{"id":1683,"date":"2021-05-28T14:49:49","date_gmt":"2021-05-28T14:49:49","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683"},"modified":"2021-05-28T14:49:49","modified_gmt":"2021-05-28T14:49:49","slug":"gesetz-ueber-die-zertifizierung-von-altersvorsorge-und-basisrentenvertraegen-altersvorsorgevertraege-zertifizierungsgesetz-altzertg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4gen (Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetz &#8211; AltZertG)"},"content":{"rendered":"<p>AltZertG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer nat\u00fcrlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,<\/p>\n<p>1. (weggefallen)<\/p>\n<p>2. die f\u00fcr den Vertragspartner eine lebenslange und unabh\u00e4ngig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer erg\u00e4nzenden Absicherung der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit oder Dienstunf\u00e4higkeit und einer zus\u00e4tzlichen Absicherung der Hinterbliebenen k\u00f6nnen vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, f\u00fcr die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden h\u00e4tte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf l\u00e4ngstens f\u00fcr den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung als Kind im Sinne des \u00a7 32 des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge f\u00fcr die Auszahlungsphase zur Verf\u00fcgung stehen und f\u00fcr die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit oder Dienstunf\u00e4higkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeitr\u00e4ge in diesem Zusammenhang nicht zu ber\u00fccksichtigen; das gilt auch f\u00fcr den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag \u00fcbertragen wird;<\/p>\n<p>4. die monatliche Leistungen f\u00fcr den Vertragspartner in Form einer<\/p>\n<p>a) lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschlie\u00dfenden Teilkapitalverrentung ab sp\u00e4testens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen m\u00fcssen w\u00e4hrend der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner k\u00f6nnen vereinbaren, dass bis zu zw\u00f6lf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach \u00a7 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters dar\u00fcber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verf\u00fcgung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner au\u00dferhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Ertr\u00e4ge ist zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>b) lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts f\u00fcr eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschlie\u00dfenden Teilkapitalverrentung ab sp\u00e4testens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen m\u00fcssen w\u00e4hrend der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Gesch\u00e4ftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Gesch\u00e4ftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gek\u00fcndigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;<\/p>\n<p>5. die einen Erwerb weiterer Gesch\u00e4ftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zul\u00e4sst, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Gesch\u00e4ftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass<\/p>\n<p>a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Aufl\u00f6sung der Genossenschaft die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge und die gutgeschriebenen Ertr\u00e4ge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag \u00fcbertragen werden, und<\/p>\n<p>b) die auf die weiteren Gesch\u00e4ftsanteile entfallenden Ertr\u00e4ge nicht ausgezahlt, sondern f\u00fcr den Erwerb weiterer Gesch\u00e4ftsanteile verwendet werden;<\/p>\n<p>6. und 7. (weggefallen)<\/p>\n<p>8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichm\u00e4\u00dfig mindestens auf die ersten f\u00fcnf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeitr\u00e4gen abgezogen werden;<\/p>\n<p>9. (weggefallen)<\/p>\n<p>10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gew\u00e4hrt,<\/p>\n<p>a) den Vertrag ruhen zu lassen,<\/p>\n<p>b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu k\u00fcndigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters \u00fcbertragen zu lassen, oder<\/p>\n<p>c) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals f\u00fcr eine Verwendung im Sinne des \u00a7 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;<\/p>\n<p>soweit es sich um den Erwerb weiterer Gesch\u00e4ftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der erste Halbsatz mit der Ma\u00dfgabe, dass die weiteren Gesch\u00e4ftsanteile mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres gek\u00fcndigt werden k\u00f6nnen und die Auszahlung des auf die weiteren Gesch\u00e4ftsanteile entfallenden Gesch\u00e4ftsguthabens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der K\u00fcndigung verlangt werden kann;<\/p>\n<p>11. die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts f\u00fcr eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gew\u00e4hrt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres zu k\u00fcndigen, um sp\u00e4testens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der K\u00fcndigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters \u00fcbertragen zu lassen.<\/p>\n<p>Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der beg\u00fcnstigte Personenkreis die Voraussetzungen des \u00a7 10a des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllt. Bei einer \u00dcbertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gek\u00fcndigten Kapitals ist es unzul\u00e4ssig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in H\u00f6he von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 Prozent des \u00fcbertragenen, im Zeitpunkt der \u00dcbertragung nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gef\u00f6rderten Kapitals zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,<\/p>\n<p>1. der f\u00fcr den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung eines Darlehens vorsieht,<\/p>\n<p>2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung eines Darlehens einr\u00e4umt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,<\/p>\n<p>3. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung eines Darlehens einr\u00e4umt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgeverm\u00f6gen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.