{"id":1823,"date":"2021-06-23T18:26:45","date_gmt":"2021-06-23T18:26:45","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1823"},"modified":"2021-06-23T18:26:45","modified_gmt":"2021-06-23T18:26:45","slug":"verordnung-ueber-das-anlaufen-der-inneren-gewaesser-der-bundesrepublik-deutschland-aus-seegebieten-seewaerts-der-grenze-des-deutschen-kuestenmeeres-und-das-auslaufen-anlaufbedingungsverordnung-anlb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1823","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber das Anlaufen der inneren Gew\u00e4sser der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seew\u00e4rts der Grenze des deutschen K\u00fcstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufbedingungsverordnung &#8211; AnlBV)"},"content":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schiffe, die aus Seegebieten seew\u00e4rts der Grenze des deutschen K\u00fcstenmeeres kommend die inneren Gew\u00e4sser der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verh\u00fctung, Entdeckung, \u00dcberwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erh\u00f6hung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen die in der Anlage genannten Bedingungen f\u00fcr das An- und Auslaufen einzuhalten.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesamt f\u00fcr Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verk\u00fcndung mindestens einmal j\u00e4hrlich in deutscher Sprache und einer englischen \u00dcbersetzung in den &#8222;Nachrichten f\u00fcr Seefahrer&#8220; bekannt zu machen.<\/p>\n<p>(3) Diese Verordnung gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,<\/p>\n<p>2. mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage f\u00fcr Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Traditionsschiffe, deren Rumpfl\u00e4nge 45 Meter nicht \u00fcbersteigt, mit Ausnahme der Nummer 4 der Anlage,<\/p>\n<p>4. f\u00fcr Sportfahrzeuge, die f\u00fcr nicht mehr als zw\u00f6lf Personen zugelassen sind und deren Rumpfl\u00e4nge 45 Meter nicht \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>5. hinsichtlich Nummer 4 der Anlage f\u00fcr Fischereifahrzeuge, deren Rumpfl\u00e4nge 45 Meter nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht f\u00fcr Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorr\u00e4te und Schiffsausr\u00fcstung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Folgen von Verst\u00f6\u00dfen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Schiff, dessen Schiffsf\u00fchrer, Betreiber oder Agent die in der Anlage festgelegten Bedingungen f\u00fcr das An- und Auslaufen nicht erf\u00fcllt hat, wird von der jeweils zust\u00e4ndigen Verkehrszentrale zun\u00e4chst auf diesen Umstand hingewiesen. Werden die vorgeschriebenen Meldungen dennoch nicht abgegeben, k\u00f6nnen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden diesen Umstand als hinreichenden Verdacht eines Versto\u00dfes gegen die anwendbaren Schiffssicherheitsvorschriften ansehen und eine Kontrolle des Schiffes im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verst\u00f6\u00dft, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten \u00dcberpr\u00fcfung im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009\/16\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 \u00fcber die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht.<\/p>\n<p>(1a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstra\u00dfen und Schifffahrt \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anlage (zu \u00a7 1 Abs. 1)<\/strong><\/p>\n<p>(Fundstelle: BGBl. I 2004, 301 \u2013 305;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote)<\/p>\n<p>1 Begriffsbestimmungen<br \/>\nIm Sinne dieser Verordnung sind<br \/>\n1.1 &#8222;Betreiber&#8220;: Eigent\u00fcmer, Reeder, Charterer oder Manager des Schiffes;<br \/>\n1.2 &#8222;Agent&#8220;: jede Person, die dazu befugt oder beauftragt ist, im Namen des Schiffsbetreibers alle Schiffs- und Ladungsinformationen zu \u00fcbermitteln;<br \/>\n1.3 &#8222;gef\u00e4hrliche G\u00fcter&#8220;:<\/p>\n<p>&#8211; Stoffe und Gegenst\u00e4nde, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen f\u00fcr die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,<br \/>\n&#8211; Stoffe, die bei der Bef\u00f6rderung als Sch\u00fcttladung im IMSBC-Code als gef\u00e4hrliche G\u00fcter klassifiziert sind, oder<br \/>\n&#8211; Stoffe, die in Tankschiffen bef\u00f6rdert werden sollen und<\/p>\n<p>a) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder<br \/>\nb) die in Kapitel 17 des IBC-Codes aufgef\u00fchrt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist und die in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgef\u00fchrt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist oder<br \/>\nc) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>&#8211; die im INF-Code genannten radioaktiven Stoffe;<\/p>\n<p>1.4 &#8222;umweltsch\u00e4dliche G\u00fcter&#8220;:<\/p>\n<p>&#8211; Roh\u00f6l und Mineral\u00f6lerzeugnisse laut Begriffsbestimmung in Anlage I des MARPOL-\u00dcbereinkommens,<br \/>\n&#8211; fl\u00fcssige Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage II des MARPOL-\u00dcbereinkommens,<br \/>\n&#8211; Schadstoffe laut Begriffsbestimmung in Anlage III des MARPOL-\u00dcbereinkommens;<\/p>\n<p>1.5 &#8222;MARPOL-\u00dcbereinkommen&#8220;: das Internationale \u00dcbereinkommen von 1973 zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das dazugeh\u00f6rige Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2), in der jeweils nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;<\/p>\n<p>1.6 &#8222;Kollisionsverh\u00fctungsregeln&#8220;: die Internationalen Regeln von 1972 zur Verh\u00fctung von Zusammenst\u00f6\u00dfen auf See (BGBl. 1977 I S. 813), in der jeweils nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;<\/p>\n<p>1.7 &#8222;IMDG-Code&#8220;: der International Maritime Dangerous Goods Code, in der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);<\/p>\n<p>1.8 &#8222;IBC-Code&#8220;: der Internationale Code f\u00fcr den Bau und die Ausr\u00fcstung von Schiffen zur Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), in der jeweils nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;<\/p>\n<p>1.9 &#8222;IGC-Code&#8220;: der Internationale Code f\u00fcr den Bau und die Ausr\u00fcstung von Schiffen zur Bef\u00f6rderung verfl\u00fcssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr.<\/p>\n<p>125a vom 12. Juni 1986), in der jeweils nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;<br \/>\n1.10 \u201eIMSBC-Code\u201c: der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen \u00dcbersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);<\/p>\n<p>1.11 &#8222;INF-Code&#8220;: der Internationale Code f\u00fcr die sichere Bef\u00f6rderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abf\u00e4llen (BAnz. 2000 S. 23322) in der jeweils nach Ma\u00dfgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;<\/p>\n<p>1.12 &#8222;Hafenbeh\u00f6rde&#8220;: Beh\u00f6rde oder sonstige Stelle, die f\u00fcr die Entgegennahme und Weitergabe von Hafenanlaufmeldungen zust\u00e4ndig ist;<\/p>\n<p>1.13 &#8222;Maritime Verkehrssicherung&#8220;: die von der Verkehrszentrale zur Verh\u00fctung von Kollisionen und Grundber\u00fchrungen, zur Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verh\u00fctung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren f\u00fcr die Meeresumwelt gegebenen Verkehrsinformationen und Verkehrsunterst\u00fctzungen sowie erlassenen Verf\u00fcgungen zur Verkehrsregelung und -lenkung;<\/p>\n<p>1.14 &#8222;Verkehrsinformationen&#8220;: nautische Warnnachrichten sowie Mitteilungen der Verkehrszentrale \u00fcber die Verkehrslage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tideverh\u00e4ltnisse, die zu festgelegten Zeiten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden oder auf Anforderung einzelner Schiffe gegeben werden;<\/p>\n<p>1.15 &#8222;Verkehrsunterst\u00fctzungen&#8220;: Hinweise und Warnungen der Verkehrszentrale an die Schifffahrt und Empfehlungen im Rahmen einer Schiffsberatung von der Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach \u00a7 23 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber das Seelotswesen, die bei verminderter Sicht, auf Anforderung oder wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der Verkehrsbeobachtung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, gegeben