{"id":1845,"date":"2021-06-23T20:25:58","date_gmt":"2021-06-23T20:25:58","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1845"},"modified":"2021-06-23T20:52:06","modified_gmt":"2021-06-23T20:52:06","slug":"verordnung-ueber-die-anzeigen-und-die-vorlage-von-unterlagen-nach-dem-kreditwesengesetz-anzeigenverordnung-anzv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1845","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung &#8211; AnzV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/Anzeigenverordnung-AnzV.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF-Dokument herunterladen<\/a>.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet<\/p>\n<p>&#8211; auf Grund des \u00a7 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit \u00a7 2b Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen \u00a7 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) und \u00a7 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) ge\u00e4ndert worden ist, nach Anh\u00f6rung der Spitzenverb\u00e4nde der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und<\/p>\n<p>&#8211; auf Grund des \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,<\/p>\n<p>jeweils in Verbindung mit \u00a7 1 Nr. 5 der Verordnung zur \u00dcbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3187) ge\u00e4ndert worden ist:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Einreichungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung n\u00e4her bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbeh\u00f6rde) und der f\u00fcr das Institut zust\u00e4ndigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 3 und \u00a7 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das \u00fcbergeordnete Unternehmen nach \u00a7 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder das konglomeratsangeh\u00f6rige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der h\u00f6chsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.<\/p>\n<p>(2) Sofern die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbeh\u00f6rde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Pr\u00fcfungsverband angeschlossen sind oder durch die Pr\u00fcfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes gepr\u00fcft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach \u00a7 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes, \u00fcber ihren Verband mit je einer weiteren, f\u00fcr diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die f\u00fcr das betroffene Institut zust\u00e4ndige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Pr\u00fcfungsstelle, unverz\u00fcglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Pr\u00fcfungsstelle verzichten.<\/p>\n<p>(3) Soweit die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind \u00a7 24 Absatz 3c und \u00a7 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Rechtstr\u00e4gerkennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Identifizierung im Meldewesen ben\u00f6tigen die folgenden Unternehmen eine Rechtstr\u00e4gerkennung:<\/p>\n<p>1. Kreditinstitute,<\/p>\n<p>2. CRR-Wertpapierfirmen,<\/p>\n<p>3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 648\/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016\/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 und<\/p>\n<p>5. Unternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die Rechtstr\u00e4gerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbeh\u00f6rden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtstr\u00e4gern angeh\u00f6rt.<br \/>\n(3) Die Rechtstr\u00e4gerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverz\u00fcglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.<br \/>\n(4) Unternehmen, die gem\u00e4\u00df Absatz 1 eine Rechtstr\u00e4gerkennung ben\u00f6tigen, sind verpflichtet, die G\u00fcltigkeit der ihnen zugeteilten Rechtstr\u00e4gerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des daf\u00fcr erforderlichen Entgelts.<br \/>\n(5) \u00c4ndern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zust\u00e4ndiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverz\u00fcglich der f\u00fcr die Rechtstr\u00e4gerkennung zust\u00e4ndigen Vergabestelle zu melden.<br \/>\n(6) \u00dcbergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des \u00a7 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, f\u00fcr die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 bis 5 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 3 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes m\u00fcssen enthalten:<\/p>\n<p>1. Angaben \u00fcber die H\u00f6he und die Art der Berechnung des nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes ma\u00dfgeblichen Prozentsatzes,<\/p>\n<p>2. die Kreditbedingungen sowie<\/p>\n<p>3. die gestellten Sicherheiten.<\/p>\n<p>(2) Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als \u00c4nderungsanzeigen zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>(3) Kredite sind nicht nach \u00a7 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn<\/p>\n<p>1. sie bereits nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und<\/p>\n<p>2. sich die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00c4nderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes \u00fcber die Absicht, einen Gesch\u00e4ftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Gesch\u00e4ftsbereich zu erm\u00e4chtigen, sowie \u00fcber den Vollzug, die Aufgabe oder die \u00c4nderung einer solchen Absicht haben<\/p>\n<p>1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen bei den Gesch\u00e4ftsleitern\u201c nach Anlage 1 und<\/p>\n<p>2. Institute, bei denen die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen bei den Gesch\u00e4ftsleitern\u201c nach Anlage 8<\/p>\n<p>zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes \u00fcber die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben<\/p>\n<p>1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\u201c nach Anlage 2 und<\/p>\n<p>2. Institute, bei denen die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\u201c nach Anlage 9<\/p>\n<p>zu verwenden.