<\/p>\n<p>Das Darlehen ist f\u00fcr eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \u00a7 92a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes einzusetzen und ist sp\u00e4testens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. mit Sitz im Inland:<\/p>\n<p>a) Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierf\u00fcr eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,<\/p>\n<p>b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengesch\u00e4fts im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben,<\/p>\n<p>c) Bausparkassen im Sinne des Gesetzes \u00fcber Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,<\/p>\n<p>d) externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des \u00a7 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;<\/p>\n<p>2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums:<\/p>\n<p>a) Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009\/138\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Aus\u00fcbung der Versicherungs- und der R\u00fcckversicherungst\u00e4tigkeit (Solvabilit\u00e4t II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014\/51\/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach \u00a7 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Gesch\u00e4fte im Inland betreiben d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 \u00fcber die Aufnahme und Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2007\/64\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach \u00a7 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Gesch\u00e4fte im Inland betreiben d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85\/611\/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2005\/1\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 9. M\u00e4rz 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);<\/p>\n<p>3. mit Sitz au\u00dferhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des \u00a7 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des \u00a7 53, auch in Verbindung mit \u00a7 53c, des Kreditwesengesetzes erf\u00fcllen, inl\u00e4ndische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengesch\u00e4fts im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben;<\/p>\n<p>4. in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,<\/p>\n<p>a) bei denen nach einer gutachterlichen \u00c4u\u00dferung des Pr\u00fcfungsverbands, von dem die Genossenschaft gepr\u00fcft wird, keine Feststellungen zur Einschr\u00e4nkung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gef\u00e4hrden oder ihre Entwicklung wesentlich beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten und keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgevertr\u00e4ge nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden,<\/p>\n<p>b) die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verf\u00fcgung zu stellen, und die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach \u00a7 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und<\/p>\n<p>c) deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Gesch\u00e4ftsanteilen erlaubt und zum anderen f\u00fcr Mitglieder, die weitere Gesch\u00e4ftsanteile zum Zwecke der Durchf\u00fchrung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Gesch\u00e4ftsanteile keine Verpflichtung zu Nachsch\u00fcssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach \u00a7 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des \u00a7 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine l\u00e4ngere K\u00fcndigungsfrist als die des \u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen f\u00fcr die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des \u00a7 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Pr\u00fcfungsverband, von dem die Genossenschaft gepr\u00fcft wird, zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengesch\u00e4fts im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004\/39\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente, zur \u00c4nderung der Richtlinien 85\/611\/EWG und 93\/6\/EWG des Rates und der Richtlinie 2000\/12\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93\/22\/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2007\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums k\u00f6nnen Anbieter sein, wenn sie<\/p>\n<p>1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach \u00a7 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschr\u00e4nkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums unterliegen,<\/p>\n<p>2. ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 \u00fcber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 646\/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in H\u00f6he von mindestens 730 000 Euro nachweisen und<\/p>\n<p>3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.<\/p>\n<p>(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Abs\u00e4tzen sowie dem \u00a7 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschlie\u00dflich die \u00dcbereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des \u00a7 2a fest.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist<\/p>\n<p>a) bei Versicherungsvertr\u00e4gen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuz\u00fcglich bereits zugeteilter \u00dcberschussanteile, des \u00fcbertragungsf\u00e4higen Werts aus Schluss\u00fcberschussanteilen sowie der nach \u00a7 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, \u00a7 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in \u00a7 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Verm\u00f6gen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abz\u00fcglich der tariflichen Kosten, zuz\u00fcglich zugeteilter \u00dcberschussanteile, des \u00fcbertragungsf\u00e4higen Werts aus Schluss\u00fcberschussanteilen und der nach \u00a7 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven,<\/p>\n<p>b) bei Investmentsparvertr\u00e4gen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,<\/p>\n<p>c) bei Sparvertr\u00e4gen der Wert des Guthabens einschlie\u00dflich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht f\u00e4lligen Zinsen,<\/p>\n<p>d) bei Gesch\u00e4ftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Vertr\u00e4gen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abz\u00fcglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.<\/p>\n<p>Abz\u00fcge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zul\u00e4ssig. In Bezug auf \u00a7 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das f\u00fcr die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 1: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer nat\u00fcrlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.