{"id":1694,"date":"2021-05-28T15:43:37","date_gmt":"2021-05-28T15:43:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1694"},"modified":"2021-05-28T15:43:37","modified_gmt":"2021-05-28T15:43:37","slug":"allgemeines-magnetschwebebahngesetz-ambg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1694","title":{"rendered":"Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)"},"content":{"rendered":"<p>AMbG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Allgemeines Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 115 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt f\u00fcr Magnetschwebebahnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 \u00d6ffentliche Magnetschwebebahnen<\/strong><\/p>\n<p>Magnetschwebebahnen dienen dem \u00f6ffentlichen Verkehr (\u00f6ffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder G\u00fcterbef\u00f6rderung benutzen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Sicherheitsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu f\u00fchren und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubeh\u00f6r sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist \u00fcber \u00a7 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Magnetschwebebahnen in bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen.<\/p>\n<p>(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen dieses Gesetzes folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>1. die Aus\u00fcbung der Aufsicht \u00fcber die Magnetschwebebahnunternehmen, insbesondere die technische Aufsicht,<\/p>\n<p>2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmigung,<\/p>\n<p>3. die Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Ma\u00dfgabe anderer Gesetze und Rechtsverordnungen,<\/p>\n<p>4. die fachliche Untersuchung von St\u00f6rungen im Magnetschwebebahnbetrieb.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Geb\u00fchren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die Geb\u00fchren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung f\u00fcr den Geb\u00fchrenschuldner unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Geb\u00fchrenschuldners festzusetzen.<\/p>\n<p>(4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht \u00fcber Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur einer anderen \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtung \u00fcbertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.<\/p>\n<p>(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcberwacht. F\u00fcr Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zust\u00e4ndigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Erteilung und Versagung der Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ohne eine Genehmigung d\u00fcrfen \u00f6ffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben werden.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn<\/p>\n<p>1. der Antragsteller als Unternehmer und die f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen zuverl\u00e4ssig sind,<\/p>\n<p>2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsf\u00e4hig ist,<\/p>\n<p>3. der Antragsteller als Unternehmer oder die f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben<\/p>\n<p>und damit die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine sichere Betriebsf\u00fchrung bieten.<\/p>\n<p>(3) Antragsteller kann jede nat\u00fcrliche Person sein, die Angeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt f\u00fcr Gesellschaften, juristische Personen und Gebietsk\u00f6rperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften gegr\u00fcndet wurden und ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Widerruf der Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Genehmigungsbeh\u00f6rde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.<\/p>\n<p>(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbeh\u00f6rde hat das Magnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu f\u00fchren, da\u00df die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen erf\u00fcllt werden. Die Finanzbeh\u00f6rden d\u00fcrfen den Genehmigungsbeh\u00f6rden Mitteilung \u00fcber die wiederholte Nichterf\u00fcllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Verm\u00f6gensauskunft nach \u00a7 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbeh\u00f6rden darf nur f\u00fcr Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Bef\u00f6rderungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Bef\u00f6rderung von Personen und Reisegep\u00e4ck verpflichtet, wenn<\/p>\n<p>1. die Bef\u00f6rderungsbedingungen eingehalten werden,<\/p>\n<p>2. die Bef\u00f6rderung mit den regelm\u00e4\u00dfig verwendeten Bef\u00f6rderungsmitteln m\u00f6glich ist und<\/p>\n<p>3. die Bef\u00f6rderung nicht durch Umst\u00e4nde verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Tarife<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tarife sind die Bef\u00f6rderungsentgelte und Bef\u00f6rderungsbedingungen. Das Magnetschwebebahnunternehmen ist verpflichtet, daran mitzuwirken, da\u00df<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen, die sich auf anschlie\u00dfende Eisenbahnen des \u00f6ffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,<\/p>\n<p>2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Unternehmen, die \u00f6ffentliche Magnetschwebebahnen betreiben, sind dazu verpflichtet, im Personenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen und f\u00fcr Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung ma\u00dfgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 m\u00fcssen gegen\u00fcber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.<\/p>\n<p>(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Bef\u00f6rderungsbedingungen d\u00fcrfen \u00f6ffentliche Magnetschwebebahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrsleistungen erbringen. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem \u00f6ffentlichen Magnetschwebebahnunternehmen<\/p>\n<p>1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres Antrages eine \u00c4u\u00dferung der Genehmigungsbeh\u00f6rde zugeht oder<\/p>\n<p>2. nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbeh\u00f6rde zugeht.