{"id":171,"date":"2020-12-05T15:30:17","date_gmt":"2020-12-05T15:30:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=171"},"modified":"2020-12-05T20:34:47","modified_gmt":"2020-12-05T20:34:47","slug":"rechtssache-wetjen-and-others-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-68125-14-und-72204-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=171","title":{"rendered":"RECHTSSACHE WETJEN UND OTHERS .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 68125\/14 und 72204\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. U.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 68125\/14 und 72204\/14)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n22. M\u00e4rz 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nund L\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 20. Februar 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn.\u00a068125\/14 und 72204\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die drei Beschwerdef\u00fchrer und f\u00fcnf Beschwerdef\u00fchrerinnen (\u201edie Beschwerdef\u00fchrer[1]\u201c), deren Namen, Geburtsdaten und Staatsangeh\u00f6rigkeiten im Anhang zu diesem Urteil aufgelistet sind, nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten. Die Individualbeschwerden wurden am 17.\u00a0Oktober bzw. 14.\u00a0November\u00a02014 eingelegt.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer wurden von Herrn F., Rechtsanwalt in D., und Herrn G., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J.\u00a0Behrens und Frau K.\u00a0Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a08 der Konvention machten die Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts und die anschlie\u00dfende Trennung der Eltern und ihrer Kinder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen seien. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 und 8 der Konvention r\u00fcgten sie ferner, dass die zugrunde liegenden familiengerichtlichen Verfahren \u00fcberlang und unfair gewesen seien und dass die Entscheidungen nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gest\u00fctzt worden seien, sondern auf allgemeine Erw\u00e4gungen hinsichtlich ihrer Glaubensgemeinschaft. Nach Artikel\u00a09 und 14 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention und nach Artikel\u00a02 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Kinder nach ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugung zu erziehen, dass ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen der Grund f\u00fcr die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts gewesen seien und dass das Gerichtsverfahren zu einer Stigmatisierung ihrer Glaubensgemeinschaft gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>4. Am 16. Januar 2016 wurden der Regierung die Beschwerden im Hinblick auf Artikel\u00a08 der Konvention \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Es gingen schriftliche Stellungnahmen der ADF (Alliance Defending Freedom) International ein, die vom Vizepr\u00e4sidenten erm\u00e4chtigt worden war, sich als Drittbeteiligte an den beiden Verfahren zu beteiligen (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Bei den Beschwerdef\u00fchrern im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 (W.) handelt es sich um eine Mutter, einen Vater und ihren 2011 geborenen Sohn. Bei den Beschwerdef\u00fchrern im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a072204\/15 (S.) handelt es sich um eine Mutter, einen Vater und ihre drei 1999, 2002 und 2004 geborenen T\u00f6chter. Die Beschwerdef\u00fchrer sind alle Mitglieder der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c und lebten in einer aus ungef\u00e4hr 100\u00a0Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft bestehenden Gemeinde in K. Eine weitere Gemeinde mit etwa 20\u00a0Mitgliedern befand sich in dem nahe gelegenen Dorf W.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>7. Im Jahr 2012 berichtete die Presse \u00fcber die Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c und ihre Haltung zum Recht von Eltern zur k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung, insbesondere durch das Schlagen mit einer Rute. Dar\u00fcber hinaus wurden Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der Glaubensgemeinschaft ver\u00f6ffentlicht, die best\u00e4tigten, dass Kinder mit der Rute gez\u00fcchtigt worden seien.<\/p>\n<p>8. 2012 und 2013 besuchte das \u00f6rtliche Jugendamt die Gemeinschaft und ihre Sprecher wurden zu einem Treffen in das zust\u00e4ndige Landesministerium eingeladen. Bei diesem Treffen wurden die k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung und das Thema der Schulpflicht besprochen.<\/p>\n<p>9. Am 16.\u00a0August\u00a02013 erhielten das \u00f6rtliche Jugendamt und das Familiengericht Videoaufnahmen eines Fernsehreporters, in denen zehn verschiedene F\u00e4lle k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung in der Gemeinschaft gezeigt wurden. Die mit versteckter Kamera gefertigten Videoaufzeichnungen zeigten die Z\u00fcchtigung verschiedener Kinder im Alter zwischen drei und zw\u00f6lf Jahren mit der Rute. Keiner der Beschwerdef\u00fchrer war in den Videos zu sehen. Nach Aussagen des Fernsehreporters handelte es sich bei der Person, die die Z\u00fcchtigung durchf\u00fchrte, in den meisten F\u00e4llen nicht um ein Elternteil des Kindes, das gez\u00fcchtigt wurde.<\/p>\n<p><strong>B. Die Inobhutnahme der Kinder<\/strong><\/p>\n<p>10. Nach Erhalt der Videoaufzeichnungen leitete das Familiengericht Vorermittlungen ein und befragte am 21.\u00a0August\u00a02013 sechs Zeugen, alle ehemalige Mitglieder der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c. Die Zeugen best\u00e4tigten, dass verschiedene Formen k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung bei der Erziehung der Kinder in der Gemeinschaft angewendet w\u00fcrden. Dazu z\u00e4hle auch das Pucken eines Kindes vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zum Alter von ungef\u00e4hr drei Jahren, bei dem das Kind sehr fest in ein Tuch eingewickelt wird, um jeden Bewegungsdrang zu unterdr\u00fccken. Ab dem Alter von ungef\u00e4hr drei Jahren bis zum Alter von zw\u00f6lf Jahren w\u00fcrden die Kinder durch Schl\u00e4ge mit der Rute diszipliniert. Die Zeugen erkl\u00e4rten ferner, dass Kinder jeweils von dem Erwachsenen bestraft w\u00fcrden, der die Kinder zu dem jeweiligen Zeitpunkt beaufsichtigte, und dass die Eltern von der Gemeinschaft gedr\u00e4ngt w\u00fcrden, sich an die Erziehungsregeln zu halten.<\/p>\n<p>11. Am 1.\u00a0September\u00a02013 erlie\u00df das Familiengericht auf Antrag des zust\u00e4ndigen Jugendamts im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss in Bezug auf alle Kinder in der Gemeinschaft \u201eX.\u201c, einschlie\u00dflich der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer. Das Gericht entzog den beschwerdef\u00fchrenden Eltern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung f\u00fcr ihre Kinder, das Recht zur Regelung der \u00e4rztlichen Versorgung der Kinder, das Recht zur Regelung ihrer schulischen Belange sowie der Ausbildungs- und Berufswahl und \u00fcbertrug diese Rechte auf das Jugendamt. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass es hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Kinder k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung ausgesetzt w\u00fcrden. Das Gericht ordnete ferner an, dass das Jugendamt bei der Inobhutnahme der Kinder Zwang anwenden, Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und die R\u00e4umlichkeiten auf dem Anwesen der Gemeinschaft \u201eX.\u201c in Klosterzimmer betreten d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>12. Am 5.\u00a0September\u00a02013 nahm das Jugendamt die Kinder der Gemeinschaft in seine Obhut. Es wurde von rund 100 Polizeibeamten unterst\u00fctzt, die gleichzeitig auf Anordnung der Staatsanwaltschaft A. die R\u00e4umlichkeiten der Gemeinschaft durchsuchten und sieben Holzruten fanden.<\/p>\n<p>13. Im Anschluss daran wurden die beschwerdef\u00fchrenden Kinder untersucht. Es wurden jedoch keine k\u00f6rperlichen Zeichen von Misshandlungen oder Schl\u00e4gen vorgefunden.<\/p>\n<p>14. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen B., C. und I.\u00a0S. wurden in ein Kinderheim gebracht. Da der Beschwerdef\u00fchrer J.\u00a0W. damals erst zwei Jahre und f\u00fcnf Monate alt war und noch gestillt wurde, wurden er und seine Mutter vor\u00fcbergehend unter Aufsicht gemeinsam in einem Heim untergebracht. Am 9.\u00a0Dezember\u00a02013 wurde J.\u00a0W. seiner Mutter entzogen und bei einer Pflegefamilie untergebracht. Die Mutter war zwei Monate im Voraus angewiesen worden, ihren Sohn abzustillen. Sie weigerte sich jedoch, weshalb ihr der Sohn unter Zwang entzogen wurde.<\/p>\n<p><strong>C. \u00dcberpr\u00fcfung der einstweiligen Anordnung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Individualbeschwerde Nr.\u00a068125\/14 (W.)<\/em><\/p>\n<p>15. Am 10.