{"id":184,"date":"2020-12-05T16:09:37","date_gmt":"2020-12-05T16:09:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=184"},"modified":"2020-12-05T16:09:37","modified_gmt":"2020-12-05T16:09:37","slug":"karabulut-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-59546-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=184","title":{"rendered":"KARABULUT .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 59546\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 59546\/12<br \/>\nK. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21.\u00a0November\u00a02017 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nsowie Anne-Marie Dougin, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14.\u00a0September\u00a02012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, K., ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau O., Rechtsanw\u00e4ltin in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>2. Unter Berufung auf Artikel\u00a08 der Konvention sowohl f\u00fcr sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention machte der Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass er als Untersuchungsgefangener im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln habe empfangen d\u00fcrfen. Au\u00dferdem behauptete er, dass ihm entgegen den Anforderungen aus Artikel\u00a013 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um seine diesbez\u00fcglichen R\u00fcgen geltend zu machen.<\/p>\n<p>3. Am 26. April 2016 wurden diese R\u00fcgen der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>4. Die t\u00fcrkische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erkl\u00e4rt, dass sie dieses Recht nicht aus\u00fcben wolle.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Am 25.\u00a0Februar\u00a02010 wurde der Beschwerdef\u00fchrer auf der Grundlage eines zwei Tage zuvor vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehls wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlich begangenen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen.<\/p>\n<p>6. Am 15.\u00a0Juli\u00a02011 verurteilte ihn das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Fortdauer seiner Haft an.<\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer legte gegen seine Verurteilung Revision und gegen den Haftfortdauerbeschluss Haftbeschwerde ein.<\/p>\n<p>8. Das Landgericht half der Haftbeschwerde nicht ab und verwies sie an das Oberlandesgericht A., das am 9.\u00a0August\u00a02011 den Haftfortdauerbeschluss aufhob und die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers anordnete. Es befand, dass weiterhin der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer die in Rede stehenden Straftaten begangen habe, da seine Revision gegen seine Verurteilung noch anh\u00e4ngig sei und auch weiterhin Fluchtgefahr bestehe. Allerdings habe das Landgericht das Verfahren nicht mit dem erforderlichen Nachdruck gef\u00fchrt und damit gegen das Beschleunigungsgebot in F\u00e4llen, bei denen sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befinde, versto\u00dfen, weshalb die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re (siehe Rdnr.\u00a013). Er wurde am selben Tag entlassen.<\/p>\n<p>9. Am 31.\u00a0Mai\u00a02012 verwarf das Oberlandesgericht A. die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen seine Verurteilung.<\/p>\n<p><strong>B. Die in Rede stehende Verfassungsbeschwerde<\/strong><\/p>\n<p>10. Am 28.\u00a0Februar\u00a02011 legte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde ein und machte geltend, dass die Bestimmungen des am 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 in Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes ihn in seinen Rechten verletze. Er brachte unter anderem vor, dass das neu eingef\u00fchrte generelle Verbot f\u00fcr Untersuchungsgefangene, Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln zu erhalten (siehe Rdnr.\u00a014), ohne m\u00f6gliche Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde eines bestimmten Falles, der Gew\u00e4hrung eines Ermessensspielraums oder von Ausnahmen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in sein nach Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 des Grundgesetzes (GG) gesch\u00fctztes Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstelle. Er machte ferner geltend, dass Untersuchungsgefangene gegen\u00fcber Strafgefangenen, die j\u00e4hrlich bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen d\u00fcrften, diskriminiert w\u00fcrden. Er betonte, dass eine Untersuchungshaft nicht unbedingt von kurzer Dauer sein m\u00fcsse, wie an seinem Fall ersichtlich werde.