{"id":1835,"date":"2021-06-23T19:11:08","date_gmt":"2021-06-23T19:11:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1835"},"modified":"2021-06-23T19:11:08","modified_gmt":"2021-06-23T19:11:08","slug":"gesetz-zur-ausfuehrung-des-umweltschutzprotokolls-vom-4-oktober-1991-zum-antarktis-vertrag-umweltschutzprotokoll-ausfuehrungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1835","title":{"rendered":"Gesetz zur Ausf\u00fchrung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (Umweltschutzprotokoll-Ausf\u00fchrungsgesetz)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Umweltschutzprotokoll-Ausf\u00fchrungsgesetz vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Ziel des Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Ziele dieses Gesetzes sind der umfassende Schutz der antarktischen Umwelt und der abh\u00e4ngigen und verbundenen \u00d6kosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:<\/p>\n<p>1. Antarktis:<br \/>\nGebiet s\u00fcdlich von 60 Grad s\u00fcdlicher Breite;<\/p>\n<p>2. T\u00e4tigkeit:<br \/>\nExpeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -fl\u00fcge, Inspektionen und sonstige Unternehmungen in die oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland organisiert werden oder von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der T\u00e4tigkeit schlie\u00dft jede Ver\u00e4nderung einer T\u00e4tigkeit ein;<\/p>\n<p>3. Umwelterheblichkeitspr\u00fcfung:<br \/>\ndie vorl\u00e4ufige Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;<\/p>\n<p>4. Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung:<br \/>\ndie umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag;<\/p>\n<p>5. Abf\u00e4lle:<br \/>\nbewegliche Sachen, auch fl\u00fcssige und gasf\u00f6rmige, derer sich der Besitzer entledigen will, oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die nach \u00a7 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu beseitigen sind.<\/p>\n<p>(2) Die in den \u00a7\u00a7 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und in Rechtsverordnungen nach \u00a7 5 Abs. 7 genannten Gebote und Verbote gelten f\u00fcr Teilnehmer einer T\u00e4tigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Allgemeine Genehmigungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jede T\u00e4tigkeit nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2, die von<\/p>\n<p>1. deutschen Staatsangeh\u00f6rigen,<\/p>\n<p>2. anderen nat\u00fcrlichen Personen mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>3. juristischen Personen oder nichtrechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,<\/p>\n<p>4. ausl\u00e4ndischen juristischen Personen oder nichtrechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen<\/p>\n<p>durchgef\u00fchrt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausl\u00e4ndische juristische Personen m\u00fcssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. F\u00fcr eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine T\u00e4tigkeit durchf\u00fchren wollen, kann dem Antragsteller als Bevollm\u00e4chtigtem nach den \u00a7\u00a7 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. F\u00fcr gleichartige T\u00e4tigkeiten, die regelm\u00e4\u00dfig in der Antarktis durchgef\u00fchrt werden, kann eine Genehmigung f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum, h\u00f6chstens aber f\u00fcr ein Jahr erteilt werden.<\/p>\n<p>(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bed\u00fcrfen:<\/p>\n<p>1. T\u00e4tigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag genehmigt wurden;<\/p>\n<p>2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durchfahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne da\u00df Ziele in der Antarktis angesteuert werden;<\/p>\n<p>3. T\u00e4tigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz zu dem \u00dcbereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) beziehen;<\/p>\n<p>4. T\u00e4tigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung lebender Meeressch\u00e4tze nach dem Gesetz zu dem \u00dcbereinkommen vom 20. Mai 1980 \u00fcber die Erhaltung der lebenden Meeressch\u00e4tze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) beziehen.<\/p>\n<p>(3) Das Umweltbundesamt ist \u00fcber T\u00e4tigkeiten nach Absatz 2 zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die T\u00e4tigkeit in der Antarktis keine<\/p>\n<p>1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverh\u00e4ltnisse,<\/p>\n<p>2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualit\u00e4t,<\/p>\n<p>3. erheblichen Ver\u00e4nderungen der atmosph\u00e4rischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,<\/p>\n<p>4. sch\u00e4dlichen Ver\u00e4nderungen in der Verbreitung, H\u00e4ufigkeit oder Produktivit\u00e4t von Tier- oder Pflanzenarten oder deren Populationen,<\/p>\n<p>5. zus\u00e4tzlichen Gefahren f\u00fcr gef\u00e4hrdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen,<\/p>\n<p>6. Sch\u00e4digung oder erhebliche Gef\u00e4hrdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer, \u00e4sthetischer Bedeutung oder der Gebiete mit urspr\u00fcnglichem Charakter,<\/p>\n<p>7. sonstigen erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen der Umwelt und der abh\u00e4ngigen und verbundenen \u00d6kosysteme<\/p>\n<p>besorgen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(5) Umfa\u00dft die beabsichtigte T\u00e4tigkeit Handlungen, die nach \u00a7 17 Abs. 1, \u00a7 18 Abs. 2 und 4 oder \u00a7 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die in \u00a7 17 Abs. 2, 3 und 4, \u00a7 18 Abs. 5 oder \u00a7 30 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. In diesem Fall gilt die nach \u00a7 3 erteilte Genehmigung auch als Genehmigung nach den \u00a7\u00a7 17, 18 und 29.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Abf\u00e4lle, die nach \u00a7 21 Abs. 4 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller einen Nachweis \u00fcber die vorgesehene Entsorgung nach den \u00a7\u00a7 8 und 12 der Abfall- und Reststoff\u00fcberwachungsverordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) oder nach \u00a7 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach ihrer Erteilung unter Abw\u00e4gung mit den schutzw\u00fcrdigen Belangen des Beg\u00fcnstigten ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen bekannt werden, die besorgen lassen, da\u00df die T\u00e4tigkeit Auswirkungen nach \u00a7 3 Abs. 4 haben wird.