{"id":177,"date":"2020-12-05T15:44:29","date_gmt":"2020-12-05T15:44:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177"},"modified":"2020-12-05T15:44:29","modified_gmt":"2020-12-05T15:44:29","slug":"rechtssache-ejimson-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-58681-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177","title":{"rendered":"RECHTSSACHE EJIMSON .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 58681\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 58681\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n1. M\u00e4rz 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache E.\u00a0.\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 6. Februar 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 58681\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein nigerianischer Staatsangeh\u00f6riger, E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 6. September 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau\u00a0K.\u00a0Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass er durch die Entscheidung, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen, in seinem durch Artikel 8 der Konvention garantierten Recht auf ein Familienleben mit seiner Tochter verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 12. Mai 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. in N. geboren und lebt in Z\u00f6lling.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer besuchte in N. elf Jahre lang die Schule und \u00fcbte dann in L. verschiedene berufliche T\u00e4tigkeiten aus. Nachdem er das Land verlassen hatte, lebte er von 1994 bis 1997 in S., zun\u00e4chst von Sozialhilfe und sp\u00e4ter als Tagel\u00f6hner auf Bauernh\u00f6fen. 1997 kam er nach Deutschland und beantragte unter einer anderen Identit\u00e4t Asyl. Sein Antrag wurde im Juli 1998 endg\u00fcltig abgelehnt. Zusammen mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, mit der er eine Beziehung eingegangen war, verlie\u00df er Deutschland und zog nach I. Im Januar 1999 zog er nach S., wo er als Koch und Kellner in verschiedenen Restaurants arbeitete.<\/p>\n<p>7. Im Oktober 2000 kehrte er nach Deutschland zur\u00fcck. Am 21. Oktober 2000 wurde seine aus der oben erw\u00e4hnten Beziehung hervorgegangene Tochter geboren. Die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige.<\/p>\n<p>8. In den Jahren 2000 und 2001 lebten der Beschwerdef\u00fchrer und die Kindesmutter zusammen. Die gemeinsame elterliche Sorge bestand von Beginn an und besteht weiter. Am 11. Dezember 2000 erteilte die Stadt M. dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen, die bis zum 1. Dezember 2001 g\u00fcltig war.<\/p>\n<p>9. Am 18. Juli 2001 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts eines Versto\u00dfes gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz festgenommen.<\/p>\n<p>10. Am 28. Mai 2002 verurteilte ihn das Landgericht wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Kindesmutter als Drogenkurierin angeworben und mit zwei im Sommer 1998 und Ende 1999\/Anfang 2000 durchgef\u00fchrten Kokaintransporten von S\u00fcdamerika nach Europa beauftragt habe. Zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte das Gericht, dass es sich um eine erstmalige Verurteilung gehandelt habe, dass die erste Lieferung nicht zustande gekommen sei (die Drogen gelangten nicht in den Handel) und dass der Angeklagte sich seit Juli 2001 in Untersuchungshaft befunden habe. Zulasten des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchrte das Gericht an, dass er zwei junge Frauen, die zur Tatzeit noch Heranwachsende gewesen seien, als Drogenkurierinnen eingesetzt und damit der Gefahr ausgesetzt habe, in S\u00fcdamerika zu einer langen Gef\u00e4ngnisstrafe verurteilt zu werden, dass er die Naivit\u00e4t der Mutter seiner Tochter ausgenutzt habe, dass im ersten Fall eine gro\u00dfe Menge Kokain habe geschmuggelt werden sollen und im zweiten Fall vier Kilogramm Kokain nach Europa geschmuggelt worden seien und dass die gesamte Unternehmung sehr professionell abgewickelt worden sei. Au\u00dferdem stellte das Landgericht fest, dass eine Verurteilung wegen eines dritten Falles des Rauschgiftschmuggels nur deshalb nicht erfolgen k\u00f6nne, weil nicht feststellbar gewesen sei, wie viel Kokain genau in dem Koffer von Peru nach Spanien transportiert worden sei.<\/p>\n<p>11. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Tochter und ihre Mutter ihn von 2001 bis 2003 in der Justizvollzugsanstalt besucht h\u00e4tten und er, nachdem die Kindesmutter aufgeh\u00f6rt habe, ihn zu besuchen, eine gerichtliche Entscheidung beantragt habe, um mit seiner Tochter Umgang zu haben. Am 4.\u00a0Juli 2006 vereinbarten der Beschwerdef\u00fchrer und die Kindesmutter vor dem Familiengericht M., dass unmittelbar nach seiner Haftentlassung beaufsichtigte Umgangskontakte mit seiner Tochter aufgenommen werden sollten. Ab dem 31. Januar 2008 besuchte die Tochter in Begleitung eines Pfarrers den Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4\u00dfig \u2013 alle vier Wochen f\u00fcr zwei Stunden \u2013 im Gef\u00e4ngnis.<\/p>\n<p>12. Nachdem er die Freiheitsstrafe vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft hatte, wurde der Beschwerdef\u00fchrer am 3. Juli 2009 entlassen. Er wurde bis zum 3. Juli 2013 unter F\u00fchrungsaufsicht gestellt.<\/p>\n<p>13. Nach seiner Entlassung erhielt der Beschwerdef\u00fchrer eine Duldung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a060a des Gesetzes \u00fcber den Aufenthalt, die Erwerbst\u00e4tigkeit und die Integration von Ausl\u00e4ndern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG) \u2013 nach den dem Gerichtshof zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen wurde die Duldung zuletzt im Januar 2017 f\u00fcr den Zeitraum bis Juli 2017 gew\u00e4hrt. Somit war die Vollstreckung des Ausweisungsbescheides vorl\u00e4ufig ausgesetzt; die Ausweisung konnte nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdef\u00fchrer keinen g\u00fcltigen Pass besa\u00df (siehe Rdnrn.\u00a028, 29 und 36 bis 42). Im April 2010 begann er eine Umschulung zum Kaufmann f\u00fcr Marketingkommunikation, die er im Juni 2012 erfolgreich abschloss; jedoch durfte er seit seiner Entlassung keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>14. Seit seiner Entlassung hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht mit seiner Tochter und ihrer Mutter zusammengelebt. Sie leben seit 2012 in verschiedenen St\u00e4dten, wobei die Entfernung zwischen ihren jeweiligen Wohnungen zwischen 30 und 70 Kilometern und die Reisezeit zwischen vierzig Minuten und einer Stunde betrugen beziehungsweise betragen. Der Beschwerdef\u00fchrer sieht seine Tochter regelm\u00e4\u00dfig und hat mit ihr engen Kontakt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie jedes zweite Wochenende bei ihm verbringt. Nach Aussage einer Sozialp\u00e4dagogin ist der Vater f\u00fcr sie zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers und ihre Mutter w\u00fcnschen ausdr\u00fccklich, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiter Umgang mit seinem Kind haben kann.<\/p>\n<p>15. Seit seiner Entlassung ist der Beschwerdef\u00fchrer vom Amtsgericht M. der Begehung von drei Straftaten \u2013 Betrug im Jahr 2011 und Diebstahl in den Jahren 2015 und 2016 \u2013 schuldig gesprochen und zu Geldstrafen von 20, 30 bzw. 39 Tagess\u00e4tzen verurteilt worden. Dass er sich, ohne eine Pass zu besitzen, im deutschen Hoheitsgebiet aufhielt, stellte ein andauerndes Vergehen nach dem Aufenthaltsgesetz dar. Das diesbez\u00fcglich gef\u00fchrte Strafverfahren wurde im November 2013 von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers als geringf\u00fcgig anzusehen und ein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei. Die Angelegenheit wurde zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbeh\u00f6rde abgegeben.