{"id":1817,"date":"2021-06-23T18:03:30","date_gmt":"2021-06-23T18:03:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817"},"modified":"2021-06-23T18:03:30","modified_gmt":"2021-06-23T18:03:30","slug":"verordnung-ueber-die-anforderungen-an-und-das-verfahren-fuer-die-anerkennung-von-konformitaetsbewertungsstellen-im-bereich-der-elektromagnetischen-vertraeglichkeit-von-betriebsmitteln-und-im-bereich-d","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Anforderungen an und das Verfahren f\u00fcr die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren<\/p>\n<p>1. im Hinblick auf Funkanlagen f\u00fcr<!--more--><\/p>\n<p>a) die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und<\/p>\n<p>b) die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen f\u00fcr Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie<\/p>\n<p>2. im Hinblick auf die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln f\u00fcr<\/p>\n<p>a) die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und<\/p>\n<p>b) die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen f\u00fcr Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesnetzagentur f\u00fcr Elektrizit\u00e4t, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr<\/p>\n<p>1. die Einrichtung und Durchf\u00fchrung des Verfahrens auf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten und<\/p>\n<p>2. die Einrichtung und Durchf\u00fchrung der Verfahren zur \u00dcberwachung der notifizierten Stellen und Konformit\u00e4tsbewertungsstellen f\u00fcr Drittstaaten.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesnetzagentur gew\u00e4hrleistet, dass<\/p>\n<p>1. ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Pr\u00fcfung und Notifizierung zur Verf\u00fcgung stehen, so dass die Person, die die Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt hat, nicht identisch ist mit der Person, die \u00fcber die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,<\/p>\n<p>2. es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konformit\u00e4tsbewertungsstellen kommt,<\/p>\n<p>3. bei der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit Objektivit\u00e4t, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und<\/p>\n<p>4. weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mitarbeiter Konformit\u00e4tsbewertungen, oder Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Europ\u00e4ische Kommission \u00fcber das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen sowie \u00fcber das Verfahren zur \u00dcberwachung notifizierter Stellen einschlie\u00dflich diesbez\u00fcglicher \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden \u00fcber einzelne Entscheidungen von notifizierten Stellen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 2 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss<\/p>\n<p>1. ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und<\/p>\n<p>2. der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.<\/p>\n<p>Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:<\/p>\n<p>1. eine Beschreibung<\/p>\n<p>a) der Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten,<\/p>\n<p>b) des Konformit\u00e4tsmoduls oder der Konformit\u00e4tsmodule und<\/p>\n<p>c) des Ger\u00e4ts f\u00fcr das oder der Funkanlage f\u00fcr die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und<\/p>\n<p>2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des \u00a7 5 dieser Verordnung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu \u00fcberpr\u00fcfen, festzustellen und regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwachen zu k\u00f6nnen, ob die Anforderungen des \u00a7 5 dieser Verordnung erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Pr\u00fcfung beim Antragsteller durchf\u00fchren.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++) (+++ \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++) (+++ \u00a7 3 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++) (+++ \u00a7 3 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Anerkennung als notifizierte Stelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des \u00a7 5 dieser Verordnung erf\u00fcllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformit\u00e4tsbewertungen durchzuf\u00fchren. Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes enthalten:<\/p>\n<p>1. Vollst\u00e4ndige Angaben zu<\/p>\n<p>a) den Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten,<\/p>\n<p>b) dem betreffenden Konformit\u00e4tsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformit\u00e4tsbewertungsmodulen und<\/p>\n<p>c) dem betreffenden Ger\u00e4t oder der betreffenden Funkanlage,<\/p>\n<p>2. die Best\u00e4tigung, dass die Voraussetzungen des \u00a7 5 dieser Verordnung erf\u00fcllt sind und<\/p>\n<p>3. die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.<\/p>\n<p>(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten noch die Europ\u00e4ische Kommission innerhalb folgender Fristen Einw\u00e4nde erhoben haben:<\/p>\n<p>1. innerhalb von zwei Wochen, sofern nach \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder<\/p>\n<p>2. innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erf\u00fcllung der Anforderungen nach \u00a7 3 Absatz 3 erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europ\u00e4ischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.<\/p>\n<p>(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europ\u00e4ischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach \u00a7 3 Absatz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europ\u00e4ischen Kommission und den \u00fcbrigen Mitgliedstaaten jede sp\u00e4ter eintretende \u00c4nderung einer Notifizierung.<\/p>\n<p>(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europ\u00e4ischen Kommission auf Verlangen s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Grundlage f\u00fcr die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.