{"id":1799,"date":"2021-06-23T16:42:41","date_gmt":"2021-06-23T16:42:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799"},"modified":"2021-06-23T16:42:41","modified_gmt":"2021-06-23T16:42:41","slug":"abschnitt-3-arzneimittel-blutprodukte-und-andere-blutbestandteile-sowie-produkte-menschlicher-herkunft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799","title":{"rendered":"Abschnitt 3. Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft"},"content":{"rendered":"<p>Verordnung \u00fcber die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und \u00fcber die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nArzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Personal in leitender und in verantwortlicher Stellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verantwortungsbereich der sachkundigen Person ist nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 19 des Arzneimittelgesetzes schriftlich oder elektronisch festzulegen. Die Aufgaben der Leitung der Herstellung und der Leitung der Qualit\u00e4tskontrolle sind ebenfalls schriftlich oder elektronisch festzulegen. Zu den Aufgaben der Leitung der Herstellung geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>1. Sicherstellung, dass die Produkte vorschriftsm\u00e4\u00dfig hergestellt und gelagert werden,<br \/>\n2. Genehmigung der Herstellungsanweisung nach \u00a7 13 Abs. 1 und Sicherstellung, dass diese eingehalten wird,<br \/>\n3. Kontrolle der Wartung, der R\u00e4umlichkeiten und der Ausr\u00fcstung f\u00fcr die Herstellung,<br \/>\n4. Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen der Herstellungsverfahren durchgef\u00fchrt werden, und<br \/>\n5. Sicherstellung der erforderlichen anf\u00e4nglichen und fortlaufenden Schulung des Personals, das im Bereich der Herstellung t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben der Leitung der Qualit\u00e4tskontrolle geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>1. Billigung oder Zur\u00fcckweisung von Ausgangsstoffen, Verpackungsmaterial und Zwischenprodukten,<br \/>\n2. Genehmigung von Spezifikationen, Anweisungen zur Probenahme und von Pr\u00fcfanweisungen nach \u00a7 14 Abs. 1 sowie Sicherstellung, dass diese eingehalten werden,<br \/>\n3. Sicherstellung, dass alle erforderlichen Pr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt wurden,<br \/>\n4. Zustimmung zur Beauftragung sowie \u00dcberwachung der Analysenlabors, die im Auftrag t\u00e4tig werden,<br \/>\n5. Kontrolle der Wartung, der R\u00e4umlichkeiten und der Ausr\u00fcstung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen,<br \/>\n6. Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen der Pr\u00fcfverfahren durchgef\u00fchrt werden, und<br \/>\n7. Sicherstellung der erforderlichen anf\u00e4nglichen und fortlaufenden Schulung des Personals, das im Bereich der Pr\u00fcfung t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Die Leitung der Herstellung und die Leitung der Qualit\u00e4tskontrolle muss voneinander unabh\u00e4ngig sein.<\/p>\n<p>(2) Soweit Fertigarzneimittel in den Verkehr gebracht werden, sind zus\u00e4tzlich die Verantwortungsbereiche von Stufenplanbeauftragten nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 63a des Arzneimittelgesetzes und von Informationsbeauftragten nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 74a des Arzneimittelgesetzes festzulegen.<\/p>\n<p>(3) Wer Arzneimittel oder Produkte menschlicher Herkunft herstellt oder einf\u00fchrt, ohne einer Erlaubnis nach \u00a7 13, \u00a7 72 oder \u00a7 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes zu bed\u00fcrfen, hat Personen festzulegen, die f\u00fcr die Herstellung einschlie\u00dflich der Freigabe, f\u00fcr die Lagerung und f\u00fcr die Qualit\u00e4tskontrolle verantwortlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Herstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Herstellungsvorg\u00e4nge sind mit Ausnahme der Freigabe unter Verantwortung der Leitung der Herstellung nach vorher erstellten schriftlichen oder elektronischen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Herstellungsanweisung) durchzuf\u00fchren. Sie m\u00fcssen in \u00dcbereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis sowie den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muss die Herstellungsanweisung den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen, bei Pr\u00fcfpr\u00e4paraten den Genehmigungsunterlagen f\u00fcr die klinische Pr\u00fcfung, in der sie zur Anwendung kommen, entsprechen. Bei h\u00e4matopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nach \u00a7 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind, muss die Herstellungsanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.