{"id":182,"date":"2020-12-05T16:05:08","date_gmt":"2020-12-05T16:05:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182"},"modified":"2020-12-05T16:05:08","modified_gmt":"2020-12-05T16:05:08","slug":"rechtssache-mitzinger-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-29762-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182","title":{"rendered":"RECHTSSACHE MITZINGER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 29762\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 29762\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\n(Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung)<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n25. Januar 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nNona Tsotsoria,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 19. Dezember 2017<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a029762\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, M. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 20.\u00a0Mai\u00a02010 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Mit Urteil vom 9.\u00a0Februar\u00a02017 (\u201edas Haupturteil\u201c) stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel\u00a014 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden war, weil es der vor dem 1.\u00a0Juli\u00a01949 nichtehelich geborenen Beschwerdef\u00fchrerin im Gegensatz insbesondere zu nach diesem Stichtag geborenen nichtehelichen sowie ehelichen Kindern nicht m\u00f6glich war, ihr Erbrecht geltend zu machen. Nach Ansicht des Gerichtshofs war die diesbez\u00fcgliche Ungleichbehandlung der Beschwerdef\u00fchrerin kein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Mittel, um die mit den geltenden Rechtsvorschriften rechtm\u00e4\u00dfig verfolgten Ziele zu erreichen (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a029762\/10, Rdnrn.\u00a030\u00a0f., 9.\u00a0Februar\u00a02017).<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin forderte nach Artikel\u00a041 der Konvention eine gerechte Entsch\u00e4digung. Entsprechend dem gesch\u00e4tzten Mindestwert ihres Anteils an dem Nachlass als gesetzliche Erbin forderte sie 6.000\u00a0Euro f\u00fcr den materiellen Schaden. Sie erhob auch Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden, wobei sie die H\u00f6he des Entsch\u00e4digungsbetrags in das Ermessen des Gerichtshofs stellte. Dar\u00fcber hinaus machte sie den Ersatz von Kosten und Auslagen in H\u00f6he von 1.700\u00a0Euro geltend. Die Regierung bestritt den von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden sowie einen Teil der Forderungen in Bezug auf die Kosten und Auslagen.<\/p>\n<p>4. Da die Frage der Anwendung von Artikel\u00a041 der Konvention noch nicht entscheidungsreif war, behielt sich der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage vor und forderte die Regierung und die Beschwerdef\u00fchrerin auf, innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, schriftlich hierzu Stellung zu nehmen und ihn insbesondere von jeder m\u00f6glicherweise erzielten Einigung zu unterrichten (ebenda, Rdnr.\u00a053 und Nr.\u00a03 des Urteilstenors).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>5. Im September\u00a02017 teilte die Beschwerdef\u00fchrerin dem Gericht auf die genannte Aufforderung hin mit, dass die Parteien keine Einigung erzielt h\u00e4tten und sie ihre Forderungen in der urspr\u00fcnglich \u00fcbermittelten Form aufrechterhalte.<\/p>\n<p>6. Mit Schreiben vom 14.\u00a0September\u00a02017 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der Frage der Anwendung von Artikel\u00a041 der Konvention abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>7. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Eine g\u00fctliche Einigung ist gescheitert.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde dieses Einzelfalls eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 6.100,00\u00a0Euro an die Beschwerdef\u00fchrerin zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Art.\u00a037 Abs.\u00a01\u00a0c)\u00a0EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Bundesrepublik (d.h. gegen den Bund und\/oder die L\u00e4nder), Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>3. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endg\u00fcltigkeit der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.