<\/p>\n<p>11. Hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit seiner Verfassungsbeschwerde brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass er als Untersuchungsgefangener unmittelbar und pers\u00f6nlich von den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes betroffen sei. Im Besuchsbereich der Einrichtung, in der er untergebracht gewesen sei, sei ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung und das ab 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln ausgeh\u00e4ngt worden. Der Hinweis habe auch besagt, dass die M\u00f6glichkeit des Empfangs von Weihnachts-, Oster- oder Jahrespaketen ersatzlos gestrichen worden sei. Weitere \u2013 rechtliche oder sachliche \u2013 Ma\u00dfnahmen seitens der Beh\u00f6rden seien f\u00fcr die Umsetzung dieser Bestimmung nicht notwendig. Zusammen mit seiner Frau, die ihn in der Justizvollzugsanstalt besucht habe, habe er diesbez\u00fcglich mehrere Anfragen an das Personal gerichtet, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete f\u00fcr Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe. Er habe sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht an die Fachgerichte wenden m\u00fcssen, da dortige Verfahren im Hinblick auf die in Rede stehende Bestimmung nicht zu einer Kl\u00e4rung tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Fragen beitragen w\u00fcrden, was der Zweck des Subsidiarit\u00e4tsgrundsatzes im Hinblick auf Verfassungsbeschwerden sei (siehe Rdnr.\u00a023).<\/p>\n<p>12. Am 7. M\u00e4rz 2012 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0454\/11). Die Entscheidung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 14.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Anwendungsbereich der Untersuchungshaft<\/em><\/p>\n<p>13. Nach dem innerstaatlichen Recht bleibt eine Person bis zur Rechtskraft ihrer Verurteilung, also auch w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens, in Untersuchungshaft, statt in Strafhaft genommen zu werden.<\/p>\n<p><em>2. Die Situation von Untersuchungs- und Strafgefangenen im betroffenen Bundesland im Hinblick auf Pakete<\/em><\/p>\n<p>14. Im Rahmen der F\u00f6deralismusreform im Jahr 2006 wurde die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Regelung des Untersuchungshaftvollzugs auf die L\u00e4nder \u00fcbertragen. Am 27.\u00a0Oktober\u00a02009 verabschiedete das betroffene Bundesland das Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft im betroffenen Bundesland, das am 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 in Kraft trat. Nach \u00a7\u00a023 durften Untersuchungsgefangene Pakete empfangen, es sei denn, diese enthielten Nahrungs- oder Genussmittel oder Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gef\u00e4hrden.\u00a0Vor Inkrafttreten des Gesetzes durften Untersuchungsgefangene j\u00e4hrlich bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen.<\/p>\n<p>15. Strafgefangene durften zur ma\u00dfgeblichen Zeit bis zu drei Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln pro Jahr empfangen. Seit einer \u00c4nderung des Gesetzes zur Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im betroffenen Bundesland im Jahr\u00a02015 d\u00fcrfen sie derartige Pakete nicht mehr empfangen.<\/p>\n<p>16. Am 19.\u00a0Januar\u00a02016 erging eine Rundverf\u00fcgung des Justizministeriums (Rundverf\u00fcgung des Justizministeriums, Nr. 4510 \u2013 IV.40, \u00fcber den Paketverkehr der Gefangenen und der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in den Justizvollzugsanstalten des Landes, Paket-RV), der zufolge Gefangene keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen durften, wenn diese an bestimmte Gefangene adressiert waren. Soweit sie von sozialen oder karitativen Einrichtungen verschickt und nicht an bestimmte Gefangene ausgeh\u00e4ndigt worden w\u00e4ren, w\u00e4ren solche Pakete jedoch erlaubt gewesen.<\/p>\n<p><em>3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Einschr\u00e4nkungen des Rechts auf Empfang von Paketen im Vollzug<\/em><\/p>\n<p>17. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge ist es m\u00f6glich, das Recht von Untersuchungsgefangenen auf Empfang von Paketen einzuschr\u00e4nken. In einem Fall hatte das Gericht anerkannt, dass ein uneingeschr\u00e4nktes Recht auf Empfang von Paketen die Vollzugsanstalten \u00fcberfordern w\u00fcrde, da diese jeweils von einem Mitarbeiter in Anwesenheit des Gefangenen darauf \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssten, ob der Inhalt den Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt gef\u00e4hrde (BVerfG, 2\u00a0BvR\u00a0786\/11[1] und 2\u00a0BvR\u00a0832\/71, Rdnr.\u00a032, Beschluss vom 14.