\u00f6rperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der K\u00f6rperschaft anzusehen ist.<\/p>\n<p>(2) Eine K\u00f6rperschaft, in der steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften zusammengefasst sind, wird einer K\u00f6rperschaft, die unmittelbar steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.<\/p>\n<p>(3) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgem\u00e4\u00df durch planm\u00e4\u00dfiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren K\u00f6rperschaft, die im \u00dcbrigen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 51 bis 68 erf\u00fcllt, einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwirklicht. Die \u00a7\u00a7 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass f\u00fcr das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen K\u00f6rperschaft die T\u00e4tigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden K\u00f6rperschaften zusammenzufassen sind.<\/p>\n<p>(4) Eine K\u00f6rperschaft verfolgt ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschlie\u00dflich Anteile an steuerbeg\u00fcnstigten Kapitalgesellschaften h\u00e4lt und verwaltet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Steuerlich unsch\u00e4dliche Bet\u00e4tigungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerverg\u00fcnstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<\/p>\n<p>1. eine K\u00f6rperschaft einer anderen K\u00f6rperschaft oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts Mittel f\u00fcr die Verwirklichung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte der K\u00f6rperschaft. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschr\u00e4nkt oder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00f6rperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbeg\u00fcnstigt ist. Beabsichtigt die K\u00f6rperschaft, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen K\u00f6rperschaften oder juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen,<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. eine K\u00f6rperschaft ihre \u00dcbersch\u00fcsse der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben aus der Verm\u00f6gensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben ganz oder teilweise und dar\u00fcber hinaus h\u00f6chstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach \u00a7 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts zur Verm\u00f6gensausstattung zuwendet. Die aus den Verm\u00f6gensertr\u00e4gen zu verwirklichenden steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke m\u00fcssen den steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken der zuwendenden K\u00f6rperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Ertr\u00e4ge d\u00fcrfen nicht f\u00fcr weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden,<\/p>\n<p>4. eine K\u00f6rperschaft ihre Arbeitskr\u00e4fte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zur Verf\u00fcgung stellt,<\/p>\n<p>5. eine K\u00f6rperschaft ihr geh\u00f6rende R\u00e4ume einer anderen, ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft oder einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken \u00fcberl\u00e4sst,<\/p>\n<p>6. eine Stiftung einen Teil, jedoch h\u00f6chstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen zu unterhalten, ihre Gr\u00e4ber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,<\/p>\n<p>7. eine K\u00f6rperschaft gesellige Zusammenk\u00fcnfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,<\/p>\n<p>8. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport f\u00f6rdert,<\/p>\n<p>9. eine von einer Gebietsk\u00f6rperschaft errichtete Stiftung zur Erf\u00fcllung ihrer steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke Zusch\u00fcsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,<\/p>\n<p>10. eine K\u00f6rperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser Erwerb mindert die H\u00f6he der R\u00fccklage nach \u00a7 62 Absatz 1 Nummer 3.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 58: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 \u00a7 1d AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 58 Nr. 1: Anzuwenden ab 1.1.2001 gem. Art. 97 \u00a7 1a Abs. 1 u. \u00a7 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wendet eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft Mittel einer anderen K\u00f6rperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende K\u00f6rperschaft<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbeg\u00fcnstigt ist und<\/p>\n<p>2. die Zuwendung f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet.<\/p>\n<p>(2) Das Vertrauen der zuwendenden K\u00f6rperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzw\u00fcrdig, wenn sich die zuwendende K\u00f6rperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbeg\u00fcnstigung der empfangenden K\u00f6rperschaft nach \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung<\/p>\n<p>1. der Anlage zum K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegt oder<\/p>\n<p>2. des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegt oder<\/p>\n<p>3. des Bescheids \u00fcber die Feststellung der Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach \u00a7 60a Absatz 1, dessen Datum nicht l\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegt, wenn der empfangenden K\u00f6rperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum K\u00f6rperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn<\/p>\n<p>1. der zuwendenden K\u00f6rperschaft die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 bekannt ist oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt war oder<\/p>\n<p>2. die zuwendende K\u00f6rperschaft eine Verwendung f\u00fcr nicht steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke durch die empfangende K\u00f6rperschaft veranlasst hat.