{"id":1797,"date":"2021-06-23T16:34:59","date_gmt":"2021-06-23T16:34:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797"},"modified":"2021-06-23T16:34:59","modified_gmt":"2021-06-23T16:34:59","slug":"abschnitt-2-allgemeine-anforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797","title":{"rendered":"Abschnitt 2. Allgemeine Anforderungen"},"content":{"rendered":"<p>Verordnung \u00fcber die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und \u00fcber die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nAllgemeine Anforderungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Qualit\u00e4tsmanagementsystem, Gute Herstellungspraxis und gute fachliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betriebe und Einrichtungen m\u00fcssen ein funktionierendes Qualit\u00e4tsmanagementsystem (QM-System) entsprechend Art und Umfang der durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten betreiben. Das QM-System muss in den F\u00e4llen nach Absatz 2 die Gute Herstellungspraxis und in den F\u00e4llen nach Absatz 3 die gute fachliche Praxis beinhalten und die aktive Beteiligung der Leitung der Betriebe und Einrichtungen und des Personals der einzelnen betroffenen Bereiche vorsehen. Alle Bereiche, die mit der Erstellung, Pflege und Durchf\u00fchrung des QM-Systems befasst sind, sind angemessen mit kompetentem Personal sowie mit geeigneten und ausreichenden R\u00e4umlichkeiten und Ausr\u00fcstungen auszustatten. Das QM-System muss vollst\u00e4ndig dokumentiert sein und auf seine Funktionst\u00fcchtigkeit kontrolliert werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Auslegung der Grunds\u00e4tze der Guten Herstellungspraxis gilt f\u00fcr Arzneimittel, Blutprodukte im Sinne von \u00a7 2 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes und andere Blutbestandteile sowie f\u00fcr Produkte menschlicher Herkunft der Teil I des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grunds\u00e4tze der Guten Herstellungspraxis gilt f\u00fcr Arzneimittel f\u00fcr neuartige Therapien Teil IV des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grunds\u00e4tze der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vertriebspraxis gilt f\u00fcr Wirkstoffe der Teil II des EU-GMP-Leitfadens. Zur Auslegung der Grunds\u00e4tze und zur Risikobewertung einer angemessenen guten Herstellungspraxis f\u00fcr Hilfsstoffe sind die hierzu von der Europ\u00e4ischen Kommission nach Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie 2001\/83\/EG erlassenen Leitlinien zu beachten. Das Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung der Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie Gewebespenderlabore, die ihre T\u00e4tigkeiten nach den Standards der guten fachlichen Praxis aus\u00fcben.<\/p>\n<p>(4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden d\u00fcrfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente f\u00fcr die jeweiligen Empf\u00e4nger jederzeit leicht zug\u00e4nglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Personal<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betriebe und Einrichtungen m\u00fcssen \u00fcber sachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verf\u00fcgen. Das Personal darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden und ist \u00fcber die bei den jeweiligen T\u00e4tigkeiten gebotene Sorgfalt nachweislich zu Anfang und danach fortlaufend zu unterweisen. Die Unterweisung muss sich insbesondere auf die Theorie und Anwendung des Qualit\u00e4tssicherungskonzepts und der Guten Herstellungspraxis oder in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 der Guten fachlichen Praxis sowie auf Besonderheiten der Produktgruppe erstrecken, die hergestellt, gepr\u00fcft oder gelagert wird. Der Erfolg der Unterweisung ist zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufgaben der Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung, die f\u00fcr die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 2 oder in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 der Guten fachlichen Praxis zust\u00e4ndig sind, m\u00fcssen in