{"id":173,"date":"2020-12-05T15:35:46","date_gmt":"2020-12-05T15:35:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=173"},"modified":"2020-12-05T15:35:46","modified_gmt":"2020-12-05T15:35:46","slug":"poplaz-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-51742-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=173","title":{"rendered":"POPLAZ .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 51742\/15"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 51742\/15<br \/>\nP. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. M\u00e4rz 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Oktober 2015 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, P., ist deutscher und slowenischer Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt O. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn B., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerde betrifft das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seiner Korrespondenz w\u00e4hrend seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt P. nach seiner strafrechtliche Verurteilung.<\/p>\n<p>3. Am 9. M\u00e4rz 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>4. Die slowenische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht erkl\u00e4rt, dieses Recht aus\u00fcben zu wollen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. An einem nicht genannten Datum wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen schwerer r\u00e4uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ab dem 8. April 2014 war er in der Justizvollzugsanstalt P. inhaftiert, die zentrale Einweisungsanstalt in dem betroffenen Bundesland, in die verurteilte Personen zun\u00e4chst f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum eingewiesen werden, bevor sie zur Verb\u00fc\u00dfung ihrer Strafe in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden<\/p>\n<p>6. W\u00e4hrend seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt P. schrieb der Beschwerdef\u00fchrer Briefe in slowenischer Sprache an seine in Slowenien lebenden Angeh\u00f6rigen. Diese Briefe wurden von der Anstaltsleitung angehalten und an ihn zur\u00fcckgegeben, zusammen mit einer Abschrift einer Anordnung der Anstaltsleitung, wonach Gefangene mit deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit angehalten seien, ihre ausgehende Korrespondenz auf Deutsch zu verfassen, und in einer anderen Sprache verfasste Korrespondenz angehalten und an sie zur\u00fcckgegeben werde.<\/p>\n<p>7. Mit einem Schreiben, das am 6. Mai 2014 beim Landgericht einging, stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, dass es ihm gestattet werde, mit seinen Angeh\u00f6rigen in Slowenien sowie mit seinem Rechtsanwalt und dem mit dem Verfahren zur Zwangsversteigerung seines dortigen Eigentums befassten Gericht in slowenischer Sprache zu korrespondieren.<\/p>\n<p>8. Am 3. Juli 2014 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und stellte fest, dass dieser unzul\u00e4ssig sei, soweit er Briefe an seinen Rechtsanwalt in Slowenien und an das slowenische Gericht im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Zwangsversteigerung seines dortigen Eigentums betreffe, denn der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht dargelegt, dass die Justizvollzugsanstalt P. Briefe angehalten habe, die von dem Beschwerdef\u00fchrer in slowenischer Sprache an diese Adressaten verfasst worden seien. Das Landgericht sah den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet an, soweit er Briefe an seine Angeh\u00f6rigen betraf. Die \u00dcberwachung seines Schriftwechsels habe im Einklang mit \u00a7 29 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) und das Anhalten seiner Briefe an seine Angeh\u00f6rigen im Einklang mit \u00a7 31 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG gestanden. Beide Ma\u00dfnahmen seien im Hinblick auf die Umst\u00e4nde des Falls, insbesondere den besonderen Charakter der Justizvollzugsanstalt P. als zentrale Einweisungsanstalt mit hoher Gefangenenfluktuation, das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers und die Tatsache, dass er flie\u00dfend deutsch spreche, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>9. Am Tag der Entscheidung des Landgerichts wurde der Beschwerdef\u00fchrer in die Justizvollzugsanstalt O. verlegt, in der er weiterhin inhaftiert ist. In dieser Anstalt ist ihm gestattet, seine ausgehende Korrespondenz in slowenischer Sprache zu verfassen.<\/p>\n<p>10. Am 5. August 2014 legte der Beschwerdef\u00fchrer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Am 18. September 2014 wies das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck. Da der Beschwerdef\u00fchrer inzwischen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden sei, habe die Ma\u00dfnahme der Justizvollzugsanstalt P. bez\u00fcglich des Anhaltens seiner Briefe keine Auswirkungen mehr auf ihn gehabt, so das Gericht. Die Sache habe sich im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde bereits erledigt gehabt.<\/p>\n<p>11. Am 16. Oktober 2014 reichte der Beschwerdef\u00fchrer eine schriftliche Stellungnahme beim Oberlandesgericht ein, in der er mehrere Fehler in dem Beschluss vom 18. September 2014 geltend machte. Das Oberlandesgericht stufte diese Stellungnahme als Gegenvorstellung ein und wies diese am 21. Oktober 2014 zur\u00fcck; die schriftliche Entscheidung wurde am 28. Oktober 2014 ausgefertigt.<\/p>\n<p>12. Am 27. November 2014 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 4. Mai 2015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 3021\/14).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>13. Nach \u00a7 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist eine Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollst\u00e4ndiger Form abgefassten Entscheidung, die Grundrechte verletzt haben soll, zu erheben. In der Regel kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden (\u00a7 90 Abs. 2 Satz 1). Eine Gegenvorstellung ist kein Rechtsbehelf, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ersch\u00f6pft werden muss, daher wird die Monatsfrist durch die Erhebung der Gegenvorstellung oder die Entscheidung dar\u00fcber nicht erneut in Lauf gesetzt (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 848\/07, Beschluss vom 25. November 2008). Nach \u00a7\u00a093d Abs.