<\/p>\n<p>(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer nat\u00fcrlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes erf\u00fcllt und bei der vorgesehen ist, dass der Anbieter<\/p>\n<p>1. eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt, wenn \u00e4rztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, K\u00f6rperverletzung oder Behinderung voraussichtlich f\u00fcr mindestens zw\u00f6lf Monate au\u00dferstande ist, unter den \u00fcblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden t\u00e4glich erwerbst\u00e4tig zu sein oder eine volle Erwerbsminderung anerkennt, wenn \u00e4rztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, K\u00f6rperverletzung oder Behinderung voraussichtlich f\u00fcr mindestens zw\u00f6lf Monate au\u00dferstande ist, unter den \u00fcblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t\u00e4glich erwerbst\u00e4tig zu sein; die versicherte Leistung ist bei einer teilweisen Erwerbsminderung mindestens zur H\u00e4lfte und bei voller Erwerbsminderung in voller H\u00f6he zu erbringen;<\/p>\n<p>2. von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen Beginn die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, wenn die Leistung bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung beantragt wird; wird der Antrag zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalendermonat zu gew\u00e4hren, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt;<\/p>\n<p>3. auf Antrag des Vertragspartners die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Anspr\u00fcche auf eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Leistungspflicht zinslos und ohne andere Auflagen stundet;<\/p>\n<p>4. f\u00fcr die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf das K\u00fcndigungsrecht nach \u00a7 19 Absatz 3 Satz 2 und das Ab\u00e4nderungsrecht nach \u00a7 19 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat; und<\/p>\n<p>5. die medizinische Mitwirkungspflicht des Vertragspartners zur Feststellung und nach der Feststellung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf zumutbare und medizinisch indizierte \u00e4rztliche Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(2) Anbieter eines Basisrentenvertrags im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2, einschlie\u00dflich der Pensionskassen im Sinne des \u00a7 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des \u00a7 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.<\/p>\n<p>(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem \u00a7 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des \u00a7 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschlie\u00dflich die \u00dcbereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem \u00a7 2a fest.<br \/>\n(4) (weggefallen)<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 2: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 2 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a Kostenstruktur<\/strong><\/p>\n<p>Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschlie\u00dflich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:<\/p>\n<p>1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:<\/p>\n<p>a) als j\u00e4hrlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;<br \/>\nb) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;<br \/>\nc) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;<br \/>\nd) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beitr\u00e4ge oder Tilgungsleistungen;<br \/>\ne) als Prozentsatz des Stands des Wohnf\u00f6rderkontos;<br \/>\nf) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;<\/p>\n<p>2. folgende anlassbezogene Kosten:<\/p>\n<p>a) f\u00fcr eine Vertragsk\u00fcndigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;<br \/>\nb) f\u00fcr eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des \u00a7 92a des Einkommensteuergesetzes;<br \/>\nc) f\u00fcr Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.<\/p>\n<p>Von Satz 1 bleiben unber\u00fchrt<\/p>\n<p>1. gesetzliche Schadenersatzanspr\u00fcche,<br \/>\n2. bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Geb\u00fchren nach \u00a7 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie<br \/>\n3. Steuern, die der Anbieter f\u00fcr den Anleger einzubehalten und abzuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p>\u00a7 125 des Investmentgesetzes ist f\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge nicht anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 2a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern.<\/p>\n<p>(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt \u00fcber die Zertifizierung sowie \u00fcber die R\u00fccknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das f\u00fcr einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. Auf Antrag eines Anbieters f\u00fchrt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.<\/p>\n<p>(3) Die Zertifizierungsstelle pr\u00fcft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragf\u00e4hig und die Zusage des Anbieters erf\u00fcllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.<\/p>\n<p>(4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im \u00f6ffentlichen Interesse wahr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, die Aufgaben nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 einer juristischen Person des Privatrechts (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege der Beleihung ganz oder teilweise zu \u00fcbertragen. Sie untersteht nicht den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Verletzt sie in Aus\u00fcbung der ihr auf Grund dieses Gesetzes \u00fcbertragenen Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegen\u00fcber obliegen, so haftet allein sie. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge haftet nur f\u00fcr Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. \u00a7 9 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig werden und muss die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Erf\u00fcllung der ihr auf Grund dieses Gesetzes \u00fcbertragenen Aufgaben bieten. Sie ist von der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Produktinformationsstelle Altersvorsorge sowie deren \u00c4nderungen bed\u00fcrfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind, m\u00fcssen zuverl\u00e4ssig und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich geeignet sein.