<\/p>\n<p>\u00a7 59 Voraussetzung der Steuerverg\u00fcnstigung<br \/>\nDie Steuerverg\u00fcnstigung wird gew\u00e4hrt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgesch\u00e4ft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die K\u00f6rperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der \u00a7\u00a7 52 bis 55 entspricht und dass er ausschlie\u00dflich und unmittelbar verfolgt wird; die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Anforderungen an die Satzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung m\u00fcssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.<\/p>\n<p>(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der K\u00f6rperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer w\u00e4hrend des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 60 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1f Abs. 2 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60a Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach den \u00a7\u00a7 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit ist f\u00fcr die Besteuerung der K\u00f6rperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4gen an die K\u00f6rperschaft erbringen, bindend.<\/p>\n<p>(2) Die Feststellung der Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit erfolgt<\/p>\n<p>1. auf Antrag der K\u00f6rperschaft oder<\/p>\n<p>2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.<\/p>\n<p>(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entf\u00e4llt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(4) Tritt bei den f\u00fcr die Feststellung erheblichen Verh\u00e4ltnissen eine \u00c4nderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse aufzuheben.<\/p>\n<p>(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid \u00fcber die Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit k\u00f6nnen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. \u00a7 176 gilt entsprechend, au\u00dfer es sind Kalenderjahre zu \u00e4ndern, die nach der Verk\u00fcndung der ma\u00dfgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.<\/p>\n<p>(6) Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen K\u00f6rperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gegen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen verst\u00f6\u00dft, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Aufhebung bestehender Feststellungen nach \u00a7 60a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine steuerlich ausreichende Verm\u00f6gensbindung (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, f\u00fcr den das Verm\u00f6gen bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbeg\u00fcnstigt ist.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Wird die Bestimmung \u00fcber die Verm\u00f6gensbindung nachtr\u00e4glich so ge\u00e4ndert, dass sie den Anforderungen des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der \u00c4nderung der Bestimmung \u00fcber die Verm\u00f6gensbindung entstanden sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 61: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 \u00a7 1d AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 R\u00fccklagen und Verm\u00f6gensbildung<\/strong><\/p>\n<p>(1) K\u00f6rperschaften k\u00f6nnen ihre Mittel ganz oder teilweise<\/p>\n<p>1. einer R\u00fccklage zuf\u00fchren, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nachhaltig zu erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>2. einer R\u00fccklage f\u00fcr die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsg\u00fctern zuf\u00fchren, die zur Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten, satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke erforderlich sind (R\u00fccklage f\u00fcr Wiederbeschaffung). Die H\u00f6he der Zuf\u00fchrung bemisst sich nach der H\u00f6he der regul\u00e4ren Absetzungen f\u00fcr Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine h\u00f6here Zuf\u00fchrung sind nachzuweisen;<\/p>\n<p>3. der freien R\u00fccklage zuf\u00fchren, jedoch h\u00f6chstens ein Drittel des \u00dcberschusses aus der Verm\u00f6gensverwaltung und dar\u00fcber hinaus h\u00f6chstens 10 Prozent der sonstigen nach \u00a7 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die Bildung der freien R\u00fccklage in einem Jahr nicht ausgesch\u00f6pft, kann diese unterbliebene Zuf\u00fchrung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;<\/p>\n<p>4. einer R\u00fccklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuf\u00fchren, wobei die H\u00f6he dieser R\u00fccklage die H\u00f6he der R\u00fccklage nach Nummer 3 mindert.<\/p>\n<p>(2) Die Bildung von R\u00fccklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des \u00a7 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. R\u00fccklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverz\u00fcglich aufzul\u00f6sen, sobald der Grund f\u00fcr die R\u00fccklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach \u00a7 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.<\/p>\n<p>(3) Die folgenden Mittelzuf\u00fchrungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach \u00a7 55 Absatz 1 Nummer 5:<\/p>\n<p>1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung f\u00fcr den laufenden Aufwand der K\u00f6rperschaft vorgeschrieben hat;<\/p>\n<p>2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass diese zur Ausstattung der K\u00f6rperschaft mit Verm\u00f6gen oder zur Erh\u00f6hung des Verm\u00f6gens bestimmt sind;<\/p>\n<p>3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der K\u00f6rperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Betr\u00e4ge zur Aufstockung des Verm\u00f6gens erbeten werden;<\/p>\n<p>4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Verm\u00f6gen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren \u00dcbersch\u00fcsse aus der Verm\u00f6gensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben nach \u00a7 14 ganz oder teilweise ihrem Verm\u00f6gen zuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Anforderungen an die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der K\u00f6rperschaft muss auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gilt sinngem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 2, f\u00fcr eine Verletzung der Vorschrift \u00fcber die Verm\u00f6gensbindung \u00a7 61 Abs. 3.