{"id":175,"date":"2020-12-05T15:40:02","date_gmt":"2020-12-05T15:40:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175"},"modified":"2020-12-05T15:40:02","modified_gmt":"2020-12-05T15:40:02","slug":"rechtssache-patalakh-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-22692-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175","title":{"rendered":"RECHTSSACHE PATALAKH .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 22692\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 22692\/15)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n8. M\u00e4rz 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache P. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 30. Januar 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a022692\/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein russischer Staatsangeh\u00f6riger, P. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 11.\u00a0Mai\u00a02015 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Frau R., Rechtsanw\u00e4ltin in K., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Berufung auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das zust\u00e4ndige innerstaatliche Gericht es vers\u00e4umt habe, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Untersuchungshaft zu \u00fcberpr\u00fcfen, bzw. diese \u00dcberpr\u00fcfung erheblich verz\u00f6gert habe. Er brachte vor, dass dies zu einer automatischen und willk\u00fcrlichen Fortdauer seiner Haft gef\u00fchrt habe und er dadurch in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 8.\u00a0November\u00a02016 wurden diese R\u00fcgen der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Die russische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat erkl\u00e4rt, dass sie dieses Recht nicht aus\u00fcben wolle.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer lebt in F.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>7. Am 30.\u00a0Oktober\u00a02013 erlie\u00df das Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des dringenden Verdachts, durch ein ausgekl\u00fcgeltes System von Bestechungsgeldern und Scheinrechnungen im Zusammenhang mit den internationalen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten eines Unternehmens Beihilfe zur Begehung von Straftaten im Bereich von mehreren Millionen Euro \u2013 konkret Untreue in einem besonders schweren Fall, Bestechung, Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall \u2013 geleistet zu haben. Der Haftbefehl wurde damit begr\u00fcndet, dass aufgrund der sehr hohen Straferwartung wegen der in Rede stehenden Taten Fluchtgefahr bestehe. Ferner sei er mit der Mitbeschuldigten verheiratet, die ebenfalls russische Staatsangeh\u00f6rige sei, und verf\u00fcge \u00fcber keinen festen Wohnsitz oder sonstige wesentliche Bindungen in Deutschland. Zudem bestehe Verdunkelungsgefahr. Am selben Tag wurde er festgenommen und das Amtsgericht ordnete seine Untersuchungshaft an. Am 11.\u00a0September 2014 erweiterte das Amtsgericht den Haftbefehl.<\/p>\n<p>8. Am 19.\u00a0Dezember\u00a02014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer und legte ihm Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall in acht F\u00e4llen, Beihilfe zur Bestechung in einem besonders schweren Fall in einem Fall und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall in 14 F\u00e4llen zur Last. Am 26.\u00a0Januar\u00a02015 sandte das Landgericht A. dem Beschwerdef\u00fchrer die \u00dcbersetzung der 280 Seiten umfassenden Anklageschrift zu. Am 6.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 nahm er zu der Anklageschrift Stellung und beantragte bei dem Gericht, das Hauptverfahren nicht zu er\u00f6ffnen. Am 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, aufgrund der durch die Ermittlungen nach der Anklageerhebung erlangten Erkenntnisse das Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer zu erweitern.<\/p>\n<p>9. Mit Beschluss des Landgerichts vom 6.\u00a0Mai\u00a02015 wurde das Hauptverfahren er\u00f6ffnet, die Hauptverhandlung begann am 8.\u00a0Juni\u00a02015. Am 14.\u00a0Juli\u00a02016 verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen Beihilfe zur Untreue und Steuerhinterziehung in jeweils f\u00fcnf F\u00e4llen zu einer Freiheitsstrafe von 4\u00a0Jahren und 6\u00a0Monaten. Die Verurteilung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig und die vom Beschwerdef\u00fchrer und der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen waren zum Zeitpunkt der Pr\u00fcfung der Individualbeschwerde durch den Gerichtshof noch anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>10. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.\u00a0Oktober\u00a02016 wurde der Haftbefehl vom 30.\u00a0Oktober\u00a02013, der von Anfang an die Grundlage f\u00fcr die fortdauernde Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers war, ausgesetzt.<\/p>\n<p><strong>B. Das Haftpr\u00fcfungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>11. Vom 15.