{"id":1679,"date":"2021-05-28T14:01:04","date_gmt":"2021-05-28T14:01:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1679"},"modified":"2021-05-28T14:01:04","modified_gmt":"2021-05-28T14:01:04","slug":"verordnung-zur-durchfuehrung-der-steuerlichen-vorschriften-des-einkommensteuergesetzes-zur-altersvorsorge-und-zum-rentenbezugsmitteilungsverfahren-sowie-zum-weiteren-datenaustausch-mit-der-zentralen-s","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1679","title":{"rendered":"Verordnung zur Durchf\u00fchrung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; AltvDV)"},"content":{"rendered":"<p>AltvDV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\n<strong>Grunds\u00e4tze der Daten\u00fcbermittlung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Datens\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine \u00dcbermittlung von Daten nach<\/p>\n<p>1. \u00a7 10 Absatz 2a, 2b und 4b, den \u00a7\u00a7 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>2. \u00a7 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf \u00a7 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder<\/p>\n<p>3. dieser Verordnung<\/p>\n<p>sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,<\/p>\n<p>2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>3. Anzeigen nach den \u00a7\u00a7 5 und 13 oder<\/p>\n<p>4. Mitteilungen nach den \u00a7\u00a7 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und \u00a7 11 Absatz 1 und 3.<\/p>\n<p>Wird die Mitteilung nach \u00a7 11 Abs. 1 und 3 \u00fcber die zentrale Stelle \u00fcbermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach \u00a7 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach \u00a7 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Technisches \u00dcbermittlungsformat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Datens\u00e4tze sind im XML-Format zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Der codierte Zeichensatz f\u00fcr eine nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Daten\u00fcbermittlung hat vorbehaltlich der S\u00e4tze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Die zentrale Stelle kann f\u00fcr einzelne oder alle Datens\u00e4tze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die daf\u00fcr erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.<\/p>\n<p>(3) Der codierte Zeichensatz f\u00fcr eine Daten\u00fcbermittlung nach<\/p>\n<p>1. \u00a7 10 Absatz 2a, 2b und 4b oder \u00a7 22a des Einkommensteuergesetzes,<\/p>\n<p>2. \u00a7 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf \u00a7 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder<\/p>\n<p>3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung<\/p>\n<p>hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO\/IEC 8859-15, Ausgabe M\u00e4rz 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2a DIN- und ISO\/IEC-Normen<\/strong><\/p>\n<p>DIN- und ISO\/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und K\u00f6ln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in M\u00fcnchen archivm\u00e4\u00dfig gesichert niedergelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Verfahren der Daten\u00fcbermittlung, Schnittstellen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbermittlung der Datens\u00e4tze hat durch Datenfern\u00fcbertragung zu erfolgen.<\/p>\n<p>(1a) Bei der elektronischen \u00dcbermittlung sind die f\u00fcr den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgem\u00e4\u00df zu bedienen. Die f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugeh\u00f6rige Dokumentation werden \u00fcber das Internet in einem gesch\u00fctzten Bereich der zentralen Stelle zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>(2) Werden M\u00e4ngel festgestellt, die eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbernahme der Daten beeintr\u00e4chtigen, kann die \u00dcbernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist \u00fcber die M\u00e4ngel zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Die technischen Einrichtungen f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung stellt jede \u00fcbermittelnde Stelle f\u00fcr ihren Bereich bereit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 \u00dcbermittlung durch Datenfern\u00fcbertragung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Datenfern\u00fcbertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der \u00fcbermittelnden und empfangenden Stelle gew\u00e4hrleisten. Bei der Nutzung allgemein zug\u00e4nglicher Netze sind Verschl\u00fcsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschl\u00fcsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.<\/p>\n<p>(2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden \u00dcbertragungsweg. Hierbei soll der \u00dcbertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Daten\u00fcbermittlung Beteiligten gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des \u00a7 87d der Abgabenordnung mit der Daten\u00fcbermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer als Empfangsbevollm\u00e4chtigter f\u00fcr Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anbieter, die zust\u00e4ndige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:<\/p>\n<p>1. die Kundenart,<\/p>\n<p>2. den Namen und die Anschrift,<\/p>\n<p>3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,<\/p>\n<p>4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,<\/p>\n<p>5. die Betriebsnummer und<\/p>\n<p>6. die Art der Verbindung.