{"id":1855,"date":"2021-06-24T06:57:33","date_gmt":"2021-06-24T06:57:33","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855"},"modified":"2021-06-24T06:57:33","modified_gmt":"2021-06-24T06:57:33","slug":"zweiter-abschnitt-steuerliche-begriffsbestimmungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855","title":{"rendered":"Zweiter Abschnitt. Steuerliche Begriffsbestimmungen"},"content":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nSteuerliche Begriffsbestimmungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuern sind Geldleistungen,<!--more--> die nicht eine Gegenleistung f\u00fcr eine besondere Leistung darstellen und von einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.<\/p>\n<p>(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(4) Steuerliche Nebenleistungen sind<\/p>\n<p>1. Verz\u00f6gerungsgelder nach \u00a7 146 Absatz 2c,<br \/>\n2. Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge nach \u00a7 152,<br \/>\n3. Zuschl\u00e4ge nach \u00a7 162 Absatz 4,<br \/>\n4. Zinsen nach den \u00a7\u00a7 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die \u00a7\u00a7 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die \u00fcber die \u00a7\u00a7 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europ\u00e4ischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,<br \/>\n5. S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7 240,<br \/>\n6. Zwangsgelder nach \u00a7 329,<br \/>\n7. Kosten nach den \u00a7\u00a7 89, 89a Absatz 7 sowie den \u00a7\u00a7 178 und 337 bis 345,<br \/>\n8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und<br \/>\n9. Versp\u00e4tungsgelder nach \u00a7 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n<p>(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der \u00fcbrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten K\u00f6rperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des \u00a7 89 steht jeweils der K\u00f6rperschaft zu, deren Beh\u00f6rde f\u00fcr die Erteilung der verbindlichen Auskunft zust\u00e4ndig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des \u00a7 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur H\u00e4lfte zu. Die \u00fcbrigen steuerlichen Nebenleistungen flie\u00dfen den verwaltenden K\u00f6rperschaften zu.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Gesetz<\/strong><\/p>\n<p>Gesetz ist jede Rechtsnorm.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ermessen<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Finanzbeh\u00f6rde erm\u00e4chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Beh\u00f6rden, \u00f6ffentliche und nicht-\u00f6ffentliche Stellen, Finanzbeh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beh\u00f6rde ist jede \u00f6ffentliche Stelle, die Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrnimmt.<\/p>\n<p>(1a) \u00d6ffentliche Stellen des Bundes sind die Beh\u00f6rden, die Organe der Rechtspflege und andere \u00f6ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, der Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.<\/p>\n<p>(1b) \u00d6ffentliche Stellen der L\u00e4nder sind die Beh\u00f6rden, die Organe der Rechtspflege und andere \u00f6ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.<\/p>\n<p>(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von \u00f6ffentlichen Stellen des Bundes und der L\u00e4nder, die Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-\u00f6ffentlicher Stellen als \u00f6ffentliche Stellen des Bundes, wenn<\/p>\n<p>1. sie \u00fcber den Bereich eines Landes hinaus t\u00e4tig werden oder<\/p>\n<p>2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile geh\u00f6rt oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.<\/p>\n<p>Anderenfalls gelten sie als \u00f6ffentliche Stellen der L\u00e4nder.<\/p>\n<p>(1d) Nicht-\u00f6ffentliche Stellen sind nat\u00fcrliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs\u00e4tze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-\u00f6ffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit \u00f6ffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(1e) \u00d6ffentliche Stellen des Bundes oder der L\u00e4nder gelten als nicht-\u00f6ffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als \u00f6ffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.<\/p>\n<p>(2) Finanzbeh\u00f6rden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz \u00fcber die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbeh\u00f6rden:<\/p>\n<p>1. das Bundesministerium der Finanzen und die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden als oberste Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>2. das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbeh\u00f6rden, denen durch eine Rechtsverordnung nach \u00a7 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Kassengesch\u00e4fte und das Erhebungsverfahren einschlie\u00dflich der Vollstreckung \u00fcbertragen worden ist, als Landesoberbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbeh\u00f6rden,<\/p>\n<p>5. die Hauptzoll\u00e4mter einschlie\u00dflich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungs\u00e4mter, die Finanz\u00e4mter und die besonderen Landesfinanzbeh\u00f6rden als \u00f6rtliche Beh\u00f6rden,<\/p>\n<p>6. Familienkassen,<\/p>\n<p>7. die zentrale Stelle im Sinne des \u00a7 81 des Einkommensteuergesetzes und<\/p>\n<p>8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (\u00a7 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Amtstr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>Amtstr\u00e4ger ist, wer nach deutschem Recht<\/p>\n<p>1. Beamter oder