<\/p>\n<p>(3) Zur Herstellung von Arzneimitteln sind nur Wirkstoffe und Hilfsstoffe im Sinne von \u00a7 2 Nummer 2 als Ausgangsstoffe zu verwenden, die gem\u00e4\u00df der Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden. Satz 1 gilt f\u00fcr die Herstellung von Pr\u00fcfpr\u00e4paraten entsprechend, wobei die Anforderungen an den Wirkstoff dem jeweiligen Entwicklungsstadium des Pr\u00fcfpr\u00e4parates anzupassen sind. Es d\u00fcrfen nur Ausgangsstoffe und Arzneimittel verwendet werden, deren Qualit\u00e4t festgestellt und entsprechend kenntlich gemacht worden ist.<\/p>\n<p>(3a) Soweit Fertigarzneimittel, die ein Sicherheitsmerkmal im Sinne von \u00a7 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes tragen, von einem anderen Hersteller umverpackt werden sollen, hat sich der Hersteller vor der teilweisen oder vollst\u00e4ndigen Entfernung oder \u00dcberdeckung der Sicherheitsmerkmale von der Echtheit des Arzneimittels zu \u00fcberzeugen. Die Sicherheitsmerkmale d\u00fcrfen nur durch solche ersetzt werden, die in gleichwertiger Weise die Pr\u00fcfung auf Echtheit und Unversehrtheit der \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung erlauben. Dabei darf die Prim\u00e4rverpackung nicht ge\u00f6ffnet werden.<\/p>\n<p>(4) Durch r\u00e4umliche oder zeitliche Trennung der einzelnen Herstellungsvorg\u00e4nge oder durch andere geeignete technische oder organisatorische Ma\u00dfnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass Kreuzkontaminationen und Verwechslungen vermieden werden. Bei der Herstellung von Pr\u00fcfpr\u00e4paraten sind dar\u00fcber hinaus besondere Vorsichtsma\u00dfnahmen w\u00e4hrend und nach der Verblindung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 10 der GCP-Verordnung einzuhalten.<\/p>\n<p>(5) Die zur Herstellung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Phasen eines Herstellungsverfahrens m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig revalidiert werden. Abweichend von Satz 1 ist bei Pr\u00fcfpr\u00e4paraten der Herstellungsprozess als Ganzes zu validieren, soweit dies angezeigt ist, wobei der Produktentwicklungsphase Rechnung zu tragen ist; kritische Prozessschritte sind stets zu validieren. Alle Schritte f\u00fcr die Auslegung und die Entwicklung des Herstellungsprozesses f\u00fcr das Pr\u00fcfpr\u00e4parat sind vollst\u00e4ndig zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(6) Es m\u00fcssen angemessene und ausreichende Mittel f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Inprozesskontrollen zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>(7) Die Herstellung jeder Charge ist gem\u00e4\u00df der Herstellungsanweisung nach Absatz 1 durchzuf\u00fchren und vollst\u00e4ndig zu protokollieren (Herstellungsprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung der Spezifikation sind zu dokumentieren und gr\u00fcndlich zu untersuchen. Soweit das Produkt nicht in Chargen hergestellt wird, gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Im Herstellungsprotokoll ist von der Leitung der Herstellung mit Datum und Unterschrift zu best\u00e4tigen, dass die Charge entsprechend der Herstellungsanweisung hergestellt wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausgangsstoffe und Endprodukte sowie erforderlichenfalls auch Zwischenprodukte sind unter Verantwortung der Leitung der Qualit\u00e4tskontrolle nach vorher erstellten schriftlichen oder elektronischen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen (Pr\u00fcfanweisung) zu pr\u00fcfen. Die Pr\u00fcfung muss in \u00dcbereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis sowie den anerkannten pharmazeutischen Regeln erfolgen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, \u00e4u\u00dfere Umh\u00fcllungen, Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterialien sowie Packungsbeilagen.<\/p>\n<p>(2) Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muss die Pr\u00fcfanweisung den Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen, bei Pr\u00fcfpr\u00e4paraten den Genehmigungsunterlagen f\u00fcr die klinische Pr\u00fcfung, in der sie zur Anwendung kommen, entsprechen. Bei h\u00e4matopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut, die nach \u00a7 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigt worden sind, muss die Pr\u00fcfanweisung den Genehmigungsunterlagen entsprechen.<\/p>\n<p>(3) Die zur Pr\u00fcfung angewandten Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Pr\u00fcfverfahren m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig dahingehend bewertet werden, ob sie noch valide sind und erforderlichenfalls revalidiert werden.