{"id":1825,"date":"2021-06-23T18:33:17","date_gmt":"2021-06-23T18:33:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825"},"modified":"2021-06-23T18:33:17","modified_gmt":"2021-06-23T18:33:17","slug":"anlegerentschaedigungsgesetz-anlentg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825","title":{"rendered":"Anlegerentsch\u00e4digungsgesetz (AnlEntG)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anlegerentsch\u00e4digungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist,<\/p>\n<p>2. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Nummer 10 Kreditwesengesetzes oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c Kreditwesengesetzes erteilt ist, soweit sie keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und nicht in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013\/36\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber den Zugang zur T\u00e4tigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur \u00c4nderung der Richtlinie 2002\/87\/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\/48\/EG und 2006\/49\/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019\/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge\u00e4ndert worden ist, genannt werden, und,<\/p>\n<p>3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach \u00a7 20 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 21 oder \u00a7 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in \u00a7 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind.<\/p>\n<p>(2) Wertpapiergesch\u00e4fte im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. Bankgesch\u00e4fte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des \u00a7 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des \u00a7 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen, und<\/p>\n<p>2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach \u00a7 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs.<\/p>\n<p>(3) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur R\u00fcckzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergesch\u00e4ften geschuldet werden oder geh\u00f6ren und die f\u00fcr deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergesch\u00e4ften gehalten werden. Hierzu geh\u00f6ren auch Anspr\u00fcche von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, deren Eigent\u00fcmer diese sind und die f\u00fcr deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergesch\u00e4ften gehalten oder verwahrt werden.<\/p>\n<p>(4) Ein Entsch\u00e4digungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) feststellt, dass ein Institut aus Gr\u00fcnden, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenh\u00e4ngen, nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften zu erf\u00fcllen und keine Aussicht auf eine sp\u00e4tere Erf\u00fcllung besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Sicherungspflicht der Institute<\/strong><\/p>\n<p>Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes durch Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Entsch\u00e4digungseinrichtung zu sichern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Entsch\u00e4digungsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gl\u00e4ubiger eines Instituts hat im Entsch\u00e4digungsfall gegen die Entsch\u00e4digungseinrichtung einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4.<\/p>\n<p>(2) Keinen Anspruch haben<\/p>\n<p>1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschlie\u00dflich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004\/39\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente, zur \u00c4nderung der Richtlinien 85\/611\/EWG und 93\/6\/EWG des Rates und der Richtlinie 2000\/12\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93\/22\/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 646\/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln,<\/p>\n<p>2. private und \u00f6ffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen mit Sitz im In- oder Ausland,<\/p>\n<p>3. Verwaltungsgesellschaften im Sinne des \u00a7 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschlie\u00dflich der von ihnen verwalteten inl\u00e4ndischen, EU- und ausl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,<\/p>\n<p>4. der Bund, ein Land, ein rechtlich unselbst\u00e4ndiges Sonderverm\u00f6gen des Bundes oder eines Landes, eine kommunale Gebietsk\u00f6rperschaft, ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine \u00f6rtliche Gebietsk\u00f6rperschaft eines anderen Staates,<\/p>\n<p>5. Gesch\u00e4ftsleiter, pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichtsorganen des Instituts, Personen, die mindestens 5 Prozent des Kapitals des Instituts halten, Pr\u00fcfer im Sinne des \u00a7 28 des Kreditwesengesetzes und Gl\u00e4ubiger, die eine entsprechende Stellung oder Funktion in einem Unternehmen haben, das mit dem Institut einen Konzern im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bildet,<\/p>\n<p>6. Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Verm\u00f6gen der Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten stammen,<\/p>\n<p>7. Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des \u00a7 18 des Aktiengesetzes, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bilden,<\/p>\n<p>8. Gl\u00e4ubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigef\u00fchrt oder genutzt haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben; dies sind insbesondere Gl\u00e4ubiger, die auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben,<\/p>\n<p>9. Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs einen Lagebericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer Einbeziehung in einen Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit sind, und vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie<\/p>\n<p>10. Gl\u00e4ubiger, deren Anspr\u00fcche gegen das Institut im Zusammenhang mit Gesch\u00e4ften stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldw\u00e4sche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005\/60\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw\u00e4sche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sind.<\/p>\n<p>Hat der Gl\u00e4ubiger des Instituts f\u00fcr Rechnung eines Dritten gehandelt und ist das Treuhandverh\u00e4ltnis eindeutig als solches gekennzeichnet, so ist f\u00fcr die Feststellung der Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch des Entsch\u00e4digungsberechtigten gegen die Entsch\u00e4digungseinrichtung verj\u00e4hrt in f\u00fcnf Jahren nach Unterrichtung des Entsch\u00e4digungsberechtigten \u00fcber den Entsch\u00e4digungsfall gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 4 Satz 1.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber den Grund und die H\u00f6he des Entsch\u00e4digungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. \u00a7 63 Abs. 1 EinSiG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Umfang des Entsch\u00e4digungsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Entsch\u00e4digungsanspruch des Gl\u00e4ubigers des Instituts richtet sich nach der H\u00f6he und dem Umfang der ihm gegen\u00fcber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zur\u00fcckbehaltungsrechte des Instituts. Ein Entsch\u00e4digungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die W\u00e4hrung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.<\/p>\n<p>(2) Der Entsch\u00e4digungsanspruch ist der H\u00f6he nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften und den Gegenwert von 20 000 Euro.<\/p>\n<p>(3) Bei der Berechnung der H\u00f6he des Entsch\u00e4digungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entsch\u00e4digungsfalles zugrunde zu legen. Der Entsch\u00e4digungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2 auch Anspr\u00fcche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem Eintritt des Entsch\u00e4digungsfalles bis zur R\u00fcckzahlung der Verbindlichkeiten, l\u00e4ngstens bis zur Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens. Der Entsch\u00e4digungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entsch\u00e4digungsfall eingetretene Verm\u00f6gensverlust des Gl\u00e4ubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.<\/p>\n<p>(4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gl\u00e4ubigers gegen das Institut, unabh\u00e4ngig von der Zahl der Konten, der W\u00e4hrung und dem Ort, an dem die Konten gef\u00fchrt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entsch\u00e4digung kann in Euro geleistet werden.<\/p>\n<p>(5) Bei Gemeinschaftskonten ist f\u00fcr die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers ma\u00dfgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.<\/p>\n<p>(6) Hat der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr Rechnung eines Dritten gehandelt, ist f\u00fcr die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten abzustellen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. \u00a7 63 Abs. 1 EinSiG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Entsch\u00e4digungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesanstalt hat den Entsch\u00e4digungsfall unverz\u00fcglich festzustellen, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften zu erf\u00fcllen. Sie hat den Entsch\u00e4digungsfall auch festzustellen, wenn Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind und diese l\u00e4nger als sechs Wochen andauern.<\/p>\n<p>(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entsch\u00e4digungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesanstalt ver\u00f6ffentlicht die Feststellung des Entsch\u00e4digungsfalls im Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Entsch\u00e4digungseinrichtung unverz\u00fcglich \u00fcber die Feststellung des Entsch\u00e4digungsfalls.<\/p>\n<p>(4) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat die Gl\u00e4ubiger des Instituts unverz\u00fcglich \u00fcber den Eintritt des Entsch\u00e4digungsfalles und die Frist gem\u00e4\u00df Absatz 5 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft geeignete Ma\u00dfnahmen, um die Gl\u00e4ubiger innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist zu entsch\u00e4digen. Das Institut hat der Entsch\u00e4digungseinrichtung unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch innerhalb einer Woche, die f\u00fcr die Entsch\u00e4digung der Gl\u00e4ubiger erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(5) Der Entsch\u00e4digungsanspruch ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung \u00fcber den Entsch\u00e4digungsfall bei der Entsch\u00e4digungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Entsch\u00e4digungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristvers\u00e4umnis ist nicht vom Entsch\u00e4digungsberechtigten zu vertreten.