<\/p>\n<p>(2) Der Anbieter hat zus\u00e4tzlich zu den in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, \u00fcber welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. Hat der Anbieter ausschlie\u00dflich Daten nach \u00a7 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu \u00fcbermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(2a) Die Familienkassen haben zus\u00e4tzlich zu den in Absatz 1 aufgef\u00fchrten Angaben eine von ihnen im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Kindergeldempf\u00e4nger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (\u00a7 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Die am Verfahren Beteiligten (\u00fcbermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den gesch\u00fctzten Bereich des Internets der zentralen Stelle erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(5) Jede \u00c4nderung der in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 und 3 bis 5 gelten f\u00fcr die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des \u00a7 10 Absatz 2a, 2b und 4b, \u00a7 22a Absatz 1 Satz 1 und \u00a7 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nVorschriften zur Altersvorsorge nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes<br \/>\nUnterabschnitt 1<br \/>\n<strong>Mitteilungs- und Anzeigepflichten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die f\u00fcr ihn die betriebliche Altersversorgung durchf\u00fchrt, sp\u00e4testens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher H\u00f6he die f\u00fcr den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beitr\u00e4ge individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.<\/p>\n<p>(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass<\/p>\n<p>1. sie die H\u00f6he der individuell besteuerten Beitr\u00e4ge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder<\/p>\n<p>2. eine F\u00f6rderung nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitnehmer kann gegen\u00fcber der Versorgungseinrichtung f\u00fcr die individuell besteuerten Beitr\u00e4ge insgesamt auf die F\u00f6rderung nach \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann f\u00fcr die Zukunft widerrufen werden.<\/p>\n<p>(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeitr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Besondere Mitteilungspflichten der zust\u00e4ndigen Stelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in \u00a7 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis geh\u00f6rt, \u00fcber die f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Stelle (\u00a7 81a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (\u00a7 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes), \u00fcbermittelt die zust\u00e4ndige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. F\u00fcr Empf\u00e4nger einer Versorgung im Sinne des \u00a7 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Hat der Steuerpflichtige die nach \u00a7 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einwilligung erteilt, hat die zust\u00e4ndige Stelle die Zugeh\u00f6rigkeit des Steuerpflichtigen zum beg\u00fcnstigten Personenkreis f\u00fcr das Beitragsjahr zu best\u00e4tigen und die f\u00fcr die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu \u00fcbermitteln. Sind f\u00fcr ein Beitragsjahr oder f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr mehrere zust\u00e4ndige Stellen nach \u00a7 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zur Meldung der Daten nach \u00a7 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, meldet jede zust\u00e4ndige Stelle die Daten f\u00fcr den Zeitraum, f\u00fcr den jeweils das Besch\u00e4ftigungs-, Amts- oder Dienstverh\u00e4ltnis bestand und auf den sich jeweils die zu \u00fcbermittelnden Daten beziehen. Geh\u00f6rt der Steuerpflichtige im Beitragsjahr nicht mehr zum berechtigten Personenkreis im Sinne des \u00a7 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes oder ist er nicht mehr Empf\u00e4nger einer Versorgung im Sinne des \u00a7 10a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes oder hat er im Beitragsjahr erstmalig einen Altersvorsorgevertrag (\u00a7 82 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossen, hat die zust\u00e4ndige Stelle die f\u00fcr die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu \u00fcbermitteln, wenn ihr eine Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Sind die zust\u00e4ndige Stelle und die Familienkasse verschiedenen juristischen Personen zugeordnet, entf\u00e4llt die Meldung der kinderbezogenen Daten nach Satz 1. In den anderen F\u00e4llen kann eine \u00dcbermittlung der Kinderdaten durch die zust\u00e4ndige Stelle entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle \u00fcbermittelt oder ein Datenabgleich (\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Hat die zust\u00e4ndige Stelle die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle \u00fcbermittelt (\u00a7 91 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und wird f\u00fcr diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zur\u00fcckgefordert, hat die zust\u00e4ndige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum 31. M\u00e4rz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der R\u00fcckforderung folgt, mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 8 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse<\/strong><\/p>\n<p>Hat die zust\u00e4ndige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Kinderzulage \u00fcbermittelt und wird f\u00fcr diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zur\u00fcckgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach \u00a7 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu \u00fcbermitteln. Erfolgt eine Daten\u00fcbermittlung nach \u00a7 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des \u00a7 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. Wenn dem Anbieter ausschlie\u00dflich eine Anschrift des Zulageberechtigten au\u00dferhalb der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und der Staaten, auf die das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit.<\/p>\n<p>(3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach \u00a7 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuf\u00fchrenden R\u00fcckforderungsbetrages und des nach \u00a7 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuf\u00fchrenden R\u00fcckzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Versp\u00e4tungs- oder S\u00e4umniszuschl\u00e4ge mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Der Zulageberechtigte kann gegen\u00fcber seinem Anbieter erkl\u00e4ren, dass er eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge f\u00fcr den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach \u00a7 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbeh\u00f6rden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine Erkl\u00e4rung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach \u00a7 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Die Erkl\u00e4rung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erkl\u00e4rung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Anbieterwechsel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Fall der \u00dcbertragung von Altersvorsorgeverm\u00f6gen nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den F\u00e4llen des \u00a7 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in \u00a7 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschlie\u00dflich der auf den Zeitpunkt der \u00dcbertragung fortgeschriebenen Betr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Dies gilt auch bei einer \u00dcbertragung von ausschlie\u00dflich ungef\u00f6rdertem Altersvorsorgeverm\u00f6gen, die mit einer \u00dcbertragung nach \u00a7 93 Absatz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist. Bei der \u00dcbermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 \u00fcber die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags \u00fcbermitteln. Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Pr\u00fcfung an den Anbieter des neuen Vertrags. Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags \u00fcber eine Abweisung eines Datensatzes nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 oder 4 unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Wird das Altersvorsorgeverm\u00f6gen im laufenden Beitragsjahr vollst\u00e4ndig auf einen neuen Anbieter \u00fcbertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach \u00a7 92 des Einkommensteuergesetzes sowie zur \u00dcbermittlung der Daten nach \u00a7 10a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle f\u00fcr das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.<\/p>\n<p>(3) Bei \u00dcbertragungen von Altersvorsorgeverm\u00f6gen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die \u00dcbertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer \u00dcbertragung von gef\u00f6rdertem Altersvorsorgeverm\u00f6gen nach \u00a7 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle erg\u00e4nzend mitzuteilen. Bei einer \u00dcbertragung von Altersvorsorgeverm\u00f6gen nach \u00a7 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer \u00dcbertragung von ausschlie\u00dflich ungef\u00f6rdertem Altersvorsorgeverm\u00f6gen, die mit einer \u00dcbertragung nach \u00a7 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die \u00dcbertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer \u00dcbertragung nach \u00a7 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer \u00dcbertragung von ausschlie\u00dflich ungef\u00f6rdertem Altersvorsorgeverm\u00f6gen, die mit einer \u00dcbertragung nach \u00a7 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle au\u00dferdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit oder die Lebenspartnerschaftszeit mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Wird Altersvorsorgeverm\u00f6gen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag \u00fcbertragen, gehen Zulagen, Beitr\u00e4ge und Ertr\u00e4ge anteilig auf den neuen Vertrag \u00fcber. Die Abs\u00e4tze 1 und 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegen\u00fcber dem Anbieter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (\u00a7 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) mitzuteilen. Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 der Abgabenordnung). Das Ermittlungsergebnis kann auch durch Abweisung des nach \u00a7 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes \u00fcbermittelten Datensatzes, der um eine in dem vom Bundesministerium der Finanzen ver\u00f6ffentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete Fehlermeldung erg\u00e4nzt wird, \u00fcbermittelt werden. Ist der Datensatz nach \u00a7 89 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung erg\u00e4nzt worden und werden die Angaben innerhalb der Antragsfrist des \u00a7 89 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nicht nachgereicht, gilt auch diese Abweisung des Datensatzes als \u00dcbermittlung des Ermittlungsergebnisses.