{"id":1666,"date":"2021-05-28T12:14:41","date_gmt":"2021-05-28T12:14:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1666"},"modified":"2021-05-28T12:14:41","modified_gmt":"2021-05-28T12:14:41","slug":"altersgeldgesetz-altgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1666","title":{"rendered":"Altersgeldgesetz (AltGG)"},"content":{"rendered":"<p>AltGG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Altersgeld wird gew\u00e4hrt<\/p>\n<p>1. Beamten auf Lebenszeit, die nach \u00a7 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind,<\/p>\n<p>2. Richtern auf Lebenszeit, die nach \u00a7 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und<\/p>\n<p>3. Berufssoldaten, die nach \u00a7 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,<\/p>\n<p>wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gr\u00fcnde nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses eine Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.<\/p>\n<p>(2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge und der altersgeldf\u00e4higen Dienstzeit berechnet.<\/p>\n<p>(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.<\/p>\n<p>(4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempf\u00e4nger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen anzuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach \u00a7 50 Absatz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.<\/p>\n<p>(4) Rechtsvorschriften, nach denen in den F\u00e4llen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Anspruch<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldf\u00e4hige Dienstzeit nach \u00a7 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens f\u00fcnf Jahre im Bundesdienst, zur\u00fcckgelegt worden ist. Zeiten einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung sind insoweit in vollem Umfang zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverh\u00e4ltnis endet.<\/p>\n<p>(3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach \u00a7 35 Satz 2 oder \u00a7 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte<\/p>\n<p>1. schwerbehindert im Sinne des \u00a7 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder<\/p>\n<p>a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder<\/p>\n<p>b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach \u00a7 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze f\u00fcr die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen erreicht hat,<\/p>\n<p>2. voll erwerbsgemindert nach \u00a7 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,<\/p>\n<p>3. teilweise erwerbsgemindert nach \u00a7 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder<\/p>\n<p>4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunf\u00e4hig nach \u00a7 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsf\u00e4higkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunf\u00e4higkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Tr\u00e4ger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hier\u00fcber ein Amtsarzt. \u00a7 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Wird<\/p>\n<p>1. der Beamte nach \u00a7 46 oder \u00a7 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverh\u00e4ltnis,<\/p>\n<p>2. der Richter nach \u00a7 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit \u00a7 46 oder \u00a7 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverh\u00e4ltnis als Richter oder<\/p>\n<p>3. der Berufssoldat nach \u00a7 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit \u00a7 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach \u00a7 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverh\u00e4ltnis als Berufssoldat<\/p>\n<p>berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld fr\u00fchestens bei einer Entlassung nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren ab der erneuten Berufung.<br \/>\n(6) Der Anspruch auf Altersgeld entf\u00e4llt, sobald eine Nachversicherung durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unter den Voraussetzungen des \u00a7 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der \u00a7\u00a7 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.<\/p>\n<p>(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine K\u00fcrzung des Altersgelds erkannt, beginnt die K\u00fcrzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, fr\u00fchestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.<\/p>\n<p>(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverh\u00e4ltnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anh\u00e4ngig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgef\u00fchrt. \u00a7 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Altersgeldf\u00e4hige Dienstbez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Altersgeldf\u00e4hige Dienstbez\u00fcge sind<\/p>\n<p>1. das Grundgehalt,<\/p>\n<p>2. sonstige Dienstbez\u00fcge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltf\u00e4hig bezeichnet sind,<\/p>\n<p>3. Leistungsbez\u00fcge nach \u00a7 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Bei den Dienstbez\u00fcgen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbez\u00fcge ma\u00dfgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.<\/p>\n<p>(2) Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbez\u00fcge gelten als altersgeldf\u00e4hige Dienstbez\u00fcge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge; dies gilt auch bei eingeschr\u00e4nkter Verwendung wegen begrenzter Dienstf\u00e4higkeit nach \u00a7 45 des Bundesbeamtengesetzes.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Altersgeldf\u00e4hige Dienstzeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Altersgeldf\u00e4hig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis an im Dienst eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgelegt hat. Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach \u00a7 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldf\u00e4hig. \u00a7 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend; \u00a7 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass der Antrag nach \u00a7 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach der Leistungsgew\u00e4hrung im Sinne des \u00a7 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann. Zeiten einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung sind nur zu dem Teil altersgeldf\u00e4hig, der dem Verh\u00e4ltnis der erm\u00e4\u00dfigten zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch f\u00fcr Zeiten einer eingeschr\u00e4nkten Verwendung wegen begrenzter Dienstf\u00e4higkeit nach \u00a7 45 des Bundesbeamtengesetzes.<\/p>\n<p>(2) Der im Beamtenverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgelegten Dienstzeit steht die im Richterverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach \u00a7 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.