<\/p>\n<p>(3) Die K\u00f6rperschaft hat den Nachweis, dass ihre tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsm\u00e4\u00dfige Aufzeichnungen \u00fcber ihre Einnahmen und Ausgaben zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Hat die K\u00f6rperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist f\u00fcr die Verwendung der Mittel setzen. Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gilt als ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne des Absatzes 1, wenn die K\u00f6rperschaft die Mittel innerhalb der Frist f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet.<\/p>\n<p>(5) K\u00f6rperschaften im Sinne des \u00a7 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes d\u00fcrfen Zuwendungsbest\u00e4tigungen im Sinne des \u00a7 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung nur ausstellen, wenn<\/p>\n<p>1. das Datum der Anlage zum K\u00f6rperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre zur\u00fcckliegt oder<\/p>\n<p>2. die Feststellung der Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 60a Absatz 1 nicht l\u00e4nger als drei Kalenderjahre zur\u00fcckliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum K\u00f6rperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.<\/p>\n<p>Die Frist ist taggenau zu berechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schlie\u00dft das Gesetz die Steuerverg\u00fcnstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14) unterhalten wird, so verliert die K\u00f6rperschaft die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr die dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Eink\u00fcnfte, Ums\u00e4tze, Verm\u00f6gen), soweit der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb kein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7 65 bis 68) ist.<\/p>\n<p>(2) Unterh\u00e4lt die K\u00f6rperschaft mehrere wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (\u00a7\u00a7 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb behandelt.<\/p>\n<p>(3) \u00dcbersteigen die Einnahmen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Gesch\u00e4ftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>(4) Die Aufteilung einer K\u00f6rperschaft in mehrere selbst\u00e4ndige K\u00f6rperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7 42.<\/p>\n<p>(5) \u00dcbersch\u00fcsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials au\u00dferhalb einer st\u00e4ndig daf\u00fcr vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, k\u00f6nnen in H\u00f6he des branchen\u00fcblichen Reingewinns gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:<\/p>\n<p>1. Werbung f\u00fcr Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit einschlie\u00dflich Zweckbetrieben stattfindet,<\/p>\n<p>2. Totalisatorbetriebe,<\/p>\n<p>3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 64: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 \u00a7 1d AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 64 Abs. 6: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 \u00a7 1b AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Zweckbetrieb<\/strong><\/p>\n<p>Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn<\/p>\n<p>1. der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen,<\/p>\n<p>2. die Zwecke nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen und<\/p>\n<p>3. der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art nicht in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Wohlfahrtspflege<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Ma\u00df den in \u00a7 53 genannten Personen dient.<\/p>\n<p>(2) Wohlfahrtspflege ist die planm\u00e4\u00dfige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausge\u00fcbte Sorge f\u00fcr notleidende oder gef\u00e4hrdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.<\/p>\n<p>(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Ma\u00dfe den in \u00a7 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. F\u00fcr Krankenh\u00e4user gilt \u00a7 67.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Krankenh\u00e4user<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung f\u00e4llt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der j\u00e4hrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte f\u00fcr allgemeine Krankenhausleistungen (\u00a7 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, \u00a7 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung f\u00e4llt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der j\u00e4hrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen f\u00fcr die Krankenhausleistungen kein h\u00f6heres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 67 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.1996 bzw. 1.1.1995 gem. Art. 97 \u00a7 1c Abs. 2 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67a Sportliche Veranstaltungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer insgesamt 45 000 Euro im Jahr nicht \u00fcbersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getr\u00e4nken sowie die Werbung geh\u00f6ren nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.<\/p>\n<p>(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des K\u00f6rperschaftsteuerbescheids erkl\u00e4ren, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erkl\u00e4rung bindet den Sportverein f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Veranlagungszeitr\u00e4ume.