{"id":169,"date":"2020-12-05T15:20:06","date_gmt":"2020-12-05T15:20:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169"},"modified":"2020-12-05T20:35:10","modified_gmt":"2020-12-05T20:35:10","slug":"rechtssache-tlapak-and-others-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-11308-16-und-11344-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169","title":{"rendered":"RECHTSSACHE TLAPAK UND OTHERS .\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 11308\/16 und 11344\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE T. U.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerden Nrn. 11308\/16 und 11344\/16)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n22. M\u00e4rz 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache T. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer<br \/>\nund L\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 20. Februar 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn.\u00a011308\/16 und 11344\/16) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei Beschwerdef\u00fchrer und zwei Beschwerdef\u00fchrerinnen[1] am 24.\u00a0Februar\u00a02016 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten. Die Namen, Staatsangeh\u00f6rigkeiten und Geburtsdaten der Beschwerdef\u00fchrer sind im Anhang zu diesem Urteil aufgelistet.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer wurden von Herrn H.\u00a0F., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J.\u00a0Behrens und Frau K.\u00a0Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten insbesondere unter Berufung auf Artikel\u00a08 der Konvention die angeblich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte in den Hauptsacheverfahren, mit denen ihr Sorgerecht teilweise entzogen wurde, eine unzureichende Tatsachengrundlage f\u00fcr diese Beschl\u00fcsse und die Dauer und Ungerechtigkeit der Hauptsacheverfahren vor den Familiengerichten. Sie beriefen sich im Hinblick auf diese Behauptungen auch auf Artikel\u00a06. Nach Artikel\u00a09 der Konvention sowie Artikel\u00a02 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, dass sie daran gehindert worden seien, ihre Kinder nach ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugung zu erziehen und dass ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen der Grund f\u00fcr die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts gewesen seien.<\/p>\n<p>4. Am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wurden der Regierung die Beschwerden im Hinblick auf Artikel\u00a08 der Konvention \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Es gingen schriftliche Stellungnahmen der ADF (Alliance Defending Freedom) International ein, die vom Vizepr\u00e4sidenten erm\u00e4chtigt worden war, sich als Drittbeteiligte an den beiden Verfahren zu beteiligen (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Bei den Beschwerdef\u00fchrern im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a011308\/16 (T.) handelt es sich um eine Mutter und einen Vater. Ihr Sohn J. wurde 2012 geboren. Bei den Beschwerdef\u00fchrern im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a011344\/16 (P.) handelt es sich ebenfalls um eine Mutter und einen Vater. Ihre T\u00f6chter A. und B. wurden 2009 und ihr Sohn G. 2013 geboren. Die Beschwerdef\u00fchrer sind alle Mitglieder der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c und lebten in einer aus ungef\u00e4hr 20\u00a0Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft bestehenden Gemeinde in W., Deutschland. Eine weitere Gemeinde mit etwa 100\u00a0Mitgliedern befand sich in dem nahe gelegenen Dorf K.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>7. Im Jahr 2012 berichtete die Presse \u00fcber die Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c und ihre Haltung zum Recht von Eltern zur k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung, insbesondere durch das Schlagen mit einer Rute. Dar\u00fcber hinaus wurden Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der Glaubensgemeinschaft ver\u00f6ffentlicht, die best\u00e4tigten, dass Kinder mit der Rute gez\u00fcchtigt worden seien.<\/p>\n<p>8. 2012 und 2013 besuchten die \u00f6rtlichen Jugend\u00e4mter die beiden Gemeinschaften und deren Sprecher wurden zu einem Treffen in das zust\u00e4ndige Landesministerium eingeladen. Bei diesem Treffen wurden die k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung und das Thema der Schulpflicht besprochen.<\/p>\n<p>9. Am 16. August 2013 erhielten das Jugendamt K. und das Familiengericht Videoaufnahmen eines Fernsehreporters, in denen zehn verschiedene F\u00e4lle k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung in der Gemeinschaft in K. gezeigt wurden. Die mit versteckter Kamera gefertigten Videoaufzeichnungen zeigten die Z\u00fcchtigung verschiedener Kinder im Alter zwischen drei und zw\u00f6lf Jahren mit der Rute. Nach Aussagen des Fernsehreporters handelte es sich bei der Person, die die Z\u00fcchtigung durchf\u00fchrte, in den meisten F\u00e4llen nicht um ein Elternteil des Kindes, das gez\u00fcchtigt wurde.<\/p>\n<p>10. Am 3.\u00a0September\u00a02013 erlie\u00df das Familiengericht auf Antrag des zust\u00e4ndigen Jugendamts im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss in Bezug auf alle Kinder in der Gemeinschaft W., einschlie\u00dflich der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer. Das Gericht entzog den Beschwerdef\u00fchrern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung f\u00fcr ihre Kinder und das Recht zur Regelung ihrer \u00e4rztlichen Versorgung, schulischen Belange und der Ausbildungs- und Berufswahl und \u00fcbertrug diese Rechte auf das Jugendamt. Es st\u00fctzte seinen Beschluss auf die oben genannten Videoaufnahmen und die Aussagen des Fernsehreporters und sechs ehemaliger Mitglieder der \u201eX.\u201c Gemeinschaft. Es kam zu dem Schluss, dass es hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Kinder k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung in Form von Schl\u00e4gen mit der Rute und so genanntem \u201eRestraining\u201c ausgesetzt w\u00fcrden, bei dem die Gliedma\u00dfen eines Kindes festgehalten und sein Kopf nach unten gedr\u00fcckt werde, bis das Kind keine Kraft mehr habe zu schreien oder sich zu widersetzen.<\/p>\n<p>11. Am 5.\u00a0September\u00a02013 nahm das Jugendamt die Kinder der Gemeinschaft in seine Obhut. Sie wurden dabei von rund 30 Polizeibeamten unterst\u00fctzt, die gleichzeitig die R\u00e4umlichkeiten der Gemeinschaft durchsuchten und eine Holzrute fanden.<\/p>\n<p>12. Im Anschluss daran wurden die Kinder der Beschwerdef\u00fchrer untersucht. Es wurden jedoch keine k\u00f6rperlichen Zeichen von Misshandlungen oder Schl\u00e4gen vorgefunden.<\/p>\n<p>13. J.\u00a0T. wurde daraufhin in einer Pflegefamilie untergebracht. Da er noch gestillt wurde, durfte seine Mutter ihn hierzu t\u00e4glich besuchen.<\/p>\n<p>14. A. und B.\u00a0P. wurden ebenfalls in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Familie ihrer Tante wurde als Pflegefamilie anerkannt und die Kinder daraufhin dort untergebracht.<\/p>\n<p>15. Da G.\u00a0P. damals erst ein Jahr und vier Monate alt war und noch gestillt wurde, wurden er und seine Mutter gemeinsam in einer Pflegefamilie untergebracht.<\/p>\n<p><em>1. Individualbeschwerde Nr.\u00a011308\/16 (T.)<\/em><\/p>\n<p>16. Am 13.\u00a0September\u00a02013 h\u00f6rte das Familiengericht die Beschwerdef\u00fchrer an und hielt seine Entscheidung vom 3.\u00a0September\u00a02013 mit vorl\u00e4ufiger Entscheidung vom 23.\u00a0September\u00a02013 aufrecht.<\/p>\n<p>17. Am 2.\u00a0Dezember\u00a02013 wies das Oberlandesgericht eine Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer gegen die vorl\u00e4ufige Entscheidung des Familiengerichts weitgehend zur\u00fcck, wobei es die Entscheidung im Hinblick auf das elterliche Recht zur Regelung der schulischen Belange aufhob. Aufgrund des Alters des Sohnes sah das Gericht diesbez\u00fcglich keinen Regelungsbedarf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.<\/p>\n<p>18. 2015 zogen die Beschwerdef\u00fchrer \u2013 ohne ihren Sohn J. \u2013 in die Tschechische Republik, wo sie seither leben.<\/p>\n<p><em>2. Individualbeschwerde Nr.\u00a011344\/16 (P.)<\/em><\/p>\n<p>19. Am 13.\u00a0September\u00a02013 h\u00f6rte das Familiengericht die Beschwerdef\u00fchrer und am 18.\u00a0September\u00a02013 die T\u00f6chter der Beschwerdef\u00fchrer in ihrer Pflegefamilie an. Die T\u00f6chter berichteten, dass ihre Eltern sie als Form der k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung mit einer Rute auf die Hand geschlagen h\u00e4tten. Am 23.\u00a0September\u00a02013 best\u00e4tigte das Familiengericht seinen Beschluss vom 3.\u00a0September\u00a02013.<\/p>\n<p>20. Am 2.\u00a0Dezember\u00a02013 hob das Oberlandesgericht auf Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer hin den Beschluss im Hinblick auf die Entziehung des Rechts zur Bestimmung von G.\u00a0P. Aufenthalt auf. Im Hinblick auf die T\u00f6chter wurde der fr\u00fchere Beschluss mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten, dass das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und der Ausbildungs- und Berufswahl der T\u00f6chter bei den Eltern verbleibe.<\/p>\n<p>21. Daraufhin wurde der Sohn den Beschwerdef\u00fchrern zur\u00fcckgegeben, die zun\u00e4chst nach Belgien und sp\u00e4ter in die Tschechische Republik zogen, wo sie seither leben. Die T\u00f6chter der Beschwerdef\u00fchrer befinden sich weiterhin in einer Pflegefamilie (siehe Rdnr.\u00a014).<\/p>\n<p><strong>B. Die Hauptsacheverfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Individualbeschwerde Nr.\u00a011308\/16 (T.)<\/em><\/p>\n<p>22. Auf Antrag der Beschwerdef\u00fchrer vom 9.\u00a0September\u00a02013 leitete das Familiengericht das Hauptsacheverfahren ein und gab am 24.\u00a0September\u00a02013 ein Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag.<\/p>\n<p>23. Nachdem er die Beschwerdef\u00fchrer befragt und ein Treffen zwischen ihnen und ihrem Sohn beobachtet hatte, legte der Sachverst\u00e4ndige am 19.