{"id":1870,"date":"2021-06-24T07:20:22","date_gmt":"2021-06-24T07:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870"},"modified":"2021-06-24T07:20:22","modified_gmt":"2021-06-24T07:20:22","slug":"zweiter-abschnitt-steuerschuldverhaeltnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870","title":{"rendered":"Zweiter Abschnitt. Steuerschuldverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nSteuerschuldverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sind der Steueranspruch, der Steuerverg\u00fctungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>(2) Ist eine Steuer, eine Steuerverg\u00fctung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung oder R\u00fcckzahlung sp\u00e4ter wegf\u00e4llt. Im Fall der Abtretung, Verpf\u00e4ndung oder Pf\u00e4ndung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpf\u00e4nder oder Pf\u00e4ndungsschuldner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Entstehung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Zurechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wirtschaftsg\u00fcter sind dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:<\/p>\n<p>1. \u00dcbt ein anderer als der Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverh\u00e4ltnissen sind die Wirtschaftsg\u00fcter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.<\/p>\n<p>2. Wirtschaftsg\u00fcter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung f\u00fcr die Besteuerung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erf\u00fcllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Unwirksame Rechtsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Rechtsgesch\u00e4ft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Scheingesch\u00e4fte und Scheinhandlungen sind f\u00fcr die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingesch\u00e4ft ein anderes Rechtsgesch\u00e4ft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf\u00fcllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.<\/p>\n<p>(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 7 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Steuerschuldner, Steuerverg\u00fctungsgl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gl\u00e4ubiger einer Steuerverg\u00fctung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer f\u00fcr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Gesamtschuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis schulden oder f\u00fcr sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.<\/p>\n<p>(2) Die Erf\u00fcllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Schuldner. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Aufrechnung und f\u00fcr eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur f\u00fcr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 268 bis 280 \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung in den F\u00e4llen der Zusammenveranlagung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Gesamtrechtsnachfolge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auf den Rechtsnachfolger \u00fcber. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht f\u00fcr Zwangsgelder.<\/p>\n<p>(2) Erben haben f\u00fcr die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber die Haftung des Erben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begr\u00fcndet wird, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Abtretung, Verpf\u00e4ndung, Pf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anspr\u00fcche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbetr\u00e4gen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuerverg\u00fctungen k\u00f6nnen abgetreten, verpf\u00e4ndet und gepf\u00e4ndet werden.<\/p>\n<p>(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gl\u00e4ubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.<\/p>\n<p>(3) Die Abtretung ist der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempf\u00e4ngers sowie der Art und H\u00f6he des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempf\u00e4nger zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(4) Der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erwerb von Erstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zul\u00e4ssig. Dies gilt nicht f\u00fcr die F\u00e4lle der Sicherungsabtretung. Zum gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb und zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Anspr\u00fcche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgesch\u00e4ften erlaubt ist.<\/p>\n<p>(5) Wird der Finanzbeh\u00f6rde die Abtretung angezeigt, so m\u00fcssen Abtretender und Abtretungsempf\u00e4nger der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Versto\u00dfes gegen Absatz 4 nichtig ist.<\/p>\n<p>(6) Ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss oder eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung d\u00fcrfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss oder erwirkte Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung sind nichtig. Die Vorschriften der Abs\u00e4tze 2 bis 5 sind auf die Verpf\u00e4ndung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Bei Pf\u00e4ndung eines Erstattungs- oder Verg\u00fctungsanspruchs gilt die Finanzbeh\u00f6rde, die \u00fcber den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der \u00a7\u00a7 829, 845 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Erl\u00f6schen<\/strong><\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis erl\u00f6schen insbesondere durch Zahlung (\u00a7\u00a7 224, 224a, 225), Aufrechnung (\u00a7 226), Erlass (\u00a7\u00a7 163, 227), Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 169 bis 171, \u00a7\u00a7 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei aufl\u00f6send bedingten Anspr\u00fcchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde k\u00f6nnen auch durch Dritte bewirkt werden.<\/p>\n<p>(2) Dritte k\u00f6nnen sich vertraglich verpflichten, f\u00fcr Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Verschollenheit<\/strong><\/p>\n<p>Bei Verschollenheit gilt f\u00fcr die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss \u00fcber die Todeserkl\u00e4rung des Verschollenen rechtskr\u00e4ftig wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Erl\u00f6schen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, \u00dcbergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuerverg\u00fcnstigungen unter der Bedingung gew\u00e4hrt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugef\u00fchrt werden, so erlischt die Steuer nach Ma\u00dfgabe der Verg\u00fcnstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.<\/p>\n<p>(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber \u00fcber, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.<\/p>\n<p>(3) Die Steuer wird unbedingt,<\/p>\n<p>1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugef\u00fchrt, wenn der Beg\u00fcnstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugef\u00fchrt worden sind,<\/p>\n<p>2. in sonstigen gesetzlich bestimmten F\u00e4llen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870&text=Zweiter+Abschnitt.+Steuerschuldverh%C3%A4ltnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870&title=Zweiter+Abschnitt.+Steuerschuldverh%C3%A4ltnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870&description=Zweiter+Abschnitt.+Steuerschuldverh%C3%A4ltnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Zweiter Abschnitt Steuerschuldverh\u00e4ltnis \u00a7 37 Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1870\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1870","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1870","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1870"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1870\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1871,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1870\/revisions\/1871"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1870"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1870"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1870"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}