\u00a0Januar\u00a02014 an hat der Beschwerdef\u00fchrer vergeblich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Untersuchungshaft vor dem Amtsgericht und dem Landgericht B. angefochten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht am 28.\u00a0Juli\u00a02014 die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers an. Ferner ordnete es an, dass ihm die Verfahrensakte sp\u00e4testens am 28.\u00a0Oktober\u00a02014 zur n\u00e4chsten Haftpr\u00fcfung vorzulegen sei. Bis dahin \u00fcbertrug es die weitere Haftpr\u00fcfung dem gem\u00e4\u00df den allgemeinen Vorschriften zust\u00e4ndigen Gericht (siehe Rdnrn. 21 und 22). Es war der Auffassung, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer Fluchtgefahr bestehe und dass die Fortdauer der Untersuchungshaft in Anbetracht der ihm im Falle eines Schuldspruchs drohenden Strafe nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Am 5. September 2014 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Gericht lehnte es ohne Begr\u00fcndung ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 2050\/14); diese Entscheidung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 6. Oktober 2014 zugestellt.<\/p>\n<p>12. Im Anschluss strengte der Beschwerdef\u00fchrer ein weiteres \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vor dem Amtsgericht an und lehnte den zust\u00e4ndigen Richter wegen der Besorgnis des Befangenheit ab. Der Antrag wurde schlie\u00dflich im Einklang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zur\u00fcckgewiesen, ebenso die von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegten Rechtsbehelfe. Am 8. Dezember 2014 wies das Amtsgericht einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Aufhebung des Haftbefehls wegen prozessualer \u00dcberholung zur\u00fcck, weil das Oberlandesgericht bereits mit der Haftpr\u00fcfungsentscheidung nach \u00a7\u00a7 121 ff. Strafprozessordnung (StPO) befasst gewesen sei.<\/p>\n<p>13. Am 24. Oktober 2014 legte die Generalstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht eine Stellungnahme und die Verfahrensakte vor und beantragte die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 121 f. StPO.<\/p>\n<p>14. Am 7. November 2014 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Aufhebung des Haftbefehls. Ferner beantragte er, dass das Oberlandesgericht vor Ablauf der ihm einger\u00e4umten Frist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft zun\u00e4chst die von ihm gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2014 erhobene Gegenvorstellung und Anh\u00f6rungsr\u00fcge vom 25. August 2014 bescheiden solle. Am 10. November 2014 wies das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung und die Anh\u00f6rungsr\u00fcge zur\u00fcck.<\/p>\n<p>15. Am 19. November 2014 wurden dem Beschwerdef\u00fchrer auf seinen entsprechenden Antrag vom selben Tag hin die zur Entscheidung \u00fcber die Fortdauer seiner Haft berufenen Richter namhaft gemacht. Am 25. November 2014 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer zwei der drei betreffenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und begr\u00fcndete dies damit, dass sie sich, um die Verfahrensakte anzufordern, wiederholt an die falschen Stellen gewandt h\u00e4tten \u2013 das Amtsgericht oder das Landgericht B. statt der Staatsanwaltschaft &#8211; und dass sie zweieinhalb Monate gebraucht h\u00e4tten, um \u00fcber seine Gegenvorstellung und seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge zu entscheiden. Dies habe eine willk\u00fcrliche Behandlung seiner Sache dargestellt, und die beteiligten Richter k\u00f6nnten \u00fcber die Fortdauer seiner Haft nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit entscheiden. Die Richter gaben ihre Stellungnahmen am 27. November 2014 bzw. 1. Dezember 2014 ab. Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte daraufhin weitere Erkl\u00e4rungen von ihnen, deren Abgabe seitens des Oberlandesgerichts am 11. Dezember 2014 als nicht erforderlich erachtet wurde. Vier Tage sp\u00e4ter stellte der Beschwerdef\u00fchrer erneut ein Ablehnungsgesuch und begr\u00fcndete dies damit, dass ihre Stellungnahmen zu seinem ersten Gesuch nicht geeignet seien, um sein Vertrauen in ihre Unparteilichkeit wiederherzustellen. Die betreffenden Richter gaben erneut Stellungnahmen ab, und dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers wurde Gelegenheit gegeben, darauf zu erwidern. Am 30. Dezember 2014 wies das Oberlandesgericht das erste Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und stellte fest, es gebe keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Parteilichkeit der betreffenden Richter, selbst unter der Annahme, dass ihnen im Zusammenhang mit der Anforderung der Akte ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, der zu einer Verz\u00f6gerung der Entscheidung \u00fcber seine Gegenvorstellung und seine Anh\u00f6rungsr\u00fcge gef\u00fchrt habe. Am 8. Januar 2015 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Gegenvorstellung zu diesem Beschluss. Am 22. Januar 2015 wies das Oberlandesgericht das zweite Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und ging in seiner Entscheidung auch auf seine Gegenvorstellung ein.