<\/p>\n<p><strong>B. DAS VERFAHREN \u00dcBER DIE ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das fr\u00fchere Verfahren<\/em><\/p>\n<p>16. Am 21. M\u00e4rz 2003 lehnte die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Landeshauptstadt M. die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdef\u00fchrers ab und ordnete seine Ausweisung an. Sie befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 47\u00a0Abs.\u00a01 des Ausl\u00e4ndergesetzes (seit 2004: \u00a7\u00a053 des Aufenthaltsgesetzes) zwingend auszuweisen sei, wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen einer Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu einer (nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Beh\u00f6rde pr\u00fcfte, ob der Beschwerdef\u00fchrer einen besonderen Ausweisungsschutz genie\u00dfe, weil er Vater eines deutschen Kindes sei. Sie stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor seiner Inhaftierung nur f\u00fcr kurze Zeit mit seiner Tochter zusammengelebt habe, die Tochter daher bereits eine Trennung von dem Beschwerdef\u00fchrer erlebt habe und das Interesse des Staates an der Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber seinem Interesse an einem Familienleben mit seiner Tochter \u00fcberwiege. Er k\u00f6nne auf telefonische oder schriftliche Weise mit ihr in Kontakt bleiben oder Betretenserlaubnisse (Erlaubnisse zum zeitlich befristeten Aufenthalt in Deutschland) beantragen. Die Beh\u00f6rde war der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers mit Artikel 8 Abs. 2 der Konvention vereinbar sei. Diese Entscheidung, die auch ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot und die Ank\u00fcndigung enthielt, dass er nach N. abgeschoben werde, wenn er Deutschland nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Haftentlassung freiwillig verlasse, wurde am 26. August 2003 bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>17. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer mehr als zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft hatte, fassten die Beh\u00f6rden am 15. November 2006 eine Abschiebung ab 1. November 2007 ins Auge.<\/p>\n<p>18. Am 3. Dezember 2007 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen neuen Antrag auf Asyl (siehe Rdnr.\u00a06). Am 8. Februar 2008 lehnte das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge den Antrag nach \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegr\u00fcndet ab (siehe Rdnr.\u00a033) und ordnete, da Hindernisse gegen seine R\u00fcckkehr in sein Heimatland nicht vorl\u00e4gen, seine Abschiebung an. Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass er abgeschoben werde, wenn er Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Entscheidung [1]freiwillig verlasse. Am 6. M\u00e4rz 2008 gab das Verwaltungsgericht M. dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm im Asylverfahren erhobenen Klage statt. Am 8. September 2009 wies es seine Klage im Hauptsacheverfahren unter anderem deshalb ab, weil die Bindungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner Tochter im Asylverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Diese Entscheidung wurde am 1. Dezember 2009 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>19. Am 10. September 2009 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen.<\/p>\n<p>20. Am 9. Februar 2010 lehnte die Landeshauptstadt M. seinen Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein bestandskr\u00e4ftiger Ausweisungsbescheid (vom 21. M\u00e4rz 2003) vorliege, weswegen ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden k\u00f6nne. Die Tatsache, dass seine Tochter deutsche Staatsangeh\u00f6rige sei, stelle kein Abschiebungshindernis dar. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne durch Briefe, Telefonate und gelegentliche Besuche mit ihr in Kontakt bleiben. Seine Tochter sei daran gew\u00f6hnt, mit ihm auf gro\u00dfe Distanz Kontakt zu halten. Er sei f\u00fcr die neuerliche Trennung verantwortlich und der Ausweisungszweck sei noch nicht erreicht. Gleichzeitig reduzierte das Gericht das Wiedereinreiseverbot auf f\u00fcnf Jahre und entschied, dass der Beschwerdef\u00fchrer fr\u00fchestens ein Jahr nach erfolgter Ausreise pro Jahr zwei Betretenserlaubnisse mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen beantragen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>21. Am 14. April 2010 hob das Verwaltungsgericht M. diese Entscheidung auf und verpflichtete die Verwaltungsbeh\u00f6rde, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es stellte fest, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen vorl\u00e4gen, der Erteilung einer solchen Erlaubnis jedoch die bestandskr\u00e4ftige Ausweisung entgegenstehe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes, wobei der in dieser Bestimmung enthaltene Ermessensspielraum auf Null reduziert sei. \u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 des Aufenthaltsgesetzes sei auf diese Bestimmung nicht anwendbar, und die Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers sei wegen seines Familienlebens mit seiner Tochter, das u.\u00a0a. nach Artikel 8 der Konvention gesch\u00fctzt sei, rechtlich unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>22. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass trotz der Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten keine \u00f6ffentlichen Belange erkennbar seien, denen Vorrang vor dem Kindeswohl und dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Umgang mit seiner Tochter einzur\u00e4umen w\u00e4re. Die zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter bestehende Beziehung sei hinsichtlich ihrer Qualit\u00e4t als \u201eFamilie\u201c zu betrachten und ihre Bindung diene dem Kindeswohl. Es ber\u00fccksichtigte, dass ein Zusammenleben nur in Deutschland m\u00f6glich sei, da dem Kind nicht zuzumuten sei, nach N. umzuziehen; dass der Beschwerdef\u00fchrer die Straftaten vor der Geburt seiner Tochter begangen habe; dass er als Vater gro\u00dfe Anstrengungen unternommen habe, was sich auch daran zeige, dass er den weiteren Strafvollzug in Deutschland und den begleiteten Umgang mit seiner Tochter ab Januar 2008 der Strafaussetzung und Abschiebung ab 1. November 2007 vorgezogen habe; dass Letzteres eine Z\u00e4sur darstelle, die nach Eintritt der Rechtskraft des Ausweisungsbescheids eingetreten und von den Verwaltungsbeh\u00f6rden nicht ber\u00fccksichtigt worden sei; dass das Kind bereits \u00fcber viele Jahre w\u00e4hrend der Haftzeit des Vaters auf eine Vater-Kind-Beziehung habe verzichten m\u00fcssen; dass die materiell-rechtliche Pr\u00fcfung der Ausweisung am 21. M\u00e4rz 2003, Jahre vor den sp\u00e4teren Entwicklungen in Bezug auf die Vater-Kind-Beziehung und weit entfernt vom Zeitpunkt der Vollziehung des Ausweisungsbescheids erfolgt sei und dass die Vollziehung des Ausweisungsbescheids in Verbindung mit dem Wiedereinreiseverbot dem Kind f\u00fcr den Rest seiner Kindheit eine normale Vater-Tochter-Beziehung verwehren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>23. Am 27. Juni 2011 hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen k\u00f6nne. Es f\u00fchrte aus, dass sein Asylantrag nach \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt worden sei und ihm somit nach \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 des Aufenthaltsgesetzes vor der Ausreise aus Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden d\u00fcrfe (siehe Rdnr.