<\/p>\n<p>(6) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat die angemeldeten Anspr\u00fcche unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat Anspr\u00fcche sp\u00e4testens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die H\u00f6he der Anspr\u00fcche festgestellt hat, zu erf\u00fcllen. In besonderen F\u00e4llen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(7) Soweit die Entsch\u00e4digungseinrichtung den Entsch\u00e4digungsanspruch eines Berechtigten erf\u00fcllt, gehen dessen Anspr\u00fcche gegen das Institut auf sie \u00fcber.<\/p>\n<p>(8) Steht der Anspruch des Gl\u00e4ubigers im Zusammenhang mit Gesch\u00e4ften, auf Grund derer gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldw\u00e4sche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005\/60\/EG ermittelt wird, so kann die Entsch\u00e4digungseinrichtung die Leistung der Entsch\u00e4digung aussetzen, bis das Strafverfahren beendet ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7\u00a7 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. \u00a7 63 Abs. 1 EinSiG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Entsch\u00e4digungseinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau wird eine Entsch\u00e4digungseinrichtung als nicht rechtsf\u00e4higes Sonderverm\u00f6gen des Bundes errichtet, der die Institute gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beitr\u00e4ge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 8 Absatz 1 anzulegen und im Entsch\u00e4digungsfall die Gl\u00e4ubiger eines ihr zugeordneten Instituts f\u00fcr nicht erf\u00fcllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n<p>(3) Die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau verwaltet die Entsch\u00e4digungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. \u00a7 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. F\u00fcr die Verwaltung erh\u00e4lt sie eine angemessene Verg\u00fctung aus dem Sonderverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entsch\u00e4digungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.<\/p>\n<p>(5) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionst\u00fcchtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie hat die Bundesanstalt \u00fcber die Ergebnisse der Pr\u00fcfungen zu unterrichten.<\/p>\n<p>(6) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis \u00fcber Umst\u00e4nde bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entsch\u00e4digungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entsch\u00e4digungseinrichtung hiervon zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entsch\u00e4digungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entsch\u00e4digungseinrichtung zu \u00fcbernehmen, und hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche der Entsch\u00e4digungsberechtigten bietet (beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung). Eine juristische Person bietet hinreichende Gew\u00e4hr, wenn<\/p>\n<p>1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der juristischen Person aus\u00fcben, zuverl\u00e4ssig und geeignet sind,<\/p>\n<p>2. die juristische Person \u00fcber die zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Entsch\u00e4digungseinrichtung notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Beitragseinziehung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entsch\u00e4digungen, verf\u00fcgt und daf\u00fcr eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung der juristischen Person und die Genehmigung von Satzungs\u00e4nderungen vorbehalten.<\/p>\n<p>(2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entsch\u00e4digungseinrichtung nach \u00a7 6 ein. Die Bestimmungen des \u00a7 6 Absatz 1 \u00fcber die Zuordnung der Institute sowie des \u00a7 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Eine beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missst\u00e4nden entgegenzuwirken, welche die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Entsch\u00e4digung beeintr\u00e4chtigen oder das zur Durchf\u00fchrung der Entsch\u00e4digung angesammelte Verm\u00f6gen gef\u00e4hrden k\u00f6nnen. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missst\u00e4nde zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegen\u00fcber der beliehenen Entsch\u00e4digungseinrichtung die Auskunfts- und Pr\u00fcfungsrechte nach \u00a7 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Mittel der Entsch\u00e4digungseinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mittel f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Entsch\u00e4digung werden durch Beitr\u00e4ge der Institute erbracht. Die Beitr\u00e4ge der Institute m\u00fcssen die Anspr\u00fcche gegen die Entsch\u00e4digungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die T\u00e4tigkeit der Entsch\u00e4digungseinrichtung entstehen, decken. Die f\u00fcr die Entsch\u00e4digung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Sicherheit und ausreichende Liquidit\u00e4t der Anlagen bei angemessener Rentabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet sind.