<\/p>\n<p>16. Am 26. Januar 2015 erkundigte sich das Oberlandesgericht beim Landgericht B. nach dem Stand des Strafverfahrens und den Entwicklungen in dem Fall. Das Oberlandesgericht wurde von der Staatsanwaltschaft dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass die Anklage vor dem Landgericht A. und nicht vor dem Landgericht B. erhoben worden sei, woraufhin das Oberlandesgericht am 3. Februar 2015 eine entsprechende Anfrage an das betreffende Gericht richtete.<\/p>\n<p>17. Am 10. M\u00e4rz 2015 \u00fcbersandte der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers zwei umfangreiche, im Hauptverfahren vor dem Landgericht abgegebene Stellungnahmen an das Oberlandegericht zur dortigen Beachtung bei der Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>18. Am 27. M\u00e4rz 2015 und am 10. April 2015 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberlandesgericht, unverz\u00fcglich in dem anh\u00e4ngigen Haftpr\u00fcfungsverfahren zu entscheiden.<\/p>\n<p>19. Am 21. April 2015 legte der Beschwerdef\u00fchrer erneut Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, mit der er geltend machte, dass er infolge des Unterbleibens einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem anh\u00e4ngigen Haftpr\u00fcfungsverfahren in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei. Am 27. April 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 726\/15).<\/p>\n<p>20. Am 15. Mai 2015 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer ein Beschluss des Oberlandesgerichts zugestellt, der am 15. April 2015 erlassen und dessen Zustellung am 13. Mai 2015 veranlasst wurde und in dem die Fortdauer seiner Untersuchungshaft angeordnet wurde. Darin stellte das Gericht fest, dass bei ihm weiterhin Fluchtgefahr bestehe. Ferner vertrat es die Ansicht, dass es in Anbetracht u. a. der Menge der zu pr\u00fcfenden Beweismittel, der an verschiedene L\u00e4nder gestellten Rechtshilfeersuchen und des Umfangs und der Komplexit\u00e4t des Falls sowie im Hinblick darauf, dass der Prozess im Juni 2015 beginnen sollte, keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerung des Strafverfahrens gebe. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers sei daher verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das Gericht ging weder auf die Dauer des Haftpr\u00fcfungsverfahrens ein, noch gab es Gr\u00fcnde daf\u00fcr an.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>21. Nach \u00a7 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft \u00fcber sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 122 StPO ist das Oberlandesgericht f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft \u00fcber die Sechsmonatsfrist hinaus und f\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung, die ab dem Datum der letzten Haftpr\u00fcfungsentscheidung jeweils sp\u00e4testens nach drei Monaten wiederholt werden muss, zust\u00e4ndig (\u00a7 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf, sowohl bez\u00fcglich der 6-Monatshaftpr\u00fcfung als auch der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen im dreimonatigen Turnus, bis zu dessen Entscheidung (\u00a7 121 Abs. 3 Satz 1 StPO; Oberlandesgericht Oldenburg, JZ 1965, S. 770). Es gibt keine bestimmte Frist f\u00fcr die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu h\u00f6ren (\u00a7 122 Abs. 2 Satz 1 StPO).<\/p>\n<p>22. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einer Haftentscheidung oder die Pr\u00fcfung beantragen, ob der Vollzug des Haftbefehls auszusetzen ist (\u00a7 117 Abs. 1 StPO). Ordnet das Oberlandesgericht im Anschluss an eine Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 121 und 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an, ist es nach \u00a7 122 Abs. 3 f\u00fcr die von dem Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0117 Abs. 1 StPO beantragten weiteren Haftpr\u00fcfungen zust\u00e4ndig, es sei denn, es \u00fcbertr\u00e4gt die Haftpr\u00fcfung f\u00fcr die Zeit von jeweils h\u00f6chstens drei Monaten dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist. In der Regel ist dies das Gericht, dass den Haftbefehl erlassen hat und, wenn \u00f6ffentliche Klage erhoben worden ist, das mit der Sache befasste Gericht (\u00a7 126 StPO).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 DER KONVENTION<\/p>\n<p>23. Unter Berufung auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das zust\u00e4ndige innerstaatliche Gericht es vers\u00e4umt habe, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Untersuchungshaft zu \u00fcberpr\u00fcfen, bzw. diese \u00dcberpr\u00fcfung erheblich verz\u00f6gert habe. Dies habe zu einer automatischen und willk\u00fcrlichen Fortdauer seiner Haft gef\u00fchrt, wodurch er in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt worden sei.<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a04 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, die R\u00fcge zun\u00e4chst nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zu pr\u00fcfen, der soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c<\/p>\n<p>25. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><em>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. Begr\u00fcndetheit:<\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass Artikel 5 der Konvention von den innerstaatlichen Gerichten verlange, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung einer Person in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen. Im innerstaatlichen Recht sei diese Verpflichtung in \u00a7\u00a7 121 und 122 StPO verankert, wonach das Oberlandesgericht jeweils nach sp\u00e4testens drei Monaten eine Pr\u00fcfung durchf\u00fchren m\u00fcsse, sobald die Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate \u00fcberschritten habe. Er machte geltend, dass es das Oberlandesgericht willk\u00fcrlich unterlassen habe, zwischen dem 28. Juli 2014 und dem 15. April 2015 eine solche Pr\u00fcfung durchzuf\u00fchren. Es habe seine Entscheidung mehr als f\u00fcnf Monate nach seinem Antrag vom 7. November 2014 auf Aufhebung des Haftbefehls erlassen.<\/p>\n<p>28. Die Unterlassung bzw. erhebliche Verz\u00f6gerung der Entscheidung des Oberlandesgerichts sei nicht zu rechtfertigen. Es stimme zwar, dass er zwei Ablehnungsgesuche gestellt habe, jedoch habe er angesichts der nachl\u00e4ssigen und willk\u00fcrlichen Behandlung seiner Gegenvorstellung und seiner Anh\u00f6rungsr\u00fcge durch die betreffenden Richter gute Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bef\u00fcrchtung, dass diese nicht unparteiisch seien. Auch das Verfahren betreffend seine Ablehnungsgesuche sei nicht mit der gebotenen besonderen Beschleunigung gef\u00fchrt worden. Es sollte ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Verfahrensrechte wahrnehme.<\/p>\n<p>29. Ferner h\u00e4tten weder die Komplexit\u00e4t des Strafverfahrens, die er nicht f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnlich halte, noch der Umfang der Bewertung durch das Oberlandesgericht die lange Verz\u00f6gerung des Haftpr\u00fcfungsverfahrens gerechtfertigt. Vielmehr habe das Oberlandesgericht nicht mit der angesichts seiner Haft gebotenen \u201ebesonderen Z\u00fcgigkeit\u201c gehandelt. Nachdem es am 22. Januar 2015 \u00fcber sein zweites Ablehnungsgesuch entschieden habe, habe sich das Oberlandesgericht am 26. Januar 2015 an das falsche Gericht gewandt, um sich nach dem Stand des Strafverfahrens und den Entwicklungen in dem Fall zu erkundigen. Es habe bis zum 3. Februar 2015 gedauert, bis es beim Landgericht A. angefragt habe, wo am 19. Dezember 2014 Anklage erhoben worden sei. Er habe beim Oberlandesgericht sogar zweimal beantragt, unverz\u00fcglich in dem anh\u00e4ngigen Haftpr\u00fcfungsverfahren zu entscheiden, n\u00e4mlich am 27. M\u00e4rz 2015 und 10. April 2015.<\/p>\n<p>(ii) Die Regierung<\/p>\n<p>30. Die Regierung trug vor, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention erf\u00fcllt gewesen seien. Es habe ein hinreichender Verdacht der Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall, zur Bestechung, zur Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr und zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gegen ihn sowie Fluchtgefahr bestanden. Sie wies darauf hin, dass das Haftpr\u00fcfungsverfahren am 24. Oktober 2014 mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortdauer der Untersuchungshaft begonnen habe, also weniger als drei Monate nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2014. Der Fristenlauf habe nach dem innerstaatlichen Recht von diesem Zeitpunkt an geruht. Die innerstaatliche Rechtsordnung und auch die Konvention s\u00e4hen keine bestimmte Frist f\u00fcr die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor.<\/p>\n<p>31. Das Oberlandesgericht habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der von dem Gericht zu beachtenden Verfahrensgarantien nicht vor dem 22. Januar 2015 entscheiden k\u00f6nnen. Zun\u00e4chst habe es dem Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit geben m\u00fcssen, auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu erwidern. In seiner Erwiderung habe der Beschwerdef\u00fchrer beantragt, dass das Gericht zun\u00e4chst \u00fcber ein fr\u00fcheres Vorbringen entscheiden solle, was es am 10. November 2014 auch getan habe. Er habe dann am 25. November 2014 bzw. 15. Dezember 2014 zwei Ablehnungsgesuche gestellt, was bedeutet habe, dass Stellungnahmen h\u00e4tten eingeholt, ausgetauscht und bewertet werden m\u00fcssen. Die betreffenden Richter h\u00e4tten vor der Entscheidung \u00fcber sein zweites Ablehnungsgesuch nicht \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft entscheiden k\u00f6nnen. Beide Ablehnungsgesuche seien mit der gebotenen Z\u00fcgigkeit bearbeitet worden. Die Regierung betonte, dass f\u00fcr den Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers von Anfang an habe erkennbar sein m\u00fcssen, dass die Ablehnungsgesuche unbegr\u00fcndet gewesen seien und nur zu Verz\u00f6gerungen f\u00fchren w\u00fcrden, was auf einen Missbrauch von Verfahrensrechten hindeute.