Richter (\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,<\/p>\n<p>2. in einem sonstigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Amtsverh\u00e4ltnis steht oder<\/p>\n<p>3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh\u00f6rde oder bei einer sonstigen \u00f6ffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Wohnsitz<\/strong><\/p>\n<p>Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umst\u00e4nden innehat, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt<\/strong><\/p>\n<p>Den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umst\u00e4nden aufh\u00e4lt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vor\u00fcbergehend verweilt. Als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenh\u00e4ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unber\u00fccksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschlie\u00dflich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder \u00e4hnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht l\u00e4nger als ein Jahr dauert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Gesch\u00e4ftsleitung<\/strong><\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsleitung ist der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Sitz<\/strong><\/p>\n<p>Den Sitz hat eine K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgesch\u00e4ft oder dergleichen bestimmt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Betriebst\u00e4tte<\/strong><\/p>\n<p>Betriebst\u00e4tte ist jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebst\u00e4tten sind insbesondere anzusehen:<\/p>\n<p>1. die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung,<br \/>\n2. Zweigniederlassungen,<br \/>\n3. Gesch\u00e4ftsstellen,<br \/>\n4. Fabrikations- oder Werkst\u00e4tten,<br \/>\n5. Warenlager,<br \/>\n6. Ein- oder Verkaufsstellen,<br \/>\n7. Bergwerke, Steinbr\u00fcche oder andere stehende, \u00f6rtlich fortschreitende oder schwimmende St\u00e4tten der Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen,<br \/>\n8. Bauausf\u00fchrungen oder Montagen, auch \u00f6rtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn<\/p>\n<p>a) die einzelne Bauausf\u00fchrung oder Montage oder<br \/>\nb) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausf\u00fchrungen oder Montagen oder<br \/>\nc) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausf\u00fchrungen oder Montagen<\/p>\n<p>l\u00e4nger als sechs Monate dauern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 St\u00e4ndiger Vertreter<\/strong><\/p>\n<p>St\u00e4ndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Gesch\u00e4fte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. St\u00e4ndiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die f\u00fcr ein Unternehmen nachhaltig<\/p>\n<p>1. Vertr\u00e4ge abschlie\u00dft oder vermittelt oder Auftr\u00e4ge einholt oder<\/p>\n<p>2. einen Bestand von G\u00fctern oder Waren unterh\u00e4lt und davon Auslieferungen vornimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong><\/p>\n<p>Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Verm\u00f6gensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Verm\u00f6gen genutzt, zum Beispiel Kapitalverm\u00f6gen verzinslich angelegt oder unbewegliches Verm\u00f6gen vermietet oder verpachtet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Angeh\u00f6rige<\/strong><\/p>\n<p>(1) Angeh\u00f6rige sind:<\/p>\n<p>1. der Verlobte,<br \/>\n2. der Ehegatte oder Lebenspartner,<br \/>\n3. Verwandte und Verschw\u00e4gerte gerader Linie,<br \/>\n4. Geschwister,<br \/>\n5. Kinder der Geschwister,<br \/>\n6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,<br \/>\n7. Geschwister der Eltern,<br \/>\n8. Personen, die durch ein auf l\u00e4ngere Dauer angelegtes Pflegeverh\u00e4ltnis mit h\u00e4uslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).<\/p>\n<p>(2) Angeh\u00f6rige sind die in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Personen auch dann, wenn<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begr\u00fcndende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schw\u00e4gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;<\/p>\n<p>3. im Fall der Nummer 8 die h\u00e4usliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 15: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1850\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Abgabenordnung (AO)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855&text=Zweiter+Abschnitt.+Steuerliche+Begriffsbestimmungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855&title=Zweiter+Abschnitt.+Steuerliche+Begriffsbestimmungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855&description=Zweiter+Abschnitt.+Steuerliche+Begriffsbestimmungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgabenordnung (AO) Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen \u00a7 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen (1) Steuern sind Geldleistungen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1855\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1855","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1855","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1855"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1855\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1856,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1855\/revisions\/1856"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1855"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1855"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1855"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}