<\/p>\n<p>(2) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach \u00a7 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und \u00a7 15, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entf\u00e4llt der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2. Die zentrale Stelle kann eine Mahnung (\u00a7 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Wird der R\u00fcckzahlungsbetrag nach \u00a7 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter mitzuteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Liegt ein Tatbestand des \u00a7 95 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 2<br \/>\n<strong>Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, R\u00fcckforderung und R\u00fcckzahlung der Zulagen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der H\u00f6he der ma\u00dfgebenden Einnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen oder zu der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunf\u00e4higkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Gesetzliche Rentenversicherung &#8211; in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \u00fcbermittelten Angaben des zust\u00e4ndigen Sozialversicherungstr\u00e4gers ab, sind f\u00fcr den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des zust\u00e4ndigen Sozialversicherungstr\u00e4gers ma\u00dfgebend. F\u00fcr die von der landwirtschaftlichen Alterskasse \u00fcbermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend. Wird abweichend vom tats\u00e4chlich erzielten Entgelt oder vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung ein h\u00f6herer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des \u00a7 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ber\u00fccksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten angegebene und der bei dem zust\u00e4ndigen Sozialversicherungstr\u00e4ger ermittelte Zeitraum \u00fcberein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Kl\u00e4rung mit dem Sozialversicherungstr\u00e4ger herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Liegt der zentralen Stelle eine Best\u00e4tigung der zust\u00e4ndigen Stelle \u00fcber die Zugeh\u00f6rigkeit des Zulageberechtigten zu dem in \u00a7 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Auszahlung der Zulage<\/strong><\/p>\n<p>Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen:<\/p>\n<p>a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres \u00fcber den Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden,<\/p>\n<p>b) Erh\u00f6hungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Kleinbetragsgrenze f\u00fcr R\u00fcckforderungen gegen\u00fcber dem Zulageberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>Ein R\u00fcckzahlungsbetrag nach \u00a7 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht \u00fcber den Anbieter zur\u00fcckgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die R\u00fcckforderung mindestens 25 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Vollstreckung von Bescheiden \u00fcber Forderungen der zentralen Stelle<\/strong><\/p>\n<p>Bescheide \u00fcber Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzoll\u00e4mtern vollstreckt. Zust\u00e4ndig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zust\u00e4ndig. \u00dcber die Niederschlagung (\u00a7 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterabschnitt 3<br \/>\n<strong>Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden Bescheinigungen nach \u00a7 22 Nr. 5 Satz 7, \u00a7 92 oder \u00a7 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, k\u00f6nnen Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.<\/p>\n<p>(2) Wird die Bescheinigung nach \u00a7 92 oder \u00a7 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post \u00fcbermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post auf der Bescheinigung anzugeben. F\u00fcr die Berechnung der Frist nach \u00a7 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist \u00a7 122 Abs. 2 und 2a der Abgabenordnung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anbieter nach \u00a7 1 Abs. 2 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes hat f\u00fcr jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu f\u00fchren \u00fcber<\/p>\n<p>1. Name und Anschrift des Anlegers,<\/p>\n<p>2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,<\/p>\n<p>3. Altersvorsorgebeitr\u00e4ge, auf die \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde,<\/p>\n<p>4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,<\/p>\n<p>5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Ertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>6. Beitr\u00e4ge, auf die \u00a7 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet wurde,<\/p>\n<p>7. Beitr\u00e4ge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit verwendet wurden,<\/p>\n<p>8. Beitr\u00e4ge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes oder \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und<\/p>\n<p>9. die im Wohnf\u00f6rderkonto (\u00a7 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu ber\u00fccksichtigenden Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht gef\u00f6rderte Beitr\u00e4ge geleistet, sind die Ertr\u00e4ge anteilig den gef\u00f6rderten und den nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschriebenen Betr\u00e4ge sind gesondert aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr einen Anbieter nach \u00a7 80 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngem\u00e4\u00df. Dar\u00fcber hinaus hat er Aufzeichnungen zu f\u00fchren \u00fcber<\/p>\n<p>1. Beitr\u00e4ge, auf die \u00a7 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde; hierzu geh\u00f6ren auch die Beitr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 5 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung,<\/p>\n<p>2. Beitr\u00e4ge, auf die \u00a7 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wurde, und<\/p>\n<p>3. Leistungen, auf die \u00a7 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2, der Mitteilungen nach \u00a7 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung und des Antrags auf Altersvorsorgezulage oder der einer Antragstellung nach \u00a7 