{"id":1677,"date":"2021-05-28T13:54:12","date_gmt":"2021-05-28T13:54:12","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1677"},"modified":"2021-05-28T13:54:12","modified_gmt":"2021-05-28T13:54:12","slug":"altersteilzeitgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1677","title":{"rendered":"Altersteilzeitgesetz"},"content":{"rendered":"<p>AltTZG 1996<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll \u00e4lteren Arbeitnehmern ein gleitender \u00dcbergang vom Erwerbsleben in die Altersrente erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (Bundesagentur) f\u00f6rdert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit \u00e4lterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres sp\u00e4testens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabh\u00e4ngig von einer F\u00f6rderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit \u00e4lterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach \u00a7 4 gef\u00f6rdert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Beg\u00fcnstigter Personenkreis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leistungen werden f\u00fcr Arbeitnehmer gew\u00e4hrt, die<\/p>\n<p>1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,<\/p>\n<p>2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken mu\u00df, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die H\u00e4lfte der bisherigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und<\/p>\n<p>3. innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach \u00a7 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung gleich.<\/p>\n<p>(2) Sieht die Vereinbarung \u00fcber die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche w\u00f6chentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erf\u00fcllt, wenn<\/p>\n<p>1. die w\u00f6chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren die H\u00e4lfte der bisherigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit nicht \u00fcberschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und<\/p>\n<p>2. das Arbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.<\/p>\n<p>Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer \u00fcbernommen werden. K\u00f6nnen auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind oder \u00fcblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.<\/p>\n<p>(3) Sieht die Vereinbarung \u00fcber die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche w\u00f6chentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit \u00fcber einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erf\u00fcllt, wenn die w\u00f6chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die H\u00e4lfte der bisherigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit nicht \u00fcberschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Anspruchsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach \u00a7 4 setzt voraus, da\u00df<\/p>\n<p>1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer<\/p>\n<p>a) das Regelarbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und<\/p>\n<p>b) f\u00fcr den Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in H\u00f6he des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entf\u00e4llt, h\u00f6chstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie<\/p>\n<p>2. der Arbeitgeber aus Anlass des \u00dcbergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit<\/p>\n<p>a) einen bei einer Agentur f\u00fcr Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besch\u00e4ftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz besch\u00e4ftigt wird, oder<\/p>\n<p>b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besch\u00e4ftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>3. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer \u00fcber f\u00fcnf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifvertr\u00e4gen verbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erf\u00fcllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die f\u00fcr den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung au\u00dfer Betracht bleiben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Zahlung der Beitr\u00e4ge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch \u00fcber die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.<\/p>\n<p>(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach \u00a7 2 Abs. 2 und 3 erf\u00fcllt, wenn die Besch\u00e4ftigung eines bei einer Agentur f\u00fcr Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschlu\u00df der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Jahre<\/p>\n<p>1. den Aufstockungsbetrag nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in H\u00f6he von 20 vom Hundert des f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und<br \/>\n2. den Betrag, der nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in H\u00f6he des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entf\u00e4llt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch h\u00f6chstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.<\/p>\n<p>(2) Bei Arbeitnehmern, die nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder \u00a7 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit sind, werden Leistungen nach Absatz 1 auch erbracht, wenn die Voraussetzung des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht erf\u00fcllt ist. Dem Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 stehen in diesem Fall vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers bis zur H\u00f6he des Beitrags gleich, den die Bundesagentur nach Absatz 1 Nr. 2 zu tragen h\u00e4tte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Versicherungspflicht befreit w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Erl\u00f6schen und Ruhen des Anspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach \u00a7 4 erlischt<\/p>\n<p>1. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet hat,<\/p>\n<p>2. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, f\u00fcr den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht f\u00fcr Renten, die vor dem f\u00fcr den Versicherten ma\u00dfgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen oder<\/p>\n<p>3. mit Beginn des Kalendermonats, f\u00fcr den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine \u00e4hnliche Leistung \u00f6ffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr besch\u00e4ftigt, der bei Beginn der Besch\u00e4ftigung die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 erf\u00fcllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt f\u00fcr vier Jahre die Leistungen erhalten hat.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht w\u00e4hrend der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Besch\u00e4ftigungen oder selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, die die Geringf\u00fcgigkeitsgrenze des \u00a7 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch \u00fcberschreiten oder auf Grund solcher Besch\u00e4ftigungen eine Entgeltersatzleistung erh\u00e4lt. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeitr\u00e4ume sind zusammenzurechnen. Besch\u00e4ftigungen oder selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten bleiben unber\u00fccksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit st\u00e4ndig ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht w\u00e4hrend der Zeit, in der der Arbeitnehmer \u00fcber die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze des \u00a7 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch \u00fcberschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(5) \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Regelarbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht \u00fcberschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(2) Als bisherige w\u00f6chentliche Arbeitszeit ist die w\u00f6chentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem \u00dcbergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist h\u00f6chstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem \u00dcbergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die n\u00e4chste volle Stunde gerundet werden.