<\/p>\n<p>(4) Die Pr\u00fcfung ist gem\u00e4\u00df der Pr\u00fcfanweisung nach Absatz 1 durchzuf\u00fchren und vollst\u00e4ndig zu protokollieren (Pr\u00fcfprotokoll). Alle Abweichungen im Prozess und von der Festlegung in der Spezifikation sind zu dokumentieren und gr\u00fcndlich zu untersuchen. Die Leitung der Qualit\u00e4tskontrolle hat im Pr\u00fcfprotokoll mit Datum und Unterschrift zu best\u00e4tigen, dass die Pr\u00fcfung entsprechend der Pr\u00fcfanweisung durchgef\u00fchrt worden ist und das Produkt die erforderliche Qualit\u00e4t besitzt.<\/p>\n<p>(5) Wurde die erforderliche Qualit\u00e4t festgestellt, sind die Produkte entsprechend kenntlich zu machen; bei zeitlicher Begrenzung der Haltbarkeit ist das Enddatum anzugeben.<\/p>\n<p>(6) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte, die den Anforderungen an die Qualit\u00e4t nicht gen\u00fcgen, sind als solche kenntlich zu machen und abzusondern. \u00dcber die weiteren Ma\u00dfnahmen ist von dazu befugtem Personal zu entscheiden. Die Ma\u00dfnahmen sind zu dokumentieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Kennzeichnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt und keine Fertigarzneimittel oder Pr\u00fcfpr\u00e4parate sind, d\u00fcrfen im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Beh\u00e4ltnisse und, soweit verwendet, die \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllungen nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 des Arzneimittelgesetzes in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>(2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1a, 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind, d\u00fcrfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Beh\u00e4ltnisse und, soweit verwendet, ihre \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllungen nach \u00a7 10 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Die Angaben \u00fcber die Darreichungsform, die Wirkstoffe und die Wartezeit k\u00f6nnen entfallen. Bei diesen Arzneimitteln sind auf dem Beh\u00e4ltnis oder, soweit verwendet, auf der \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung oder einer Packungsbeilage zus\u00e4tzlich anzugeben<\/p>\n<p>1. die Anwendungsgebiete,<br \/>\n2. die Gegenanzeigen,<br \/>\n3. die Nebenwirkungen,<br \/>\n4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.<\/p>\n<p>(3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind, d\u00fcrfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Beh\u00e4ltnisse und, soweit verwendet, ihre \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllungen nach \u00a7 10 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Die Angaben \u00fcber die Darreichungsform k\u00f6nnen entfallen. Die Wirkstoffe sind bei Arzneimitteln im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes nach Art und Menge anzugeben, soweit sie f\u00fcr die Funktion des Arzneimittels charakteristisch sind. Besteht das Fertigarzneimittel aus mehreren Teilen, so sind auf dem Beh\u00e4ltnis und, soweit verwendet, auf der \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung die Chargenbezeichnungen der einzelnen Teile anzugeben. Ist die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge auf dem Beh\u00e4ltnis aus Platzmangel nicht m\u00f6glich, so ist sie auf der \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung oder, sofern auch dies aus Platzmangel nicht m\u00f6glich ist, in einem dem Beh\u00e4ltnis beigef\u00fcgten Informationsblatt vorzunehmen.<\/p>\n<p>(4) Bei Arzneimitteln, die der Zulassung oder Registrierung nicht bed\u00fcrfen, entf\u00e4llt die Angabe der Zulassungsnummer oder Registrierungsnummer.<\/p>\n<p>(5) Produkte menschlicher Herkunft sind auf ihren Beh\u00e4ltnissen und, soweit verwendet, ihren \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllungen in gut lesbarer Schrift in deutscher oder englischer Sprache und auf dauerhafte Weise mindestens wie folgt zu kennzeichnen:<\/p>\n<p>1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers des Produkts und, soweit unterschiedlich, des Herstellers, der das Produkt abgef\u00fcllt, umgef\u00fcllt, umgepackt oder umgekennzeichnet hat,<\/p>\n<p>2. Bezeichnung oder Identifizierungscode des Produkts, verbunden mit dem Hinweis &#8222;menschlicher Herkunft&#8220; und, soweit m\u00f6glich und zutreffend, seines Reinheitsgrades, der Referenz zu einem Arzneibuch sowie die internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation,<\/p>\n<p>3. soweit zutreffend, Inhalt nach Gewicht oder Nennvolumen; sind biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich gebr\u00e4uchlich, so sind diese zu verwenden,<\/p>\n<p>4. Chargenbezeichnung des Fertigprodukts oder, soweit das Produkt nicht in Chargen hergestellt wird, das Herstellungsdatum und, soweit zutreffend, zus\u00e4tzlich auch des abgef\u00fcllten, umgef\u00fcllten, umgepackten oder umgekennzeichneten Produkts,<\/p>\n<p>5. Verfalldatum oder Nachtestdatum und<\/p>\n<p>6. besondere Transport- oder Lagerbedingungen, soweit f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Qualit\u00e4t des Produkts erforderlich.