<\/p>\n<p>32. Bis zum 22. Januar 2015 habe sich die zu beurteilende Situation gegen\u00fcber der Situation zu Beginn des Haftpr\u00fcfungsverfahrens grundlegend ver\u00e4ndert. Die Staatsanwaltschaft habe am 19. Dezember 2014 Anklage erhoben und die Verfahrensakte sei erheblich angewachsen. In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe das Oberlandesgericht eine umfassende Bewertung vornehmen m\u00fcssen, u. a. der F\u00fchrung des Strafverfahrens sowie der Frage, ob es ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerungen gegeben habe, durch die die Fortdauer der Untersuchungshaft unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geworden w\u00e4re. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Strafverfahren in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht au\u00dferordentlich komplex sei. Die Ermittlungen h\u00e4tten sich auf Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten in mehreren L\u00e4ndern und 26 Beschuldigte erstreckt. Ferner habe die gesamte, mehrere tausend Seiten umfassende Verfahrensakte gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Unter diesen Umst\u00e4nden und in Anbetracht dessen, dass der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers am 10. M\u00e4rz 2015 zwei umfangreiche Schrifts\u00e4tze \u00fcbersandt habe, die h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, sei die Dauer des Haftpr\u00fcfungsverfahrens, das mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. April 2015 geendet habe, nicht unangemessen gewesen.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Begriff \u201einnerhalb kurzer Frist\u201c nicht abstrakt definiert werden kann und im Lichte der Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmt werden muss, darunter die Komplexit\u00e4t des Verfahrens, das Verhalten der innerstaatlichen Beh\u00f6rden und des Beschwerdef\u00fchrers sowie die Bedeutung der Rechtssache f\u00fcr die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers (M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364\/03, Rdnr. 106, 9. Juli 2009). Der Ma\u00dfstab \u201einnerhalb kurzer Frist\u201c ist weniger streng, wenn es um das Rechtsmittelverfahren geht (Abdulkhakov .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 14743\/11, Rdnr. 198, 2. Oktober 2012). Dennoch besteht bei schwebenden Strafverfahren eine besondere Notwendigkeit, z\u00fcgig \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft zu entscheiden, weil der Angeklagte in vollem Umfang von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung profitieren soll (Frasik .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 22933\/02, Rdnr. 63, ECHR 2010 (Ausz\u00fcge)). Zu beurteilen ist, mit welcher Z\u00fcgigkeit die Beh\u00f6rden vorgegangen sind (Abdulkhakov, a. a. O., Rdnr 199).<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers von zwei unterschiedlichen Blickwinkeln aus nach Artikel 5 Abs. 4 gepr\u00fcft werden kann: erstens durch die Betrachtung des Zeitabstands zwischen den Entscheidungen des Oberlandesgerichts \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Untersuchungshaft (siehe Abdulkhakov, a. a. O. Rdnr. 213, mit weiteren Nachweisen) und zweitens durch die Pr\u00fcfung des Fehlens einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb kurzer Zeit nach Einleitung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (siehe G.B. .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 27426\/95, Rdnr. 32, 30. November 2000).<\/p>\n<p>35. Zun\u00e4chst ausgehend von letzterem Blickwinkel erinnert der Gerichtshof daran, dass sich der zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum von der Einleitung des Haftpr\u00fcfungsverfahrens (Sanchez-Reisse .\/. Schweiz, 21. Oktober 1986, Rdnr. 54, Serie A Nr. 107) bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdef\u00fchrer (siehe Jablonski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 33492\/96, Rdnr. 88, 21. Dezember 2000) erstreckt, im vorliegenden Fall also vom 24. Oktober 2014 bis zum 15. Mai 2015. Angesichts der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig strengen Ma\u00dfst\u00e4be, die der Gerichtshof insoweit in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (siehe Rdnr. 40), ist diese Dauer von sechseinhalb Monaten dem ersten Anschein nach mit dem Begriff der kurzen Frist unvereinbar, insbesondere wenn es um die Pr\u00fcfung einer Untersuchungshaft geht.<\/p>\n<p>36. Unter solchen Umst\u00e4nden erwartet der Gerichtshof von dem betreffenden Staat, dass er die Ursache der Verz\u00f6gerung erl\u00e4utert und au\u00dfergew\u00f6hnliche Gr\u00fcnde vorbringt, um den fraglichen Zeitablauf zu rechtfertigen (siehe Musia\u0142 .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 24557\/94, Rdnr.\u00a044, ECHR 1999\u2011II).