<\/p>\n<p>(7) Die Bundesnetzagentur \u00fcberpr\u00fcft regelm\u00e4\u00dfig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erf\u00fcllen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++) (+++ \u00a7 4 Abs. 3 bis 7: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die notifizierte Stelle muss Rechtspers\u00f6nlichkeit nach deutschem Recht besitzen.<\/p>\n<p>(2) Bei der notifizierten Stelle muss es sich um einen unabh\u00e4ngigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage oder dem Ger\u00e4t, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer notifizierten Stelle erf\u00fcllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angeh\u00f6rt und die Ger\u00e4te oder Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die notifizierte Stelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten ergeben.<\/p>\n<p>(3) Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die f\u00fcr die Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten zust\u00e4ndigen Mitarbeiter d\u00fcrfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, K\u00e4ufer, Eigent\u00fcmer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Ger\u00e4te oder Funkanlagen noch Bevollm\u00e4chtigter einer dieser Parteien sein. Dies schlie\u00dft weder die Verwendung von bereits einer Konformit\u00e4tsbewertung unterzogenen Ger\u00e4ten oder Funkanlagen, die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Ger\u00e4te oder Funkanlagen zum pers\u00f6nlichen Gebrauch aus.<\/p>\n<p>(4) Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die f\u00fcr die Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten zust\u00e4ndigen Mitarbeiter d\u00fcrfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Ger\u00e4te oder Funkanlagen beteiligt sein, noch d\u00fcrfen sie die an diesen T\u00e4tigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie d\u00fcrfen sich nicht mit T\u00e4tigkeiten befassen, die ihre Unabh\u00e4ngigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrit\u00e4t im Zusammenhang mit den Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Beratungsdienstleistungen. Die notifizierte Stelle gew\u00e4hrleistet, dass T\u00e4tigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivit\u00e4t und Unparteilichkeit ihrer Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(5) Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeit mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Professionalit\u00e4t und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuf\u00fchren. Sie d\u00fcrfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformit\u00e4tsbewertung auswirken k\u00f6nnte und die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Konformit\u00e4tsbewertung haben.<\/p>\n<p>(6) Die notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle Konformit\u00e4tsbewertungsaufgaben zu bew\u00e4ltigen, f\u00fcr die sie die Notifizierung beantragt, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erf\u00fcllt werden. Hierf\u00fcr muss sie f\u00fcr jedes Konformit\u00e4tsbewertungsverfahren und f\u00fcr jede Art und Kategorie von Ger\u00e4ten oder Funkanlagen, f\u00fcr die sie notifiziert wurde, jederzeit \u00fcber Folgendes verf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschl\u00e4giger Erfahrung, um die bei der Konformit\u00e4tsbewertung anfallenden Aufgaben zu erf\u00fcllen,<\/p>\n<p>2. die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformit\u00e4tsbewertung verbunden sind, und den Zugang zu allen ben\u00f6tigten Ausr\u00fcstungen oder Einrichtungen,<\/p>\n<p>3. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformit\u00e4tsbewertung durchgef\u00fchrt wird, um die Transparenz und Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,<\/p>\n<p>4. angemessene Instrumente, eine angemessene Qualit\u00e4tsmanagementpolitik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt und anderen T\u00e4tigkeiten unterschieden wird und<\/p>\n<p>5. Verfahren zur Durchf\u00fchrung der Bewertungst\u00e4tigkeit, die Folgendes ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>a) die Gr\u00f6\u00dfe eines Unternehmens,<\/p>\n<p>b) die Branche, in der das Unternehmen t\u00e4tig ist,<\/p>\n<p>c) die Struktur und den Grad an Komplexit\u00e4t der jeweiligen Ger\u00e4te- oder Funkanlagentechnologie sowie<\/p>\n<p>d) ob es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.<\/p>\n<p>(7) Die notifizierte Stelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten zust\u00e4ndig sind,<\/p>\n<p>1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie f\u00fcr alle Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten qualifiziert, f\u00fcr die die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle einen Antrag auf Anerkennung und Notifizierung gestellt hat und<\/p>\n<p>2. \u00fcber eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuf\u00fchrenden Bewertungen verbunden sind, verf\u00fcgen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformit\u00e4tsbewertungen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(8) Die notifizierte Stelle stellt zudem sicher, dass<\/p>\n<p>1. wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014\/30\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfolgt, die Mitarbeiter, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten zust\u00e4ndig sind, \u00fcber Folgendes verf\u00fcgen:<\/p>\n<p>a) angemessene Kenntnisse und Verst\u00e4ndnis der grundlegenden Anforderungen nach Anhang I dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union und ihrer Durchf\u00fchrungsvorschriften und<\/p>\n<p>b) die F\u00e4higkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis f\u00fcr die durchgef\u00fchrten Konformit\u00e4tsbewertungen nach Anhang III der Richtlinie 2014\/30\/EU,<\/p>\n<p>2. wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014\/53\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 \u00fcber die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\/5\/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62) erfolgt, die Mitarbeiter, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten zust\u00e4ndig sind, \u00fcber Folgendes verf\u00fcgen:<\/p>\n<p>a) angemessene Kenntnisse und Verst\u00e4ndnis der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 dieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union und ihrer Durchf\u00fchrungsvorschriften und<\/p>\n<p>b) die F\u00e4higkeit zur Erstellung von EU-Baumusterpr\u00fcfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualit\u00e4tsmanagementsystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis f\u00fcr die durchgef\u00fchrten Konformit\u00e4tsbewertungen nach Anhang III oder Anhang IV der Richtlinie 2014\/53\/EU.