<\/p>\n<p>(8) \u00dcber die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stellungnahmen der Beh\u00f6rden ein, deren Aufgabenbereich durch die T\u00e4tigkeit ber\u00fchrt wird. Vor der Entscheidung ist dem Alfred-Wegener-Institut f\u00fcr Polar- und Meeresforschung Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu geben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Allgemeines Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antragsteller mu\u00df zur Begr\u00fcndung seines Genehmigungsantrages die geplante T\u00e4tigkeit im einzelnen beschreiben und zugleich angeben, ob sie voraussichtlich Auswirkungen auf die in \u00a7 3 Abs. 4 genannten Schutzg\u00fcter haben wird und welche Schutzg\u00fcter voraussichtlich betroffen sind. Die Angabe, da\u00df die T\u00e4tigkeit keine Auswirkungen auf diese Schutzg\u00fcter haben wird, ist zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Unterlagen, die Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind vom Antragsteller zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt ist, soweit es ohne Preisgabe der Geheimnisse und gesch\u00fctzten Daten geschehen kann, vom Antragsteller so ausf\u00fchrlich darzustellen, da\u00df es Einsichtnehmenden m\u00f6glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Beeintr\u00e4chtigung der in \u00a7 3 Abs. 4 genannten Schutzg\u00fcter zu erwarten ist. H\u00e4lt das Umweltbundesamt die Kennzeichnung der Unterlagen als Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnisse f\u00fcr unberechtigt, so hat es vor der Entscheidung \u00fcber die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Das Umweltbundesamt beurteilt aufgrund vorhandener oder der nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen, ob die T\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>1. weniger als geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen,<\/p>\n<p>2. geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen,<\/p>\n<p>3. mehr als nur geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen<\/p>\n<p>auf die in \u00a7 3 Abs. 4 genannten Schutzg\u00fcter besorgen l\u00e4\u00dft. Das Umweltbundesamt teilt dem Antragsteller seine Beurteilung mit und unterrichtet ihn \u00fcber den weiteren Verfahrensablauf.<\/p>\n<p>(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 erteilt das Umweltbundesamt die Genehmigung ohne die Durchf\u00fchrung einer Umwelterheblichkeits- und Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung innerhalb von sechs Wochen.<\/p>\n<p>(5) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 oder 3 unterrichtet das Umweltbundesamt den Antragsteller \u00fcber die Erforderlichkeit einer Umwelterheblichkeitspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 oder einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 8. Das Umweltbundesamt soll mit dem Antragsteller den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung sowie sonstige f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung erhebliche Fragen er\u00f6rtern. Hierzu k\u00f6nnen andere Beh\u00f6rden, Sachverst\u00e4ndige und Dritte hinzugezogen werden. Das Umweltbundesamt soll den Antragsteller \u00fcber den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung sowie \u00fcber Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verf\u00fcgt das Umweltbundesamt \u00fcber Informationen, die f\u00fcr die Beibringung der Unterlagen zweckdienlich sind, soll es diese Informationen dem Antragsteller zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird im Rahmen einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff eingesetzt, so ber\u00fccksichtigt das Umweltbundesamt bei seiner Genehmigung hinsichtlich der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren f\u00fcr die Meeresumwelt eine Stellungnahme des Bundesamtes f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie. Abweichungen von dieser Stellungnahme sind zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(2) Wird im Rahmen einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff unter fremder Flagge eingesetzt, so schlie\u00dft die Stellungnahme des Bundesamtes f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie auch die Feststellung ein, ob hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Schiffes die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 4 vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle des \u00a7 14 Abs. 2 und \u00a7 16.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 ber\u00fchren nicht:<\/p>\n<p>1. das Seeaufgabengesetz,<\/p>\n<p>2. das Seemannsgesetz,<\/p>\n<p>3. das Gesetz \u00fcber die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter,<\/p>\n<p>sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.<\/p>\n<p>(5) Der Antragsteller hat sicherzustellen, da\u00df im Rahmen einer T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnungen \u00fcber alle beim Schiffsbetrieb anfallenden Abf\u00e4lle und Abw\u00e4sser einschlie\u00dflich aller Einbringungen und Einleitungen in die Meeresumwelt gef\u00fchrt werden, soweit diese Aufzeichnungen nicht bereits im Rahmen der Anwendung des Internationalen \u00dcbereinkommens von 1973 zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem \u00dcbereinkommen gef\u00fchrt werden. Die Aufzeichnungen sind dem Bundesamt f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(6) Der Antragsteller hat das Bundesamt f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie unverz\u00fcglich \u00fcber Einbringungen und Einleitungen in Notf\u00e4llen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See zu unterrichten. Das Bundesamt f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie leitet diese Informationen an das Umweltbundesamt weiter. Das Umweltbundesamt unterrichtet die Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls und den Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag \u00fcber die nach Satz 1 durchgef\u00fchrten Einbringungen und Einleitungen.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Durchf\u00fchrung der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag durch Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. Vorschriften \u00fcber das Einleiten sch\u00e4dlicher fl\u00fcssiger Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe nach Artikel 4 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,<\/p>\n<p>2. Vorschriften \u00fcber das Einbringen von Abfall nach Artikel 5 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,<\/p>\n<p>3. Vorschriften \u00fcber das Einleiten von Abwasser nach Artikel 6 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen.<\/p>\n<p>(8) Das Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Internationalen \u00dcbereinkommens von 1973 zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem \u00dcbereinkommen, auch in der durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen \u00dcbereinkommen von 1973 zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem \u00dcbereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) jeweils in Kraft gesetzten Fassung, kann bei einem Angeh\u00f6rigen des in \u00a7 2 Abs. 2 genannten Personenkreises auch dann geahndet werden, wenn es auf oder von einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(9) Die \u00dcberwachung der Regelungen von Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag obliegt dem Bundesamt f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie. Das Umweltbundesamt ist \u00fcber eingeleitete Ma\u00dfnahmen zu unterrichten.