{"id":1787,"date":"2021-06-14T19:42:14","date_gmt":"2021-06-14T19:42:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1787"},"modified":"2021-06-14T19:42:14","modified_gmt":"2021-06-14T19:42:14","slug":"verordnung-ueber-die-meisterpruefung-in-den-teilen-iii-und-iv-im-handwerk-und-in-handwerksaehnlichen-gewerben-allgemeine-meisterpruefungsverordnung-amvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1787","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die Meisterpr\u00fcfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerks\u00e4hnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterpr\u00fcfungsverordnung &#8211; AMVO)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Eingangsformel<\/strong><\/p>\n<p>Auf Grund des \u00a7 45 Absatz 1 und des \u00a7 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)<!--more--> ge\u00e4ndert worden sind, verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Gegenstand<\/strong><\/p>\n<p>Die Meisterpr\u00fcfung besteht aus vier selbstst\u00e4ndigen Pr\u00fcfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufm\u00e4nnische und rechtliche Pr\u00fcfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitsp\u00e4dagogische Pr\u00fcfung (Teil IV) in der Meisterpr\u00fcfung im Handwerk und in handwerks\u00e4hnlichen Gewerben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils III<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die Pr\u00fcfung in Teil III hat der Pr\u00fcfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er als Betriebsinhaber, Betriebsinhaberin oder F\u00fchrungskraft betriebswirtschaftliche, kaufm\u00e4nnische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie L\u00f6sungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n<p>(2) In jedem der nachfolgend aufgef\u00fchrten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.<\/p>\n<p>1. Wettbewerbsf\u00e4higkeit von Unternehmen beurteilen<br \/>\nDer Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er betriebswirtschaftliche, kaufm\u00e4nnische und rechtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Wettbewerbsf\u00e4higkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen kann. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) Unternehmensziele analysieren und in ein Unternehmenszielsystem einordnen,<\/p>\n<p>b) Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unternehmensimages f\u00fcr die betriebliche Leistungs- und Wettbewerbsf\u00e4higkeit begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>c) Situation eines Unternehmens am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>d) Informationen aus dem Rechnungswesen, insbesondere aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zur Analyse von St\u00e4rken und Schw\u00e4chen eines Unternehmens nutzen,<\/p>\n<p>e) Informationen aus dem internen und externen Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen,<\/p>\n<p>f) Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts bei der Analyse von Unternehmenszielen und -konzepten anwenden;<\/p>\n<p>2. Gr\u00fcndungs- und \u00dcbernahmeaktivit\u00e4ten vorbereiten, durchf\u00fchren und bewerten<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben im Rahmen der Gr\u00fcndung und \u00dcbernahme eines Unternehmens unter Ber\u00fccksichtigung pers\u00f6nlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten, durchzuf\u00fchren und zu bewerten sowie ihre Bedeutung f\u00fcr ein Unternehmenskonzept zu begr\u00fcnden. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) Bedeutung pers\u00f6nlicher Voraussetzungen f\u00fcr den Erfolg beruflicher Selbstst\u00e4ndigkeit begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>b) wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von Mitgliedschaften in den Handwerksorganisationen darstellen und bewerten,<\/p>\n<p>c) M\u00f6glichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen sowie von F\u00f6rder- und Unterst\u00fctzungsleistungen bei Gr\u00fcndung und \u00dcbernahme eines Unternehmens aufzeigen und bewerten,<\/p>\n<p>d) Entscheidungen zu Standort, Betriebsgr\u00f6\u00dfe, Personalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstattung eines Unternehmens treffen und begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>e) Marketingkonzept zur Markteinf\u00fchrung entwickeln und bewerten,<\/p>\n<p>f) Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstellen und begr\u00fcnden; Rentabilit\u00e4tsvorschau erstellen und Liquidit\u00e4tsplanung durchf\u00fchren,<\/p>\n<p>g) Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept ableiten und begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>h) Rechtsvorschriften, insbesondere des b\u00fcrgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts, im Zusammenhang mit Gr\u00fcndung oder \u00dcbernahme von Handwerksbetrieben anwenden,<\/p>\n<p>i) Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge begr\u00fcnden, M\u00f6glichkeiten aufzeigen,<\/p>\n<p>j) Bedeutung pers\u00f6nlicher Aspekte sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang darstellen und begr\u00fcnden;<\/p>\n<p>3. Unternehmensf\u00fchrungsstrategien entwickeln<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, unter Ber\u00fccksichtigung unternehmensbezogener St\u00e4rken und Schw\u00e4chen sowie marktbezogener Chancen und Risiken, ein Unternehmen zu f\u00fchren, betriebliche Wachstumspotenziale zu identifizieren und Unternehmensstrategien zu entwickeln. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis k aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation f\u00fcr die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen; Anpassungen vornehmen,<\/p>\n<p>b) Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sowie Marktbedingungen, auch im internationalen Zusammenhang, bewerten und daraus Wachstumsstrategien ableiten,<\/p>\n<p>c) Einsatzm\u00f6glichkeiten von Marketinginstrumenten f\u00fcr Absatz und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>d) Ver\u00e4nderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-, Finanz- und Liquidit\u00e4tsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,<\/p>\n<p>e) Konzepte f\u00fcr Personalplanung, -beschaffung und -qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie Instrumente der Personalf\u00fchrung und -entwicklung darstellen,<\/p>\n<p>f) Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>g) Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Kooperationen darstellen,<\/p>\n<p>h) Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durchsetzung und Modifizierung von Unternehmenszielen nutzen,<\/p>\n<p>i) Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen darstellen und Einsatz begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>j) Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge, auch unter Ber\u00fccksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen, darstellen und begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>k) Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhand von Unternehmensdaten pr\u00fcfen; insolvenzrechtliche Konsequenzen f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung oder Liquidation eines Unternehmens aufzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Pr\u00fcfungsdauer und Bestehen des Teils III<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Pr\u00fcfung in Teil III ist schriftlich durchzuf\u00fchren und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden.<\/p>\n<p>(2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach \u00a7 2 Absatz 2 gebildet.<\/p>\n<p>(3) Wurden in h\u00f6chstens zwei der in \u00a7 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine m\u00fcndliche Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden, wenn diese das Bestehen des Teils III der Meisterpr\u00fcfung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>(4) Mindestvoraussetzung f\u00fcr das Bestehen des Teils III der Meisterpr\u00fcfung ist eine insgesamt ausreichende Pr\u00fcfungsleistung. Die Pr\u00fcfung des Teils III ist nicht bestanden, wenn<\/p>\n<p>1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder<\/p>\n<p>2. nach durchgef\u00fchrter Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die Pr\u00fcfung in Teil IV hat der Pr\u00fcfling seine berufs- und arbeitsp\u00e4dagogischen Kenntnisse nachzuweisen und dass er die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche Kompetenz zum selbstst\u00e4ndigen Planen, Durchf\u00fchren und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung in Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.<\/p>\n<p>(3) Im schriftlichen Teil der Pr\u00fcfung sind fallbezogene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgef\u00fchrten Handlungsfelder zu bearbeiten:<\/p>\n<p>1. Ausbildungsvoraussetzungen pr\u00fcfen und Ausbildung planen<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Bestimmungen zu pr\u00fcfen und zu bewerten sowie die Ausbildung, auch unter Ber\u00fccksichtigung au\u00dferbetrieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>b) betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grundlage rechtlicher, tarifvertraglicher und betrieblicher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu Entscheidungen vorbereiten und treffen,<\/p>\n<p>c) Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen,<\/p>\n<p>d) Ausbildungsberufe f\u00fcr den Betrieb ausw\u00e4hlen und Auswahl begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>e) Eignung des Betriebes f\u00fcr die Ausbildung in angestrebten Ausbildungsberufen pr\u00fcfen, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von Ausbildung im Verbund, \u00fcberbetrieblicher und au\u00dferbetrieblicher Ausbildung,<\/p>\n<p>f) M\u00f6glichkeiten des Einsatzes von berufsausbildungsvorbereitenden Ma\u00dfnahmen pr\u00fcfen und bewerten,<\/p>\n<p>g) innerbetriebliche Aufgabenverteilung f\u00fcr die Ausbildung unter Ber\u00fccksichtigung von Funktionen und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwirkenden koordinieren;<\/p>\n<p>2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchf\u00fchren<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzunehmen, Auswahlkriterien f\u00fcr Einstellungen festzulegen sowie Einstellungsverfahren durchzuf\u00fchren, auch unter Ber\u00fccksichtigung betrieblicher Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozessen orientiert,<\/p>\n<p>b) M\u00f6glichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung darstellen und begr\u00fcnden,<\/p>\n<p>c) Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche sowie organisatorische Abstimmung mit Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, durchf\u00fchren,<\/p>\n<p>d) Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anwenden,<\/p>\n<p>e) Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und abschlie\u00dfen sowie die Eintragung bei der zust\u00e4ndigen Stelle veranlassen,<\/p>\n<p>f) M\u00f6glichkeiten pr\u00fcfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>3. Ausbildung durchf\u00fchren<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie selbstst\u00e4ndiges Lernen zu f\u00f6rdern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozesse sowie Einsatzm\u00f6glichkeiten und Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) lernf\u00f6rderliche Bedingungen und motivierende Lernkultur schaffen, R\u00fcckmeldungen geben und empfangen,<\/p>\n<p>b) Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,<\/p>\n<p>c) aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Gesch\u00e4ftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten,<\/p>\n<p>d) Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht ausw\u00e4hlen und situationsspezifisch einsetzen,<\/p>\n<p>e) Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterst\u00fctzen, ausbildungsunterst\u00fctzende Hilfen einsetzen und M\u00f6glichkeiten zur Verl\u00e4ngerung der Ausbildungszeit pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>f) f\u00fcr Auszubildende zus\u00e4tzliche Ausbildungsangebote, insbesondere Zusatzqualifikationen, pr\u00fcfen und vorschlagen; M\u00f6glichkeiten der Verk\u00fcrzung der Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenpr\u00fcfung pr\u00fcfen,<\/p>\n<p>g) soziale und pers\u00f6nliche Entwicklungen von Auszubildenden f\u00f6rdern; Probleme und Konflikte rechtzeitig erkennen und auf L\u00f6sungen hinwirken,<\/p>\n<p>h) Lernen und Arbeiten im Team entwickeln,<\/p>\n<p>i) Leistungen von Auszubildenden feststellen und bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Pr\u00fcfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsgespr\u00e4che f\u00fchren, R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen,<\/p>\n<p>j) interkulturelle Kompetenzen im Betrieb f\u00f6rdern;<\/p>\n<p>4. Ausbildung abschlie\u00dfen<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu f\u00fchren und Perspektiven von weiteren Lern- und Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis d aufgef\u00fchrten Qualifikationen verkn\u00fcpft werden:<\/p>\n<p>a) Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der Pr\u00fcfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss f\u00fchren,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Anmeldung der Auszubildenden zu Pr\u00fcfungen bei der zust\u00e4ndigen Stelle Sorge tragen und diese auf durchf\u00fchrungsrelevante Besonderheiten hinweisen,<\/p>\n<p>c) schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen erstellen,<\/p>\n<p>d) Auszubildende \u00fcber betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsm\u00f6glichkeiten informieren und beraten.<\/p>\n<p>(4) Der praktische Teil der Pr\u00fcfung besteht aus<\/p>\n<p>1. einer Pr\u00e4sentation oder einer praktischen Durchf\u00fchrung einer Ausbildungssituation und<\/p>\n<p>2. einem Fachgespr\u00e4ch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00e4sentation oder die praktische Durchf\u00fchrung w\u00e4hlt der Pr\u00fcfling eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespr\u00e4ch zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Pr\u00fcfungsdauer und Bestehen des Teils IV<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der schriftliche Teil der Pr\u00fcfung dauert drei Stunden. Der praktische Teil der Pr\u00fcfung soll insgesamt h\u00f6chstens 30 Minuten dauern, wobei die Pr\u00e4sentation oder die praktische Durchf\u00fchrung einer Ausbildungssituation 15 Minuten nicht \u00fcberschreiten soll.<\/p>\n<p>(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Pr\u00fcfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebildet. Der schriftliche und der praktische Teil der Pr\u00fcfung sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.<\/p>\n<p>(3) Wurden in h\u00f6chstens zwei der in \u00a7 4 Absatz 3 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine m\u00fcndliche Erg\u00e4nzungspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden, wenn diese das Bestehen der schriftlichen Pr\u00fcfung des Teils IV der Meisterpr\u00fcfung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>(4) Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen des Teils IV der Meisterpr\u00fcfung ist die Bewertung des schriftlichen und des praktischen Teils der Pr\u00fcfung mit jeweils mindestens 50 Punkten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Allgemeine Pr\u00fcfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften der Meisterpr\u00fcfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Die Pr\u00fcfung in den Teilen I und II der Meisterpr\u00fcfung bestimmt sich nach den f\u00fcr die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Absatz 5 und \u00a7 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Pr\u00fcfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gef\u00fchrt. Erfolgt die Anmeldung zur Pr\u00fcfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind auf Verlangen des Pr\u00fcflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Pr\u00fcflinge, die die Pr\u00fcfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2014 zu einer Wiederholungspr\u00fcfung anmelden, k\u00f6nnen auf Verlangen die Wiederholungspr\u00fcfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung \u00fcber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpr\u00fcfung im Handwerk und in handwerks\u00e4hnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) ge\u00e4ndert worden ist, au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1787\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1787&text=Verordnung+%C3%BCber+die+Meisterpr%C3%BCfung+in+den+Teilen+III+und+IV+im+Handwerk+und+in+handwerks%C3%A4hnlichen+Gewerben+%28Allgemeine+Meisterpr%C3%BCfungsverordnung+%E2%80%93+AMVO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1787&title=Verordnung+%C3%BCber+die+Meisterpr%C3%BCfung+in+den+Teilen+III+und+IV+im+Handwerk+und+in+handwerks%C3%A4hnlichen+Gewerben+%28Allgemeine+Meisterpr%C3%BCfungsverordnung+%E2%80%93+AMVO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1787&description=Verordnung+%C3%BCber+die+Meisterpr%C3%BCfung+in+den+Teilen+III+und+IV+im+Handwerk+und+in+handwerks%C3%A4hnlichen+Gewerben+%28Allgemeine+Meisterpr%C3%BCfungsverordnung+%E2%80%93+AMVO%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eingangsformel Auf Grund des \u00a7 45 Absatz 1 und des \u00a7 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. 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