<\/p>\n<p>(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeitr\u00e4ge an die Entsch\u00e4digungseinrichtung zu leisten. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 ist eine Obergrenze f\u00fcr die Erhebung von Jahresbeitr\u00e4gen festzulegen. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entsch\u00e4digungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchf\u00fchrung der Entsch\u00e4digung ausreichen.<\/p>\n<p>(3) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat unverz\u00fcglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt \u00fcber einen Entsch\u00e4digungsfall nach \u00a7 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 unverz\u00fcglich Sonderbeitr\u00e4ge zu erheben, wenn dies zur Durchf\u00fchrung des Entsch\u00e4digungsverfahrens erforderlich ist. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsfall durch Sonderbeitr\u00e4ge zu decken, die in Teilbetr\u00e4gen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach \u00a7 5 Absatz 6 unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer, der Gr\u00f6\u00dfe und der Umst\u00e4nde des Entsch\u00e4digungsfalls erf\u00fcllt werden kann. Im Fall der Erhebung von Teilbetr\u00e4gen hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung die betroffenen Institute \u00fcber die von ihr beabsichtigte weitere Vorgehensweise zu informieren.<\/p>\n<p>(4) Sonderbeitr\u00e4ge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entsch\u00e4digungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentsch\u00e4digung in dem Entsch\u00e4digungsfall zuz\u00fcglich der zur Durchf\u00fchrung des Entsch\u00e4digungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abz\u00fcglich der f\u00fcr diese Entsch\u00e4digung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel der Entsch\u00e4digungseinrichtung. Die Gesamtentsch\u00e4digung ist von der Entsch\u00e4digungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach \u00a7 5 Absatz 4 Satz 2 zu \u00fcbermitteln haben. L\u00e4sst sich die Gesamtentsch\u00e4digung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten \u00fcber den Entsch\u00e4digungsfall und der durchschnittlichen Entsch\u00e4digungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entsch\u00e4digungsf\u00e4llen bei den zugeordneten Instituten zu sch\u00e4tzen. Stellt die Entsch\u00e4digungseinrichtung fest, dass der tats\u00e4chliche Mittelbedarf f\u00fcr die Gesamtentsch\u00e4digung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag \u00fcbersteigt, ist die Entsch\u00e4digungseinrichtung verpflichtet, unverz\u00fcglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeitr\u00e4ge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeitr\u00e4ge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(5) Soweit der Mittelbedarf der Entsch\u00e4digungseinrichtung durch die Erhebung von Sonderbeitr\u00e4gen nicht rechtzeitig zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten nach \u00a7 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. Kann die Entsch\u00e4digungseinrichtung den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen bedienen, hat sie f\u00fcr Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen vor F\u00e4lligkeit der Kreditleistungen f\u00e4llig, fr\u00fchestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Sonderzahlungsbescheide. Anstelle der Beitragserhebung nach Absatz 3 Satz 1 kann die Entsch\u00e4digungseinrichtung einen Kredit aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit einschlie\u00dflich der Zinsen und Kosten innerhalb des laufenden und des darauf folgenden Abrechnungsjahres aus dem verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gen vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann, ohne dass eine Erhebung von Sonderzahlungen erforderlich wird.<\/p>\n<p>(6) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeitr\u00e4gen und Sonderzahlungen besteht f\u00fcr alle Unternehmen, die der Entsch\u00e4digungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Dies gilt nicht f\u00fcr Institute, die vor der Feststellung des Entsch\u00e4digungsfalls aus der Entsch\u00e4digungseinrichtung ausgeschieden sind.<\/p>\n<p>(7) Die H\u00f6he des jeweiligen Sonderbeitrags und der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verh\u00e4ltnis des zuletzt f\u00e4lligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeitr\u00e4ge und der einmaligen Zahlungen sowie, in den F\u00e4llen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeitr\u00e4ge aller nach Absatz 6 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute. F\u00fcr Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt f\u00e4lligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4. Die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 kann vorsehen, dass die Entsch\u00e4digungseinrichtung in F\u00e4llen des Satzes 2 auf Antrag eines Instituts und nach Vorlage von glaubhaft gemachten Planzahlen einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt f\u00e4lligen Jahresbeitrags tritt, sofern sich hiernach eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach \u00a7 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen nach Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 9 Satz 1 auch vorsehen, dass die Entsch\u00e4digungseinrichtung in den F\u00e4llen des Satzes 1 f\u00fcr Institute, die einen Sonderposten nach \u00a7 340g des Handelsgesetzbuchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag berechnet, der an die Stelle des zuletzt f\u00e4lligen Jahresbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fiktiven Jahresbeitrags werden \u00fcber \u00a7 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebildete Sonderposten im Sinne des \u00a7 340g des Handelsgesetzbuchs nur in H\u00f6he der H\u00e4lfte ihres Betrages ber\u00fccksichtigt. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung ist berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen zu erheben. Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen d\u00fcrfen insgesamt das F\u00fcnffache des f\u00fcr ein Institut zuletzt f\u00e4lligen Jahresbeitrags nicht \u00fcbersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, d\u00fcrfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen insgesamt das F\u00fcnffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht \u00fcbersteigen. Hat ein Institut \u00fcber einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeitr\u00e4ge oder Sonderzahlungen geleistet, d\u00fcrfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des f\u00fcr ein Institut zuletzt f\u00e4lligen Jahresbeitrags nicht \u00fcbersteigen. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an die Entsch\u00e4digungseinrichtung zu leistenden Zahlungen Gefahr f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegen\u00fcber seinen Gl\u00e4ubigern bestehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(8) Nach Abschluss eines Entsch\u00e4digungsverfahrens hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung den Instituten \u00fcber die Verwendung der Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen zu berichten. Sie hat den Instituten gezahlte Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen nach Abschluss des Entsch\u00e4digungsverfahrens zu erstatten, soweit sie im Fall von Sonderbeitr\u00e4gen nicht zur Durchf\u00fchrung des Entsch\u00e4digungsfalls oder im Fall von Sonderzahlungen nicht zur Bedienung eines Kredits nach Absatz 5 Satz 1 und 2 verwendet worden sind.<\/p>\n<p>(9) Das N\u00e4here \u00fcber die Jahresbeitr\u00e4ge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeitr\u00e4ge und die Sonderzahlungen regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anh\u00f6rung der Entsch\u00e4digungseinrichtung; hinsichtlich der Jahresbeitr\u00e4ge, der einmaligen Zahlungen sowie der Sonderbeitr\u00e4ge und Sonderzahlungen sowie der Sonderzahlungen sind die Art und der Umfang der gesicherten Gesch\u00e4fte, das Gesch\u00e4ftsvolumen und die Anzahl, die Gr\u00f6\u00dfe, die Gesch\u00e4ftsstruktur und das Risiko der der Entsch\u00e4digungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entsch\u00e4digungsfall herbeizuf\u00fchren, zu ber\u00fccksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen f\u00fcr versp\u00e4tet geleistete Beitr\u00e4ge, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(10) Aus den Beitragsbescheiden der Entsch\u00e4digungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entsch\u00e4digungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(11) F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach \u00a7 3 Absatz 1 haftet die Entsch\u00e4digungseinrichtung nur mit dem Verm\u00f6gen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verf\u00fcgung steht. Eine beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung hat dieses Verm\u00f6gen getrennt von ihrem sonstigen Verm\u00f6gen zu halten und zu verwalten.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8: Zur Weiteranwendung vgl. \u00a7 63 Abs. 3 EinSiG +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Pr\u00fcfung der Institute<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung soll zur Einsch\u00e4tzung der Gefahr des Eintritts eines Entsch\u00e4digungsfalls regelm\u00e4\u00dfig und bei gegebenem Anlass Pr\u00fcfungen der ihr zugeordneten Institute vornehmen. Sie hat die Intensit\u00e4t und H\u00e4ufigkeit der Pr\u00fcfungen an der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Entsch\u00e4digungsfalls bei einem Institut und an der H\u00f6he der in diesem Fall zu erwartenden Gesamtentsch\u00e4digung auszurichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Pr\u00fcfungen haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>(2) Die Institute sind verpflichtet, der Entsch\u00e4digungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugeh\u00f6rigen Pr\u00fcfungsbericht unverz\u00fcglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Entsch\u00e4digungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ben\u00f6tigt. Den bei der Entsch\u00e4digungseinrichtung besch\u00e4ftigten oder f\u00fcr sie t\u00e4tigen Personen ist w\u00e4hrend der \u00fcblichen Arbeitszeit das Betreten der Grundst\u00fccke und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Instituts zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entsch\u00e4digungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in \u00a7 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. Der Verpflichtete ist \u00fcber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.