<\/p>\n<p>(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Ausk\u00fcnfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Wenn eine Anzeige nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes \u00fcber den Vollzug der Bestellung eines Gesch\u00e4ftsleiters oder der Erm\u00e4chtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Gesch\u00e4ftsbereich l\u00e4nger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den \u00a7\u00a7 5a bis 5d beizuf\u00fcgenden Unterlagen und Erkl\u00e4rungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.<\/p>\n<p>(5) Mit Einreichung der nach den \u00a7\u00a7 5a und 5b der Anzeige beizuf\u00fcgenden Unterlagen best\u00e4tigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand richtig sind.<\/p>\n<p>\u00a7 5a Lebenslauf der nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person<\/p>\n<p>(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Erm\u00e4chtigung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekr\u00e4ftiger Lebenslauf der genannten Personen beizuf\u00fcgen. Der Lebenslauf muss l\u00fcckenlos, vollst\u00e4ndig und wahr sein. Er muss eigenh\u00e4ndig unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein.<\/p>\n<p>(2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. den Namen, s\u00e4mtliche Vornamen und den Geburtsnamen,<\/p>\n<p>2. den Geburtstag,<\/p>\n<p>3. den Geburtsort,<\/p>\n<p>4. den Wohnsitz,<\/p>\n<p>5. die Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,<\/p>\n<p>7. die Namen aller Unternehmen, f\u00fcr die diese Person t\u00e4tig ist oder gewesen ist und<\/p>\n<p>8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen T\u00e4tigkeit einschlie\u00dflich Nebent\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den einzelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern auch der Monat des Beginns und des Endes einer T\u00e4tigkeit anzugeben.<\/p>\n<p>(3) Bei einer Anzeige nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen T\u00e4tigkeit insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Gesch\u00e4ftsbereiche darzulegen. Sofern vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse \u00fcber unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausge\u00fcbt wurden, beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5b Erkl\u00e4rungen der nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Erm\u00e4chtigung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes eine Erkl\u00e4rung der dort genannten Personen beizuf\u00fcgen, ob nach deren Kenntnis<\/p>\n<p>1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gef\u00fchrt wird oder gef\u00fchrt wurde,<\/p>\n<p>2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen T\u00e4tigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren gef\u00fchrt wird oder mit einer Geldbu\u00dfe oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde,<\/p>\n<p>3. gegen sie eine Aufsichtsbeh\u00f6rde eine gewerberechtliche Zuverl\u00e4ssigkeits- oder Eignungspr\u00fcfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Ma\u00dfnahmen eingeleitet oder durchgef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>4. durch eine \u00f6ffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zur\u00fcckgenommen, widerrufen oder gel\u00f6scht wurde oder in sonstiger Weise die Aus\u00fcbung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren gef\u00fchrt wird oder<\/p>\n<p>5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung k\u00f6nnen Strafverfahren unber\u00fccksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt worden ist oder die gem\u00e4\u00df \u00a7 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden m\u00fcssen. Eintragungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, k\u00f6nnen unerw\u00e4hnt bleiben. Die nach den \u00a7\u00a7 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gem\u00e4\u00df Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erl\u00e4utern. Kopien der Urteile, Beschl\u00fcsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente \u00fcber den Abschluss der Verfahren sind beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. eine Erkl\u00e4rung dieser Person, ob sie in einem Angeh\u00f6rigkeitsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht mit<\/p>\n<p>a) einem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung des anzeigenden Unternehmens oder der Gesch\u00e4ftsleitung von dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens oder<\/p>\n<p>b) einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des anzeigenden Unternehmens oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dessen Mutter- oder Tochterunternehmen;<\/p>\n<p>2. eine Erkl\u00e4rung dieser Person \u00fcber Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens, die die Person selbst, ein naher Angeh\u00f6riger der Person oder ein von der Person geleitetes Unternehmen unterh\u00e4lt und aus denen sich eine wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit zu dem Unternehmen ergeben kann; nahe Angeh\u00f6rige sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, der Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen die Person in einem Haushalt lebt;<\/p>\n<p>3. eine Erkl\u00e4rung dieser Person \u00fcber weitere Mandate als