<\/p>\n<p>(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn<\/p>\n<p>1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der f\u00fcr seine sportliche Bet\u00e4tigung oder f\u00fcr die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Bet\u00e4tigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten \u00fcber eine Aufwandsentsch\u00e4digung hinaus Verg\u00fctungen oder andere Vorteile erh\u00e4lt und<\/p>\n<p>2. kein anderer Sportler teilnimmt, der f\u00fcr die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein \u00fcber eine Aufwandsentsch\u00e4digung hinaus Verg\u00fctungen oder andere Vorteile erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb. Dieser schlie\u00dft die Steuerverg\u00fcnstigung nicht aus, wenn die Verg\u00fctungen oder andere Vorteile ausschlie\u00dflich aus wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.<br \/>\n(4) Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchf\u00fchrung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung \u00fcberwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 67a: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 \u00a7 1d AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Einzelne Zweckbetriebe<\/strong><\/p>\n<p>Zweckbetriebe sind auch:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Ma\u00df den in \u00a7 53 genannten Personen dienen (\u00a7 66 Abs. 3),<\/p>\n<p>b) Kinderg\u00e4rten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,<\/p>\n<p>c) Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Fl\u00fcchtlingen. Die Voraussetzungen des \u00a7 66 Absatz 2 sind zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a) landwirtschaftliche Betriebe und G\u00e4rtnereien, die der Selbstversorgung von K\u00f6rperschaften dienen und dadurch die sachgem\u00e4\u00dfe Ern\u00e4hrung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangeh\u00f6rigen sichern,<\/p>\n<p>b) andere Einrichtungen, die f\u00fcr die Selbstversorgung von K\u00f6rperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,<\/p>\n<p>wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Au\u00dfenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs &#8211; einschlie\u00dflich der an die K\u00f6rperschaften selbst bewirkten &#8211; nicht \u00fcbersteigen,<\/p>\n<p>3.<br \/>\na) Werkst\u00e4tten f\u00fcr behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch f\u00f6rderungsf\u00e4hig sind und Personen Arbeitspl\u00e4tze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt t\u00e4tig sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>b) Einrichtungen f\u00fcr Besch\u00e4ftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund \u00e4rztlicher Indikationen au\u00dferhalb eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses zum Tr\u00e4ger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, k\u00f6rperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu f\u00f6rdern und zu trainieren, die f\u00fcr eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und<\/p>\n<p>c) Inklusionsbetriebe im Sinne des \u00a7 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Besch\u00e4ftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des \u00a7 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des \u00a7 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,<\/p>\n<p>4. Einrichtungen, die zur Durchf\u00fchrung der F\u00fcrsorge f\u00fcr blinde Menschen, zur Durchf\u00fchrung der F\u00fcrsorge f\u00fcr k\u00f6rperbehinderte Menschen und zur Durchf\u00fchrung der F\u00fcrsorge f\u00fcr psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden,<\/p>\n<p>5. Einrichtungen \u00fcber Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen,<\/p>\n<p>6. von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschlie\u00dflich zur F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger, kirchlicher oder gemeinn\u00fctziger Zwecke verwendet wird,<\/p>\n<p>7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu geh\u00f6rt nicht der Verkauf von Speisen und Getr\u00e4nken,<\/p>\n<p>8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vortr\u00e4ge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchf\u00fchren; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Bek\u00f6stigung gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Tr\u00e4ger sich \u00fcberwiegend aus Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Verm\u00f6gensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb geh\u00f6ren T\u00e4tigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschr\u00e4nken, die \u00dcbernahme von Projekttr\u00e4gerschaften sowie wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten ohne Forschungsbezug.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 68 F. 18.12.1989: Erstmals anzuwenden ab 1.1.1990 gem. Art. 97 \u00a7 1d AOEG 1977 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 68 Nr. 3F. 2004-04-23: Anzuwenden ab 1.1.2003; vgl. Art. 97 \u00a7 1e Abs. 3 Satz 1 AOEG 1977 F. 2004-04-23 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 68 Nr. 3 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1e Abs. 3 Satz 2 AOEG 1977 F. 2004-04-23 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872&text=Dritter+Abschnitt.+Steuerbeg%C3%BCnstigte+Zwecke\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872&title=Dritter+Abschnitt.+Steuerbeg%C3%BCnstigte+Zwecke\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872&description=Dritter+Abschnitt.+Steuerbeg%C3%BCnstigte+Zwecke\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Dritter Abschnitt Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke \u00a7 51 Allgemeines (1) Gew\u00e4hrt das Gesetz eine Steuerverg\u00fcnstigung, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1872\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1872","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1872","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1872"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1872\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1873,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1872\/revisions\/1873"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1872"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1872"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1872"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}