{"id":1681,"date":"2021-05-28T14:09:37","date_gmt":"2021-05-28T14:09:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681"},"modified":"2021-05-28T14:09:37","modified_gmt":"2021-05-28T14:09:37","slug":"verordnung-zum-produktinformationsblatt-und-zu-weiteren-informationspflichten-bei-zertifizierten-altersvorsorge-und-basisrentenvertraegen-nach-dem-altersvorsorgevertraege-zertifizierungsgesetz-alter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681","title":{"rendered":"Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4gen nach dem Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung &#8211; AltvPIBV)"},"content":{"rendered":"<p>AltvPIBV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Produktbezeichnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Produktbezeichnung im Sinne des \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist der vom Anbieter vergebene Name.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Produkttyp<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Benennung des Produkttyps nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes d\u00fcrfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:<\/p>\n<p>1. Rentenversicherung,<\/p>\n<p>2. Fondssparplan,<\/p>\n<p>3. Banksparplan,<\/p>\n<p>4. Bausparvertrag,<\/p>\n<p>5. Genossenschaftsanteile,<\/p>\n<p>6. Darlehen,<\/p>\n<p>7. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,<\/p>\n<p>8. Erwerbsminderungsversicherung oder<\/p>\n<p>9. Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung.<\/p>\n<p>Bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparvertr\u00e4ge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz \u201emit Darlehen\u201c zu bezeichnen.<\/p>\n<p>(2) Zus\u00e4tzlich zur Bezeichnung ist die F\u00f6rderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als F\u00f6rderarten zu unterscheiden:<\/p>\n<p>1. Riester-Rente,<\/p>\n<p>2. Wohn-Riester,<\/p>\n<p>3. Basisrente-Alter,<\/p>\n<p>4. Basisrente-Erwerbsminderung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Produktbeschreibung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Produktbeschreibung nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes hat Folgendes zu enthalten:<\/p>\n<p>1. bei Rentenversicherungen Konkretisierungen zur Vertragsform,<\/p>\n<p>2. bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes Hinweise auf die unwiderrufliche Vereinbarung, dass das Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch auf dem Vertrag angespartes Altersvorsorgeverm\u00f6gen getilgt wird.<\/p>\n<p>(2) Besteht ein Rechtsanspruch auf Gew\u00e4hrung eines Darlehens, hat der Anbieter bei der Produktbeschreibung dar\u00fcber zu informieren. Der Anbieter kann zus\u00e4tzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenportfolios und zur Anlagestrategie geben.<\/p>\n<p>(3) Bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen ist die Zusage des Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die eingezahlten Beitr\u00e4ge und Altersvorsorgezulagen nach Abzug von Beitragsanteilen f\u00fcr eine eventuelle Zusatzabsicherung zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verf\u00fcgung stehen und f\u00fcr die Leistungserbringung genutzt werden.<\/p>\n<p>(4) Bei Basisrentenvertr\u00e4gen kann der Anbieter eine Zusage aufnehmen, die der Zusage nach Absatz 3 entspricht. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung oder zur Hinterbliebenenabsicherung ist hinzuweisen.<\/p>\n<p>(5) Bei Basisrentenvertr\u00e4gen nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes ist anzugeben, ob und inwiefern die H\u00f6he der zugesagten Rente vom Alter des Vertragspartners bei Eintritt des Versicherungsfalls abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Wesentliche Bestandteile des Vertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne des \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind:<\/p>\n<p>1. der geplante Vertragsbeginn,<\/p>\n<p>2. die H\u00f6he und die Zahlungsweise des zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der zu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro,<\/p>\n<p>3. die H\u00f6he und die Zahlungsweise einer geplanten einmaligen Einzahlung oder Tilgung zum Vertragsbeginn in Euro,<\/p>\n<p>4. der geplante Beginn der Auszahlungsphase und eventuelle Optionen auf einen fr\u00fcheren oder sp\u00e4teren Beginn der Auszahlungsphase sowie die geplante Dauer der Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Jahren und gegebenenfalls Monaten; dies gilt nicht f\u00fcr Basisrentenvertr\u00e4ge nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>5. bei Basisrentenvertr\u00e4gen nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes die geplante Rentenleistung,<\/p>\n<p>6. die Ausgestaltung der Altersleistung,<\/p>\n<p>7. bei Bausparvertr\u00e4gen und Altersvorsorgevertr\u00e4gen nach \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthalten, die geplante Bausparsumme des Bausparvertrags sowie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und<\/p>\n<p>8. M\u00f6glichkeiten des Vertragspartners einer Beitragserh\u00f6hung, einer Beitragssenkung und einer Beitragsfreistellung.<\/p>\n<p>(2) Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase geplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 die Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspartners als Beginn der Auszahlungsphase zugrunde zu legen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zus\u00e4tzlich dar\u00fcber zu informieren, dass kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase vereinbart werden soll.