<\/p>\n<p>(3) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet w\u00fcrde, Pr\u00fcfungen zur Einsch\u00e4tzung der Gefahr des Eintritts eines Entsch\u00e4digungsfalles im Fall einer Erteilung der Erlaubnis vornehmen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Entsch\u00e4digungseinrichtung bei der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau werden die Pr\u00fcfungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 durch die Deutsche Bundesbank durchgef\u00fchrt. Die Bundesanstalt erteilt der Deutschen Bundesbank auf Vorschlag der Entsch\u00e4digungseinrichtung den Auftrag, die Pr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren. Eine beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung nach \u00a7 7 hat die Pr\u00fcfungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 3 durch eigene sachkundige Pr\u00fcfer durchzuf\u00fchren oder geeignete Dritte mit den Pr\u00fcfungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirtschaftspr\u00fcfer, vereidigte Buchpr\u00fcfer, Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Buchpr\u00fcfungsgesellschaften sowie andere Dritte, die \u00fcber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verf\u00fcgen, sofern keine Umst\u00e4nde vorliegen, die bei diesen Personen im Hinblick auf die zu pr\u00fcfenden Institute Interessenkonflikte begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung hat die mit den Aufgaben nach Satz 3 betrauten Personen zu verpflichten, ihr das Vorliegen entsprechender Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich mitzuteilen. Die Pr\u00fcfungen d\u00fcrfen nicht durch den Abschlusspr\u00fcfer oder den Pr\u00fcfer der Meldepflichten und Verhaltensregeln des Instituts durchgef\u00fchrt werden. Die f\u00fcr Pr\u00fcfungen entstehenden Kosten haben die gepr\u00fcften Unternehmen der Entsch\u00e4digungseinrichtung zu erstatten. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat der Deutschen Bundesbank oder, in den F\u00e4llen des Satzes 3, den geeigneten Dritten den Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.<\/p>\n<p>(5) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung legt die Einzelheiten der Pr\u00fcfungen in Pr\u00fcfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(6) Die Mitarbeiter der Entsch\u00e4digungseinrichtung sowie die Personen, deren sich diese bedient, k\u00f6nnen die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume eines Instituts innerhalb der \u00fcblichen Betriebs- und Gesch\u00e4ftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 46 des Kreditwesengesetzes gegen dieses Institut angeordnet hat. Ihnen sind s\u00e4mtliche Unterlagen vorzulegen, die diese ben\u00f6tigen, um ein Entsch\u00e4digungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die S\u00e4tze 1 und 2 gegen\u00fcber diesem Unternehmen entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Die Aufwendungen der Entsch\u00e4digungseinrichtung zur Durchf\u00fchrung oder Vorbereitung eines Entsch\u00e4digungsverfahrens im Sinne von \u00a7 5 hat das Institut der Entsch\u00e4digungseinrichtung zu ersetzen.<\/p>\n<p>(8) Erh\u00e4lt die Entsch\u00e4digungseinrichtung im Rahmen einer Pr\u00fcfung nach Absatz 1 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umst\u00e4nden, welche die Gefahr des Eintritts des Entsch\u00e4digungsfalls bei einem Institut begr\u00fcnden, hat sie diese unverz\u00fcglich der Bundesanstalt mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Pr\u00fcfung der Entsch\u00e4digungseinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Gesch\u00e4ftsbericht aufzustellen und einen unabh\u00e4ngigen Wirtschaftspr\u00fcfer oder eine unabh\u00e4ngige Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft mit der Pr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit des Gesch\u00e4ftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat der Bundesanstalt den von ihr bestellten Pr\u00fcfer unverz\u00fcglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Pr\u00fcfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Pr\u00fcfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gesch\u00e4ftsbericht muss Angaben zu der T\u00e4tigkeit und zu den finanziellen Verh\u00e4ltnissen der Entsch\u00e4digungseinrichtung, insbesondere zu der H\u00f6he und der Anlage der Mittel, zu der Verwendung der Mittel f\u00fcr Entsch\u00e4digungsf\u00e4lle, zu der H\u00f6he der Beitr\u00e4ge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten.<\/p>\n<p>(2) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Gesch\u00e4ftsbericht einzureichen. Der Pr\u00fcfer hat den Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung des Gesch\u00e4ftsberichts unverz\u00fcglich nach Beendigung der Pr\u00fcfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung \u00fcber die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. \u00a7 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entsch\u00e4digungseinrichtung nach \u00a7 7 einem Beliehenen \u00fcbertragen, pr\u00fcft der Bundesrechnungshof die beliehene Entsch\u00e4digungseinrichtung im Hinblick auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung. Die \u00a7\u00a7 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist unverz\u00fcglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbeh\u00f6rden allgemeine Vorschriften erlassen oder erl\u00e4utern, welche die Entsch\u00e4digungseinrichtung betreffen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Ausschluss aus der Entsch\u00e4digungseinrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erf\u00fcllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach \u00a7 8 oder \u00a7 9 nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erf\u00fcllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entsch\u00e4digungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von zw\u00f6lf Monaten den Ausschluss aus der Entsch\u00e4digungseinrichtung ank\u00fcndigen. Erf\u00fcllt das Institut die Verpflichtungen auch weiterhin nicht, kann die Entsch\u00e4digungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von der Entsch\u00e4digungseinrichtung ausschlie\u00dfen. Nach dem Ausschluss haftet die Entsch\u00e4digungseinrichtung nur noch f\u00fcr Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begr\u00fcndet wurden.<\/p>\n<p>(2) F\u00e4llt die Erlaubnis zum Betreiben von Wertpapiergesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 2 weg, haftet die Entsch\u00e4digungseinrichtung nur noch f\u00fcr Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall begr\u00fcndet wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Sinne des \u00a7 53b des Kreditwesengesetzes haben zu den f\u00fcr inl\u00e4ndische Institute geltenden Bedingungen einen Anspruch auf Einbeziehung in eine Entsch\u00e4digungseinrichtung, sofern die Entsch\u00e4digung nach diesem Gesetz nach H\u00f6he oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Unternehmens \u00fcbersteigt. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat die Erlaubnis zum Betreiben der Gesch\u00e4fte eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des \u00a7 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes erteilt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach H\u00f6he und Umfang auf den Anteil beschr\u00e4nkt, der die Sicherung im Herkunftsstaat \u00fcbersteigt. Nicht gesichert sind Bankgesch\u00e4fte oder Finanzdienstleistungen mit Devisen oder Rechnungseinheiten.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in eine Entsch\u00e4digungseinrichtung einbezogen ist, ihre Verpflichtungen gegen\u00fcber der Entsch\u00e4digungseinrichtung nicht, hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlassung auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist zu erf\u00fcllen. Kommt die Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Bundesanstalt und die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entsch\u00e4digungseinrichtung alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(4) Sofern die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats keine Ma\u00dfnahmen ergreifen oder sich die Ma\u00dfnahmen nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die Entsch\u00e4digungseinrichtung mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsstaats die Zweigniederlassung mit einer Frist von zw\u00f6lf Monaten von der Entsch\u00e4digungseinrichtung ausschlie\u00dfen. Nach dem Ausschluss haftet die Entsch\u00e4digungseinrichtung nur noch f\u00fcr Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf dieser Frist begr\u00fcndet wurden.<\/p>\n<p>(5) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung arbeitet in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 4 mit der Entsch\u00e4digungseinrichtung des Herkunftsstaats zusammen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Verschwiegenheitspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Personen, die bei der Entsch\u00e4digungseinrichtung besch\u00e4ftigt oder f\u00fcr sie t\u00e4tig sind, d\u00fcrfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. M\u00e4rz 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch \u00a7 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) ge\u00e4ndert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erf\u00fcllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten fremder Geheimnisse liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank weitergegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Verarbeitung personenbezogener Daten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Verarbeitet die Entsch\u00e4digungseinrichtung im Zuge einer Ma\u00dfnahme zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erf\u00fcllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gef\u00e4hrden w\u00fcrde:<\/p>\n<p>1. die Stabilit\u00e4t und Integrit\u00e4t der Finanzm\u00e4rkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums,<\/p>\n<p>2. den Zweck der Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen \u00f6ffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder<\/p>\n<p>4. die Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschlie\u00dflich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit.<\/p>\n<p>Unter diesen Voraussetzungen ist die Entsch\u00e4digungseinrichtung auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016\/679 befreit.