\u201c<\/p>\n<p>8. Die Regierung f\u00fchrte aus, dass sie zur Berechnung der angebotenen Entsch\u00e4digung die folgenden Kriterien herangezogen habe: Was die Forderung der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf den materiellen Schaden anbelangt, war die Regierung der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrerin angesichts ihres fr\u00fcheren Vortrags gegen\u00fcber dem Gerichtshof ein Viertel des Wertes des Nachlasses ihres Vaters zugestanden h\u00e4tte, w\u00e4re sie einem ehelichen Kind gleichgestellt worden. Daher k\u00f6nne die Beschwerdef\u00fchrerin entsprechend der von ihr in ihren bisherigen Schrifts\u00e4tzen vorgenommenen Sch\u00e4tzung des Nachlasswertes unter dieser Rubrik Anspruch auf 4.500\u00a0Euro erheben. Die Regierung trug ferner vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin infolge der diskriminierenden Behandlung keinen immateriellen Schaden erlitten habe. Insbesondere h\u00e4tte sie, auch wenn sie einem ehelichen Kind gleichgestellt gewesen w\u00e4re, gegen\u00fcber der Erbin (der Ehefrau ihres Vaters) ledig einen Anspruch auf Geld gehabt und keine pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde geerbt. \u00dcberdies habe die Beschwerdef\u00fchrerin selbst vorgetragen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie nicht erben w\u00fcrde, von ihrem Vater vor seinem Tod 5.000\u00a0Euro erhalten habe. Ferner errechnete die Regierung hinsichtlich der Kosten und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren und dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden waren, einen Betrag in H\u00f6he von 1.600\u00a0Euro.<\/p>\n<p>9. Mit Schreiben vom 18.\u00a0Oktober\u00a02017 erkl\u00e4rte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei. Sie hob hervor, dass es ihr nach dem innerstaatlichen Recht noch immer nicht m\u00f6glich sei, Informationen \u00fcber die H\u00f6he des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters zu erhalten und ihre Forderungen hinsichtlich des materiellen Schadens zu substantiieren. Sie stimmte zu, dass ihr, w\u00e4re sie einem ehelichen Kind gleichgestellt worden, gegen\u00fcber der Erbin ein Viertel des Nachlasswertes als Pflichtteilsanspruch zugestanden h\u00e4tte; sie sch\u00e4tzte diesen Anspruch auf 12.225\u00a0Euro. Ferner best\u00e4tigte sie, dass sie von ihrem Vater angesichts der Tatsache, dass sie nicht erben w\u00fcrde, vor seinem Tod 5.000\u00a0Euro erhalten habe, betonte allerdings, dass ihr Vater ihr diesen Betrag aus freiem Willensentschluss gegeben habe.<\/p>\n<p>10. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>11. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde oder Teile davon auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht. \u00dcberdies spricht nichts dagegen, dass eine beschwerdegegnerische Regierung im Zusammenhang mit dem Vorbehaltsverfahren nach Artikel\u00a041 eine einseitige Erkl\u00e4rung abgibt wie im hier vorliegenden Fall (siehe Racu\u00a0.\/.\u00a0Moldau (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung), Individualbeschwerde Nr.\u00a013136\/07, Rdnr.\u00a017, 20.\u00a0April\u00a02010; Megadat.com SRL\u00a0.\/.\u00a0Moldau (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung), Individualbeschwerde Nr.\u00a021151\/04, Rdnr.\u00a010, ECHR\u00a02011; und A. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung), Individualbeschwerde Nr.\u00a05631\/05, Rdnr.\u00a017, 27.\u00a0September\u00a02012). Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung der Regierung sorgf\u00e4ltig im Lichte der im Zusammenhang mit Artikel\u00a041 der Konvention geltenden allgemeinen Grunds\u00e4tze (siehe z.\u00a0B. Brum\u0103rescu\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien (Gerechte Entsch\u00e4digung) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028342\/95, Rdnrn.\u00a019 bis 20, ECHR 2001\u2011I; Mullai u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Albanien (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung), Individualbeschwerde Nr.\u00a09074\/07, Rdnr.\u00a012, 18.\u00a0Oktober\u00a02011; und Bushati u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Albanien (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung), Individualbeschwerde Nr.\u00a06397\/04, Rdnr.\u00a010, 14.\u00a0Februar\u00a02012).<\/p>\n<p>12. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung ihrer Berechnung des von der Beschwerdef\u00fchrerin erlittenen materiellen Schadens den Nachlasswert zugrunde legte, den die Beschwerdef\u00fchrerin in ihren fr\u00fcheren Schrifts\u00e4tzen gesch\u00e4tzt hatte (vgl. Rdnr.\u00a03). Er stellt ferner fest, dass die Parteien dahingehend \u00fcbereinstimmten, dass der Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber der Erbin ein Viertel des Nachlasswertes als Pflichtteilsanspruch zugestanden h\u00e4tte, w\u00e4re sie einem ehelichen Kind gleichgestellt gewesen.