<\/p>\n<p>(10) Strengere Regelungen nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Internationalen \u00dcbereinkommen zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und dem Protokoll von 1978 zu diesem \u00dcbereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) und dem Gesetz zu den \u00dcbereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abf\u00e4llen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165) \u00fcber den Schutz der Meeresumwelt finden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Forschungst\u00e4tigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) T\u00e4tigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und ihrer Durchf\u00fchrung oder Vorbereitung dienende T\u00e4tigkeiten, die lediglich weniger als geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von \u00a7 3 Abs. 1 dem Umweltbundesamt sp\u00e4testens 3 Monate vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, da\u00df die T\u00e4tigkeit lediglich weniger als geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen auf die Schutzg\u00fcter des \u00a7 3 Abs. 4 haben wird. \u00a7 4 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ergibt die Pr\u00fcfung, da\u00df die angezeigte T\u00e4tigkeit lediglich weniger als geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen auf die in \u00a7 3 Abs. 4 genannten Schutzg\u00fcter besorgen l\u00e4\u00dft, gilt \u00a7 4 Abs. 4 entsprechend. \u00c4u\u00dfert sich das Umweltbundesamt binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nicht, gilt dies als Genehmigung.<\/p>\n<p>(3) T\u00e4tigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und ihrer Durchf\u00fchrung oder Vorbereitung dienende T\u00e4tigkeiten, die geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen nach \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 oder mehr als geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen nach \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 3 haben, unterliegen der Genehmigungspflicht nach \u00a7 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Stellt das Umweltbundesamt fest, da\u00df eine nach Absatz 1 angezeigte T\u00e4tigkeit die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erf\u00fcllt, so gilt die Anzeige als Antrag auf Genehmigung nach \u00a7 3 Abs. 1.<\/p>\n<p>(4) Bei Pr\u00fcfung einer T\u00e4tigkeit der wissenschaftlichen Forschung oder einer ihrer Durchf\u00fchrung oder Vorbereitung dienenden T\u00e4tigkeit, die die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erf\u00fcllt, ber\u00fccksichtigt das Umweltbundesamt die Beurteilung der T\u00e4tigkeit durch eine Kommission unabh\u00e4ngiger wissenschaftlicher Sachverst\u00e4ndiger, die vom Ausw\u00e4rtigen Amt, dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung gemeinsam bestellt wird. Abweichungen von dieser Beurteilung sind zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung Zusammensetzung, Berufung und Verfahren der Kommission zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Genehmigungsverfahren mit Umwelterheblichkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) T\u00e4tigkeiten, die voraussichtlich zumindest geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen haben werden, sind einer Umwelterheblichkeitspr\u00fcfung zu unterziehen, sofern das Umweltbundesamt nicht aufgrund seiner Beurteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 eine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Hierzu hat der Antragsteller Unterlagen mit folgenden Angaben vorzulegen:<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung der beabsichtigten T\u00e4tigkeit einschlie\u00dflich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussichtlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensit\u00e4t sowie<\/p>\n<p>2. eine Beschreibung von Alternativen zu der beabsichtigten T\u00e4tigkeit und aller voraussichtlichen Einwirkungen der beabsichtigten T\u00e4tigkeit einschlie\u00dflich kumulativer Einwirkungen im Hinblick auf laufende und bekannte geplante T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>(2) Ergibt die Pr\u00fcfung, da\u00df die T\u00e4tigkeit lediglich geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen auf die in \u00a7 3 Abs. 4 genannten Schutzg\u00fcter besorgen l\u00e4\u00dft, ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist mit Auflagen zu verbinden oder unter Bedingungen zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, da\u00df die Anforderungen dieses Gesetzes erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitspr\u00fcfung ist in die Begr\u00fcndung der Genehmigung aufzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Das Umweltbundesamt hat auf Antrag die Genehmigung, die Unterlagen nach Absatz 1 einschlie\u00dflich der Darstellung nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der Unterlagen nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 und im Fall des \u00a7 6 Abs. 4 auch die Stellungnahme der Kommission zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Genehmigungsverfahren mit Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) T\u00e4tigkeiten, die mehr als geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen erwarten lassen, bed\u00fcrfen einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung.<\/p>\n<p>(2) Die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ist ein unselbst\u00e4ndiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung. Sie dient der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der T\u00e4tigkeit auf die in \u00a7 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzg\u00fcter. Sie wird unter Einbeziehung der \u00d6ffentlichkeit entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der T\u00e4tigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und englischer Sprache vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten mu\u00df:<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung der beabsichtigten T\u00e4tigkeit, einschlie\u00dflich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussichtlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensit\u00e4t sowie eine Beschreibung m\u00f6glicher Alternativen zu der T\u00e4tigkeit einschlie\u00dflich der Alternative, die T\u00e4tigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen;<\/p>\n<p>2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im Auswirkungsbereich der T\u00e4tigkeit, mit dem vorausgesagte Ver\u00e4nderungen zu vergleichen sind, und eine Prognose des k\u00fcnftigen Zustandes dieser Umwelt f\u00fcr den Fall der Unterlassung der beabsichtigten T\u00e4tigkeit;<\/p>\n<p>3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die verwandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten T\u00e4tigkeit zu ermitteln;<\/p>\n<p>4. eine Beschreibung der Art, des Ausma\u00dfes, der Dauer und Intensit\u00e4t der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten T\u00e4tigkeit;<\/p>\n<p>5. eine Beschreibung der m\u00f6glichen mittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten T\u00e4tigkeit;<\/p>\n<p>6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen durch die beabsichtigte T\u00e4tigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte geplante T\u00e4tigkeiten;<\/p>\n<p>7. die Angabe von Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich von \u00dcberwachungsprogrammen, die getroffen werden