werden und sich entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverh\u00e4ltnisse auch auf Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwindigkeiten oder Man\u00f6ver bestimmter Schiffe erstrecken k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>1.16 &#8222;Verkehrsregelungen&#8220;: schifffahrtspolizeiliche Verf\u00fcgungen der Verkehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tideverh\u00e4ltnisse Regelungen \u00fcber Vorfahrt, \u00dcberholen, Begegnen, H\u00f6chst- und Mindestgeschwindigkeiten oder \u00fcber das Befahren einer Seeschifffahrtsstra\u00dfe umfassen k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>1.17 &#8222;Innere Deutsche Bucht&#8220; (German Bight): das Seegebiet ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Anlage;<\/p>\n<p>1.18 &#8222;UN-Nummer&#8220;: die zum Stoff geh\u00f6rende Nummer gem\u00e4\u00df den Empfehlungen, die vom Ausschuss der Sachverst\u00e4ndigen der Vereinten Nationen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter vorgeschlagen wurde und in den in den Nummern 1.7 bis 1.10 dieser Anlage genannten Codes aufgef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>1.19 &#8222;AIS&#8220;: Automatisches Schiffsidentifizierungssystem der Regel V\/19.2.4 des Internationalen \u00dcbereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>2 Meldungen an die Zentrale Meldestelle<\/p>\n<p>2.1 Allgemeine Meldungen<\/p>\n<p>2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002\/59\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 \u00fcber die Einrichtung eines gemeinschaftlichen \u00dcberwachungs- und Informationssystems f\u00fcr den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/100\/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.<br \/>\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt, ist verpflichtet,<\/p>\n<p>a) mindestens 24 Stunden im Voraus oder<\/p>\n<p>b) sp\u00e4testens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausl\u00e4uft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden betr\u00e4gt, oder<\/p>\n<p>c) wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich w\u00e4hrend der Reise \u00e4ndert, sobald diese Information vorliegt,<\/p>\n<p>die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu \u00fcbermitteln. Angaben im Sinne des Satzes 1 sind:<\/p>\n<p>a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer),<\/p>\n<p>b) Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens,<\/p>\n<p>c) Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und<\/p>\n<p>d) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.<\/p>\n<p>2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009\/16\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 \u00fcber die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung<br \/>\nErg\u00e4nzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines deutschen Hafens anl\u00e4uft oder ihn verl\u00e4sst, verpflichtet,<\/p>\n<p>a) nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und<\/p>\n<p>b) nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes<\/p>\n<p>sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverz\u00fcglich der Zentralen Meldestelle zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>2.2 Besondere Meldungen<\/p>\n<p>2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen f\u00fcr Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002\/59\/EG<br \/>\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes, das gef\u00e4hrliche oder umweltsch\u00e4dliche G\u00fcter bef\u00f6rdert, hat, wenn der n\u00e4chste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, sp\u00e4testens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer);<\/p>\n<p>b) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;<\/p>\n<p>c) n\u00e4chster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;<\/p>\n<p>d) voraussichtliche Ankunftszeit im n\u00e4chsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsenstation;<\/p>\n<p>e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;<\/p>\n<p>f) gef\u00e4hrliche oder umweltsch\u00e4dliche G\u00fcter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Fl\u00fcssigkeiten nach dem IMDG-Code