{"id":1675,"date":"2021-05-28T13:47:39","date_gmt":"2021-05-28T13:47:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1675"},"modified":"2021-05-28T13:47:39","modified_gmt":"2021-05-28T13:47:39","slug":"gesetz-ueber-altschuldenhilfen-fuer-kommunale-wohnungsunternehmen-wohnungsgenossenschaften-und-private-vermieter-in-dem-in-artikel-3-des-einigungsvertrages-genannten-gebiet-altschuldenhilfe-gesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1675","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber Altschuldenhilfen f\u00fcr Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz)"},"content":{"rendered":"<p>AltSchG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Zweck der Altschuldenhilfen<\/strong><\/p>\n<p>Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsf\u00e4higkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (\u00a7\u00a7 4 und 7) gew\u00e4hrt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen f\u00fcr die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums f\u00fcr Mieter verbessert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Antragberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Antragberechtigte sind:<\/p>\n<p>1. Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundst\u00fccke und das sonstige Wohnungsverm\u00f6gen, die auf Grund des Einigungsvertrages und der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die Gemeinden \u00fcbergegangen sind, mit den zugeh\u00f6rigen Altverbindlichkeiten im Sinne des \u00a7 3 \u00fcbertragen worden sind oder bei denen ihre \u00dcbertragung mit Sicherheit erwartet werden kann;<\/p>\n<p>2. Kommunen, soweit oder solange eine \u00dcbertragung ihrer Wohnzwecken dienenden Grundst\u00fccke und des sonstigen Wohnungsverm\u00f6gens auf Wohnungsunternehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs dieses Verm\u00f6gens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar oder eine vollst\u00e4ndige oder teilweise \u00dcbertragung, insbesondere wegen ausstehender Verm\u00f6genszuordnung und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht m\u00f6glich ist;<\/p>\n<p>3. Wohnungsgenossenschaften;<\/p>\n<p>4. private Vermieter von Wohnraum, die die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die Wohnung haben. F\u00fcr Wohnungsbest\u00e4nde im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der fr\u00fcheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschlie\u00dflich der ab 1. Juli 1990 bereits ver\u00e4u\u00dferten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (\u00a7\u00a7 4 und 7) nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Antragberechtigten m\u00fcssen die Altverbindlichkeiten gegen\u00fcber der kreditgebenden Bank sp\u00e4testens bis zur Gew\u00e4hrung der Teilentlastung nach \u00a7 4 oder der Zinshilfe nach \u00a7 7 schriftlich anerkennen und hier\u00fcber einen rechtswirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine R\u00fcckforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Altverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in \u00a7 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten f\u00fcr Wohnungen, deren h\u00f6chstzul\u00e4ssiger Mietzins sich aus \u00a7 11 Abs. 2 und 3 des Mieth\u00f6hegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite<\/p>\n<p>1. bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik f\u00fcr Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gew\u00e4hrt worden sind oder<\/p>\n<p>2. von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor dem 3. Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbauvorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenommen worden sind.<\/p>\n<p>Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den F\u00f6rderinstituten der L\u00e4nder nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit diese zur Abl\u00f6sung von Krediten f\u00fcr die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt worden sind.<\/p>\n<p>(2) Zu den Altverbindlichkeiten geh\u00f6ren auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 gestundeten Zinsen und B\u00fcrgschaftsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Teil<br \/>\n<strong>Teilentlastung durch Schuld\u00fcbernahme<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Teilentlastung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens \u00fcbernimmt der Erblastentilgungsfonds ab dem 1. Juli 1995 eine Schuld in H\u00f6he eines Teils der am 1. Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens mit befreiender Wirkung gegen\u00fcber dem bisherigen Gl\u00e4ubiger. Sind mehrere Gl\u00e4ubiger vorhanden, so hat der Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern der in \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Kredite unter Ber\u00fccksichtigung des in Absatz 2 Satz 1 genannten H\u00f6chstbetrages zu \u00fcbernehmen. Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altverbindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl der nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim Wohnungsunternehmen vorhandenen gesamten Wohnfl\u00e4che, \u00fcbersteigen. Als Wohnfl\u00e4che ist die Fl\u00e4che zugrunde zu legen, f\u00fcr die sich der h\u00f6chstzul\u00e4ssige Mietzins aus \u00a7 11 Abs. 2 und 3 des Mieth\u00f6hegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt. Soweit bei Mieterh\u00f6hungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverordnung bei der Wohnfl\u00e4chenberechnung die \u00a7\u00a7 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnfl\u00e4che nach diesen Vorschriften. Wohnfl\u00e4che von Wohnungen, die nach dem 1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren ver\u00e4u\u00dfert und deren zugeh\u00f6rige Altverbindlichkeiten vor dem 1. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht ber\u00fccksichtigt. Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens werden insoweit ber\u00fccksichtigt, als sie sich auf die in den S\u00e4tzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfl\u00e4che beziehen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Altverbindlichkeiten nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 d\u00fcrfen bei der Ermittlung des Teilentlastungsbetrages h\u00f6chstens 1.000 Deutsche Mark Kreditbelastung je Quadratmeter Wohnfl\u00e4che bei der Berechnung nach Absatz 1 ber\u00fccksichtigt werden. Wird der Antragsteller durch die den nach Satz 1 entlastungsf\u00e4higen Betrag \u00fcbersteigenden Restverpflichtungen in einer die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gef\u00e4hrdenden Weise belastet, kann ein h\u00f6herer entlastungsf\u00e4higer Betrag festgelegt werden.<\/p>\n<p>(3) Wurden Teile des Wohnungsunternehmens oder Teile der Wohnfl\u00e4che ab dem 1. Januar 1993 ausgegliedert, verringert sich der f\u00fcr den 1. Januar 1994 f\u00fcr das am 1. Januar 1993 bestehende Unternehmen (Altunternehmen) berechnete Teilentlastungsbetrag im Verh\u00e4ltnis der beim Unternehmen verbliebenen Wohnfl\u00e4che zur gesamten Wohnfl\u00e4che am 1. Januar 1993. F\u00fcr Wohnungsunternehmen, die ab dem 1. Januar 1993 auf Grund von Ausgliederungen aus einem am 1. Januar 1993 bestehenden Unternehmen (Altunternehmen) gegr\u00fcndet wurden, bestimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil des auf der Grundlage der Wohnfl\u00e4che am 1. Januar 1994 f\u00fcr das Gesamtunternehmen berechneten Teilentlastungsbetrages durch das Verh\u00e4ltnis der ausgegliederten Wohnfl\u00e4che zur Wohnfl\u00e4che des Altunternehmens am 1. Januar 1993.<\/p>\n<p>(4) Wohnfl\u00e4chen von Wohnungen, die nach dem Verm\u00f6gensgesetz r\u00fcckgegeben oder r\u00fcck\u00fcbertragen werden, werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzurechnenden Fl\u00e4che nicht ber\u00fccksichtigt. Soweit oder solange \u00fcber den Antrag nach dem Verm\u00f6gensgesetz nicht bestandskr\u00e4ftig entschieden ist, wird die nach dem Verm\u00f6gensgesetz antragsbelastete Wohnfl\u00e4che ber\u00fccksichtigt, soweit die Wohngeb\u00e4ude nach dem 1. Januar 1949 errichtet wurden; der Bescheid \u00fcber die Teilentlastung wird unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Satz 3 gew\u00e4hrt. Liegt bis zum 31. Dezember 1999 eine bestandskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber Antr\u00e4ge nach dem Verm\u00f6gensgesetz vor, ergeht ein erg\u00e4nzender Bescheid \u00fcber die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 zu ber\u00fccksichtigenden Fl\u00e4che; Entscheidungen nach dem Verm\u00f6gensgesetz, die nach diesem Zeitpunkt bestandskr\u00e4ftig werden, haben keine Auswirkungen mehr auf die Teilentlastung. Im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu hoch gew\u00e4hrten