k\u00f6nnten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte T\u00e4tigkeit auf ein Mindestma\u00df zu beschr\u00e4nken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, fr\u00fchzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der T\u00e4tigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unf\u00e4lle zu reagieren;<\/p>\n<p>8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtigten T\u00e4tigkeit;<\/p>\n<p>9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten T\u00e4tigkeit auf die Durchf\u00fchrung wissenschaftlicher Forschung und auf andere bestehende Nutzungen und Werte;<\/p>\n<p>10. Angaben zu Wissensl\u00fccken und Unsicherheiten, die beim Sammeln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen aufgetreten sind;<\/p>\n<p>11. eine allgemeinverst\u00e4ndliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen;<\/p>\n<p>12. Name und Anschrift der Person oder Organisation, die die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00d6ffentliche Auslegung, Einwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach \u00a7 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. W\u00e4hrend der Auslegungsfrist k\u00f6nnen beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden. Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache eingebracht werden. Wird eine \u00dcbersetzung in die englische Sprache nicht unverz\u00fcglich eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierf\u00fcr in H\u00f6he der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschu\u00df verlangen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung mindestens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger \u00f6ffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,<\/p>\n<p>1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen nach \u00a7 8 Abs. 3 zur Einsicht ausgelegt sind;<\/p>\n<p>2. da\u00df Einwendungen beim Umweltbundesamt w\u00e4hrend der Auslegungsfrist zu erheben sind und da\u00df versp\u00e4tete Einwendungen bei der Er\u00f6rterung und Entscheidung unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p>(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag mit dem Antragsteller und den Einwendern zu er\u00f6rtern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses f\u00fcr Umweltschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Untersuchung nach \u00a7 8 Abs. 3 wird jeder Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag \u00fcbermittelt. Bei der \u00dcbermittlung ist darauf hinzuweisen, da\u00df etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen abzugeben sind.<\/p>\n<p>(2) Die Untersuchung nach \u00a7 8 Abs. 3 wird dem Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Beratung durch eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber den Antrag auf Genehmigung einer T\u00e4tigkeit, die gem\u00e4\u00df \u00a7 8 einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung bedarf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativtagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ausreichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach \u00a7 8 Abs. 3 zu pr\u00fcfen. Ausreichende Gelegenheit zur Pr\u00fcfung besteht nur, wenn die Untersuchung nach \u00a7 8 Abs. 3 dem Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz mindestens einhundertundzwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging. Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und diese bei ihrer Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten nach Zugang der Unterlagen an den Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die Beratung \u00fcber die Unterlagen in dieser Frist nicht abgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Genehmigung nach Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage der Untersuchung nach \u00a7 8 Abs. 3, der Stellungnahmen anderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnahmen anderer Stellen und der Einwendungen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen der T\u00e4tigkeit auf die in \u00a7 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzg\u00fcter einschlie\u00dflich der Wechselwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die eingeholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwendungen sind gesondert darzustellen.<\/p>\n<p>(2) Sind von der T\u00e4tigkeit mehr als nur geringf\u00fcgige oder vor\u00fcbergehende Auswirkungen auf die im \u00a7 3 Abs. 4 genannten Schutzg\u00fcter zu besorgen, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedingungen sichergestellt werden kann, da\u00df die Anforderungen dieses Gesetzes erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>(3) In der Begr\u00fcndung der Genehmigung ist eine Bewertung der voraussichtlichen Beeintr\u00e4chtigungen im Vergleich zu den Vorteilen der geplanten T\u00e4tigkeit aufzunehmen. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der Untersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen oder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten ab, sind die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr darzustellen. Die Feststellung \u00fcber die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe nach \u00a7 5 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Unterrichtung Dritter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Genehmigungen nach \u00a7 12 Abs. 2 sind mit Begr\u00fcndung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen<\/p>\n<p>1. am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,<\/p>\n<p>2. den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz gem\u00e4\u00df Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu \u00fcbermitteln. Das Datum der \u00dcbermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Eine T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die eine Genehmigung nach \u00a7 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der \u00dcbermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 \u00dcberwachung und \u00dcberpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die \u00dcberwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten Genehmigungen.<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt \u00fcberpr\u00fcft in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden, welche Umweltauswirkungen durch T\u00e4tigkeiten verursacht werden, die nach \u00a7 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag in Einklang stehen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Ausw\u00e4rtigen Amt und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung die Ausgestaltung der \u00dcberwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen Beh\u00f6rden hierbei und die Einsetzung von Umweltbeauftragten bei T\u00e4tigkeiten in der Antarktis durch Rechtsverordnung zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Regelm\u00e4\u00dfige Unterrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung der Verfahren nach den \u00a7\u00a7 3 bis 14,<\/p>\n<p>2. eine Liste der Genehmigungen nach \u00a7 7,<\/p>\n<p>3. erhebliche Informationen aufgrund der \u00dcberpr\u00fcfung nach \u00a7 14<\/p>\n<p>zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen anderer Vertragsparteien<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unterlagen zu Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag \u00fcbermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in \u00a7 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei\u00dfig Tagen zu geben.