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Verz\u00f6gerung zwischen dem 24. Oktober 2014 und dem 22. Januar 2015 zum einen durch die Verfahrensgarantien, die es zu beachten galt, und zum anderen vor allem durch das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, der zwei Ablehnungsgesuche stellte, erkl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p>38. Was die Zeit vom 22. Januar 2015 bis zum 15. Mai 2015 angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass zu Beginn dieses Zeitraums bereits drei Monate verstrichen waren, nachdem das Verfahren zur Pr\u00fcfung der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers eingeleitet worden war, und dass die letzte Haftpr\u00fcfungsentscheidung sechs Monate zur\u00fccklag. Er ist daher der Auffassung, dass der verbleibende Teil des Haftpr\u00fcfungsverfahrens mit besonderer Beschleunigung gef\u00fchrt werden musste. Der Gerichtshof erkennt an, dass das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Strafverfahren komplex war, dass sich die Prozesssituation nach der Anklageerhebung am 19. Dezember 2014 grundlegend ge\u00e4ndert hatte und dass das Oberlandesgericht eine umfassende Bewertung vornehmen musste, u. a. der F\u00fchrung des Strafverfahrens und der Frage, ob es ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerungen gab, durch die die Fortdauer der Untersuchungshaft unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wurde.<\/p>\n<p>39. Dennoch stellt er fest, dass das Oberlandesgericht, nachdem es sich zun\u00e4chst an das falsche Gericht gewandt hatte, sich erst am 3. Februar 2015 beim Landgericht A. nach dem Stand des Verfahrens und den Entwicklungen in dem Fall erkundigte. Seine Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers erging am 15. April 2015, fast drei Monate, nachdem es sein zweites Ablehnungsgesuch zur\u00fcckgewiesen hatte. Anschlie\u00dfend dauerte einen weiteren Monat, n\u00e4mlich bis zum 15. Mai 2015, bis dem Beschwerdef\u00fchrer, der inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und die vorliegenden Beschwerde beim Gerichtshof erhoben hatte, der zehn Seiten umfassende Beschluss zugestellt wurde. Insgesamt verstrichen fast vier Monate \u2013 vom 22. Januar 2015 bis zum 15. Mai 2015 \u2013 zwischen der Zur\u00fcckweisung des zweiten Ablehnungsgesuchs des Beschwerdef\u00fchrers und der Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts \u00fcber die Fortdauer seiner Haft. Es vergingen also fast sieben Monate nach der Einleitung des Haftpr\u00fcfungsverfahrens am 24. Oktober 2014.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass das Haftpr\u00fcfungsverfahren vor allem durch das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers um drei Monate verz\u00f6gert wurde, dass sich die Prozesssituation in der Zwischenzeit ge\u00e4ndert hatte, dass das Strafverfahren komplex war und dass das Oberlandesgericht die beiden umfangreichen Schrifts\u00e4tze, die der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers im Hauptverfahren verfasst und am 10. M\u00e4rz 2015 bei ihm eingereicht hatte, ber\u00fccksichtigen musste, dennoch weist er darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig strenge Ma\u00dfst\u00e4be bez\u00fcglich der Frage festgelegt hat, ob der betreffende Staat das Erfordernis der kurzen Frist erf\u00fcllt hat. Einen Versto\u00df gegen das Erfordernis der kurzen Frist aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hat er beispielsweise in der Rechtssache Baranowski .\/. Polen (Individualbeschwerde Nr.\u00a028358\/95, ECHR 2000\u2011III) festgestellt, in der die Pr\u00fcfung eine Bewertung komplexer medizinischer Fragen umfasste und insgesamt fast sechs Monate dauerte, also weniger als im vorliegenden Fall. Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die sich einem gerichtlichen Haftbefehl anschlie\u00dfen, Verz\u00f6gerungen von mehr als drei bis vier Wochen, die die Beh\u00f6rden zu verantworten haben, eine Frage im Zusammenhang mit dem Erfordernis der kurzen Frist nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention aufwerfen k\u00f6nnen (vgl. u. a. G.B. .\/. Schweiz, a. a. O., Rdnrn. 27 und 32-39, und Lebedev .\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr. 4493\/04, Rdnrn. 97-102, 25. Oktober 2007).<\/p>\n<p>41. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Oberlandesgericht mit der gebotenen \u201ebesonderen Z\u00fcgigkeit\u201c vorgegangen ist und unter Beachtung des Erfordernisses der \u201ekurzen Frist\u201c aus Artikel 5 Abs. 4 der Konvention \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft des Beschwerdef\u00fchrers entschieden hat, und zwar sowohl, was den Zeitraum angeht, der seit der Einleitung des Verfahrens als auch den, der seit der Zur\u00fcckweisung des zweiten Ablehnungsgesuchs des Beschwerdef\u00fchrers am 22. Januar 2015 verstrichen war.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren um ein regelm\u00e4\u00dfiges \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren handelte, und ist der Auffassung, dass es zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchrt, wenn das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention von dem anderen m\u00f6glichen Blickwinkel aus gepr\u00fcft wird, d. h. indem der Zeitabstand zwischen den Entscheidungen \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Haft betrachtet wird (siehe Rdnr. 34).