{"id":1827,"date":"2021-06-23T18:40:58","date_gmt":"2021-06-23T18:40:58","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1827"},"modified":"2021-06-23T18:40:58","modified_gmt":"2021-06-23T18:40:58","slug":"verordnung-ueber-die-anlage-des-sicherungsvermoegens-von-pensionskassen-sterbekassen-und-kleinen-versicherungsunternehmen-anlageverordnung-anlv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1827","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Anlage des Sicherungsverm\u00f6gens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung &#8211; AnlV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund<\/p>\n<p>\u2013 des \u00a7 217 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit \u00a7 219 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz,<\/p>\n<p>\u2013 des \u00a7 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich, Anlagegrunds\u00e4tze und Anlagemanagement<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung gilt f\u00fcr die Anlage des Sicherungsverm\u00f6gens von<\/p>\n<p>1. Pensionskassen im Sinne des \u00a7 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<\/p>\n<p>2. Sterbekassen im Sinne des \u00a7 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und<\/p>\n<p>3. kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des \u00a7 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versicherungsunternehmen m\u00fcssen bei der Anlage des Sicherungsverm\u00f6gens die allgemeinen Anlagegrunds\u00e4tze des \u00a7 124 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 234h des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen m\u00fcssen bei der Anlage des Sicherungsverm\u00f6gens die allgemeinen Anlagegrunds\u00e4tze des \u00a7 215 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten.<\/p>\n<p>(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der f\u00fcr sie geltenden allgemeinen Anlagegrunds\u00e4tze und die Einhaltung der nachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verordnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrunds\u00e4tze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Ma\u00dfnahmen sicherzustellen. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verh\u00e4ltnisses beider Seiten zueinander sowie eine Pr\u00fcfung der Elastizit\u00e4t des Anlagebestandes gegen\u00fcber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.<\/p>\n<p>(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Ver\u00e4nderungen auf den Finanz- und Immobilienm\u00e4rkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensf\u00e4llen gro\u00dfen Ausma\u00dfes oder auf sonstige ungew\u00f6hnliche Marktsituationen angemessen reagieren k\u00f6nnen. Bei der Anlage des Sicherungsverm\u00f6gens in einem Staat, der nicht Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(5) N\u00e4here Vorgaben zu den Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Anlageformen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Sicherungsverm\u00f6gen kann angelegt werden in<\/p>\n<p>1. Forderungen, f\u00fcr die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundst\u00fcck oder grundst\u00fccksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der \u00a7\u00a7 14 und 16 Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Erbbaurechten dar\u00fcber hinaus die Erfordernisse des \u00a7 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erf\u00fcllt oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>2. Forderungen,<\/p>\n<p>a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder f\u00fcr die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend \u00a7 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpf\u00e4ndet oder zur Sicherung \u00fcbertragen sind (Wertpapierdarlehen),<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpf\u00e4ndet oder zur Sicherung \u00fcbertragen sind oder<\/p>\n<p>c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegen\u00fcber einem R\u00fcckversicherer, abz\u00fcglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Pr\u00e4mienforderungen des R\u00fcckversicherers gegen den Erstversicherer, bestehen;<\/p>\n<p>3. Darlehen<\/p>\n<p>a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre L\u00e4nder, Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde,<\/p>\n<p>b) an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD,<\/p>\n<p>c) an Regionalregierungen und \u00f6rtliche Gebietsk\u00f6rperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,<\/p>\n<p>d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angeh\u00f6rt,<\/p>\n<p>e) f\u00fcr deren Verzinsung und R\u00fcckzahlung eine der unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gew\u00e4hrleistung \u00fcbernommen hat oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009\/138\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Aus\u00fcbung der Versicherungs- und der R\u00fcckversicherungst\u00e4tigkeit (Solvabilit\u00e4t II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/51\/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, das Ausfallrisiko versichert hat, oder<\/p>\n<p>f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des \u00a7 8a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle f\u00fcr diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Stabilisierungsfondsgesetzes \u00fcbernommen hat;<\/p>\n<p>4. Darlehen<\/p>\n<p>a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden k\u00fcnftigen Entwicklung der Ertrags- und Verm\u00f6genslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und R\u00fcckzahlung gew\u00e4hrleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend<\/p>\n<p>aa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesichert sind,<\/p>\n<p>bb) durch verpf\u00e4ndete oder zur Sicherung \u00fcbertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach \u00a7 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere gesichert sind oder<br \/>\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserkl\u00e4rung des Darlehensnehmers gegen\u00fcber dem Versicherungsunternehmen (Negativerkl\u00e4rung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Verzinsung und R\u00fcckzahlung des Darlehens bietet;<\/p>\n<p>b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des \u00a7 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;<\/p>\n<p>5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die das Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gew\u00e4hrt, bis zur H\u00f6he des R\u00fcckkaufswerts (Policendarlehen);<\/p>\n<p>6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen \u00f6ffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Verm\u00f6genswerten angelegt werden, die w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig f\u00fcr die f\u00e4llig werdenden R\u00fcckzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);<\/p>\n<p>7. Schuldverschreibungen,<\/p>\n<p>a) die an einer B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt),<\/p>\n<p>b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder<\/p>\n<p>c) die in einem Staat au\u00dferhalb des EWR an einer B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;<\/p>\n<p>8. anderen Schuldverschreibungen;<\/p>\n<p>9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen<\/p>\n<p>a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder<br \/>\nb) die an einer B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat au\u00dferhalb des EWR an einer B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;<\/p>\n<p>10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verkn\u00fcpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1, deren Ertrag oder R\u00fcckzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder<\/p>\n<p>b) die an einer B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat au\u00dferhalb des EWR an der B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;<\/p>\n<p>11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer L\u00e4nder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquidit\u00e4tspapieren im Sinne des \u00a7 42 Absatz 1 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bundesbank;<\/p>\n<p>12. voll eingezahlten Aktien, die an einer B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat au\u00dferhalb des EWR an der B\u00f6rse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;<\/p>\n<p>13. Beteiligungen in Form von<\/p>\n<p>a) anderen voll eingezahlten Aktien, Gesch\u00e4ftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen \u00fcber ein Gesch\u00e4ftsmodell verf\u00fcgt, unternehmerische Risiken eingeht und<\/p>\n<p>aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,<\/p>\n<p>bb) dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verf\u00fcgung stellt, der in entsprechender Anwendung der f\u00fcr Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und gepr\u00fcft ist, und<\/p>\n<p>cc) sich verpflichtet, auch k\u00fcnftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;<\/p>\n<p>b) Anteilen und Aktien an inl\u00e4ndischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,<\/p>\n<p>aa) die direkt oder indirekt in Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nach \u00a7 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapital\u00e4hnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und<\/p>\n<p>bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verf\u00fcgt oder nach \u00a7 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer \u00f6ffentlichen Aufsicht unterliegt und \u00fcber eine Erlaubnis oder eine Registrierung verf\u00fcgt, die mit der Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit der Registrierung nach \u00a7 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,<\/p>\n<p>sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erf\u00fcllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;<\/p>\n<p>14. Immobilien in Form von<\/p>\n<p>a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundst\u00fccken, in dort belegenen grundst\u00fccksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundst\u00fccken oder grundst\u00fccksgleichen Rechten ist; das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverst\u00e4ndigen oder in vergleichbarer Weise zu pr\u00fcfen; von den Grundst\u00fccksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des \u00a7 125 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;<\/p>\n<p>b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>c) Anteilen und Aktien an inl\u00e4ndischen Spezial-AIF im Sinne des \u00a7 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an inl\u00e4ndischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,<\/p>\n<p>aa) die direkt oder indirekt in Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nach \u00a7 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 sowie \u00a7 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und<\/p>\n<p>bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verf\u00fcgt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer \u00f6ffentlichen Aufsicht unterliegt und \u00fcber eine Erlaubnis verf\u00fcgt, die mit der Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,<\/p>\n<p>sowie von Anteilen und Aktien an EU-Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erf\u00fcllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;<\/p>\n<p>15. Anteilen und Anlageaktien an inl\u00e4ndischen offenen Publikumsinvestmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Verm\u00f6gen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;<\/p>\n<p>16. Anteilen und Anlageaktien an inl\u00e4ndischen offenen Spezial-AIF im Sinne des \u00a7 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,<\/p>\n<p>a) die die Anforderungen nach \u00a7 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erf\u00fcllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden und<\/p>\n<p>b) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verf\u00fcgt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer \u00f6ffentlichen Aufsicht unterliegt und \u00fcber eine Erlaubnis verf\u00fcgt, die mit der Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,<\/p>\n<p>sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-AIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erf\u00fcllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden;<\/p>\n<p>17. Anteilen und Aktien an inl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,<\/p>\n<p>a) die nicht Publikumsinvestmentverm\u00f6gen in Form von Immobilien-Sonderverm\u00f6gen nach den \u00a7\u00a7 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,<\/p>\n<p>b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und<\/p>\n<p>c) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verf\u00fcgt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer \u00f6ffentlichen Aufsicht unterliegt und \u00fcber eine Erlaubnis verf\u00fcgt, die mit der Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,<\/p>\n<p>sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erf\u00fcllen, nicht von den in Buchstabe b genannten Anlageformen erfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c verwaltet werden und<\/p>\n<p>18. Anlagen bei<\/p>\n<p>a) der Europ\u00e4ischen Zentralbank oder bei der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,<\/p>\n<p>b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2013\/36\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber den Zugang zur T\u00e4tigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur \u00c4nderung der Richtlinie 2002\/87\/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\/48\/EG und 2006\/49\/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/59\/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ge\u00e4ndert worden ist, unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich best\u00e4tigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften \u00fcber das Eigenkapital und die Liquidit\u00e4t der Kreditinstitute einh\u00e4lt (geeignetes Kreditinstitut),<\/p>\n<p>c) \u00f6ffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013\/36\/EU vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,<\/p>\n<p>d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 646\/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015\/62 der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) ge\u00e4ndert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten.<\/p>\n<p>Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.<\/p>\n<p>(2) Nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsverm\u00f6gen dar\u00fcber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erf\u00fcllen oder die Begrenzungen des \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 \u00fcbersteigen (\u00d6ffnungsklausel).<\/p>\n<p>(3) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann dem Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Verm\u00f6genswerten, die in den vorangehenden Abs\u00e4tzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Abs\u00e4tze nicht erf\u00fcllen, sowie die \u00dcberschreitung der in \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und \u00a7 4 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(4) Nicht zul\u00e4ssig sind direkte und indirekte Anlagen<\/p>\n<p>1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Anspr\u00fcchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,<\/p>\n<p>2. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Gesch\u00e4ft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, und<\/p>\n<p>3. bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung (\u00a7 7 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von Funktionen \u00fcbertragen haben oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgesch\u00e4ften stehende T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes ausf\u00fchren, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Gesch\u00e4ftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Ausgliederung von Funktionen oder der Dienstleistungst\u00e4tigkeit bestimmt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Mischung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Direkte und indirekte Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten au\u00dferhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des \u00a7 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Ma\u00df zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschr\u00e4nkt:<\/p>\n<p>1. direkte und indirekte Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 10 d\u00fcrfen 7,5 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen;<\/p>\n<p>2. direkte und indirekte Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 17, Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die \u00fcber \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des \u00a7 2 Absatz 1 zugeordnet werden k\u00f6nnen, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1, deren Ertrag oder R\u00fcckzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, d\u00fcrfen 7,5 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen;<\/p>\n<p>3. direkte und