<\/p>\n<p>(3) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf Geb\u00fchren auf der Grundlage einer Geb\u00fchrensatzung erheben, um die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu decken. Die Geb\u00fchrensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Antrag, Erg\u00e4nzungsanforderungen, Erg\u00e4nzungsanzeigen, Ausschlussfristen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind vorzulegen:<\/p>\n<p>1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach \u00a7 1 Abs. 3 oder \u00a7 2 Abs. 3 zertifizierbar sind;<\/p>\n<p>2. eine Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 zus\u00e4tzlich \u00fcber den Umfang der Aufsicht und die H\u00f6he des Anfangskapitals (\u00a7 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche \u00c4u\u00dferung des Pr\u00fcfungsverbands nach \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in \u00a7 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschlie\u00dflich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach \u00a7 1 Abs. 3 oder \u00a7 2 Abs. 3 zertifizierbar sind.<\/p>\n<p>(3) Ein Spitzenverband der in \u00a7 1 Abs. 2 genannten Anbieter kann als Bevollm\u00e4chtigter seiner Mitgliedsunternehmen f\u00fcr diese die Antr\u00e4ge nach Absatz 1 stellen. Von der Vorlage der Unterlagen nach<\/p>\n<p>1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;<\/p>\n<p>2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm f\u00fcr sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.<\/p>\n<p>Der Bevollm\u00e4chtigte hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen sowie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Die Geb\u00fchr nach \u00a7 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.<\/p>\n<p>(5) Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten als Erg\u00e4nzungsanzeige an (Erg\u00e4nzungsanforderung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Erg\u00e4nzungsanforderung ist die Erg\u00e4nzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Zertifizierung von Altersvorsorgevertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach \u00a7 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem \u00a7 1 Absatz 1, 1a oder beiden Abs\u00e4tzen sowie dem \u00a7 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des \u00a7 1 Absatz 2 entspricht.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 5: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 6 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a Zertifizierung von Basisrentenvertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach \u00a7 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem \u00a7 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem \u00a7 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des \u00a7 2 Absatz 2 entspricht.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 5a: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 7 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Rechtsverordnung<\/strong><\/p>\n<p>Zum Schutz der Verbraucher, insbesondere zur besseren Vergleichbarkeit der Produkte sowie zur Vereinheitlichung des Verfahrens, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium f\u00fcr Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, n\u00e4here Bestimmungen \u00fcber das Zertifizierungsverfahren und zu Art, Inhalt, Umfang und Darstellung von Produktinformationsbl\u00e4ttern und Informationspflichten gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 7 bis 7c treffen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbertragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags hat den Vertragspartner rechtzeitig durch ein individuelles Produktinformationsblatt zu informieren, sp\u00e4testens jedoch, bevor dieser seine Vertragserkl\u00e4rung abgibt. Das individuelle Produktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. die Produktbezeichnung;<br \/>\n2. die Benennung des Produkttyps und eine kurze Produktbeschreibung;<br \/>\n3. die Zertifizierungsnummer;<br \/>\n4. bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen die Empfehlung, vor Abschluss des Vertrags die F\u00f6rderberechtigung zu pr\u00fcfen;<br \/>\n5. den vollst\u00e4ndigen Namen des Anbieters nach \u00a7 1 Absatz 2 oder \u00a7 2 Absatz 2;<br \/>\n6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags;<br \/>\n7. die auf Wahrscheinlichkeitsrechnungen beruhende Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen;<br \/>\n8. bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Nummer 3 die die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedr\u00fcckt als j\u00e4hrlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach \u00a7 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des Gesamtdarlehensbetrags;<br \/>\n9. eine Aufstellung der Kosten nach \u00a7 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f sowie \u00a7 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, getrennt f\u00fcr jeden Gliederungspunkt; soweit die Angaben zu \u00a7 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f noch nicht feststehen, muss ein Hinweis hierauf erfolgen. Auf Kosten nach \u00a7 2a Satz 2, die vertragstypisch sind, muss hingewiesen werden. Kosten nach \u00a7 2a Satz 1, die im individuellen Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet;<br \/>\n10. Angaben zum Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis;<br \/>\n11. bei Basisrentenvertr\u00e4gen nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die garantierte monatliche Leistung;<br \/>\n12. einen Hinweis auf die einschl\u00e4gige Einrichtung der Insolvenzsicherung und den Umfang des insoweit gew\u00e4hrten Schutzes;<br \/>\n13. Informationen zum Anbieterwechsel und zur K\u00fcndigung des Vertrags;<br \/>\n14. Hinweise zu den M\u00f6glichkeiten und Folgen einer Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und<br \/>\n15. den Stand des Produktinformationsblatts.<\/p>\n<p>Sieht der Vertrag eine erg\u00e4nzende Absicherung der Berufsunf\u00e4higkeit, der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit oder Dienstunf\u00e4higkeit oder eine zus\u00e4tzliche Absicherung von Hinterbliebenen vor, muss das individuelle Produktinformationsblatt zus\u00e4tzlich folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. den Beginn, das Ende und den Umfang der erg\u00e4nzenden Absicherung;<br \/>\n2. Hinweise zu den Folgen unterbliebener oder versp\u00e4teter Beitragszahlungen und<br \/>\n3. Angaben zu Leistungsausschl\u00fcssen und zu Obliegenheiten.