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Berechnungsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Arbeitgeber besch\u00e4ftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, f\u00fcr das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt hat. Hat das Unternehmen nicht w\u00e4hrend des ganzen nach Satz 1 ma\u00dfgebenden Kalenderjahrs bestanden, so besch\u00e4ftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er w\u00e4hrend des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in der \u00fcberwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt hat. Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so besch\u00e4ftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer w\u00e4hrend der \u00fcberwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht \u00fcberschreiten wird.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zw\u00f6lf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers ma\u00dfgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zw\u00f6lf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate w\u00e4hrend des Zeitraums des Bestehens des Betriebes ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(3) Bei der Feststellung der Zahl der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende au\u00dfer Ansatz. Teilzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Arbeitsrechtliche Regelungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die M\u00f6glichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Arbeitgeber begr\u00fcndende Tatsache im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 des K\u00fcndigungsschutzgesetzes; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 des K\u00fcndigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht f\u00fcr den Fall ausgeschlossen werden, da\u00df der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen nach \u00a7 4 nicht besteht, weil die Voraussetzung des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegt. Das gleiche gilt f\u00fcr den Fall, da\u00df der Arbeitgeber die Leistungen nur deshalb nicht erh\u00e4lt, weil er den Antrag nach \u00a7 12 nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig gestellt hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne da\u00df daf\u00fcr eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers urs\u00e4chlich war.<\/p>\n<p>(3) Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber \u00fcber die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ohne K\u00fcndigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8a Insolvenzsicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchrt eine Vereinbarung \u00fcber die Altersteilzeitarbeit im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach \u00a7 6 Abs. 1 einschlie\u00dflich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag \u00fcbersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschlie\u00dflich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunf\u00e4higkeit abzusichern; \u00a7 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Bilanzielle R\u00fcckstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (\u00a7 18 des Aktiengesetzes) begr\u00fcndete Einstandspflichten, insbesondere B\u00fcrgschaften, Patronatserkl\u00e4rungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.<\/p>\n<p>(2) Bei der Ermittlung der H\u00f6he des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und \u00a7 4 Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Ma\u00dfnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien k\u00f6nnen eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Ma\u00dfnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in H\u00f6he des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen B\u00fcrgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 233, 234 Abs. 2, \u00a7\u00a7 235 und 239 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Vereinbarungen \u00fcber den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegen\u00fcber dem Bund, den L\u00e4ndern, den Gemeinden, K\u00f6rperschaften, Stiftungen und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts, \u00fcber deren Verm\u00f6gen die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zul\u00e4ssig ist, sowie solchen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsf\u00e4higkeit sichert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden die Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gew\u00e4hrt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach \u00a7 4 der Ausgleichskasse.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit (\u00a7 2) geleistet hat und f\u00fcr den der Arbeitgeber Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, erh\u00f6ht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen w\u00e4re, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert h\u00e4tte. Kann der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente erstmals beansprucht werden kann, das Bemessungsentgelt ma\u00dfgebend, das ohne die Erh\u00f6hung nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen w\u00e4re. \u00c4nderungsbescheide werden mit dem Tag wirksam, an die Altersrente erstmals beansprucht werden konnte.<\/p>\n<p>(2) Bezieht ein Arbeitnehmer, f\u00fcr den die Bundesagentur Leistungen nach \u00a7 4 erbracht hat, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder \u00dcbergangsgeld und liegt der Bemessung dieser Leistungen ausschlie\u00dflich die Altersteilzeit zugrunde oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbringt die Bundesagentur anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 in H\u00f6he der Erstattungsleistungen nach \u00a7 4. Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber erbracht werden. Durch die Leistungen darf der H\u00f6chstf\u00f6rderzeitraum nach \u00a7 4 Abs. 1 nicht \u00fcberschritten werden. \u00a7 5 Abs. 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 gilt entsprechend f\u00fcr Arbeitnehmer, die nur wegen Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind, soweit und solange ihnen Krankengeld gezahlt worden w\u00e4re, falls sie nicht Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse geworden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(4) Bezieht der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt f\u00fcr die Berechnung der Leistungen des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 und des \u00a7 4 das Entgelt f\u00fcr die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit.<\/p>\n<p>(5) Sind f\u00fcr den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gezahlt worden, gilt in den F\u00e4llen der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Wertguthaben f\u00fcr die Berechnung der Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Berechnung der Beitr\u00e4ge nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung, h\u00f6chstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben; f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsf\u00f6rderung gilt \u00a7 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Falle der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Arbeitgebers gilt Satz 1 entsprechend, soweit Beitr\u00e4ge gezahlt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Arbeitnehmer hat \u00c4nderungen der ihn betreffenden Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Leistungen nach \u00a7 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich mitzuteilen. Werden im Fall des \u00a7 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer \u00c4nderungen nach Satz 1 diesen gegen\u00fcber unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtm\u00e4\u00dfige Zahlung dadurch bewirkt hat, da\u00df er vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sind, oder<\/p>\n<p>2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.<\/p>\n<p>Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Agentur f\u00fcr Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Erbringung von Leistungen nach \u00a7 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 kann die Agentur f\u00fcr Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des \u00a7 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, f\u00fcr die Leistungen beantragt werden. Zust\u00e4ndig ist die Agentur f\u00fcr Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt ist. Die Bundesagentur erkl\u00e4rt eine andere Agentur f\u00fcr Arbeit f\u00fcr zust\u00e4ndig, wenn der Arbeitgeber daf\u00fcr ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6he der Leistungen nach \u00a7 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbetr\u00e4gen f\u00fcr die gesamte F\u00f6rderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbetr\u00e4ge werden nur angepasst, wenn sich das ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach \u00a7 4 werden auf Antrag erbracht und nachtr\u00e4glich jeweils f\u00fcr den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach \u00a7 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachtr\u00e4glich ausgezahlt.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt, der bei Beginn der Besch\u00e4ftigung die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 erf\u00fcllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur f\u00fcr Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen f\u00fcr zur\u00fcckliegende Zeitr\u00e4ume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 erf\u00fcllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen f\u00fcr Aufstockungsleistungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen f\u00fcr zur\u00fcckliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbetr\u00e4gen ausgezahlt. Die H\u00f6he der Leistungen f\u00fcr zur\u00fcckliegende Zeiten bestimmt sich nach der H\u00f6he der laufenden Leistungen.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die Erbringung von Leistungen kann die Agentur f\u00fcr Arbeit vorl\u00e4ufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich l\u00e4ngere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorl\u00e4ufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschlie\u00dfenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer H\u00f6he zuerkannt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Ausk\u00fcnfte und Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen \u00a7 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig macht,<br \/>\n2. entgegen \u00a7 13 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,<br \/>\n3. entgegen \u00a7 13 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 319 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gew\u00e4hrt oder<br \/>\n4. entgegen \u00a7 13 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 319 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu drei\u00dfigtausend Euro, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu tausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(3) Verwaltungsbeh\u00f6rden im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n<p>(4) Die Geldbu\u00dfen flie\u00dfen in die Kasse der Bundesagentur. \u00a7 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die notwendigen Auslagen tr\u00e4gt abweichend von \u00a7 105 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des \u00a7 110 Abs. 4 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 15 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15a \u00dcbergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsf\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Haben die Voraussetzungen f\u00fcr die Erbringung von Leistungen nach \u00a7 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach \u00a7 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. M\u00e4rz 1997 geltenden Fassung vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15b \u00dcbergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach \u00a7 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeitr\u00e4gen f\u00fcr eine versicherte Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15c \u00dcbergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Vereinbarung \u00fcber Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach \u00a7 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15d \u00dcbergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Vereinbarung \u00fcber Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 und \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach \u00a7 4 f\u00fcr einen Zeitraum von l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahren beansprucht werden, gilt \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15e \u00dcbergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach \u00a7 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach \u00a7 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15f \u00dcbergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<\/strong><\/p>\n<p>Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 1. April 2003 als versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt, wenn sie die bis zum 31. M\u00e4rz 2003 geltenden Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung weiterhin erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15g \u00dcbergangsregelung zum Dritten Gesetz f\u00fcr moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<\/strong><\/p>\n<p>Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des \u00a7 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt die Bundesagentur abweichend von Satz 1 Leistungen nach \u00a7 4 in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, wenn die hierf\u00fcr ab dem 1. Juli 2004 ma\u00dfgebenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15h \u00dcbergangsregelung zum Gesetz \u00fcber Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach \u00a7 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch auf eine Rente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrig Versicherte nach \u00a7 236b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15i \u00dcbergangsregelung zum Gesetz zu \u00c4nderungen im Bereich der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung weiterhin erf\u00fcllen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Befristung der F\u00f6rderungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach \u00a7 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1677\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1677&text=Altersteilzeitgesetz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1677&title=Altersteilzeitgesetz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1677&description=Altersteilzeitgesetz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltTZG 1996 Vollzitat: &#8222;Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. 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