<\/p>\n<p>(9) Die notifizierte Stelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihrer f\u00fcr die Konformit\u00e4tsbewertung zust\u00e4ndigen Mitarbeiter sicherzustellen. Die Verg\u00fctung der obersten Leitungsebene und der f\u00fcr die Konformit\u00e4tsbewertung zust\u00e4ndigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgef\u00fchrten Konformit\u00e4tsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.<\/p>\n<p>(10) Die notifizierte Stelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschlie\u00dfen, die die mit ihrer T\u00e4tigkeit verbundenen Risiken abdeckt.<\/p>\n<p>(11) Die Mitarbeiter der notifizierten Stelle d\u00fcrfen die Tatsachen und Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit zur Konformit\u00e4tsbewertung bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre T\u00e4tigkeit beendet ist. Die von der notifizierten Stelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(12) Die notifizierte Stelle muss die Gew\u00e4hr bieten, den Melde- und Mitwirkungspflichten aus den Richtlinien 2014\/30\/EU und 2014\/53\/EU gegen\u00fcber der Europ\u00e4ischen Kommission und der Bundesnetzagentur selbst oder durch notifizierte Bevollm\u00e4chtigte nachzukommen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 5: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Konformit\u00e4tsvermutung bei notifizierten Stellen<\/strong><\/p>\n<p>Weist eine Konformit\u00e4tsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschl\u00e4gigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erf\u00fcllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach \u00a7 5 dieser Verordnung erf\u00fcllt, in dem Ma\u00dfe, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 6: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Konformit\u00e4tsbewertungen sind unter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und im Einklang mit den Konformit\u00e4tsbewertungsverfahren gem\u00e4\u00df den Richtlinien 2014\/30\/EU oder 2014\/53\/EU durchzuf\u00fchren, wobei unn\u00f6tige Belastungen f\u00fcr die Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind.<\/p>\n<p>(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines Konformit\u00e4tsbewertungsverfahrens fest, dass<\/p>\n<p>1. das Ger\u00e4t die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014\/30\/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erf\u00fcllt, so stellt sie keine Konformit\u00e4tsbescheinigung aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturma\u00dfnahmen zu ergreifen;<\/p>\n<p>2. die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014\/53\/EU oder nach den entsprechenden harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Spezifikationen nicht erf\u00fcllt, so stellt sie keine EU-Baumusterpr\u00fcfbescheinigung oder Zulassung eines Qualit\u00e4tsmanagementsystems aus und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrekturma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p>(3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der \u00dcberwachung der Konformit\u00e4t fest, dass<\/p>\n<p>1. das Ger\u00e4t die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014\/30\/EU nicht mehr erf\u00fcllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturma\u00dfnahmen zu ergreifen; falls n\u00f6tig, setzt sie die Konformit\u00e4tsbescheinigung aus oder zieht diese zur\u00fcck;<\/p>\n<p>2. die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2014\/53\/EU nicht mehr erf\u00fcllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturma\u00dfnahmen zu ergreifen; falls n\u00f6tig, setzt sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht diese zur\u00fcck.<\/p>\n<p>(4) Werden keine Korrekturma\u00dfnahmen ergriffen, oder gen\u00fcgen diese nicht, um die Konformit\u00e4t sicherzustellen, schr\u00e4nkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformit\u00e4tsbescheinigungen, EU-Baumusterpr\u00fcfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualit\u00e4tsmanagementsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zur\u00fcck.<\/p>\n<p>(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschl\u00e4gigen Normungsaktivit\u00e4ten und an den Aktivit\u00e4ten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europ\u00e4ischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass ihr Konformit\u00e4tsbewertungspersonal \u00fcber die Ergebnisse und dort getroffenen Beschl\u00fcsse informiert wird. Sie hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzuwenden. Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle wirkt zudem an den Regelungst\u00e4tigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:<\/p>\n<p>1. alle Umst\u00e4nde, insbesondere \u00c4nderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen f\u00fcr die Notifizierung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung ber\u00fchren k\u00f6nnten,<\/p>\n<p>2. jede Verweigerung, Einschr\u00e4nkung, Aussetzung oder R\u00fccknahme einer Konformit\u00e4tsbescheinigung im Rahmen der Richtlinie 2014\/30\/EU sowie jede Verweigerung, Einschr\u00e4nkung, Aussetzung oder R\u00fccknahme einer EU-Baumusterpr\u00fcfbescheinigung oder einer Zulassung eines Qualit\u00e4tsmanagementsystems im Einklang mit den Anforderungen der Anh\u00e4nge III und IV der Richtlinie 2014\/53\/EU,<\/p>\n<p>3. jedes Auskunftsersuchen \u00fcber Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten, das sie von Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rden erhalten hat sowie<\/p>\n<p>4. auf Verlangen, jede Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist, sowie jede andere T\u00e4tigkeit, die sie ausgef\u00fchrt hat, einschlie\u00dflich grenz\u00fcberschreitender T\u00e4tigkeiten und der Vergabe von Unterauftr\u00e4gen.