<\/p>\n<p>43. Obwohl das innerstaatliche Recht vorsah, dass automatische regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfungen jeweils sp\u00e4testens nach drei Monaten durchzuf\u00fchren sind, wurde das in Rede stehende Haftpr\u00fcfungsverfahren erst neuneinhalb Monate nach Erlass der vorangegangenen Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers abgeschlossen. Unter erneutem Hinweis darauf, dass aufgrund des Wesens der Untersuchungshaft kurze Zeitabst\u00e4nde zwischen den regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfungen geboten sind, weil davon ausgegangen wird, dass diese Haft von streng begrenzter Dauer ist (siehe Abdulkhakov, a. a. O., Rdnr. 213, und Bezicheri .\/. Italien, 25. Oktober 1989, Rdnr. 21, Serie A Nr.\u00a0164), stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Zeitabstand zwischen den beiden Entscheidungen nicht als \u201eangemessener Zeitabstand\u201c f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers angesehen werden kann.<\/p>\n<p>44. Dementsprechend ist Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>B. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 der Konvention<\/p>\n<p>45. In Anbetracht seiner Feststellung nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention h\u00e4lt es der Gerichtshof nicht f\u00fcr erforderlich, die R\u00fcge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention gesondert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>46. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch in Bezug auf den materiellen oder immateriellen Schaden geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbez\u00fcglich einen Geldbetrag zuzusprechen.<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer hat den Ersatz der infolge der Konventionsverletzung entstandenen Kosten und Auslagen geltend gemacht, ohne diese Kosten und Auslagen jedoch konkret anzugeben oder entsprechende Nachweise vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kriterien sowie der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder konkret angegeben hat, welche Kosten ihm tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, noch entsprechende Nachweise vorgelegt hat, weist der Gerichtshof seine Forderung nach Ersatz von Kosten und Auslagen zur\u00fcck und spricht ihm unter dieser Rubrik keine Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3. es ist nicht erforderlich, die R\u00fcge nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention gesondert zu pr\u00fcfen;<\/p>\n<p>4. die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 8. M\u00e4rz 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die pers\u00f6nliche Meinung des Richters Ranzoni beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">A.P.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ZUSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER RANZONI<\/strong><\/p>\n<p>Ich stimme der Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs.\u00a04 der Konvention uneingeschr\u00e4nkt zu. Jedoch beantwortet diese Feststellung nicht alle Fragen, die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfen werden, denn sie l\u00e4sst das Grundproblem unber\u00fccksichtigt. Diesen Gesichtspunkt w\u00fcrde ich gerne kurz hervorheben.<\/p>\n<p>Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers dauerte sechseinhalb Monate von der Einleitung dieses Verfahrens am 24. Oktober 2014 bis zum Erlass seiner Entscheidung am 15. Mai 2015. Die Zeitspanne zwischen der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2014 und letzterem Datum war erheblich l\u00e4nger, n\u00e4mlich neuneinhalb Monate.<\/p>\n<p>Durch die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 wird die Schuld dem Oberlandesgericht gegeben, das nicht mit der erforderlichen Z\u00fcgigkeit vorging und das in dieser Vorschrift verankerte Erfordernis der kurzen Frist nicht beachtete (siehe insbesondere Rdnr. 41 des Urteils). Allerdings setzt sich der Gerichtshof mit dieser Feststellung nicht mit dem wichtigeren Grundproblem auseinander, n\u00e4mlich die L\u00fccke in der deutschen Gesetzgebung, die dies zugelassen hat.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 4 Satz 2 StPO muss nach Ablauf von sechs Monaten Untersuchungshaft jeweils sp\u00e4testens nach drei Monaten ein \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren stattfinden, und zwar ab dem Datum der letzten Haftpr\u00fcfungsentscheidung (siehe Rdnr. 21 des Urteils). Diese Vorschrift erf\u00fcllt grunds\u00e4tzlich das Erfordernis, dass nach Einleitung einer automatischen \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haft die Entscheidungen der zust\u00e4ndigen Gerichte in \u201eangemessenen Zeitabst\u00e4nden\u201c ergehen m\u00fcssen (siehe Oldham .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 36273\/97, Rdnr. 30, ECHR 2000-X), und sie gew\u00e4hrt einen wirksamen Schutz des Einzelnen vor willk\u00fcrlicher oder ungerechtfertigter Freiheitsentziehung, was Hauptzweck des Artikels 5 der Konvention ist (siehe McKay .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 543\/03, Rdnr. 30, ECHR 2006\u2011X).