\u00a0Oktober\u00a02013 befragte das Familiengericht die beschwerdef\u00fchrenden Eltern. Die Eltern gaben an, ihren Sohn durch Pucken in seiner Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt zu haben, verneinten aber, dass dies in irgendeiner Weise einer Kindesmisshandlung gleichk\u00e4me. Sie verweigerten die Antwort auf Fragen zur Z\u00fcchtigung mit der Rute, zitierten aber Ausz\u00fcge aus der Bibel, die diese Praxis rechtfertigten.<\/p>\n<p>16. Am 29.\u00a0November\u00a02013 best\u00e4tigte das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 1.\u00a0September\u00a02013. Auf Grundlage der \u00a7\u00a7\u00a01631, 1666 und 1666a BGB (siehe Rdnrn.\u00a030 bis 32) gab das Gericht in seiner Begr\u00fcndung an, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Belassen des Sohnes in der Gemeinschaft oder eine R\u00fcckf\u00fchrung in die Gemeinschaft dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass er k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung ausgesetzt w\u00fcrde, wodurch sowohl seine pers\u00f6nliche W\u00fcrde als auch seine k\u00f6rperliche Unversehrtheit verletzt w\u00fcrden, bei denen es sich um vom deutschen Grundgesetz gesch\u00fctzte Werte handele (siehe Rdnrn.\u00a026 und 27). Es stellte ferner fest, dass der Einsatz k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung in einem so fr\u00fchen Alter die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit verhindern w\u00fcrde und ihn stattdessen zu unbedingtem Gehorsam erziehen w\u00fcrde. Das Gericht st\u00fctzte seine Einsch\u00e4tzung auf Vorbringen der Eltern, in denen sie best\u00e4tigten, ihren Sohn diszipliniert zu haben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen anderer Kinder in Parallelverfahren, die Videoaufzeichnungen und die Aussagen anderer Zeugen best\u00e4tigten, dass das Disziplinieren von Kindern in der Gemeinschaft auch k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung beinhalte. Daher sei es notwendig, den Sohn aus der Gemeinschaft herauszunehmen, da dies die Option sei, die am geringsten in die Rechte der Familie eingreife, aber sicherstelle, dass der Sohn nicht mit der Rute geschlagen oder in anderer Weise gesch\u00e4digt werde. Es stellte fest, dass die Eltern selbst dann, wenn sie in der Lage w\u00e4ren, dem Druck der Gemeinschaft standzuhalten, nicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnten, dass nicht andere Mitglieder der Gemeinschaft das Kind mit der Rute schlagen w\u00fcrden, w\u00e4hrend sie sie beaufsichtigten. Das Gericht leitete auch das Hauptsacheverfahren ein und gab ein familienpsychologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag.<\/p>\n<p>17. Am 28.\u00a0Januar\u00a02014 wurden die beschwerdef\u00fchrenden Eltern vom Oberlandesgericht befragt. Der Vater gab an, dass ein leichtes Schlagen mit der Rute seiner Meinung nach weder Gewalt noch Kindesmisshandlung darstelle. Beide Eltern weigerten sich auch weiterhin, Fragen dazu zu beantworten, ob ihr Sohn bereits mit der Rute gez\u00fcchtigt wurde. Das Gericht entschied sich aufgrund des Alters des Kindes und des psychischen Drucks, dem es durch eine Anh\u00f6rung ausgesetzt w\u00fcrde, gegen eine Befragung des beschwerdef\u00fchrenden Kindes und h\u00f6rte stattdessen den Verfahrensbeistand an.<\/p>\n<p>18. Am 5.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014[2] best\u00e4tigte das Oberlandesgericht im Wesentlichen den Beschluss des Familiengerichts. Es hob den Beschluss hinsichtlich der Entziehung des Rechts der Eltern zur Regelung der Ausbildungs- und Berufswahl ihres Sohnes auf, da es aufgrund seines Alters nicht notwendig sei, dieses Recht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu entziehen. Das Oberlandesgericht erachtete es als erwiesen, dass die Eltern das Z\u00fcchtigen mit der Rute als Teil der Erziehung ihres Sohnes ansahen und der Sohn mit der Rute gez\u00fcchtigt werden w\u00fcrde, falls er zu seinen Eltern und der Gemeinschaft zur\u00fcckkehren w\u00fcrde. Es st\u00fctzte diese Feststellung auf die Aussagen der Eltern und Zeugen und die in einer Brosch\u00fcre mit dem Titel \u201eOur teachings on child training\u201c [\u201eUnsere Lehren zur Kindeserziehung\u201c] enthaltenen Richtlinien. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Religionsfreiheit der Eltern diese Art der Kindeserziehung nicht rechtfertige. Es stellte auch fest, dass es keine andere M\u00f6glichkeit gegeben habe, die weniger in die Rechte der Familie eingegriffen h\u00e4tte, da die Eltern bis zu diesem Punkt keinerlei Bereitschaft gezeigt h\u00e4tten, von Disziplinierungen ihres Sohnes abzusehen, und eine st\u00e4rkere Unterst\u00fctzung durch das Jugendamt die Sicherheit des Sohnes nicht zu jeder Zeit gew\u00e4hrleisten w\u00fcrde. Es stellte ferner fest, dass nur das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen im Hauptsacheverfahren die m\u00f6glichen Folgen entw\u00fcrdigender Erziehungsmethoden, die auf unbedingten Gehorsam abstellten, kl\u00e4ren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>19. Am 5.\u00a0Mai\u00a02014[3] lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0770\/14).<\/p>\n<p><em>2. Individualbeschwerde Nr.\u00a072204\/14 (S.)<\/em><\/p>\n<p>20. Am 9.\u00a0Oktober\u00a02013 befragte das Familiengericht die beschwerdef\u00fchrenden Kinder. Alle drei T\u00f6chter gaben an, dass sie gerne zu ihren Eltern und in die Gemeinschaft zur\u00fcckkehren w\u00fcrden. Die zwei j\u00fcngeren T\u00f6chter weigerten sich, Fragen zu Disziplinierungen oder Rutenschl\u00e4gen oder zur Beschulung und dem System der Gesundheitssorge in der Gemeinschaft zu beantworten. Die \u00e4lteste Tochter best\u00e4tigte, dass ihre zwei Schwestern mit der Rute geschlagen worden seien und dass sie selbst mit der Rute geschlagen worden sei, als sie j\u00fcnger gewesen sei. Sie erkl\u00e4rte jedoch auch, dass dies nach ihrer Bat Mitzwa aufgeh\u00f6rt habe. Die beschwerdef\u00fchrenden Eltern wurden am 15.\u00a0November\u00a02013 befragt.<\/p>\n<p>21. Am 30.\u00a0November\u00a02013 hob das Familiengericht seine am 1.\u00a0September\u00a02013 erlassene einstweilige Anordnung hinsichtlich des Rechts der Eltern zur Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung der \u00e4rztlichen Versorgung f\u00fcr ihre \u00e4lteste Tochter auf, erhielt den Beschluss im \u00dcbrigen jedoch aufrecht. Das Gericht hielt es f\u00fcr sehr wahrscheinlich, dass die anderen beiden M\u00e4dchen im Falle eines Verbleibs in der Gemeinschaft oder einer R\u00fcckkehr dorthin k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigungen ausgesetzt w\u00fcrden. Das Gericht st\u00fctzte seine Einsch\u00e4tzung auf Vorbringen der Eltern, in denen sie best\u00e4tigten, ihre Kinder diszipliniert zu haben, aber verneinten, sie zu schlagen oder zu misshandeln. Das Gericht stellte fest, dass die Aussagen der T\u00f6chter und anderer Kinder in Parallelverfahren, die Videoaufzeichnungen und die Aussagen anderer Zeugen best\u00e4tigt h\u00e4tten, dass das Disziplinieren von Kindern in der Gemeinschaft auch k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung beinhalten k\u00f6nne. Wie in seiner Entscheidung im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 (siehe Rdnr.\u00a016) stellte das Gericht fest, dass es notwendig gewesen sei, die Kinder aus der Gemeinschaft herauszunehmen, und dass es keine andere, weniger eingreifende Ma\u00dfnahme gegeben habe. Im Hinblick auf die \u00e4lteste Tochter befand das Gericht, dass aufgrund ihres Alters keine Gefahr von Rutenschl\u00e4gen mehr bestehe. Das Gericht leitete auch das Hauptsacheverfahren ein und gab ein familienpsychologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag.<\/p>\n<p>22. Anfang Dezember\u00a02013 wurde die \u00e4lteste Tochter an ihre Eltern zur\u00fcckgegeben. Seither lebt sie mit diesen in der Gemeinschaft \u201eX.\u201c in K.<\/p>\n<p>23. Am 5.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht im Wesentlichen den Beschluss des Familiengerichts. Es hob den Beschluss hinsichtlich der Entziehung des Rechts der Eltern zur Regelung der Ausbildungs- und Berufswahl f\u00fcr die zwei j\u00fcngeren T\u00f6chter auf, da es aufgrund ihres Alters nicht notwendig sei, dieses Recht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu entziehen. Das Oberlandesgericht hielt es f\u00fcr erwiesen, dass alle drei Kinder mit der Rute geschlagen worden seien und die zwei j\u00fcngeren Kinder im Falle einer R\u00fcckkehr zu ihren Eltern und in die Gemeinschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit der Rute gez\u00fcchtigt w\u00fcrden. Es st\u00fctzte diese Feststellung auf die Aussagen der \u00e4ltesten Tochter, die durch die Aussagen der ehemaligen Mitglieder der Gemeinschaft und die in einer Brosch\u00fcre mit dem Titel \u201eOur teachings on child training\u201c [\u201eUnsere Lehren zur Kindeserziehung\u201c] enthaltenen Richtlinien best\u00e4tigt worden seien. Wie in seiner Entscheidung im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 (siehe Rdnr.\u00a018) stellte das Gericht auch fest, dass die Religionsfreiheit der Eltern Rutenschl\u00e4ge nicht rechtfertige und dass es keine andere M\u00f6glichkeit gegeben habe, die weniger in die Rechte der Familie eingegriffen h\u00e4tte. Es stellte ferner fest, dass der Wille der beiden M\u00e4dchen (neun und zw\u00f6lf Jahre alt) einer solchen Entscheidung nicht entgegenst\u00fcnde, da nur das Sachverst\u00e4ndigengutachten im Hauptsorgerechtsverfahren kl\u00e4ren k\u00f6nne, wie relevant der Wille der M\u00e4dchen sei und inwieweit sie selbst in der Lage seien, einen eigenen Willen zu bilden.