{"id":1819,"date":"2021-06-23T18:08:08","date_gmt":"2021-06-23T18:08:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1819"},"modified":"2021-06-23T18:08:08","modified_gmt":"2021-06-23T18:08:08","slug":"gesetz-ueber-die-anfechtung-von-rechtshandlungen-eines-schuldners-ausserhalb-des-insolvenzverfahrens-anfechtungsgesetz-anfg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1819","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz &#8211; AnfG)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gl\u00e4ubiger benachteiligen, k\u00f6nnen au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens nach Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Anfechtungsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>Zur Anfechtung ist jeder Gl\u00e4ubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung f\u00e4llig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des Schuldners nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung des Gl\u00e4ubigers gef\u00fchrt hat oder wenn anzunehmen ist, da\u00df sie nicht dazu f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Vors\u00e4tzliche Benachteiligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wu\u00dfte, da\u00df die Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners drohte und da\u00df die Handlung die Gl\u00e4ubiger benachteiligte.<\/p>\n<p>(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht, betr\u00e4gt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.<\/p>\n<p>(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gew\u00e4hrt oder erm\u00f6glicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gew\u00e4hrt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners nicht kannte.<\/p>\n<p>(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (\u00a7 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gl\u00e4ubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag fr\u00fcher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Unentgeltliche Leistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist fr\u00fcher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.<\/p>\n<p>(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebr\u00e4uchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Rechtshandlungen des Erben<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erbe aus dem Nachla\u00df Pflichtteilsanspr\u00fcche, Verm\u00e4chtnisse oder Auflagen erf\u00fcllt, so kann ein Nachla\u00dfgl\u00e4ubiger, der im Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachla\u00df dem Empf\u00e4nger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen w\u00fcrde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Gesellschafterdarlehen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die f\u00fcr die Forderung eines Gesellschafters auf R\u00fcckgew\u00e4hr eines Darlehens im Sinne des \u00a7 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder f\u00fcr eine gleichgestellte Forderung<\/p>\n<p>1. Sicherung gew\u00e4hrt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder<\/p>\n<p>2. Befriedigung gew\u00e4hrt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Wurde ein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens nach \u00a7 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gl\u00e4ubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens.<\/p>\n<p>(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gl\u00e4ubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung sp\u00e4ter vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Gesicherte Darlehen<\/strong><\/p>\n<p>Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten f\u00fcr eine Forderung auf R\u00fcckgew\u00e4hr eines Darlehens innerhalb der in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gew\u00e4hrt hat, wenn ein Gesellschafter f\u00fcr die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als B\u00fcrge haftete; dies gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. \u00a7 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und \u00a7 6 Abs. 2 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Berechnung der Fristen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die in den \u00a7\u00a7 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zur\u00fcckzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>(2) Hat der Gl\u00e4ubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung f\u00e4llig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zur\u00fcckgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unf\u00e4hig war, den Gl\u00e4ubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.<\/p>\n<p>(2) Ist f\u00fcr das Wirksamwerden eines Rechtsgesch\u00e4fts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register f\u00fcr Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgesch\u00e4ft als vorgenommen, sobald die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr das Wirksamwerden erf\u00fcllt sind, die Willenserkl\u00e4rung des Schuldners f\u00fcr ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechts\u00e4nderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechts\u00e4nderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechts\u00e4nderung tritt.<\/p>\n<p>(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Anfechtung durch Einrede<\/strong><\/p>\n<p>Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel f\u00fcr die Forderung erlangt ist; der Gl\u00e4ubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Vollstreckbarer Titel<\/strong><\/p>\n<p>Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df f\u00fcr die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder da\u00df die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Rechtsfolgen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners ver\u00e4u\u00dfert, weggegeben oder aufgegeben ist, mu\u00df dem Gl\u00e4ubiger zur Verf\u00fcgung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften \u00fcber die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empf\u00e4nger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des \u00a7 291 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein dar\u00fcber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Der Empf\u00e4nger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verf\u00fcgung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er wei\u00df oder den Umst\u00e4nden nach wissen mu\u00df, da\u00df die unentgeltliche Leistung die Gl\u00e4ubiger benachteiligt.<\/p>\n<p>(3) Im Fall der Anfechtung nach \u00a7 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als B\u00fcrge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Verm\u00f6gen bis zur H\u00f6he des Betrags zu dulden, mit dem er als B\u00fcrge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der R\u00fcckgew\u00e4hr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenst\u00e4nde, die dem Gl\u00e4ubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gl\u00e4ubiger zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Anspr\u00fcche des Anfechtungsgegners<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Bestimmter Klageantrag<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verf\u00fcgung stellen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Vorl\u00e4ufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil<\/strong><\/p>\n<p>Liegt ein nur vorl\u00e4ufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gl\u00e4ubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch f\u00fcr begr\u00fcndet erkl\u00e4rt, die Vollstreckung davon abh\u00e4ngig zu machen, da\u00df die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskr\u00e4ftig oder vorbehaltlos wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:<\/p>\n<p>1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umst\u00e4nde bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorg\u00e4ngers begr\u00fcnden;<\/p>\n<p>2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen geh\u00f6rte, die dem Schuldner nahestehen (\u00a7 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, da\u00df ihm zu dieser Zeit die Umst\u00e4nde unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorg\u00e4ngers begr\u00fcnden;<\/p>\n<p>3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.<\/p>\n<p>(3) Zur Erstreckung der Fristen nach \u00a7 7 Abs. 2 gen\u00fcgt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgl\u00e4ubigern erhobenen Anfechtungsanspr\u00fcche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gl\u00e4ubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.<\/p>\n<p>(2) Hat ein Insolvenzgl\u00e4ubiger bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt \u00a7 130 der Insolvenzordnung entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Unterbrechung des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Verfahren \u00fcber den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtsh\u00e4ngig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verz\u00f6gert, so gilt \u00a7 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilproze\u00dfordnung entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.<\/p>\n<p>(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens k\u00f6nnen Anfechtungsanspr\u00fcche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gl\u00e4ubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.<\/p>\n<p>(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den \u00a7\u00a7 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt f\u00fcr die in den \u00a7\u00a7 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Internationales Anfechtungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Bei Sachverhalten mit Auslandsber\u00fchrung ist f\u00fcr die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht ma\u00dfgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 \u00dcbergangsregeln<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.<\/p>\n<p>(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die F\u00e4lle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum 1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Auf F\u00e4lle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 5. April 2017 gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 20 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 \u00a7 11b Satz 2 AOEG 1977 +++)<br \/>\n\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; abgedruckt zum Verst\u00e4ndnis von Satz 2<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1819\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1819&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Anfechtung+von+Rechtshandlungen+eines+Schuldners+au%C3%9Ferhalb+des+Insolvenzverfahrens+%28Anfechtungsgesetz+%E2%80%93+AnfG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1819&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Anfechtung+von+Rechtshandlungen+eines+Schuldners+au%C3%9Ferhalb+des+Insolvenzverfahrens+%28Anfechtungsgesetz+%E2%80%93+AnfG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1819&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Anfechtung+von+Rechtshandlungen+eines+Schuldners+au%C3%9Ferhalb+des+Insolvenzverfahrens+%28Anfechtungsgesetz+%E2%80%93+AnfG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Grundsatz (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gl\u00e4ubiger benachteiligen, k\u00f6nnen au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens nach Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. 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