<\/p>\n<p>(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes \u00f6ffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist betr\u00e4gt drei Wochen. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es ist verboten, in der Antarktis<\/p>\n<p>1. S\u00e4ugetiere oder V\u00f6gel zu t\u00f6ten, zu verletzen, zu fangen oder zu ber\u00fchren oder heimische Pflanzen in solchen Mengen zu entfernen oder zu besch\u00e4digen, da\u00df Verbreitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beeintr\u00e4chtigt wird;<\/p>\n<p>2. auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzenwelt sch\u00e4dlich einzuwirken; als sch\u00e4dliches Einwirken gilt:<\/p>\n<p>a) das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, da\u00df Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;<br \/>\nb) die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen, einschlie\u00dflich von Hovercraft-Schiffen und kleinen Booten in einer Weise, da\u00df Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;<\/p>\n<p>c) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schu\u00dfwaffen in einer Weise, da\u00df Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt werden;<\/p>\n<p>d) das absichtliche Beunruhigen br\u00fctender V\u00f6gel, V\u00f6gel in der Mauser oder Vogel- oder Robbenansammlungen durch Menschen zu Fu\u00df;<\/p>\n<p>e) das erhebliche Sch\u00e4digen von Ansammlungen von Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise;<\/p>\n<p>f) eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen nachteiligen Ver\u00e4nderung des Lebensraums von Arten oder Populationen von S\u00e4ugetieren, V\u00f6geln, Pflanzen oder Wirbellosen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesamt f\u00fcr Naturschutz im Rahmen des \u00a7 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Beschaffung von Exemplaren f\u00fcr wissenschaftliche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen Information oder<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Beschaffung von Exemplaren f\u00fcr Museen, Herbarien, zoologische oder botanische G\u00e4rten oder f\u00fcr andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder entsprechende Nutzungen oder<\/p>\n<p>3. als vorsorgliche Ma\u00dfnahme hinsichtlich der unvermeidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterst\u00fctzungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher T\u00e4tigkeiten, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.<\/p>\n<p>(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu beschr\u00e4nken, als<\/p>\n<p>1. nicht mehr S\u00e4ugetiere oder V\u00f6gel get\u00f6tet, verletzt, gefangen oder ber\u00fchrt werden, oder Pflanzen der Natur entnommen werden d\u00fcrfen, als f\u00fcr die in Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,<\/p>\n<p>2. nur eine geringe Zahl von S\u00e4ugetieren oder V\u00f6geln get\u00f6tet werden darf und &#8211; auch im Zusammenwirken mit anderen genehmigten Entnahmen &#8211; nur so viele S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel einer lokalen Population get\u00f6tet werden d\u00fcrfen wie normalerweise durch nat\u00fcrliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,<\/p>\n<p>3. die Vielfalt der Arten, die f\u00fcr diese Arten wesentlichen Lebensr\u00e4ume, sowie das Gleichgewicht der in der Antarktis vorhandenen \u00d6kosysteme erhalten bleiben.<\/p>\n<p>(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben) und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter besonderem Schutz. Eine Genehmigung f\u00fcr das T\u00f6ten, Verletzen, Fangen oder Ber\u00fchren dieser Arten kann nur f\u00fcr einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt werden, wenn das \u00dcberleben oder die Erholung der Art oder der \u00f6rtlichen Population nicht gef\u00e4hrdet und, soweit m\u00f6glich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod f\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) Die Genehmigung hat ausstellende Beh\u00f6rde und Genehmigungsempf\u00e4nger sowie Ort und Zeitpunkt der genehmigten T\u00e4tigkeit zu benennen.<\/p>\n<p>(6) Jedes T\u00f6ten, Verletzen, Fangen oder Ber\u00fchren von S\u00e4ugetieren oder V\u00f6geln hat so zu erfolgen, da\u00df Schmerzen und Leiden der Tiere so weit wie m\u00f6glich vermieden werden.<\/p>\n<p>(7) Das Gesetz zu dem \u00dcbereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) und das Gesetz zu dem \u00dcbereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBl. 1982 II S. 558) bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) Das Gesetz zu dem \u00dcbereinkommen vom 20. Mai 1980 \u00fcber die Erhaltung der lebenden Meeressch\u00e4tze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) bleibt unber\u00fchrt, soweit der Beifang von V\u00f6geln betroffen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Verbringen von Tieren und Pflanzen in die Antarktis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.<\/p>\n<p>(2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antarktis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Genehmigung.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen- und Tierteile sowie Erzeugnisse st\u00e4ndig \u00fcberwacht werden. Nicht verzehrtes Gefl\u00fcgel ist aus der Antarktis zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im \u00fcbrigen gelten die \u00a7\u00a7 21 bis 27 dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(4) Es ist verboten, lebendes Gefl\u00fcgel oder andere lebende V\u00f6gel in die Antarktis zu verbringen. Geschlachtetes Gefl\u00fcgel zum Versand in die Antarktis mu\u00df auf Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuberkulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei geschlachtetem Gefl\u00fcgel Spuren von Krankheiten festgestellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.<\/p>\n<p>(5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbundesamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um Erde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder Labortiere und -pflanzen, einschlie\u00dflich Viren, Bakterien, Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid festzuhalten.