Teilentlastungsbetrages ist der Unterschiedsbetrag einschlie\u00dflich vom Erblastentilgungsfonds hierf\u00fcr gezahlter Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu niedrig gew\u00e4hrten Teilentlastungsbetrages ist auch der erh\u00f6hte Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds zu \u00fcbernehmen, und die vom Wohnungsunternehmen f\u00fcr den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem vom Erblastentilgungsfonds zu erstatten. Die Bestimmung nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Unternehmens, wenn \u00fcber alle Antr\u00e4ge nach dem Verm\u00f6gensgesetz bestandskr\u00e4ftig entschieden worden ist. Abweichend von Satz 5 kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ein erg\u00e4nzender Teilentlastungsbescheid in entsprechender Anwendung der S\u00e4tze 3 und 4 erfolgen.<\/p>\n<p>(5) Die Teilentlastung wird Wohnungsunternehmen gew\u00e4hrt, wenn neben den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 2 und 3 sowie der Abs\u00e4tze 1 bis 3 folgende weitere Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>1. Das Wohnungsunternehmen mu\u00df sich zur Ver\u00e4u\u00dferung von Wohnraum und Abf\u00fchrung von Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 verpflichten;<\/p>\n<p>2. das Wohnungsunternehmen mu\u00df nach seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen geeignet und in der Lage sein, seine Gesch\u00e4fte ordnungsgem\u00e4\u00df zu f\u00fchren; insbesondere mu\u00df sein Unternehmenskonzept eine z\u00fcgige Privatisierung, Modernisierung und Instandsetzung seiner Wohnungsbest\u00e4nde vorsehen;<\/p>\n<p>3. das Wohnungsunternehmen mu\u00df sich, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer j\u00e4hrlichen Pr\u00fcfung seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und seiner wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse unterliegt, einer derartigen Pr\u00fcfung unterwerfen.<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung der in Satz 1 enthaltenen Verpflichtungen hat das Wohnungsunternehmen seinem Antrag auf Teilentlastung insbesondere den letzten Jahresabschlu\u00df einschlie\u00dflich Pr\u00fcfungsbericht, einen Investitionsplan, eine Finanzvorschau sowie ein Privatisierungs- und Unternehmenskonzept, aus denen die beabsichtigten Privatisierungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen ersichtlich sind, beizuf\u00fcgen. Die Antragberechtigung nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(6) Soweit dem Wohnungsunternehmen einer Ausgleichsforderung nach den \u00a7\u00a7 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes zusteht, ist der Teilentlastungsbetrag auf die Ausgleichsforderung anzurechnen. \u00a7 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(7) Das Wohnungsunternehmen hat j\u00e4hrlich \u00fcber den Stand seines Investitionsprogramms und die Ergebnisse der Privatisierung zu berichten. Ergibt sich aus dem Bericht eine wesentliche Abweichung vom Investitionsplan oder dem Privatisierungskonzept, kann der Bescheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufgehoben und die entsprechende Erstattung des Teilentlastungsbetrages einschlie\u00dflich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen an diesen angeordnet werden, es sei denn, da\u00df das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat. Die befreiende Wirkung der Schuld\u00fcbernahme durch den Erblastentilgungsfonds nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt auch bei Aufhebung des Bescheides unber\u00fchrt. Ist auf Grund der Teilentlastung der Betrag der \u00fcbernommenen Schuld auf Ausgleichsforderungen nach den \u00a7\u00a7 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes angerechnet worden (\u00a7 4 Abs. 6), erh\u00f6hen sich im Falle der R\u00fcckerstattung die Ausgleichsforderungen um den Betrag, der erforderlich ist, eine ansonsten eintretende bilanzielle \u00dcberschuldung zu vermeiden, jedoch h\u00f6chstens bis zum Betrag der urspr\u00fcnglichen Ausgleichsforderung.<\/p>\n<p>(8) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung f\u00e4llig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Der Zinssatz bemi\u00dft sich nach den Refinanzierungskosten des Bundes.