{"id":1857,"date":"2021-06-24T07:01:03","date_gmt":"2021-06-24T07:01:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857"},"modified":"2021-06-24T07:01:34","modified_gmt":"2021-06-24T07:01:34","slug":"1857","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857","title":{"rendered":"Dritter Abschnitt. Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nZust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Sachliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,<!--more--> nach dem Gesetz \u00fcber die Finanzverwaltung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Gesonderte Feststellungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die gesonderten Feststellungen nach \u00a7 180 ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig:<\/p>\n<p>1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundst\u00fccken, Betriebsgrundst\u00fccken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundst\u00fcck, das Betriebsgrundst\u00fcck, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundst\u00fcck, das Betriebsgrundst\u00fcck oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanz\u00e4mter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),<\/p>\n<p>2. bei gewerblichen Betrieben mit Gesch\u00e4ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch\u00e4ftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Gesch\u00e4ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebst\u00e4tte &#8211; bei mehreren Betriebst\u00e4tten die wirtschaftlich bedeutendste &#8211; unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),<\/p>\n<p>3. bei Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die T\u00e4tigkeit vorwiegend ausge\u00fcbt wird,<\/p>\n<p>4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Eink\u00fcnften, die keine Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sind und die nach \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden,<\/p>\n<p>a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Eink\u00fcnfte ausgeht, oder<\/p>\n<p>b) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Verm\u00f6gens, aus dem die gemeinsamen Eink\u00fcnfte flie\u00dfen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Eink\u00fcnfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder \u00a7 180 Absatz 2.<\/p>\n<p>(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegen\u00fcber vorzunehmen und l\u00e4sst sich nach Absatz 1 die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, das nach den \u00a7\u00a7 19 oder 20 f\u00fcr die Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen eines Steuerpflichtigen zust\u00e4ndig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht f\u00fcr die gesonderte Feststellung zust\u00e4ndig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zust\u00e4ndige Finanzamt.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 18: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen nat\u00fcrlicher Personen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Besteuerung nat\u00fcrlicher Personen nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz ma\u00dfgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufh\u00e4lt; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz ma\u00dfgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufh\u00e4lt. F\u00fcr die nach \u00a7 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach \u00a7 1 Abs. 2 des Verm\u00f6gensteuergesetzes unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sich die zahlende \u00f6ffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den F\u00e4llen des \u00a7 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllen, und in den F\u00e4llen des \u00a7 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n<p>(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sich das Verm\u00f6gen des Steuerpflichtigen und, wenn dies f\u00fcr mehrere Finanz\u00e4mter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Verm\u00f6gens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Verm\u00f6gen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die T\u00e4tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausge\u00fcbt oder verwertet wird oder worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, das nach den Verh\u00e4ltnissen vor dem Wegzug zuletzt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig war.<\/p>\n<p>(3) Geh\u00f6ren zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanz\u00e4mter und \u00fcbt ein Steuerpflichtiger mit Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher T\u00e4tigkeit diese T\u00e4tigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zust\u00e4ndig, wenn es nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 f\u00fcr eine gesonderte Feststellung dieser Eink\u00fcnfte zust\u00e4ndig w\u00e4re. Eink\u00fcnfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie die einzigen Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.<\/p>\n<p>(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden k\u00f6nnen, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Eink\u00fcnfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.<\/p>\n<p>(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit R\u00fccksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh\u00e4ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh\u00f6rden oder andere \u00f6rtliche Bed\u00fcrfnisse zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Die Landesregierung kann die Erm\u00e4chtigung auf die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach \u00a7 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und Eink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbeh\u00f6rde die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Geltungsbereich des Gesetzes \u00fcbertragen. Satz 1 gilt auch in den F\u00e4llen, in denen ein Antrag nach \u00a7 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 19: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen, Verm\u00f6gensmassen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Besteuerung von K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen nach dem Einkommen und Verm\u00f6gen ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sich die Gesch\u00e4ftsleitung befindet.<\/p>\n<p>(2) Befindet sich die Gesch\u00e4ftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder l\u00e4sst sich der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.<\/p>\n<p>(3) Ist weder die Gesch\u00e4ftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sich Verm\u00f6gen der Steuerpflichtigen und, wenn dies f\u00fcr mehrere Finanz\u00e4mter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Verm\u00f6gens befindet.<\/p>\n<p>(4) Befindet sich weder die Gesch\u00e4ftsleitung noch der Sitz noch Verm\u00f6gen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die T\u00e4tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausge\u00fcbt oder verwertet wird oder worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von den \u00a7\u00a7 19 und 20 ist f\u00fcr die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von \u00a7 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die Besteuerung der entsprechenden Ums\u00e4tze nach \u00a7 21 Abs. 1 zust\u00e4ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Gesch\u00e4ftsleitung oder seinen Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den \u00a7\u00a7 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Verwaltung der Lohnsteuer in den F\u00e4llen der Arbeitnehmer\u00fcberlassung durch ausl\u00e4ndische Verleiher nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die Besteuerung der entsprechenden Ums\u00e4tze nach \u00a7 21 Abs. 1 zust\u00e4ndig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die \u00fcberlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland besch\u00e4ftigt werden, kann abweichend von \u00a7 