\u00a033). Die in Satz 3 dieses Absatzes vorgesehene Ausnahme sei nicht anwendbar, weil der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift habe (siehe Rdnr.\u00a034).<\/p>\n<p>24. Erstens komme ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen nach \u00a7\u00a027 f. des Aufenthaltsgesetzes wegen des bestandskr\u00e4ftigen Ausweisungsbescheids vom 21. M\u00e4rz 2003 aufgrund von \u00a7\u00a011 des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht (siehe Rdnr.\u00a035). Zweitens komme ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht, da der Beschwerdef\u00fchrer keinen g\u00fcltigen Pass besitze, was eine allgemeine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei (siehe Rdnr.\u00a032). Da die Entscheidung \u00fcber ein Absehen von dieser Voraussetzung in F\u00e4llen, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden betr\u00e4fen, eine Ermessensentscheidung sei, habe der Beschwerdef\u00fchrer auch dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes, wenn der Ermessensspielraum auf Null reduziert sei (siehe Rdnr.\u00a034). Drittens stellte das Gericht, unter Verweis auf den Ausgang des Asylverfahrens in den Jahren 2008 und 2009 (siehe Rdnr.\u00a018), fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf einer R\u00fcckkehr in sein Herkunftsland entgegenstehende Hindernisse st\u00fctzen k\u00f6nne. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass es unter diesen Umst\u00e4nden nicht entscheidend sei, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes aufgrund der Bindungen zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter vorl\u00e4gen, wenn der Asylantrag des Beschwerdef\u00fchrers nicht abgelehnt worden w\u00e4re und machte zu diesem Aspekt keine Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>25. Am 12. September 2011 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und begr\u00fcndete diese damit, dass sein Fall eine Frage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwerfe. Er brachte vor, dass er grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes habe, da er, als Vater eines minderj\u00e4hrigen deutschen Kindes, f\u00fcr das er gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge trage, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen habe. Der Zweck von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes bestehe darin, den Missbrauch des Asylverfahrens zu sanktionieren; jedoch d\u00fcrfe ein missbr\u00e4uchlicher Asylantrag sich nicht negativ auswirken, wenn der Ausl\u00e4nder im Sinne jener Vorschrift Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Diesbez\u00fcglich m\u00fcsse darauf abgestellt werden, ob die in der entsprechenden Vorschrift niedergelegten materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in seinem Fall einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen, erf\u00fcllt seien oder nicht, und der Grund der Nichtverwirklichung dieses Anspruchs, in seinem Fall die bestandskr\u00e4ftige Ausweisung, d\u00fcrfe nicht ma\u00dfgeblich sein.<\/p>\n<p>26. Am 16. Februar 2012 verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Es stellte fest, dass die in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehene Ausnahme nur Anspr\u00fcche erfasse, die sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften erg\u00e4ben und bez\u00fcglich derer alle allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen[2] erf\u00fcllt seien. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen stehe die bestandskr\u00e4ftige Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers entgegen. Unter diesen Umst\u00e4nden komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden in Betracht. Da der Beschwerdef\u00fchrer jedoch keinen g\u00fcltigen Pass besitze, was eine allgemeine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei, von der nur in den \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes betreffenden F\u00e4llen im Ermessenswege abgesehen werden k\u00f6nne, sei die in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar. Der Beschluss wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 22. Februar 2012 zugestellt.<\/p>\n<p>27. Am 22. M\u00e4rz 2012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte darin geltend, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sein Recht auf Achtung seines Familienlebens mit seiner Tochter verletzten. Am 18. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0657\/12).<\/p>\n<p><em>3. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>28. Die Landeshauptstadt M. forderte den Beschwerdef\u00fchrer am 12. Juni 2012 auf, die nigerianische Botschaft in Deutschland aufzusuchen, damit f\u00fcr die anstehende Abschiebung ein Pass ausgestellt werden k\u00f6nne. Der Beschwerdef\u00fchrer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und erhob gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht M. Bei der gerichtlichen Anh\u00f6rung am 1. August 2012 vereinbarten der Beschwerdef\u00fchrer und die Beh\u00f6rde f\u00fcr Ausl\u00e4nderangelegenheiten Folgendes:<\/p>\n<p>\u201e- Die Wirkung der mit Bescheid vom 21. M\u00e4rz 2003 ausgesprochenen Ausweisung wird auf 2,5 Jahre ab Ausreise befristet.<\/p>\n<p>&#8211; Die Beh\u00f6rde f\u00fcr Ausl\u00e4nderangelegenheiten sichert zu, die Zustimmung f\u00fcr ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. &#8211; Der Kl\u00e4ger erh\u00e4lt f\u00fcr den Fall, dass er nach R\u00fcckkehr weiterhin das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter aus\u00fcbt, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen. F\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger nach R\u00fcckkehr kein Sorgerecht mehr f\u00fcr seine Tochter hat, wird die Beh\u00f6rde f\u00fcr Ausl\u00e4nderangelegenheiten das ihr im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehende Ermessen zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers aus\u00fcben.<\/p>\n<p>&#8211; All dies gilt nur, wenn der Beschwerdef\u00fchrer nachweisen kann, dass er keine weiteren Straftaten begangen hat, und keine weiteren Ausweisungsgr\u00fcnde bekannt werden.<\/p>\n<p>&#8211; Es wird eine Ausreisefrist bis zum 1. November 2012 gew\u00e4hrt.\u201d<\/p>\n<p>In Anbetracht dieser Vereinbarung nahm der Beschwerdef\u00fchrer seine Klage zur\u00fcck und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M. wurde eingestellt.<\/p>\n<p>29. Am 25. September 2012 erkl\u00e4rte die Botschaft Nigerias in Deutschland, sie werde dem Beschwerdef\u00fchrer keinen Pass ausstellen, solange das Verfahren vor dem Gerichtshof anh\u00e4ngig sei. Am 6. November 2012 teilte der Beschwerdef\u00fchrer der Beh\u00f6rde f\u00fcr Ausl\u00e4nderangelegenheiten mit, dass er entgegen seiner urspr\u00fcnglichen Planung und seiner Erkl\u00e4rung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausreisen werde. Infolgedessen wurde die vor dem Verwaltungsgericht geschlossene Vereinbarung gegenstandslos.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen<\/strong><\/p>\n<p>30. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen ist haupts\u00e4chlich in den Bestimmungen \u00fcber den Familiennachzug, also \u00a7\u00a7\u00a027\u00a0ff. des Aufenthaltsgesetzes, geregelt. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit sah \u00a7\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 dieses Gesetzes vor, dem ausl\u00e4ndischen sorgeberechtigten Elternteil eines minderj\u00e4hrigen ledigen Deutschen den Nachzug zum Kind in Deutschland zu gew\u00e4hren, wenn die in \u00a7\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (siehe Rdnr.\u00a032) erf\u00fcllt waren und keine Ablehnungsgr\u00fcnde vorlagen (siehe Rdnrn.\u00a034 und 35).<\/p>\n<p><strong>B. Aufenthaltserlaubnis aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>31. Nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 des Aufenthaltsgesetzes kann einem Ausl\u00e4nder, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverf\u00fcgung vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte kann eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung nur erteilt werden, wenn sowohl die Abschiebung des Ausl\u00e4nders als auch seine freiwillige Ausreise unm\u00f6glich sind (siehe Bundesverwaltungsgericht, Az. 1 C 14\/05, Rdnr.\u00a015, Urteil vom 27. Juni 2006). Solche Hindernisse k\u00f6nnen die Bindungen des Ausl\u00e4nders an Deutschland betreffen, wozu auch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention geh\u00f6rt, oder sich aus der Situation in dem Land ergeben, in das er abgeschoben werden soll (ebda., Rdnr.\u00a017). \u00a7 25 Abs. 5 Satz 2 besagt, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Damit eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, m\u00fcssen die allgemeinen Voraussetzungen nach \u00a7\u00a05\u00a0des Aufenthaltsgesetzes erf\u00fcllt sein (siehe Rdnr.\u00a032) und es d\u00fcrfen keine Versagungsgr\u00fcnde vorliegen (siehe Rdnrn.\u00a034 und 35).<\/p>\n<p><strong>C. Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>32. \u00a7\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes beinhaltete allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wozu auch geh\u00f6rte, dass die betreffende Person einen g\u00fcltigen Pass hatte (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04). \u00a7\u00a05 Abs. 3 sah in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten Gr\u00fcnden zwingende oder ermessensabh\u00e4ngige Ausnahmen von der Passvorschrift vor. Im Hinblick auf die Aufenthaltserlaubnis aufgrund famili\u00e4rer Bindungen waren keine Ausnahmen vorgesehen, wohingegen \u00a7\u00a025 Abs.\u00a05 des Aufenthaltsgesetzes eine ermessensabh\u00e4ngige Ausnahme bei Aufenthaltserlaubnissen aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden vorsah.<\/p>\n<p><strong>D. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. \u00a7 10 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes<\/em><\/p>\n<p>33. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 des Aufenthaltsgesetzes konnte einem Ausl\u00e4nder, bevor er ausgereist war, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 des Asylgesetzes (zuvor \u00a7\u00a030 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes) als offensichtlich unbegr\u00fcndet abgelehnt worden war. \u00a7 30 Abs. 3 des Asylgesetzes betraf einige, aber nicht alle Situationen, in denen Asylantr\u00e4ge offensichtlich unbegr\u00fcndet waren. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes sah Ausnahmen von dieser Regel f\u00fcr F\u00e4lle vor, in denen die betreffende Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte oder nach \u00a7\u00a025 Abs.\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes, der F\u00e4lle betraf, in denen ein Abschiebungsverbot vorlag, weil die Abschiebung gegen die Konvention versto\u00dfen oder f\u00fcr den Ausl\u00e4nder eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit darstellen w\u00fcrde, die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>34. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte stellten nur die Anspr\u00fcche, die sich unmittelbar aus einer gesetzlichen Bestimmung ergaben und keine Ermessensaus\u00fcbung vorsahen, \u201eAnspr\u00fcche\u201c auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a03 des Aufenthaltsgesetzes dar, wohingegen auf einer Ermessensaus\u00fcbung beruhende Anspr\u00fcche auch dann nicht gen\u00fcgten, wenn in dem betreffenden Fall das Ermessen auf Null reduziert war (siehe Bundesverwaltungsgericht, Az.\u00a01\u00a0C\u00a037\/07, Rdnr.\u00a021, Urteil vom 16. Dezember 2008). Nur im Hinblick auf die erste Kategorie von Anspr\u00fcchen hatte sich der Gesetzgeber auf eindeutige und verbindliche, den f\u00fcr den Fall zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u2013 die nur zu pr\u00fcfen hatten, ob die Voraussetzungen f\u00fcr den in Rede stehenden Anspruch erf\u00fcllt waren \u2013 kein Ermessen belassende Weise zugunsten des Bleiberechts des Ausl\u00e4nders entschieden (ebda.). Zieht man in Betracht, dass sich ein Verfahren zur Entscheidung \u00fcber auf Ermessen beruhende Anspr\u00fcche in den verschiedenen Instanzen \u00fcber Jahre hinziehen k\u00f6nnte, w\u00fcrde es den Zweck des in \u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen Verbots \u2013 der Sanktionierung des Asylmissbrauchs in bestimmten Fallkonstellationen \u2013 untergraben, wenn es dem Ausl\u00e4nder erlaubt w\u00e4re, f\u00fcr die Dauer dieses Verfahrens in Deutschland zu bleiben (ebda., Rdnr.\u00a022).<\/p>\n<p><em>2. \u00a7 11 des Aufenthaltsgesetzes<\/em><\/p>\n<p>35. \u00a7\u00a011 des Aufenthaltsgesetzes, wie zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltend, sieht vor, dass ein Ausl\u00e4nder, der ausgewiesen worden ist, weder erneut nach Deutschland einreisen noch sich in Deutschland aufhalten darf. Ihm darf auch dann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er nach diesem Gesetz die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erf\u00fcllt, es sei denn, er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7\u00a025 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann befristet werden. Vor Ablauf dieser Frist kann dem Ausl\u00e4nder ausnahmsweise erlaubt werden, f\u00fcr einen kurzen Zeitraum nach Deutschland einzureisen, wenn diese Zeit aus zwingenden Gr\u00fcnden ben\u00f6tigt wird oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>E. Duldung<\/strong><\/p>\n<p>36. Einem Ausl\u00e4nder, dessen Ausweisung verf\u00fcgt wurde, ist die vorgesehene Abschiebung zuvor schriftlich anzuk\u00fcndigen (\u00a7\u00a059 Abs.\u00a01 AufenthG). Die Abschiebung muss nur einmal angek\u00fcndigt werden und es bedarf folglich keiner Abschiebungsank\u00fcndigung, wenn die Beh\u00f6rden bereits eine Ank\u00fcndigung vorgenommen haben (siehe Nr.\u00a01.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu \u00a7\u00a059 AufenthG). Das Vorliegen von Gr\u00fcnden f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Abschiebung steht der Abschiebungsank\u00fcndigung nicht entgegen (\u00a7\u00a059 Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>37. Ist die Abschiebung eines Ausl\u00e4nders vor\u00fcbergehend ausgesetzt, weil sie aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist, sind die Beh\u00f6rden verpflichtet, ihm eine Duldung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a060a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Die Duldung muss schriftlich erlassen werden (\u00a7\u00a060a Abs.