<\/p>\n<p>24. Am 5.\u00a0Mai\u00a02014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0959\/14).<\/p>\n<p><strong>D. \u00dcberpr\u00fcfung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung<\/strong><\/p>\n<p>25. Die Beschwerdef\u00fchrer legten auch Beschwerde gegen die im Rahmen der einstweiligen Anordnung angeordnete Vollzugsform (siehe Rdnr.\u00a011) ein. Das Oberlandesgericht trennte diesen Teil der Beschwerde von dem das Sorgerecht betreffenden Teil (siehe Rdnrn.\u00a018 und 23) ab, da die beiden Teile mit unterschiedlichen Rechtsmitteln anzufechten seien und unterschiedliche Verfahrensvorschriften betr\u00e4fen. Die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht am 4.\u00a0Juni\u00a02014 wegen Versp\u00e4tung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a072204\/14 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht am 13.\u00a0August\u00a02014 teilweise f\u00fcr unzul\u00e4ssig und teilweise f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Das Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>26. Artikel\u00a01 GG lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<\/p>\n<p>(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.<\/p>\n<p>(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.\u201c<\/p>\n<p>27. Artikel\u00a02 GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>28. Artikel\u00a04 GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.<\/p>\n<p>(2) Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird gew\u00e4hrleistet. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>29. Artikel\u00a06 GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<\/p>\n<p>(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<\/p>\n<p>(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten d\u00fcrfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr\u00fcnden zu verwahrlosen drohen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>30. \u00a7\u00a01631 Abs.\u00a02 BGB lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. K\u00f6rperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entw\u00fcrdigende Ma\u00dfnahmen sind unzul\u00e4ssig.\u201c<\/p>\n<p>31. \u00a7\u00a01666 BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Verm\u00f6gen gef\u00e4hrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Zu den gerichtlichen Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>1. Gebote, \u00f6ffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsf\u00fcrsorge in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n<p>2. Gebote, f\u00fcr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,<\/p>\n<p>3. Verbote, vor\u00fcbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>5. die Ersetzung von Erkl\u00e4rungen des Inhabers der elterlichen Sorge,<\/p>\n<p>6. die teilweise oder vollst\u00e4ndige Entziehung der elterlichen Sorge.\u201c<\/p>\n<p>32. \u00a7\u00a01666a BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ma\u00dfnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zul\u00e4ssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch \u00f6ffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Ma\u00dfnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.\u201c<\/p>\n<p>C. Das Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)<\/p>\n<p>33. \u00a7\u00a054 FamFG \u00fcber die Aufhebung oder \u00c4nderung fr\u00fcherer Entscheidungen lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder \u00e4ndern. Die Aufhebung oder \u00c4nderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchf\u00fchrung einer nach dem Gesetz notwendigen Anh\u00f6rung erlassen wurde.<\/p>\n<p>(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>34. \u00a7\u00a056 FamFG legt fest, wie lang eine einstweilige Anordnung in Kraft bleibt. Soweit ma\u00dfgeblich lautet die Bestimmung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen fr\u00fcheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung au\u00dfer Kraft. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>D. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)<\/strong><\/p>\n<p>35. Nach \u00a7\u00a0198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung. \u00a7\u00a0198 lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/p>\n<p>(2) Ein Nachteil, der nicht Verm\u00f6gensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierf\u00fcr kann Entsch\u00e4digung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gem\u00e4\u00df Absatz\u00a04 ausreichend ist. Die Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Satz\u00a02 betr\u00e4gt 1\u00a0200\u00a0\u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung. Ist der Betrag gem\u00e4\u00df Satz\u00a03 nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen. &#8230;<\/p>\n<p>(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann fr\u00fchestens sechs Monate nach Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE V\u00d6LKERRECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE V\u00d6LKERRECHTLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 26.\u00a0Januar\u00a01990 \u00fcber die Rechte des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>36. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes ist in Deutschland am 5.\u00a0April\u00a01992 in Kraft getreten. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eArtikel\u00a03<\/p>\n<p>(1) Bei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F\u00fcrsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh\u00f6rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 9<\/p>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in einer gerichtlich nachpr\u00fcfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachl\u00e4ssigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.<\/p>\n<p>(2) In Verfahren nach Absatz\u00a01 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu \u00e4u\u00dfern. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 19<\/p>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsma\u00dfnahmen, um das Kind vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzuf\u00fcgung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachl\u00e4ssigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschlie\u00dflich des sexuellen Missbrauchs zu sch\u00fctzen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 37<\/p>\n<p>Die Vertragsstaaten stellen sicher,<\/p>\n<p>a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>37. Der Ausschuss der Vereinten Nationen f\u00fcr die Rechte des Kindes hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a013 (2011) (The right of the child to freedom from all forms of violence [CRC\/C\/GC\/13]; ver\u00f6ffentlicht am 18.\u00a0April\u00a02011) eine Orientierungshilfe zur Auslegung von Artikel\u00a019 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes gegeben. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eIV. Rechtliche Analyse von Artikel 19<\/p>\n<p><strong>A. Artikel 19 Absatz 1<\/strong><\/p>\n<p>1. &#8218;&#8230;vor jeder Form&#8230;&#8216;<\/p>\n<p>Keine Ausnahmen. Der Ausschuss hat stets die Auffassung vertreten, dass jede Form der Gewalt gegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringf\u00fcgig sie sein mag. Die Formulierung \u201ejeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung\u201c l\u00e4sst keinen Raum f\u00fcr eine rechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Gewalt gegen Kinder in irgendeiner Form. Bei der Bestimmung des Begriffs der Gewalt ist nicht auf die H\u00e4ufigkeit und die Schwere eines Schadens oder die Absicht, einen Schaden hinzuzuf\u00fcgen, abzustellen. Die Vertragsstaaten k\u00f6nnen im Rahmen von Interventionsstrategien auf derartige Parameter hinweisen, um angemessene Ma\u00dfnahmen im Sinne des Kindeswohls zu erm\u00f6glichen, doch die Begriffsbestimmungen d\u00fcrfen das absolute Recht von Kindern auf menschliche W\u00fcrde und physische und psychische Unversehrtheit keinesfalls untergraben, indem einige Formen der Gewalt als rechtlich und\/oder sozial akzeptabel beschrieben werden.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>K\u00f6rperliche Gewaltanwendung. Hierzu geh\u00f6rt die t\u00f6dliche und nicht-t\u00f6dliche k\u00f6rperliche Gewaltanwendung. Nach Auffassung des Ausschusses umfasst die k\u00f6rperliche Gewaltanwendung<\/p>\n<p>a) jede k\u00f6rperliche Bestrafung und alle anderen Formen der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>K\u00f6rperliche Bestrafung In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a08 (Rdnr.