\u00a0M\u00e4rz\u00a01973). Ein generelles Verbot von Paketen sei allerdings nur zul\u00e4ssig, wenn eine reale Gef\u00e4hrdung des \u00f6ffentlichen Interesses daran, dass Untersuchungsgefangene nicht fliehen, keine Beweismittel manipulieren und nicht r\u00fcckf\u00e4llig werden, nicht jeweils durch einzelne Ma\u00dfnahmen hinreichend abgewehrt werden k\u00f6nne (ebenda). Das Gericht \u00e4u\u00dferte sich nicht dazu, wo die Grenzen des Verwaltungsaufwandes zu ziehen w\u00e4ren, der von den Vollzugsanstalten vern\u00fcnftigerweise gefordert werden k\u00f6nnte (ebenda, Rdnr.\u00a033).<\/p>\n<p>18. Am 22.\u00a0Januar\u00a02008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, die sich gegen eine Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes eines anderen Bundeslandes richtete, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln untersagt war (BVerfG, 2\u00a0BvR\u00a066\/08, 22.\u00a0Januar\u00a02008). Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung und befand, dass die Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig sei. Der Beschwerdef\u00fchrer sei durch die in Rede stehende Bestimmung nicht unmittelbar betroffen gewesen, weshalb er sich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz selbst zun\u00e4chst an die Fachgerichte h\u00e4tte wenden m\u00fcssen (ebenda, Rdnrn.\u00a03 und 7). Er h\u00e4tte bei der Vollzugsbeh\u00f6rde die Erlaubnis f\u00fcr den Empfang solcher Pakete beantragen und bei den zust\u00e4ndigen Gerichten gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen k\u00f6nnen (ebenda, Rdnr.\u00a07). In einem solchen Verfahren h\u00e4tte er seine Bed\u00fcrftigkeit und seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der in Rede stehenden Bestimmung darlegen k\u00f6nnen (ebenda). Der Beschwerdef\u00fchrer habe keine Gr\u00fcnde vorgetragen, derentwegen ihm eine vorrangige Anrufung der Fachgerichte vern\u00fcnftigerweise nicht zuzumuten w\u00e4re, und auch sonst seien keine Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ersichtlich (ebenda).<\/p>\n<p><em>4. Die Rechtsprechung anderer innerstaatlicher Gerichte in Bezug auf Einschr\u00e4nkungen des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln im Vollzug<\/em><\/p>\n<p>19. In der Rechtssache V. (Ws) 26\/09 vom 1.\u00a0Juli\u00a02010 hat das Oberlandesgericht B. festgestellt, dass das in \u00a7\u00a056 des Jugendstrafvollzugsgesetzes des ma\u00dfgeblichen Bundeslandes enthaltene generelle Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln f\u00fcr Gefangene im Jugendstrafvollzug verfassungsgem\u00e4\u00df sei. In diesem Fall hatte der Beschwerdef\u00fchrer, der bei den Vollzugsbeh\u00f6rden die Erlaubnis zum Empfang solcher Pakete drei Mal pro Jahr beantragt und anschlie\u00dfend deren ablehnende Entscheidung vor den zust\u00e4ndigen Fachgerichten angefochten hatte, eine diskriminierende Behandlung geltend gemacht, weil Untersuchungsgefangene zu jener Zeit derartige Pakete empfangen durften. Das Gericht stellte fest, dass bei Untersuchungsgefangenen die Unschuldsvermutung gelte, weshalb f\u00fcr Strafgefangene einschneidendere Einschr\u00e4nkungen gelten d\u00fcrften (ebenda, Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p><em>5. Rechtsbehelfe gegen Ma\u00dfnahmen im Untersuchungshaftvollzug<\/em><\/p>\n<p>20. Gegen beh\u00f6rdliche Entscheidungen oder Ma\u00dfnahmen im Untersuchungshaftvollzug oder wenn die Beh\u00f6rde nicht innerhalb von drei Wochen \u00fcber einen Antrag entschieden hat, k\u00f6nnen Untersuchungsgefangene gerichtliche Entscheidung beantragen (\u00a7\u00a0119\u00a0a StPO). Nach \u00a7\u00a0304 StPO sind Beschwerden gegen Entscheidungen nach \u00a7\u00a0119\u00a0a zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>6. Die Zul\u00e4ssigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze<\/em><\/p>\n<p>21. Nach \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) i.\u00a0V.\u00a0m Artikel\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a GG kann jedermann mit der Behauptung, durch die \u00f6ffentliche Gewalt, einschlie\u00dflich der Gesetzgebung, durch eine Handlung oder Unterlassung in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden (\u00a7\u00a093 Abs.\u00a03 BVerfGG).<\/p>\n<p>22. Damit eine Verfassungsbeschwerde zul\u00e4ssig ist, muss der Beschwerdef\u00fchrer von der in Rede stehenden Handlung oder Unterlassung pers\u00f6nlich, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar betroffen sein. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, muss das Gesetz ohne individuelle Vollzugsma\u00dfnahme in das Recht der betroffenen Person eingreifen (siehe BVerfG, 1\u00a0BvR\u00a01384\/85 und 1\u00a0BvR\u00a030\/86, Rdnr.\u00a016, Beschluss vom 25.