{"id":186,"date":"2020-12-05T16:12:57","date_gmt":"2020-12-05T16:12:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186"},"modified":"2020-12-05T16:12:57","modified_gmt":"2020-12-05T16:12:57","slug":"nationaldemokratische-partei-deutschlands-npd-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186","title":{"rendered":"NATIONALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS (NPD) .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a037054\/17<br \/>\nX.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. November 2017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nund Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. Mai 2017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, X., ist eine politische Partei in Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die beschwerdef\u00fchrende Partei wurde 19.. gegr\u00fcndet. Sie tritt regelm\u00e4\u00dfig bei Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament sowie bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen an.<\/p>\n<p>3. Am 3.\u00a0Dezember 2013 stellte der Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der beschwerdef\u00fchrenden Partei. Das Bundesverfassungsgericht befand am 17. Januar 2017, dass das politische Konzept der beschwerdef\u00fchrenden Partei auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen \u201eVolksgemeinschaft\u201c ausgerichteten autorit\u00e4ren Nationalstaat abziele. Da es jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht fehlen, die es zumindest m\u00f6glich erscheinen lie\u00dfen, dass dieses Handeln zum Erfolg f\u00fchre, k\u00f6nne die Partei nicht verboten werden (2\u00a0BvB 1\/13).<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>4. Der von der beschwerdef\u00fchrenden Partei vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Die in Rede stehende Ver\u00f6ffentlichung<\/em><\/p>\n<p>5. Am 7. Mai 2014 ver\u00f6ffentlichte die beschwerdef\u00fchrende Partei im Rahmen ihres Europawahlkampfs auf zwei ihrer Websites eine Pressemitteilung mit der \u00dcberschrift \u201eX. l\u00e4dt zu Podiumsdiskussion mit A., B. und C.\u201c (Namen im englischsprachigen Urteil vom Gerichtshof abgek\u00fcrzt). In der Pressemitteilung wurde behauptet, dass es in der deutschen Medienlandschaft nicht \u00fcblich sei, mit Vertretern der beschwerdef\u00fchrenden Partei zu diskutieren und dass diese daher beschlossen habe, selbst entsprechende Personen einzuladen, um eine anregende Debatte zu f\u00fchren. Thema der Debatte w\u00fcrde die Einwanderung von Sinti und Roma aus Bulgarien und Rum\u00e4nien sein, die nach Ansicht der beschwerdef\u00fchrenden Partei zu \u201eunhaltbaren Situationen in deutschen St\u00e4dten\u201c, \u201eMissbrauch des Sozialstaats durch Sinti und Roma\u201c sowie einem \u201eimmensen Kriminalit\u00e4tsaufkommen\u201c f\u00fchren w\u00fcrde. Die Podiumsdiskussion sollte am 19. Mai 2014 um 15 Uhr im Rathaus einer deutschen Stadt stattfinden.<\/p>\n<p>6. Am selben Tag stellte die Verwaltung der Stadt in einer eigenen Pressemitteilung mit der \u00dcberschrift \u201eT\u00e4uschung der \u00d6ffentlichkeit durch X.\u201c klar, dass das Rathaus f\u00fcr die \u201eehrenr\u00fchrige Veranstaltung\u201c nicht zur Verf\u00fcgung stehe und dass die beschwerdef\u00fchrende Partei die Nutzung des Veranstaltungsorts nicht einmal angefragt habe.<\/p>\n<p>7. Keine der drei in der \u00dcberschrift der Pressemitteilung der beschwerdef\u00fchrenden Partei genannten Personen hatte zuvor eine Teilnahme an der Podiumsdiskussion in Aussicht gestellt oder Kontakt zu der beschwerdef\u00fchrenden Partei gehabt. B. lehnte die Einladung umgehend ab und C., Vorsitzender des Zentralrates deutscher Sinti und Roma, stellte Strafanzeige wegen N\u00f6tigung gegen die beschwerdef\u00fchrende Partei. Am 8. Mai 2014 teilte A. der beschwerdef\u00fchrenden Partei \u00fcber seinen Anwalt mit, dass er nicht an der Podiumsdiskussion teilnehmen werde. Das Einladungsschreiben der beschwerdef\u00fchrenden Partei an A. hatte den Hinweis enthalten, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei \u201edie Veranstaltung bis zum Eingang einer m\u00f6glichen Absage mit dessen Namen bewerben werde\u201c.<\/p>\n<p>8. A. ist Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ehemaliger Senator f\u00fcr Finanzen des Landes Berlin. 