\u00a011) hat der Ausschuss \u201ek\u00f6rperliche\u201c bzw. \u201ephysische\u201c Bestrafung als jede Bestrafung definiert, bei der physische Gewalt angewendet wird und die die Zuf\u00fcgung eines gewissen \u2013 egal wie geringen \u2013 Ma\u00dfes von Schmerz oder Unwohlsein bezweckt. In den meisten F\u00e4llen handelt es sich um das Schlagen von Kindern (\u201eOhrfeige\u201c, \u201eKlaps\u201c, \u201eTracht Pr\u00fcgel\u201c) mit der Hand oder einem Gegenstand wie einer Peitsche, einem Stock, G\u00fcrtel, Schuh, Holzl\u00f6ffel etc. Es kann beispielsweise aber auch zu Tritten, Sch\u00fctteln oder Werfen von Kindern, Kratzen, Zwicken, Bei\u00dfen, Haare Ziehen oder Schl\u00e4gen auf das Ohr, Z\u00fcchtigungen, erzwungenem Verharren in unbequemen Positionen, Verbrennungen, Verbr\u00fchungen oder erzwungenem Schlucken kommen. Nach Auffassung des Ausschusses sind k\u00f6rperliche Bestrafungen in jedem Fall erniedrigend.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Sch\u00e4dliche Praktiken Hierzu geh\u00f6ren unter anderem<\/p>\n<p>a) k\u00f6rperliche Bestrafungen und andere Formen grausamer oder erniedrigender Strafe;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>38. In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a014 (2013) ) \u00fcber das Recht des Kindes darauf, dass sein Wohl als ein vorrangiger Gesichtspunkt ber\u00fccksichtigt wird (CRC\/C\/GC\/14; ver\u00f6ffentlicht am 29.\u00a0Mai\u00a02013) bietet der Ausschuss Orientierungshilfe f\u00fcr die Auslegung von Artikel\u00a03 Abs.\u00a01 des \u00dcbereinkommens und der Gesichtspunkte, die es bei der Beurteilung des Kindeswohls zu ber\u00fccksichtigen gilt. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA. Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>1. Bei der Beurteilung des Kindeswohls zu ber\u00fccksichtigende Elemente<\/p>\n<p>52. Ausgehend von diesen Vor\u00fcberlegungen ist der Ausschuss der Auffassung, dass bei der Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls, soweit in der in Rede stehenden Situation relevant, folgende Elemente zu ber\u00fccksichtigen sind:<\/p>\n<p>a) die Meinung des Kindes<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) die Identit\u00e4t des Kindes<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c) Erhalt des famili\u00e4ren Umfelds und Aufrechterhaltung von Beziehungen<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>60. Eine Trennung der Familie zu vermeiden und das Familiengef\u00fcge zu erhalten, sind wichtige Bestandteile des Systems zum Schutz der Kinder und beruhen auf dem in Artikel\u00a09 Absatz\u00a01 vorgesehenen Recht, wonach \u201eein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, &#8230; dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.\u201c [&#8230;]<\/p>\n<p>61. In Anbetracht der gravierenden Auswirkungen, die eine Trennung von den Eltern f\u00fcr das Kind hat, soll eine solche Trennung nur als letztes Mittel erfolgen, beispielsweise wenn das Kind der Gefahr unmittelbar drohenden Schadens ausgesetzt ist oder dies aus anderen Gr\u00fcnden notwendig ist; eine Trennung soll nicht erfolgen, wenn das Kind durch weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnte. Bevor eine Trennung vollzogen wird, soll der Staat den Eltern Unterst\u00fctzung bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortlichkeiten gew\u00e4hren und die Familie erneut oder besser in die Lage versetzen, f\u00fcr das Kind zu sorgen, sofern die Trennung nicht zum Schutz des Kindes notwendig ist.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d) F\u00fcrsorge f\u00fcr das Kind sowie Schutz und Sicherheit des Kindes<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>73. Bei der Beurteilung des Kindeswohls muss auch die Sicherheit des Kindes ber\u00fccksichtigt werden, d.\u00a0h. das Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszuf\u00fcgung oder Misshandlung (Art.\u00a019), sexueller Bel\u00e4stigung, Gruppenzwang, Mobbing, erniedrigender Behandlung usw. sowie auf Schutz vor sexueller, wirtschaftlicher und sonstiger Ausbeutung, Suchtstoffen, Arbeit, bewaffneten Konflikten usw. (Art.\u00a032-39).<\/p>\n<p>74. Ein kindeswohlorientiertes Herangehen an die Entscheidungsfindung bedeutet, dass die Sicherheit und Unversehrtheit des Kindes zum gegebenen Zeitpunkt zu beurteilen ist; das Vorsorgeprinzip verlangt aber auch die Einsch\u00e4tzung eventueller k\u00fcnftiger Risiken und Sch\u00e4den sowie der sonstigen Folgen der Entscheidung f\u00fcr die Sicherheit des Kindes.<\/p>\n<p>e) Vulnerabilit\u00e4tssituation<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>f) Das Recht des Kindes auf Gesundheit<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>g) Das Recht des Kindes auf Bildung<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Die Europ\u00e4ische Sozialcharta vom 18.\u00a0Oktober\u00a01961<\/strong><\/p>\n<p>39. Die Europ\u00e4ische Sozialcharta ist im Verh\u00e4ltnis zu Deutschland am 27.\u00a0Januar\u00a01965 in Kraft getreten. Ihr Artikel\u00a017 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eArtikel\u00a017 \u2013 Das Recht der M\u00fctter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz<\/p>\n<p>Um die wirksame Aus\u00fcbung des Rechtes der M\u00fctter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz zu gew\u00e4hrleisten, werden die Vertragsparteien alle hierzu geeigneten und notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, einschlie\u00dflich der Schaffung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen und Dienste.\u201c<\/p>\n<p>40. Das Ministerkomitee des Europarats hat in einer Resolution vom 17.\u00a0Juni\u00a02015 (CM\/ResChS(2015)12) Folgendes zur Auslegung dieser Bestimmung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSowohl auf europ\u00e4ischer wie auch auf internationaler Ebene besteht nunmehr weitgehend Einvernehmen unter den Menschenrechtseinrichtungen, dass die k\u00f6rperliche Bestrafung von Kindern ausdr\u00fccklich und umfassend gesetzlich verboten werden sollte. Das Komitee nimmt diesbez\u00fcglich insbesondere auf die Allgemeinen Bemerkungen Nrn.\u00a08 und 13 des Ausschusses f\u00fcr die Rechte des Kindes Bezug. Zuletzt wurde in der Sachentscheidung im Fall Weltorganisation gegen die Folter (OMCT)\u00a0.\/. Portugal, Beschwerdenr.\u00a034\/2006, 5.\u00a0Dezember\u00a02006, Rdnrn.\u00a019-21, die folgende Auslegung von Artikel\u00a017 der Charta im Hinblick auf die k\u00f6rperliche Bestrafung von Kindern vorgenommen: &#8218;Damit Artikel\u00a017 eingehalten ist, muss das innerstaatliche Recht der Staaten alle Formen von Gewalt gegen Kinder, also Handlungen und Verhaltensweisen, die die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t, die W\u00fcrde, die Entwicklung oder das psychische Wohl von Kindern wahrscheinlich beeintr\u00e4chtigen, verbieten und unter Strafe stellen. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen m\u00fcssen hinreichend klar, verbindlich und pr\u00e4zise sein, um zu verhindern, dass die Gerichte deren Anwendung auf F\u00e4lle der Gewalt gegen Kinder ablehnen. Dar\u00fcber hinaus ist ein sorgf\u00e4ltiges Handeln der Staaten vonn\u00f6ten, um sicherzustellen, dass derartige Gewalt in der Praxis ausgeschlossen ist.&#8217;\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>41. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p>II. UMFANG DER INDIVIDUALBESCHWERDEN<\/p>\n<p>42. Zun\u00e4chst h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr erforderlich, den Umfang der Individualbeschwerden klarzustellen. Er stellt fest, dass sich die Beschwerdef\u00fchrer in ihren urspr\u00fcnglichen Beschwerden zu der einstweiligen Anordnung, deren Vollzug und den Einschr\u00e4nkungen des Zugangs der Eltern zu ihren Kindern und der Umgangskontakte zwischen diesen ge\u00e4u\u00dfert haben. Nachdem die Regierung ihre einseitigen Erkl\u00e4rungen (siehe Rdnrn.\u00a045 bis 48) und die Information, dass das Oberlandesgericht \u00fcber die Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich des Vollzugs der einstweiligen Anordnung vom 1.\u00a0September\u00a02013 (siehe Rdnr.\u00a025) entschieden habe und dass diese Entscheidungen nicht vor dem Bundesgerichtshof angefochten worden seien, eingereicht hatte, stellten die Beschwerdef\u00fchrer in Stellungnahmen zu den einseitigen Erkl\u00e4rungen der Regierung den Umfang ihrer Individualbeschwerden klar. Sie brachten vor, der Gegenstand ihrer Individualbeschwerden sei lediglich der Teil des im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses, der die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts betreffe, und nicht die den Vollzug oder den Zugang bzw. Umgang betreffenden Teile.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass jeder Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr verantwortlich ist, den Gegenstand seiner Individualbeschwerde und damit den Umfang der \u00dcberpr\u00fcfung durch den Gerichtshof klarzustellen. Folglich betrachtet er die Individualbeschwerden als auf diejenigen innerstaatlichen Entscheidungen begrenzt, die die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Eltern betreffen.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>44. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts und die anschlie\u00dfende Trennung der Kinder und ihrer Eltern unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei und nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gest\u00fctzt worden sei, sondern auf allgemeine Erw\u00e4gungen hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c und ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen. Sie r\u00fcgten ferner, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Kinder nach ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugung zu erziehen und dass das Gerichtsverfahren zu einer Stigmatisierung ihrer Glaubensgemeinschaft gef\u00fchrt habe. Was das zugrunde liegende familiengerichtliche Verfahren angeht, r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, dass sie vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 1.\u00a0September\u00a02013 nicht angeh\u00f6rt worden seien. Sie machten auch geltend, dass die Dauer des Zwischenverfahrens vor den Familiengerichten und des Bestands der einstweiligen Anordnung \u00fcberlang gewesen sei. Die Beschwerdef\u00fchrer beriefen sich auf ihr in Artikel\u00a08 der Konvention vorgesehenes Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Au\u00dferdem beriefen sie sich auf die Artikel\u00a09 und 14 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention, Artikel\u00a02 des ersten Zusatzprotokolls und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046544\/99, Rdnr.\u00a056, ECHR 2002\u2011I), h\u00e4lt es jedoch f\u00fcr angemessen, die R\u00fcgen lediglich nach Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p>45. Mit Schreiben vom 9.\u00a0Juni\u00a02016 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof, dass die Vergleichsgespr\u00e4che mit den Beschwerdef\u00fchrern gescheitert seien und dass sie vorschlage, einseitige Erkl\u00e4rungen zur Erledigung der Frage abzugeben, welche die Beschwerde nach Artikel\u00a08 der Konvention aufwirft. Des Weiteren beantragte sie beim Gerichtshof, den Teil der Beschwerde, der die Dauer des Zwischenverfahrens von 1.\u00a0September\u00a02013 bis 5.\u00a0Mai\u00a02014 betreffe, gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>46. Die Erkl\u00e4rungen lauteten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Bundesregierung m\u00f6chte daher nunmehr \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 anerkennen, dass die Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache durch die Dauer des Bestands der einstweiligen Anordnung auf Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge in ihrem Recht aus Artikel 8 EMRK auf Achtung des Familienlebens verletzt worden sind.\u201c<\/p>\n<p>47. Die Erkl\u00e4rung bez\u00fcglich Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 lautete ferner wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 9.000,00\u00a0\u20ac anzuerkennen. Mit diesem Betrag in H\u00f6he von 9.000,00 \u20ac w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit der o.\u00a0g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Schadensersatz (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.\u201c<\/p>\n<p>48. Die Erkl\u00e4rung bez\u00fcglich Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a072204\/14 lautete ferner wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac anzuerkennen. Mit diesem Betrag in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit der o.\u00a0g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Schadensersatz (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.\u201c<\/p>\n<p>49. Mit Schreiben vom 8.\u00a0Juli\u00a02016 teilten die Beschwerdef\u00fchrer mit, dass sie die von der Regierung in deren Erkl\u00e4rungen genannten Betr\u00e4ge f\u00fcr inakzeptabel gering halte und die einseitigen Erkl\u00e4rungen keine hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr die von ihnen erlittenen Verletzungen von Artikel\u00a08 darstellten.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>51. Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>52. Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig im Lichte der Grunds\u00e4tze, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307\/95, Rdnrn.\u00a075 bis 77, EGMR 2003-VI; WAZA Sp\u00f3\u0142ka z\u00a0o.o.\u00a0.\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Sulwi\u0144ska\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen, darunter einige gegen Deutschland, seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen festgelegt, die im Hinblick auf Verletzungen des Rechts auf Achtung des Familienlebens und die Frage einer ineffektiven, insbesondere verz\u00f6gerten Durchf\u00fchrung eines Sorgerechtsverfahrens erhoben wurden (siehe z.\u00a0B. M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a023280\/08 und 2334\/10, 6.\u00a0Oktober\u00a02016; Z.\u00a0.\/.\u00a0Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a043155\/05, 30.\u00a0November\u00a02010; und V.A.M.\u00a0.\/.\u00a0Serbien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039177\/05, 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof hat die Art der in den Erkl\u00e4rungen der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisse und die vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssummen zur Kenntnis genommen. Er ist der Auffassung, dass diese Betr\u00e4ge binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention gezahlt werden sollten. Erfolgt die Zahlung dieser Betr\u00e4ge innerhalb dieser Frist nicht, fallen darauf einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerden nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>55. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung zu diesem Thema gewiss, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Teile der Beschwerden erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine).<\/p>\n<p><strong>B. Sorgerechtsentziehung<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention ist. Er ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist er f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>2. Begr\u00fcndetheit<\/em><\/p>\n<p>a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>i) Die Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>57. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass von Beginn an kein Grund f\u00fcr die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts bestanden habe. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten in willk\u00fcrlicher Art und Weise k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen mit Kindesmisshandlung gleichgesetzt, obwohl keines der beschwerdef\u00fchrenden Kinder k\u00f6rperliche Zeichen von Misshandlungen oder Verletzungen gezeigt habe. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass ihre Erziehungsmethode der \u201ek\u00f6rperlichen Disziplinierung\u201c keine Gewalt oder Kindeshandlung darstelle oder ihren Kinder in irgendeiner Form schade. Dar\u00fcber hinaus beruhe sie auf ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und ihrem Verst\u00e4ndnis der Bibel.<\/p>\n<p>58. Die Beschwerdef\u00fchrer machten ferner geltend, dass die Trennung der Kinder von ihren Eltern diesen mehr geschadet habe als k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen jedweder Art es gekonnt h\u00e4tten. Folglich h\u00e4tte den Beschl\u00fcssen nicht das Wohl der Kinder zugrunde gelegen, die w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, wieder mit ihren Eltern vereint zu werden. Die Entscheidungen seien h\u00f6chst unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, da die Gerichte keine milderen Ma\u00dfnahmen in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tten, sondern erwartet h\u00e4tten, dass die beschwerdef\u00fchrenden Eltern ihre Erziehungspraktiken und damit ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen aufgeben.<\/p>\n<p>59. Im Hinblick auf die Tatsachengrundlage der betreffenden Entscheidungen und insbesondere der Anordnung vom 1.\u00a0September\u00a02013 brachten die Beschwerdef\u00fchrer vor, dass diese sich lediglich auf allgemeine Mutma\u00dfungen \u00fcber die Gemeinschaft \u201eX.\u201c gest\u00fctzt h\u00e4tten, die von ehemaligen Mitgliedern der Gemeinschaft und illegal beschafftem Videomaterial stammten, welches weder Bestrafungen von noch Bestrafungen durch die Beschwerdef\u00fchrer gezeigt h\u00e4tten. Im Hinblick auf die Beschwerdef\u00fchrer selbst habe es keine Beweise geben und vor der Inobhutnahme der Kinder seien sie nicht angeh\u00f6rt worden.<\/p>\n<p>ii) Die Regierung<\/p>\n<p>60. Die Regierung trug vor, dass die Gerichtsentscheidungen den Schutz der Gesundheit, der Moral, der Rechte und der Freiheiten der beschwerdef\u00fchrenden Kinder zum Ziel gehabt h\u00e4tten. Die Entscheidungen seien au\u00dferdem \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c gewesen, da es \u201ezutreffende und hinreichende\u201c Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entziehung einiger Elternrechte und deren \u00dcbertragung auf das Jugendamt gegeben habe. Die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten in einer Gemeinschaft gelebt, die Z\u00fcchtigungen mit der Rute f\u00fcr eine zu korrigierenden und erzieherischen Zwecken eingesetzte Methode der k\u00f6rperlichen Disziplinierung halte, die von der Bibel gutgehei\u00dfen werde. Da die beschwerdef\u00fchrenden Eltern aufgrund ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen auch die Praxis der systematischen k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung ihrer Kinder mit einer Rute gutgehei\u00dfen h\u00e4tten, seien die innerstaatlichen Gerichte gezwungen gewesen, die notwendigen Teile des Sorgerechts im Sinne des Kindeswohls zu entziehen, welches in den vorliegenden F\u00e4llen Vorrang vor den Interessen der Eltern gehabt habe. Die ma\u00dfgeblichen Gerichtsentscheidungen seien im Hinblick auf das Alter, in dem die beschwerdef\u00fchrenden Kinder gef\u00e4hrdet seien, und im Hinblick auf die elterlichen Rechte, die bei den Eltern verbleiben k\u00f6nnten, so weit wie m\u00f6glich begrenzt gewesen. Da die Beschwerdef\u00fchrer weder dazu bereit gewesen seien, mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zusammenzuarbeiten, noch dazu, ihre Erziehungsmethoden aufzugeben, habe es keine milderen Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Kinder gegeben.