indirekte Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c d\u00fcrfen 5 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen;<\/p>\n<p>4. im Rahmen der \u00d6ffnungsklausel nach \u00a7 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf 5 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens beschr\u00e4nkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde bis auf 10 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens erh\u00f6ht werden; die Begrenzung auf 1 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens in \u00a7 4 Absatz 4 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Direkte und indirekte Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 d\u00fcrfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt 35 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer B\u00f6rse in einem Staat au\u00dferhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 nicht h\u00f6her als 15 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens sein.<\/p>\n<p>(4) Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentverm\u00f6gen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach \u00a7 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erh\u00f6hte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das erh\u00f6hte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der h\u00f6chstzul\u00e4ssige Betrag anzusetzen.<\/p>\n<p>(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, b und c und in Immobilien, die \u00fcber Investmentverm\u00f6gen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erf\u00fcllen, d\u00fcrfen 25 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(6) Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann die direkten und indirekten Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, bis auf 10 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbeh\u00f6rde im Falle des \u00a7 135 Absatz 1 erste Alternative des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Streuung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 d\u00fcrfen alle auf ein und denselben Schuldner entfallenden Anlagen 5 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen. Auf diese Quote und auf die Quoten nach den Abs\u00e4tzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn gr\u00f6\u00dften Schuldner in einem offenen Investmentverm\u00f6gen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 anzurechnen. Hat ein Schuldner gegen\u00fcber dem Versicherungsunternehmen f\u00fcr Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gew\u00e4hrleistung \u00fcbernommen, so ist auch diese Gew\u00e4hrleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentverm\u00f6gen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner, wenn das Investmentverm\u00f6gen in sich ausreichend gestreut ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Anlagen bei ein und demselben in \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens. F\u00fcr die folgenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens:<\/p>\n<p>1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuldverschreibungen durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,<\/p>\n<p>2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tats\u00e4chlich abgesichert sind; der satzungsm\u00e4\u00dfige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schlie\u00dft eine tats\u00e4chliche Absicherung nicht aus,<\/p>\n<p>3. Anlagen bei ein und demselben \u00f6ffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und<\/p>\n<p>4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d.<\/p>\n<p>(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Abs\u00e4tzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Schuldner und bei seinen Konzernunternehmen im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt f\u00fcr Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus R\u00fcckversicherungsbeziehungen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>(4) Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentverm\u00f6gen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 17 d\u00fcrfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens nicht \u00fcberschreiten. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.<\/p>\n<p>(5) Bis zu 10 Prozent des Sicherungsverm\u00f6gens k\u00f6nnen in einem einzelnen Grundst\u00fcck oder grundst\u00fccksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundst\u00fccken oder grundst\u00fccksgleichen Rechten ist, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentverm\u00f6gen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden. Dieselbe Grenze gilt f\u00fcr mehrere rechtlich selbst\u00e4ndige Grundst\u00fccke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.<\/p>\n<p>(6) Anlagen einer Pensionskasse in einem Tr\u00e4gerunternehmen im Sinne des \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes und in dessen Konzernunternehmen d\u00fcrfen 5 Prozent des gesamten Verm\u00f6gens nicht \u00fcberschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diesen Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des gesamten Verm\u00f6gens begrenzt; Satz 1 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Kongruenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Sicherungsverm\u00f6gen ist nach Ma\u00dfgabe der Kongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung in Verm\u00f6genswerten anzulegen, die auf dieselbe W\u00e4hrung lauten, in der die Versicherungen erf\u00fcllt werden m\u00fcssen. Dabei gelten<\/p>\n<p>1. Grundst\u00fccke und grundst\u00fccksgleiche Rechte als in der W\u00e4hrung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,<\/p>\n<p>2. Aktien und Anteile als in der W\u00e4hrung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und<\/p>\n<p>3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der W\u00e4hrung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 get\u00e4tigt worden sind und seitdem auf Grund des \u00a7 6 Absatz 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. M\u00e4rz 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsverm\u00f6gen gehalten wurden, k\u00f6nnen bis zu ihrer F\u00e4lligkeit im Sicherungsverm\u00f6gen verbleiben.