\u00a0Februar\u00a01986). Dies ist dann der Fall, wenn die Norm unmittelbar in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift (siehe BVerfG, 1\u00a0BvR\u00a01249\/83 u.\u00a0a., Rdnr.\u00a017, Beschluss vom 12.\u00a0Dezember\u00a01984).<\/p>\n<p>23. Ist gegen die Verletzung der fachgerichtliche Rechtsweg zul\u00e4ssig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden (\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 BVerfGG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Subsidiarit\u00e4tsgrundsatz auch f\u00fcr Verfassungsbeschwerden gegen Gesetzesbestimmungen (siehe BVerfG, 1\u00a0BvR\u00a01509\/83, Rdnr.\u00a017, Beschluss vom 2.\u00a0Dezember\u00a01986). Kann die von der in Rede stehenden Bestimmung betroffene Person in zumutbarer Weise Rechtsschutz erlangen, indem sie die Fachgerichte anruft, ist eine unmittelbar gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig (ebenda). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (siehe BVerfG, 1\u00a0BvR\u00a0777\/85 u.\u00a0a.\u00a0, Rdnr.\u00a058, Beschluss vom 11.\u00a0Oktober\u00a01988). Es gilt nicht nur dann, wenn die Bestimmung einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenl\u00e4sst, sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (ebenda). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nicht, wenn die in Rede stehende Gesetzesbestimmung die betroffene Person zu Dispositionen zwingt, die sp\u00e4ter nicht mehr korrigiert werden k\u00f6nnen, wenn die Fachgerichte die in Rede stehende verfassungsrechtliche Frage nicht kl\u00e4ren k\u00f6nnen oder wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos w\u00e4re (ebenda, mit weiteren Nachweisen). Dar\u00fcber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht, wenn die Anrufung der Fachgerichte schwere und unabwendbare Nachteile f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zur Folge h\u00e4tte, ausnahmsweise vor Ersch\u00f6pfung des fachgerichtlichen Rechtswegs \u00fcber eine Verfassungsbeschwerde entscheiden (siehe BVerfG, 1\u00a0BvR\u00a0632\/80 u.\u00a0a., Rdnr.\u00a044, Beschluss vom 3.\u00a0November\u00a01981).<\/p>\n<p><em>7. Konkrete Normenkontrolle<\/em><\/p>\n<p>24. Wenn ein mit der Pr\u00fcfung einer Rechtssache befasstes Fachgericht ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, ist nach Artikel\u00a0100 Abs.\u00a01\u00a0GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dessen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einzuholen.<\/p>\n<p><em>8. Das Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>25. Die \u00a7\u00a7\u00a093a und 93b\u00a0BVerfGG erlauben es dem Gericht, die Annahme von Verfassungsbeschwerden abzulehnen, wenn diesen keine grunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es der Annahme zur Durchsetzung der grundgesetzlich gesch\u00fctzten Rechte eines Beschwerdef\u00fchrers nicht bedarf. Nach \u00a7\u00a093d Abs.\u00a01\u00a0BVerfGG muss das Gericht seine Nichtannahmebeschl\u00fcsse nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>26.\u00a0Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschl\u00fcsse begr\u00fcndet, haben diese Beschl\u00fcsse keine Bindungswirkung f\u00fcr andere F\u00e4lle, da sie keine Entscheidungen zur Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der Verfassungsbeschwerde enthalten (siehe BVerfG, 1\u00a0BvL\u00a018\/93 u.\u00a0a., Rdnr.\u00a063, Beschluss vom 24.\u00a0Januar\u00a01995).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>27. Unter Berufung auf Artikel\u00a08 der Konvention sowohl f\u00fcr sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention machte der Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass er als Untersuchungsgefangener im Gegensatz zu Strafgefangenen keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln habe empfangen d\u00fcrfen. Au\u00dferdem behauptete er, dass ihm entgegen den Anforderungen aus Artikel\u00a013 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um seine diesbez\u00fcglichen R\u00fcgen geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>28. Die Regierung bestritt die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde mit der Begr\u00fcndung, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne nicht geltend machen, Opfer einer Verletzung im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zu sein, und habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p><strong>A. Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>29. Nach Auffassung der Regierung war der Beschwerdef\u00fchrer nicht unmittelbar von \u00a7\u00a023 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes betroffen, da weder von den Vollzugsbeh\u00f6rden noch von den Fachgerichten eine individuelle Vollzugsma\u00dfnahme gegen ihn verh\u00e4ngt worden sei. Er w\u00e4re nur dann unmittelbar von der Bestimmung betroffen gewesen, wenn ein Paket mit Nahrungs- oder Genussmitteln an ihn versandt und dann von den Vollzugsbeh\u00f6rden angehalten worden w\u00e4re, was beides nicht passiert sei. Ebenso wenig habe sich der Beschwerdef\u00fchrer f\u00f6rmlich an die Anstaltsleitung gewandt, um in einer ihn unmittelbar betreffenden Angelegenheit eine Entscheidung zu erwirken.<\/p>\n<p>30. Sie trug vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch kein \u201epotentielles Opfer\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei. Die in Rede stehende Bestimmung habe es, im Gegensatz zu dem Beschwerdef\u00fchrer in der Rechtssache S.A.S.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a043835\/11, Rdnr.\u00a057, ECHR 2014 [Ausz\u00fcge]) nicht erforderlich gemacht, dass er sein Verhalten \u00e4ndere, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen habe sich \u2013 im Gegensatz zur Rechtssache Burden\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013378\/05, Rdnr.\u00a035, ECHR 2008) \u2013 auch nicht aus einem au\u00dferhalb der Kontrolle des Beschwerdef\u00fchrers liegenden Ereignis ergeben oder sich durch deren blo\u00dfe Existenz negativ auf ihn ausgewirkt wie in den F\u00e4llen Marckx\u00a0.\/.\u00a0Belgien (13.\u00a0Juni\u00a01979, Reihe\u00a0A Bd.\u00a031) und Johnston u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Irland (18.\u00a0Dezember\u00a01986, Reihe\u00a0A Bd.\u00a0112). In jenen F\u00e4llen seien die Auswirkungen der angegriffenen Bestimmungen auch weitaus schwerwiegender gewesen und die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit gehabt, in zumutbarer Weise eine individuelle Vollzugsma\u00dfnahme herbeizuf\u00fchren. Der vorliegende Fall betreffe einen hypothetischen Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt. Der Umstand, dass er ein Untersuchungsgefangener gewesen und deshalb in den Anwendungsbereich des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes gefallen sei, begr\u00fcnde keine potentielle Opfereigenschaft. Andernfalls k\u00f6nnte jeder Untersuchungsgefangene eine \u00dcberpr\u00fcfung aller restriktiven Regelungen des Gesetzes erwirken. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass die vorliegende Individualbeschwerde eine Popularklage darstelle, die konventionsrechtlich nicht vorgesehen sei.<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er von \u00a7\u00a023\u00a0des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes unmittelbar betroffen gewesen sei, da dieser w\u00e4hrend seiner Untersuchungshaft auf ihn anwendbar gewesen sei. Eine individuelle Vollzugsma\u00dfnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Bestimmung keine Ausnahmen zulasse. Jede Entscheidung der Vollzugsbeh\u00f6rden oder Fachgerichte h\u00e4tte lediglich best\u00e4tigt, dass er keine Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln empfangen d\u00fcrfe. Er sei ein \u201eunmittelbares\u201c und kein \u201epotentielles\u201c Opfer, da ihm der Empfang solcher Pakete durch die Bestimmung selbst verwehrt gewesen sei. Die Anzahl der von einer Bestimmung betroffenen Personen k\u00f6nne nicht ausschlaggebend daf\u00fcr sein, ob diese als Opfer anzusehen seien. Entscheidend sei vielmehr, ob die betreffenden Personen Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln h\u00e4tten empfangen wollen, und dass den Untersuchungsgefangenen solche Pakete zugesandt worden w\u00e4ren, wenn das Verbot nicht zum Tragen gekommen w\u00e4re. Zusammen mit seiner Frau habe er mehrere Anfragen an das Vollzugspersonal gerichtet, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete f\u00fcr Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe. Daher habe sie dem Beschwerdef\u00fchrer kein derartiges Paket zugesandt. Schlie\u00dflich w\u00fcrde es der aus dem Vorbringen der Regierung zu ziehende Schluss unm\u00f6glich machen, ein Gesetz in einer Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof anzugreifen, was der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Person, um eine Beschwerde nach Artikel\u00a034 der Konvention einlegen zu k\u00f6nnen, behaupten k\u00f6nnen muss, \u201ein einem der in [der] Konvention [&#8230;] anerkannten Rechte verletzt zu sein [&#8230;]\u201c (siehe Burden, a.a.O., Rdnr.