<\/p>\n<p>(9) Privaten Vermietern kann eine Teilentlastung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gew\u00e4hrt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30. Juni 1995 zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Privatisierungs- und Ver\u00e4u\u00dferungspflicht, Abf\u00fchrung von Erl\u00f6sen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom Hundert seines zahlenm\u00e4\u00dfigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 vom Hundert seiner Wohnfl\u00e4che nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1999 zu privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaften zu ver\u00e4u\u00dfern; dabei sind die Mieter zur Bildung individuellen Wohneigentums vorrangig zu ber\u00fccksichtigen. Der Ver\u00e4u\u00dferung steht es gleich, wenn nach dem 31. Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungserbbaurechte nach \u00a7 30 des Wohnungseigentumsgesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren begr\u00fcndet und \u00fcbertragen werden. Privatisierungen und Ver\u00e4u\u00dferungen ab dem 3. Oktober 1990 sind anzurechnen. Bei der Bestimmung des nach Satz 1 zu privatisierenden oder zu ver\u00e4u\u00dfernden Wohnungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Verm\u00f6gensgesetz r\u00fcckgegeben worden sind oder r\u00fcck\u00fcbertragen werden, nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(2) Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erl\u00f6santeile aus der Ver\u00e4u\u00dferung von 15 vom Hundert seines zahlenm\u00e4\u00dfigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert seiner Wohnfl\u00e4che nach dem Stand vom 1. Januar 1993, die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohnfl\u00e4che zuz\u00fcglich der in Verbindung mit dem Verkauf entstandenen Sanierungskosten \u00fcbersteigen, bis zur H\u00f6he des Teilentlastungsbetrages nach \u00a7 4 an den Erblastentilgungsfonds bei Ver\u00e4u\u00dferung abzuf\u00fchren:<\/p>\n<p>1. bis zum 31. Dezember 1994 in H\u00f6he von 20 vom Hundert,<br \/>\n2. vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in H\u00f6he von 30 vom Hundert,<br \/>\n3. vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in H\u00f6he von 40 vom Hundert,<br \/>\n4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 in H\u00f6he von 45 vom Hundert,<br \/>\n5. vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in H\u00f6he von 50 vom Hundert.<\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s im Sinne von Satz 1 ist im Fall der Erbbaurechtsbestellung der vom Erbbauberechtigten zu entrichtende Preis f\u00fcr das Geb\u00e4ude oder den Teil eines Geb\u00e4udes zuz\u00fcglich des Barwertes des vereinbarten Erbbauzinses. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem der Eigentumsumschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden ist, wenn es auf Grund des gestellten Antrages zur Eigentumsumschreibung kommt. Hat das Unternehmen das Fehlen der Voraussetzungen f\u00fcr die Antragstellung auf Eigentumsumschreibung nicht zu vertreten, so gilt als ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Einhaltung der Frist f\u00fcr Kauf- oder Erbbaurechtsbestellungsvertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen worden sind, auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wenn<\/p>\n<p>1. Gegenstand des Vertrages ein Grundst\u00fcck oder die bei Vertragsabschlu\u00df nach Lage, Gr\u00f6\u00dfe und Form bestimmte Teilfl\u00e4che eines Grundst\u00fccks ist,<\/p>\n<p>a) das nach \u00a7 28 der Grundbuchordnung bezeichnet werden kann,<br \/>\nb) auf das sich ein noch nicht bestandskr\u00e4ftiger Sonderungs- oder Zuordnungsbescheid bezieht, wenn dieser Bescheid bestandskr\u00e4ftig wird, oder<br \/>\nc) auf das sich ein Sonderungs- oder Zuordnungsplanenentwurf bezieht, der die Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 2 oder des \u00a7 12 in Verbindung mit \u00a7 1 Abs. 2 der Sonderungsplanverordnung erf\u00fcllt, wenn dieser Planentwurf Gegenstand eines bestandskr\u00e4ftigen Sonderungs- oder Zuordnungsbescheides wird,<\/p>\n<p>2. es auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages zur Eigentumsumschreibung oder zum Erwerb des Erbbaurechts durch den Erwerber, bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten auch zum Vollzug der Teilungserkl\u00e4rung kommt.