<\/p>\n<p>(3) Als altersgeldf\u00e4hig<\/p>\n<p>1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufsm\u00e4\u00dfigen oder nichtberufsm\u00e4\u00dfigen Wehrdienst zur\u00fcckgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,<\/p>\n<p>2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach \u00a7 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht f\u00fcr Zeiten, f\u00fcr die bereits Anspr\u00fcche auf Altersgeld oder altersgeld\u00e4hnliche Anspr\u00fcche erworben wurden oder f\u00fcr die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>(5) Die \u00a7\u00a7 12a, 12b und 13 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 H\u00f6he des Altersgelds<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die H\u00f6he des Altersgelds betr\u00e4gt f\u00fcr jedes Jahr altersgeldf\u00e4higer Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge, insgesamt jedoch h\u00f6chstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85. \u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des \u00a7 3 Absatz 3 Satz 2 wird die H\u00f6he des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent f\u00fcr jedes Jahr vermindert, f\u00fcr das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach \u00a7 35 Satz 2 oder \u00a7 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht \u00fcbersteigen. \u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die H\u00f6he des Altersgelds bis zum Erreichen der ma\u00dfgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.<\/p>\n<p>(4) Werden die Versorgungsbez\u00fcge nach \u00a7 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erh\u00f6ht oder vermindert, erh\u00f6hen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge nach \u00a7 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(5) Die H\u00f6he des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die H\u00f6he des Rentenanspruchs, der sich ergeben h\u00e4tte, wenn der Altersgeldberechtigte f\u00fcr die Zeit der versicherungsfreien Besch\u00e4ftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden w\u00e4re. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld auszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zust\u00e4ndigen Rentenversicherungstr\u00e4ger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Kindererziehung und Pflege<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie \u00a7 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge treten die altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge, an die Stelle der ruhegehaltf\u00e4higen Dienstzeit tritt die altersgeldf\u00e4hige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach \u00a7 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach \u00a7 9 Absatz 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Hinterbliebenenaltersgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst<\/p>\n<p>1. Altersgeld f\u00fcr den Sterbemonat (Absatz 2),<\/p>\n<p>2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),<\/p>\n<p>3. Witwenabfindung (Absatz 4),<\/p>\n<p>4. Waisenaltersgeld (Absatz 5).<\/p>\n<p>(2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller H\u00f6he seinen Erben. \u00a7 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erh\u00e4lt Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld betr\u00e4gt 55 Prozent des Altersgelds. \u00a7 19 Absatz 1 Satz 2 und \u00a7 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass in \u00a7 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt.<\/p>\n<p>(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erh\u00e4lt eine Abfindung in H\u00f6he des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der \u00a7\u00a7 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds.<\/p>\n<p>(5) Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. Das Waisenaltersgeld betr\u00e4gt f\u00fcr Halbwaisen 12 Prozent und f\u00fcr Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. \u00a7 23 Absatz 2 Satz 1 und \u00a7 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass Kindern kein Waisengeld gew\u00e4hrt wird, deren Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht fr\u00fchestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.<\/p>\n<p>(7) Die \u00a7\u00a7 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie \u00a7 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, R\u00fcckforderung, Durchf\u00fchrung, Altersgeldauskunft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge und die altersgeldf\u00e4hige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt k\u00fcnftiger Rechts\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>(2) Die Leistungsgew\u00e4hrung, mit Ausnahme der Leistung nach \u00a7 9 Absatz 2, erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.<\/p>\n<p>(3) Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld wird ab dem Monat gew\u00e4hrt, in dem der Antrag bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eingegangen ist. Antr\u00e4ge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Im Falle des \u00a7 3 Absatz 4 Satz 2 ist die Zahlung des Altersgelds nach Ablauf der jeweiligen Frist erneut zu beantragen.<\/p>\n<p>(4) Das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld sind f\u00fcr die gleichen Zeitr\u00e4ume zu zahlen wie die Dienstbez\u00fcge der Beamten des Bundes. Sie sind am Ende des Monats f\u00e4llig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld werden l\u00e4ngstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte verstirbt.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes gelten \u00a7 49 Absatz 1, 3 und 5 bis 9 sowie die \u00a7\u00a7 52 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.<\/p>\n<p>(6) \u00a7 62a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass die Daten zu \u00fcbermitteln sind, die f\u00fcr die Darstellung der Entwicklung des Altersgeldes im Bericht der Bundesregierung nach \u00a7 62a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlich sind.<\/p>\n<p>(7) \u00a7 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Der Auskunftsanspruch umfasst auch die zur Ermittlung der Nachversicherung nach \u00a7 181 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ma\u00dfgeblichen Bez\u00fcge. Die Auskunft soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach \u00a7 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (\u00a7 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erh\u00e4lt er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der H\u00f6chstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach \u00a7 35 Satz 2 oder \u00a7 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6chstgrenze betr\u00e4gt<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge,<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. f\u00fcr Altersgeldberechtigte nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge zuz\u00fcglich eines Betrages von monatlich 525 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt<\/strong><\/p>\n<p>Besteht neben einem Anspruch auf Altersgeld ein Anspruch auf Mindestruhegehalt gegen\u00fcber dem Bund oder einem der Aufsicht einer Bundesbeh\u00f6rde unterliegenden Dienstherrn, ruht der Anspruch auf Altersgeld.