<\/p>\n<p>(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht hat, hat diese unverz\u00fcglich zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare f\u00fcr die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr darstellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Ausfuhr\u00fcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der \u00dcberwachung der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbringung in die Antarktis mit. Die genannten Beh\u00f6rden k\u00f6nnen Erde, Tiere oder Pflanzen einschlie\u00dflich deren Bef\u00f6rderungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der \u00dcberwachung der Verbote nach den \u00a7\u00a7 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Ausk\u00fcnften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Gesch\u00e4ftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen<\/strong><\/p>\n<p>Polystyrolk\u00fcgelchen, Polystyrolsp\u00e4ne oder \u00e4hnlich beschaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphenyle (PCBs) und Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfungsmittel d\u00fcrfen nicht auf das Land oder das Schelfeis verbracht oder in das Wasser eingebracht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Grunds\u00e4tze der Vermeidung und Entsorgung von Abf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abf\u00e4llen in der Antarktis sind soweit wie m\u00f6glich zu vermeiden.<\/p>\n<p>(2) Au\u00dferhalb der Antarktis erzeugte Abf\u00e4lle d\u00fcrfen nicht in der Antarktis entsorgt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Ablagerung von Abf\u00e4llen auf eisfreien Landfl\u00e4chen und in Frischwassersystemen ist verboten. In Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.<\/p>\n<p>(4) Abf\u00e4lle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land zu verbringen, in dem Vorkehrungen f\u00fcr ihre Beseitigung im Einklang mit einschl\u00e4gigen internationalen \u00dcbereinkommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, bleibt \u00a7 13 des Abfallgesetzes unber\u00fchrt. \u00a7 14 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Entfernung von Abf\u00e4llen aus der Antarktis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abf\u00e4lle sind aus der Antarktis zu entfernen:<\/p>\n<p>1. radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,<\/p>\n<p>2. elektrische Batterien,<\/p>\n<p>3. feste und fl\u00fcssige Brennstoffe,<\/p>\n<p>4. Abf\u00e4lle mit einem sch\u00e4dlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst sch\u00e4dlichen best\u00e4ndigen Verbindungen,<\/p>\n<p>5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmier\u00f6le, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung sch\u00e4dliche Emissionen hervorrufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>6. alle anderen Kunststoffabf\u00e4lle; ausgenommen hiervon sind Beh\u00e4lter aus weichem Polyethylen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 verbrannt werden,<\/p>\n<p>7. Brennstoff\u00e4sser,<\/p>\n<p>8. sonstige feste nichtbrennbare Abf\u00e4lle,<\/p>\n<p>9. R\u00fcckst\u00e4nde von Kadavern eingebrachter Tiere,<\/p>\n<p>10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten,<\/p>\n<p>11. eingebrachte Vogelprodukte.<\/p>\n<p>(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Abf\u00e4lle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht f\u00fcr Abf\u00e4lle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abf\u00e4lle gr\u00f6\u00dfere Umweltbeeintr\u00e4chtigungen zur Folge h\u00e4tte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.<\/p>\n<p>(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abf\u00e4lle in der Antarktis zu entledigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Abfallverbrennung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Brennbare Abf\u00e4lle, die nicht aus der Antarktis entfernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu behandeln, da\u00df sch\u00e4dliche Emissionen soweit wie m\u00f6glich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entstehenden festen R\u00fcckst\u00e4nde sind Abf\u00e4lle im Sinne des \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 8.<\/p>\n<p>(2) Die Verbrennung von Abf\u00e4llen im Freien ist verboten.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erm\u00e4chtigt, unter Ber\u00fccksichtigung der einschl\u00e4gigen Empfehlungen des Ausschusses f\u00fcr Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen Ausschusses f\u00fcr Antarktisforschung (Scientific Committee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Entsorgung fl\u00fcssiger Abf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(1) In der Antarktis erzeugte fl\u00fcssige Haushaltsabf\u00e4lle oder andere fl\u00fcssige, nicht in \u00a7 22 Abs. 1 aufgez\u00e4hlte Abf\u00e4lle, sind soweit wie m\u00f6glich aus der Antarktis zu entfernen.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Abf\u00e4lle im Sinne des Absatzes 1 in der Antarktis entsorgt werden d\u00fcrfen, ist die Entsorgung auf eisfreien Landfl\u00e4chen, auf Meereis, Schelfeis und Festlandseis verboten. F\u00fcr Stoffe, die von Stationen erzeugt wurden, die auf Schelfeis oder Festlandseis errichtet sind, gilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben entsorgt werden und dies die einzig m\u00f6gliche Art der Entsorgung ist. Diese Gruben d\u00fcrfen nicht auf bekannten Eisflie\u00dflinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten mit hoher Abschmelzt\u00e4tigkeit enden.<\/p>\n<p>(3) Die Entsorgung von Abf\u00e4llen im Sinne des Absatzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Feldlager<\/strong><\/p>\n<p>In Feldlagern erzeugte Abf\u00e4lle sind soweit irgend m\u00f6glich zu den Unterst\u00fctzungsstationen oder -schiffen zur Entsorgung zu bringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Abfallagerung<\/strong><\/p>\n<p>Alle aus der Antarktis zu entfernenden oder anderweitig zu entsorgenden Abf\u00e4lle sind so zu lagern, da\u00df sie nicht in die Umwelt gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Arbeitsst\u00e4tten und Abfallagerst\u00e4tten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fr\u00fchere und bestehende Abfallagerst\u00e4tten an Land und aufgegebene Arbeitsst\u00e4tten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abf\u00e4lle und den Benutzern der Anlagen und St\u00e4tten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abf\u00e4llen gr\u00f6\u00dfere Umweltbeeintr\u00e4chtigungen zur Folge h\u00e4tte, als wenn die Bauwerke oder Abf\u00e4lle an Ort und Stelle verbleiben.<\/p>\n<p>(2) Bauwerke, die als historische St\u00e4tten oder Denkmale bezeichnet sind, d\u00fcrfen nicht entfernt oder ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Planung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut ein System der Abfallklassifikation, um Abf\u00e4lle, die bei T\u00e4tigkeiten der in \u00a7 3 Abs. 1 genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumentieren zu k\u00f6nnen und um Untersuchungen \u00fcber die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher T\u00e4tigkeiten einschlie\u00dflich von Unterst\u00fctzungst\u00e4tigkeiten zu erleichtern. Dieses System teilt die Abf\u00e4lle mindestens in folgende Gruppen ein:<\/p>\n<p>1. Abw\u00e4sser und fl\u00fcssige Haushaltsabf\u00e4lle (Gruppe 1),<\/p>\n<p>2. sonstige fl\u00fcssige Abf\u00e4lle und Chemikalien, einschlie\u00dflich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2),<\/p>\n<p>3. zu verbrennende feste Abf\u00e4lle (Gruppe 3),<\/p>\n<p>4. sonstige feste Abf\u00e4lle (Gruppe 4),<\/p>\n<p>5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5).