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ruht jedoch der Lauf der dreimonatigen Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 121 Abs. 4, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, und das innerstaatliche Recht sieht keine bestimmte Frist f\u00fcr die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor (siehe Rdnr. 21 des Urteils). Diese L\u00fccke in der Gesetzgebung hat dazu beigetragen, dass sich das in Rede stehende \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren \u00fcberm\u00e4\u00dfig in die L\u00e4nge gezogen hat. Worum es hier geht, ist daher die \u201eQualit\u00e4t\u201c des innerstaatlichen Rechts, das klare und zug\u00e4ngliche Vorschriften dar\u00fcber enthalten muss, unter welchen Umst\u00e4nden eine Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig ist, und insbesondere vorhersehbar anzuwenden sein muss, um jegliche Gefahr der Willk\u00fcr zu vermeiden (siehe M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364\/03, Rdnr. 76, 9. Juli 2009, und H.W. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17167\/11, Rdnrn. 66 und 80, 19. September 2013).<\/p>\n<p>\u00a7 121 Abs. 3 StPO hingegen bringt dadurch, dass er das Ruhen des Laufs der dreimonatigen Frist gestattet, einen Unsicherheitsfaktor in die Anwendung von \u00a7 122 Abs. 4 hinein, der eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung jeweils nach drei Monaten verlangt. Der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen das Oberlandesgericht seine Entscheidung \u00fcber die Freiheitsentziehung erlassen muss, ist nicht festgelegt. Dies wirft Bedenken hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Vorschriften \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers auf, was wiederum zu Bedenken hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u2013 im Sinne von Artikel 5 der Konvention \u2013 der Untersuchungshaft an sich f\u00fchren kann<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gefangenen angemessene Schutzvorkehrungen gegen unangemessene Verz\u00f6gerungen und eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung gew\u00e4hrt werden (siehe sinngem\u00e4\u00df H.W. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 82 und 89). Meiner Ansicht nach fehlte es im vorliegenden Fall an diesen wirksamen Schutzvorkehrungen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch untermauert, dass das Haftpr\u00fcfungsverfahren sechseinhalb Monate vor dem Oberlandesgericht anh\u00e4ngig war und dass die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr einen Zeitraum von neuneinhalb Monaten ohne erneute Pr\u00fcfung ihrer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit fortdauerte.<\/p>\n<p>In der vorliegenden Rechtssache hatte die Verz\u00f6gerung des Haftpr\u00fcfungsverfahrens eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 4 der Konvention zur Folge, nicht aber von Artikel 5 Abs. 1, weil die ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen f\u00fcr dessen Anwendung nach der Rechtsprechung der Gerichtshof nicht erf\u00fcllt waren (siehe insoweit u. a. Daniel Faulkner .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 68909\/13, insbesondere Rdnrn. 44 und 45, 6. Oktober 2016). Dennoch wirft der Zeitabstand von neuneinhalb Monaten zwischen den Entscheidungen des Oberlandesgerichts \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 obwohl nach dem innerstaatlichen Recht regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfungen jeweils sp\u00e4testens nach drei Monaten vorgesehen sind \u2013, ohne dass dem Gefangenen wirksame Schutzvorkehrungen gegen unangemessene Verz\u00f6gerungen gew\u00e4hrt wurden, eine Frage auf, die \u00fcber die in diesem konkreten Fall aufgedeckten M\u00e4ngel in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht hinausgeht. Diese Frage sollte auf innerstaatlicher Ebene durch gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen angegangen werden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175&text=RECHTSSACHE+PATALAKH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+22692%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175&title=RECHTSSACHE+PATALAKH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+22692%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175&description=RECHTSSACHE+PATALAKH+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+22692%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22692\/15) URTEIL STRASSBURG 8. M\u00e4rz 2018 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=175\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-175","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/175","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=175"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/175\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":176,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/175\/revisions\/176"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=175"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=175"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=175"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}