<\/p>\n<p>(2) Anteile an Publikumsinvestmentverm\u00f6gen in Form von Immobilien-Sonderverm\u00f6gen nach den \u00a7\u00a7 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, k\u00f6nnen im Sicherungsverm\u00f6gen verbleiben und Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.<\/p>\n<p>(3) Anlagen, die bis zum 7. M\u00e4rz 2015 get\u00e4tigt worden sind und seitdem auf Grund des \u00a7 6 Absatz 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. M\u00e4rz 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsverm\u00f6gen gehalten wurden, k\u00f6nnen bis zu ihrer F\u00e4lligkeit im Sicherungsverm\u00f6gen verbleiben und den Anlagen nach \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.<\/p>\n<p>(4) Anlagen des Sicherungsverm\u00f6gens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach \u00a7 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr erf\u00fcllen, weil das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland nicht l\u00e4nger Staat des EWR ist, k\u00f6nnen weiterhin der jeweiligen Anlageform nach \u00a7 2 Absatz 1 zugeordnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage (zu \u00a7 5 Satz 1)<\/strong><br \/>\n<strong>Kongruenzregeln<\/strong><\/p>\n<p>1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten W\u00e4hrung ausgedr\u00fcckt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser W\u00e4hrung bestehend.<\/p>\n<p>2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer W\u00e4hrung ausgedr\u00fcckt, so gelten die Verpflichtungen als in der W\u00e4hrung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die W\u00e4hrung, in der die Pr\u00e4mie ausgedr\u00fcckt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umst\u00e4nde dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluss wahrscheinlich ist, dass ein Schaden in dieser W\u00e4hrung geregelt werden wird.<\/p>\n<p>3. Die W\u00e4hrung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste f\u00fcr die Erf\u00fcllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die W\u00e4hrung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:<\/p>\n<p>a) bei den Versicherungssparten, die in Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannt sind,<br \/>\nb) bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erf\u00fcllung in einer anderen W\u00e4hrung als derjenigen W\u00e4hrung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der genannten Regeln ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen W\u00e4hrung als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden W\u00e4hrung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser anderen W\u00e4hrung bestehend, insbesondere wenn es die W\u00e4hrung ist, in der die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.<br \/>\n5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten W\u00e4hrung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen W\u00e4hrung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende W\u00e4hrung ist.<br \/>\n6. Das Sicherungsverm\u00f6gen braucht nicht in Verm\u00f6genswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche W\u00e4hrung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn<\/p>\n<p>a) es sich nicht um eine W\u00e4hrung eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende W\u00e4hrung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschr\u00e4nkungen unterliegt,<br \/>\nb) das anzulegende Sicherungsverm\u00f6gen nicht mehr als 20 Prozent, bei Pensionskassen nicht mehr als 30 Prozent, der Verpflichtungen in einer bestimmten W\u00e4hrung betrifft oder<br \/>\nc) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten W\u00e4hrung Verm\u00f6genswerte angelegt werden m\u00fcssten, die nicht mehr als 7 Prozent der in anderen W\u00e4hrungen vorhandenen Verm\u00f6genswerte des Unternehmens ausmachen.<\/p>\n<p>7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsverm\u00f6gen in Verm\u00f6genswerten anzulegen ist, die auf die W\u00e4hrung eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, dessen W\u00e4hrung nicht der Euro ist, oder auf die W\u00e4hrung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Verm\u00f6genswerten erfolgen, soweit dies nach vern\u00fcnftiger kaufm\u00e4nnischer Beurteilung gerechtfertigt ist.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1827\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1827&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Anlage+des+Sicherungsverm%C3%B6gens+von+Pensionskassen%2C+Sterbekassen+und+kleinen+Versicherungsunternehmen+%28Anlageverordnung+%E2%80%93+AnlV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1827&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Anlage+des+Sicherungsverm%C3%B6gens+von+Pensionskassen%2C+Sterbekassen+und+kleinen+Versicherungsunternehmen+%28Anlageverordnung+%E2%80%93+AnlV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1827&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Anlage+des+Sicherungsverm%C3%B6gens+von+Pensionskassen%2C+Sterbekassen+und+kleinen+Versicherungsunternehmen+%28Anlageverordnung+%E2%80%93+AnlV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anlageverordnung vom 18. 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