Gesch\u00e4ftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen;<\/p>\n<p>4. eine Aufstellung aller weiteren T\u00e4tigkeiten der Person, die sie als Gesch\u00e4ftsleiter eines Unternehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen ausf\u00fchrt;<\/p>\n<p>5. Angaben zu den Tatsachen, die f\u00fcr die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich sind; dabei ist der zeitliche Aufwand f\u00fcr die einzelnen T\u00e4tigkeiten und Mandate, die die Person aus\u00fcbt, zu sch\u00e4tzen und in seiner gesch\u00e4tzten Summe anzugeben; reine Ehren\u00e4mter und T\u00e4tigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, brauchen grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt zu werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Erkl\u00e4rungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist das Formular \u201eAngaben zur Zuverl\u00e4ssigkeit, zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit und zu weiteren Mandaten\u201c nach Anlage 2a zu verwenden. Das Formular ist vollst\u00e4ndig auszuf\u00fcllen und von der anzuzeigenden Person eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>(4) Ein Institut, bei dem die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Erm\u00e4chtigung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes einen \u201eFragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, pers\u00f6nlichen Zuverl\u00e4ssigkeit und ausreichenden zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit \u2013 durch das beaufsichtigte Unternehmen auszuf\u00fcllen\u201c nach Anlage 10 beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(5) Ein Institut, bei dem die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, hat den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Erm\u00e4chtigung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes zudem einen von der angezeigten Person vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllten \u201eFragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, pers\u00f6nlichen Zuverl\u00e4ssigkeit und ausreichenden zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit \u2013 durch die angezeigte Person auszuf\u00fcllen\u201c nach Anlage 11 beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>\u00a7 5c F\u00fchrungszeugnis der nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person<\/p>\n<p>(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Erm\u00e4chtigung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein F\u00fchrungszeugnis zur Vorlage bei einer Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Absatz 5 oder \u00a7 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.<\/p>\n<p>(2) Das F\u00fchrungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Ma\u00dfgeblich ist das Datum der Ausstellung des F\u00fchrungszeugnisses.<\/p>\n<p>(3) Personen, die einem Staat angeh\u00f6ren oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein F\u00fchrungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem F\u00fchrungszeugnis entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.<\/p>\n<p>(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, m\u00fcssen die F\u00fchrungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.<\/p>\n<p>(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grunds\u00e4tzlich zus\u00e4tzlich zum Original einer \u00dcbersetzung in die deutsche Sprache. Die \u00dcbersetzung muss beglaubigt oder von einem \u00f6ffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder \u00dcbersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die \u00dcbersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Erm\u00e4chtigung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach \u00a7 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche T\u00e4tigkeit in Deutschland aus\u00fcbt oder ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht \u00e4lter als drei Monate sein. Ma\u00dfgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5e Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben<\/p>\n<p>1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen bei den Gesch\u00e4ftsleitern\u201c nach Anlage 1 und<br \/>\n2. Institute, bei denen die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen bei den Gesch\u00e4ftsleitern\u201c nach Anlage 8<\/p>\n<p>zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Ausscheiden oder f\u00fcr die Entziehung der Befugnis anzugeben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben<\/p>\n<p>1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\u201c nach Anlage 2 und<\/p>\n<p>2. Institute, bei denen die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201ePersonelle Ver\u00e4nderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\u201c nach Anlage 9<\/p>\n<p>zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Ausscheiden anzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5f Gesch\u00e4ftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestimmungen nach den \u00a7\u00a7 5 bis 5e gelten auch f\u00fcr die Bestellung und das Ausscheiden eines Gesch\u00e4ftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Gesch\u00e4ftsleiters dessen Funktion aus\u00fcben soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Anzeigen nach \u00a7 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)<\/strong><\/p>\n<p>Die Anzeige nach \u00a7 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:<\/p>\n<p>1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenz\u00fcberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,<\/p>\n<p>2. die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und<\/p>\n<p>3. die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder Finanzdienstleistungsgesch\u00e4fte entsprechend den Vorgaben des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes.<\/p>\n<p>Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach Satz 1 k\u00f6nnen in einer Anzeige zusammengefasst werden, solange deren \u00dcbersichtlichkeit erhalten bleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anzeigen von Instituten nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 3, \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, \u00a7 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie \u00a7 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einzelanzeigen von Instituten \u00fcber aktivische Beteiligungsverh\u00e4ltnisse nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 3, \u00a7 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 und \u00a7 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular \u201eAktivische Beteiligungsanzeige\u201c nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Bei \u00c4nderungen des Beteiligungsverh\u00e4ltnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn<\/p>\n<p>1. durch die \u00c4nderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, \u00fcber- oder unterschritten werden,<\/p>\n<p>2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,<\/p>\n<p>3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des \u00a7 1 Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identit\u00e4t der zwischengeschalteten Unternehmen ver\u00e4ndert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden oder<\/p>\n<p>6. f\u00fcr das Unternehmen die Befreiung des \u00a7 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>(2) Sammelanzeigen von Instituten \u00fcber aktivische Beteiligungsverh\u00e4ltnisse nach \u00a7 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und \u00a7 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular &#8222;Aktivische Beteiligungsanzeige&#8220; nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten \u00a7 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, \u00a7 34 Absatz 1 und 2, \u00a7 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und \u00a7 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Erf\u00fcllt ein Beteiligungsverh\u00e4ltnis mehrere Anzeigetatbest\u00e4nde, ist nur ein Formular zu verwenden. F\u00fcr jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverh\u00e4ltnis ist unter Ber\u00fccksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zus\u00e4tzlich das Formular &#8222;Anlage f\u00fcr komplexe Beteiligungsstrukturen&#8220; nach Anlage 4 dieser Verordnung beizuf\u00fcgen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverh\u00e4ltnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar \u00fcber ein oder mehrere Unternehmen oder \u00fcber mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.<\/p>\n<p>(5) Auf Verlangen der Europ\u00e4ischen Zentralbank, der Bundesanstalt oder der zust\u00e4ndigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu \u00dcbernahmepreis und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, einzureichen.<\/p>\n<p>(6) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank ver\u00f6ffentlicht auf ihrer Internetseite die f\u00fcr eine Dateneinreichung im Wege der Datenfern\u00fcbertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Nimmt ein in \u00a7 1 Abs. 2 genanntes Kreditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von \u00a7 1 Abs. 2 nur eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem einzureichen. Der Verband leitet abweichend von \u00a7 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die f\u00fcr das betroffene Institut zust\u00e4ndige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter. Bei papiergebundener Einreichung gilt \u00a7 1.<\/p>\n<p>(7) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Anzeigen nach \u00a7 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und \u00a7 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einzelanzeigen \u00fcber passivische Beteiligungsverh\u00e4ltnisse nach \u00a7 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular &#8222;Passivische Beteiligungsanzeige&#8220; nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen. Bei \u00c4nderungen des Beteiligungsverh\u00e4ltnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn<\/p>\n<p>1. durch die \u00c4nderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, \u00fcber- oder unterschritten werden,<\/p>\n<p>2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,<\/p>\n<p>3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen \u00fcbertragen werden oder<\/p>\n<p>4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identit\u00e4t der zwischengeschalteten Unternehmen ver\u00e4ndert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.<\/p>\n<p>(2) Sammelanzeigen \u00fcber passivische Beteiligungsverh\u00e4ltnisse nach \u00a7 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular &#8222;Passivische Beteiligungsanzeige&#8220; nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 3 darstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Sammelanzeigen nach \u00a7 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inl\u00e4ndischer Zweigstellen)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anzeige der Anzahl inl\u00e4ndischer Zweigstellen nach \u00a7 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist j\u00e4hrlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Der Aufsichtsbeh\u00f6rde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.