dem Flammpunkt;<\/p>\n<p>g) die Gefahr ausl\u00f6senden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Nummern;<\/p>\n<p>h) die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des INF-Codes;<\/p>\n<p>i) die Mengen der in Buchstabe g genannten G\u00fcter und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Bef\u00f6rderungseinheiten als festen Tanks bef\u00f6rdert werden, die Art der Bef\u00f6rderungseinheit und deren Identifikationsnummer;<\/p>\n<p>j) Lade- und L\u00f6schhafen der Ladung;<\/p>\n<p>k) Best\u00e4tigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur Angabe der an Bord des Schiffes geladenen gef\u00e4hrlichen oder umweltsch\u00e4dlichen G\u00fcter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Br\u00fccke oder in der Schiffsf\u00fchrungszentrale vorgehalten wird;<\/p>\n<p>l) eine Adresse, unter der detaillierte Informationen \u00fcber die Ladung erh\u00e4ltlich sind, sowie die Notrufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen \u00fcber die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und \u00fcber die im Notfall zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen ist;<\/p>\n<p>m) die Menge der als vorhergehende Ladung bef\u00f6rderten Masseng\u00fcter im Sinne des \u00a7 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstra\u00dfen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollst\u00e4ndig inertisiert sind;<\/p>\n<p>n) Merkmale und gesch\u00e4tzte Menge des mitgef\u00fchrten Bunkertreibstoffs.<\/p>\n<p>Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verf\u00fcgbar sind, ist die vollst\u00e4ndige Meldung erneut zu machen, sobald der n\u00e4chste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist.<br \/>\n2.2.2 Meldung vor Einlaufen f\u00fcr erweiterte \u00dcberpr\u00fcfung nach der Richtlinie 2009\/16\/EG<br \/>\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der Richtlinie 2009\/16\/EG f\u00fcr eine erweiterte \u00dcberpr\u00fcfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Meldestelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden:<\/p>\n<p>a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer);<\/p>\n<p>b) Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll;<\/p>\n<p>c) vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschlie\u00dflich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und des Auslaufens;<\/p>\n<p>d) f\u00fcr Tankschiffe:<\/p>\n<p>aa) Bauweise: einfache H\u00fclle, einfache H\u00fclle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelh\u00fclle;<\/p>\n<p>bb) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;<\/p>\n<p>cc) Ladungsart und -volumen;<\/p>\n<p>e) geplante T\u00e4tigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, L\u00f6schen, sonstige);<\/p>\n<p>f) geplante vorgeschriebene Kontroll\u00fcberpr\u00fcfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die w\u00e4hrend des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuf\u00fchren sind;<\/p>\n<p>g) Datum der letzten erweiterten \u00dcberpr\u00fcfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.<\/p>\n<p>2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren<\/p>\n<p>2.3.1 Zentrale Meldestelle<br \/>\nZentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721\/567-392, Fax: + 49 (0) 4721\/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme der Meldungen im Internet das Zentrale Meldesystem f\u00fcr Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland (ZMGS).<\/p>\n<p>2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten \u00dcberpr\u00fcfungen<br \/>\nIst dem Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale Meldestelle nicht m\u00f6glich, m\u00fcssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossenschaft f\u00fcr Transport und Verkehrswirtschaft, Ottenser Hauptstra\u00dfe 54, 22765 Hamburg (E-Mail: psc-germany@bg-verkehr.de) gemeldet werden.<\/p>\n<p>2.3.3 Meldeverfahren<br \/>\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldungen im ZMGS \u00fcber das Internet unter www.zmgs.de vorzunehmen. Die Meldung muss Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abgegeben werden.