\u00a04). Die Gew\u00e4hrung der Duldung hat vor allem zur Folge, dass vermieden wird, dass sich der Ausl\u00e4nder nach \u00a7\u00a095 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 des Aufenthaltsgesetzes strafbar macht, weil er sich in Deutschland aufh\u00e4lt, obwohl gegen ihn eine Abschiebungsanordnung vorliegt. Die innerstaatliche Rechtssystematik sieht grunds\u00e4tzlich keinen ungeregelten Aufenthalt in Deutschland vor (siehe Bundesverwaltungsgericht, Az.\u00a01\u00a0C 23\/99, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2000).<\/p>\n<p>38. Hat der Ausl\u00e4nder keinen Pass, kann die Abschiebung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich sein. Das Fehlen eines Passes bedeutet f\u00fcr sich genommen jedoch noch nicht, dass die Abschiebung in allen F\u00e4llen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich ist. Vielmehr verlangen die einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften, dass nach den Erfahrungen der deutschen Beh\u00f6rden der betreffende Ausl\u00e4nder ohne Pass oder Passersatzpapiere nicht von den Beh\u00f6rden des \u00fcbernehmenden Staates \u00fcbernommen w\u00fcrde oder dass ein fr\u00fcherer Abschiebungsversuch gescheitert ist (siehe Nr. 2.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu \u00a7\u00a060a AufenthG). Der Ausl\u00e4nder ist verpflichtet, in zumutbarer Weise an der Beschaffung eines Dokuments mitzuwirken, das die Durchf\u00fchrung seiner Abschiebung erm\u00f6glicht, und die Beh\u00f6rden d\u00fcrfen ihn zwangsweise zur zust\u00e4ndigen Botschaft bringen (siehe \u00a7\u00a048 Abs.\u00a03 Satz\u00a01, \u00a7\u00a049 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a082 Abs.\u00a04 AufenthG sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az. OVG 11 S 32.14, Beschluss vom 27.\u00a0Mai\u00a02014).<\/p>\n<p>39. Eine Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Aufenthaltsgesetz dar. Ihre Dauer ist gesetzlich nicht festgelegt; sie ist variabel und reicht von einem Tag bis zu mehr als einem Jahr und kann so oft wie n\u00f6tig erneuert werden.<\/p>\n<p>40. Die Duldung ber\u00fchrt weder die Ausreisepflicht des Ausl\u00e4nders (\u00a7\u00a060a Abs.\u00a03 AufenthG) noch die Vollziehbarkeit der bestandskr\u00e4ftigen Ausweisungsverf\u00fcgung (\u00a7\u00a058 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a059 Abs.\u00a03 AufenthG). Sie ist zu widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Umst\u00e4nde entfallen (\u00a7\u00a060a Abs.\u00a05 Satz\u00a02 AufenthG), z. B. wenn der Ausl\u00e4nder, der nicht abgeschoben werden konnte, weil er keinen Pass hatte, einen Pass oder Passersatzdokumente enth\u00e4lt und keine weiteren der Abschiebung entgegenstehenden Umst\u00e4nde vorliegen. Gegen den Widerruf oder die Versagung der Duldung kann Klage zu den Verwaltungsgerichten erhoben werden.<\/p>\n<p>41. Ist einer Person mehr als ein Jahr lang \u2013 auch kumulativ \u2013 Duldung gew\u00e4hrt worden und wurde die Duldung im Wege des Widerrufs beendet, ist die Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzuk\u00fcndigen (\u00a7\u00a060a Abs.\u00a05 Satz\u00a04 AufenthG). Bestand die Duldung l\u00e4nger als ein Jahr, wurde aber durch Zeitablauf beendet, besteht keine Pflicht zur vorherigen Ank\u00fcndigung der vorgesehenen Abschiebung (siehe Bundesgerichtshof, Az.\u00a0V\u00a0ZB\u00a0317\/10, Rdnr.\u00a010, Beschluss vom 10. November 2011; Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg, Az. 8 ME 47\/10, Rdnr.\u00a04, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2010). 2007 hatte der Gesetzgeber bewusst entschieden, die Ank\u00fcndigungspflicht auf Widerrufsf\u00e4lle[3] zu beschr\u00e4nken<br \/>\n(ebda.). In jedem Fall darf der genaue Termin der Abschiebung dem Ausl\u00e4nder nicht angek\u00fcndigt werden (\u00a7\u00a050 Abs.\u00a01 Satz\u00a08 AufenthG).<\/p>\n<p>42. Erlischt die Duldung, ist der Ausl\u00e4nder unverz\u00fcglich ohne weitere Ank\u00fcndigung der Abschiebung durch die Beh\u00f6rden und ohne erneute Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzuschieben (\u00a7\u00a060a Abs.\u00a05 Satz\u00a03 AufenthG). Ist die Ank\u00fcndigung der Abschiebung (siehe Rdnr.\u00a036) unanfechtbar geworden, liegt die Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung der von dem Ausl\u00e4nder geltend gemachten Umst\u00e4nde, die der Abschiebung entgegenstehen, im Ermessen der Beh\u00f6rden (siehe \u00a7\u00a059 Abs.\u00a04 AufenthG in fine); zu diesen Umst\u00e4nden geh\u00f6ren Rechte nach Artikel 8 der Konvention (siehe Nr.\u00a04.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu \u00a7\u00a059 AufenthG).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>UMFANG DER INDIVIDUALBESCHWERDE<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof sieht es als erforderlich an, zun\u00e4chst klar zu stellen, dass der Umfang der vorliegenden Rechtssache auf die R\u00fcge beschr\u00e4nkt ist, die der Beschwerdef\u00fchrer in seiner urspr\u00fcnglichen Beschwerde zum Gerichtshof erhoben hat und die das Recht auf Achtung seines Familienlebens mit seiner Tochter betrifft. Er stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem nach Mitteilung der Beschwerde \u00fcbermittelten Schriftsatz erstmalig vorgebracht hat, dass ihm bei einer Abschiebung nach N. aufgrund der dortigen ernsthaften Menschenrechtsverletzungen Gefahr drohen w\u00fcrde. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer die im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache erhobene R\u00fcge, eine Abschiebung nach N. k\u00f6nne einen Versto\u00df gegen Artikel 3 der Konvention darstellen, wirksam geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass er durch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in seinem durch Artikel 8 der Konvention garantierten Recht auf ein Familienleben mit seiner Tochter verletzt worden sei. Artikel 8 lautet, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [&#8230;].<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>45. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Beziehung zu seiner Tochter nicht nur sein Privatleben, sondern auch sein Familienleben im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention betreffe. Sie h\u00e4tten von der Geburt des Kindes im Oktober 2000 bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2001 in einer Wohnung zusammengelebt. Im November 2000 h\u00e4tten der Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter des Kindes erkl\u00e4rt, dass sie das Sorgerecht gemeinsam aus\u00fcben w\u00fcrden. Bis 2003 und dann wieder ab 2008 habe seine Tochter ihn im Gef\u00e4ngnis besucht. In der Zwischenzeit sei er dadurch mit ihr in Kontakt geblieben, dass er ihr Briefe geschrieben und Geschenke gesandt habe. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich ihr Verh\u00e4ltnis gefestigt und sei enger geworden. Sie h\u00e4tten regelm\u00e4\u00dfigen Kontakt und verbr\u00e4chten jedes zweite Wochenende gemeinsam; in den Ferien s\u00e4hen sie einander noch \u00f6fter. Er gebe seiner Tochter monatlich Taschengeld und spiele hinsichtlich ihres t\u00e4glichen Lebens und ihrer Entwicklung eine wichtige Rolle. Seine Tochter habe ihr enges Verh\u00e4ltnis und die Bedeutung seiner Liebe und Unterst\u00fctzung in Briefen erl\u00e4utert, die dem Gerichtshof \u00fcbermittelt worden seien.