<\/p>\n<p>In begr\u00fcndeten F\u00e4llen kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Ausnahmen \u00fcber die Kennzeichnung zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Freigabe zum Inverkehrbringen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Freigabe einer Charge zum Inverkehrbringen darf von der sachkundigen Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes, die mit dem Produkt und mit den f\u00fcr dessen Herstellung und Pr\u00fcfung eingesetzten Verfahren vertraut ist, nur nach von ihr vorher erstellten schriftlichen oder elektronischen Anweisungen und Verfahrensbeschreibungen nach Absatz 2 oder 3 Satz 2 vorgenommen werden.<\/p>\n<p>(2) Die Freigabe darf nur erfolgen, wenn<\/p>\n<p>1. das Herstellungsprotokoll und das Pr\u00fcfprotokoll ordnungsgem\u00e4\u00df unterzeichnet sind,<br \/>\n2. zus\u00e4tzlich zu den analytischen Ergebnissen essenzielle Informationen wie die Herstellungsbedingungen und die Ergebnisse der Inprozesskontrollen ber\u00fccksichtigt wurden,<br \/>\n3. die \u00dcberpr\u00fcfung der Herstellungs- und Pr\u00fcfunterlagen die \u00dcbereinstimmung der Produkte mit ihren Spezifikationen, einschlie\u00dflich der Endverpackung, best\u00e4tigt hat und<br \/>\n4. bei zugelassenen, registrierten oder nach \u00a7 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes genehmigten Arzneimitteln und bei nach \u00a7 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genehmigten h\u00e4matopoetischen Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut die \u00dcbereinstimmung mit den Zulassungs-, Genehmigungs- oder Registrierungsunterlagen und bei Pr\u00fcfpr\u00e4paraten die \u00dcbereinstimmung mit den Unterlagen f\u00fcr die Genehmigung f\u00fcr die klinische Pr\u00fcfung, in der sie zur Anwendung kommen, vorliegt.<\/p>\n<p>(3) Soweit verfl\u00fcssigte medizinische Gase nach \u00a7 13 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes umgef\u00fcllt werden, ist abweichend von Absatz 2 nur das Lieferbeh\u00e4ltnis des Tankfahrzeuges vor dem Inverkehrbringen freizugeben. Die Dokumentation zur Bef\u00fcllung des Endbeh\u00e4ltnisses ist der Leitung der Herstellung und der sachkundigen Person nachtr\u00e4glich unverz\u00fcglich vorzulegen und von diesen schriftlich oder elektronisch zu best\u00e4tigen. Der in \u00a7 19 des Arzneimittelgesetzes definierte Verantwortungsbereich der sachkundigen Person bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Sofern die Herstellung oder Qualit\u00e4tskontrolle in mehreren Stufen, gegebenenfalls auch an unterschiedlichen Orten oder bei unterschiedlichen Herstellern ausgef\u00fchrt wird oder die komplette Herstellung mit Ausnahme der Freigabe in anderen Betrieben und Einrichtungen erfolgt, kann die sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes die von anderen sachkundigen Personen vorgenommenen Best\u00e4tigungen \u00fcber die Teilherstellungsstufen oder Pr\u00fcfungen innerhalb eines von ihr anerkannten Qualit\u00e4tssystems zur Entscheidung \u00fcber die Freigabe der Fertigproduktcharge heranziehen. Sie ist f\u00fcr die Freigabe zum Inverkehrbringen der Charge insgesamt pers\u00f6nlich verantwortlich. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Best\u00e4tigungen, die von sachkundigen Personen nach Artikel 48 der Richtlinie 2001\/83\/EG oder Artikel 52 der Richtlinie 2001\/82\/EG vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des Absatzes 4 hat sich die sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes durch pers\u00f6nliche Kenntnisnahme oder durch Best\u00e4tigung anderer ausreichend sachkundiger und geeigneter Personen davon zu \u00fcberzeugen, dass der Hersteller in der Lage ist, in \u00dcbereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis und entsprechend der Herstellungs- und Pr\u00fcfanweisung herzustellen und zu pr\u00fcfen. Die Herstellung muss in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ist, nachweislich nach Standards erfolgen, die den von der Europ\u00e4ischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Hersteller muss f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der jeweiligen T\u00e4tigkeit nach nationaler Regelung befugt sein.