<\/p>\n<p>(2a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens bis zum 31. Dezember 2003 teilweise oder vollst\u00e4ndig durch ersatzweise Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds abgel\u00f6st werden. Die H\u00f6he dieser Zahlungen bestimmt sich nach der vom Wohnungsunternehmen zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung nach Absatz 1 unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher bisheriger Privatisierungen noch zu ver\u00e4u\u00dfernden Quadratmeter Wohnfl\u00e4che multipliziert mit dem Betrag von 200 Deutsche Mark.<\/p>\n<p>(3) Erf\u00fcllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht fristgerecht und l\u00f6st es seine Verpflichtung nicht gem\u00e4\u00df Absatz 2a ab, ist der Bescheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag einschlie\u00dflich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat oder die Privatisierungs- oder Ver\u00e4u\u00dferungspflicht noch bis zum 31. Dezember 2003 erf\u00fcllt und aus den Ver\u00e4u\u00dferungen Erl\u00f6santeile in H\u00f6he von 50 vom Hundert f\u00fcr das Jahr 2000 und danach 55 vom Hundert an den Erblastentilgungsfonds abf\u00fchrt. \u00a7 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Steuern vom Einkommen und Ertrag<\/strong><\/p>\n<p>Erh\u00f6hungen des Betriebsverm\u00f6gens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des \u00a7 4 oder durch eine zus\u00e4tzliche Entlastung im Sinne des \u00a7 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsverm\u00f6gens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach \u00a7 4 Abs. 4 oder 7 oder nach \u00a7 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abf\u00fchrung von Erl\u00f6sen nach \u00a7 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6a Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Vorschriften \u00fcber zus\u00e4tzliche Entlastung (H\u00e4rtefallregelung)<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung die n\u00e4heren Voraussetzungen f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten f\u00fcr Wohnungsunternehmen nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gef\u00e4hrdet sind und Altschuldenhilfe nach \u00a7 4 oder \u00a7 7 erhalten haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragf\u00e4higen Sanierungskonzeptes f\u00fcr das Unternehmen erreicht wird. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der H\u00f6he der Entlastung durch den Bund beteiligt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Teil<br \/>\n<strong>Gew\u00e4hrung einer Zinshilfe<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Zinshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder dem privaten Vermieter f\u00fcr die auf Altverbindlichkeiten f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden Zinsen, soweit diese die markt\u00fcbliche H\u00f6he nicht \u00fcbersteigen, in voller H\u00f6he eine Zinshilfe gew\u00e4hrt. Berechnungsgrundlage sind die der Wohnfl\u00e4che des Unternehmens oder des privaten Vermieters nach \u00a7 4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten.<\/p>\n<p>(2) Die Antragberechtigung nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>(3) Erlangen private Vermieter die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschr\u00e4nkt sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem ihre Verf\u00fcgungsbefugnis besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Kostentragung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten L\u00e4nder sowie das Land Berlin tragen jeweils die H\u00e4lfte der Kosten der Zinshilfe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Teil<br \/>\n<strong>Verfahrens- und Schlu\u00dfvorschriften<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Antrag<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Teilentlastung nach \u00a7 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach \u00a7 7 sind bei der kreditgebenden Bank sp\u00e4testens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Wenn und soweit die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes es erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank verpflichtet, der nach \u00a7 11 Abs. 1 f\u00fcr Entscheidungen zust\u00e4ndigen Stelle auf Verlangen Auskunft \u00fcber die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Leistungen nach diesem Gesetz ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gew\u00e4hren sowie die Besichtigung von Grundst\u00fccken, Geb\u00e4uden und Wohnungen zu gestatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Bund entscheidet \u00fcber Antr\u00e4ge auf Leistungen sowie \u00fcber Erstattungsanspr\u00fcche und die Abf\u00fchrung von Erl\u00f6sen nach den \u00a7\u00a7 4, 5 und 6a. Er \u00fcbertr\u00e4gt diese Befugnis auf die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.