<\/p>\n<p>2.4 M\u00f6glichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbeh\u00f6rde<br \/>\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbeh\u00f6rde gemeldet hat und die Hafenbeh\u00f6rde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverz\u00fcglich im Wege der Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln. Die Hafenbeh\u00f6rden, die diese Voraussetzung erf\u00fcllen, werden vom Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zentralen Meldestelle unter www.zmgs.de bekannt gemacht.<\/p>\n<p>2.5 Ausnahmeregelung f\u00fcr Liniendienste<\/p>\n<p>2.5.1 Nationale Liniendienste<br \/>\nLiniendienste zwischen deutschen H\u00e4fen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Nummer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle (E-Mail: MLZ@havariekommando.de) \u00fcbermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle unverz\u00fcglich \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.5.2 Internationale Liniendienste<br \/>\nEinem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der Generaldirektion Wasserstra\u00dfen und Schifffahrt eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 2.5.1 entsprechend.<\/p>\n<p>2.6 Meldeformalit\u00e4ten f\u00fcr Schiffe beim Einlaufen in und\/oder Auslaufen aus H\u00e4fen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010\/65\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)<br \/>\nMeldungen, die nach der Richtlinie 2010\/65\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 \u00fcber Meldeformalit\u00e4ten f\u00fcr Schiffe beim Einlaufen in und\/oder Auslaufen aus H\u00e4fen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002\/6\/EG abzugeben sind und den verschiedenen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und den Mitgliedstaaten zur Verf\u00fcgung zu stellen sind, k\u00f6nnen \u00fcber die Zentrale Meldestelle abgegeben werden.<\/p>\n<p>3 Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete<\/p>\n<p>3.1 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht<br \/>\nDer Schiffsf\u00fchrer eines aus westlicher oder n\u00f6rdlicher Richtung die Innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabh\u00e4ngig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet \u201eGerman Bight Western Approach\u201c benutzt wird, beim Passieren des Meridians 007\u00b0 10&#8242; E oder, aus n\u00f6rdlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels 54\u00b0 20&#8242; N, folgende Angaben der Verkehrszentrale \u201eGerman Bight Traffic\u201c \u00fcber UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder \u00fcber ein vorhandenes AIS zu melden:<\/p>\n<p>a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Art des Schiffes;<\/p>\n<p>b) Position des Schiffes;<\/p>\n<p>c) L\u00e4nge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;<\/p>\n<p>d) Bruttoraumzahl des Schiffes;<\/p>\n<p>e) letzter Auslauf- und n\u00e4chster Anlaufhafen des Schiffes;<\/p>\n<p>f) Angabe, ob verfl\u00fcssigte Gase, Chemikalien oder Erd\u00f6l und Erd\u00f6lprodukte als Massengut bef\u00f6rdert werden, oder ob solche G\u00fcter bef\u00f6rdert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollst\u00e4ndig inertisiert worden sind;<\/p>\n<p>g) Angabe, ob gef\u00e4hrliche oder umweltsch\u00e4dliche G\u00fcter bef\u00f6rdert werden;<\/p>\n<p>h) Erkl\u00e4rung, ob M\u00e4ngel an Schiff oder Ladung vorliegen;<\/p>\n<p>i) Betreiber oder Agent oder deren Bevollm\u00e4chtigte;<\/p>\n<p>j) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.<\/p>\n<p>Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff st\u00e4ndig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit sein.<\/p>\n<p>3.2 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland<br \/>\nDer Betreiber, der Agent oder der Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes, dessen n\u00e4chster Anlaufhafen der bundeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, sp\u00e4testens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zust\u00e4ndigen Hafenbeh\u00f6rde folgende Angaben melden:<\/p>\n<p>a) Name und Adresse des Meldenden;<\/p>\n<p>b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);<\/p>\n<p>c) voraussichtliche Ankunftszeit;<\/p>\n<p>d) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;<\/p>\n<p>e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.