<\/p>\n<p>(3) Bei Bausparvertr\u00e4gen ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Beitragszahlungsdauer bis zum Erreichen des voraussichtlichen Zuteilungszeitpunkts, l\u00e4ngstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase, auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(4) Bei Darlehen und Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes ist bei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Dauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der vollst\u00e4ndigen Darlehenstilgung auszugehen, wenn der Vertragspartner nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(5) Sollen die tats\u00e4chlichen Vertragsdaten von den Daten im Produktinformationsblatt abweichen, muss der Anbieter dem Vertragspartner vor seiner Vertragserkl\u00e4rung ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsbeginn vom geplanten Vertragsbeginn um weniger als sechs Monate abweichen soll. In diesem Fall muss der Anbieter nur auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produktinformationsblatt ausstellen. \u00a7 7c des Gesetzes bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Chancen-Risiko-Klassen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4ge sind nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in Chancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifizierung). Dies gilt nicht f\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge in Form eines Darlehens, Altersvorsorgevertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes und Basisrentenvertr\u00e4ge nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n<p>(2) Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach \u00a7 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die h\u00f6chste Chancen-Risiko-Klasse darstellt. Dabei ist f\u00fcr jede der vier Vertragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-Risiko-Klasse zu ermitteln. Liegt eine der genannten Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs, so muss f\u00fcr diese Vertragslaufzeit keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. Ergibt sich nach der Ermittlung einer Chancen-Risiko-Klasse nach den S\u00e4tzen 1 und 2 und der Anwendung der weitergehenden Kriterien nach Absatz 4, dass f\u00fcr mindestens eine individuelle Vertragslaufzeit innerhalb der Laufzeitgruppen nach Satz 5 nicht alle Kriterien erf\u00fcllt sind, wird der Tarif in der betroffenen Laufzeitgruppe in die n\u00e4chsth\u00f6here Chancen-Risiko-Klasse eingeordnet, f\u00fcr die alle weitergehenden Kriterien erf\u00fcllt sind. Im Produktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertragslaufzeit<\/p>\n<p>1. von h\u00f6chstens 12 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die f\u00fcr eine Vertragslaufzeit von 12 Jahren ermittelt wurde,<br \/>\n2. von mehr als 12 bis h\u00f6chstens 20 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die f\u00fcr eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren ermittelt wurde,<br \/>\n3. von mehr als 20 bis h\u00f6chstens 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die f\u00fcr eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren ermittelt wurde, und<br \/>\n4. von mehr als 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse auszuweisen, die f\u00fcr eine Vertragslaufzeit von 40 Jahren ermittelt wurde.<\/p>\n<p>(3) Die Klassifizierung ist regelm\u00e4\u00dfig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe<\/p>\n<p>1. der erstmaligen Klassifizierung oder<br \/>\n2. des Ergebnisses der \u00dcberpr\u00fcfung<\/p>\n<p>den Verzicht auf weitere \u00dcberpr\u00fcfungen nach Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Verzichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zw\u00f6lf Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4ge vertrieben werden.<\/p>\n<p>(4) Die f\u00fcr die Klassifizierung anzuwendenden weitergehenden Kriterien sowie der im Produktinformationsblatt zu verwendende Beschreibungstext der Chancen-Risiko-Klassen sind Bestandteil der Festlegung des Simulationsverfahrens. Die Kriterien und der Beschreibungstext werden mindestens auf den Internetseiten der Produktinformationsstelle Altersvorsorge ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Effektiver Jahreszins<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als j\u00e4hrlicher Prozentsatz des Kredits nach \u00a7 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. F\u00fcr das Altersvorsorgeverm\u00f6gen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Verm\u00f6gens zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.<\/p>\n<p>(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten f\u00fcr den Vertragspartner einschlie\u00dflich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeitr\u00e4ge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des \u00a7 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Kostenangabe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Kostenangabe nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zus\u00e4tzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. Abschluss- und Vertriebskosten f\u00fcr eine geplante Einmalzahlung oder f\u00fcr eine geplante einmalige Tilgungsleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag nach Satz 1 einzurechnen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspartners oder auf einer Kapital\u00fcbertragung aus einem anderen Vertrag beruht.