\u00a0Dezember\u00a02013 ein schriftliches Gutachten vor. Er befand, dass die Beschwerdef\u00fchrer zwar eine liebevolle Haltung zu ihrem Sohn h\u00e4tten, die k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung mit Gegenst\u00e4nden jedoch f\u00fcr eine geeignete und notwendige Erziehungsmethode hielten. Weil sie bereit seien, diese Methode auf ihren Sohn anzuwenden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ihren Sohn im Falle des Verbleibs bei ihnen k\u00f6rperlich z\u00fcchtigen w\u00fcrden. Dies w\u00fcrde die Entwicklung des Sohnes erheblich gef\u00e4hrden und zu psychologischen Problemen f\u00fchren, so der Sachverst\u00e4ndige. Insgesamt sei es im Interesse des Wohls des Kindes, von seinen Eltern getrennt untergebracht zu werden, um ihn vor den Erziehungsmethoden der Beschwerdef\u00fchrer zu sch\u00fctzen, die gef\u00e4hrlich f\u00fcr das Kind seien. Da ihr Erziehungskonzept auf religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen beruhe, seien sie nicht gewillt, die Erziehungsmethode der k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung aufzugeben, und auch nicht bereit, mit den Beh\u00f6rden zusammenzuarbeiten oder Hilfe zu akzeptieren. Folglich seien weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen nicht als ausreichend einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrer legten daraufhin ein privat in Auftrag gegebenes Sachverst\u00e4ndigengutachten vor, in dem der Ansatz und die Methodik des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen kritisiert wurden. Dar\u00fcber hinaus widerriefen die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcckwirkend ihre Einwilligung in eine Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen und in eine Untersuchung ihres Sohnes.<\/p>\n<p>25. In einem gesonderten Verfahren erlie\u00df das Familiengericht am 1.\u00a0August\u00a02014 im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss, in dem es den Beschwerdef\u00fchrern das elterliche Recht zur Entscheidung \u00fcber eine Begutachtung ihres Sohnes durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen entzog und einer solchen Ma\u00dfnahme zustimmte.<\/p>\n<p>26. Am 4.\u00a0August\u00a02014 leitete das Familiengericht das privat in Auftrag gegebene Sachverst\u00e4ndigengutachten an den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen weiter, der mit Schreiben vom 15.\u00a0August\u00a02014 auf die Kritikpunkte reagierte und Angaben zu seiner Methodik machte.<\/p>\n<p>27. Bei einem Verhandlungstermin am 19.\u00a0September\u00a02014 machte das Gericht den Beschwerdef\u00fchrern und dem Jugendamt einen Vergleichsvorschlag mit dem Zweck der R\u00fcckgabe des Sohnes. Allerdings konnten sich die Beschwerdef\u00fchrer und das Jugendamt, insbesondere wegen Uneinigkeit \u00fcber den Besuch einer staatlichen Schule und einer Spieltherapie durch den Sohn, nicht auf einen Vergleich einigen. Dar\u00fcber hinaus gab es Bedenken hinsichtlich einer Teilnahme der Eltern an einem Elternkurs und der Mitwirkung an medizinischen Ma\u00dfnahmen. Das Jugendamt hielt diese Aspekte f\u00fcr wesentlich und lehnte den von den Beschwerdef\u00fchrern vorgeschlagenen Teilvergleich ab.<\/p>\n<p>28. Nachdem es den Sohn der Beschwerdef\u00fchrer in dessen Pflegefamilie, wo er seit 21.\u00a0Oktober\u00a02014 untergebracht war, angeh\u00f6rt hatte, entschied das Familiengericht am 22.\u00a0Oktober\u00a02014, den Beschwerdef\u00fchrern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts ihres Sohnes und zur Entscheidung \u00fcber dessen Gesundheitsf\u00fcrsorge und Beschulung zu entziehen, und \u00fcbertrug diese Rechte auf das zum Erg\u00e4nzungspfleger bestellte Jugendamt.<\/p>\n<p>29. Das Familiengericht f\u00fchrte aus, dass das Kindeswohl bei Verbleib des Sohnes bei den Beschwerdef\u00fchrern aufgrund ihrer Erziehungsmethoden in erheblichem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Gest\u00fctzt insbesondere auf das gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndigengutachten und die Angaben der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des Gerichtsverfahrens kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine hohe und konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Sohn \u00fcber mehrere Jahre hinweg unter Einsatz von Gegenst\u00e4nden gez\u00fcchtigt werden w\u00fcrde. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen lasse dies die Entstehung psychischer Probleme bei dem Sohn der Beschwerdef\u00fchrer erwarten. Auch wenn die Trennung von Eltern und Kind einen schweren Eingriff in ihr Recht auf Familie nach Artikel\u00a06 GG (siehe Rdnr.\u00a053) darstelle und m\u00f6glicherweise negative Folgewirkungen f\u00fcr das Kind habe, sei dieser Eingriff im vorliegenden Fall gerechtfertigt. K\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen der in Frage stehenden Art seien f\u00fcr ein Kind in besonderem Ma\u00dfe entw\u00fcrdigend. Sie seien nicht nur nach \u00a7\u00a01631 Abs.\u00a02 BGB (siehe Rdnr.\u00a054) verboten, sondern stellten auch einen Eingriff in die in Artikel\u00a01 GG (siehe Rdnr.\u00a050) gesch\u00fctzte Menschenw\u00fcrde eines Kindes und in das in Artikel\u00a02 GG (siehe Rdnr.\u00a051) gesch\u00fctzte Recht eines Kindes auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit dar.<\/p>\n<p>30. Das Gericht befand auch, dass sich die Gef\u00e4hrdung des Kindes nicht mit milderen Ma\u00dfnahmen abwenden lasse. Im Verlauf des Verfahrens h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer ihren Erziehungsstil uneingeschr\u00e4nkt gepriesen und die Auffassung abgelehnt, dass die von ihnen bef\u00fcrwortete Form einer k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung unter das Gewaltverbot nach \u00a7\u00a01631 BGB falle. Die k\u00f6rperlichen Spuren einer solchen Z\u00fcchtigung seien nur von kurzer Dauer und daher f\u00fcr das Jugendamt nur bei unangek\u00fcndigten Besuchen und auch nur dann feststellbar, wenn das Kind zuf\u00e4llig unmittelbar zuvor gez\u00fcchtigt worden sei. Die psychischen Folgen seien nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen hingegen erst nach langer Zeit feststellbar und auf den ersten Blick kaum bemerkbar. Obwohl die Beschwerdef\u00fchrer zuletzt gegen\u00fcber dem Gericht eine Bereitschaft bekundet h\u00e4tten, von k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigungen zuk\u00fcnftig Abstand zu nehmen, sei dies nach Sicht des Gerichts nicht \u00fcberzeugend, da die Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr keine Begr\u00fcndung abgegeben h\u00e4tten. Das Familiengericht wies jedoch darauf hin, dass es den Beschwerdef\u00fchrern freistehe, nach Beendigung des Verfahrens au\u00dfergerichtlich eine Einigung mit dem Jugendamt \u00fcber die Bedingungen zur R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes zu treffen. Der fr\u00fchere Vergleichsvorschlag sei jedoch abgelehnt worden, da die Beschwerdef\u00fchrer nicht bereit gewesen seien, der Teilnahme an einer Spieltherapie und dem Besuch einer staatlichen Schule durch ihren Sohn zuzustimmen.<\/p>\n<p>31. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihre Zustimmung zu einer Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen sowohl f\u00fcr sich selbst als auch f\u00fcr ihr Kind widerrufen hatten, nachdem das Gutachten bereits vorgelegt worden war, vertrat das Gericht die Auffassung, dass hieraus kein Verwertungsverbot f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten in dem Verfahren folge. Das Gericht hatte anstelle der Eltern die Zustimmung zur Begutachtung des Sohns erteilt, au\u00dferdem stand das Vorgehen der Eltern angesichts der verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht des Staates zum Schutz von Kindern einer Verwertung des Gutachtens in dem Verfahren nicht entgegen. W\u00e4re es zul\u00e4ssig, dass Eltern bei Sachverst\u00e4ndigengutachten, mit denen sie nicht einverstanden sind, nachtr\u00e4glich ihre Zustimmung zu einer Begutachtung widerrufen, w\u00e4re ein effektiver Schutz von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>32. Die Beschwerdef\u00fchrer legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein. Nach einer Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrer, ihres Sohnes, des Verfahrensbeistands des Sohnes, einer Vertreterin des Jugendamts, des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen und des von den Beschwerdef\u00fchrern beauftragten Sachverst\u00e4ndigen wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer am 26.\u00a0Mai\u00a02015 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>33. In einem 39\u00a0Seiten langen Beschluss hat sich das Oberlandesgericht im Detail mit den Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrer zu k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigungen, den Publikationen der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c, dem Sachverst\u00e4ndigengutachten und den diesbez\u00fcglichen Kritikpunkten des privat beauftragten Sachverst\u00e4ndigen auseinandergesetzt. Insgesamt hat es den Beschluss und die Begr\u00fcndung des Familiengerichts vom 22.\u00a0Oktober\u00a02014 best\u00e4tigt. Es unterstrich, dass nicht jeder vereinzelte Versto\u00df gegen das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung nach \u00a7\u00a01631 Abs.\u00a02 BGB (siehe Rdnr.\u00a054) eine Entziehung des elterlichen Sorgerechts rechtfertigen k\u00f6nne. Im Fall der Beschwerdef\u00fchrer sei allerdings zu bef\u00fcrchten, dass auf angebliche Regelverst\u00f6\u00dfe durch das Kind systematisch mit Rutenschl\u00e4gen reagiert werden w\u00fcrde. Die Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls liege au\u00dferdem bereits darin, dass das Kind in st\u00e4ndiger Angst davor leben m\u00fcsse, k\u00f6rperliche Schmerzen erdulden und die daraus resultierende Dem\u00fctigung als psychischen Schmerz erfahren zu m\u00fcssen. Das Geschlagenwerden stelle per se die Kindesmisshandlung und den Missbrauch des elterlichen Sorgerechts dar. Auf den Eintritt von l\u00e4nger andauernden physischen Verletzungen komme es nicht an.<\/p>\n<p>34. Das Gericht f\u00fchrte weiter aus, dass die Beschwerdef\u00fchrer aufgrund ihrer religi\u00f6sen Grundanschauung von der Richtigkeit ihrer Erziehungsmethoden \u00fcberzeugt seien. Daher seien sie weder gewillt noch in der Lage, die Gefahren f\u00fcr ihr Kind abzuwenden, und ihre j\u00fcngsten widerspr\u00fcchlichen Aussagen k\u00f6nnten nicht als glaubw\u00fcrdig eingesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p>35. Am 16.\u00a0August\u00a02015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine von den Beschwerdef\u00fchrern eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01467\/15).<\/p>\n<p><em>2. Individualbeschwerde Nr.\u00a011344\/16 (P.)<\/em><\/p>\n<p>36. Auf Antrag der Beschwerdef\u00fchrer vom 9.\u00a0September\u00a02013 leitete das Familiengericht das Hauptsacheverfahren ein und gab am 24.\u00a0September\u00a02013 ein Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag.<\/p>\n<p>37. Nachdem er die Beschwerdef\u00fchrer, ihre zwei T\u00f6chter und die Pflegeeltern der Kinder befragt und ein Treffen zwischen den Beschwerdef\u00fchrern und ihren Kindern beobachtet hatte, legte der Sachverst\u00e4ndige am 23.