<\/p>\n<p>(2) Die jeweils betroffene Person ist \u00fcber das Ende der Beschr\u00e4nkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschr\u00e4nkung abtr\u00e4glich ist.<\/p>\n<p>(3) Soweit die Entsch\u00e4digungseinrichtung der betroffenen Person in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die \u00f6ffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilit\u00e4t und Integrit\u00e4t der Finanzm\u00e4rkte gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person \u00fcber das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Pr\u00fcfung darf keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Erkenntnisstand der Entsch\u00e4digungseinrichtung zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.<\/p>\n<p>(4) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach Absatz 1 an die Entsch\u00e4digungseinrichtung \u00fcbermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016\/679 nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht f\u00fcr Entsch\u00e4digungseinrichtungen im Sinne der \u00a7\u00a7 6 und 7.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig entgegen \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugeh\u00f6rigen Pr\u00fcfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig einreicht.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.<\/p>\n<p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(4) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Zwangsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entsch\u00e4digungseinrichtung kann die Befolgung der Verf\u00fcgungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6he des Zwangsgeldes betr\u00e4gt bei Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Absatz 1, 2 Satz 1, \u00a7 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Zeitlicher Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach diesem Gesetz besteht f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsfall wegen Nichterf\u00fcllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergesch\u00e4ften nur, wenn dieser Entsch\u00e4digungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist.<\/p>\n<p>(2) Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung nach diesem Gesetz k\u00f6nnen erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet werden. Sofern die Unterrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 4 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 5 erst ab dem 1. November 1998.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Anwendungsbestimmung und \u00dcbergangsregelung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zum 31. Dezember 2010 k\u00f6nnen die Entsch\u00e4digungseinrichtungen und Institute \u00a7 5 weiter in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung anwenden.<\/p>\n<p>(2) Institute, die vor dem 30. Juni 2009 aus einer Entsch\u00e4digungseinrichtung ausgeschieden sind, k\u00f6nnen nicht mehr f\u00fcr die Abwicklung von Entsch\u00e4digungsf\u00e4llen bei dieser Entsch\u00e4digungseinrichtung herangezogen werden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Entsch\u00e4digungsf\u00e4lle, die vor dem 30. Juni 2009 festgestellt worden sind und bei denen das Entsch\u00e4digungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist \u00a7 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung mit folgenden Ma\u00dfgaben anzuwenden:<\/p>\n<p>1. An die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni 2009.<\/p>\n<p>2. Hat die Entsch\u00e4digungseinrichtung zur Deckung des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009 einen Kredit aufgenommen, entf\u00e4llt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeitr\u00e4gen nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird.<\/p>\n<p>(4) Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Verm\u00f6gensverwaltung nach \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaubnis l\u00e4nger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht als Institute im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>(5) Wertpapiergesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des \u00a7 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergesch\u00e4fte im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825&text=Anlegerentsch%C3%A4digungsgesetz+%28AnlEntG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825&title=Anlegerentsch%C3%A4digungsgesetz+%28AnlEntG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825&description=Anlegerentsch%C3%A4digungsgesetz+%28AnlEntG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anlegerentsch\u00e4digungsgesetz vom 16. 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I S. 990) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1825\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1825","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1825","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1825"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1825\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1826,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1825\/revisions\/1826"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1825"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1825"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1825"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}