<\/p>\n<p>(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut f\u00fcr das Gebiet der Antarktis Pl\u00e4ne \u00fcber Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt sie j\u00e4hrlich fort. Diese Pl\u00e4ne enthalten f\u00fcr jede feste Station, f\u00fcr jedes Schiff und in allgemeiner Form f\u00fcr Feldlager:<\/p>\n<p>1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallagerst\u00e4tten und aufgegebener Arbeitsst\u00e4tten,<\/p>\n<p>2. Angaben \u00fcber laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallentsorgung,<\/p>\n<p>3. laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der Umweltauswirkungen von Abf\u00e4llen und Abfallentsorgung,<\/p>\n<p>4. sonstige laufende und geplante Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Abf\u00e4llen und Abfallentsorgung auf ein Mindestma\u00df zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>F\u00fcr kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station oder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonderten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Bei der Erstellung der Pl\u00e4ne sind bestehende Pl\u00e4ne \u00fcber Abfallverringerung und -entsorgung f\u00fcr Schiffe und Stationen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit m\u00f6glich, ein Verzeichnis der Orte fr\u00fcherer T\u00e4tigkeiten, das unter anderem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen, Luftfahrzeugtr\u00fcmmer und \u00e4hnliches angibt.<\/p>\n<p>(5) Die Pl\u00e4ne nach Absatz 2 und die Berichte \u00fcber ihre Durchf\u00fchrung sind in den j\u00e4hrlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-Vertrages einzubeziehen. Dar\u00fcber hinaus sind sie, gemeinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zu \u00fcbermitteln. Bei der Fortschreibung der Pl\u00e4ne ber\u00fccksichtigt das Umweltbundesamt die Hinweise und Vorschl\u00e4ge des Ausschusses f\u00fcr Umweltschutz.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr jede Station und Arbeitsst\u00e4tte ist eine geeignete Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbeauftragte \u00fcberwacht die Durchf\u00fchrung der Pl\u00e4ne \u00fcber Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vorschl\u00e4ge f\u00fcr ihre Fortschreibung; er \u00fcbermittelt dem Umweltbundesamt j\u00e4hrlich die Angaben, die dieses zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Schutz und Verwaltung von Gebieten, historischen St\u00e4tten und Denkm\u00e4lern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien f\u00fcr Bildung und Forschung und f\u00fcr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung entsprechend den Empfehlungen der Konsultativtagung des Antarktis-Vertrages<\/p>\n<p>1. besonders gesch\u00fctzte Gebiete im Sinne des Artikels 3 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,<\/p>\n<p>2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag,<\/p>\n<p>3. historische St\u00e4tten und Denkm\u00e4ler im Sinne des Artikels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag<\/p>\n<p>zu benennen.<br \/>\n(2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiete betritt, bef\u00e4hrt oder \u00fcberfliegt, bedarf der Genehmigung.<\/p>\n<p>(3) Das Besch\u00e4digen, Entfernen oder Zerst\u00f6ren von in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten historischen St\u00e4tten und Denkm\u00e4lern ist verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Genehmigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem Verbot nach \u00a7 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte T\u00e4tigkeit den Anforderungen des Verwaltungsplans entspricht, der gem\u00e4\u00df Artikel 5 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten f\u00fcr das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung sind die einschl\u00e4gigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizuf\u00fcgen. Sie enth\u00e4lt Angaben \u00fcber Gr\u00f6\u00dfe und Lage des Gebiets, benennt die genehmigten T\u00e4tigkeiten, Genehmigungsbeh\u00f6rde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen.<\/p>\n<p>(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte T\u00e4tigkeit zwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die anderswo nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, und die beabsichtigte T\u00e4tigkeit keine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr das nat\u00fcrliche \u00d6kosystem in dem betreffenden Gebiet darstellt.<\/p>\n<p>(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber w\u00e4hrend des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragsparteien und den Ausschu\u00df f\u00fcr Umweltschutz bis Ende November jeden Jahres \u00fcber Zahl und Art der im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Verwaltungspl\u00e4ne<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Erstellung von Verwaltungspl\u00e4nen nach Ma\u00dfgabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im Benehmen mit dem Alfred-Wegener-Institut f\u00fcr Polar- und Meeresforschung zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 Bergbauverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Prospektion, Exploration, Erschlie\u00dfung oder Gewinnung von Bodensch\u00e4tzen in der Antarktis ist verboten.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr wissenschaftliche Forschungst\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Schulung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antragsteller und der nach \u00a7 6 Abs. 1 Anzeigende haben sicherzustellen, da\u00df alle Teilnehmer der T\u00e4tigkeit aufgrund geeigneter Schulung \u00fcber ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis und der Vorschriften dieses Gesetzes verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller und der nach \u00a7 6 Abs. 1 Anzeigende haben darauf hinzuwirken, da\u00df m\u00f6glichst keine Erzeugnisse aus Polyvinylchlorid mitgef\u00fchrt werden. Soweit solche Erzeugnisse dennoch mitgef\u00fchrt werden, m\u00fcssen die Teilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die Pflicht, sie sp\u00e4ter wieder aus der Antarktis zu entfernen, hingewiesen werden.<\/p>\n<p>(3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich in der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichtigen, Informationsmaterialien zur Verf\u00fcgung, um sicherzustellen, da\u00df sie die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 17, 18 und 29 verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbesondere verbotene Aktivit\u00e4ten auff\u00fchren und Listen der besonders gesch\u00fctzten Arten, der besonders gesch\u00fctzten und verwalteten Gebiete sowie der historischen St\u00e4tten und Denkm\u00e4ler umfassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Inspektionen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ausw\u00e4rtige Amt ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung zust\u00e4ndig f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Inspektionen gem\u00e4\u00df Artikel 14 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die Erstellung der Inspektionsberichte.