\u00a0Dezember\u00a02013 ein schriftliches Gutachten vor. Er f\u00fchrte aus, dass die Beschwerdef\u00fchrer und ihre T\u00f6chter best\u00e4tigt h\u00e4tten, dass die Eltern die T\u00f6chter mit einer Rute gez\u00fcchtigt h\u00e4tten, und dass die Eltern trotz ihrer liebevollen Haltung ihren Kindern gegen\u00fcber die k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung mit Gegenst\u00e4nden f\u00fcr eine geeignete und notwendige Erziehungsmethode hielten. Angesichts der fr\u00fcheren Vorf\u00e4lle k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigung und der allgemeinen Bereitschaft der Beschwerdef\u00fchrer, diese Erziehungsmethode auf ihre Kinder anzuwenden, sei es praktisch sicher, dass sie diese erneut k\u00f6rperlich z\u00fcchtigen w\u00fcrden. Der Sachverst\u00e4ndige kam zu dem Schluss, dass der rigide, autorit\u00e4re Erziehungsstil der Beschwerdef\u00fchrer und ihre \u00dcberzeugung, dass Kinder ab einem Alter von drei Jahren durch k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung mit Gegenst\u00e4nden zu Gehorsam erzogen werden sollten, dem Wohl der Kinder erheblich entgegenst\u00fcnden und einer unbeeintr\u00e4chtigten Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung abtr\u00e4glich seien. Er ging davon aus, dass derartige Methoden vermutlich zu psychologischen Problemen f\u00fchren w\u00fcrden. Insgesamt sei es im Interesse des Wohls der Kinder, sie von ihren Eltern zu trennen. Da das Erziehungskonzept der Eltern auf religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen beruhe, seien sie nicht gewillt, die Erziehungsmethode der k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung aufzugeben, und auch nicht bereit, mit den Beh\u00f6rden zusammenzuarbeiten oder Hilfe zu akzeptieren. Folglich seien weniger in ihre Rechte einschneidende Ma\u00dfnahmen nicht als ausreichend anzusehen.<\/p>\n<p>38. Die Beschwerdef\u00fchrer legten daraufhin ein privat in Auftrag gegebenes Sachverst\u00e4ndigengutachten vor, in dem der Ansatz und die Methodik des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen kritisiert wurden. Dar\u00fcber hinaus widerriefen die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcckwirkend ihre Einwilligung in eine Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen und in eine Untersuchung ihrer drei Kinder.<\/p>\n<p>39. In einem gesonderten Verfahren erlie\u00df das Familiengericht am 1.\u00a0September\u00a02014 im Wege der einstweiligen Anordnung einen Beschluss, in dem es den Beschwerdef\u00fchrern das elterliche Recht zur Entscheidung \u00fcber eine Begutachtung ihrer Kinder durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen entzog und einer psychologischen Untersuchung zustimmte. Au\u00dferdem leitete es das privat in Auftrag gegebene Sachverst\u00e4ndigengutachten an den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen weiter, der mit Schreiben vom 1.\u00a0Oktober\u00a02014 auf die Kritikpunkte reagierte und Angaben zu seiner Methodik machte.<\/p>\n<p>40. Bei einem Verhandlungstermin am 29.\u00a0September\u00a02014 diskutierten die Parteien \u00fcber einen Vergleich zwischen den Beschwerdef\u00fchrern und dem Jugendamt mit dem Zweck der R\u00fcckgabe der T\u00f6chter an die Beschwerdef\u00fchrer und des Schutzes aller drei Kinder. Allerdings konnten sich die Beschwerdef\u00fchrer und das Jugendamt nicht auf einen Vergleich einigen, da sie sich insbesondere \u00fcber den Besuch einer staatlichen Schule und die Teilnahme an einer Therapie durch die Kinder uneinig waren. Dar\u00fcber hinaus waren die Beschwerdef\u00fchrer nicht bereit, f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeit unter der Aufsicht des Jugendamts in Deutschland zu verbleiben.<\/p>\n<p>41. Nachdem es die Beschwerdef\u00fchrer und dessen T\u00f6chter mehrmals \u2013 auch in einem Parallelverfahren \u2013 angeh\u00f6rt hatte, entschied das Familiengericht am 21.\u00a0Oktober\u00a02014, den Beschwerdef\u00fchrern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer drei Kinder und zur Entscheidung \u00fcber deren Gesundheitsf\u00fcrsorge und Beschulung zu entziehen, und \u00fcbertrug diese Rechte auf das zum Erg\u00e4nzungspfleger bestellte Jugendamt. Dar\u00fcber hinaus ordnete das Gericht die Herausgabe des Sohnes an das Jugendamt an.<\/p>\n<p>42. In seiner Begr\u00fcndung, die mit der im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a011308\/14 (siehe Rdnrn.\u00a029 bis 31) vergleichbar ist, f\u00fchrte das Familiengericht aus, dass es aufgrund der Erziehungsmethoden sehr abtr\u00e4glich f\u00fcr das Wohl der drei Kinder w\u00e4re, weiterhin bei ihren Eltern zu leben. Das Gericht unterstrich, dass \u00a7\u00a01666 BGB (siehe Rdnr.\u00a055) nicht zum Ziel habe, fr\u00fchere F\u00e4lle der Kindesmisshandlung oder Erziehungsansichten, die zu \u00a7\u00a01631 Abs.\u00a02 BGB (siehe Rdnr.\u00a054) im Widerspruch stehen, zu bestrafen, sondern drohende Gefahren f\u00fcr das Kindeswohl abzuwehren. Gest\u00fctzt insbesondere auf das gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndigengutachten und die Angaben der Beschwerdef\u00fchrer und ihrer Kinder kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine hohe und konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Kinder systematisch unter Einsatz von Gegenst\u00e4nden gez\u00fcchtigt w\u00fcrden, was wiederum dem Wohl der Kinder sowohl physisch als auch psychisch abtr\u00e4glich w\u00e4re. Der schwere Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Familie nach Artikel\u00a06 GG (siehe Rdnr.\u00a053) durch die Trennung von ihren Kindern sei dennoch nicht nur berechtigt, sondern auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Gefahr f\u00fcr die Kinder nicht mit milderen Mitteln abgewendet werden k\u00f6nne. Zus\u00e4tzlich zu dem Problem der Entdeckung k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigungen durch unangek\u00fcndigte Besuche des Jugendamts (siehe Rdnr.\u00a030) wies das Gericht auch darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrer im Laufe des Verfahrens durchgehend keine Bereitschaft gezeigt h\u00e4tten, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, und staatliche Schulen abgelehnt h\u00e4tten, was nach Ansicht des Gerichts beides notwendig w\u00e4re, um entw\u00fcrdigende k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen zu verhindern und eine Autonomieentwicklung der Kinder sicherzustellen. Nach Auffassung des Gerichts sei ferner zu erwarten, dass die Beschwerdef\u00fchrer Deutschland verlassen w\u00fcrde, sollten ihnen die Kinder zur\u00fcckgegeben werden, wodurch sie einer geregelten Aufsicht durch das zust\u00e4ndige Jugendamt entgehen w\u00fcrden. Schlie\u00dflich kam das Gericht noch zu dem Schluss, dass der Widerruf der Zustimmung zu einer Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen einer Verwertung dieses Gutachtens in dem Verfahren nicht entgegenstehe (siehe Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>43. Die Beschwerdef\u00fchrer legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anordnung zur Herausgabe ihres Sohnes an das Jugendamt ausgesetzt werden sollte.<\/p>\n<p>44. Am 15.\u00a0Dezember\u00a02014 setzte das Oberlandesgericht die Vollziehung der Herausgabeanordnung des Familiengerichts betreffend den Sohn vorl\u00e4ufig aus. Aufgrund seines Alters von einem Jahr und sechs Monaten und weil er noch gestillt werde, w\u00fcrde eine Vollstreckung der Herausgabeanordnung einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer darstellen. Au\u00dferdem bestehe aufgrund des jungen Alters des Sohnes derzeit noch keine gegenw\u00e4rtige und ausreichende Gefahr der k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigung.<\/p>\n<p>45. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdef\u00fchrer einen Vergleichsvorschlag bei dem Oberlandesgericht ein. Danach w\u00fcrden die Beschwerdef\u00fchrer vor\u00fcbergehend nach Deutschland zur\u00fcckkehren und \u00fcber zwei Monate hinweg nach und nach unter Aufsicht des Jugendamts mit ihren T\u00f6chtern zusammengef\u00fchrt werden. Im Anschluss an diesen Zeitraum w\u00fcrde der Beschluss des Familiengerichts nach erfolgreicher Familienzusammenf\u00fchrung ausgesetzt werden und die ganze Familie k\u00f6nnte in die Tschechische Republik ziehen.<\/p>\n<p>46. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 f\u00fchrte das Oberlandesgericht eine m\u00fcndliche Verhandlung durch, bei der es unter anderem die Beschwerdef\u00fchrer, deren T\u00f6chter, den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen, den von den Beschwerdef\u00fchrern beauftragten Sachverst\u00e4ndigen und den Verfahrensbeistand der Kinder anh\u00f6rte. Die T\u00f6chter der Beschwerdef\u00fchrer gaben an, dass sie ihre Eltern zwar gern \u00f6fter sehen w\u00fcrden, aber lieber bei ihren Pflegeeltern leben w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte eine Vertreterin des Jugendamts bei der Anh\u00f6rung aus, dass die Beschwerdef\u00fchrer sich nicht glaubhaft von ihren bisherigen Erziehungsmethoden distanziert h\u00e4tten und das Jugendamt dem vorgeschlagenen Vergleich daher nicht zustimmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>47. Am 10.\u00a0Juni\u00a02015 erlie\u00df das Oberlandesgericht einen 45 Seiten umfassenden ausf\u00fchrlichen Beschluss, in dem es die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcckwies und die Begr\u00fcndung des Familiengerichts best\u00e4tigte. Es befand, dass die nach \u00a7\u00a01631 Abs.\u00a02 BGB (siehe Rdnr.\u00a054) verbotene k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigung mit einer Rute eine k\u00f6rperliche Misshandlung von Kindern darstelle und die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bei wiederholtem und regelm\u00e4\u00dfigem Vorkommen nach \u00a7\u00a01666 BGB (siehe Rdnr.\u00a055) verpflichtet seien, einzugreifen und die im Sinne des Kindeswohls notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Die T\u00f6chter der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten in dem Verfahren durchgehend angegeben, dass t\u00e4glich geschlagen worden seien und die Beschwerdef\u00fchrer selbst h\u00e4tten best\u00e4tigt, dass sie ihre Tochter mit einer Rute \u201ediszipliniert\u201c h\u00e4tten. Das Gericht war \u00fcberzeugt, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihre Kinder k\u00fcnftig weiterhin k\u00f6rperlich z\u00fcchtigen w\u00fcrden, da diese Erziehungsmethode bereits gefestigt sei und auf Glaubensgrunds\u00e4tzen basiere, von denen sich die Beschwerdef\u00fchrer noch nicht grundlegend distanziert h\u00e4tten. Ihre \u00c4u\u00dferungen h\u00e4tten gezeigt, dass sie k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen weiterhin grunds\u00e4tzlich bef\u00fcrworteten und f\u00fcr eine angemessene Erziehungsmethode hielten. Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrer zuletzt anerkannt h\u00e4tten, dass ihre Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung h\u00e4tten, bedeute nicht, dass sie ihre Erziehungshaltung dauerhaft ver\u00e4ndert h\u00e4tten, sondern diene lediglich dem verfahrensbezogenen Zweck der baldigen R\u00fcckf\u00fchrung ihrer T\u00f6chter. Nach Auffassung des Gerichts waren die Beschwerdef\u00fchrer allenfalls f\u00fcr einen \u00fcbergangsweisen Zeitraum bereit, auf k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen zu verzichten. Das Gericht habe daher keine Abkehr der Beschwerdef\u00fchrer von ihrem Erziehungskonzept und keine glaubhafte Distanzierung von k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigungen feststellen k\u00f6nnen. Folglich bestehe eine gegenw\u00e4rtige Gefahr, dass die zwei T\u00f6chter im Falle ihrer R\u00fcckkehr zu ihren Eltern erneut systematischen k\u00f6rperlichen Z\u00fcchtigungen ausgesetzt werden w\u00fcrden. Auch f\u00fcr den Sohn der Beschwerdef\u00fchrer bestehe diese Gefahr, weil es kein festgelegtes Alter gebe, in dem die Beschwerdef\u00fchrer mit der \u201eDisziplinierung\u201c ihrer Kinder beg\u00e4nnen, da sie diese als Werkzeug zur Durchsetzung ihrer Autorit\u00e4t ans\u00e4hen. Da der zweij\u00e4hrige Sohn bald das \u201eTrotzalter\u201c erreiche, sei zu erwarten, dass die Beschwerdef\u00fchrer darauf mit Rutenschl\u00e4gen reagieren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>48. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte zudem, dass der von den Beschwerdef\u00fchrern erkl\u00e4rte Widerruf ihrer Zustimmung zu einer Begutachtung nicht zu einem Verwertungsverbot des Sachverst\u00e4ndigengutachtens f\u00fchre und dass es keine mildere Ma\u00dfnahme zur Abwendung der gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr das Wohl der Kinder gebe, welche sich aus der Durchf\u00fchrung k\u00f6rperlicher Z\u00fcchtigungen durch die Eltern ergebe. In diesem Zusammenhang wies das Gericht unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrer Deutschland bereits mit ihrem Sohn verlassen h\u00e4tten und eine dauerhafte R\u00fcckkehr nach Deutschland ablehnten. Den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden w\u00e4re es demnach von Beginn an unm\u00f6glich, die Familie hinreichend zu unterst\u00fctzen oder das Erziehungsverhalten der Beschwerdef\u00fchrer wirksam zu kontrollieren.<\/p>\n<p>49. Am 16.\u00a0August\u00a02015 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine von den Beschwerdef\u00fchrern eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01589\/15).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Das Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>50. Artikel\u00a01 Abs.\u00a01 GG lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.\u201c<\/p>\n<p>51. Artikel\u00a02 GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>52. Artikel\u00a04 GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.<\/p>\n<p>(2) Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird gew\u00e4hrleistet. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>53. Artikel\u00a06 GG lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<\/p>\n<p>(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<\/p>\n<p>(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten d\u00fcrfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr\u00fcnden zu verwahrlosen drohen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>54. \u00a7\u00a01631 Abs.\u00a02 BGB lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. K\u00f6rperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entw\u00fcrdigende Ma\u00dfnahmen sind unzul\u00e4ssig.\u201c<\/p>\n<p>55. \u00a7\u00a01666 BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Verm\u00f6gen gef\u00e4hrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Zu den gerichtlichen Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>1. Gebote, \u00f6ffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsf\u00fcrsorge in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n<p>2. Gebote, f\u00fcr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,<\/p>\n<p>3. Verbote, vor\u00fcbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>5. die Ersetzung von Erkl\u00e4rungen des Inhabers der elterlichen Sorge,<\/p>\n<p>6. die teilweise oder vollst\u00e4ndige Entziehung der elterlichen Sorge.\u201c<\/p>\n<p>56. \u00a7\u00a01666a BGB lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ma\u00dfnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zul\u00e4ssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch \u00f6ffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Ma\u00dfnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.\u201c<\/p>\n<p>C. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)<\/p>\n<p>57. Nach \u00a7\u00a0198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung. \u00a7\u00a0198 lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/p>\n<p>(2) Ein Nachteil, der nicht Verm\u00f6gensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierf\u00fcr kann Entsch\u00e4digung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gem\u00e4\u00df Absatz\u00a04 ausreichend ist. Die Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Satz\u00a02 betr\u00e4gt 1\u00a0200\u00a0Euro f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung. Ist der Betrag gem\u00e4\u00df Satz\u00a03 nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann fr\u00fchestens sechs Monate nach Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE V\u00d6LKERRECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE V\u00d6LKERRECHTLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 26.\u00a0Januar\u00a01990 \u00fcber die Rechte des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>58. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes ist in Deutschland am 5.\u00a0April\u00a01992 in Kraft getreten. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eArtikel\u00a03<\/p>\n<p>(1) Bei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F\u00fcrsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh\u00f6rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 9<\/p>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in einer gerichtlich nachpr\u00fcfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachl\u00e4ssigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung \u00fcber den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.<\/p>\n<p>(2) In Verfahren nach Absatz\u00a01 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu \u00e4u\u00dfern. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 19<\/p>\n<p>(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsma\u00dfnahmen, um das Kind vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzuf\u00fcgung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachl\u00e4ssigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschlie\u00dflich des sexuellen Missbrauchs zu sch\u00fctzen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. [&#8230;]<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 37<\/p>\n<p>Die Vertragsstaaten stellen sicher,<\/p>\n<p>a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>59. Der Ausschuss der Vereinten Nationen f\u00fcr die Rechte des Kindes hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a013 (2011) (The right of the child to freedom from all forms of violence [CRC\/C\/GC\/13]; ver\u00f6ffentlicht am 18.\u00a0April\u00a02011) eine Orientierungshilfe zur Auslegung von Artikel\u00a019 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes gegeben. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eIV. Rechtliche Analyse von Artikel 19<\/p>\n<p><strong>A. Artikel 19 Absatz 1<\/strong><\/p>\n<p>1. \u2018&#8230;vor jeder Form&#8230;\u2019<\/p>\n<p>Keine Ausnahmen. Der Ausschuss hat stets die Auffassung vertreten, dass jede Form der Gewalt gegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringf\u00fcgig sie sein mag. Die Formulierung \u201ejeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung\u201c l\u00e4sst keinen Raum f\u00fcr eine rechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Gewalt gegen Kinder in irgendeiner Form. Bei der Bestimmung des Begriffs der Gewalt ist nicht auf die H\u00e4ufigkeit und die Schwere eines Schadens oder die Absicht, einen Schaden hinzuzuf\u00fcgen, abzustellen. Die Vertragsstaaten k\u00f6nnen im Rahmen von Interventionsstrategien auf derartige Parameter hinweisen, um angemessene Ma\u00dfnahmen im Sinne des Kindeswohls zu erm\u00f6glichen, doch die Begriffsbestimmungen d\u00fcrfen das absolute Recht von Kindern auf menschliche W\u00fcrde und physische und psychische Unversehrtheit keinesfalls untergraben, indem einige Formen der Gewalt als rechtlich und\/oder sozial akzeptabel beschrieben werden.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>K\u00f6rperliche Gewaltanwendung. Hierzu geh\u00f6rt die t\u00f6dliche und nicht-t\u00f6dliche k\u00f6rperliche Gewaltanwendung. Nach Auffassung des Ausschusses umfasst die k\u00f6rperliche Gewaltanwendung<\/p>\n<p>a) jede k\u00f6rperliche Bestrafung und alle anderen Formen der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>K\u00f6rperliche Bestrafung In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a08 (Rdnr.\u00a011) hat der Ausschuss \u201ek\u00f6rperliche\u201c bzw. \u201ephysische\u201c Bestrafung als jede Bestrafung definiert, bei der physische Gewalt angewendet wird und die die Zuf\u00fcgung eines gewissen \u2013 egal wie geringen \u2013 Ma\u00dfes von Schmerz oder Unwohlsein bezweckt. In den meisten F\u00e4llen handelt es sich um das Schlagen von Kindern (\u201eOhrfeige\u201c, \u201eKlaps\u201c, \u201eTracht Pr\u00fcgel\u201c) mit der Hand oder einem Gegenstand wie einer Peitsche, einem Stock, G\u00fcrtel, Schuh, Holzl\u00f6ffel etc. Es kann beispielsweise aber auch zu Tritten, Sch\u00fctteln oder Werfen von Kindern, Kratzen, Zwicken, Bei\u00dfen, Haare Ziehen oder Schl\u00e4gen auf das Ohr, Z\u00fcchtigungen, erzwungenem Verharren in unbequemen Positionen, Verbrennungen, Verbr\u00fchungen oder erzwungenem Schlucken kommen. Nach Auffassung des Ausschusses sind k\u00f6rperliche Bestrafungen in jedem Fall erniedrigend.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Sch\u00e4dliche Praktiken Hierzu geh\u00f6ren unter anderem<\/p>\n<p>a) k\u00f6rperliche Bestrafungen und andere Formen grausamer oder erniedrigender Strafe;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>60. In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr.\u00a014 (2013) \u00fcber das Recht des Kindes darauf, dass sein Wohl als ein vorrangiger Gesichtspunkt ber\u00fccksichtigt wird (CRC\/C\/GC\/14; ver\u00f6ffentlicht am 29.\u00a0Mai\u00a02013) bietet der Ausschuss Orientierungshilfe f\u00fcr die Auslegung von Artikel\u00a03 Abs.\u00a01 des \u00dcbereinkommens und der Gesichtspunkte, die es bei der Beurteilung des Kindeswohls zu ber\u00fccksichtigen gilt. Die ma\u00dfgeblichen Passagen lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA. Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>1. Bei der Beurteilung des Kindeswohls zu ber\u00fccksichtigende Elemente<\/p>\n<p>52. Ausgehend von diesen Vor\u00fcberlegungen ist der Ausschuss der Auffassung, dass bei der Beurteilung und Feststellung des Kindeswohls, soweit in der in Rede stehenden Situation relevant, folgende Elemente zu ber\u00fccksichtigen sind:<\/p>\n<p>a) die Meinung des Kindes<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) die Identit\u00e4t des Kindes<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c) Erhalt des famili\u00e4ren Umfelds und Aufrechterhaltung von Beziehungen<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>60. Eine Trennung der Familie zu vermeiden und das Familiengef\u00fcge zu erhalten, sind wichtige Bestandteile des Systems zum Schutz der Kinder und beruhen auf dem in Artikel\u00a09 Absatz\u00a01 vorgesehenen Recht, wonach \u201eein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, &#8230; dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.\u201c [&#8230;]<\/p>\n<p>61. In Anbetracht der gravierenden Auswirkungen, die eine Trennung von den Eltern f\u00fcr das Kind hat, soll eine solche Trennung nur als letztes Mittel erfolgen, beispielsweise wenn das Kind der Gefahr unmittelbar drohenden Schadens ausgesetzt ist oder dies aus anderen Gr\u00fcnden notwendig ist; eine Trennung soll nicht erfolgen, wenn das Kind durch weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnte. Bevor eine Trennung vollzogen wird, soll der Staat den Eltern Unterst\u00fctzung bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortlichkeiten gew\u00e4hren und die Familie erneut oder besser in die Lage versetzen, f\u00fcr das Kind zu sorgen, sofern die Trennung nicht zum Schutz des Kindes notwendig ist.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d) F\u00fcrsorge f\u00fcr das Kind sowie Schutz und Sicherheit des Kindes<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>73. Bei der Beurteilung des Kindeswohls muss auch die Sicherheit des Kindes ber\u00fccksichtigt werden, d.\u00a0h. das Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszuf\u00fcgung oder Misshandlung (Art.\u00a019), sexueller Bel\u00e4stigung, Gruppenzwang, Mobbing, erniedrigender Behandlung usw. sowie auf Schutz vor sexueller, wirtschaftlicher und sonstiger Ausbeutung, Suchtstoffen, Arbeit, bewaffneten Konflikten usw. (Art.\u00a032-39).<\/p>\n<p>74. Ein kindeswohlorientiertes Herangehen an die Entscheidungsfindung bedeutet, dass die Sicherheit und Unversehrtheit des Kindes zum gegebenen Zeitpunkt zu beurteilen ist; das Vorsorgeprinzip verlangt aber auch die Einsch\u00e4tzung eventueller k\u00fcnftiger Risiken und Sch\u00e4den sowie der sonstigen Folgen der Entscheidung f\u00fcr die Sicherheit des Kindes.<\/p>\n<p>e) Vulnerabilit\u00e4tssituation<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>f) Das Recht des Kindes auf Gesundheit<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>g) Das Recht des Kindes auf Bildung<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Die Europ\u00e4ische Sozialcharta vom 18.\u00a0Oktober\u00a01961<\/strong><\/p>\n<p>61. Die Europ\u00e4ische Sozialcharta ist im Verh\u00e4ltnis zu Deutschland am 27.\u00a0Januar\u00a01965 in Kraft getreten. Ihr Artikel\u00a017 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eArtikel\u00a017 \u2013 Das Recht der M\u00fctter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz<\/p>\n<p>Um die wirksame Aus\u00fcbung des Rechtes der M\u00fctter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz zu gew\u00e4hrleisten, werden die Vertragsparteien alle hierzu geeigneten und notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, einschlie\u00dflich der Schaffung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen und Dienste.\u201c<\/p>\n<p>62. Das Ministerkomitee des Europarats hat in einer Resolution vom 17.\u00a0Juni\u00a02015 (CM\/ResChS(2015)12) Folgendes zur Auslegung dieser Bestimmung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSowohl auf europ\u00e4ischer wie auch auf internationaler Ebene besteht nunmehr weitgehend Einvernehmen unter den Menschenrechtseinrichtungen, dass die k\u00f6rperliche Bestrafung von Kindern ausdr\u00fccklich und umfassend gesetzlich verboten werden sollte. Das Komitee nimmt diesbez\u00fcglich insbesondere auf die Allgemeinen Bemerkungen Nrn.\u00a08 und 13 des Ausschusses f\u00fcr die Rechte des Kindes Bezug. Zuletzt wurde in der Sachentscheidung im Fall Weltorganisation gegen die Folter (OMCT)\u00a0.\/. Portugal, Beschwerdenr.\u00a034\/2006, 5.\u00a0Dezember\u00a02006, Rdnrn.\u00a019 bis 21, die folgende Auslegung von Artikel\u00a017 der Charta im Hinblick auf die k\u00f6rperliche Bestrafung von Kindern vorgenommen: \u2018Damit Artikel\u00a017 eingehalten ist, muss das innerstaatliche Recht der Staaten alle Formen von Gewalt gegen Kinder, also Handlungen und Verhaltensweisen, die die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t, die W\u00fcrde, die Entwicklung oder das psychische Wohl von Kindern wahrscheinlich beeintr\u00e4chtigen, verbieten und unter Strafe stellen. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen m\u00fcssen hinreichend klar, verbindlich und pr\u00e4zise sein, um zu verhindern, dass die Gerichte deren Anwendung auf F\u00e4lle der Gewalt gegen Kinder ablehnen. Dar\u00fcber hinaus ist ein sorgf\u00e4ltiges Handeln der Staaten vonn\u00f6ten, um sicherzustellen, dass derartige Gewalt in der Praxis ausgeschlossen ist.\u2019\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>63. Aufgrund ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der Gerichtshof, die beiden Individualbeschwerden nach Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu verbinden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>64. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass die im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte, mit denen ihr Sorgerecht teilweise entzogen wurde, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen seien und auf ein unfaires Verfahren mit unzureichender Tatsachengrundlage gest\u00fctzt worden seien. Sie machten ferner geltend, dass ihre Elternrechte wegen ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen entzogen worden seien und dass es ihnen verwehrt worden sei, ihre Kinder im Einklang mit ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen zu erziehen. Schlie\u00dflich r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, dass die Hauptsacheverfahren vor den Familiengerichten unangemessen lang gedauert h\u00e4tten. Die Beschwerdef\u00fchrer beriefen sich auf Artikel\u00a08 der Konvention. Dar\u00fcber hinaus beriefen sie sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a09 der Konvention sowie auf Artikel\u00a02 des ersten Zusatzprotokolls. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046544\/99, Rdnr.\u00a056, ECHR 2002\u2011I), h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, die R\u00fcgen lediglich nach Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Verfahrensdauer<\/em><\/p>\n<p>65. Im Hinblick auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Dauer des Hauptsacheverfahrens weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er hinsichtlich der positiven Verpflichtungen des Staates nach Artikel\u00a08 der Konvention bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen festgestellt hat, dass eine ineffektive, insbesondere verz\u00f6gerte Durchf\u00fchrung eines Sorgerechtsverfahrens zu einer Verletzung von Artikel\u00a08 der Konvention f\u00fchren kann (siehe z.\u00a0B. M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a023280\/08 und 2334\/10, Rdnr.\u00a087, 6.\u00a0Oktober\u00a02016; Z.\u00a0.\/.\u00a0Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a043155\/05, Rdnr.\u00a0142, 30.\u00a0November\u00a02010; und V.A.M.\u00a0.\/.\u00a0Serbien, Individualbeschwerde Nr.\u00a039177\/05, Rdnr.\u00a0146, 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007).<\/p>\n<p>66. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptsacheverfahren in beiden Individualbeschwerdeverfahren auf Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrer vom 9.\u00a0September\u00a02013 eingeleitet wurden und mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.\u00a0August\u00a02015 endeten. Das Verfahren dauerte demnach ein Jahr und elf Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Familiengericht w\u00e4hrend des einen Jahres und einen Monats, w\u00e4hrend dessen die F\u00e4lle dort anh\u00e4ngig waren, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt hat, welches aufgrund von Kritikpunkten, die der privat von den Beschwerdef\u00fchrern beauftragte Sachverst\u00e4ndige vorgebracht hatte, erg\u00e4nzt werden musste. Ferner hat das Gericht die Zustimmung der Kinder in Parallelverfahren ersetzt, die Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder und weitere Zeugen angeh\u00f6rt und Vergleichsverhandlungen zwischen den Beschwerdef\u00fchrern und dem Jugendamt begleitet. Nach alledem ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es im Laufe des Verfahrens keine speziellen Verz\u00f6gerungen gab, die auf die Verfahrensf\u00fchrung durch das Familiengericht zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4ren. Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass die Verfahren unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen keine Anzeichen einer Verletzung von Artikel\u00a08 hinsichtlich der Verfahrensdauer erkennen lassen. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><em>2. Sorgerechtsentziehung<\/em><\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt fest, dass die R\u00fcge hinsichtlich der Sorgerechtsentziehung nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>68. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass die teilweise Entziehung des Sorgerechts unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten in willk\u00fcrlicher Art und Weise k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen mit Kindesmisshandlung gleichgesetzt, obwohl keines der Kinder k\u00f6rperliche Zeichen von Misshandlungen oder Verletzungen gezeigt habe. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass ihre Erziehungsmethode der \u201ek\u00f6rperlichen Disziplinierung\u201c keine Gewalt oder Kindesmisshandlung darstelle oder ihren Kinder in irgendeiner Form schade. Trotzdem seien die innerstaatlichen Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die \u201ek\u00f6rperliche Disziplinierung\u201c wahrscheinlich zu psychischen Problemen f\u00fchren w\u00fcrde. Diese Annahme sei auf das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen gest\u00fctzt worden, dessen Schlussfolgerungen nicht nur in gro\u00dfem Umfang von dem von den Beschwerdef\u00fchrern beauftragten Sachverst\u00e4ndigen in Frage gestellt worden seien, sondern dessen Begutachtung die Beschwerdef\u00fchrer auch nicht zugestimmt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>69. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen ferner vor, dass die Trennung der Kinder von ihren Eltern diesen mehr geschadet habe als k\u00f6rperliche Z\u00fcchtigungen jedweder Art. Folglich h\u00e4tte den Beschl\u00fcssen nicht das Wohl der Kinder zugrunde gelegen. Die Entscheidungen seien h\u00f6chst unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, da die Gerichte keine milderen Ma\u00dfnahmen in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tten, sondern erwartet h\u00e4tten, dass die beschwerdef\u00fchrenden Eltern ihre Erziehungspraktiken und damit ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen aufgeben. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Gerichte die Beschwerdef\u00fchrer daran gehindert, Deutschland mit ihren Kindern zu verlassen und in ein Land zu ziehen, wo ihre Erziehungsmethoden akzeptiert seien.<\/p>\n<p>70. Zusammenfassend habe die Sorgerechtsentziehung kein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgt, da sie nicht auf das Wohl der Kinder ausgerichtet gewesen sei, sondern eine auf der Mitgliedschaft der Beschwerdef\u00fchrer in der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c beruhende Diskriminierung dargestellt habe. Dar\u00fcber hinaus seien die Entscheidungen auch nicht \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c gewesen, da sie nicht auf \u201ezutreffende und hinreichende\u201c Gr\u00fcnde gest\u00fctzt worden seien.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>71. Die Regierung brachte vor, dass die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdef\u00fchrer einen Eingriff dargestellt habe, der den Schutz der Rechte der Kinder der Beschwerdef\u00fchrer zum Ziel gehabt habe. Die Entscheidungen seien \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c gewesen, da es \u201ezutreffende und hinreichende\u201c Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entziehung einiger Elternrechte und deren \u00dcbertragung auf das Jugendamt gegeben habe. Aufgrund ihrer religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen hielten die Beschwerdef\u00fchrer Schl\u00e4ge mit Ruten zu korrigierenden und erzieherischen Zwecken f\u00fcr legitim und die Beschwerdef\u00fchrer im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a011344\/16 h\u00e4tten ihre T\u00f6chter bereits regelm\u00e4\u00dfig mit einer Rute k\u00f6rperlich gez\u00fcchtigt. Da sie verpflichtet seien, Kinder vor Gewalt zu sch\u00fctzen, seien die innerstaatlichen Gerichte gezwungen gewesen, den Beschwerdef\u00fchrern diejenigen Aspekte des Sorgerechts zu entziehen, die zum Schutz des Wohls der Kinder notwendig gewesen seien, welches in den vorliegenden F\u00e4llen Vorrang vor den Interessen der Eltern gehabt habe. Die betreffenden Entscheidungen seien im Hinblick auf die Elternrechte, die bei den Beschwerdef\u00fchrern verbleiben konnten, so weit wie m\u00f6glich begrenzt gewesen. Dar\u00fcber hinaus habe es keine milderen Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Kinder gegeben, da die Beschwerdef\u00fchrer nicht glaubhaft nachgewiesen h\u00e4tten, dass sie ihre Erziehungspraktiken aufgegeben h\u00e4tten, und auch nicht zur Zusammenarbeit mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden bereit gewesen seien.<\/p>\n<p>72. Die Regierung wies auch darauf hin, dass es in den in Rede stehenden Hauptsacheverfahren keine weiteren Einschr\u00e4nkungen der Umgangskontakte zwischen den Beschwerdef\u00fchrern und ihren Kindern gegeben habe und dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht daran gehindert worden seien, ihren Kindern die Vorstellungen und \u00dcberzeugungen ihrer Glaubensgemeinschaft zu vermitteln. Die Gerichte h\u00e4tten lediglich die notwendigen Ma\u00dfnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die Kinder aufgrund von Verhaltensweisen, welche den Beschwerdef\u00fchrern zufolge auf ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und ihrem Verst\u00e4ndnis der Bibel beruhen, k\u00f6rperlichen oder seelischen Schaden nehmen.<\/p>\n<p>73. Gleicherma\u00dfen h\u00e4tten die Gerichte die Beschwerdef\u00fchrer nicht daran gehindert, Deutschland zu verlassen. Angesichts der von den Beschwerdef\u00fchrern durch ihre Ausreise ins Ausland geschaffenen Situation seien die Gerichte jedoch zu Recht zu der Einsch\u00e4tzung gelangt, dass sich eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung nicht mehr durch mildere Ma\u00dfnahmen abwenden lasse, weil diese Ma\u00dfnahmen von den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Stellen nicht mehr ausreichend \u00fcberwacht und durchgesetzt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>74. Schlie\u00dflich trug die Regierung vor, dass die Entscheidungen in fairen Verfahren ergangen seien, in die die Beschwerdef\u00fchrer und ihre Kinder umfassend einbezogen worden seien. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Gerichte sich sorgf\u00e4ltig mit dem schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten und den diesbez\u00fcglichen Beanstandungen der Beschwerdef\u00fchrer auseinandergesetzt. Die Gerichte h\u00e4tten den von den Beschwerdef\u00fchrern erkl\u00e4rten Widerruf ihrer Einwilligung zur Begutachtung berechtigterweise als unerheblich erachtet, da sie vor der Begutachtung hinreichend informiert gewesen seien und in Zivilverfahren kein Selbstbelastungverbot gelte. Insgesamt sei die Beweisw\u00fcrdigung durch die Gerichte weder willk\u00fcrlich noch unfair gewesen, sondern habe eine hinreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr f\u00fcr das Wohl der Kinder dargestellt.<\/p>\n<p>c) Die Drittbeteiligte<\/p>\n<p>75. Die Drittbeteiligte ADF International machte geltend, dass es dem Wohl eines Kindes grunds\u00e4tzlich dienlich sei, von seinen Eltern gro\u00dfgezogen zu werden, und dass die Trennung eines Kindes von seinen Eltern eine traumatische und sch\u00e4dliche Erfahrung sei. Die Drittbeteiligte f\u00fchrte weiter aus, dass der Gerichtshof dies anerkannt habe, da er in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Erhalts famili\u00e4rer Bindungen hervorgehoben und Familienzusammenf\u00fchrungen angestrebt habe. Dar\u00fcber hinaus habe der Gerichtshof f\u00fcr die Rechtfertigung der Inobhutnahme von Kindern stets hinreichend geeignete und schwerwiegende Gr\u00fcnde gefordert und festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein Kind in Pflege besser gestellt w\u00e4re, nicht ausreiche (siehe Olsson\u00a0.\/.\u00a0Schweden (Nr.\u00a01), 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a01988, Rdnr.\u00a071, Reihe\u00a0A Band\u00a0130).<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Eingriff<\/p>\n<p>76. Die Parteien sind sich einig dar\u00fcber, dass die in den Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen, den Beschwerdef\u00fchrern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Regelung der \u00e4rztlichen Versorgung und zur Regelung der schulischen Belange f\u00fcr ihre Kinder zu entziehen, einen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens darstellten. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Schlussfolgerung an und stellt fest, dass ein solcher Eingriff eine Verletzung von Artikel\u00a08 darstellt, es sei denn, er ist \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz\u00a02 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden.<\/p>\n<p>b) Gesetzliche Grundlage<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer zwar die Anwendung der einschl\u00e4gigen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache r\u00fcgten, jedoch nicht bestritten, dass die betreffenden Entscheidungen eine Grundlage im nationalen Recht hatten, namentlich in den \u00a7\u00a7\u00a01666 und 1666a\u00a0BGB (siehe Rdnrn.\u00a055, 56).<\/p>\n<p>c) Legitimes Ziel<\/p>\n<p>78. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte kein legitimes Ziel verfolgt h\u00e4tten und die teilweise Entziehung ihres Sorgerechts nicht auf Erw\u00e4gungen hinsichtlich k\u00f6rperlicher Bestrafung sondern auf die Tatsache gest\u00fctzt worden sei, dass die Eltern Mitglieder in der Glaubensgemeinschaft \u201eX.\u201c seien und ihre Kinder im Einklang mit ihrem Glauben erz\u00f6gen. Sie machten geltend, dass die Entscheidungen im Wesentlichen eine Diskriminierung wegen ihrer Religion darstellten.<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das in den Artikeln\u00a08 und 9 der Konvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Religionsfreiheit zusammen mit dem in Artikel\u00a02 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention vorgesehenen Recht auf Achtung der weltanschaulichen und religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen der Eltern bei der Erziehung die Eltern berechtigt, ihren Kindern im Rahmen ihrer Erziehung ihre religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen mitzuteilen und n\u00e4herzubringen (Vojnity\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a029617\/07, Rdnr.\u00a037, 12.\u00a0Februar\u00a02013). Obgleich der Gerichtshof akzeptiert hat, dass dies in einer ein- und aufdringlichen Art und Weise geschehen kann, hat er betont, dass Kinder hierdurch keinen gef\u00e4hrlichen Praktiken oder k\u00f6rperlichen oder seelischen Sch\u00e4digungen ausgesetzt werden d\u00fcrfen (ebenda). Dieser Schutz Minderj\u00e4hriger vor Sch\u00e4digungen wurde auch in anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften wie dem \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte des Kindes bekr\u00e4ftigt, welches Staaten verpflichtet, geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form k\u00f6rperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzuf\u00fcgung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachl\u00e4ssigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung zu sch\u00fctzen (siehe Rdnr.\u00a058).<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdef\u00fchrer in der Glaubensgemeinschaft und ihre religi\u00f6sen Anschauungen in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte zwar er\u00f6rtert wurden, die Gerichte ihre Entscheidungen jedoch auf die Wahrscheinlichkeit st\u00fctzten, dass die Kinder mit einer Rute geschlagen werden w\u00fcrden. Er stellt ferner fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer die Verbindung zwischen den religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen und den Z\u00fcchtigungen mit einer Rute selbst hergestellt haben, indem sie ihre Erziehungspraxis mit Bibelzitaten und ihren religi\u00f6sen Anschauungen begr\u00fcndeten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdef\u00fchrern ger\u00fcgten Entscheidungen den Schutz der \u201eRechte und Freiheiten\u201c der Kinder zum Ziel hatten. Sie verfolgten also ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02.<\/p>\n<p>d) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft<\/p>\n<p>i) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Frage, ob ein Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, zu pr\u00fcfen hat, ob die zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde im Lichte des Falles als Ganzem \u201ezutreffend und hinreichend\u201c waren. Nach Artikel\u00a08 muss zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils ein gerechter Ausgleich herbeigef\u00fchrt werden und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beigemessen werden (siehe E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025735\/94, Rdnrn.