<br \/>\n(2) Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu ber\u00fccksichtigen, die nur vor\u00fcbergehend f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu zw\u00f6lf Monaten geschlossen waren oder sind. Nicht zu ber\u00fccksichtigen sind Zweigstellen, die<\/p>\n<p>1. nur vor\u00fcbergehend f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu zw\u00f6lf Monaten errichtet wurden,<\/p>\n<p>2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder<\/p>\n<p>3. ausschlie\u00dflich dem Betreiben von Gesch\u00e4ften dienen, die keine Bankgesch\u00e4fte oder Finanzdienstleistungen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Anzeigen nach \u00a7 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)<\/strong><\/p>\n<p>Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach \u00a7 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der gef\u00fchrten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverz\u00fcglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen f\u00fcr den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere T\u00e4tigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften<\/p>\n<p>1. bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201eWeitere T\u00e4tigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\u201c nach Anlage 6 und<\/p>\n<p>2. bei denen die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201eWeitere T\u00e4tigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\u201c nach Anlage 12<\/p>\n<p>zu verwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Anzeigen nach \u00a7 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Gesch\u00e4ftsleiter und Personen, die die Gesch\u00e4fte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tats\u00e4chlich f\u00fchren)<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes haben die Gesch\u00e4ftsleiter und die Personen, die die Gesch\u00e4fte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft f\u00fchren,<\/p>\n<p>1. bei der die Bundesanstalt Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201eNebent\u00e4tigkeiten von Gesch\u00e4ftsleitern eines Instituts und Personen, die die Gesch\u00e4fte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tats\u00e4chlich f\u00fchren\u201c nach Anlage 6 und<\/p>\n<p>2. bei der die Europ\u00e4ische Zentralbank Aufsichtsbeh\u00f6rde ist, das Formular \u201eNebent\u00e4tigkeiten von Gesch\u00e4ftsleitern eines Instituts und Personen, die die Gesch\u00e4fte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tats\u00e4chlich f\u00fchren\u201c nach Anlage 12<\/p>\n<p>zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) Anzeigen nach \u00a7 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular &#8222;Beteiligungen von Gesch\u00e4ftsleitern und Personen, die die Gesch\u00e4fte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tats\u00e4chlich f\u00fchren&#8220; nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine \u00c4nderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, \u00fcber- oder unterschreitet. \u00a7 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Anzeigen nach \u00a7 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anzeigen nach \u00a7 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes sind f\u00fcr jeden Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums gesondert einzureichen. Den Anzeigen nach \u00a7 24a Abs. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes an die Aufsichtsbeh\u00f6rde sind im Fall der Aufnahmestaaten \u00d6sterreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der \u00fcbrigen Staaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums eine \u00dcbersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizuf\u00fcgen. Sofern die \u00c4nderungsanzeige nach \u00a7 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Aufnahmestaates nicht in einer Amtssprache dieses Staates abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte \u00dcbersetzung in eine solche Amtssprache beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Eine \u00c4nderungsanzeige nach \u00a7 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist auch einzureichen, wenn die Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenz\u00fcberschreitende Dienstleistung eingestellt wird.<\/p>\n<p>(3) Im Gesch\u00e4ftsplan m\u00fcssen die vorgesehenen gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten typenm\u00e4\u00dfig bezeichnet werden entsprechend den Vorgaben in:<\/p>\n<p>1. Anhang I der Richtlinie 2013\/36\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber den Zugang zur T\u00e4tigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur \u00c4nderung der Richtlinie 2002\/87\/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\/48\/EG und 2006\/49\/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/59\/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ge\u00e4ndert worden ist, und<\/p>\n<p>2. Anhang I der Richtlinie 2004\/39\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente, zur \u00c4nderung der Richtlinien 85\/611\/EWG und 93\/6\/EWG des Rates und der Richtlinie 2000\/12\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93\/22\/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2010\/78\/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170 vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014, S. 23) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Anzeigen nach \u00a7 24a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:<\/p>\n<p>1. Gesetzliche Beschr\u00e4nkungen des Umfangs der Erlaubnis sind darzulegen; Bausparkassen m\u00fcssen darauf hinweisen, dass die Entgegennahme von Einlagen und die Vornahme von Ausleihungen in der Form des Bauspargesch\u00e4ftes betrieben werden sollen.