\u00a033). Um behaupten zu k\u00f6nnen, ein Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angegriffenen Ma\u00dfnahme unmittelbar betroffen sein (ebenda). Die Konvention sieht daher nicht vor, dass Popularklagen zur Auslegung der in ihr verankerten Rechte erhoben werden k\u00f6nnen, oder Personen eine Bestimmung des nationalen Rechts allein deshalb r\u00fcgen k\u00f6nnen, weil sie, ohne unmittelbar davon betroffen gewesen zu sein, der Ansicht sind, dass diese der Konvention zuwiderlaufen k\u00f6nnte (ebenda). Es steht einer Person jedoch auch dann, wenn es an einer individuellen Vollzugsma\u00dfnahme fehlt, offen, zu behaupten, dass ein Gesetz sie in ihren Rechten verletze, wenn sie entweder ihr Verhalten \u00e4ndern muss, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder einem Personenkreis angeh\u00f6rt, der Gefahr l\u00e4uft, von dem Gesetz unmittelbar betroffen zu werden (ebenda, Rdnr.\u00a034, mit weiteren Nachweisen; siehe auch Michaud\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012323\/11, Rdnrn.\u00a051 bis 53, ECHR 2012).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass \u00a7\u00a023\u00a0des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes, der am 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 in Kraft trat, keine Verhaltens\u00e4nderung seitens des Beschwerdef\u00fchrers zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung oder von disziplinarischen Sanktionen verlangte. Und doch galt die Bestimmung f\u00fcr alle Untersuchungsgefangenen im betroffenen Bundesland, also auch f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, der sich dort vom 25.\u00a0Februar\u00a02010 bis zum 9.\u00a0August\u00a02011 in Untersuchungshaft befand. Das f\u00fcr Untersuchungsgefangene geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln unterlag keinen weiteren Bedingungen und die Bestimmung sah weder Ausnahmen vor, noch gestand sie den Vollzugsbeh\u00f6rden einen Ermessensspielraum zu. Im Besuchsbereich der Einrichtung, in der der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht war, war ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung und das ab 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 geltende Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- oder Genussmitteln ausgeh\u00e4ngt worden. Der Hinweis hatte auch besagt, dass die M\u00f6glichkeit des Empfangs von Weihnachts-, Oster- oder Jahrespaketen ersatzlos gestrichen worden sei.<\/p>\n<p>34. Obgleich der Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht hat, dass er und seine Frau mehrere Anfragen an das Vollzugspersonal gerichtet h\u00e4tten, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich des Verbots solcher Pakete f\u00fcr Untersuchungsgefangene keine Ausnahmen gebe, ist es unbestritten, dass die Frau des Beschwerdef\u00fchrers nie versucht hat, dem Beschwerdef\u00fchrer ein Paket mit Nahrungs- oder Genussmitteln zu schicken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer und seine Frau durch Versenden eines solchen Pakets ohne gro\u00dfe Schwierigkeiten h\u00e4tten ausprobieren k\u00f6nnen, ob die Vollzugsbeh\u00f6rden das Paket tats\u00e4chlich aufhalten w\u00fcrden. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr zweifelhaft, ob der Beschwerdef\u00fchrer von der in Rede stehenden Gesetzesvorschrift unmittelbar betroffen war und geltend machen kann, im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention Opfer der behaupteten Konventionsverletzungen geworden zu sein. Er ist jedoch der Auffassung, dass diese Frage wegen der nachfolgenden Gr\u00fcnde offen bleiben kann (siehe Rdnrn.\u00a035 bis 43).<\/p>\n<p><strong>B. Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs<\/strong><\/p>\n<p>35. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft habe. Sie betonte, dass Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention vorschreibe, dass Beschwerden in \u00dcbereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernissen bei den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten erhoben werden m\u00fcssten und dieses Erfordernis im Falle einer f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rten Verfassungsbeschwerde nicht erf\u00fcllt sei (H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a011057\/02, Rdnrn.\u00a062 bis 64, ECHR 2004\u2011III [Ausz\u00fcge]). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss nicht begr\u00fcndet habe, sei offensichtlich, dass es die Beschwerde nicht angenommen habe, weil diese unzul\u00e4ssig gewesen sei. Zum einen sei der Beschwerdef\u00fchrer wegen des Fehlens einer individuellen Vollzugsma\u00dfnahme entgegen dem Erfordernis aus \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG nicht unmittelbar von der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung betroffen gewesen, zum anderen habe er nicht, wie nach \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 BVerfGG erforderlich, den Rechtsweg ersch\u00f6pft (siehe Rdnr.\u00a023).<\/p>\n<p>36. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t ist eine gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Regierung unzul\u00e4ssig, wenn der Beschwerdef\u00fchrer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Fachgerichte h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, und zwar auch wenn das Gesetz keinen Ermessensspielraum zulasse (siehe Rdnr.\u00a023). Aus diesem Grund habe das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, die sich gegen eine Bestimmung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gerichtet habe, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln untersagt war (siehe Rdnr.\u00a018). In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer bei den Vollzugsbeh\u00f6rden eine Genehmigung f\u00fcr den Empfang eines solchen Pakets beantragen und im Falle einer Ablehnung unter Verweis auf den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung anschlie\u00dfend gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0119a\u00a0StPO beim zust\u00e4ndigen Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und ggf. Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen k\u00f6nnen (siehe Rdnr.\u00a020). Die Fachgerichte h\u00e4tten zu pr\u00fcfen gehabt, ob das in \u00a7\u00a023\u00a0des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes enthaltene Verbot einschr\u00e4nkend auszulegen sei, um die Achtung der Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Grundgesetz und der Konvention sicherzustellen, oder ob die Sache gem\u00e4\u00df Artikel\u00a0100 Abs.\u00a01\u00a0GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei (siehe Rdnr.\u00a024). Anschlie\u00dfend h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Fachgerichte erheben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er den innerstaatlichen Rechtsweg wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft habe, indem er seine Verfassungsbeschwerde gegen \u00a7\u00a023\u00a0des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes innerhalb der ma\u00dfgeblichen Frist von einem Jahr erhoben habe (siehe Rdnr.\u00a021). Es sei blo\u00dfe Spekulation, dass der Grund f\u00fcr den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts Unzul\u00e4ssigkeit gewesen sei, da das Gericht seine Entscheidung nicht begr\u00fcndet habe. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Bayerische Strafvollzugsgesetz lie\u00dfen sich keine anderen Schl\u00fcsse ziehen, da es f\u00fcr Strafgefangene gelte, wohingegen bei Untersuchungsgefangenen der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte. Schlie\u00dflich h\u00e4tte eine vorherige Anrufung der Fachgerichte aufgrund der eindeutigen Formulierung der in Rede stehenden Bestimmung keinen Sinn gehabt und lediglich zu einer Verz\u00f6gerung seines Rechtsschutzes gef\u00fchrt. H\u00e4tten die Fachgerichte die Bestimmung f\u00fcr verfassungswidrig gehalten, h\u00e4tten sie die Sache nach Artikel\u00a0100 Abs.\u00a01\u00a0GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen m\u00fcssen, das als einziges Gericht zur Beurteilung der Verfassungskonformit\u00e4t von Gesetzen berufen sei. Verweise nach Artikel\u00a0100 Abs.\u00a01\u00a0GG seien in der Praxis sehr selten und seien zwischen 2011 und 2015 insgesamt nur acht Mal vorgekommen.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels\u00a035 der Konvention ist, den Vertragsstaaten die M\u00f6glichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor diese Behauptungen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten Antr\u00e4ge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden k\u00f6nnen. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die R\u00fcgen, mit denen sp\u00e4ter der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse beachtet wurden (G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0142, ECHR 2010).<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer hat mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des \u00a7\u00a023\u00a0des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes geltend gemacht (siehe Rdnrn.\u00a010 und 11). Das Gericht hat entschieden, die Beschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung anzunehmen (siehe Rdnr.\u00a012). Die Situation unterscheidet sich demnach von der im Fall H. (a.a.O., Rdnr.\u00a063), bei dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ausdr\u00fccklich f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hatte. Allerdings stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet war, seinen Nichtannahmebeschluss zu begr\u00fcnden (siehe Rdnr.\u00a025), und weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt wird, wenn nationale \u00fcbergeordnete Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Beschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese Vorgehensweise zulassen, sofern die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben (siehe W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a032817\/02, 16.