<\/p>\n<p>4 Meldungen nach der Richtlinie 2000\/59\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 \u00fcber Hafenauffangeinrichtungen f\u00fcr Schiffsabf\u00e4lle und Ladungsr\u00fcckst\u00e4nde (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81), die durch die Richtlinie (EU) 2015\/2087 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 99) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung<\/p>\n<p>4.1 Meldeverpflichtung<br \/>\nDer Schiffsf\u00fchrer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union f\u00fchrt und einen deutschen Hafen anlaufen m\u00f6chte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000\/59\/EG vorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Formular (VkBl. 2016 S. 392) wahrheitsgetreu zu melden und die Meldung<\/p>\n<p>a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder<\/p>\n<p>b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder<\/p>\n<p>c) sp\u00e4testens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>der Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu \u00fcbermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften f\u00fcr Schiffe, die die Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Staates f\u00fchren, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4.2 Meldestellen<br \/>\nDas Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur hat die hinsichtlich der Verpflichtung zur \u00dcbermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage zu diesem Gesetz empfangszust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder Stellen (Meldestellen) im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698, zuletzt ge\u00e4ndert in VkBl. 2008 S. 39, in der jeweils geltenden Fassung) und in den Nachrichten f\u00fcr Seefahrer bekannt gemacht. Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt als erf\u00fcllt, wenn die erforderlichen \u2013 auch per Telefax oder als elektronisches Dokument \u00fcbermittelten \u2013 schriftlichen Angaben einer f\u00fcr den Empfang nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Hafenbeh\u00f6rde oder der von ihr hierf\u00fcr benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches Dokument \u00fcbermittelte Daten sind in Papierform mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren.<\/p>\n<p>5 Maritime Verkehrssicherung<\/p>\n<p>5.1 Der Schiffsverkehr wird im Rahmen der maritimen Verkehrssicherung \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>5.2 Zur Gew\u00e4hrleistung einer sicheren Schiffsf\u00fchrung hat der Schiffsf\u00fchrer im Rahmen seiner seem\u00e4nnischen Sorgfaltspflicht gem\u00e4\u00df Regel 2 der Kollisionsverh\u00fctungsregeln beim An- und Auslaufen die in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterst\u00fctzungen unverz\u00fcglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu ber\u00fccksichtigen und den getroffenen Verkehrsregelungen nachzukommen.<\/p>\n<p>5.3 Die T\u00e4tigkeit der maritimen Verkehrssicherung entbindet den Schiffsf\u00fchrer nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich die Kollisionsverh\u00fctungsregeln und im Bereich der deutschen Hoheitsbefugnisse die erg\u00e4nzenden nationalen Sondervorschriften zu befolgen.<\/p>\n<p>6 Verpflichtung zur Benutzung des Verkehrstrennungsgebietes &#8222;German Bight Western Approach&#8220; (Tiefwasserweg)<br \/>\nVon Westen die Innere Deutsche Bucht ansteuernde oder sie verlassende<\/p>\n<p>a) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die \u00d6le nach Anlage I des MARPOL-\u00dcbereinkommens bef\u00f6rdern,<\/p>\n<p>b) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die sch\u00e4dliche fl\u00fcssige Stoffe der Gruppe Z nach Anlage II des MARPOL-\u00dcbereinkommens bef\u00f6rdern,<\/p>\n<p>c) Tankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die sch\u00e4dliche fl\u00fcssige Stoffe der Gruppe X oder Y nach Anlage II des MARPOL-\u00dcbereinkommens bef\u00f6rdern,<\/p>\n<p>d) Gastankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000, die Fl\u00fcssiggase bef\u00f6rdern,<\/p>\n<p>haben das Verkehrstrennungsgebiet &#8222;German Bight Western Approach&#8220; zu befahren.