<\/p>\n<p>(2) Verwaltungskosten sind daneben zus\u00e4tzlich als Jahresbetrag f\u00fcr das erste volle Vertragsjahr auf der Grundlage der im Produktinformationsblatt festgelegten Annahmen \u00fcber den Vertragsverlauf und den Verteilungszeitraum auszuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die jeweiligen Geldbetr\u00e4ge sind in Euro anzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Angaben zum Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Die Angaben zum Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes m\u00fcssen Folgendes beinhalten:<\/p>\n<p>1. das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Beginn der Auszahlungsphase f\u00fcr die Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verf\u00fcgung steht,<\/p>\n<p>2. die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamtbetrag und als Betrag pro 10 000 Euro des angesparten Kapitals; steht die garantierte monatliche Leistung noch nicht fest, sind die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr anzugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die f\u00fcr die Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungsphase anfallen,<\/p>\n<p>3. die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis zum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertentwicklung nach \u00a7 10 Absatz 1,<\/p>\n<p>4. eine Erl\u00e4uterung der Effektivkosten nach Nummer 3,<\/p>\n<p>5. das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten zur Verf\u00fcgung stehende Kapital einschlie\u00dflich \u00dcberschussanteilen, das sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach \u00a7 10 Absatz 2 unter Ber\u00fccksichtigung der Beitragszusage nach \u00a7 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt,<\/p>\n<p>6. die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten berechnete monatliche Leistung einschlie\u00dflich \u00dcberschussanteilen, die sich bei den vorgegebenen Wertentwicklungen nach \u00a7 10 Absatz 2 unter Ber\u00fccksichtigung der Beitragszusage nach \u00a7 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits bezifferbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Annahmen f\u00fcr die Angaben zum Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Berechnungen f\u00fcr die Angaben nach den \u00a7\u00a7 7, 8, 11 und 12 sind unter Ber\u00fccksichtigung von Annahmen zur Entwicklung des Vertrags vorzunehmen. Die Annahmen zu den der Berechnung zugrunde liegenden Eigenbeitr\u00e4gen und bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen zu den der Berechnung zugrunde liegenden Altersvorsorgezulagen sowie das Kindesalter, bis zu dem eine Kinderzulage ber\u00fccksichtigt wird, sind entsprechend den Angaben des Vertragspartners, die er zu folgenden Punkten macht, zu treffen und auszuweisen:<\/p>\n<p>1. geplante Beitragsh\u00f6he,<\/p>\n<p>2. geplante Einmalzahlung oder geplante einmalige Tilgungsleistung,<\/p>\n<p>3. zu erwartende Zugeh\u00f6rigkeit zum zulageberechtigten Personenkreis und<\/p>\n<p>4. zu erwartende Kindergeldberechtigung.<\/p>\n<p>(2) Soll bei Bausparvertr\u00e4gen f\u00fcr die Berechnungen eine l\u00e4ngere Beitragszahlungsdauer ber\u00fccksichtigt werden als die nach \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 angegebene, so ist die der Berechnung zugrunde gelegte Beitragszahlungsdauer ebenfalls auszuweisen.<\/p>\n<p>(3) Bei der Berechnung ist zu unterstellen, dass die Zulagen jeweils am 15. Mai nach dem Beitragsjahr dem Vertrag gutgeschrieben werden. Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zuflie\u00dfen, bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Bei einer geplanten Beitragsdynamisierung sind der Anfangs- und der Endbeitrag in Euro anzugeben. Sofern der Endbeitrag noch nicht feststeht, ist statt der Angabe des Endbeitrags auf die Dynamisierung hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Berechnungen f\u00fcr die Angaben zum Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Berechnungen f\u00fcr die Angaben nach den \u00a7\u00a7 7, 8 Nummer 3 sowie \u00a7 11 Absatz 1 sind in Abh\u00e4ngigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende j\u00e4hrliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr CRK 1: 2 Prozent<br \/>\n2. f\u00fcr CRK 2: 3 Prozent,<br \/>\n3. f\u00fcr CRK 3: 4 Prozent,<br \/>\n4. f\u00fcr CRK 4: 5 Prozent,<br \/>\n5. f\u00fcr CRK 5: 6 Prozent.<\/p>\n<p>(2) Den Berechnungen f\u00fcr die Angaben nach \u00a7 8 Nummer 5 und 6 sind in Abh\u00e4ngigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier j\u00e4hrlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,<br \/>\n2. f\u00fcr CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,<br \/>\n3. f\u00fcr CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,<br \/>\n4. f\u00fcr CRK 4: \u20131 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,<br \/>\n5. f\u00fcr CRK 5: \u20132 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unver\u00e4nderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu ber\u00fccksichtigen. In den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unver\u00e4nderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung f\u00fcr diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Voraussetzung ist in den F\u00e4llen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung<\/p>\n<p>1. unabh\u00e4ngig von Marktentwicklungen ist und<br \/>\n2. als j\u00e4hrliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Berechnung verwendete Gesamtwertentwicklung des Vertrags ist auf dem Produktinformationsblatt auszuweisen.