<\/p>\n<p>61. Die betreffenden Entscheidungen seien in fairen Verfahren ergangen, in die die Beschwerdef\u00fchrer umfassend einbezogen worden seien. Angesichts der Natur von Eilverfahren mit ihrem besonderen Geschwindigkeitsbed\u00fcrfnis h\u00e4tten die Familiengerichte eine hinreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr ihre Entscheidungen gehabt und die Einholung der Sachverst\u00e4ndigengutachten berechtigterweise auf das Hauptsacheverfahren verschoben. Gleicherma\u00dfen sei es legitim gewesen, die Beschwerdef\u00fchrer erst nach der anf\u00e4nglichen Eilentscheidung anzuh\u00f6ren, um einer Fluchtgefahr entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>iii) Die Drittbeteiligte<\/p>\n<p>62. Die Drittbeteiligte ADF International machte geltend, dass es dem Wohl eines Kindes grunds\u00e4tzlich dienlich sei, von seinen Eltern gro\u00dfgezogen zu werden, und dass die Trennung eines Kindes von seinen Eltern eine traumatische und sch\u00e4dliche Erfahrung sei. Die Drittbeteiligte f\u00fchrte weiter aus, dass der Gerichtshof dies anerkannt habe, da er in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Erhalts famili\u00e4rer Bindungen hervorgehoben und Familienzusammenf\u00fchrungen angestrebt habe. Dar\u00fcber hinaus habe der Gerichtshof f\u00fcr die Rechtfertigung der Inobhutnahme von Kindern stets hinreichend geeignete und schwerwiegende Gr\u00fcnde gefordert und festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Kind in Pflege besser gestellt w\u00e4re, nicht ausreiche (siehe Olsson\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Nr.\u00a01), 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a01988, Rdnr.\u00a071, Reihe\u00a0A Band\u00a0130).<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>i) Eingriff<\/p>\n<p>63. Die Parteien waren sich einig dar\u00fcber, dass die einstweilige Anordnung und die teilweise Entziehung des Sorgerechts vom 1.\u00a0September\u00a02013 bis 30.\u00a0November\u00a02013 in Bezug auf die \u00e4lteste Tochter der Familie S. und bis 5.\u00a0Mai\u00a02014 in Bezug auf die anderen beschwerdef\u00fchrenden Kinder einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens dargestellt habe. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Schlussfolgerung an und stellt fest, dass ein solcher Eingriff eine Verletzung von Artikel\u00a08 darstellt, es sei denn, er ist \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz\u00a02 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden.<\/p>\n<p>ii) Gesetzliche Grundlage<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer zwar die Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgten, jedoch nicht bestritten, dass die betreffenden Entscheidungen eine Grundlage im nationalen Recht hatten, namentlich in den \u00a7\u00a7\u00a01631, 1666 und 1666a\u00a0BGB (siehe Rdnrn.\u00a030 bis 32).<\/p>\n<p>iii) Legitimes Ziel<\/p>\n<p>65. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte kein legitimes Ziel verfolgt h\u00e4tten und die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts nicht auf Erw\u00e4gungen hinsichtlich k\u00f6rperlicher Bestrafung sondern auf die Tatsache gest\u00fctzt worden sei, dass die Beschwerdef\u00fchrer Mitglieder in der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c seien und ihre Kinder im Einklang mit ihrem Glauben erz\u00f6gen. Sie machten geltend, dass die Entscheidungen im Wesentlichen eine Diskriminierung wegen ihrer Religion darstellten.<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das in den Artikeln\u00a08 und 9 der Konvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Religionsfreiheit zusammen mit dem in Artikel\u00a02 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention vorgesehenen Recht auf Achtung der weltanschaulichen und religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen der Eltern bei der Erziehung die Eltern berechtigt, ihren Kindern im Rahmen ihrer Erziehung ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen mitzuteilen und n\u00e4herzubringen (Vojnity\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a029617\/07, Rdnr.\u00a037, 12.\u00a0Februar\u00a02013). Obgleich der Gerichtshof akzeptiert hat, dass dies in einer ein- und aufdringlichen Art und Weise geschehen kann, hat er betont, dass Kinder hierdurch keinen gef\u00e4hrlichen Praktiken oder k\u00f6rperlichen oder seelischen Sch\u00e4digungen ausgesetzt werden d\u00fcrfen (ebenda). Dieser Schutz Minderj\u00e4hriger vor Sch\u00e4digungen wurde auch in anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften wie dem \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes bekr\u00e4ftigt, welches Staaten verpflichtet, geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzuf\u00fcgung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachl\u00e4ssigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung zu sch\u00fctzen (siehe Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdef\u00fchrer in der Glaubensgemeinschaft und ihre religi\u00f6sen Anschauungen in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte zwar er\u00f6rtert wurden, die Gerichte ihre Entscheidungen jedoch auf die M\u00f6glichkeit st\u00fctzten, dass die Kinder mit einer Rute geschlagen werden k\u00f6nnten. Er stellt ferner fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer die Verbindung zwischen den religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und den Z\u00fcchtigungen mit einer Rute selbst hergestellt haben, indem sie die Kindesbehandlung mit Bibelzitaten und den religi\u00f6sen Anschauungen der beschwerdef\u00fchrenden Eltern begr\u00fcndeten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdef\u00fchrern ger\u00fcgten Entscheidungen den Schutz der \u201eGesundheit oder der Moral\u201c und der \u201eRechte und Freiheiten\u201c der Kinder zum Ziel hatten. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02.<\/p>\n<p>iv) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft<\/p>\n<p>\u03b1) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob ein Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, zu pr\u00fcfen hat, ob die zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde im Lichte des Falles als Ganzem \u201ezutreffend und hinreichend\u201c waren. Nach Artikel\u00a08 muss zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt werden und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beigemessen werden (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025735\/94, Rdnrn.\u00a048, 50, ECHR 2000\u2011VIII; T.P. und K.M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028945\/95, Rdnr.\u00a070, ECHR 2001\u2011V (Ausz\u00fcge); und H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028422\/95, Rdnrn.\u00a048, 49, 5.\u00a0Dezember\u00a02002).<\/p>\n<p>69. Bei der Bestimmung des Kindeswohls in einem bestimmten Fall sind zwei Aspekte zu ber\u00fccksichtigen: Erstens dient, au\u00dfer in F\u00e4llen, in denen sich die Familie als besonders ungeeignet erwiesen hat, der Erhalt seiner Bindungen zu seiner Familie dem Wohl des Kindes; und zweitens dient es dem Wohl des Kindes, seine Entwicklung in einem sicheren Umfeld sicherzustellen, und ein Elternteil hat keinen Anspruch nach Artikel\u00a08 auf Ma\u00dfnahmen, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden w\u00fcrden (Neulinger und Shuruk\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a041615\/07, Rdnr.\u00a0136, ECHR 2010). Der Nachweis, dass ein Kind in einem Umfeld untergebracht werden k\u00f6nnte, das seinem Aufwachsen f\u00f6rderlicher w\u00e4re, reicht nicht aus ( K. und T.\u00a0.\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025702\/94, Rdnr.\u00a0173, ECHR\u00a02001\u2011VII).<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Artikel\u00a08 der Konvention zwar keine ausdr\u00fccklichen Verfahrenserfordernisse enth\u00e4lt, der mit Eingriffsma\u00dfnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die geb\u00fchrende Achtung der durch Artikel\u00a08 gesch\u00fctzten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 \u201ehinreichend\u201c waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob die Eltern in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden waren, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gew\u00e4hrleistet war (siehe u.a. T.P. und K.M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072, und S..