<\/p>\n<p>(2) Das Ausw\u00e4rtige Amt versendet die nach Absatz 1 erstellten Inspektionsberichte und gibt Stellungnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu den Inspektionsberichten anderer Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.<\/p>\n<p>(3) Wer eine T\u00e4tigkeit in der Antarktis durchf\u00fchrt, ist verpflichtet, mit den die Inspektion durchf\u00fchrenden Beobachtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausr\u00fcstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen gef\u00fchrten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden, zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Geb\u00fchren- und Auslagenregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde n\u00e4her zu bestimmen und dabei feste S\u00e4tze oder Rahmens\u00e4tze vorzusehen. Dabei soll bei individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, die Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen, von der Erhebung von Geb\u00fchren und Auslagen abgesehen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. ohne Genehmigung nach \u00a7 3 Abs. 1 eine T\u00e4tigkeit in der Antarktis durchf\u00fchrt;<\/p>\n<p>2. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 5 Abs. 7 zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist;<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier t\u00f6tet, verletzt, f\u00e4ngt oder ber\u00fchrt oder Pflanzen entfernt oder besch\u00e4digt;<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzenwelt sch\u00e4dlich einwirkt;<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund, lebendes Gefl\u00fcgel oder einen anderen lebenden Vogel in die Antarktis verbringt;<\/p>\n<p>6. ohne Genehmigung nach \u00a7 18 Abs. 2 Erde oder ein Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Gefl\u00fcgel in die Antarktis verbringt;<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keimfrei entsorgt;<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 20 Polystyrolk\u00fcgelchen, Polystyrolsp\u00e4ne oder \u00e4hnlich beschaffenes Verpackungsmaterial, Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Sch\u00e4dlingsbek\u00e4mpfungsmittel auf das Land oder das Schelfeis verbringt oder in das Wasser einbringt;<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 21 Abs. 2 Abf\u00e4lle entsorgt;<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 21 Abs. 3 Abf\u00e4lle ablagert oder lagert;<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 22 Abs. 3 sich Abf\u00e4llen entledigt;<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 23 Abs. 2 Abf\u00e4lle im Freien verbrennt;<\/p>\n<p>14. entgegen \u00a7 24 Abs. 2 Abf\u00e4lle auf eisfreien Landfl\u00e4chen, auf Meereis, Schelfeis oder Festlandseis entsorgt;<\/p>\n<p>15. ohne Genehmigung nach \u00a7 24 Abs. 3 Abf\u00e4lle ins Meer entsorgt;<\/p>\n<p>16. entgegen \u00a7 26 Abf\u00e4lle so lagert, da\u00df sie in die Umwelt gelangen;<\/p>\n<p>17. ohne Genehmigung nach \u00a7 29 Abs. 2 in der Rechtsverordnung nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete betritt, bef\u00e4hrt oder \u00fcberfliegt;<\/p>\n<p>18. entgegen \u00a7 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische St\u00e4tte oder ein Denkmal besch\u00e4digt, entfernt oder zerst\u00f6rt;<\/p>\n<p>19. entgegen \u00a7 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder Bodensch\u00e4tze exploriert, erschlie\u00dft oder gewinnt oder<\/p>\n<p>20. entgegen \u00a7 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt f\u00fcr Seeschiffahrt und Hydrographie.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Strafvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder gewohnheitsm\u00e4\u00dfig begeht.<\/p>\n<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die Gesundheit eines anderen gef\u00e4hrdet oder ihm nicht geh\u00f6rende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von bedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig sch\u00e4digt.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>(4) Wer in den F\u00e4llen des Absatzes 2 die Gefahr oder die Sch\u00e4digung fahrl\u00e4ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach \u00a7 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Einziehung<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 36 oder eine Straftat nach \u00a7 37 begangen worden, so k\u00f6nnen Gegenst\u00e4nde, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. \u00a7 23 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten und \u00a7 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Schiedsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Das Ausw\u00e4rtige Amt ist zust\u00e4ndig f\u00fcr das im Anhang des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag geregelte Schiedsverfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Berichtspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Erarbeitung des j\u00e4hrlichen Berichts nach Artikel 17 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag obliegt dem Umweltbundesamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Notf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung in Notf\u00e4llen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertiger Ausr\u00fcstungen oder Einrichtungen, oder der Schutz der Umwelt<\/p>\n<p>a) eine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 erfordern, bevor das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abgeschlossen ist, oder<\/p>\n<p>b) eine nach den \u00a7\u00a7 17 bis 31 verbotene T\u00e4tigkeit erfordern.<\/p>\n<p>(2) Die Unterrichtung der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages und des Ausschusses f\u00fcr Umweltschutz \u00fcber T\u00e4tigkeiten gem\u00e4\u00df Artikel 7 Abs. 2 der Anlage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag erfolgt durch das Umweltbundesamt.<\/p>\n<p>(3) Wer in der Antarktis eine T\u00e4tigkeit nach Absatz 1 durchf\u00fchrt, hat dem Umweltbundesamt unverz\u00fcglich die f\u00fcr die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen Angaben zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 5 Abs. 7 und \u00a7 6 Abs. 5 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Im \u00fcbrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.<\/p>\n<p>(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1835\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1835&text=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Umweltschutzprotokolls+vom+4.+Oktober+1991+zum+Antarktis-Vertrag+%28Umweltschutzprotokoll-Ausf%C3%BChrungsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1835&title=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Umweltschutzprotokolls+vom+4.+Oktober+1991+zum+Antarktis-Vertrag+%28Umweltschutzprotokoll-Ausf%C3%BChrungsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1835&description=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+des+Umweltschutzprotokolls+vom+4.+Oktober+1991+zum+Antarktis-Vertrag+%28Umweltschutzprotokoll-Ausf%C3%BChrungsgesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Umweltschutzprotokoll-Ausf\u00fchrungsgesetz vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. 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