Arbeitsplatzbeschreibungen festgelegt werden. Zwischen den Verantwortungsbereichen des Personals d\u00fcrfen keine L\u00fccken oder unbegr\u00fcndete \u00dcberlappungen bestehen. Die hierarchischen Beziehungen sind in einem Organisationsschema zu beschreiben. Organisationsschemata und Arbeitsplatzbeschreibungen sind nach betriebsinternen Verfahren zu genehmigen. Den in Satz 1 genannten Mitarbeitern sind ausreichende Befugnisse einzur\u00e4umen, damit sie ihrer Verantwortung nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Betriebsr\u00e4ume und Ausr\u00fcstungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betriebsr\u00e4ume m\u00fcssen nach Art, Gr\u00f6\u00dfe, Zahl und Ausr\u00fcstung f\u00fcr die beabsichtigten Zwecke geeignet sein und so ausgestaltet und genutzt werden, dass das Risiko von Fehlern auf das kleinstm\u00f6gliche Ma\u00df eingeschr\u00e4nkt und jeder die Qualit\u00e4t des Produkts beeintr\u00e4chtigende Effekt vermieden wird. Die Betriebsr\u00e4ume sollen so angeordnet sein, dass die Produktion in logisch aufeinander folgenden Schritten erfolgen kann, entsprechend der Reihenfolge der Arbeitsg\u00e4nge und, soweit f\u00fcr die Produktqualit\u00e4t erforderlich, der Reinheitsklassen der R\u00e4ume.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Betriebsr\u00e4ume und ihre Ausr\u00fcstungen f\u00fcr Herstellungsvorg\u00e4nge bei Produkten der Abschnitte 3 und 5 verwendet werden, die f\u00fcr die Produktqualit\u00e4t von entscheidender Bedeutung sind, m\u00fcssen sie auf ihre Eignung \u00fcberpr\u00fcft werden (Qualifizierung).<\/p>\n<p>(3) Die Betriebsr\u00e4ume m\u00fcssen sich in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen baulichen Zustand befinden. Sie m\u00fcssen ausreichend beleuchtet sein und geeignete klimatische Verh\u00e4ltnisse aufweisen. Die Betriebsr\u00e4ume sind durch geeignete Ma\u00dfnahmen vor dem Zutritt Unbefugter zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(4) Die Betriebsr\u00e4ume und ihre Ausr\u00fcstungen m\u00fcssen gr\u00fcndlich zu reinigen sein und instand gehalten werden, um Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie jeden die Qualit\u00e4t des Produkts beeintr\u00e4chtigenden Effekt zu vermeiden. Vor jedem Verarbeitungsvorgang ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich und die Ausr\u00fcstung sauber und frei von allen f\u00fcr die geplanten Arbeitsg\u00e4nge nicht ben\u00f6tigten Ausgangsstoffen, Produkten, Produktr\u00fcckst\u00e4nden, Unterlagen und sonstigen Materialien sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Hygienema\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebsr\u00e4ume und ihre Ausr\u00fcstungen m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig gereinigt und, soweit erforderlich, desinfiziert oder sterilisiert werden. Es soll nach einem schriftlichen oder elektronischen Hygieneplan verfahren werden, in dem insbesondere<\/p>\n<p>1. die H\u00e4ufigkeit der Ma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>2. die durchzuf\u00fchrenden Reinigungs-, Desinfektions- oder Sterilisationsverfahren und die zu verwendenden Ger\u00e4te und Hilfsmittel,<\/p>\n<p>3. sofern zutreffend, die Art und Weise der Probenahme f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Effektivit\u00e4t der Ma\u00dfnahmen und<\/p>\n<p>4. die mit der Aufsicht betrauten Personen<\/p>\n<p>festgelegt sind. Die Wirksamkeit von Reinigungs- und Sterilisationsverfahren ist zu validieren, soweit es das Herstellungsverfahren oder das Produkt erfordert.<\/p>\n<p>(2) Unbeschadet des Hygieneplans nach Absatz 1 m\u00fcssen schriftliche oder elektronische Hygieneprogramme vorhanden sein, die den durchzuf\u00fchrenden T\u00e4tigkeiten angepasst sind. Sie sollen insbesondere Vorschriften zur Gesundheit, \u00fcber hygienisches Verhalten und zur Schutzkleidung des Personals enthalten.