\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a040324\/98, Rdnr.\u00a089, 10.\u00a0November\u00a02005).<\/p>\n<p>71. Bei der Pr\u00fcfung der zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde und des Entscheidungsprozesses ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof geb\u00fchrend die Tatsache, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden den Vorteil hatten, mit allen Beteiligten unmittelbar in Verbindung zu stehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der innerstaatlichen Beh\u00f6rden deren Aufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen (vgl. u.\u00a0v.\u00a0a. E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a048). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beh\u00f6rden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Obhut zu nehmen ist einen gro\u00dfen Ermessensspielraum haben (ebenda, Rdnr.\u00a049).<\/p>\n<p>72. Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien nach Artikel\u00a01 der Konvention, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, in Verbindung mit Artikel\u00a03 die Vertragsstaaten verpflichtet, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die sicherstellen sollen, dass Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, nicht gefoltert oder unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden, auch nicht durch Privatpersonen (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 23.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a022, Reports of Judgments and Decisions 1998-VI). In einer Reihe von F\u00e4llen wurde festgestellt, dass Artikel\u00a03 eine positive Verpflichtung f\u00fcr Staaten, Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gew\u00e4hren, zur Folge hat: siehe beispielsweise die Rechtssache A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (a.\u00a0a.\u00a0O.), bei der das beschwerdef\u00fchrende Kind von seinem Stiefvater geschlagen wurde; und die Rechtssache Z u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029392\/95, ECHR 2001-V), bei der vier beschwerdef\u00fchrende Kinder von ihren Eltern schwer misshandelt und vernachl\u00e4ssigt wurden.<\/p>\n<p>73. Ferner gilt, dass eine gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfende Misshandlung normalerweise zwar tats\u00e4chliche K\u00f6rperverletzungen oder intensives k\u00f6rperliches oder seelisches Leid verursacht, eine Behandlung aber auch trotz Fehlens dieser Aspekte als erniedrigend einzustufen sein kann und unter das in Artikel\u00a03 vorgesehene Verbot fallen kann, wenn sie eine Person dem\u00fctigt oder erniedrigt, ihre Menschenw\u00fcrde missachtet oder schm\u00e4lert oder Gef\u00fchle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, ihren moralischen oder k\u00f6rperlichen Widerstand zu brechen (Bouyid .\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a023380\/09, Rdnr.\u00a087, ECHR 2015, m.\u00a0w.\u00a0N.). In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen f\u00fcr die Rechte des Kindes k\u00f6rperliche Bestrafung als jede Bestrafung definiert hat, bei der physische Gewalt angewendet wird und die die Zuf\u00fcgung eines gewissen \u2013 egal wie geringen \u2013 Ma\u00dfes von Schmerz oder Unwohlsein bezweckt. Au\u00dferdem hat er betont, dass jede Form der Gewalt gegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringf\u00fcgig sie sein mag (siehe Rdnr.\u00a037).<\/p>\n<p>74. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof in F\u00e4llen, die die Artikel\u00a03 und 8 betrafen, die Bedeutung des Alters der betroffenen Minderj\u00e4hrigen und, in F\u00e4llen, in denen ihr k\u00f6rperliches und moralisches Wohl gef\u00e4hrdet ist, die Notwendigkeit betont, dass Kinder und andere verletzliche Mitglieder der Gesellschaft durch den Staat gesch\u00fctzt werden (siehe z.\u00a0B. K.U.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a02872\/02, Rdnr.\u00a046, ECHR 2008; Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a013178\/03, Rdnr.\u00a053, ECHR\u00a02006\u2011XI und Ioan Pop u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a052924\/09, 6.\u00a0Dezember\u00a02016). Auch die Notwendigkeit, die Verletzlichkeit von Minderj\u00e4hrigen zu ber\u00fccksichtigen, wurde auf internationaler Ebene bekr\u00e4ftigt (siehe die Verweise auf das internationale Recht in der Rechtssache Bouyid, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a052 bis 53 und 109).<\/p>\n<p>\u03b2) Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>75. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer im Kern die Frage betreffen, ob die Erziehungspraxis der Z\u00fcchtigung mit einer Rute einen hinreichend schwerwiegenden Grund f\u00fcr eine teilweisen Sorgerechtsentziehung und eine Inobhutnahme von Kindern darstellt.<\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Beschwerdef\u00fchrer vorbrachten, die von ihnen angewandte Praxis des Schlagens mit einer Rute \u00fcberschreite die Schwelle des Artikels\u00a03 der Konvention nicht, und dass bei der Untersuchung der Kinder nach der Inobhutnahme keine k\u00f6rperlichen Zeichen von Misshandlungen an diesen festgestellt worden seien. Obgleich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht entscheiden muss, ob die \u2013 tats\u00e4chliche oder zu erwartende \u2013 Behandlung der Kinder durch die Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich ihrer Schwere den Schwellenwert der Anwendbarkeit von Artikel\u00a03 der Konvention \u00fcberschritten hat, stellt er dennoch fest, dass eine Behandlung dieser Art in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a03 der Konvention fallen k\u00f6nnte (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a021).<\/p>\n<p>77. Um jede Gefahr der Misshandlung und erniedrigenden Behandlung von Kindern zu vermeiden, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr ratsam, dass die Mitgliedstaaten jede Form der k\u00f6rperlichen Bestrafung von Kindern gesetzlich verbieten. Diesbez\u00fcglich stellt er fest, dass Deutschland Kindern bereits ein Recht auf gewaltfreie Erziehung einger\u00e4umt und k\u00f6rperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entw\u00fcrdigende Ma\u00dfnahmen verboten hat.<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Verbote der k\u00f6rperlichen Bestrafung von Minderj\u00e4hrigen mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ma\u00dfnahmen durchsetzen sollten, damit derartige Verbote praktisch und wirksam sind und nicht rein theoretisch bleiben. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gefahr der systematischen und regelm\u00e4\u00dfigen Z\u00fcchtigung mit einer Rute einen zutreffenden Grund f\u00fcr eine teilweise Sorgerechtsentziehung und die Inobhutnahme der Kinder darstellte.<\/p>\n<p>79. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde auch im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 hinreichend waren, muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob der Entscheidungsprozess insgesamt den Beschwerdef\u00fchrern den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden lie\u00df und ob die gew\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren.<\/p>\n<p>80. Im Hinblick auf die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer, vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 1.\u00a0September\u00a02013 nicht angeh\u00f6rt worden zu sein, stellt der Gerichtshof fest, dass der entsprechende Beschluss am 29.\u00a0bzw.\u00a030.\u00a0November\u00a02013 von dem Familiengericht \u00fcberpr\u00fcft wurde, wobei auch die Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rt wurden. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles in einer Position waren, die es ihnen erm\u00f6glichte, alle ihre Argumente gegen die Sorgerechtsentziehung vorzubringen.<\/p>\n<p>81. Hinsichtlich der Beweisgrundlage f\u00fcr die Entscheidungen stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht und das Oberlandesgericht die Eltern, die Kinder \u2013 mit Ausnahme des beschwerdef\u00fchrenden Sohnes im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 wegen dessen Alters \u2013 die Verfahrensbeist\u00e4nde der Kinder und Vertreter des Jugendamts angeh\u00f6rt haben. Die Gerichte, die den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen hatten, stellten vornehmlich aufgrund der Aussagen ehemaliger Mitglieder der Gemeinschaft \u201eX.\u201c eine allgemeine Erziehungspraxis der Z\u00fcchtigung mit Ruten fest. Angesichts der Vorbringen der beschwerdef\u00fchrenden Eltern und ihrer Aussagen in den Verfahren sowie der Aussagen einiger Kinder kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die beschwerdef\u00fchrenden Eltern Z\u00fcchtigungen mit der Rute vornahmen oder vornehmen k\u00f6nnten und dass die beschwerdef\u00fchrenden Kinder der Gefahr ausgesetzt seien, mit der Rute gez\u00fcchtigt zu werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Schlussfolgerungen auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gest\u00fctzt waren und nicht willk\u00fcrlich oder unangemessen erscheinen.