<\/p>\n<p>(6) Die sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes kann sich in F\u00e4llen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krankheit oder Urlaub, nur von Personen vertreten lassen, die \u00fcber die Sachkenntnis nach \u00a7 15 des Arzneimittelgesetzes verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(7) Der Inhaber einer Erlaubnis nach \u00a7 13, \u00a7 72 oder \u00a7 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes hat der sachkundigen Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes die Durchf\u00fchrung ihrer Aufgabe zu erm\u00f6glichen und ihr insbesondere alle erforderlichen Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Inverkehrbringen und Einfuhr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt und gepr\u00fcft wurden, d\u00fcrfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gem\u00e4\u00df \u00a7 16 freigegeben wurden. Soweit die Arzneimittel, Blutprodukte und anderen Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht oder eingef\u00fchrt wurden, darf die Freigabe nach \u00a7 16 zum Inverkehrbringen nur erfolgen, wenn die Herstellung in einem Betrieb durchgef\u00fchrt wurde, der daf\u00fcr nach dem jeweiligen nationalen Recht befugt ist, und die Pr\u00fcfung nach \u00a7 14 im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes durchgef\u00fchrt wurde. Die Pr\u00fcfung soll neben der vollst\u00e4ndigen qualitativen und quantitativen Analyse, insbesondere der Wirkstoffe, auch alle sonstigen \u00dcberpr\u00fcfungen erfassen, die erforderlich sind, um die jeweilige Produktqualit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. Satz 2 gilt nicht f\u00fcr Pr\u00fcfpr\u00e4parate.<\/p>\n<p>(2) Bei einem Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes kann von der Pr\u00fcfung nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn die Pr\u00fcfung in dem Mitgliedstaat oder in dem anderen Vertragsstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften durchgef\u00fchrt und die von der sachkundigen Person unterzeichneten Kontrollberichte beigef\u00fcgt wurden.<\/p>\n<p>(3) Bei einer Einfuhr aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum sind, kann von der Pr\u00fcfung nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen nach \u00a7 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, bei Blutprodukten, die keine Arzneimittel sind und bei Produkten menschlicher Herkunft auch nach \u00a7 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes erf\u00fcllt sind oder die Pr\u00fcfung schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union durchgef\u00fchrt wurde und entsprechende Kontrollberichte \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n<p>(4) Sofern Pr\u00fcfpr\u00e4parate, die in einem Land hergestellt wurden, das nicht Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ist und f\u00fcr die eine Genehmigung f\u00fcr das Inverkehrbringen im Herkunftsland vorliegt, in einer klinischen Pr\u00fcfung als Vergleichspr\u00e4parate eingesetzt werden sollen, tr\u00e4gt die sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes die Verantwortung daf\u00fcr, dass jede Herstellungscharge allen erforderlichen Pr\u00fcfungen unterzogen wurde, um die Qualit\u00e4t der Pr\u00e4parate gem\u00e4\u00df den Genehmigungsunterlagen f\u00fcr die klinische Pr\u00fcfung, in der sie zur Anwendung kommen, zu best\u00e4tigen. Satz 1 gilt auch dann, wenn der sachkundigen Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes keine Unterlagen erh\u00e4ltlich sind, die best\u00e4tigen, dass jede Produktionscharge nach Standards hergestellt wurde, die den von der Europ\u00e4ischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis mindestens gleichwertig sind.<\/p>\n<p>(5) Die sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes hat gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in einem fortlaufenden Register oder einem hierf\u00fcr vorgesehenen vergleichbaren Dokument f\u00fcr jede Arzneimittelcharge die Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der vorliegenden Verordnung zu bescheinigen, bevor die Charge in den Verkehr gebracht wird. Sofern anschlie\u00dfend Chargen zur\u00fcckgerufen werden, ist dies in dem Register oder einem vergleichbaren Dokument zu vermerken.<\/p>\n<p>(6) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes zugelassen ist, d\u00fcrfen Fertigarzneimittel nur an Betriebe und Einrichtungen geliefert werden, die \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 13, \u00a7 52a, \u00a7 72 oder \u00a7 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes verf\u00fcgen oder zur Abgabe an den Endverbraucher befugt sind oder an andere Einrichtungen oder Personen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 47 des Arzneimittelgesetzes Arzneimittel beziehen d\u00fcrfen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Betriebe, die im Besitz einer Erlaubnis nach Artikel 40 oder einer Genehmigung nach Artikel 77 der Richtlinie 2001\/83\/EG oder einer Erlaubnis nach Artikel 44 oder einer Genehmigung nach Artikel 65 der Richtlinie 2001\/82\/EG sind. Den Lieferungen sind ausreichende Unterlagen beizuf\u00fcgen, aus denen insbesondere das Datum der Auslieferung, die Bezeichnung und Menge des Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Lieferanten