<\/p>\n<p>13. Was die von der Regierung vorgenommene Ermittlung des von der Beschwerdef\u00fchrerin erlittenen immateriellen Schadens anbelangt, ist der Gerichtshof ausgehend von seiner Praxis (siehe z.\u00a0B. Di Trizio\u00a0.\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a07186\/09, Rdnr.\u00a0121, 2.\u00a0Februar\u00a02016; Biao\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a038590\/10, Rdnr.\u00a0147, ECHR\u00a02016; und Carvalho\u00a0Pinto de Sousa Morais\u00a0.\/.\u00a0Portugal, Individualbeschwerde Nr.\u00a017484\/15, Rdnr.\u00a060, ECHR\u00a02017) der Auffassung, dass Entsch\u00e4digungen unter dieser Rubrik nach erfolgter Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a014 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 zugesprochen werden.<\/p>\n<p>14. Der Gerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass die Regierung bei der Berechnung des zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr den erlittenen Schaden angebotenen Betrags die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdef\u00fchrerin kein immaterieller Schaden entstanden sei (siehe Rdnr.\u00a08). Der Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, dass er bei seiner W\u00fcrdigung ber\u00fccksichtigen sollte, ob der von der Regierung angebotene Betrag insgesamt mit der Praxis des Gerichtshofs nach Artikel\u00a041 der Konvention vereinbar ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin, weil sie nicht erben w\u00fcrde, von ihrem Vater vor seinem Tod 5.000\u00a0Euro erhalten hatte und dass die Regierung diesen Betrag nicht von ihrer angebotenen Entsch\u00e4digungssumme abgezogen hat.<\/p>\n<p>15. Ferner stellt der Gerichtshof hinsichtlich der von der Regierung vorgenommenen Berechnung der Kosten und Auslagen, die der Beschwerdef\u00fchrerin entstanden sind, fest, dass die Regierung nunmehr im Wesentlichen in die Forderungen einwilligt, die die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem urspr\u00fcnglichen Schriftsatz nach Artikel\u00a041 an das Gericht geltend gemacht hat, bevor das Haupturteil gef\u00e4llt wurde (siehe Rdnr.\u00a03).<\/p>\n<p>16. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt die vorstehenden Erw\u00e4gungen und befindet den von der Regierung angebotenen Gesamtentsch\u00e4digungsbetrag f\u00fcr angemessen; auf diesen Betrag fallen im Verzugszeitraum einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung genannten Frist von drei Monaten (siehe Rdnr.\u00a07) erfolgt. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, hinsichtlich des Vorbehaltsverfahrens nach Artikel\u00a041 keine weitere Pr\u00fcfung der Rechtssache erfordert. Daher sollte die Beschwerde im \u00dcbrigen im Register gestrichen werden (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ERKL\u00c4RT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der unter Rdnr.\u00a016 bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen und folglich wird angeordnet,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdef\u00fchrerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 6.100 Euro (sechstausendeinhundert Euro) f\u00fcr den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>2. im \u00dcbrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Vorbehaltsverfahrens nach Artikel\u00a041 gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register gestrichen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 25.\u00a0Januar\u00a02018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182&text=RECHTSSACHE+MITZINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+29762%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182&title=RECHTSSACHE+MITZINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+29762%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182&description=RECHTSSACHE+MITZINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+29762%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 29762\/10) URTEIL (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung) STRASSBURG 25. Januar 2018 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=182\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-182","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/182","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=182"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/182\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":183,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/182\/revisions\/183"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=182"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=182"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=182"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}