<\/p>\n<p>(2) Die notifizierte Stelle \u00fcbermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr dieselben Ger\u00e4te oder Produkte nachgehen, einschl\u00e4gige Informationen im Falle einer negativen Konformit\u00e4tsbewertung. Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch \u00fcber positive Konformit\u00e4tsbewertungen.<\/p>\n<p>(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014\/53\/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen au\u00dferdem den Informationspflichten gem\u00e4\u00df den Anh\u00e4ngen III und IV dieser Richtlinie.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unterauftr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Konformit\u00e4tsbewertung verbundene Aufgaben d\u00fcrfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformit\u00e4tsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder \u00fcbertr\u00e4gt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach \u00a7 5 dieser Verordnung erf\u00fcllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die notifizierte Stelle tr\u00e4gt die volle Verantwortung f\u00fcr die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgef\u00fchrt werden, unabh\u00e4ngig davon, wo diese niedergelassen sind.<\/p>\n<p>(4) Die notifizierte Stelle h\u00e4lt die einschl\u00e4gigen Unterlagen \u00fcber die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und \u00fcber die von ihm im Rahmen des Konformit\u00e4tsbewertungsverfahrens gem\u00e4\u00df Anhang III der Richtlinie 2014\/30\/EU oder gem\u00e4\u00df den Anh\u00e4ngen III und IV der Richtlinie 2014\/53\/EU ausgef\u00fchrten Arbeiten f\u00fcr die Bundesnetzagentur bereit.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 9: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nFunkanlagen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Befugnis der notifizierten Stelle<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft befugt, die Konformit\u00e4tsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014\/53\/EU sowie die Bewertung und \u00dcberwachung von Qualit\u00e4tsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014\/53\/EU wahrzunehmen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 10: Zur Anwendung vgl. \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 13 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Befugnis der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aufgrund der Anerkennung als Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und den dort genannten Drittstaaten ist eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformit\u00e4tsbewertung im Bereich der Telekommunikation f\u00fcr den oder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 2 Absatz 1, \u00a7 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, \u00a7 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die \u00a7\u00a7 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die Erf\u00fcllung der in \u00a7 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist von der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten im Antrag darzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europ\u00e4ische Kommission. Die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach \u00a7 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europ\u00e4ische Kommission an den Drittstaat \u00fcbermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und best\u00e4tigt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nElektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Befugnis der notifizierten Stelle<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes \u00fcber die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit von Betriebsmitteln ist eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft befugt, die Konformit\u00e4tsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014\/30\/EU wahrzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Befugnis der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Anerkennung als Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgef\u00fchrten Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Union und den dort genannten Drittstaaten ist eine nat\u00fcrliche oder juristische Person oder eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformit\u00e4tsbewertung in Bezug auf die elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit f\u00fcr Drittstaaten im Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzunehmen.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 2 Absatz 1, \u00a7 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, \u00a7 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die \u00a7\u00a7 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die Erf\u00fcllung der in \u00a7 5 aufgelisteten und in den jeweiligen Abkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den sektoralen Anhang zur elektromagnetischen Vertr\u00e4glichkeit ist von der Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten im Antrag darzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die Europ\u00e4ische Kommission. Die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach \u00a7 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformit\u00e4tsbewertungst\u00e4tigkeit erst aufnehmen, wenn die durch die Europ\u00e4ische Kommission an den Drittstaat \u00fcbermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und best\u00e4tigt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\nSchlussvorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Widerruf der erteilten Befugnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten die in \u00a7 5 dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erf\u00fcllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverz\u00fcglich die Europ\u00e4ische Kommission und die \u00fcbrigen Mitgliedstaaten dar\u00fcber.