<\/p>\n<p>48. Er brachte vor, dass der Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention nicht gerechtfertigt sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten es vers\u00e4umt, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuf\u00fchren. Sein Interesse daran, zur Aus\u00fcbung seines Familienlebens mit seiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, \u00fcberwiege das \u00f6ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten. Es sei wahr, dass er zwischen 1988 und 2000 schwere Straftaten begangen habe, aber er habe seine Freiheitsstrafe vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft und nicht versucht, die Haftzeit durch eine Einwilligung in die Abschiebung auf zwei Drittel zu verk\u00fcrzen. Er habe diese Straftaten vor der Geburt seiner Tochter begangen, sein Unrecht eingesehen und seither keine Drogendelikte mehr begangen. Die Straftaten, die er seit seiner Entlassung begangen habe, n\u00e4mlich Diebstahl und Betrug, seien geringf\u00fcgig und vor dem Hintergrund des Verbots einer Erwerbst\u00e4tigkeit zu sehen. Seine Bindungen an Deutschland, wo er seit dem Jahr 2000 gelebt habe und wo er nach seiner Haftentlassung erfolgreich eine Umschulung absolviert habe und in die Gesellschaft integriert sei, seien viel enger als die an N., das er 1994 verlassen und seither nicht besucht habe, und wo ihm aufgrund der schlechten Menschenrechtslage Gefahr drohe.<\/p>\n<p>49. Entgegen seiner Verpflichtung, dem Kindeswohl in allen Kinder betreffenden Entscheidungen zentrale Bedeutung einzur\u00e4umen, habe der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis aus formalen Erw\u00e4gungen, insbesondere wegen des Fehlens eines g\u00fcltigen Passes, versagt, ohne zu pr\u00fcfen, was dem Wohl seiner Tochter entspreche (siehe Rdnrn.\u00a023 und 24). Es entspreche ihrem Wohl, ihm in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wenn ihm das Bleiberecht versagt und er nach N. abgeschoben w\u00fcrde, w\u00fcrde dies ihren Umgang unterbrechen, was durch Briefe oder Telefonate nicht angemessen ersetzt werden k\u00f6nne. Sie sei deutsche Staatsangeh\u00f6rige und lebe bei ihrer Mutter in Deutschland, die den Umgang bef\u00fcrworte. Sie habe keine Bindungen an N., es sei ihr nicht zuzumuten, ihm dorthin zu folgen und sie k\u00f6nne ihn aus finanziellen Gr\u00fcnden dort auch nicht besuchen. Sie habe bereits w\u00e4hrend der Inhaftierung ihres Vaters auf eine gelebte Vater-Kind-Beziehung verzichten m\u00fcssen und ihr w\u00e4re diese Beziehung f\u00fcr den Rest ihrer Kindheit verwehrt, wenn er nicht in Deutschland bleiben d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>50. Die Regierung brachte vor, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter kein \u201eFamilienleben\u201c, sondern \u201ePrivatleben\u201c im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstelle und der Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt sei. Sie bestritt, dass die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers ihn vor 2008 im Gef\u00e4ngnis besucht habe, dass er ihr vor 2007 Briefe geschrieben habe, dass er sie finanziell unterst\u00fctze und dass sie sich seit seiner Entlassung h\u00e4ufiger als alle zwei Wochen gesehen h\u00e4tten. Sie betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer und seine Tochter nie im selben Haushalt gewohnt h\u00e4tten, au\u00dfer w\u00e4hrend eines Zeitraums von neun Monaten in den Jahren 2000 und 2001, und dass eine gelebte Vater-Tochter-Beziehung bis 2009 nicht m\u00f6glich gewesen sei, da er sich acht Jahre lang in Haft befunden habe. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug h\u00e4tten sie nie im selben Haushalt gewohnt und seit 2012 h\u00e4tten sie nicht einmal in derselben Stadt gewohnt. \u00dcber seine Beziehung zu seiner Tochter hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer keine engen Bindungen an Deutschland, wohingegen er in N., wo er bis zum Alter von neunzehn Jahren gelebt und elf Jahre die Schule besucht habe, drei Geschwister habe.<\/p>\n<p>51. Zugleich habe der Beschwerdef\u00fchrer schwerste Drogenstraftaten begangen, was dadurch verdeutlicht werde, dass ihm eine achtj\u00e4hrige Freiheitsstrafe auferlegt worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe der Beschwerdef\u00fchrer weitere Straftaten begangen. Unter diesen Umst\u00e4nden bestehe ein betr\u00e4chtliches Interesse der \u00d6ffentlichkeit, andere von der Begehung solcher Taten abzuschrecken und den Beschwerdef\u00fchrer an der Begehung weiterer Taten zu hindern, und dieses \u00fcberwiege gegen\u00fcber dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, in Deutschland zu leben und hier regelm\u00e4\u00dfigen Umgang mit seiner Tochter zu haben. Der Ausweisungsbescheid gegen ihn sei bereits 2003 bestandskr\u00e4ftig geworden und habe nur deshalb nicht vollstreckt werden k\u00f6nnen, weil er sich keinen g\u00fcltigen Pass besorgt habe, wozu er nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet sei und wozu er problemlos in der Lage gewesen w\u00e4re. Obwohl er sich bereits lange in Deutschland aufgehalten habe, habe er nicht darauf vertrauen k\u00f6nnen, bleiben zu d\u00fcrfen. Er habe nur etwa ein Jahr lang, von 2000 bis 2001, eine Aufenthaltserlaubnis besessen und seit 2003 liege ein bestandskr\u00e4ftiger Ausweisungsbescheid gegen ihn vor. Von seiner Zeit in Deutschland habe er acht Jahre im Strafvollzug verbracht und sei wegen der Begehung der erw\u00e4hnten Straftaten daf\u00fcr verantwortlich, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis versagt worden sei.<\/p>\n<p>52. Dem Kindeswohl m\u00fcsse zwar betr\u00e4chtliches Gewicht beigemessen werden, es sei aber nicht allein ma\u00dfgeblich. Es sei nicht erkennbar, dass die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis das Wohl seiner Tochter in einem Ausma\u00df beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, das gegen Artikel 8 Abs. 1 der Konvention versto\u00dfen w\u00fcrde. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage oder nicht willens sei, ihre Tochter aufzuziehen, oder dass die Tochter sp\u00e4ter nicht f\u00fcr sich selbst sorgen werde. Sie k\u00f6nne per E-Mail, Telefon oder Besuchen Kontakt mit ihrem Vater halten. Diesbez\u00fcglich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Dauer des Wiedereinreiseverbots f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer durch die Entscheidung der Stadt M. vom 9. Februar 2010 auf f\u00fcnf Jahre beschr\u00e4nkt worden sei und dass er fr\u00fchestens ein Jahr nach erfolgter Ausreise pro Jahr zwei Betretenserlaubnisse mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen beantragen k\u00f6nne. Er h\u00e4tte seine Situation weiter verbessern k\u00f6nnen, wenn er sich an den mit der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde am 1.\u00a0August 2012 geschlossene Vereinbarung gehalten h\u00e4tte: Diese habe eine Verringerung der Dauer des Wiedereinreiseverbots auf zweieinhalb Jahre und die beh\u00f6rdliche Bewilligung eines nachfolgenden Antrags auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs vorgesehen, wenn er Deutschland bis zum 1. November 2012 verlasse. Diese Vereinbarung sei gegenstandslos geworden, da nicht willens gewesen sei, Deutschland wie vereinbart zu verlassen.<\/p>\n<p>53. Schlie\u00dflich sei der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet gewesen, eine Kindeswohlpr\u00fcfung vorzunehmen, denn der Gesetzgeber habe durch die Bestimmung des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 des Aufenthaltsgesetzes und die Vorschrift, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel einen g\u00fcltigen Pass voraussetzt, bereits eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vorgenommen und der Pflicht, \u00fcber einen g\u00fcltigen Pass zu verf\u00fcgen, betr\u00e4chtliches Gewicht beigemessen. Es gebe keinen guten Grund, von dieser Regel, beispielsweise wegen praktischer Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Passes, abzuweichen, denn im Falle des Beschwerdef\u00fchrers habe es keine solchen Schwierigkeiten gegeben.