<\/p>\n<p>2. S\u00e4mtliche in Aussicht genommenen Gesch\u00e4fte, die in der Zweigniederlassung ausgef\u00fchrt werden sollen, sind im Einzelnen zu erl\u00e4utern; die Entwicklung deren Volumens und die hierf\u00fcr erforderliche Personalausstattung sind f\u00fcr die ersten drei Jahre zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>3. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu n\u00e4here Angaben zu machen.<\/p>\n<p>4. Der Gesch\u00e4ftsplan muss au\u00dferdem den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung darstellen. Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen, die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren des Instituts zu beschreiben.<\/p>\n<p>5. Lebensl\u00e4ufe der Leiter der Zweigniederlassung unter besonderer Darstellung deren beruflichen Werdeganges sind beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt f\u00fcr die nach \u00a7 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse bestehender Zweigniederlassungen entsprechend.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Vorlage von Unterlagen nach \u00a7 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschl\u00fcsse, Lage- und Pr\u00fcfungsberichte)<br \/>\nBei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach \u00a7 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Antr\u00e4ge auf Erlaubnis)<\/p>\n<p>(1) Antr\u00e4ge und Unterlagen nach \u00a7 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.<\/p>\n<p>(2) In den Antr\u00e4gen ist anzugeben, f\u00fcr welche der in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgesch\u00e4fte oder der in \u00a7 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. Den Antr\u00e4gen sind beglaubigte Ablichtungen der Gr\u00fcndungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung beizuf\u00fcgen. Ferner sind die vorgesehenen Gesch\u00e4ftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu benennen.<\/p>\n<p>(3) Zum Nachweis der zum Gesch\u00e4ftsbetrieb erforderlichen Mittel nach \u00a7 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Best\u00e4tigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums dar\u00fcber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verf\u00fcgung der Gesch\u00e4ftsleiter steht. Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche oder elektronische Best\u00e4tigung eines Pr\u00fcfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt w\u00e4re, \u00fcber die vorhandenen Eigenmittel, die nach den f\u00fcr Institute geltenden Grunds\u00e4tzen ermittelt worden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(4) Zur Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Gesch\u00e4ftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,<\/p>\n<p>1. soweit die Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in \u00a7 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den \u00a7\u00a7 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erkl\u00e4rungen, Angaben und Unterlagen, und,<\/p>\n<p>2. soweit die Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europ\u00e4ische Zentralbank erteilt wird, die in \u00a7 5b Absatz 4 und 5 und in den \u00a7\u00a7 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erkl\u00e4rungen, Angaben und Unterlagen<\/p>\n<p>einzureichen.<\/p>\n<p>(5) Zur Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Pr\u00fcfung, ob die Erlaubnis nach \u00a7 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in \u00a7 8 Nummer 1 bis 5, \u00a7\u00a7 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erkl\u00e4rungen und Unterlagen beizuf\u00fcgen und auf Verlangen der Bundesanstalt Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach \u00a7 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen. Die \u00a7\u00a7 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Gesch\u00e4ftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,<\/p>\n<p>1. soweit die Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in \u00a7 5a genannten Unterlagen, und,<\/p>\n<p>2. soweit die Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europ\u00e4ische Zentralbank erteilt wird, die in \u00a7 5a und \u00a7 5b Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen<\/p>\n<p>einzureichen.<\/p>\n<p>(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verf\u00fcgbarkeit und der Einhaltung der Mandatsbegrenzungen der Gesch\u00e4ftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach \u00a7 25c Absatz 2 und \u00a7 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind,<\/p>\n<p>1. soweit die Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in \u00a7 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben zu machen, und,<\/p>\n<p>2. soweit die Erlaubnis nach \u00a7 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes durch die Europ\u00e4ische Zentralbank erteilt wird, die in \u00a7 5b Absatz 4 und 5 genannten Unterlagen einzureichen.<\/p>\n<p>(7) Der dem Antrag nach \u00a7 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes beizuf\u00fcgende Gesch\u00e4ftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. die Art der geplanten Gesch\u00e4fte unter begr\u00fcndeter Angabe ihrer k\u00fcnftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen f\u00fcr die ersten drei vollen Gesch\u00e4ftsjahre nach Aufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebs vorzulegen,<\/p>\n<p>2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beif\u00fcgung eines Organigramms, das insbesondere die Zust\u00e4ndigkeiten der Gesch\u00e4ftsleiter erkennen l\u00e4sst; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen,<\/p>\n<p>3. die Darstellung der geplanten Regelungen zur Gesch\u00e4ftsorganisation des Instituts gem\u00e4\u00df \u00a7 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einschlie\u00dflich der internen Kontrollverfahren des Instituts und<\/p>\n<p>4. die Angabe des Mutterunternehmens sowie aller Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe.<\/p>\n<p>(8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies f\u00fcr die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Anzeigen nach \u00a7 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repr\u00e4sentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anzeigen \u00fcber die Errichtung einer Repr\u00e4sentanz nach \u00a7 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes m\u00fcssen die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repr\u00e4sentanz,<\/p>\n<p>2. Name des Leiters oder der Leiter der Repr\u00e4sentanz,<\/p>\n<p>3. Art und Umfang der T\u00e4tigkeit der Repr\u00e4sentanz,<\/p>\n<p>4. Datum des Beginns der T\u00e4tigkeit der Repr\u00e4sentanz,<\/p>\n<p>5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repr\u00e4sentanz errichtet hat,<\/p>\n<p>6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,<\/p>\n<p>7. satzungsm\u00e4\u00dfiger Gesch\u00e4ftsgegenstand des Instituts,<\/p>\n<p>8. Art der tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und<\/p>\n<p>9. Name und Anschrift der Beh\u00f6rde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.<\/p>\n<p>(2) Den Anzeigen \u00fcber die Errichtung einer Repr\u00e4sentanz sind die folgenden Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erkl\u00e4rung des Instituts, dass es die Errichtung der Repr\u00e4sentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repr\u00e4sentanz betraut hat,<\/p>\n<p>2. eine Erkl\u00e4rung, dass folgende T\u00e4tigkeiten nicht ausge\u00fcbt werden:<\/p>\n<p>a) Bankgesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,<\/p>\n<p>b) Finanzdienstleistungen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie<\/p>\n<p>c) Zahlungsdienste im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,<\/p>\n<p>2a. eine Erkl\u00e4rung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz \u201eRepr\u00e4sentanz\u201c verwendet wird,<\/p>\n<p>3. der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und<\/p>\n<p>4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Beh\u00f6rde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der diese Beh\u00f6rde best\u00e4tigt, dass<\/p>\n<p>a) das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft \u00f6rtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht \u00fcber das Institut nicht besteht,<\/p>\n<p>b) das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Gesch\u00e4fte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis kraft \u00f6rtlichen Statuts nicht erforderlich ist,<\/p>\n<p>c) sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis \u00fcberwacht oder eine solche Aufsicht kraft \u00f6rtlichen Statuts nicht vorgesehen ist und<\/p>\n<p>d) das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repr\u00e4sentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft \u00f6rtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(3) Eine \u00c4nderungsanzeige nach \u00a7 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei \u00c4nderungen, die sich w\u00e4hrend des Bestehens der Repr\u00e4sentanz gegen\u00fcber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach \u00a7 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Anzeigen nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 3 und nach \u00a7 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Einzelanzeigen einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach \u00a7 12a Absatz 1 Satz 3 und nach \u00a7 24 Absatz 3a Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist das Formular \u201eAktivische Beteiligungsanzeige\u201c nach Anlage 3 dieser Verordnung zu verwenden. Sammelanzeigen nach \u00a7 24 Absatz 3a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular &#8222;Aktivische Beteiligungsanzeige&#8220; nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Anzeigen nach \u00a7 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes \u00fcber die Absicht der Bestellung einer Person, die die Gesch\u00e4fte der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tats\u00e4chlich f\u00fchren soll oder das Ausscheiden dieser Person und \u00fcber die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs-oder Aufsichtsorgans gelten die \u00a7\u00a7 5 bis 5f entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16a \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen im Sinne des \u00a7 2 Absatz 1, f\u00fcr die das international von Aufsichtsbeh\u00f6rden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtstr\u00e4gern noch keine Vergabe einer Kennung erm\u00f6glicht, m\u00fcssen die Rechtstr\u00e4gerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch f\u00fcr diese Unternehmen zugelassen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1845\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1845&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Anzeigen+und+die+Vorlage+von+Unterlagen+nach+dem+Kreditwesengesetz+%28Anzeigenverordnung+%E2%80%93+AnzV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1845&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Anzeigen+und+die+Vorlage+von+Unterlagen+nach+dem+Kreditwesengesetz+%28Anzeigenverordnung+%E2%80%93+AnzV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1845&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Anzeigen+und+die+Vorlage+von+Unterlagen+nach+dem+Kreditwesengesetz+%28Anzeigenverordnung+%E2%80%93+AnzV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anzeigenverordnung vom 19. 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