2010 ver\u00f6ffentlichte er ein umstrittenes Buch, in dem er sich f\u00fcr eine restriktive Einwanderungspolitik und die K\u00fcrzung der staatlichen Sozialleistungen ausspricht. F\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen in seinem Buch wurde er weithin kritisiert, u. a. von Mitgliedern seiner eigenen Partei.<\/p>\n<p>9. Nachdem die beschwerdef\u00fchrende Partei \u00fcber die Absage von T.S. informiert worden war, f\u00fcgte sie der \u00dcberschrift der Pressemitteilung den Zusatz \u201eerg\u00e4nzt\u201c in Klammern und am Ende des Textes den Satz \u201eERG\u00c4NZUNG 3: T.S. hat \u00fcber seine Anw\u00e4lte mitteilen lassen, dass er auf keinen Fall an der geplanten Veranstaltung teilnimmt\u201c in normaler Schrift hinzu. In einer zweiten Fassung der Pressemitteilung war die \u00dcberschrift nicht mit dem Zusatz \u201eerg\u00e4nzt\u201c versehen, jedoch erschien der Satz \u201eErg\u00e4nzung 3\u201c in Fettdruck am Ende des Textes.<\/p>\n<p>10. Die beschwerdef\u00fchrende Partei ver\u00f6ffentlichte weiterhin beide Fassungen der ge\u00e4nderten Pressemitteilung auf ihren Websites, und zwar mindestens bis zum 14. Mai 2014. Die Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament fanden in Deutschland am 25. Mai 2014 statt.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen<\/em><\/p>\n<p>11. Am 8. Mai 2014 forderte T.S. von der beschwerdef\u00fchrenden Partei die Unterzeichnung einer Unterlassungserkl\u00e4rung mit der Verpflichtung, die Diskussionsveranstaltung nicht mehr \u00fcber die Pressemitteilung mit seinem Namen zu bewerben. Nachdem die beschwerdef\u00fchrende Partei dies abgelehnt hatte, beantragte er eine einstweiligen Verf\u00fcgung, die das Landgericht K\u00f6ln am 14. Mai 2014 erlie\u00df. Die beschwerdef\u00fchrende Partei legte Widerspruch ein; aus ihrer Stellungnahme an den Gerichtshof geht hervor, dass T.S. nach einer Mitteilung des Landgerichts, wonach die weitere Notwendigkeit vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zweifelhaft sei, seinen Antrag im Verfahren \u00fcber vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zur\u00fccknahm.<\/p>\n<p><em>3. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>12. Nachdem es die beschwerdef\u00fchrende Partei erneut abgelehnt hatte, eine Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterschreiben, strengte T.S. das Hauptsacheverfahren an und beantragte eine Unterlassungsverf\u00fcgung. Am 26. November 2014 erlie\u00df das Landgericht K\u00f6ln die Unterlassungsverf\u00fcgung und befand, dass die \u00dcberschrift der Pressemitteilung in bewusst irref\u00fchrender Weise nahe lege, dass T.S. tats\u00e4chlich an der Diskussion teilnehme, anstatt klar und wahrheitsgem\u00e4\u00df anzugeben, dass T.S. lediglich eingeladen worden sei (\u201el\u00e4dt zur Podiumsdiskussion mit T.S.\u201c statt \u201el\u00e4dt T.S. zu Podiumsdiskussion ein\u201c). Indem die beschwerdef\u00fchrende Partei diese Fehldeutung bewusst verursacht habe, habe sie den Werbewert von T.S. ausgenutzt und dadurch seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt. Es habe nicht gen\u00fcgt, die Klarstellung am Ende des Textes hinzuzuf\u00fcgen, weil jedenfalls bei einem Teil der Leser der Eindruck haften bliebe, dass T.S. tats\u00e4chlich an der Veranstaltung teilnehme. Das Gericht befand, die Feststellung einer Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von T.S. setze nicht voraus, dass die rechtsverletzende Auslegung die einzig m\u00f6gliche und damit zwingende Auslegung einer Aussage sei. Eine Tatsachenbehauptung, die eine falsche und rechtsverletzende M\u00f6glichkeit als eine m\u00f6gliche Auslegung nahe lege, reiche aus, um die Pers\u00f6nlichkeitsrechte einer Person zu verletzen.<\/p>\n<p>13. Am 24. M\u00e4rz 2015 wies das Oberlandesgericht K. die Berufung der beschwerdef\u00fchrenden Partei mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass sie den Werbewert des Namens von T.S. rechtswidrig ausgenutzt habe. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass es die Pressemitteilung als Ganzes betrachtet nicht als unwahre Tatsachenbehauptung ansehe. Jedoch gehe aus dem Inhalt und Kontext der Pressemitteilung eindeutig hervor, dass ihr einziger Zweck darin bestehe, w\u00e4hrend eines Wahlkampfs auf die beschwerdef\u00fchrende Partei aufmerksam zu machen, und dass sie dies auf eine irref\u00fchrende Art und Weise tue. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts habe die beschwerdef\u00fchrende Partei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Podiumsdiskussion tats\u00e4chlich stattfinden zu lassen. Sie habe nicht auf politische Aussagen oder Ansichten der Eingeladenen Bezug genommen, sondern lediglich die mit deren weithin bekannten Namen verbundene \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit ausgenutzt. Da es nicht um kommerzielle, sondern politische Werbung gehe, wiege die Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten im vorliegenden Fall schwerer, denn zumindest ein Teil der Leser w\u00fcrde T.S. mit den politischen Zielen der beschwerdef\u00fchrenden Partei in Verbindung bringen. T.S. habe eine berechtigtes Interesse daran, nicht mit der beschwerdef\u00fchrenden Partei in Verbindung gebracht zu werden, insbesondere deshalb, weil er Mitglied einer anderen Partei sei. Die Pressemitteilung habe nur einen geringen Informationswert und weise keine wertenden Inhalte in Bezug auf T.S. auf. Nichtsdestotrotz stelle die Pressemitteilung, da sie im Kontext eines Wahlkampfs ver\u00f6ffentlicht worden sei, einen Beitrag der beschwerdef\u00fchrenden Partei zur politischen Meinungsbildung der Bev\u00f6lkerung dar und stehe daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit der beschwerdef\u00fchrenden Partei, die gegen die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von T.S. abzuw\u00e4gen sei. Die Interessen der beschwerdef\u00fchrenden Partei reichten jedoch nicht aus, um den Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von T.S. zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>14. Am 13. September 2016 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der beschwerdef\u00fchrenden Partei gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht zur\u00fcck. Am 22. Februar 2017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der beschwerdef\u00fchrenden Partei zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02368\/16).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Grundgesetz<\/em><\/p>\n<p>15. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1<\/p>\n<p>\u201e(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a02<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a05<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a021<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><em>2. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch<\/em><\/p>\n<p>16. Nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist jeder, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 BGB kann der Eigent\u00fcmer, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt wird, von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a02 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigent\u00fcmer zur Duldung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>18. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht genie\u00dft den Schutz der Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 und 1 Abs.\u00a01\u00a0GG und ist deshalb als \u201esonstiges Recht\u201c im Sinne des \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01\u00a0BGB anerkannt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.\u00a0Mai\u00a01954, I\u00a0ZR\u00a0211\/53). Au\u00dferdem hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des \u00a7\u00a01004\u00a0BGB auf Verletzungen anderer nach \u00a7\u00a0823\u00a0BGB gesch\u00fctzter Rechtsg\u00fcter ausgeweitet. Demnach sch\u00fctzt er auch das Recht einer Person auf einen guten Ruf und ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht (siehe z.\u00a0B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.\u00a0Juli\u00a02015, VI\u00a0ZR\u00a0340\/14).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>19. Die beschwerdef\u00fchrende Partei r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel 10 die im Hauptsacheverfahren gegen ihre Pressemitteilung erlassene Unterlassungsverf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>20. Die beschwerdef\u00fchrende Partei trug vor, dass das Verbot der Verbreitung der Pressemitteilung ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention verletze, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. [&#8230;]<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>21. Die beschwerdef\u00fchrende Partei trug vor, dass die Pressemitteilung weder eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte noch den Werbewert des Namens von T.S. ausnutze. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten unber\u00fccksichtigt gelassen, dass Pressemitteilungen im Allgemeinen kein Werbemittel, sondern lediglich Informationstr\u00e4ger seien, und dass politische Parteien bei der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung eine wichtige Rolle spielten. Die in Rede stehende Pressemitteilung informiere die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Einladung eines bekannten Politikers zu einer von der beschwerdef\u00fchrenden Partei geplanten Veranstaltung und es fehle ihr deshalb nicht an einem Informationswert.<\/p>\n<p>22. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterlassungsverf\u00fcgung gegen die Pressemitteilung einen Eingriff in das Recht der beschwerdef\u00fchrenden Partei auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellte und dass die beschwerdef\u00fchrende Partei nicht in Frage stellte, dass dieser Eingriff \u201egesetzlich vorgeschrieben\u201c war, n\u00e4mlich durch \u00a7 1004 Abs. 1 und \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass der Eingriff ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgte, n\u00e4mlich den \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c. Daher ist er der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Pr\u00fcfung der Frage geboten ist, ob ein gerechter Ausgleich zwischen der nach Artikel\u00a010 der Konvention garantierten Meinungsfreiheit der beschwerdef\u00fchrenden Partei und dem Recht von T.S. auf den Schutz des Privatlebens und des guten Rufes nach Artikel\u00a08 herbeigef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>23. Da der Gerichtshof bereits mit \u00e4hnlichen Rechtsstreitigkeiten befasst war, bei denen die Frage des gerechten Ausgleichs zu pr\u00fcfen war, verweist er auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten allgemeinen Grunds\u00e4tze (siehe A.S. AG\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnrn.\u00a078-88, 7. Februar 2012; v.H..\/. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a095\u2011107, ECHR 2012; und Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s .\/.\u00a0Frankreich [GK] Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnrn. 83-92, 10. November 2015). Wenn die Abw\u00e4gung zwischen zwei kollidierenden Rechten von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, w\u00fcrde es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde bed\u00fcrfen, um die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Von Hannover (Nr. 2), Rdnr. 107; und Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Rdnr. 92, beide a. a. O.).<\/p>\n<p>24. Im Zusammenhang mit der Abw\u00e4gung zwischen widerstreitenden Rechten hat der Gerichtshof \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Fall relevant \u2013 folgende Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, das fr\u00fchere Verhalten der betreffenden Person, Thema und Inhalt der Ver\u00f6ffentlichung, Wahrheitsgehalt und Form der Ver\u00f6ffentlichung, Auswirkungen auf die betroffene Person und Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion (siehe Axel Springer AG, Rdnrn.\u00a090-95; Von Hannover (Nr.\u00a02), Rdnrn. 109-13; und Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s, Rdnr. 93; alle a. a. O.).<\/p>\n<p>25. Unter Anwendung dieser feststehenden allgemeinen Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache nimmt der Gerichtshof zun\u00e4chst die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts zur Kenntnis, wonach die Pressemitteilung und insbesondere die namentliche Nennung vom T.S. lediglich auf Werbung ausgerichtet war. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei der angek\u00fcndigten Podiumsdiskussion um eine rein fiktive Veranstaltung gehandelt habe, denn die beschwerdef\u00fchrende Partei habe die Nutzung des geplanten Veranstaltungsortes nicht angefragt und keiner der eingeladenen Redner habe eine Teilnahme an der Veranstaltung in Aussicht gestellt, Kontakt zu der beschwerdef\u00fchrenden Partei gehabt oder seine Teilnahme best\u00e4tigt. Die Tatsache, dass die Pressemitteilung erst etwas \u00fcber zwei Wochen vor der Europawahl erschienen sei und der Umstand, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei in der Einladung erkl\u00e4rt habe, mit der Teilnahme des Eingeladenen bis zum Eingang einer m\u00f6glichen Absage zu \u201ewerben\u201c, f\u00fchrten zusammengenommen zu dem Schluss, dass die Ver\u00f6ffentlichung ausschlie\u00dflich zu Werbezwecken gedient habe, so das Gericht. Ferner befand das Oberlandesgericht, dass die Pressemitteilung von geringem Informationswert f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit sei und es ihr insgesamt an Informationswert mit Bezug zu T.S. fehle. Das Gericht stellte fest, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei in keiner Weise auf das politische Wirken von T.S. oder seine bisherigen \u00c4u\u00dferungen zur Zuwanderung Bezug genommen habe und auch keine inhaltliche Auseinandersetzung \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Einladung stattgefunden habe. Stattdessen habe die beschwerdef\u00fchrende Partei nach Ansicht der Gerichte einzig darauf gesetzt, mit der Nennung des Namens von T.S. im Wahlkampf Aufmerksamkeit f\u00fcr die Pressemitteilung und folglich f\u00fcr sich selbst und ihre Ziele zu erregen.<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof nimmt ferner den Vortrag der beschwerdef\u00fchrenden Partei zur Kenntnis, wonach eine Pressemitteilung einer politischen Partei nicht als blo\u00dfe Werbung betrachtet werden k\u00f6nne, weil Pressemitteilungen per se Informationstr\u00e4ger seien. Ferner brachte sie vor, die Pressemitteilung habe die korrekte Information vermittelt, dass T.S. zu einer Podiumsdiskussion eingeladen worden sei.<\/p>\n<p>27. Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Form einer Ver\u00f6ffentlichung nur eine begrenzte Auswirkung auf die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Ver\u00f6ffentlichung als politische Meinungs\u00e4u\u00dferung oder als Werbung anzusehen ist. Wenn eine Ver\u00f6ffentlichung nur beil\u00e4ufig auf soziale oder politische Vorstellungen Bezug nimmt und sich nicht mit Fragen der politischen Debatte befasst, sondern haupts\u00e4chlich darauf gerichtet ist, die Aufmerksamkeit der Menschen zu erregen, ist sie per se n\u00e4her an der kommerziellen Meinungs\u00e4u\u00dferung als an der politischen Meinungs\u00e4u\u00dferung zu verorten. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Ver\u00f6ffentlichung nicht in den Kontext der kommerziellen Werbung einzuordnen ist, weil es keinen Anreiz zum Kauf eines bestimmten Produkts gibt (vgl. Mouvement ra\u00eblien suisse .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 16354\/06, Rdnr. 62, ECHR 2012 (Ausz\u00fcge)). Der Gerichtshof erkennt daher die Bewertung des Oberlandesgerichts an, wonach die Pressemitteilung aufgrund ihres begrenzen Informationswerts Werbung darstellte. Er stimmt jedoch auch mit dem Oberlandesgericht darin \u00fcberein, dass in Anbetracht der Rolle der Beschwerdef\u00fchrerin als politische Partei und der Tatsache, dass die Pressemitteilung w\u00e4hrend ihres Wahlkampfs f\u00fcr die zu der Zeit anstehenden Europawahl herausgegeben wurde, die Pressemitteilung politische und nicht kommerzielle Werbung darstellte. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Pressemitteilung in begrenztem Umfang zu einer \u00f6ffentlichen Debatte beitrug.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht den Bekanntheitsgrad von T.S. zwar nicht ausdr\u00fccklich beurteilt hat, aus seiner Begr\u00fcndung jedoch klar hervorgeht, dass es sich bewusst war, welche Stellung T.S. als Politiker hatte und welche Bedeutung diese f\u00fcr den Fall hatte. Insgesamt rechtfertigte das Oberlandesgericht die Unterlassungsverf\u00fcgung mit der Werbewirkung, die die Nennung des Namens von T.S. in der Pressemitteilung &#8211; wie beabsichtigt &#8211; f\u00fcr die beschwerdef\u00fchrende Partei haben w\u00fcrde. Der Gerichtshof weist zwar erneut darauf hin, dass die Grenzen hinzunehmender Kommentare und Kritik bei bekannten Politikern, die in ihrer \u00f6ffentlichen Eigenschaft handeln, weiter gefasst sind als bei einer Privatperson, er stellt jedoch auch fest, dass es bei der vorliegenden Rechtssache nicht um die Wiedergabe von Tatsachen geht, die geeignet sind, einen Beitrag zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft zu leisten oder eine bekannte Person \u00f6ffentlich zu kritisieren, sondern die Bekanntheit eines Dritten daf\u00fcr zu nutzen, die \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit f\u00fcr sich selbst zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>29. Ebenso geht aus der Urteilsbegr\u00fcndung des Oberlandesgerichts klar hervor, dass es das fr\u00fchere Verhalten von T.S. ber\u00fccksichtigt hat. Seiner Ansicht nach stand der Kl\u00e4ger nicht nur als Politiker, sondern auch als Autor eines stark kritisierten Buches im Licht der \u00d6ffentlichkeit. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass T.S. weder die Meinung der beschwerdef\u00fchrenden Partei zu seinem Buch und deren Auslegung desselben, noch die beschwerdef\u00fchrende Partei selbst jemals unterst\u00fctzt habe. Der Gerichtshof erkennt die Feststellung des Oberlandesgerichts an, dass das fr\u00fchere Verhalten von T.S. keine ma\u00dfgebliche Auswirkung auf die Herbeif\u00fchrung eines gerechten Ausgleichs in der vorliegenden Rechtssache gehabt habe.<\/p>\n<p>30. Was das Thema und den Inhalt der Ver\u00f6ffentlichung angeht, begr\u00fcndete das Oberlandesgericht seine Auffassung eingehend damit, dass die Ank\u00fcndigung der \u00f6ffentlichen Veranstaltung lediglich ein Vorwand sei, und das eigentliche Ziel der Ver\u00f6ffentlichung ausschlie\u00dfend darin bestehe, in einem Wahlkampf f\u00fcr die beschwerdef\u00fchrende Partei zu werben und auf sie aufmerksam zu machen. Es stellte zudem fest, dass die Pressemitteilung keine Auseinandersetzung mit dem Buch von T.S., seinem politischen Wirken oder dem Thema der angeblich geplanten Podiumsdiskussion enthalte. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar auf Tatsachen gest\u00fctzt wurden (siehe Rdnr. 13), und sieht daher keine Gr\u00fcnde, sie in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>31. Was den Wahrheitsgehalt und die Form der Ver\u00f6ffentlichung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht zu dem Schluss gelangte, dass die Pressemitteilung als Ganzes und in Verbindung mit den Erg\u00e4nzungen betrachtet keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte. Es befand jedoch auch, dass durch die eindeutig \u201emissverst\u00e4ndlichen, wenn nicht gar absichtlich fehlinformierenden\u201c \u00dcberschriften der beiden Fassungen der Pressemitteilungen zumindest bei einem Teil der Leser der Eindruck entstehe, dass es eine tats\u00e4chliche Verbindung oder Verbundenheit zwischen T.S. und der beschwerdef\u00fchrenden Partei bestehe. W\u00e4hrend das Landgericht festgestellt hatte, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei die Fehldeutung durch den Leser bewusst verursacht habe um eine gr\u00f6\u00dfere Publizit\u00e4t zu erreichen, lie\u00df das Oberlandesgericht dahinstehen, ob der Wortlaut bewusst missverst\u00e4ndlich war. Nichtsdestotrotz stellten beide Gerichte fest, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei die volle Verantwortung f\u00fcr eine etwaige Fehlinformation trage, weil es f\u00fcr sie einfach gewesen w\u00e4re, die Pressemitteilung klar und unmissverst\u00e4ndlich zu formulieren.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Auffassung an, dass bei der Pr\u00fcfung, ob bestimmte Aussagen in einer Ver\u00f6ffentlichung unwahr, \u00fcberzogen oder missverst\u00e4ndlich sind, die Ver\u00f6ffentlichung grunds\u00e4tzlich als Ganzes betrachtet werden muss. Allerdings hat der Gerichtshof auch anerkannt, insbesondere im Zusammenhang mit Werbung, dass zutreffende Sachverhalte in einer Art und Weise dargestellt werden k\u00f6nnen, dass ein falscher oder missverst\u00e4ndlicher Eindruck beim Leser entstehen kann (siehe sinngem\u00e4\u00df B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7969\/04, 23. Januar 2007; H. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 2357\/05, 23. Januar 2007; und A. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070\/06, Rdnr.\u00a070, 9. April 2009). In Anbetracht der Tatsache, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, dar\u00fcber zu befinden, ob Werbung missverst\u00e4ndlich ist (siehe m. und B. .\/. Deutschland, 20. November 1989, Rdnr. 35, Serie A Nr.\u00a0165), akzeptiert der Gerichtshof die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, was den Wahrheitsgehalt und die Form der in Rede stehenden Pressemitteilung angeht.