<\/p>\n<p>Satz 2 Nummer 7 und 10 bis 13 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Altersvorsorgevertr\u00e4ge in Form eines Darlehens oder f\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Nummer 3 und<br \/>\n2. die Darlehenskomponente eines Altersvorsorgevertrags nach \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.<\/p>\n<p>Satz 2 Nummer 7, 8, 10 und 13 gilt nicht f\u00fcr Basisrentenvertr\u00e4ge nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. Die nach diesem Absatz notwendigen Kostenangaben treten bei Versicherungsvertr\u00e4gen an die Stelle der Kostenangaben gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung. Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen \u00c4nderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren.<\/p>\n<p>(2) Das individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Produktinformationsblatt nach \u00a7 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach \u00a7 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist f\u00fcr zertifizierte Altersvorsorgevertr\u00e4ge und f\u00fcr zertifizierte Basisrentenvertr\u00e4ge nicht durchzuf\u00fchren. Diese darf dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zus\u00e4tzlich beigef\u00fcgt werden. Der rechtzeitige Zugang des individuellen Produktinformationsblatts muss nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Das Produktinformationsblatt ist dem Vertragspartner kostenlos bereitzustellen.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung vom Vertrag zur\u00fccktreten. Der R\u00fccktritt ist innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom R\u00fccktrittsgrund zu erkl\u00e4ren. Der Anbieter hat dem Vertragspartner bei einem R\u00fccktritt mindestens einen Geldbetrag in H\u00f6he der auf den Vertrag eingezahlten Beitr\u00e4ge und Altersvorsorgezulagen zu zahlen. Auf die Beitr\u00e4ge und Altersvorsorgezulagen hat der Anbieter dem Vertragspartner Zinsen in H\u00f6he des gesetzlichen Zinssatzes nach \u00a7 246 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Die Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem die Beitr\u00e4ge oder die Zulagen dem Anbieter zuflie\u00dfen. \u00a7 8 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Der Anbieter hat f\u00fcr jeden auf der Basis eines zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenvertragsmusters vertriebenen Tarif vor dem erstmaligen Vertrieb eines darauf beruhenden Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags f\u00fcr unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit zul\u00e4sst, jeweils ein Muster-Produktinformationsblatt nach Satz 2 zu erstellen. Dieses Muster-Produktinformationsblatt hat nach Art, Inhalt, Umfang und Darstellung dem individuellen Produktinformationsblatt nach Absatz 1 mit der Ma\u00dfgabe zu entsprechen, dass den Informationen statt der individuellen Werte Musterdaten zugrunde zu legen sind. Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es ge\u00e4ndert werden. Ein Muster-Produktinformationsblatt ist erst mit der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung auf der Internetseite des Anbieters erstellt oder ge\u00e4ndert. Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung ist der Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen. Die Einzelheiten der Ver\u00f6ffentlichung regelt ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht f\u00fcr Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4ge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach \u00a7 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu \u00fcbertragen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7a J\u00e4hrliche Informationspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner j\u00e4hrlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich \u00fcber folgende Punkte zu informieren:<\/p>\n<p>1. die Verwendung der eingezahlten Beitr\u00e4ge;<br \/>\n2. die H\u00f6he des gebildeten Kapitals;<br \/>\n3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tats\u00e4chlichen Kosten;<br \/>\n4. die erwirtschafteten Ertr\u00e4ge;<br \/>\n5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verf\u00fcgung stehende Kapital; f\u00fcr die Berechnung sind die in der Vergangenheit tats\u00e4chlich gezahlten Beitr\u00e4ge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verf\u00fcgung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4gen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach \u00a7 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu \u00fcbertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verf\u00fcgung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der j\u00e4hrlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch dar\u00fcber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und \u00f6kologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beitr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt werden. Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverst\u00e4ndnis die Informationen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Basisrentenvertr\u00e4ge nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,<br \/>\n2. f\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge in Form eines Darlehens,<br \/>\n3. f\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,<br \/>\n4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.<\/p>\n<p>Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die vor dem in \u00a7 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7a: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7b Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind aus einem Altersvorsorgevertrag Leistungen nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erbringen, hat ein Anbieter von Altersvorsorgevertr\u00e4gen den Vertragspartner fr\u00fchestens zwei Jahre vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase schriftlich \u00fcber folgende Punkte zu informieren:<\/p>\n<p>1. die Form und H\u00f6he der vorgesehenen Auszahlungen einschlie\u00dflich Aussagen zu einer Dynamisierung der monatlichen Leistungen sowie<br \/>\n2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten; Kosten nach \u00a7 2a Satz 1, die im Rahmen dieser Information nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet.<\/p>\n<p>Ist kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, so gilt f\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, die Vollendung des 62. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase, im \u00dcbrigen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Vertragspartner ist dann vom Anbieter im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 dar\u00fcber zu informieren, dass ein tats\u00e4chlicher Beginn der Auszahlungsphase nicht vereinbart wurde. Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgevertr\u00e4gen bereit ist, nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b \u00fcbertragenes Altersvorsorgeverm\u00f6gen anzunehmen, muss er dem Anleger auf Verlangen die Information nach Satz 1 und gegebenenfalls Satz 3 zur Verf\u00fcgung stellen, wenn bis zum Beginn der Auszahlungsphase weniger als zwei Jahre verbleiben. Dieser Information sind der vom Anleger angegebene \u00dcbertragungswert und \u00dcbertragungszeitpunkt zugrunde zu legen. Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverst\u00e4ndnis die Informationen nach den S\u00e4tzen 1 und 3 elektronisch bereitstellen.<\/p>\n<p>(2) Die Information durch den Anbieter muss sp\u00e4testens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Sofern ein Anbieter von Altersvorsorgevertr\u00e4gen den Vertragspartner nicht sp\u00e4testens neun Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase gem\u00e4\u00df Absatz 1 informiert, hat der Vertragspartner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszahlungsphase bis sp\u00e4testens drei Monate vor dem Beginn zu k\u00fcndigen, um das gebildete Kapital nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b \u00fcbertragen zu lassen. Erfolgt sie sp\u00e4ter als sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase, hat der Vertragspartner das Recht, den Altersvorsorgevertrag zum Beginn der Auszahlungsphase mit einer Frist von 14 Tagen zu k\u00fcndigen, um das gebildete Kapital nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b \u00fcbertragen zu lassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend von den S\u00e4tzen 1 bis 4 muss die Information f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die l\u00e4ngstens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase beginnen, sp\u00e4testens zu Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Die vertraglich vereinbarten K\u00fcndigungsfristen bleiben in diesen F\u00e4llen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt ein Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb eines Jahres nach Beginn der Auszahlungsphase vom Anbieter verlangen, unter Anrechnung der an ihn schon geleisteten Zahlungen so gestellt zu werden, wie er zu Beginn der Auszahlungsphase gestanden hat. Er kann die \u00dcbertragung des so errechneten Kapitals nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b verlangen. Der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags darf dann vom Vertragspartner keine Kosten f\u00fcr die \u00dcbertragung des Kapitals verlangen. Das nach Satz 1 errechnete Kapital ist ab Beginn der Auszahlungsphase bis zu dessen \u00dcbertragung auf den anderen Altersvorsorgevertrag in H\u00f6he des gesetzlichen Zinssatzes nach \u00a7 246 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7b: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7c Kosten\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine \u00c4nderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesen sind, nach Ma\u00dfgabe der S\u00e4tze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach \u00a7 2a Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschuldet. Die Anzeige einer Kosten\u00e4nderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kosten\u00e4nderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kosten\u00e4nderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter dazu dem Vertragspartner ein angepasstes individuelles Produktinformationsblatt oder ein Blatt, das mindestens die Angaben nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9, 10 und 13 enth\u00e4lt, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Den Berechnungen f\u00fcr die Angaben nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13 sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verf\u00fcgung gestellten individuellen Produktinformationsblatt zugrunde gelegen haben; bei Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4gen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach \u00a7 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu \u00fcbertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verf\u00fcgung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben. Bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen in Form eines Darlehens oder Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Nummer 3 treten an die Stelle der verk\u00fcrzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 8 und 9. Bei Basisrentenvertr\u00e4gen nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes treten an die Stelle der verk\u00fcrzten Angaben nach Satz 2 zweite Alternative die Angaben nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 9 und 11. Ab dem Beginn der Auszahlungsphase sind dem Vertragspartner Kosten\u00e4nderungen auf einem gesonderten Blatt auszuweisen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7c: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7d Sicherung bei Genossenschaften<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung aus \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b hat die Genossenschaft dem Vertragspartner einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber zu verschaffen und durch \u00dcbergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Best\u00e4tigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Auf eine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung der Sicherung ist in hervorgehobener Weise hinzuweisen. Der Sicherungsgeber kann sich gegen\u00fcber einem Vertragspartner, dem ein Sicherungsschein ausgeh\u00e4ndigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Sicherungsvertrags ausgestellt worden ist. Bei Aush\u00e4ndigung eines Sicherungsscheins nach Satz 3 geht der Anspruch des Vertragspartners gegen die Genossenschaft auf den Sicherungsgeber \u00fcber, soweit dieser den Forderungen des Vertragspartners nachkommt. Die Sicherung kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn dadurch ein vergleichbares Sicherungsniveau erreicht wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7d: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p>\u00a7 