und des Empf\u00e4ngers hervorgehen. Im Falle der Lieferung an Betriebe und Einrichtungen, die entsprechend Satz 1 oder Satz 2 \u00fcber eine Erlaubnis oder eine Genehmigung verf\u00fcgen, muss zus\u00e4tzlich die Chargenbezeichnung des jeweiligen Arzneimittels angegeben werden. Dar\u00fcber hinaus muss unter Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde und des Ausstellungsdatums best\u00e4tigt werden, dass der Lieferant \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 13, \u00a7 52a, \u00a7 72 oder \u00a7 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes verf\u00fcgt. Die Verpflichtung zur zus\u00e4tzlichen Angabe der Chargenbezeichnung gilt auch<\/p>\n<p>1. bei der Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken f\u00fcr die Zwecke der Belieferung von Krankenh\u00e4usern,<\/p>\n<p>2. im Falle von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie gentechnisch hergestellten Blutbestandteilen, die fehlende Blutbestandteile ersetzen, auch bei Lieferung an Betriebe und Einrichtungen zur Abgabe an den Endverbraucher,<\/p>\n<p>3. bei Abgabe von zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie<\/p>\n<p>4. im Falle von Arzneimitteln, die Sicherheitsmerkmale im Sinne von \u00a7 10 Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes tragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die nach den S\u00e4tzen 3 bis 6 beizuf\u00fcgenden Unterlagen und erforderlichen Angaben k\u00f6nnen dem Empf\u00e4nger auch elektronisch \u00fcbermittelt werden. Bei einer elektronischen \u00dcbermittlung hat der Absender sicherzustellen, dass die elektronischen Unterlagen und Angaben f\u00fcr die jeweiligen Empf\u00e4nger jederzeit abrufbar sind und dass sie in hinreichender Weise vor Manipulationen gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 R\u00fcckstellmuster<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die f\u00fcr die Freigabe nach \u00a7 16 verantwortliche sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes hat sicherzustellen, dass R\u00fcckstellmuster von jeder Charge eines Fertigarzneimittels in ausreichender Menge zum Zwecke einer gegebenenfalls erforderlichen analytischen Nachtestung und zum Nachweis der Kennzeichnung einschlie\u00dflich der Packungsbeilage mindestens ein Jahr \u00fcber den Ablauf des Verfalldatums hinaus aufbewahrt werden. Wenn der Betrieb, in dem die Freigabe erfolgt, nicht gleichzeitig der pharmazeutische Unternehmer ist, oder wenn mehr als ein Betrieb in die Herstellung einer Charge involviert ist, ist die Verantwortlichkeit f\u00fcr die R\u00fcckstellmusterlagerung im Sinne des \u00a7 9 vertraglich zu regeln. F\u00fcr den Fall einer Schlie\u00dfung des Betriebs, in dem die R\u00fcckstellmusterlagerung erfolgt, hat der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge zu treffen, dass die R\u00fcckstellmuster w\u00e4hrend des gesamten Aufbewahrungszeitraums nach Satz 1 vorgehalten werden. Sofern eine Charge in zwei oder mehreren Arbeitsg\u00e4ngen endg\u00fcltig verpackt wird, ist grunds\u00e4tzlich jeweils mindestens ein R\u00fcckstellmuster pro Verpackungsvorgang aufzubewahren. Bei parallel importierten oder parallel vertriebenen Arzneimitteln findet Satz 4 nur Anwendung, sofern deren Sekund\u00e4rverpackung zum Zwecke der \u00c4nderung der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage ge\u00f6ffnet wird. Bei Arzneimitteln, deren Herstellung f\u00fcr den Einzelfall oder in kleinen Mengen erfolgt oder deren Lagerung besondere Probleme bereitet, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Ausnahmen \u00fcber die Muster und ihre Aufbewahrung zulassen.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Freigabe nach \u00a7 16 verantwortliche sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes hat sicherzustellen, dass R\u00fcckstellmuster von jeder Charge der f\u00fcr die Arzneimittelherstellung verwendeten Ausgangsstoffe mindestens zwei Jahre nach Freigabe der unter Verwendung dieser Ausgangsstoffe hergestellten Arzneimittel aufbewahrt werden, es sei denn, in den Zulassungsunterlagen ist eine k\u00fcrzere Haltbarkeit angegeben. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr L\u00f6sungsmittel, Gase und Wasser. Absatz 1 Satz 6 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 1 hat die f\u00fcr die Freigabe nach \u00a7 16 verantwortliche sachkundige Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes sicherzustellen, dass von Pr\u00fcfpr\u00e4paraten sowie deren Kennzeichnungs- und bedruckte Verpackungsmaterialien ausreichende Muster jeder Herstellungscharge mindestens zwei Jahre nach Abschluss oder Abbruch der letzten klinischen Pr\u00fcfung, bei der die betreffende Charge zur Anwendung kam, aufbewahrt werden. Soweit Angaben nach \u00a7 5 der GCP-Verordnung in Begleitdokumenten gemacht werden, sind auch die Muster dieser Begleitdokumente f\u00fcr jede Charge aufzubewahren.