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof stellt fest, dass es bei dem innerstaatlichen Verfahren, das dieser Beschwerde zugrunde liegt, ausschlie\u00dflich um die Frage ging, ob der Beschwerdef\u00fchrer trotz des gegen ihn erlassenen bestandskr\u00e4ftigen Ausweisungsbescheids Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte (siehe Rdnrn.\u00a019 bis 27). Anders ausgedr\u00fcckt geht es nicht darum, ob der Ausweisungsbescheid, der 2003 bestandskr\u00e4ftig wurde, mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu aufgestellten Kriterien (siehe \u00dcner .\/. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410\/99, Rdnrn. 57-58, ECHR 2006\u2011XII) im Einklang stand, sondern darum, ob die nachfolgende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gegen Artikel 8 der Konvention verstie\u00df oder nicht, d. h. darum, ob eine positive Verpflichtung der Beh\u00f6rden bestand, dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. Jeunesse .\/. Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 12738\/10, Rdnr.\u00a0105, 3. Oktober 2014; Rodrigues da Silva und Hoogkamer .\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a050435\/99, Rdnr.\u00a038, ECHR 2006\u2011I).<\/p>\n<p>55. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer der leibliche Vater einer im Oktober 2000 geborenen Tochter ist und bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2001 neun Monate lang mit ihr zusammenlebte, dass der Beschwerdef\u00fchrer von Anfang an mitsorgeberechtigt war und immer noch mitsorgeberechtigt ist, dass seine Tochter ihn seit Januar 2008 regelm\u00e4\u00dfig im Gef\u00e4ngnis besuchte, dass sie seit seiner Entlassung im Juli 2009 jedes zweite Wochenende gemeinsam verbrachten und dass die Tochter den ausdr\u00fccklichen Wunsch nach weiterem regelm\u00e4\u00dfigem Umgang mit ihm ge\u00e4u\u00dfert hat und vor den innerstaatlichen Beh\u00f6rden ausgesagt hat, er sei f\u00fcr sie zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter zum Zeitpunkt der Rechtskraft der dem Beschwerdef\u00fchrer die Aufenthaltserlaubnis versagenden Entscheidung am 16. Februar 2012 (siehe Rdnr. 26 sowie T .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 41548\/06, Rdnr.\u00a047, 13. Oktober 2011) \u201eFamilienleben\u201c im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellte.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention weder einem Ausl\u00e4nder das Recht garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, noch einem Staat eine generelle Verpflichtung auferlegt, den Aufenthalt eines ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten (siehe Jeunesse, a.a.O., Rdnr.\u00a0100) oder einen bestimmten Aufenthaltstitel auszustellen (siehe Dremlyuga .\/. Lettland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 66729\/01, 29. April 2003). Jedoch h\u00e4ngt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates in einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, von der konkreten Situation der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab (Jeunesse, a.a.O., Rdnr.\u00a0107). Hinsichtlich der sich aus dieser Bestimmung ergebenden positiven und negativen Verpflichtungen gelten \u00e4hnliche Grunds\u00e4tze. In beiden F\u00e4llen ist darauf zu achten, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und denen der Gemeinschaft insgesamt herbeizuf\u00fchren ist, und in beiden F\u00e4llen verf\u00fcgt der Staat \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum (ebda., Rdnr.\u00a0106).<\/p>\n<p>57. Dabei zu ber\u00fccksichtigende Faktoren sind das Ausma\u00df, in dem das Familienleben tats\u00e4chlich unterbrochen w\u00fcrde, das Ausma\u00df der Bindungen im Konventionsstaat, die Frage, ob dem Familienleben im Herkunftsland des betroffenen Ausl\u00e4nders un\u00fcberwindbare Hindernisse entgegenstehen, und die Frage, ob Faktoren der Einwanderungskontrolle oder \u00dcberlegungen der \u00f6ffentlichen Ordnung f\u00fcr die Ausweisung sprechen (ebda., Rdnr.\u00a0107). Eine weitere wichtige Erw\u00e4gung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit begr\u00fcndet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen des Familienlebens im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer dieser beteiligten Personen von ihnen von Beginn an unsicher war (ebda., Rdnr.\u00a0108). Der Gerichtshof hat dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass in F\u00e4llen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl ber\u00fccksichtigt werden muss. Das Kindeswohl kann zwar nicht allein entscheidend sein, jedoch muss ihm erhebliches Gewicht beigemessen werden. Dementsprechend sollten nationale Entscheidungsk\u00f6rper grunds\u00e4tzlich auf Anhaltspunkte bez\u00fcglich der Durchf\u00fchrbarkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ausweisung eines ausl\u00e4ndischen Elternteils hinweisen und diese auswerten, um die unmittelbar betroffenen Kinder effektiv zu sch\u00fctzen und ihrem Wohl ausreichendes Gewicht zu geben (ebda., Rdnr.\u00a0109).<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt fest, dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen der von ihm begangenen Drogendelikte ein bestandskr\u00e4ftiger Ausweisungsbescheid vom 21. M\u00e4rz 2003 vorliegt, der weiterhin vollziehbar ist (siehe Rdnrn. 16 und 40), dass die Beh\u00f6rden ihn in zwei Verfahrenskomplexen \u00fcber ihre Absicht, ihn nach N. abzuschieben, informiert haben (Rdnrn. 16, 18 und 36) und dass seine Abschiebung faktisch unm\u00f6glich war, weil er keinen g\u00fcltigen Pass hatte (siehe Rdnrn.\u00a013, 28, 29, 37 und 38). Das innerstaatliche Recht sieht au\u00dferdem vor, dass die dem Beschwerdef\u00fchrer seit 2009 gew\u00e4hrte Duldung (siehe Rdnr.\u00a013) zu widerrufen ist, sobald seine Abschiebung, vornehmlich weil die erforderlichen Papiere ausgestellt worden sind, nicht l\u00e4nger unm\u00f6glich ist (siehe Rdnr.\u00a040). Dies ist in dem vorliegenden Fall jedoch noch nicht passiert. Der Beschwerdef\u00fchrer hat auch nicht vorgebracht, dass seine Duldung durch Zeitablauf beendet und nicht verl\u00e4ngert worden sei.<\/p>\n<p>59. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2012 hatte der Beschwerdef\u00fchrer schon mehr als 10 Jahre in Deutschland gelebt. Er hatte jedoch nur ein Jahr lang, von 2000 bis 2001, eine Aufenthaltserlaubnis besessen und acht Jahre im Gef\u00e4ngnis verbracht. Wegen seines Einwanderungsstatus zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung seines Familienlebens war sein Verbleib im Gastland von Beginn an unsicher. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2009 war ihm eine Duldung gew\u00e4hrt worden und seine Abschiebung war vor\u00fcbergehend ausgesetzt, weil er sich, entgegen seiner Verpflichtungen aus dem Aufenthaltsgesetz, keinen g\u00fcltigen Pass beschafft hatte. Zwar schloss er 2012 eine Umschulung erfolgreich ab, durfte jedoch seit seiner Entlassung aus dem Gef\u00e4ngnis keine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Dar\u00fcber hinaus handelte es sich bei den von dem Beschwerdef\u00fchrer vor der Geburt seiner Tochter begangenen Drogendelikten um sehr schwere Straftaten und er hatte seit seiner Entlassung aus dem Gef\u00e4ngnis weitere, allerdings weniger schwere, Straftaten begangen, was f\u00fcr seine Ausweisung aus Deutschland sprach (vgl. und im Gegensatz dazu Jeunesse, a.a.O., Rdnr. 116; Rodrigues da Silva und Hoogkamer, a.a.O., Rdnr.