{"id":1864,"date":"2021-06-24T07:13:39","date_gmt":"2021-06-24T07:13:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864"},"modified":"2021-06-24T07:13:39","modified_gmt":"2021-06-24T07:13:39","slug":"sechster-abschnitt-rechte-der-betroffenen-person","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864","title":{"rendered":"Sechster Abschnitt. Rechte der betroffenen Person"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Abschnitt<br \/>\nRechte der betroffenen Person<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32a Informationspflicht der Finanzbeh\u00f6rde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Pflicht der Finanzbeh\u00f6rde zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information \u00fcber die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung<\/p>\n<p>1. die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016\/679 gef\u00e4hrden w\u00fcrde und die Interessen der Finanzbeh\u00f6rden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen,<\/p>\n<p>2. die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde und die Interessen der Finanzbeh\u00f6rde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen,<\/p>\n<p>3. den Rechtstr\u00e4ger der Finanzbeh\u00f6rde in der Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Anspr\u00fcche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016\/679 beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde und die Finanzbeh\u00f6rde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist, oder<\/p>\n<p>4. eine vertrauliche Offenbarung gesch\u00fctzter Daten gegen\u00fcber \u00f6ffentlichen Stellen gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016\/679 wird insbesondere gef\u00e4hrdet, wenn die Erteilung der Information<\/p>\n<p>1. die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen k\u00f6nnte,<\/p>\n<p>a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,<\/p>\n<p>b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder<\/p>\n<p>c) Art und Umfang der Erf\u00fcllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbeh\u00f6rden einzustellen,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>2. R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Ausgestaltung automationsgest\u00fctzter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen zulassen<\/p>\n<p>und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Ma\u00dfgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbeh\u00f6rde geeignete Ma\u00dfnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.<\/p>\n<p>(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den F\u00e4llen des Absatzes 1 wegen eines vor\u00fcbergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbeh\u00f6rde der Informationspflicht unter Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Umst\u00e4nde der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.<\/p>\n<p>(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden an Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes ber\u00fchrt wird, andere Beh\u00f6rden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32b Informationspflicht der Finanzbeh\u00f6rde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pflicht der Finanzbeh\u00f6rde zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht erg\u00e4nzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016\/679 und \u00a7 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,<\/p>\n<p>1. soweit die Erteilung der Information<\/p>\n<p>a) die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in der Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden oder anderer \u00f6ffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016\/679 gef\u00e4hrden w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>b) die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empf\u00e4nger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach \u00a7 30 oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen \u00fcberwiegender berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016\/679, geheim gehalten werden m\u00fcssen<\/p>\n<p>und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zur\u00fccktreten muss. \u00a7 32a Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden an Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, den Bundesnachrichtendienst, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes ber\u00fchrt wird, andere Beh\u00f6rden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 1 oder 2, ergreift die Finanzbeh\u00f6rde geeignete Ma\u00dfnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 besteht nicht, soweit<\/p>\n<p>1. die betroffene Person nach \u00a7 32a Absatz 1 oder nach \u00a7 32b Absatz 1 oder 2 nicht zu informieren ist,<\/p>\n<p>2. die Auskunftserteilung den Rechtstr\u00e4ger der Finanzbeh\u00f6rde in der Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Anspr\u00fcche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016\/679 beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde; Auskunftspflichten der Finanzbeh\u00f6rde nach dem Zivilrecht bleiben unber\u00fchrt,<\/p>\n<p>3. die personenbezogenen Daten<\/p>\n<p>a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen, oder<\/p>\n<p>b) ausschlie\u00dflich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen<\/p>\n<p>und die Auskunftserteilung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gem\u00e4\u00df Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 die Art der personenbezogenen Daten, \u00fcber die Auskunft erteilt werden soll, n\u00e4her bezeichnen.<\/p>\n<p>(3) Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten erm\u00f6glichen, und der f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.<\/p>\n<p>(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegen\u00fcber der betroffenen Person zu begr\u00fcnden, soweit nicht durch die Mitteilung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde, auf die die Entscheidung gest\u00fctzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr diesen Zweck sowie f\u00fcr Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; f\u00fcr andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Ma\u00dfgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016\/679 einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(5) Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbeh\u00f6rde keine Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zust\u00e4ndige oberste Finanzbeh\u00f6rde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person \u00fcber das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Pr\u00fcfung darf keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand der Finanzbeh\u00f6rde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32d Form der Information oder Auskunftserteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbeh\u00f6rde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rde kann ihre Pflicht zur Information der betroffenen Person gem\u00e4\u00df Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016\/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der \u00d6ffentlichkeit erf\u00fcllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>(3) \u00dcbermittelt die Finanzbeh\u00f6rde der betroffenen Person die Informationen \u00fcber die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016\/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 elektronisch, ist \u00a7 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32e Verh\u00e4ltnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der L\u00e4nder gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsanspr\u00fcche \u00fcber steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. \u00a7 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32f Recht auf Berichtigung und L\u00f6schung, Widerspruchsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und l\u00e4sst sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt erg\u00e4nzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016\/679, dass dies keine Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, ge\u00e4ndert oder berichtigt werden kann. Die ungekl\u00e4rte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten d\u00fcrfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.<\/p>\n<p>(2) Ist eine L\u00f6schung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohem Aufwand m\u00f6glich und ist das Interesse der betroffenen Person an der L\u00f6schung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbeh\u00f6rde zur L\u00f6schung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 erg\u00e4nzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer L\u00f6schung die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung gem\u00e4\u00df Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016\/679. Die S\u00e4tze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtm\u00e4\u00dfig verarbeitet wurden.<\/p>\n<p>(3) Erg\u00e4nzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016\/679 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016\/679, solange und soweit die Finanzbeh\u00f6rde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine L\u00f6schung schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Die Finanzbeh\u00f6rde unterrichtet die betroffene Person \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unm\u00f6glich erweist oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(4) Erg\u00e4nzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016\/679 gilt Absatz 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016\/679, wenn einer L\u00f6schung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.<\/p>\n<p>(5) Das Recht auf Widerspruch gem\u00e4\u00df Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864&text=Sechster+Abschnitt.+Rechte+der+betroffenen+Person\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864&title=Sechster+Abschnitt.+Rechte+der+betroffenen+Person\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864&description=Sechster+Abschnitt.+Rechte+der+betroffenen+Person\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen Person \u00a7 32a Informationspflicht der Finanzbeh\u00f6rde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1864\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1864","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1864","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1864"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1864\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1865,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1864\/revisions\/1865"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1864"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1864"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1864"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}