7e Widerrufsrecht<br \/>\nDem Vertragspartner steht bei einem nach diesem Gesetz zertifizierten Vertrag, unbeschadet anderer Regelungen, ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zu. Steht dem Verbraucher zugleich nach Ma\u00dfgabe anderer Vorschriften ein Widerrufsrecht nach \u00a7 355 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften zu, ist das Widerrufsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 7e: Zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7f Pr\u00fcfkompetenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabh\u00e4ngig pr\u00fcfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach \u00a7 7 erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 R\u00fccknahme, Widerruf und Verzicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gegen\u00fcber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die f\u00fcr die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der \u00a7\u00a7 10a, 22 Nr. 5, \u00a7 22a und des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Basisrentenvertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages gegen\u00fcber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die f\u00fcr die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der \u00a7\u00a7 10 und 22a des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit nicht besitzt. Die Zertifizierungsstelle hat die Zertifizierung gegen\u00fcber dem Anbieter zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen des \u00a7 1 Absatz 2 oder des \u00a7 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mehr erf\u00fcllt. Die Aufhebung der Zertifizierung nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung bleibt unber\u00fchrt. Bei einem Anbieter im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Genossenschaften) ist der Pr\u00fcfungsverband, von dem die Genossenschaft gepr\u00fcft wird, verpflichtet, die Zertifizierungsstelle zu unterrichten, soweit er im Rahmen einer Pr\u00fcfung nach \u00a7 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im Sinne des Satzes 2 feststellt oder dem Pr\u00fcfungsverband anderweitig bekannt werden oder ihm bekannt wird, dass die Satzung der Genossenschaft in der Weise ge\u00e4ndert werden soll oder ge\u00e4ndert wurde, dass die Voraussetzungen des \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht mehr erf\u00fcllt werden. Satz 4 gilt entsprechend f\u00fcr die nach \u00a7 81 des Genossenschaftsgesetzes zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>(2) Der Anbieter kann auf die Zertifizierung unbeschadet seiner vertraglichen Verpflichtungen f\u00fcr die Zukunft durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Zertifizierungsstelle verzichten.<\/p>\n<p>(3) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertragspartner, mit dem er einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag abgeschlossen hat, \u00fcber R\u00fccknahme oder Widerruf der Zertifizierung unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) Die Zertifizierungsbeh\u00f6rde unterrichtet die zentrale Stelle im Sinne des \u00a7 81 des Einkommensteuergesetzes unverz\u00fcglich \u00fcber R\u00fccknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages oder \u00fcber den Verzicht auf die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages. Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder unverz\u00fcglich \u00fcber R\u00fccknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Basisrentenvertrages oder \u00fcber den Verzicht auf die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages. Dabei ist auch mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt R\u00fccknahme, Widerruf oder Verzicht wirksam sind. Im Fall einer Antragsablehnung oder eines Widerrufs nach Absatz 1 Satz 1 ist die f\u00fcr den Anbieter zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde sowie bei einem Anbieter im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Pr\u00fcfungsverband, von dem die Genossenschaft gepr\u00fcft wird, zu unterrichten. Ein Anbieter im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 muss die Zertifizierungsstelle unterrichten, wenn in Zukunft ein anderer als der bisherige Pr\u00fcfungsverband die Pr\u00fcfung nach \u00a7 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 8: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 11 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung<\/strong><\/p>\n<p>Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Ver\u00f6ffentlichung<\/strong><\/p>\n<p>Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die R\u00fccknahme oder den Verzicht durch eine Ver\u00f6ffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundessteuerblatt bekannt. Das Gleiche gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Zertifizierung von Vertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die bei der Zertifizierungsbeh\u00f6rde besch\u00e4ftigten oder von ihr beauftragen Personen d\u00fcrfen bei ihrer T\u00e4tigkeit erhaltene vertrauliche Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre T\u00e4tigkeit beendet ist (Schweigepflicht). Dies gilt auch f\u00fcr andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.<\/p>\n<p>(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an<\/p>\n<p>1. kraft Gesetzes oder im \u00f6ffentlichen Auftrag mit der \u00dcberwachung oder Pr\u00fcfung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Genossenschaften oder Bausparkassen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,<br \/>\n2. andere Finanzbeh\u00f6rden oder<br \/>\n3. den Pr\u00fcfungsverband, der die Genossenschaft pr\u00fcft, bei einem Anbieter im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,<\/p>\n<p>soweit diese Stellen die Informationen zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigen. F\u00fcr die bei diesen Stellen besch\u00e4ftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten vorbehaltlich des Rechts der Europ\u00e4ischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften der Abgabenordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Geb\u00fchren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Zertifizierungsstelle erhebt f\u00fcr die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Geb\u00fchren in H\u00f6he von 5 000 Euro. F\u00fcr Anbieter, die ihrem Antrag nach \u00a7 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, betr\u00e4gt die Geb\u00fchr 500 Euro, wenn<\/p>\n<p>1. der Vertrag des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des \u00a7 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des \u00a7 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des \u00a7 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und Inhalt nicht abweicht und<br \/>\n2. der Anbieter bei seinem Antrag zus\u00e4tzlich die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer und das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt.<\/p>\n<p>F\u00fcr Antr\u00e4ge nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 betr\u00e4gt die Geb\u00fchr 250 Euro.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr ist durch schriftlichen Bescheid gegen\u00fcber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. Der Antragsteller hat die Geb\u00fchr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. Auf die Geb\u00fchr sind die Vorschriften der Abgabenordnung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Die Geb\u00fchrenfestsetzung kann nach den \u00a7\u00a7 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. Gegen die Geb\u00fchrenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 12: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 12 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 7 Absatz 1 Satz 1, \u00a7 7a Absatz 1 oder \u00a7 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 6 Satz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 6 Satz 1, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder<br \/>\n3. entgegen \u00a7 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach \u00a7 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnftausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist die Zertifizierungsstelle.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 13: Zur Anwendung d. \u00c4nderungen d. Art. 2 Nr. 13 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. \u00a7 14 Abs. 6 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach \u00a7 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen \u00c4nderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche \u00dcbernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen \u00c4nderungen ganz oder teilweise vereinbart. Die \u00c4nderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegen\u00fcber schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung f\u00fcr den Vertragspartner eine lebenslange und unabh\u00e4ngig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die \u00fcbrigen in \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unber\u00fchrt. F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach \u00a7 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertrags\u00e4nderung mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2a) F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach den \u00a7\u00a7 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die \u00c4nderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine \u00c4nderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des \u00a7 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.<\/p>\n<p>(2b) F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach \u00a7 5 oder \u00a7 5a bis zum 23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die \u00c4nderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2c) F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach \u00a7 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die \u00c4nderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Zertifizierung f\u00fcr Vertr\u00e4ge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen \u00c4nderungen beziehen, kann fr\u00fchestens zum 1. November 2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, k\u00f6nnen Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden. Vertr\u00e4ge, die nach \u00a7 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, k\u00f6nnen um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) erg\u00e4nzt werden. Die Geb\u00fchren f\u00fcr die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach \u00a7 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ge\u00e4nderten j\u00e4hrlichen Informationspflichten sind erstmals f\u00fcr nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge, die bis zum 31. Dezember 2009 nach \u00a7 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der Ma\u00dfgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes \u00fcber Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von \u00a7 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht. Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anh\u00e4ngige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch f\u00fcr zu diesem Zeitpunkt anh\u00e4ngige Rechtsbehelfe.<\/p>\n<p>(6) Die \u00c4nderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11 bis 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden. Die \u00c4nderungen des Artikels 2 Nummer 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verk\u00fcndung einer Verordnung im Sinne des \u00a7 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und \u00a7 7c gelten nicht f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683&text=Gesetz+%C3%BCber+die+Zertifizierung+von+Altersvorsorge-+und+Basisrentenvertr%C3%A4gen+%28Altersvorsorgevertr%C3%A4ge-Zertifizierungsgesetz+%E2%80%93+AltZertG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683&title=Gesetz+%C3%BCber+die+Zertifizierung+von+Altersvorsorge-+und+Basisrentenvertr%C3%A4gen+%28Altersvorsorgevertr%C3%A4ge-Zertifizierungsgesetz+%E2%80%93+AltZertG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683&description=Gesetz+%C3%BCber+die+Zertifizierung+von+Altersvorsorge-+und+Basisrentenvertr%C3%A4gen+%28Altersvorsorgevertr%C3%A4ge-Zertifizierungsgesetz+%E2%80%93+AltZertG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltZertG Vollzitat: &#8222;Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1683\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1683","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1683","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1683"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1683\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1684,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1683\/revisions\/1684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1683"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1683"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1683"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}