\u00a048, 50, ECHR 2000\u2011VIII; T.P. und K.M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028945\/95, Rdnr.\u00a070, ECHR 2001\u2011V (Ausz\u00fcge); und H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028422\/95, Rdnrn.\u00a048, 49, 5.\u00a0Dezember\u00a02002).<\/p>\n<p>82. Bei der Bestimmung des Kindeswohls in einem bestimmten Fall sind zwei Aspekte zu ber\u00fccksichtigen: Erstens dient, au\u00dfer in F\u00e4llen, in denen sich die Familie als besonders ungeeignet erwiesen hat, der Erhalt seiner Bindungen zu seiner Familie dem Wohl des Kindes; und zweitens dient es dem Wohl des Kindes, seine Entwicklung in einem sicheren Umfeld sicherzustellen, und ein Elternteil hat keinen Anspruch nach Artikel\u00a08 auf Ma\u00dfnahmen, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden w\u00fcrden (Neulinger und Shuruk\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a041615\/07, Rdnr.\u00a0136, ECHR 2010). Der Nachweis, dass ein Kind in einem Umfeld untergebracht werden k\u00f6nnte, das seinem Aufwachsen f\u00f6rderlicher w\u00e4re, reicht nicht aus ( K. und T.\u00a0.\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025702\/94, Rdnr.\u00a0173, ECHR\u00a02001\u2011VII).<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Artikel\u00a08 der Konvention zwar keine ausdr\u00fccklichen Verfahrenserfordernisse enth\u00e4lt, der mit Eingriffsma\u00dfnahmen verbundene Entscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die geb\u00fchrende Achtung der durch Artikel\u00a08 gesch\u00fctzten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht ausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung dieser Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 \u201ehinreichend\u201c waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob die Eltern in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden waren, dass der erforderliche Schutz ihrer Interessen gew\u00e4hrleistet war (siehe u.a. T.P. und K.M.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072, und S. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a040324\/98, Rdnr.\u00a089, 10.\u00a0November\u00a02005).<\/p>\n<p>84. Bei der Pr\u00fcfung der zur Rechtfertigung der Ma\u00dfnahmen angef\u00fchrten Gr\u00fcnde und des Entscheidungsprozesses ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof geb\u00fchrend die Tatsache, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden den Vorteil hatten, mit allen Beteiligten unmittelbar in Verbindung zu stehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an Stelle der innerstaatlichen Beh\u00f6rden deren Aufgaben in Fragen des Sorgerechts wahrzunehmen (vgl. u.\u00a0v.\u00a0a. E., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a048). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beh\u00f6rden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Obhut zu nehmen ist einen gro\u00dfen Ermessensspielraum haben (ebenda, Rdnr.\u00a049).<\/p>\n<p>85. Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien nach Artikel\u00a01 der Konvention, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, in Verbindung mit Artikel\u00a03 die Vertragsstaaten verpflichtet, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die sicherstellen sollen, dass Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, nicht gefoltert oder unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft werden, auch nicht durch Privatpersonen (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 23.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a022, Reports of Judgments and Decisions 1998-VI). In einer Reihe von F\u00e4llen wurde festgestellt, dass Artikel\u00a03 eine positive Verpflichtung f\u00fcr Staaten, Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu gew\u00e4hren, zur Folge hat: siehe beispielsweise die Rechtssache A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (a.\u00a0a.\u00a0O.), bei der das beschwerdef\u00fchrende Kind von seinem Stiefvater geschlagen wurde; und die Rechtssache Z u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029392\/95, ECHR 2001-V), bei der vier beschwerdef\u00fchrende Kinder von ihren Eltern schwer misshandelt und vernachl\u00e4ssigt wurden.<\/p>\n<p>86. Ferner gilt, dass eine gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfende Misshandlung normalerweise zwar tats\u00e4chliche K\u00f6rperverletzungen oder intensives k\u00f6rperliches oder seelisches Leid verursacht, eine Behandlung aber auch trotz Fehlens dieser Aspekte als erniedrigend einzustufen sein kann und unter das in Artikel\u00a03 vorgesehene Verbot fallen kann, wenn sie eine Person dem\u00fctigt oder erniedrigt, ihre Menschenw\u00fcrde missachtet oder schm\u00e4lert oder Gef\u00fchle der Angst, Qual und Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, ihren moralischen oder k\u00f6rperlichen Widerstand zu brechen (Bouyid .\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a023380\/09, Rdnr.\u00a087, ECHR 2015, m.\u00a0w.\u00a0N.). In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen f\u00fcr die Rechte des Kindes k\u00f6rperliche Bestrafung als jede Bestrafung definiert hat, bei der physische Gewalt angewendet wird und die die Zuf\u00fcgung eines gewissen \u2013 egal wie geringen \u2013 Ma\u00dfes von Schmerz oder Unwohlsein bezweckt. Au\u00dferdem hat er betont, dass jede Form der Gewalt gegen Kinder inakzeptabel ist, egal wie geringf\u00fcgig sie sein mag (siehe Rdnr.\u00a059).<\/p>\n<p>87. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof in F\u00e4llen, die die Artikel\u00a03 und 8 betrafen, die Bedeutung des Alters der betroffenen Minderj\u00e4hrigen und, in F\u00e4llen, in denen ihr k\u00f6rperliches und moralisches Wohl gef\u00e4hrdet ist, die Notwendigkeit betont, dass Kinder und andere verletzliche Mitglieder der Gesellschaft durch den Staat gesch\u00fctzt werden (siehe z.\u00a0B. K.U.\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a02872\/02, Rdnr.\u00a046, ECHR 2008; Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a013178\/03, Rdnr.\u00a053, ECHR\u00a02006\u2011XI und Ioan Pop u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a052924\/09, 6.\u00a0Dezember\u00a02016). Auch die Notwendigkeit, die Verletzlichkeit von Minderj\u00e4hrigen zu ber\u00fccksichtigen, wurde auf internationaler Ebene bekr\u00e4ftigt (siehe die Verweise auf das internationale Recht in der Rechtssache Bouyid, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a052 bis 53 und 109).<\/p>\n<p>ii) Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>88. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer im Kern die Frage betreffen, ob die Erziehungspraxis der Z\u00fcchtigung mit einer Rute einen hinreichend schwerwiegenden Grund f\u00fcr eine teilweise Sorgerechtsentziehung und eine Inobhutnahme von Kindern darstellt.<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Beschwerdef\u00fchrer vorbrachten, die von ihnen angewandte Praxis des Schlagens mit einer Rute \u00fcberschreite die Schwelle des Artikels\u00a03 der Konvention nicht und dass bei der Untersuchung der Kinder nach der Inobhutnahme keine k\u00f6rperlichen Zeichen von Misshandlungen an diesen festgestellt worden seien. Obgleich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht entscheiden muss, ob die \u2013 tats\u00e4chliche oder zu erwartende \u2013 Behandlung der Kinder durch die Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich ihrer Schwere den Schwellenwert der Anwendbarkeit von Artikel\u00a03 der Konvention \u00fcberschritten hat, stellt er dennoch fest, dass eine Behandlung dieser Art in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a03 der Konvention fallen k\u00f6nnte (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a021).<\/p>\n<p>90. Um jede Gefahr der Misshandlung und erniedrigenden Behandlung von Kindern zu vermeiden, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr ratsam, dass die Mitgliedstaaten jede Form der k\u00f6rperlichen Bestrafung von Kindern gesetzlich verbieten. Diesbez\u00fcglich stellt er fest, dass Deutschland Kindern bereits ein Recht auf gewaltfreie Erziehung einger\u00e4umt und k\u00f6rperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entw\u00fcrdigende Ma\u00dfnahmen verboten hat.<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Verbote der k\u00f6rperlichen Bestrafung von Minderj\u00e4hrigen mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ma\u00dfnahmen durchsetzen sollten, damit derartige Verbote praktisch und wirksam sind und nicht rein theoretisch bleiben. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gefahr der systematischen und regelm\u00e4\u00dfigen Z\u00fcchtigung mit einer Rute einen zutreffenden Grund f\u00fcr eine teilweise Sorgerechtsentziehung und die Inobhutnahme der Kinder darstellte.<\/p>\n<p>92. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde auch im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 hinreichend waren, muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob der Entscheidungsprozess insgesamt den Beschwerdef\u00fchrern den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden lie\u00df und ob die gew\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren.<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof stellt fest, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrer in einer Position waren, die es ihnen erm\u00f6glichte, alle ihre Argumente gegen die Sorgerechtsentziehung vorzubringen, und dass die Gerichte den Sachverhalt sorgf\u00e4ltig festgestellt haben. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht haben unter anderem die Beschwerdef\u00fchrer, die Kinder (au\u00dfer G.\u00a0P.), die Verfahrensbeist\u00e4nde aller Kinder und Vertreter des Jugendamts angeh\u00f6rt. Was den Umstand angeht, dass die Gerichte G.\u00a0P., der w\u00e4hrend des Verfahrens noch bei seinen Eltern lebte, nicht angeh\u00f6rt haben, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass das Gebot der Anh\u00f6rung von Kindern in Sorgerechtsverfahren von den konkreten Umst\u00e4nden jedes einzelnen Falles, insbesondere dem Alter und der Reife des betroffenen Kindes, abh\u00e4ngt (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030943\/96, Rdnr.\u00a073, ECHR\u00a02003\u2011VIII). Da G.\u00a0P. vor Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts gerade erst zwei geworden war, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr akzeptabel, dass die innerstaatlichen Gerichte ihn nicht befragt haben.<\/p>\n<p>94. Dar\u00fcber hinaus hat das Familiengericht ein Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen eingeholt und diesen und den von den Beschwerdef\u00fchrern beauftragten Sachverst\u00e4ndigen, der die Erkenntnisse des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen in Frage gestellt hatte, angeh\u00f6rt. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls beide Sachverst\u00e4ndigen angeh\u00f6rt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer den Ansatz des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen vergeblich kritisiert und diese Argumente auch in dem vorliegenden Verfahren weiterverfolgt haben. Der Gerichtshof hat jedoch keinen Grund, die Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen oder die Art und Weise, wie er die Gespr\u00e4che mit allen Beteiligten gef\u00fchrt hat, in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>95. Hinsichtlich des von den Beschwerdef\u00fchrern erkl\u00e4rten Widerrufs ihrer Zustimmung zu der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt ihrer Befragung durch den Sachverst\u00e4ndigen ordnungsgem\u00e4\u00df informiert waren und freiwillig an der Befragung und der Untersuchung teilnahmen. Daher m\u00f6chte der Gerichtshof festhalten, dass der Sachverst\u00e4ndige nicht gegen den Willen der Beschwerdef\u00fchrer handelte und die Beschwerdef\u00fchrer nicht gezwungen waren, sich der Untersuchung durch den Sachverst\u00e4ndigen zu unterziehen. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Regierung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Artikel\u00a06 kein Selbstbelastungsverbot f\u00fcr Zivilverfahren enth\u00e4lt und ein nachtr\u00e4glicher Widerruf der Zustimmung zu einem Zeitpunkt, als das Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigengutachtens bereits bekannt war, nicht akzeptiert werden muss. Die Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Widerrufs w\u00fcrde familiengerichtliche Verfahren und die Verpflichtung von Gerichten, Kinder wirksam vor Sch\u00e4digungen zu sch\u00fctzen, gef\u00e4hrden. Insgesamt schlie\u00dft sich der Gerichtshof der Auffassung des Familiengerichts und des Oberlandesgerichts an, dass der von den Beschwerdef\u00fchrern nachtr\u00e4glich erkl\u00e4rte Widerruf ihrer Zustimmung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot des Sachverst\u00e4ndigengutachtens f\u00fchrte und dass eine Verwertung des Gutachtens durch das allgemeine Interesse an einem wirksamen Schutz von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>96. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und des Vorteils des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen, den die innerstaatlichen Gerichte genie\u00dfen, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte angemessen war und gen\u00fcgend Material erbracht hat, um im vorliegenden Fall zu einer begr\u00fcndeten Entscheidung in der Frage der Sorgerechtsentziehung zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel\u00a08 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p>97. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof zu pr\u00fcfen, ob die Entscheidungen zur teilweisen Entziehung des Sorgerechts und zur Inobhutnahme der Kinder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren. Die Inobhutnahme von Kindern und damit einhergehende Trennung einer Familie stellt einen sehr erheblichen Eingriff in das in Artikel\u00a08 der Konvention gesch\u00fctzte Recht auf Achtung des Familienlebens dar und sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden (siehe Neulinger und Shuruk, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0136). Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte waren jedoch auf die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung gest\u00fctzt, wie sie nach Artikel\u00a03 der Konvention verboten ist. Der Gerichtshof hat bereits fr\u00fcher festgestellt, dass die Konvention selbst unter den schwierigsten Umst\u00e4nden ein absolutes Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung enth\u00e4lt, das unabh\u00e4ngig vom Verhalten der betroffenen Person gilt. Dar\u00fcber hinaus haben die innerstaatlichen Gerichte die Gef\u00e4hrdung der Kinder nicht abstrakt \u2013 auf der Grundlage der Erziehungsansichten der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 beurteilt, sondern einen differenzierten Ansatz verfolgt und im Hinblick auf jedes einzelne Kind auf der Grundlage des jeweiligen Kindesalters gepr\u00fcft, ob zu erwarten sei, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihre Erziehungsmethoden anwenden w\u00fcrden, und daher eine konkrete und unmittelbare Gefahr der k\u00f6rperlichen Bestrafung bestehe. Da Kinder nach deutschem Recht ein Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung haben und angesichts der dem Gesetz entgegenstehenden, aber festen \u00dcberzeugung der Beschwerdef\u00fchrer kamen die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss, dass eine Inobhutnahme der Kinder gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>98. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht und das Oberlandesgericht ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten, warum es f\u00fcr einen wirksamen Schutz der Kinder keine andere M\u00f6glichkeit gab, die einen geringeren Eingriff in die Rechte der einzelnen Familien dargestellt h\u00e4tte. Basierend auf der Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen, wonach die k\u00f6rperlichen Spuren einer Z\u00fcchtigung mit einer Rute nur von kurzer Dauer seien, die psychischen Folgen jedoch erst nach langer Zeit festzustellen seien, kamen die Gerichte richtigerweise zu dem Schluss, dass ein wirksamer Schutz der Kinder nicht durch unangek\u00fcndigte Besuche und eine engmaschigere Kontrolle erzielt werden k\u00f6nne. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich dieser Begr\u00fcndung an und m\u00f6chte noch hinzuf\u00fcgen, dass es in dem Verfahren um eine Art der institutionalisierten Gewalt gegen Minderj\u00e4hrige ging, die nach Auffassung der beschwerdef\u00fchrenden Eltern ein Element der Erziehung ihrer Kinder darstellte. Folglich h\u00e4tte eine Unterst\u00fctzung durch das Jugendamt, beispielsweise durch Elternkurse, die Kinder nicht wirksam sch\u00fctzen k\u00f6nnen, da die k\u00f6rperliche Disziplinierung der Kinder in ihrem unersch\u00fcttlichen Dogma verankert war.<\/p>\n<p>99. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass die Kindeswohlgef\u00e4hrdung in der von den Eltern durch Verlassen des Landes w\u00e4hrend des Verfahrens geschaffenen Situation nicht mehr durch mildere Ma\u00dfnahmen abgewendet werden k\u00f6nne, weil diese Ma\u00dfnahmen von den zust\u00e4ndigen Stellen nicht mehr ausreichend \u00fcberwacht und durchgesetzt werden k\u00f6nnten. Diesbez\u00fcglich stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte einen Verbleib der Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland nicht angeordnet haben, aber vern\u00fcnftigerweise zu dem Schluss kamen, dass jede weniger eingreifende Ma\u00dfnahme zumindest der \u00dcberwachung und Kontrolle durch die zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Stellen bedurft h\u00e4tte. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass das Familiengericht mit dem Ziel der R\u00fcckgabe der Kinder an ihre Eltern und eines gleichzeitigen Schutzes der Kinder vor k\u00f6rperlichen Bestrafungen versucht hat, eine g\u00fctliche Einigung zwischen dem Jugendamt und den Beschwerdef\u00fchrern zu vermitteln.<\/p>\n<p>100. Insgesamt sind die vorstehenden Ausf\u00fchrungen ausreichend, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass es \u201ezutreffende und hinreichende\u201c Gr\u00fcnde f\u00fcr die teilweise Entziehung des Sorgerechts gab. Auf der Grundlage eines fairen Verfahrens haben die innerstaatlichen Gerichte einen Ausgleich zwischen den Interessen der Kinder und denen der Beschwerdef\u00fchrer herbeigef\u00fchrt, ohne dabei den Ermessensspielraum, der den innerstaatlichen Stellen zusteht, \u00fcberschritten zu haben.<\/p>\n<p>101. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ERKL\u00c4RT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. die R\u00fcge nach Artikel\u00a08 bez\u00fcglich der Sorgerechtsentziehung wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die R\u00fcge nach Artikel\u00a08 bez\u00fcglich der Verfahrensdauer f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. im Hinblick auf die Sorgerechtsentziehung ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ANHANG<\/strong><\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<td width=\"196\"><strong>Individualbeschwerde Nr.<\/strong><\/td>\n<td width=\"170\"><strong>Beschwerdef\u00fchrer\/in<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"104\"><strong>Geburtstag<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"161\"><strong>Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"196\">11308\/16<\/td>\n<td width=\"170\"><strong>T.<\/strong><br \/>\n<strong>N.<\/strong><br \/>\n<strong>T.<\/strong><br \/>\n<strong>M.<\/strong><\/td>\n<td width=\"104\">19..<br \/>\n19..<\/td>\n<td width=\"161\">Deutsch und US-amerikanisch<br \/>\nDeutsch<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"196\">11344\/16<\/td>\n<td width=\"170\"><strong>P.<\/strong><br \/>\n<strong>M.<\/strong><br \/>\n<strong>P.<\/strong><br \/>\n<strong>H.<\/strong><\/td>\n<td width=\"104\">19..<br \/>\n19..<\/td>\n<td width=\"161\">Deutsch<br \/>\nDeutsch<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcbers.: Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die m\u00e4nnliche Pluralform \u201edie Beschwerdef\u00fchrer\u201c verwendet, auch wenn mehrere Personen verschiedenen Geschlechts gemeint sind.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169&text=RECHTSSACHE+TLAPAK+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+11308%2F16+und+11344%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169&title=RECHTSSACHE+TLAPAK+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+11308%2F16+und+11344%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169&description=RECHTSSACHE+TLAPAK+UND+OTHERS+.%2F.%C2%A0DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+11308%2F16+und+11344%2F16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE T. U.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 11308\/16 und 11344\/16) URTEIL STRASSBURG 22. M\u00e4rz 2018 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=169\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-169","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/169","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=169"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/169\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":279,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/169\/revisions\/279"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=169"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=169"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=169"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}