<\/p>\n<p>(4) Die in Absatz 2 genannten Tarife m\u00fcssen bekanntgemacht werden. Erh\u00f6hungen der Bef\u00f6rderungsentgelte oder andere f\u00fcr den Kunden nachteilige \u00c4nderungen der Bef\u00f6rderungsbedingungen werden fr\u00fchestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde kann eine Abk\u00fcrzung der Bekanntmachungsfrist f\u00fcr die Anwendung der Bef\u00f6rderungsbedingungen genehmigen. Die Genehmigung mu\u00df aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00dcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Durchf\u00fchrung ihrer \u00dcberwachungsaufgaben hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde folgende Befugnisse:<\/p>\n<p>1. Sie darf Grundst\u00fccke, Betriebsanlagen, Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und Bef\u00f6rderungsmittel der zu \u00fcberwachenden Betriebe innerhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitsstunden betreten, dort Pr\u00fcfungen und Untersuchungen vornehmen und Unterlagen einschlie\u00dflich technischer Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen einsehen und auswerten.<\/p>\n<p>2. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann von Magnetschwebebahnunternehmen und den im Gesch\u00e4ftsbetrieb t\u00e4tigen Personen Auskunft \u00fcber alle Tatsachen verlangen, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der \u00dcberwachungsaufgaben von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgem\u00e4\u00df und vollst\u00e4ndig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der im \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilproze\u00dfordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w\u00fcrde. Der Verpflichtete ist \u00fcber sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.<\/p>\n<p>(2) Die Magnetschwebebahnunternehmen und die im Gesch\u00e4ftsbetrieb t\u00e4tigen Personen haben der Aufsichtsbeh\u00f6rde und deren Beauftragten bei der Durchf\u00fchrung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die n\u00f6tigen Hilfsdienste zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur erm\u00e4chtigt, f\u00fcr \u00f6ffentliche Magnetschwebebahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die<\/p>\n<p>1. allgemeine Bedingungen f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen durch Magnetschwebebahnen in \u00dcbereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts regeln,<\/p>\n<p>2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen St\u00f6rungen und Sch\u00e4den enthalten,<\/p>\n<p>3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach \u00a7 8 Abs. 2 abgewichen werden kann,<\/p>\n<p>4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, \u00fcber den Nachweis der Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 2 einschlie\u00dflich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der pers\u00f6nlichen Eignung und Bef\u00e4higung des Antragstellers als Unternehmer oder der f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung k\u00f6nnen Regelungen \u00fcber eine Pr\u00fcfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der f\u00fcr die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte bestellten Personen einschlie\u00dflich der Regelungen \u00fcber Ablauf und Inhalt der Pr\u00fcfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Pr\u00fcfungsausschusses getroffen werden,<\/p>\n<p>5. die Erteilung, Einschr\u00e4nkung und Entziehung der Erlaubnis zum F\u00fchren von Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,<\/p>\n<p>6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Bef\u00e4higung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Best\u00e4tigung und Pr\u00fcfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschlie\u00dflich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschr\u00e4nkung betreffen,<\/p>\n<p>7. die Geb\u00fchren und Auslagen f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.<\/p>\n<p>(2) Zur Gew\u00e4hrleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Bef\u00f6rderung eingesetzt ist, wird das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur erm\u00e4chtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen \u00fcber<\/p>\n<p>1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,<\/p>\n<p>2. Ruhezeiten und Ruhepausen,<\/p>\n<p>3. T\u00e4tigkeitsnachweise,<\/p>\n<p>4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung dieser Rechtsverordnungen<\/p>\n<p>5. die Zul\u00e4ssigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen \u00fcber Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.<\/p>\n<p>(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unber\u00fchrt. Rechtsverordnungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales erlassen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Magnetschwebebahnen, die nicht dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen, gelten die Erm\u00e4chtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebebahnbetriebes es erfordert. Die Erm\u00e4chtigung nach Absatz 2 gilt f\u00fcr diese Magnetschwebebahnen insoweit, als sie Strecken \u00f6ffentlicher Magnetschwebebahnen benutzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales zur Durchf\u00fchrung der auf Grund des \u00a7 10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere \u00fcber die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. ohne Genehmigung nach \u00a7 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach \u00a7 2 erbringt,<\/p>\n<p>2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegen\u00fcber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,<\/p>\n<p>3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Gesch\u00e4ftsbetrieb t\u00e4tige Person einer Magnetschwebebahn entgegen \u00a7 9<\/p>\n<p>a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,<\/p>\n<p>b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<\/p>\n<p>4. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfhundert Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 14<br \/>\n&#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 R\u00fcckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<\/strong><\/p>\n<p>Die auf \u00a7 14 beruhenden Teile der dort ge\u00e4nderten Rechtsverordnungen k\u00f6nnen auf Grund der jeweils einschl\u00e4gigen Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1694\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1694&text=Allgemeines+Magnetschwebebahngesetz+%28AMbG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1694&title=Allgemeines+Magnetschwebebahngesetz+%28AMbG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1694&description=Allgemeines+Magnetschwebebahngesetz+%28AMbG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AMbG Vollzitat: &#8222;Allgemeines Magnetschwebebahngesetz vom 19. 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