<\/p>\n<p>(4) Die Aufbewahrung der R\u00fcckstellmuster eines Fertigarzneimittels nach Absatz 1 muss im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes erfolgen. Von Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die R\u00fcckstellmuster in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum gelagert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Beanstandungen und R\u00fcckruf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der oder die Stufenplanbeauftragte ist daf\u00fcr verantwortlich, dass alle bekannt gewordenen Meldungen \u00fcber Arzneimittelrisiken nach schriftlich oder elektronisch festgelegtem Verfahren gesammelt sowie alle Beanstandungen systematisch aufgezeichnet werden. Dabei ist die sofortige \u00dcberpr\u00fcfung der Meldungen unverz\u00fcglich zu veranlassen und daraufhin zu bewerten, ob ein Arzneimittelrisiko vorliegt, wie schwerwiegend es ist und welche Ma\u00dfnahmen zur Risikoabwehr geboten sind. Die notwendigen Ma\u00dfnahmen sind zu koordinieren und der sachkundigen Person nach \u00a7 14 des Arzneimittelgesetzes zur Kenntnis zu bringen, damit diese erforderlichenfalls die ihrerseits notwendigen Ma\u00dfnahmen ergreifen kann, insbesondere, wenn es sich um ein Qualit\u00e4tsproblem handeln k\u00f6nnte. Die Wirksamkeit der Verfahren ist regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(2) Der oder die Stufenplanbeauftragte hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber jeden Mangel, der zu einem R\u00fcckruf oder zu einer ungew\u00f6hnlichen Einschr\u00e4nkung des Vertriebs f\u00fchren k\u00f6nnte, unverz\u00fcglich zu unterrichten und dabei auch mitzuteilen, in welche Staaten das Arzneimittel verbracht oder ausgef\u00fchrt wurde. Dar\u00fcber hinaus ist die Beh\u00f6rde auch \u00fcber jeden Verdacht einer Arzneimittel- oder Wirkstofff\u00e4lschung unverz\u00fcglich zu unterrichten; bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist auch der Inhaber der Zulassung zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Der oder die Stufenplanbeauftragte hat die nach dem Arzneimittelgesetz bestehenden Anzeigepflichten zu erf\u00fcllen, soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. Die Meldeverpflichtungen nach \u00a7 14 der GCP-Verordnung bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 gilt f\u00fcr Pr\u00fcfpr\u00e4parate entsprechend. Der oder die Stufenplanbeauftragte ist daf\u00fcr verantwortlich, dass in Zusammenarbeit mit dem Sponsor Beanstandungen systematisch aufgezeichnet, \u00fcberpr\u00fcft und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen getroffen werden, damit eine weitere Anwendung der Pr\u00fcfpr\u00e4parate verhindert werden kann, sofern dies notwendig ist. Jeder Mangel, der zu einem R\u00fcckruf oder zu einer ungew\u00f6hnlichen Einschr\u00e4nkung des Vertriebs f\u00fchren k\u00f6nnte, ist zu dokumentieren und zu untersuchen und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich davon zu unterrichten und dabei auch mitzuteilen, an welche Pr\u00fcfstellen innerhalb oder au\u00dferhalb des Geltungsbereiches des Arzneimittelgesetzes das Pr\u00fcfpr\u00e4parat ausgeliefert wurde. Sofern das Pr\u00fcfpr\u00e4parat ein zugelassenes Arzneimittel ist, muss der oder die Stufenplanbeauftragte in Zusammenarbeit mit dem Sponsor den Zulassungsinhaber \u00fcber jeden Mangel informieren, der mit dem zugelassenen Arzneimittel in Verbindung stehen kann.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber den Inhalt der Meldungen, die Art der \u00dcberpr\u00fcfung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordinierten Ma\u00dfnahmen und die Benachrichtigungen hat der oder die Stufenplanbeauftragte Aufzeichnungen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(6) Der oder die Stufenplanbeauftragte soll von den Verkaufs- oder Vertriebseinheiten unabh\u00e4ngig sein und kann sich nur von Personen vertreten lassen, die \u00fcber die Sachkenntnis nach \u00a7 63a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes verf\u00fcgen, und muss im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssig und t\u00e4tig sein.<\/p>\n<p>(7) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer andere als die in \u00a7 63a Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Produkte in den Verkehr bringt, hat er eine entsprechende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des oder der Stufenplanbeauftragten zu beauftragen. Die entsprechend beauftragte Person ist f\u00fcr die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 verantwortlich.