<\/p>\n<p>82. Im Hinblick darauf, dass die Gerichte keine Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Relevanz des Willens der beschwerdef\u00fchrenden Kinder, ihrer F\u00e4higkeit, diesen Willen selbst zu bilden, und den Folgen der Rutenschl\u00e4ge f\u00fcr die Kinder eingeholt haben, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht immer einen psychologischen Sachverst\u00e4ndigen hinzuziehen m\u00fcssen, sondern die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls f\u00fcr diese Fragen ausschlaggebend sind (siehe sinngem\u00e4\u00df S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031871\/96, Rdnr.\u00a071, ECHR\u00a02003\u2011VIII (Ausz\u00fcge)). In der vorliegenden Rechtssache hat das Familiengericht nach der Inobhutnahme der beschwerdef\u00fchrenden Kinder Hauptsorgerechtsverfahren eingeleitet und Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. Angesichts der Natur von Eilverfahren und des besonderen Geschwindigkeitsbed\u00fcrfnis von Zwischenverfahren h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr akzeptabel, dass die Familiengerichte in dem Zwischenverfahren nicht erst die Schlussfolgerungen eines Sachverst\u00e4ndigen abwarteten, sondern diese auf das Hauptsacheverfahren verlegten.<\/p>\n<p>83. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Verfahrenserfordernisse, die sich aus Artikel\u00a08 der Konvention ergeben, erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>84. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof zu pr\u00fcfen, ob die Entscheidungen zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts und zur Inobhutnahme der Kinder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren. Die Inobhutnahme von Kindern und damit einhergehende Trennung einer Familie stellt einen sehr erheblichen Eingriff in das in Artikel\u00a08 der Konvention gesch\u00fctzte Recht auf Achtung des Familienlebens dar und sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden (siehe Neulinger und Shuruk, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0136). Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte waren jedoch auf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung gest\u00fctzt, wie sie nach Artikel\u00a03 der Konvention verboten ist. Der Gerichtshof hat bereits fr\u00fcher festgestellt, dass die Konvention selbst unter den schwierigsten Umst\u00e4nden ein absolutes Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung enth\u00e4lt, das unabh\u00e4ngig vom Verhalten der betroffenen Person gilt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Gef\u00e4hrdung der Kinder nicht abstrakt \u2013 auf der Grundlage der Erziehungsansichten der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 beurteilt, sondern einen differenzierten Ansatz verfolgt haben. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht begrenzten die Entziehung des Sorgerechts auf die absolut notwendigen Bereiche und auf die beschwerdef\u00fchrenden Kinder, die ein Alter hatten, in dem k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen zu erwarten waren und die daher einer konkreten und unmittelbaren Gefahr erniedrigender Bestrafung ausgesetzt waren. Da Kinder nach deutschem Recht ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung haben und angesichts der dem Gesetz entgegenstehenden, aber festen \u00dcberzeugung der Beschwerdef\u00fchrer kamen die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss, dass eine Inobhutnahme der Kinder gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>85. Dar\u00fcber hinaus haben die innerstaatlichen Gerichte ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, warum es f\u00fcr einen Schutz der Kinder keine andere M\u00f6glichkeit gab, die einen geringeren Eingriff in die Rechte der einzelnen Familien dargestellt h\u00e4tte. Die Gerichte befanden, dass die Eltern keine Bereitschaft gezeigt h\u00e4tten, von Disziplinierungen ihrer Kinder abzusehen, und eine st\u00e4rkere Unterst\u00fctzung durch das Jugendamt die Sicherheit der Kinder nicht zu jeder Zeit gew\u00e4hrleisten w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus befanden die Gerichte, dass die Eltern selbst dann, wenn sie bereit w\u00e4ren, von k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigungen abzusehen, und in der Lage w\u00e4ren, dem Druck der Gemeinschaft standzuhalten, nicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnten, dass nicht andere Mitglieder der Gemeinschaft die Kinder mit der Rute schlagen w\u00fcrden, w\u00e4hrend sie sie beaufsichtigten. Unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles schlie\u00dft sich der Gerichtshof diesen Schlussfolgerungen an. Er stellt fest, dass es in dem Verfahren um eine Art der institutionalisierten Gewalt gegen Minderj\u00e4hrige ging, die nach Auffassung der beschwerdef\u00fchrenden Eltern ein Element der Erziehung ihrer Kinder darstellte. Folglich h\u00e4tte eine Unterst\u00fctzung durch das Jugendamt, beispielsweise durch Elternkurse, die Kinder nicht wirksam sch\u00fctzen k\u00f6nnen, da die k\u00f6rperliche Disziplinierung der Kinder in ihrem unersch\u00fcttlichen Dogma verankert war.<\/p>\n<p>86. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass es \u201ezutreffende und hinreichende\u201c Gr\u00fcnde f\u00fcr die teilweise Entziehung des Sorgerechts gab. Auf der Grundlage eines fairen Verfahrens haben die innerstaatlichen Gerichte, ohne dabei den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen Stellen zusteht, \u00fcberschritten zu haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der beschwerdef\u00fchrenden Kinder und denen der beschwerdef\u00fchrenden Eltern herbeigef\u00fchrt, der den Schutz des Wohls der Kinder zum Ziel hatte.<\/p>\n<p>87. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ERKL\u00c4RT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rungen der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel\u00a08 der Konvention im Hinblick auf die Dauer des Zwischenverfahrens sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis und ordnet folglich an,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat den Beschwerdef\u00fchrern im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a068125\/14 (W.) binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention, 9.000\u00a0\u20ac (neuntausend Euro) f\u00fcr den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass der beschwerdegegnerische Staat den Beschwerdef\u00fchrern im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a072204\/15 (S.) binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention, 8.000\u00a0\u20ac (achttausend Euro) f\u00fcr den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>c) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>3. dieser Teil der Beschwerden wird gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register gestrichen;<\/p>\n<p>4. die Individualbeschwerde wird im \u00dcbrigen f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>5. Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ANHANG<\/strong><\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<td width=\"196\"><strong>Individualbeschwerde Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"161\"><strong>Beschwerdef\u00fchrer\/in<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"95\"><strong>Geburtstag<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\"><strong>Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"196\">68125\/14<\/td>\n<td width=\"161\"><strong>P. W.<\/strong><\/p>\n<p><strong>C. W.<\/strong><\/p>\n<p><strong>J. W.<\/strong><\/td>\n<td width=\"95\">19..<\/p>\n<p>19..<\/p>\n<p>2011<\/td>\n<td width=\"170\">Deutsch<\/p>\n<p>Deutsch<\/p>\n<p>Deutsch<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"196\">72204\/14<\/td>\n<td width=\"161\"><strong>A. S.<\/strong><\/p>\n<p><strong>R. S.<\/strong><\/p>\n<p><strong>B. S.<\/strong><\/p>\n<p><strong>C. S.<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. S.<\/strong><\/td>\n<td width=\"95\">19..<\/p>\n<p>19..<\/p>\n<p>1999<\/p>\n<p>2002<\/p>\n<p>2004<\/td>\n<td width=\"170\">Deutsch<\/p>\n<p>\u00d6sterreichisch<\/p>\n<p>Deutsch und \u00f6sterreichisch<\/p>\n<p>Deutsch und \u00f6sterreichisch<\/p>\n<p>Deutsch und \u00f6sterreichisch<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcbers.: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die m\u00e4nnliche Pluralform \u201edie Beschwerdef\u00fchrer\u201c verwendet, auch wenn mehrere Personen verschiedenen Geschlechts gemeint sind.<br \/>\n[2] Anm. d. \u00dcbers.: Redaktioneller Fehler. Richtig w\u00e4re der 17.02.2014.<br \/>\n[3] Anm. d. \u00dcbers.: Redaktioneller Fehler. Richtig w\u00e4re der 8.4.2014.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=171\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=171&text=RECHTSSACHE+WETJEN+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+68125%2F14+und+72204%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=171&title=RECHTSSACHE+WETJEN+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+68125%2F14+und+72204%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=171&description=RECHTSSACHE+WETJEN+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+68125%2F14+und+72204%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. 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