\u00a043).<\/p>\n<p>60. Die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts elfeinhalb Jahre alt. Sie lebt bei ihrer Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangeh\u00f6rige und auch sorgeberechtigt ist, und es ist ihr nicht zuzumuten, nach N. zu ziehen, um dort ein Familienleben mit dem Beschwerdef\u00fchrer zu f\u00fchren. Der Kontakt k\u00f6nnte jedoch telefonisch und mittels verschiedener Formen der elektronischen Kommunikation aufrecht erhalten werden und im Falle seiner Abschiebung nach N. k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer, beginnend ein Jahr nach seiner Ausreise, zweimal pro Jahr f\u00fcr insgesamt vier Wochen nach Deutschland einreisen, um seine Tochter zu sehen. Auch galt die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus Deutschland nicht dauerhaft, sondern war auf f\u00fcnf Jahre befristet (siehe Rdnr.\u00a020).<\/p>\n<p>61. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, seine Tochter habe bereits w\u00e4hrend seiner Inhaftierung auf eine \u201egelebte\u201c Beziehung zu ihm verzichten m\u00fcssen und ihr w\u00e4re diese Beziehung f\u00fcr den Rest ihrer Kindheit verwehrt, wenn er nicht in Deutschland bleiben d\u00fcrfe, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers selbst zuvor dazu gef\u00fchrt hatten, dass sie auf eine solche Beziehung verzichten musste. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Beh\u00f6rden den Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht abgeschoben haben. Im Lichte der Dauer dieses Verfahrens l\u00e4ge, falls der Beschwerdef\u00fchrer schlie\u00dflich nach N. abgeschoben w\u00fcrde, ein langer Zeitraum zwischen der endg\u00fcltigen Entscheidung, mit der dem Beschwerdef\u00fchrer am 16. Februar 2012 die Aufenthaltserlaubnis versagt wurde, und der tats\u00e4chlichen Abschiebung, was es dem Gerichtshof erm\u00f6glicht, die Entwicklungen w\u00e4hrend dieses Zeitraums in Betracht zu ziehen (siehe, sinngem\u00e4\u00df, Maslov .\/. \u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 1638\/03, Rdnrn.\u00a092-95, ECHR 2008). Wenn das vorliegende Urteil rechtskr\u00e4ftig wird, wird die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers fast achtzehn Jahre alt sein. Das Argument, sie w\u00fcrde auf eine \u201egelebte\u201c Beziehung mit dem Beschwerdef\u00fchrer verzichten m\u00fcssen, wenn er nicht in Deutschland bleiben d\u00fcrfe, verliert betr\u00e4chtlich an Gewicht, wenn in Betracht gezogen wird, dass der Nichtvollzug der angeordneten Abschiebung w\u00e4hrend des oben dargelegten Zeitraums sichergestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer, mit Ausnahme des im Strafvollzug verbrachten Zeitraums, w\u00e4hrend eines Gro\u00dfteils des Lebens seiner Tochter ein Familienleben mit ihr f\u00fchren konnte.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof hat gewisse Vorbehalte hinsichtlich des Vorbringens der Regierung, die innerstaatlichen Gerichte seien nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter und das Kindeswohl eine explizite Pr\u00fcfung vorzunehmen, da der Gesetzgeber bereits eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen vorgenommen und der Pflicht, \u00fcber einen g\u00fcltigen Pass zu verf\u00fcgen, betr\u00e4chtliches Gewicht beigemessen habe (siehe Rdnr.\u00a053). Er stellt fest, dass die Beh\u00f6rden zuletzt im Jahre 2003, als sie den Ausweisungsbescheid gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlie\u00dfen, im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter und die Belange der Tochter eine Interessenabw\u00e4gung vornahmen (siehe Rdnrn.\u00a016 und 18). Es kann vern\u00fcnftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner Tochter zwischen 2003 und 2012 dieselbe geblieben ist. Wiederum unter Ber\u00fccksichtigung der Entwicklungen, die seit der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Aufenthaltserlaubnis eingetreten sind, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass sich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden am 1. August 2012 um eine Vereinbarung mit dem Beschwerdef\u00fchrer bem\u00fchten, die ihm erlaubt h\u00e4tte, zweieinhalb Jahre nach der vorgesehenen Abschiebung wieder nach Deutschland einzureisen (siehe Rdnrn.\u00a028 und 29). Diese Vereinbarung kann als nachtr\u00e4gliche Abw\u00e4gung angesehen werden, bei der die individuellen Umst\u00e4nde der Rechtssache ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>63. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df dem innerstaatlichen Recht in der Lage w\u00e4re, den Widerruf seiner Duldung \u2013 oder die Nichtgew\u00e4hrung einer weiteren Duldung bei Verlust der Duldung durch Zeitablauf \u2013 vor den Verwaltungsgerichten anzufechten (siehe Rdnr.\u00a040). Er w\u00e4re unter diesen Umst\u00e4nden nicht daran gehindert, vorzubringen, dass seine Abschiebung nunmehr aus rechtlichen Gr\u00fcnden, insbesondere wegen seiner Rechte nach Artikel 8 der Konvention, unm\u00f6glich w\u00e4re, und die innerstaatlichen Beh\u00f6rden w\u00fcrden diese Vorbringen pr\u00fcfen k\u00f6nnen (siehe Rdnrn.\u00a040 und 42).<\/p>\n<p>64. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof, im Hinblick auf das Verfahren als Ganzes, einschlie\u00dflich der Vereinbarung vom 1. August 2012, die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden dem allgemeinen Interesse an der Kontrolle der Einwanderung kein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Gewicht beigemessen und den ihnen zustehenden Ermessensspielraum unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>65. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 1. M\u00e4rz 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcbers.: Im Bescheid des Bundesamts f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge vom 08.02.2008 hei\u00dft es: \u201einnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung\u201c<br \/>\n[2] Anm. d. \u00dcbers.: In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hei\u00dft es: \u201ezwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen\u201c<\/p>\n<p>[3] Anm. d. \u00dcbers.: Die in der Originalfassung des Urteils verwendete englische Formulierung \u201cin cases of\u201c ist inhaltlich nicht zutreffend.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177&text=RECHTSSACHE+EJIMSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+58681%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177&title=RECHTSSACHE+EJIMSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+58681%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177&description=RECHTSSACHE+EJIMSON+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+58681%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE E. .\/. 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M\u00e4rz 2018 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=177\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-177","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/177","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=177"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/177\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":178,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/177\/revisions\/178"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=177"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=177"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=177"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}