<\/p>\n<p>(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn<\/p>\n<p>1. die notifizierte Stelle oder die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder<\/p>\n<p>2. die notifizierte Stelle oder die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten dies beantragt.<\/p>\n<p>(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten ihre T\u00e4tigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Ma\u00dfnahmen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass<\/p>\n<p>1. die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformit\u00e4tsbewertungsstelle f\u00fcr Drittstaaten weiter bearbeitet werden und<\/p>\n<p>2. die Akten f\u00fcr die Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde und f\u00fcr die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 15 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge\u00e4ndert worden ist, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Anlage 1 (zu \u00a7 11)<br \/>\nAbkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2016, 83)<\/p>\n<p>Beschluss des Rates 98\/508\/EG vom 18. Juni 1998 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Australien \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Konformit\u00e4tsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2012\/837\/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)<br \/>\nBeschluss des Rates 98\/509\/EG vom 18. Juni 1998 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Neuseeland \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Konformit\u00e4tsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2012\/828\/EU (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)<br \/>\nBeschluss des Rates 98\/566\/EG vom 20. Juli 1998 \u00fcber den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Kanada \u00fcber die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2002\/802\/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)<br \/>\nBeschluss des Rates 98\/78\/EG vom 22. Juni 1998 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2002\/803\/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)<br \/>\nBeschluss des Rates 2001\/747\/EG vom 27. September 2001 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Japan \u00fcber die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2002\/804\/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Anlage 2 (zu \u00a7 13)<br \/>\nAbkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformit\u00e4tsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2016, 84)<\/p>\n<p>Beschluss des Rates 98\/508\/EG vom 18. Juni 1998 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Australien \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Konformit\u00e4tsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2012\/837\/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)<br \/>\nBeschluss des Rates 98\/509\/EG vom 18. Juni 1998 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Neuseeland \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Konformit\u00e4tsbewertung (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2012\/828\/EU (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)<br \/>\nBeschluss des Rates 98\/566\/EG vom 20. Juli 1998 \u00fcber den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Kanada \u00fcber die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2002\/802\/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)<br \/>\nBeschluss des Rates 98\/78\/EG vom 22. Juni 1998 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika \u00fcber die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom 4.2.1999, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2002\/803\/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)<br \/>\nBeschluss des Rates 2001\/747\/EG vom 27. September 2001 \u00fcber den Abschluss des Abkommens zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und Japan \u00fcber die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss des Rates 2002\/804\/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Anforderungen+an+und+das+Verfahren+f%C3%BCr+die+Anerkennung+von+Konformit%C3%A4tsbewertungsstellen+im+Bereich+der+elektromagnetischen+Vertr%C3%A4glichkeit+von+Betriebsmitteln+und+im+Bereich+der+Bereitstellung+von+Funkanlagen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Anforderungen+an+und+das+Verfahren+f%C3%BCr+die+Anerkennung+von+Konformit%C3%A4tsbewertungsstellen+im+Bereich+der+elektromagnetischen+Vertr%C3%A4glichkeit+von+Betriebsmitteln+und+im+Bereich+der+Bereitstellung+von+Funkanlagen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Anforderungen+an+und+das+Verfahren+f%C3%BCr+die+Anerkennung+von+Konformit%C3%A4tsbewertungsstellen+im+Bereich+der+elektromagnetischen+Vertr%C3%A4glichkeit+von+Betriebsmitteln+und+im+Bereich+der+Bereitstellung+von+Funkanlagen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren 1. im Hinblick auf Funkanlagen f\u00fcr FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1817\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1817","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1817","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1817"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1817\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1818,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1817\/revisions\/1818"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1817"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1817"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1817"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}