<\/p>\n<p>(8) Der pharmazeutische Unternehmer hat daf\u00fcr zu sorgen, dass alle im Betrieb eingehenden Meldungen \u00fcber Arzneimittelrisiken und Beanstandungen sowie Informationen f\u00fcr die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verh\u00e4ltnisses eines Arzneimittels unverz\u00fcglich dem oder der Stufenplanbeauftragten oder der nach Absatz 7 Satz 1 entsprechend beauftragten Person mitgeteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Aufbewahrung der Dokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Aufzeichnungen \u00fcber den Erwerb, die Herstellung einschlie\u00dflich der Freigabe, die Pr\u00fcfung, Lagerung, das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes, die Einfuhr oder die Ausfuhr, das Inverkehrbringen einschlie\u00dflich der Auslieferung sowie Aufzeichnungen \u00fcber die Tierhaltung und Aufzeichnungen der oder des Stufenplanbeauftragten oder der nach \u00a7 19 Abs. 7 Satz 1 entsprechend beauftragten Person sind vollst\u00e4ndig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als f\u00fcnf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung muss in einem geeigneten Bereich der von der Erlaubnis nach \u00a7 13, \u00a7 72 oder \u00a7 72c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes erfassten R\u00e4ume erfolgen. Die Zugriffsberechtigung zu den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen auf dazu befugte Personen einzuschr\u00e4nken. F\u00fcr den Fall einer Schlie\u00dfung des Hersteller- oder Pr\u00fcfbetriebs, in dem die Aufbewahrung der Dokumentation nach Satz 1 erfolgt, hat der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge zu treffen, dass die Dokumentation w\u00e4hrend der gesamten Aufbewahrungszeit vorgehalten wird.<br \/>\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von H\u00e4mostasest\u00f6rungen zum Zwecke der R\u00fcckverfolgbarkeit Aufzeichnungen mit Angaben<\/p>\n<p>1. zur Identifizierung der Spendeeinrichtung,<br \/>\n2. zur Identifizierung der spendenden Person,<br \/>\n3. \u00fcber die Bezeichnung des Arzneimittels,<br \/>\n4. zur Chargenbezeichnung,<br \/>\n5. zur Gewinnung der Spende (Jahr, Monat, Tag),<br \/>\n6. zum Datum der Abgabe und<br \/>\n7. \u00fcber den Namen oder die Firma des Empf\u00e4ngers<\/p>\n<p>in lesbarer Form in einem geeigneten Speichermedium mindestens 30 Jahre und die anderen Aufzeichnungen \u00fcber die Spendenentnahme und die damit verbundenen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 des Transfusionsgesetzes mindestens 15 Jahre aufzubewahren oder zu speichern. Die Angaben m\u00fcssen gel\u00f6scht werden, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen l\u00e4nger als 30 Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren. Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhanden, hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach Absatz 1 Satz 4 zu treffen.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 gilt bei Pr\u00fcfpr\u00e4paraten mit der Ma\u00dfgabe, dass die Unterlagen mindestens f\u00fcnf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der letzten klinischen Pr\u00fcfung, bei der die betreffende Charge zur Anwendung kam, aufzubewahren sind.<\/p>\n<p>(5) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 und 2 sind bei h\u00e4matopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zum Zweck der R\u00fcckverfolgbarkeit zumindest Aufzeichnungen mit den Angaben nach Anhang VI Teil A der Richtlinie 2006\/86\/EG in der jeweils geltenden Fassung in einem geeigneten Speichermedium mindestens 30 Jahre aufzubewahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1793\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799&text=Abschnitt+3.+Arzneimittel%2C+Blutprodukte+und+andere+Blutbestandteile+sowie+Produkte+menschlicher+Herkunft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799&title=Abschnitt+3.+Arzneimittel%2C+Blutprodukte+und+andere+Blutbestandteile+sowie+Produkte+menschlicher+Herkunft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799&description=Abschnitt+3.+Arzneimittel%2C+Blutprodukte+und+andere+Blutbestandteile+sowie+Produkte+menschlicher+Herkunft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verordnung \u00fcber die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und \u00fcber die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1799\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1799","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1799","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1799"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1799\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1800,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1799\/revisions\/1800"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1799"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1799"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1799"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}