<\/p>\n<p>(2) Die Entscheidung \u00fcber die Zinshilfe nach \u00a7 7 wird durch das jeweilige Land getroffen. Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zust\u00e4ndige Stelle \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(3) Zur Wahrung einer einheitlichen Pr\u00fcfungs- und Verfahrenspraxis f\u00fcr Leistungen nach \u00a7 4 wird ein Lenkungsausschu\u00df gebildet. Dieser spricht Empfehlungen aus. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den L\u00e4ndern im Einvernehmen bestellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Erm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften \u00fcber Einzelheiten der Ermittlung der H\u00f6he des Teilentlastungsbetrages nach \u00a7 4, der Zinshilfe nach \u00a7 7, der Abf\u00fchrung von Erl\u00f6sen nach \u00a7 5 sowie der Anordnung und Festsetzung von Erstattungsanspr\u00fcchen nach \u00a7 4 Abs. 7 und \u00a7 5 Abs. 3 zu erlassen.<\/p>\n<p>(2) Die L\u00e4nder werden erm\u00e4chtigt, durch landesrechtliche Vorschriften f\u00fcr die Zeit nach dem Au\u00dferkrafttreten des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften \u00fcber Belegungsbindungen f\u00fcr Wohnungen der Wohnungsunternehmen zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (\u00a7\u00a7 4 und 7) gew\u00e4hrt werden. Dabei sind n\u00e4here Vorschriften zu erlassen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die Geltung w\u00e4hrend der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2003, l\u00e4ngstens bis 31. Dezember 2013,<\/p>\n<p>2. die Festlegung eines nach den jeweiligen \u00f6rtlichen Wohnungsmarktverh\u00e4ltnissen zur angemessenen Versorgung der Bev\u00f6lkerung erforderlichen Anteils von bis zu 50 vom Hundert der Wohnungen nach Satz 1,<\/p>\n<p>3. die entsprechende Anwendung der \u00a7\u00a7 2 bis 7, 12, 18, 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungsgesetzes,<\/p>\n<p>4. eine zul\u00e4ssige \u00dcberschreitung der in \u00a7 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Einkommensgrenzen um bis zu 60 vom Hundert; f\u00fcr die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die \u00a7\u00a7 25 bis 25d des Zweitens Wohnungsbaugesetzes anzuwenden, jedoch erh\u00f6hen sich die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 25d Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um 60 vom Hundert.<\/p>\n<p>Den Belegungsbindungen unterliegen nicht die nach \u00a7 5 privatisierten oder ver\u00e4u\u00dferten und die nach dem Verm\u00f6gensgesetz r\u00fcckgegebenen oder r\u00fcck\u00fcbertragenen Wohnungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 \u00dcberleitungsvorschrift zum Wohnraumf\u00f6rderungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Die L\u00e4nder werden erm\u00e4chtigt, ihre auf Grund des \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an \u00a7 3 Abs. 2 Satz 3 und die \u00a7\u00a7 9 und 20 bis 33 des Wohnraumf\u00f6rderungsgesetzes anzupassen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1675\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1675&text=Gesetz+%C3%BCber+Altschuldenhilfen+f%C3%BCr+Kommunale+Wohnungsunternehmen%2C+Wohnungsgenossenschaften+und+private+Vermieter+in+dem+in+Artikel+3+des+Einigungsvertrages+genannten+Gebiet+%28Altschuldenhilfe-Gesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1675&title=Gesetz+%C3%BCber+Altschuldenhilfen+f%C3%BCr+Kommunale+Wohnungsunternehmen%2C+Wohnungsgenossenschaften+und+private+Vermieter+in+dem+in+Artikel+3+des+Einigungsvertrages+genannten+Gebiet+%28Altschuldenhilfe-Gesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1675&description=Gesetz+%C3%BCber+Altschuldenhilfen+f%C3%BCr+Kommunale+Wohnungsunternehmen%2C+Wohnungsgenossenschaften+und+private+Vermieter+in+dem+in+Artikel+3+des+Einigungsvertrages+genannten+Gebiet+%28Altschuldenhilfe-Gesetz%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltSchG Vollzitat: &#8222;Altschuldenhilfe-Gesetz vom 23. 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