{"id":1860,"date":"2021-06-24T07:06:59","date_gmt":"2021-06-24T07:06:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860"},"modified":"2021-06-24T07:06:59","modified_gmt":"2021-06-24T07:06:59","slug":"vierter-abschnitt-verarbeitung-geschuetzter-daten-und-steuergeheimnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860","title":{"rendered":"Vierter Abschnitt. Verarbeitung gesch\u00fctzter Daten und Steuergeheimnis"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nVerarbeitung gesch\u00fctzter Daten und Steuergeheimnis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbeh\u00f6rde ist zul\u00e4ssig, wenn sie zur Erf\u00fcllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt, die ihr \u00fcbertragen wurde, erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 durch eine Finanzbeh\u00f6rde zul\u00e4ssig, soweit die Verarbeitung aus Gr\u00fcnden eines erheblichen \u00f6ffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person \u00fcberwiegen. Die Finanzbeh\u00f6rde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden zu anderen Zwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbeh\u00f6rde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen ihrer Aufgabenerf\u00fcllung ist zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>1. sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungspr\u00fcfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bu\u00dfgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient,<\/p>\n<p>2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die nach \u00a7 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der Daten zulassen w\u00fcrden, oder zu pr\u00fcfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen,<\/p>\n<p>3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern w\u00fcrde,<\/p>\n<p>4. sie f\u00fcr die Entwicklung, \u00dcberpr\u00fcfung oder \u00c4nderung automatisierter Verfahren der Finanzbeh\u00f6rden erforderlich ist, weil<\/p>\n<p>a) unver\u00e4nderte Daten ben\u00f6tigt werden oder<\/p>\n<p>b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei insbesondere erforderlich, wenn personenbezogene Daten aus mehreren verschiedenen Dateisystemen eindeutig miteinander verkn\u00fcpft werden sollen und die Schaffung geeigneter Testf\u00e4lle nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>5. sie f\u00fcr die Gesetzesfolgenabsch\u00e4tzung erforderlich ist, weil<\/p>\n<p>a) unver\u00e4nderte Daten ben\u00f6tigt werden oder<\/p>\n<p>b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>oder<br \/>\n6. sie f\u00fcr die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbeh\u00f6rde erforderlich ist. Das gilt auch f\u00fcr die Ver\u00e4nderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Pr\u00fcfungszwecken durch die Finanzbeh\u00f6rde, soweit nicht \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 4 d\u00fcrfen die Daten ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke der Entwicklung, \u00dcberpr\u00fcfung oder \u00c4nderung automatisierter Verfahren verarbeitet werden und m\u00fcssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Ma\u00dfnahmen gel\u00f6scht werden. In den F\u00e4llen von Satz 1 Nummer 6 d\u00fcrfen die Daten nur durch Personen verarbeitet werden, die nach \u00a7 30 zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.<\/p>\n<p>(2) Die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder nach \u00a7 29b Absatz 2 vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Steuergeheimnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Amtstr\u00e4ger haben das Steuergeheimnis zu wahren.<\/p>\n<p>(2) Ein Amtstr\u00e4ger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er<\/p>\n<p>1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm<\/p>\n<p>a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungspr\u00fcfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,<\/p>\n<p>b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bu\u00dfgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,<\/p>\n<p>c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach \u00a7 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbeh\u00f6rde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung \u00fcber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,<\/p>\n<p>bekannt geworden sind, oder<\/p>\n<p>2. ein fremdes Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,<\/p>\n<p>(gesch\u00fctzte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder<\/p>\n<p>3. gesch\u00fctzte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie f\u00fcr eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgest\u00fctzten Dateisystem gespeichert sind.<\/p>\n<p>(3) Den Amtstr\u00e4gern stehen gleich<\/p>\n<p>1. die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),<\/p>\n<p>1a. die in \u00a7 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,<\/p>\n<p>2. amtlich zugezogene Sachverst\u00e4ndige,<\/p>\n<p>3. die Tr\u00e4ger von \u00c4mtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind.<\/p>\n<p>(4) Die Offenbarung oder Verwertung gesch\u00fctzter Daten ist zul\u00e4ssig, soweit<\/p>\n<p>1. sie der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,<\/p>\n<p>1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbeh\u00f6rden nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,<\/p>\n<p>1b. sie der Durchf\u00fchrung eines Bu\u00dfgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016\/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,<br \/>\n2. sie durch Bundesgesetz ausdr\u00fccklich zugelassen ist,<\/p>\n<p>2a. sie durch Recht der Europ\u00e4ischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,<\/p>\n<p>2b. sie der Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landes\u00e4mter dient,<\/p>\n<p>2c. sie der Gesetzesfolgenabsch\u00e4tzung dient und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Weiterverarbeitung nach \u00a7 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,<\/p>\n<p>3. die betroffene Person zustimmt,<\/p>\n<p>4. sie der Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse<\/p>\n<p>a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht f\u00fcr solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bu\u00dfgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bu\u00dfgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder<\/p>\n<p>b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,<\/p>\n<p>5. f\u00fcr sie ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse besteht; ein zwingendes \u00f6ffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn<\/p>\n<p>a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl oder einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verh\u00fctung oder Verfolgung von Verbrechen und vors\u00e4tzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,<br \/>\nb) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu st\u00f6ren oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Arbeit der Beh\u00f6rden und der \u00f6ffentlichen Einrichtungen erheblich zu ersch\u00fcttern, oder<\/p>\n<p>c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der \u00d6ffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu ersch\u00fcttern; die Entscheidung trifft die zust\u00e4ndige oberste Finanzbeh\u00f6rde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>(5) Vors\u00e4tzlich falsche Angaben der betroffenen Person d\u00fcrfen den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber offenbart werden.<\/p>\n<p>(6) Der Abruf gesch\u00fctzter Daten, die f\u00fcr eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgest\u00fctzten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zul\u00e4ssig, soweit er der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zul\u00e4ssigen \u00dcbermittlung gesch\u00fctzter Daten durch eine Finanzbeh\u00f6rde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es n\u00e4here Regelungen treffen \u00fcber die Art der Daten, deren Abruf zul\u00e4ssig ist, sowie \u00fcber den Kreis der Amtstr\u00e4ger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.<\/p>\n<p>(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtstr\u00e4ger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 87a Absatz 4 oder 7 \u00fcber De-Mail-Dienste im Sinne des \u00a7 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschl\u00fcsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der \u00dcberpr\u00fcfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.<\/p>\n<p>(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich gesch\u00fctzter Daten innerhalb einer Finanzbeh\u00f6rde oder zwischen verschiedenen Finanzbeh\u00f6rden erm\u00f6glicht, ist zul\u00e4ssig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zul\u00e4ssig und dieses Verfahren unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbeh\u00f6rden angemessen ist.<\/p>\n<p>(9) Die Finanzbeh\u00f6rden d\u00fcrfen sich bei der Verarbeitung gesch\u00fctzter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016\/679 bedienen, wenn diese Daten ausschlie\u00dflich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.<\/p>\n<p>(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 durch Finanzbeh\u00f6rden an \u00f6ffentliche oder nicht-\u00f6ffentliche Stellen ist zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 oder nach \u00a7 31c vorliegen.<\/p>\n<p>(11) Wurden gesch\u00fctzte Daten<\/p>\n<p>1. einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,<\/p>\n<p>2. einer \u00f6ffentlichen Stelle, die keine Finanzbeh\u00f6rde ist, oder<\/p>\n<p>3. einer nicht-\u00f6ffentlichen Stelle<\/p>\n<p>nach den Abs\u00e4tzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empf\u00e4nger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, ver\u00e4ndern, nutzen oder \u00fcbermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtstr\u00e4gers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die gesch\u00fctzten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 30: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 u. \u00a7 18h Abs. 6 UStG 1980 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 30: Zur Geltung vgl. \u00a7 87c +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 30a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Finanzbeh\u00f6rden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbetr\u00e4ge und Steuerbetr\u00e4ge an K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der Religionsgemeinschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbetr\u00e4ge oder Steuerbetr\u00e4ge ankn\u00fcpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erf\u00fcllung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re. Die Finanzbeh\u00f6rden d\u00fcrfen K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die K\u00f6rperschaft festgesetzten Abgaben \u00fcbermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erf\u00fcllung von in der Zust\u00e4ndigkeit der K\u00f6rperschaft liegenden \u00f6ffentlichen Aufgaben erforderlich ist und \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rden sind verpflichtet, die nach \u00a7 30 Absatz 2 Nummer 1 gesch\u00fctzten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Tr\u00e4gern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit und der K\u00fcnstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten f\u00fcr die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beitr\u00e4gen einschlie\u00dflich der K\u00fcnstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erf\u00fcllung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Verwaltung der Grundsteuer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind berechtigt, die nach \u00a7 30 gesch\u00fctzten Namen und Anschriften von Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erf\u00fcllung sonstiger \u00f6ffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Gerichten, Beh\u00f6rden oder juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31a Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der illegalen Besch\u00e4ftigung und des Leistungsmissbrauchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Offenbarung der nach \u00a7 30 gesch\u00fctzten Daten der betroffenen Person ist zul\u00e4ssig, soweit sie<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens, eines Bu\u00dfgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel<\/p>\n<p>a) der Bek\u00e4mpfung von illegaler Besch\u00e4ftigung oder Schwarzarbeit oder<\/p>\n<p>b) der Entscheidung<\/p>\n<p>aa) \u00fcber Erteilung, R\u00fccknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz oder<br \/>\nbb) \u00fcber Bewilligung, Gew\u00e4hrung, R\u00fcckforderung, Erstattung, Weitergew\u00e4hrung oder Belassen einer Leistung aus \u00f6ffentlichen Mitteln<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Geltendmachung eines Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr einer Leistung aus \u00f6ffentlichen Mitteln<\/p>\n<p>erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rden sind in den F\u00e4llen des Absatzes 1 verpflichtet, der zust\u00e4ndigen Stelle die jeweils ben\u00f6tigten Tatsachen mitzuteilen. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den S\u00e4tzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erf\u00fcllung mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31b Mitteilungen zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche und der Terrorismusfinanzierung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Offenbarung der nach \u00a7 30 gesch\u00fctzten Daten der betroffenen Person an die jeweils zust\u00e4ndige Stelle ist auch ohne Ersuchen zul\u00e4ssig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:<\/p>\n<p>1. der Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens wegen Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung nach \u00a7 1 Absatz 1 und 2 des Geldw\u00e4schegesetzes,<\/p>\n<p>2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4sche oder Terrorismusfinanzierung nach \u00a7 1 Absatz 1 und 2 des Geldw\u00e4schegesetzes,<\/p>\n<p>3. der Durchf\u00fchrung eines Bu\u00dfgeldverfahrens nach \u00a7 56 des Geldw\u00e4schegesetzes gegen Verpflichtete nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldw\u00e4schegesetzes,<\/p>\n<p>4. dem Treffen von Ma\u00dfnahmen und Anordnungen nach \u00a7 51 Absatz 2 des Geldw\u00e4schegesetzes gegen\u00fcber Verpflichteten nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldw\u00e4schegesetzes oder<\/p>\n<p>5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach \u00a7 28 Absatz 1 des Geldw\u00e4schegesetzes durch die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen.<\/p>\n<p>(2) Die Finanzbeh\u00f6rden haben der Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen unverz\u00fcglich Sachverhalte unabh\u00e4ngig von deren H\u00f6he mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass<\/p>\n<p>1. es sich bei Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach \u00a7 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder<\/p>\n<p>2. die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.<\/p>\n<p>Mitteilungen an die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Daten\u00fcbermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des Datensatzes gew\u00e4hrleistet. Im Fall einer St\u00f6rung der Daten\u00fcbertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg m\u00f6glich. \u00a7 45 Absatz 3 und 4 des Geldw\u00e4schegesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Finanzbeh\u00f6rden haben der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass<\/p>\n<p>1. ein Verpflichteter nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldw\u00e4schegesetzes eine Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 56 des Geldw\u00e4schegesetzes begangen hat oder begeht oder<\/p>\n<p>2. die Voraussetzungen f\u00fcr das Treffen von Ma\u00dfnahmen und Anordnungen nach \u00a7 51 Absatz 2 des Geldw\u00e4schegesetzes gegen\u00fcber Verpflichteten nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldw\u00e4schegesetzes gegeben sind.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 47 Absatz 3 des Geldw\u00e4schegesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden zu statistischen Zwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 durch Finanzbeh\u00f6rden auch ohne Einwilligung der betroffenen Person f\u00fcr statistische Zwecke zul\u00e4ssig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich \u00fcberwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Ma\u00dfnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor; \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016\/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschr\u00e4nkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unm\u00f6glich machen oder ernsthaft beintr\u00e4chtigen und die Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Statistikzwecke notwendig ist.<\/p>\n<p>(3) Erg\u00e4nzend zu den in \u00a7 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Ma\u00dfnahmen sind zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 zu pseudonymisieren oder anonymisieren, sobald dies nach dem Statistikzweck m\u00f6glich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben \u00fcber pers\u00f6nliche oder sachliche Verh\u00e4ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden k\u00f6nnen. Sie d\u00fcrfen mit den Einzelangaben nur zusammengef\u00fchrt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert.<br \/>\nF\u00fcnfter Abschnitt<br \/>\nHaftungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Amtstr\u00e4ger<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Haftungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Amtstr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtstr\u00e4gers<\/p>\n<p>1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu sp\u00e4t festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder<\/p>\n<p>2. eine Steuererstattung oder Steuerverg\u00fctung zu Unrecht gew\u00e4hrt oder<\/p>\n<p>3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu sp\u00e4t festgesetzt,<\/p>\n<p>so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860&text=Vierter+Abschnitt.+Verarbeitung+gesch%C3%BCtzter+Daten+und+Steuergeheimnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860&title=Vierter+Abschnitt.+Verarbeitung+gesch%C3%BCtzter+Daten+und+Steuergeheimnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860&description=Vierter+Abschnitt.+Verarbeitung+gesch%C3%BCtzter+Daten+und+Steuergeheimnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Vierter Abschnitt Verarbeitung gesch\u00fctzter Daten und Steuergeheimnis \u00a7 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbeh\u00f6rden FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1860\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1860","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1860","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1860"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1860\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1861,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1860\/revisions\/1861"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1860"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1860"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1860"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}