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt \u00a7 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entsprechend. Die Unterlagen sind sp\u00e4testens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu l\u00f6schen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach \u00a7 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die L\u00f6schung oder Vernichtung schutzw\u00fcrdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder berechtigten Interessen des Anbieters beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3a) Unterlagen \u00fcber die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages im Sinne des \u00a7 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie Unterlagen, die eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \u00a7 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach dem 31. Dezember 2007 eines Darlehens im Sinne des \u00a7 1 Absatz 1a des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes nachweisen, sind f\u00fcr die Dauer von zehn Jahren nach der Aufl\u00f6sung oder der Schlie\u00dfung des f\u00fcr den Altersvorsorgevertrag gef\u00fchrten Wohnf\u00f6rderkontos (\u00a7 92a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) aufzubewahren.<\/p>\n<p>(4) Nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a aufzubewahrende schriftliche Unterlagen k\u00f6nnen als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass<\/p>\n<p>1. die Wiedergabe w\u00e4hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist verf\u00fcgbar bleibt und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden kann und<\/p>\n<p>2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor der Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumentieren.<\/p>\n<p>(5) Sonstige Vorschriften \u00fcber Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Abschnitt 3<br \/>\nVorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 20 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20a Vollstreckung von Bescheiden \u00fcber Forderungen der zentralen Stelle<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 17 gilt f\u00fcr Bescheide \u00fcber Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach \u00a7 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Erprobung des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach \u00a7 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung<\/p>\n<p>1. des Verfahrens der Daten\u00fcbermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,<\/p>\n<p>2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,<\/p>\n<p>3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und<\/p>\n<p>4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p>(2) Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach \u00a7 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit \u00a7 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung<\/p>\n<p>1. des Verfahrens der Daten\u00fcbermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern,<\/p>\n<p>2. des Verfahrens der Daten\u00fcbermittlung von dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,<\/p>\n<p>3. der vom Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Daten\u00fcbermittlung erfolgt durch Datenfern\u00fcbertragung; \u00a7 4 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, sp\u00e4testens am 31. Dezember 2009, zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\n<strong>Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 22 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Erprobung des Verfahrens<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt f\u00fcr die Erprobung des Verfahrens nach \u00a7 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach \u00a7 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Mitteilungspflichten nach \u00a7 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<p>1. die H\u00f6he der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zur\u00fcckgeforderten steuerfreien Zusch\u00fcsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsm\u00e4\u00dfig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,<\/p>\n<p>2. den Beginn und das Ende des Zeitraums, f\u00fcr den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und<\/p>\n<p>3. das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.<\/p>\n<p>Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zur\u00fcckgeforderten steuerfreien Zusch\u00fcsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1679\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1679&text=Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+der+steuerlichen+Vorschriften+des+Einkommensteuergesetzes+zur+Altersvorsorge+und+zum+Rentenbezugsmitteilungsverfahren+sowie+zum+weiteren+Datenaustausch+mit+der+zentralen+Stelle+%28Altersvorsorge-Durchf%C3%BChrungsverordnung+%E2%80%93+AltvDV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1679&title=Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+der+steuerlichen+Vorschriften+des+Einkommensteuergesetzes+zur+Altersvorsorge+und+zum+Rentenbezugsmitteilungsverfahren+sowie+zum+weiteren+Datenaustausch+mit+der+zentralen+Stelle+%28Altersvorsorge-Durchf%C3%BChrungsverordnung+%E2%80%93+AltvDV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1679&description=Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+der+steuerlichen+Vorschriften+des+Einkommensteuergesetzes+zur+Altersvorsorge+und+zum+Rentenbezugsmitteilungsverfahren+sowie+zum+weiteren+Datenaustausch+mit+der+zentralen+Stelle+%28Altersvorsorge-Durchf%C3%BChrungsverordnung+%E2%80%93+AltvDV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltvDV Vollzitat: &#8222;Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 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