<\/p>\n<p>(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu ber\u00fccksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist f\u00fcr diese Wertentwicklung keine Berechnung nach \u00a7 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.<\/p>\n<p>(5) Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle f\u00fcr den Vertrag anfallenden Kosten zu ber\u00fccksichtigen. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik f\u00fcr die Berechnung der Effektivkosten vor. Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu ber\u00fccksichtigenden Kosten. Die Berechnungsmethodik wird ver\u00f6ffentlicht. Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostens\u00e4tze f\u00fcr die jeweils g\u00fcltige Portfoliostruktur zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(7) Die Betr\u00e4ge nach \u00a7 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben. Die Minderung der Wertentwicklung nach \u00a7 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufm\u00e4nnisch zu runden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Informationen zum Anbieterwechsel und zur K\u00fcndigung des Vertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Anbieterwechsel und zur K\u00fcndigung des Vertrags nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Gesetzes sind folgende Informationen zu geben:<\/p>\n<p>1. die Wechselkosten,<br \/>\n2. jeweils f\u00fcr eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch l\u00e4ngstens bis zum Beginn der Auszahlungsphase<\/p>\n<p>a) die Summe der geplanten Beitr\u00e4ge und Zulagen,<br \/>\nb) der \u00dcbertragungs- oder Auszahlungswert nach Minderung durch Kosten bei einer Wertentwicklung nach \u00a7 10 Absatz 1,<br \/>\nc) das Verh\u00e4ltnis der unter den Buchstaben b und a genannten Werte zueinander in Prozent,<\/p>\n<p>3. ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter m\u00f6glicherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen,<br \/>\n4. bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen ein Hinweis darauf, dass bei einer K\u00fcndigung mit Auszahlung die bisher gew\u00e4hrte F\u00f6rderung zur\u00fcckgezahlt werden muss, soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \u00a7 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Besteht ein K\u00fcndigungsrecht mit Auszahlungsm\u00f6glichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei einer solchen K\u00fcndigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei einem Anbieterwechsel.<\/p>\n<p>(3) Ist bei Basisrentenvertr\u00e4gen oder bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen nach \u00a7 1 Absatz 1a des Gesetzes ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzuweisen. In diesem Fall m\u00fcssen die Informationen nach Absatz 1 nicht gegeben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Informationen bei Zusatzabsicherungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zus\u00e4tzlichen Angaben nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes bei erg\u00e4nzenden Absicherungen umfassen insbesondere:<\/p>\n<p>1. die Beitragsanteile f\u00fcr die erg\u00e4nzende Absicherung in Euro,<\/p>\n<p>2. Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungsausschl\u00fcsse bei einer erg\u00e4nzenden Absicherung der Berufsunf\u00e4higkeit, der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit oder der Dienstunf\u00e4higkeit oder bei einer zus\u00e4tzlichen Absicherung von Hinterbliebenen sowie<\/p>\n<p>3. Hinweise auf die Obliegenheiten, die bei Vertragsschluss, w\u00e4hrend der Laufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertragspartner zu beachten sind, sowie Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten.<\/p>\n<p>(2) Ergeben sich nach der Ausstellung des Produktinformationsblatts Leistungsausschl\u00fcsse, beispielsweise aufgrund einer danach vorgenommenen Risikopr\u00fcfung, so hat der Anbieter dem Vertragspartner ein neues Produktinformationsblatt auszustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Form des Produktinformationsblatts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Produktinformationsblatt ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen, das durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n<p>(2) Es ist in deutscher, allgemeinverst\u00e4ndlicher Sprache abzufassen. Die mitzuteilenden Informationen muss der Vertragspartner verstehen k\u00f6nnen, ohne dass er zus\u00e4tzliche Dokumente heranziehen muss. Sie m\u00fcssen eindeutig und d\u00fcrfen nicht irref\u00fchrend sein. Werbende Inhalte sind im Produktinformationsblatt unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Muster-Produktinformationsblatt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach \u00a7 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>1. eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,<br \/>\n2. ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie<br \/>\n3. bei Basisrentenvertr\u00e4gen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p>a) eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in H\u00f6he von einem Zw\u00f6lftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach \u00a7 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und<br \/>\nb) eine j\u00e4hrliche Grundzulage nach \u00a7 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;<\/p>\n<p>Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zuflie\u00dfen, bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>L\u00e4sst der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschlie\u00dflich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,<br \/>\n2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,<br \/>\n3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und<br \/>\n4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.<\/p>\n<p>Bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen ist zus\u00e4tzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach \u00a7 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.<br \/>\n(2) F\u00fcr Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsbl\u00e4ttern f\u00fcr diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags<\/strong><\/p>\n<p>Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes \u00fcber Folgendes schriftlich zu informieren:<\/p>\n<p>1. das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,<br \/>\n2. das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,<br \/>\n3. die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,<br \/>\n4. die Form der Auszahlung,<br \/>\n5. ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,<br \/>\n6. die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,<br \/>\n7. die H\u00f6he der Pr\u00e4mie f\u00fcr eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Berechnungen f\u00fcr die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags<\/strong><\/p>\n<p>(1) Den Berechnungen f\u00fcr die Angaben nach \u00a7 15 sind folgende Werte zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>1. die Summe der bis zum Tag der Erstellung der Information dem Vertrag gutgeschriebenen Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden Ertr\u00e4ge und Wertsteigerungen,<br \/>\n2. die Summe der bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten Einzahlungen und Zulagen sowie die darauf entfallenden angenommenen Ertr\u00e4ge und Wertsteigerungen,<br \/>\n3. die Beitragszusage nach \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weitere Leistungsversprechen und<br \/>\n4. alle f\u00fcr den Vertrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten anfallenden Kosten.<\/p>\n<p>(2) Die Betr\u00e4ge nach \u00a7 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind in Euro anzugeben.<\/p>\n<p>(3) Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach \u00a7 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zul\u00e4ssig, sofern sie auf folgenden Gr\u00fcnden beruhen:<\/p>\n<p>1. gesetzlichen \u00c4nderungen,<br \/>\n2. h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung oder<br \/>\n3. \u00c4nderungen, die die H\u00f6he der erwarteten Einzahlungen und Zulagen oder den Beginn der Auszahlungsphase betreffen.<\/p>\n<p>Weicht der tats\u00e4chliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach \u00a7 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zul\u00e4ssig, sofern die Abweichung auf Gr\u00fcnden nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Ertr\u00e4ge oder Bewertungsreserven von der H\u00f6he abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde.<br \/>\n(4) Bei Vertr\u00e4gen, die ab dem in \u00a7 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist f\u00fcr die Angabe der in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach \u00a7 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes eine Aufstellung der Kosten nach \u00a7 2a des Gesetzes getrennt f\u00fcr jeden Gliederungspunkt vorzusehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681&text=Verordnung+zum+Produktinformationsblatt+und+zu+weiteren+Informationspflichten+bei+zertifizierten+Altersvorsorge-+und+Basisrentenvertr%C3%A4gen+nach+dem+Altersvorsorgevertr%C3%A4ge-Zertifizierungsgesetz+%28Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung+%E2%80%93+AltvPIBV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681&title=Verordnung+zum+Produktinformationsblatt+und+zu+weiteren+Informationspflichten+bei+zertifizierten+Altersvorsorge-+und+Basisrentenvertr%C3%A4gen+nach+dem+Altersvorsorgevertr%C3%A4ge-Zertifizierungsgesetz+%28Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung+%E2%80%93+AltvPIBV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681&description=Verordnung+zum+Produktinformationsblatt+und+zu+weiteren+Informationspflichten+bei+zertifizierten+Altersvorsorge-+und+Basisrentenvertr%C3%A4gen+nach+dem+Altersvorsorgevertr%C3%A4ge-Zertifizierungsgesetz+%28Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung+%E2%80%93+AltvPIBV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltvPIBV Vollzitat: &#8222;Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1681\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1681","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1681","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1681"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1681\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1682,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1681\/revisions\/1682"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}