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit einem Finanzamt f\u00fcr den Geltungsbereich des Gesetzes \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zust\u00e4ndig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates f\u00fcr Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung au\u00dferhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit einer Finanzbeh\u00f6rde f\u00fcr den Geltungsbereich des Gesetzes \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zust\u00e4ndig, das nach \u00a7 19 oder \u00a7 20 auch f\u00fcr die Besteuerung nach dem Einkommen zust\u00e4ndig ist; in den F\u00e4llen des \u00a7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt f\u00fcr die Umsatzsteuer zust\u00e4ndig, das nach \u00a7 18 auch f\u00fcr die gesonderte Feststellung zust\u00e4ndig ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 21: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Realsteuern<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbetr\u00e4ge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 2) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Abweichend von Satz 1 ist f\u00fcr die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von \u00a7 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die Besteuerung der entsprechenden Ums\u00e4tze nach \u00a7 21 Abs. 1 zust\u00e4ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Gesch\u00e4ftsleitung oder seinen Sitz au\u00dferhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanz\u00e4mtern obliegt, ist daf\u00fcr das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde geh\u00f6rt. Geh\u00f6rt eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanz\u00e4mter, so ist von diesen Finanz\u00e4mtern das Finanzamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, das nach Absatz 1 zust\u00e4ndig ist oder zust\u00e4ndig w\u00e4re, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundst\u00fccks oder des Betriebsgrundst\u00fccks vorhanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt sinngem\u00e4\u00df, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22a Zust\u00e4ndigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone<\/strong><\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder nach den \u00a7\u00a7 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem \u00c4quidistanzprinzip.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer kn\u00fcpft.<\/p>\n<p>(2) \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes geh\u00f6renden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Ums\u00e4tze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.<\/p>\n<p>(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, das f\u00fcr die Strafsache oder die Bu\u00dfgeldsache zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Ersatzzust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ergibt sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der Anlass f\u00fcr die Amtshandlung hervortritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Mehrfache \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Sind mehrere Finanzbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig, so entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden einigen sich auf eine andere zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde oder die gemeinsame fachlich zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde bestimmt, dass eine andere \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbeh\u00f6rde, so treffen die fachlich zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rden die Entscheidung gemeinsam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Zust\u00e4ndigkeitswechsel<\/strong><\/p>\n<p>Geht die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit durch eine Ver\u00e4nderung der sie begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde von einer Finanzbeh\u00f6rde auf eine andere Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber, so tritt der Wechsel der Zust\u00e4ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbeh\u00f6rden hiervon erf\u00e4hrt. Die bisher zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde kann ein Verwaltungsverfahren fortf\u00fchren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckm\u00e4\u00dfigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens dient und die nunmehr zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde zustimmt. Ein Zust\u00e4ndigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie<\/p>\n<p>1. \u00fcber einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,<\/p>\n<p>2. ein er\u00f6ffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder<\/p>\n<p>3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung<\/strong><\/p>\n<p>Im Einvernehmen mit der Finanzbeh\u00f6rde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist, kann eine andere Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerung \u00fcbernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbeh\u00f6rden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erkl\u00e4ren. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Zust\u00e4ndigkeitsstreit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die gemeinsame fachlich zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde entscheidet \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, wenn sich mehrere Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr zust\u00e4ndig oder f\u00fcr unzust\u00e4ndig halten oder wenn die Zust\u00e4ndigkeit aus anderen Gr\u00fcnden zweifelhaft ist. \u00a7 25 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes \u00fcber die Finanzverwaltung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Gefahr im Verzug<\/strong><\/p>\n<p>Bei Gefahr im Verzug ist f\u00fcr unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen jede Finanzbeh\u00f6rde \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in deren Bezirk der Anlass f\u00fcr die Amtshandlung hervortritt. Die sonst \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29a Unterst\u00fctzung des \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbeh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>Die oberste Landesfinanzbeh\u00f6rde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbeh\u00f6rde kann zur Gew\u00e4hrleistung eines zeitnahen und gleichm\u00e4\u00dfigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterst\u00fctzt wird. Das unterst\u00fctzende Finanzamt handelt im Namen des \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterst\u00fctzenden Finanzamts ist dem \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt zuzurechnen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 29a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857&text=Dritter+Abschnitt.+Zust%C3%A4ndigkeit+der+Finanzbeh%C3%B6rden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857&title=Dritter+Abschnitt.+Zust%C3%A4ndigkeit+der+Finanzbeh%C3%B6rden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857&description=Dritter+Abschnitt.+Zust%C3%A4ndigkeit+der+Finanzbeh%C3%B6rden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Dritter Abschnitt Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden \u00a7 16 Sachliche Zust\u00e4ndigkeit Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1857\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1857","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1857","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1857"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1857\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1859,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1857\/revisions\/1859"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1857"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1857"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1857"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}