<br \/>\n(3) Soweit zur Herstellung und Pr\u00fcfung von Produkten, auf die sich diese Verordnung bezieht, Tiere verwendet werden, m\u00fcssen bei ihrer Haltung die hygienischen Erfordernisse beachtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Lagerung und Transport<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte sowie R\u00fcckstellmuster sind so zu lagern, dass ihre Qualit\u00e4t nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden. Kritische Parameter der Lagerung und des Transports m\u00fcssen kontrolliert und aufgezeichnet werden, um die \u00dcbereinstimmung mit den Anforderungen zu best\u00e4tigen. Satz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, \u00e4u\u00dfere Umh\u00fcllungen, Kennzeichnungsmaterial und, soweit verwendet, auch f\u00fcr Packungsbeilagen. Besondere Vorsichtsma\u00dfnahmen sind bei bedruckten Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterialien einzuhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Vorratsbeh\u00e4ltnisse und die innerbetrieblichen Transportbeh\u00e4ltnisse m\u00fcssen so beschaffen sein, dass die Qualit\u00e4t des Inhalts nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Sie m\u00fcssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Soweit Bezeichnungen nach \u00a7 10 Abs. 6 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes durch das Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt und ver\u00f6ffentlicht sind, sind diese zu verwenden. Der Inhalt ist durch zus\u00e4tzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung zu den Beh\u00e4ltnissen nach Satz 1 ist durch entsprechende Ma\u00dfnahmen auf daf\u00fcr befugte Personen einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 findet entsprechende Anwendung auf Beh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Auslieferung der Zwischen- oder Endprodukte. Sofern Produkte f\u00fcr die Weiterverarbeitung durch andere Betriebe au\u00dferhalb der Kontrolle des Herstellers versandt werden, sollen ihre Beh\u00e4ltnisse so verschlossen sein, dass ein zwischenzeitig erfolgtes \u00d6ffnen festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr die Lagerung verantwortliche Person hat sich in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden davon zu \u00fcberzeugen, dass die Produkte und Materialien ordnungsgem\u00e4\u00df gelagert werden.<\/p>\n<p>(5) Die Verfahren f\u00fcr die Lagerung und den Transport sind schriftlich oder elektronisch festzulegen. Soweit sie einen Einfluss auf die Qualit\u00e4t der Ausgangsstoffe und Zwischenprodukte f\u00fcr die Arzneimittelherstellung oder f\u00fcr die Arzneimittel haben k\u00f6nnen, ist die Geeignetheit der Verfahren nachzuweisen.<\/p>\n<p>(6) W\u00e4hrend des Transports bis zur \u00dcbergabe in den Verantwortungsbereich des Empf\u00e4ngers ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Zugriff hat und die Qualit\u00e4t der Produkte nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Tierhaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gesundheitszustand von Tieren, die f\u00fcr die Herstellung oder Pr\u00fcfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen gehalten werden, ist von einem Tierarzt fortlaufend zu kontrollieren.<\/p>\n<p>(2) Soweit vor der Verwendung der Tiere eine Quarant\u00e4ne erforderlich ist, sind sie in einem Quarant\u00e4nestall unterzubringen und von einem Tierarzt zu \u00fcberwachen. Die Quarant\u00e4nezeit betr\u00e4gt f\u00fcr Kleintiere mindestens zwei Wochen, f\u00fcr Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen mindestens drei Wochen, f\u00fcr Einhufer sowie f\u00fcr andere Gro\u00dftiere mindestens vier und f\u00fcr Affen mindestens sechs Wochen. Der Quarant\u00e4nestall muss von den \u00fcbrigen St\u00e4llen getrennt sein. Die mit der Pflege und Wartung der im Quarant\u00e4nestall untergebrachten Tiere beauftragten Personen d\u00fcrfen nicht ohne ausreichende Ma\u00dfnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer \u00dcbertragung m\u00f6glicher Infektionen, in anderen Bereichen besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>(3) Bei der Herstellung und Pr\u00fcfung von Produkten, auf die diese Verordnung Anwendung findet, d\u00fcrfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem Ergebnis der tier\u00e4rztlichen Untersuchung keine Anzeichen von \u00fcbertragbaren Krankheiten aufweisen