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1. Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unber\u00fccksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind;<\/p>\n<p>2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge treten;<\/p>\n<p>3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begr\u00fcndenden Dienstverh\u00e4ltnisses abz\u00fcglich der Zeiten nach \u00a7 12a des Beamtenversorgungsgesetzes, zuz\u00fcglich altersgeldf\u00e4higer Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, tritt;<\/p>\n<p>4. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten;<\/p>\n<p>5. in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach \u00a7 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach \u00a7 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;<\/p>\n<p>6. die H\u00f6chstgrenze unter Anwendung des \u00a7 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist;<\/p>\n<p>7. in Absatz 5 an die Stelle des \u00a7 53 der \u00a7 11 dieses Gesetzes tritt.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder \u00fcberstaatlicher Verwendung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erh\u00e4lt ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im \u00f6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach \u00a7 6 Absatz 1 oder \u00a7 18 Absatz 1 in Verbindung mit \u00a7 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldf\u00e4hig, so ruht das Alters-und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des \u00a7 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Ma\u00dfgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unber\u00fccksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverh\u00e4ltnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.<\/p>\n<p>(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der \u00a7\u00a7 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 K\u00fcrzung des Altersgelds nach Ehescheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts<\/p>\n<p>1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach \u00a7 1587b Absatz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder<\/p>\n<p>2. Anrechte nach dem Gesetz \u00fcber den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)<\/p>\n<p>\u00fcbertragen oder begr\u00fcndet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und das Witwen- und Waisenaltersgeld ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, K\u00fcrzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gek\u00fcrzt. \u00a7 57 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der K\u00fcrzungsbetrag f\u00fcr das Altersgeld und f\u00fcr das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 57 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. An die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach \u00a7 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2.<\/p>\n<p>(3) Die K\u00fcrzung des Altersgelds oder des Hinterbliebenenaltersgelds kann von den Berechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. \u00a7 58 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Verteilung der Altersgeldlasten<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1. das Altersgeld als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Leistung nach \u00a7 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,<\/p>\n<p>2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung von Altersgeld tritt,<\/p>\n<p>3. an die Stelle der ruhegehaltf\u00e4higen Dienstzeiten die als altersgeldf\u00e4hig zu ber\u00fccksichtigenden Dienstzeiten treten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 \u00dcbergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach \u00a7 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im \u00f6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt \u00a7 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Ma\u00dfgaben, dass<\/p>\n<p>1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von \u00a7 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zw\u00f6lften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach \u00a7 10 Absatz 3 gestellt werden kann,<\/p>\n<p>2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (\u00a7 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)<\/p>\n<p>a) ein Antrag nach \u00a7 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann,<\/p>\n<p>b) der Kapitalbetrag in H\u00f6he des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unber\u00fccksichtigt bleibt und<\/p>\n<p>c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempf\u00e4nger sind vorbehaltlich von Satz 2 \u00a7 6 Absatz 2 und \u00a7 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit \u00a7 6 Absatz 3 Nummer 4, \u00a7 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und \u00a7 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempf\u00e4nger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels H\u00f6chstgrenzenberechnung nach \u00a7 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, k\u00f6nnen einmalig f\u00fcr die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in H\u00f6he von 1,5246875 Prozent der altersgeldf\u00e4higen Dienstbez\u00fcge f\u00fcr jedes Jahr einer Verwendung im \u00f6ffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten, die \u00fcber volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; \u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat dem Altersgeldempf\u00e4nger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur H\u00f6he des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Antr\u00e4ge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag sp\u00e4ter gestellt, tritt die \u00c4nderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem \u00c4nderungszeitpunkt entstandene Ruhensbetr\u00e4ge bleiben unber\u00fchrt. Die S\u00e4tze 1 bis 7 gelten entsprechend f\u00fcr k\u00fcnftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempf\u00e4ngers.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1666\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1666&text=Altersgeldgesetz+%28AltGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1666&title=Altersgeldgesetz+%28AltGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1666&description=Altersgeldgesetz+%28AltGG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltGG Vollzitat: &#8222;Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 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