<\/p>\n<p>7 Wegerechtschiffe<\/p>\n<p>7.1 Schiffe, die die Innere Deutsche Bucht anlaufen, gelten als Wegerechtschiffe, wenn sie auf den Fahrtstrecken vom Feuerschiff &#8222;GB&#8220; oder von der Tiefwasserreede zur Jade, Weser oder Elbe auf Grund ihres Tiefgangs in den voraus liegenden Revieren tidegebunden fahren m\u00fcssen und deshalb das Wegerecht in Anspruch nehmen. Sie haben dies der zust\u00e4ndigen Verkehrszentrale zu melden. Sie gelten als man\u00f6vrierbehinderte Schiffe im Sinne der Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverh\u00fctungsregeln und haben die Lichter und Signalk\u00f6rper nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverh\u00fctungsregeln zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>7.2 Die Revierfahrt darf nur dann angetreten werden, wenn in Absprache mit der zust\u00e4ndigen Verkehrszentrale der Tidefahrplan des zust\u00e4ndigen Wasserstra\u00dfen- und Schifffahrtsamtes eingehalten werden kann.<\/p>\n<p>8 Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen<br \/>\nSoweit in den Lotsverordnungen Elbe vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), Weser\/Jade vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702) und Ems vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist, haben in der Inneren Deutschen Bucht au\u00dferhalb des deutschen K\u00fcstenmeeres einen Seelotsen anzunehmen:<\/p>\n<p>a) auf den Fahrtstrecken zu einem deutschen Hafen ab der Lotsenversetzposition bei Tonne &#8222;GW\/TG&#8220; in Richtung Au\u00dfenposition des Lotsenschiffes vor der Emsm\u00fcndung:<br \/>\nTankschiffe im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Schifffahrtsordnung Emsm\u00fcndung vom 22. Dezember 1986 (BGBl.1987 II S. 141) in der jeweils geltenden Fassung mit einer L\u00e4nge \u00fcber alles von 150 m oder einer gr\u00f6\u00dften Breite von 23 m und mehr;<\/p>\n<p>b) auf den Fahrtstrecken ab der Lotsenversetzposition im Verkehrstrennungsgebiet &#8222;Jade Approach&#8220; einkommend 5 Seemeilen n\u00f6rdlich der Tonne &#8222;TG 18&#8220; in Richtung Au\u00dfenposition des Lotsenschiffes vor der Weserm\u00fcndung:<\/p>\n<p>aa) Tankschiffe im Sinne des \u00a7 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstra\u00dfen-Ordnung mit einer L\u00e4nge \u00fcber alles von 150 m oder einer gr\u00f6\u00dften Breite von 23 m und mehr; mit einer L\u00e4nge ab 300 m oder einem Tiefgang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen anzunehmen,<\/p>\n<p>bb) andere Massengutschiffe mit einer L\u00e4nge \u00fcber alles von 250 m oder einer gr\u00f6\u00dften Breite von 40 m oder einem Tiefgang von 13,50 m und mehr,<\/p>\n<p>cc) andere Seeschiffe mit einer L\u00e4nge \u00fcber alles von 350 m oder einer gr\u00f6\u00dften Breite von 45 m und mehr.<\/p>\n<p>Die in den jeweiligen Lotsverordnungen vorgesehenen Interpolationsm\u00f6glichkeiten hinsichtlich der L\u00e4nge und Breite bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>9 (weggefallen)<\/p>\n<p>Anhang (zu \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1.17)<br \/>\n(Inhalt: Nicht darstellbare topographische Karte,<br \/>\nFundstelle: BGBl. I 2005, 2297)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1823\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1823&text=Verordnung+%C3%BCber+das+Anlaufen+der+inneren+Gew%C3%A4sser+der+Bundesrepublik+Deutschland+aus+Seegebieten+seew%C3%A4rts+der+Grenze+des+deutschen+K%C3%BCstenmeeres+und+das+Auslaufen+%28Anlaufbedingungsverordnung+%E2%80%93+AnlBV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1823&title=Verordnung+%C3%BCber+das+Anlaufen+der+inneren+Gew%C3%A4sser+der+Bundesrepublik+Deutschland+aus+Seegebieten+seew%C3%A4rts+der+Grenze+des+deutschen+K%C3%BCstenmeeres+und+das+Auslaufen+%28Anlaufbedingungsverordnung+%E2%80%93+AnlBV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1823&description=Verordnung+%C3%BCber+das+Anlaufen+der+inneren+Gew%C3%A4sser+der+Bundesrepublik+Deutschland+aus+Seegebieten+seew%C3%A4rts+der+Grenze+des+deutschen+K%C3%BCstenmeeres+und+das+Auslaufen+%28Anlaufbedingungsverordnung+%E2%80%93+AnlBV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vollzitat: &#8222;Anlaufbedingungsverordnung vom 18. 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