\u00a01\u00a0BVerfGG muss das Bundesverfassungsgericht seine Nichtannahmebeschl\u00fcsse nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 8 der Konvention, dass das Anhalten seiner in slowenischer Sprache verfassten Briefe an seine Angeh\u00f6rigen, seinen Anwalt und ein slowenisches Gericht, w\u00e4hrend er in der Justizvollzugsanstalt P. inhaftiert war, sein Recht auf Achtung seiner Korrespondenz verletzt habe. Unter Berufung auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention machte er geltend, dass er im Vergleich zu Gefangenen, die die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht bes\u00e4\u00dfen und denen gestattet werde, ihre ausgehende Korrespondenz in anderen Sprachen als Deutsch zu verfassen, diskriminiert werde. Schlie\u00dflich r\u00fcgte er, dass ihm f\u00fcr diese R\u00fcgen kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stehe, wie es Artikel 13 verlange, weil das Oberlandesgericht seine Rechtsbeschwerde als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>15. Die Regierung bestritt die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde mit der Begr\u00fcndung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft habe. Sie hob hervor, Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention schreibe vor, dass Beschwerden in \u00dcbereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernissen bei den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten erhoben werden m\u00fcssten. Dieses Erfordernis sei im Falle einer unzul\u00e4ssigen Verfassungsbeschwerde nicht erf\u00fcllt. Die Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers sei offenkundig, weil er die Frist von einem Monat f\u00fcr die Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde, die mit der Zustellung oder Mitteilung der Entscheidung beginne, nicht eingehalten habe.<\/p>\n<p>16. Sie erkannte an, dass nicht festgestellt sei, wann genau der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. September 2014, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richte, dem Beschwerdef\u00fchrer zugestellt worden sei. Allerdings beziehe sich der Beschwerdef\u00fchrer in seiner am 16. Oktober 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Gegenvorstellung auf diesen Beschluss, weshalb er diesen sp\u00e4testens an diesem Tag erhalten haben m\u00fcsse. Damit habe die f\u00fcr die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist nach den innerstaatlichen Vorschriften sp\u00e4testens am 17. November 2014 geendet. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 27. November 2014 sei daher nicht innerhalb dieser Frist erhoben worden.<\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt den Vortrag der Regierung im Wesentlichen nicht, wies aber darauf hin, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts \u00fcber seine Gegenvorstellung am 28. Oktober 2014 ausgefertigt worden sei. Er habe seine Verfassungsbeschwerde daher innerhalb der durch das innerstaatliche Recht vorgesehen Frist von einem Monat erhoben.<\/p>\n<p>18. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels\u00a035 der Konvention ist, den Vertragsstaaten die M\u00f6glichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor diese Behauptungen dem Gerichtshof unterbreitet werden. Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten Antr\u00e4ge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden k\u00f6nnen. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die R\u00fcgen, mit denen sp\u00e4ter der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernisse beachtet wurden (G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0142, ECHR 2010).<\/p>\n<p>19. Am 27. November 2014 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Dieses Gericht entschied, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, und gab daf\u00fcr keine Gr\u00fcnde an (siehe Rdnr.\u00a012). Die Situation unterscheidet sich daher von der im Fall H. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 11057\/02, Rdnr.\u00a063, ECHR 2004 III (Ausz\u00fcge)), in dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ausdr\u00fccklich f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hatte. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht seinen Nichtannahmebeschluss nicht begr\u00fcnden musste (siehe Rdnr. 13).<\/p>\n<p>20. Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Nichtannahmebeschluss nicht begr\u00fcndet, kann der Gerichtshof nicht \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Entscheidung spekulieren. Allerdings hat der Gerichtshof in F\u00e4llen, in denen die Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde eindeutig aus der Akte hervorging, festgestellt, dass der betreffende Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft hatte (siehe C. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a077144\/01 und 35493\/05, 11.\u00a0Dezember\u00a02007; K. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a059546\/12, Rdnr. 40, 21 November 2017).<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. September 2014 \u00fcber seine Rechtsbeschwerde sp\u00e4testens am 16. Oktober 2014 erhalten haben muss, weil er sich in seiner von diesem Tag datierenden Stellungnahme an das Oberlandesgericht auf diesen Beschluss bezog (siehe Rdnr. 11). Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt dies nicht. Die f\u00fcr die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss vorgesehene Monatsfrist (siehe Rdnr. 13) hatte daher nach den innerstaatlichen Vorschriften sp\u00e4testens am 17. November 2014 geendet.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer stattdessen vortrug, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts \u00fcber seine Gegenvorstellung am 28. Oktober 2014 ausgefertigt worden sei und dass er seine Verfassungsbeschwerde somit innerhalb der im innerstaatlichen Recht vorgesehen Monatsfrist erhoben habe. Nach dem innerstaatlichen Recht ist eine Gegenvorstellung jedoch kein Rechtsbehelf, der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ersch\u00f6pft werden muss, daher wird die Monatsfrist durch die Erhebung der Gegenvorstellung oder die Entscheidung dar\u00fcber nicht erneut in Lauf gesetzt (siehe Rdnr. 13).<\/p>\n<p>23. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der Nichteinhaltung der durch das innerstaatliche Recht festgelegten Frist offensichtlich ist und der Beschwerdef\u00fchrer folglich den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>24. Daher ist die Individualbeschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 12. April 2018.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=173\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=173&text=POPLAZ+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+51742%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=173&title=POPLAZ+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+51742%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=173&description=POPLAZ+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+51742%2F15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51742\/15 P. .\/. 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