\u00a0Oktober\u00a02006).<\/p>\n<p>40. Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Nichtannahmebeschluss nicht begr\u00fcndet, kann der Gerichtshof nicht \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Entscheidung spekulieren. Allerdings hat der Gerichtshof in F\u00e4llen, bei denen die Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde eindeutig aus der Akte hervorgeht, festgestellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft hat (siehe C. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a077144\/01 und 35493\/05, 11.\u00a0Dezember\u00a02007).<\/p>\n<p>41. Die Regierung brachte vor, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers aus zwei Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig gewesen sei, und zwar zum einen, weil er von der in Rede stehenden Bestimmung entgegen dem Erfordernis aus \u00a7\u00a090 Abs.\u00a01 BVerfGG nicht unmittelbar betroffen gewesen sei, und zum anderen, weil er den Rechtsweg nicht wie nach \u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 BVerfGG erforderlich ersch\u00f6pft habe. Zu letzterem Aspekt hat die Regierung vorgetragen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die gegen eine Bestimmung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes gerichtet gewesen sei, der zufolge Strafgefangenen der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln untersagt war, wegen Unzul\u00e4ssigkeit nicht zur Entscheidung angenommen habe. Auch wenn es sich bei der Entscheidung um einen Nichtannahmebeschluss (siehe Rdnr.\u00a018) handelte, der keine Bindungswirkung f\u00fcr andere F\u00e4lle hat (siehe Rdnr.\u00a026), nimmt der Gerichtshof die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t eine gegen eine Gesetzesbestimmung gerichtete Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig ist, wenn der Beschwerdef\u00fchrer in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Fachgerichte h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, auch wenn das Gesetz keinen Ermessensspielraum zulasse (siehe Rdnr.\u00a023).<\/p>\n<p>42. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer demnach vor Einlegen der Verfassungsbeschwerde bei den Vollzugsbeh\u00f6rden eine Genehmigung f\u00fcr den Empfang eines Pakets mit Nahrungs- oder Genussmitteln beantragen und im Falle einer Ablehnung unter Verweis auf den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung anschlie\u00dfend gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0119a\u00a0StPO beim zust\u00e4ndigen Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und ggf. Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen m\u00fcssen (siehe Rdnr.\u00a020). Die Fachgerichte h\u00e4tten zu pr\u00fcfen gehabt, ob das in \u00a7\u00a023\u00a0des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des betroffenen Bundeslandes enthaltene Verbot einschr\u00e4nkend auszulegen sei, um die Achtung der Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Grundgesetz und der Konvention sicherzustellen \u2013 was der Gerichtshof angesichts der Umst\u00e4nde des Falls, insbesondere da die Untersuchungshaft eine gewisse Dauer \u00fcberschritt, f\u00fcr einen m\u00f6glichen Ausgang h\u00e4lt \u2013 oder ob die Sache gem\u00e4\u00df Artikel\u00a0100 Abs.\u00a01\u00a0GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei (siehe Rdnr.\u00a024). Erst nach Ersch\u00f6pfung des fachgerichtlichen Rechtswegs h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Fachgerichte einlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>43. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers offensichtlich unzul\u00e4ssig ist und er folglich den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft hat. Daher ist die Individualbeschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 14.\u00a0Dezember\u00a02017.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcbers.: Richtig ist 2 BvR 768\/71<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=184\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=184&text=KARABULUT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+59546%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=184&title=KARABULUT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+59546%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=184&description=KARABULUT+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+59546%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 59546\/12 K. .\/. 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