und nicht an Krankheiten leiden, die die Herstellung oder Pr\u00fcfung nachteilig beeinflussen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Betriebe und Einrichtungen, die Tiere gem\u00e4\u00df Absatz 1 halten, haben \u00fcber die Tiere nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu f\u00fchren, die mindestens Angaben enthalten \u00fcber<\/p>\n<p>1. Herkunft und Datum des Erwerbs,<br \/>\n2. Rasse oder Stamm,<br \/>\n3. Anzahl,<br \/>\n4. Kennzeichnung,<br \/>\n5. Beginn und Ende der Quarant\u00e4nezeit,<br \/>\n6. Ergebnis der tier\u00e4rztlichen Untersuchungen,<br \/>\n7. Art, Datum und Dauer der Verwendung und<br \/>\n8. Verbleib der Tiere nach der Verwendung.<\/p>\n<p>(5) R\u00e4ume, in denen Tiere gehalten werden, m\u00fcssen von anderen Bereichen abgetrennt sein und \u00fcber einen eigenen Eingang sowie \u00fcber eigene Bel\u00fcftungsanlagen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 T\u00e4tigkeiten im Auftrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr jede T\u00e4tigkeit im Auftrag, insbesondere die Herstellung, Pr\u00fcfung und das Inverkehrbringen oder jeden damit verbundenen Vorgang, der im Auftrag ausgef\u00fchrt wird, muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen. In dem Vertrag m\u00fcssen die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar festgelegt und insbesondere die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 2 oder der Guten fachlichen Praxis in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 geregelt sein.<\/p>\n<p>(2) Der Auftraggeber hat sich zu vergewissern, dass der Auftragnehmer die T\u00e4tigkeit entsprechend der vorgegebenen Anweisungen durchf\u00fchrt und \u00fcber eine Erlaubnis verf\u00fcgt, soweit diese nach den \u00a7\u00a7 13, 20b, 20c, 72, 72b und 72c des Arzneimittelgesetzes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Der Auftragnehmer darf keine ihm vom Auftraggeber vertraglich \u00fcbertragene Arbeit ohne dessen schriftliche Genehmigung an Dritte weiter vergeben. Er muss im Falle einer Auftragsherstellung oder Auftragspr\u00fcfung die Grunds\u00e4tze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis oder der Guten fachlichen Praxis und insbesondere die vorgegebenen Herstellungs- und Pr\u00fcfanweisungen einhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Allgemeine Dokumentation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Betriebe und Einrichtungen m\u00fcssen ein Dokumentationssystem entsprechend der jeweils durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten unterhalten. Die Gesamtheit der Unterlagen muss die R\u00fcckverfolgung des Werdegangs und des Inverkehrbringens jeder Charge sowie der im Verlauf der Entwicklung eines Pr\u00fcfpr\u00e4parats vorgenommenen \u00c4nderungen erm\u00f6glichen. Die Unterlagen m\u00fcssen klar und deutlich, fehlerfrei und auf dem neuesten Stand sein. Der urspr\u00fcngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden. Es d\u00fcrfen keine Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der urspr\u00fcnglichen Eintragung oder erst sp\u00e4ter gemacht worden sind. Die Unterlagen d\u00fcrfen nur daf\u00fcr autorisierten Personen zug\u00e4nglich sein.<\/p>\n<p>(2) Werden die Aufzeichnungen mit elektronischen, fotographischen oder anderen Datenverarbeitungssystemen gemacht, ist das System ausreichend zu validieren. Es muss mindestens sichergestellt sein, dass die Daten w\u00e4hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verf\u00fcgbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden k\u00f6nnen. Die gespeicherten Daten m\u00fcssen gegen Verlust und Besch\u00e4digung gesch\u00fctzt werden. Wird ein System zur automatischen Datenverarbeitung oder -\u00fcbertragung eingesetzt, so gen\u00fcgt statt der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift der jeweils verantwortlichen Personen deren Namenswiedergabe, wenn in geeigneter Weise sichergestellt ist, dass nur befugte Personen die Best\u00e4tigung \u00fcber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der jeweiligen T\u00e4tigkeiten vornehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Die