<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf die Folgen der Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr T.S. vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass er damit rechnen m\u00fcsse, dass zumindest ein Teil der Leser ihn und seinen Namen mit der beschwerdef\u00fchrenden Partei und ihren politischen Ansichten und Zielen in Verbindung bringen w\u00fcrde. Angesichts seiner Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei \u2013 die ganz andere politische Ziele hat als die beschwerdef\u00fchrende Partei \u2013 seien die negativen Auswirkungen f\u00fcr T.S. schwerwiegend. Das Oberlandesgericht betonte, dass das \u00f6ffentliche Assoziieren einer Person mit einer politischen Partei geeignet sei, die Pers\u00f6nlichkeitsrechte in schwerwiegenderer Weise zu verletzen als die wahrgenommene Verbindung mit einem kommerziellen Produkt, denn die \u00d6ffentlichkeit gehe davon aus, dass sich die betreffende Person mit den Ansichten und politischen Ziele der Partei identifiziere. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Einsch\u00e4tzung im Hinblick auf die Schwere der Folgen f\u00fcr T.S. an.<\/p>\n<p>34. Was die Schwere der Sanktion angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass gegen die beschwerdef\u00fchrende Partei keine Sanktion verh\u00e4ngt wurde. Das Oberlandesgericht untersagte nur die k\u00fcnftige Verbreitung der betroffenen Pressemitteilung in ihrer konkreten Form und mit ihrem konkreten Wortlaut. Folglich war die beschwerdef\u00fchrende Partei nicht grunds\u00e4tzlich daran gehindert, f\u00fcr Podiumsdiskussionen oder sonstige Veranstaltungen zu werben. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die beschwerdef\u00fchrende Partei die Unterlassungsverf\u00fcgung nur im Hauptsacheverfahren r\u00fcgte und dass das Landgericht die Verf\u00fcgung am 26. November 2014 erlie\u00df. Da die Europawahl in Deutschland am 25. Mai 2014 stattfand, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Unterlassungsverf\u00fcgung keine Folgen f\u00fcr den Wahlkampf der beschwerdef\u00fchrenden Partei hatte. Zusammenfassend stellt er fest, dass die Sanktion so geringf\u00fcgig wie m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>35. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht bei der Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien ber\u00fccksichtigt und angewandt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es f\u00fcr den Gerichtshof in F\u00e4llen, in denen die innerstaatlichen Beh\u00f6rden eine Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gr\u00fcnde bed\u00fcrfen w\u00fcrde, um die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen. An solchen gewichtigen Gr\u00fcnden fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat eine angemessene Abw\u00e4gung zwischen den widerstreitenden Rechten vorgenommen und im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehandelt.<\/p>\n<p>36. Dementsprechend befindet der Gerichtshof, dass die in Rede stehende Unterlassungsverf\u00fcgung keine Verletzung der nach Artikel 10 der Konvention gesch\u00fctzten Meinungsfreiheit der beschwerdef\u00fchrenden Partei erkennen l\u00e4sst. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14. Dezember 2017.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186&text=NATIONALDEMOKRATISCHE+PARTEI+DEUTSCHLANDS+%28NPD%29+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186&title=NATIONALDEMOKRATISCHE+PARTEI+DEUTSCHLANDS+%28NPD%29+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186&description=NATIONALDEMOKRATISCHE+PARTEI+DEUTSCHLANDS+%28NPD%29+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a037054\/17 X. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=186\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-186","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/186","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=186"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/186\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":187,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/186\/revisions\/187"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=186"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=186"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=186"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}