Aufzeichnungen \u00fcber das Inverkehrbringen sind so zu ordnen, dass sie den unverz\u00fcglichen R\u00fcckruf des jeweiligen Produkts erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Selbstinspektionen und Lieferantenqualifizierung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Um die Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig Selbstinspektionen nach einem im Voraus festgelegten Programm durchgef\u00fchrt werden. \u00dcber die Selbstinspektionen und die anschlie\u00dfend ergriffenen Korrekturma\u00dfnahmen m\u00fcssen Aufzeichnungen gef\u00fchrt und aufbewahrt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Qualifizierung von Lieferanten f\u00fcr Ausgangsstoffe und prim\u00e4re und sekund\u00e4re Verpackungsmaterialien, die zur Arzneimittelherstellung eingesetzt werden, ist im Rahmen des QM-Systems des verarbeitenden Betriebs nach schriftlich oder elektronisch festgelegtem Verfahren durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren nach Absatz 2 muss, soweit es sich um Wirkstoffe zur Arzneimittelherstellung handelt, zur Feststellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Herstellung<\/p>\n<p>1. die Durchf\u00fchrung von \u00dcberpr\u00fcfungen des Herstellers vor Ort (Audits) durch hierzu ausreichend geschultes Personal des Arzneimittelherstellers vorsehen; anstelle eigener Audits kann der Arzneimittelhersteller auf geeignete Kenntnisse Dritter zur\u00fcckgreifen, sofern die Anforderungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Audits denen des eigenen QM-Systems entsprechen, und<\/p>\n<p>2. die \u00dcberpr\u00fcfungen beinhalten, dass der Hersteller des Wirkstoffs zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen, sofern dieser seinen Sitz in einem Land, das Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ist, bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde registriert ist.<\/p>\n<p>Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch f\u00fcr Importeure und Vertreiber, soweit es sich um Wirkstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind, handelt.<\/p>\n<p>(4) Zur Sicherstellung der Geeignetheit der Hilfsstoffe f\u00fcr die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, muss das Verfahren nach Absatz 2 eine formalisierte Risikobewertung durch den Arzneimittelhersteller vorsehen. Die Risikobewertung muss insbesondere die Nachpr\u00fcfung der Einhaltung der Regelungen einer angemessenen guten Herstellungspraxis bei der Herstellung der Hilfsstoffe, deren Herkunft und die beabsichtigte Verwendung sowie etwaige Kenntnisse \u00fcber Vorkommnisse der Vergangenheit beinhalten.<\/p>\n<p>(5) Die Spezifikationen der Arzneimittel und Wirkstoffe sollen die betriebsintern akzeptierten Hersteller und Lieferanten wiedergeben.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 2, 3 Nummer 1 und Absatz 5 gelten f\u00fcr andere kritische Ausgangsmaterialien f\u00fcr die Wirkstoffherstellung entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1793\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797&text=Abschnitt+2.+Allgemeine+Anforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797&title=Abschnitt+2.+Allgemeine+Anforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797&description=Abschnitt+2.+Allgemeine+Anforderungen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verordnung \u00fcber die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und \u00fcber die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1797\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1797","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1797","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1797"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1797\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1798,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1797\/revisions\/1798"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1797"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1797"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1797"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}