{"id":1664,"date":"2021-05-28T12:08:08","date_gmt":"2021-05-28T12:08:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664"},"modified":"2021-05-28T12:08:08","modified_gmt":"2021-05-28T12:08:08","slug":"anhang-anforderungen-an-die-annahme-und-ruecknahme-von-altfahrzeugen-an-die-ordnungsgemaesse-und-schadlose-verwertung-von-altfahrzeugen-und-restkarossen-sowie-an-die-ordnungsgemaesse-und-schadlose-en","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664","title":{"rendered":"Anhang Anforderungen an die Annahme und R\u00fccknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abf\u00e4lle"},"content":{"rendered":"<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2221 \u2013 2225;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>1. Allgemeine Anforderungen<!--more--><br \/>\nDie Vorschriften der \u00a7\u00a7 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach \u00a7 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit \u00a7 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Anforderungen an Annahmestellen und R\u00fccknahmestellen<\/p>\n<p>2.1 Allgemeines<\/p>\n<p>2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altfahrzeuge vom Besitzer zu \u00fcbernehmen, f\u00fcr den Abtransport bereitzustellen und einem anerkannten Demontagebetrieb zuzuf\u00fchren. Die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben ist durch Vertr\u00e4ge zu regeln.<\/p>\n<p>2.1.2 Annahmestellen d\u00fcrfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht trockenlegen und demontieren. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Demontagebetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, dass lagerungsbedingte Umweltsch\u00e4den vermieden werden.<\/p>\n<p>2.1.3 Annahmestellen m\u00fcssen \u00fcber eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verf\u00fcgen und die einschl\u00e4gigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten.<\/p>\n<p>2.1.4 Die angenommenen Altfahrzeuge d\u00fcrfen nicht direkt \u00fcbereinander geschichtet und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Besch\u00e4digungen fl\u00fcssigkeitstragender Bauteile (z. B. \u00d6lwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, vermieden werden.<\/p>\n<p>2.2 Platzgr\u00f6\u00dfe, Platzaufteilung und Ausr\u00fcstung von Annahmestellen<\/p>\n<p>2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfl\u00e4che muss sich in die Bereiche Anlieferung und Bereitstellung zum Abtransport gliedern. Diese Fl\u00e4che ist stoffundurchl\u00e4ssig gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Regeln der Technik f\u00fcr die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens \u00fcber einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) zu entw\u00e4ssern. Bei \u00dcberdachung der Fl\u00e4che ist die Entw\u00e4sserung \u00fcber einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider nicht erforderlich.<\/p>\n<p>2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollf\u00e4higer Altfahrzeuge erforderliche Ger\u00e4te m\u00fcssen vorhanden sein.<\/p>\n<p>2.2.3 Bindemittel f\u00fcr ausgetretene Betriebsfl\u00fcssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgesch\u00fctzten Lagerort vorzuhalten.<\/p>\n<p>2.2.4 Ausreichende Feuerl\u00f6scheinrichtungen sind vorzuhalten.<\/p>\n<p>2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.<\/p>\n<p>2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und \u00d6ffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.<\/p>\n<p>2.3 Dokumentation<br \/>\nIn einem Betriebstagebuch sind s\u00e4mtliche Zu- und Abg\u00e4nge von Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten. Dar\u00fcber hinaus sind festzuhalten:<\/p>\n<p>\u2013 Durchschriften der Verwertungsnachweise f\u00fcr alle entgegengenommenen Altfahrzeuge,<br \/>\n\u2013 besondere Vorkommnisse und Betriebsst\u00f6rungen einschlie\u00dflich der Ursachen und der durchgef\u00fchrten Abhilfema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der \u00fcberwachenden Kfz-Innung, dem Sachverst\u00e4ndigen oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorzulegen. Au\u00dferdem ist die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben durch Vertr\u00e4ge zu dokumentieren.<\/p>\n<p>2.4 R\u00fccknahmestellen<br \/>\nDie Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten f\u00fcr R\u00fccknahmestellen entsprechend.<\/p>\n<p>3. Anforderungen an Demontagebetriebe<\/p>\n<p>3.1 Anforderungen an die Errichtung und Ausr\u00fcstung<\/p>\n<p>3.1.1 Platzgr\u00f6\u00dfe und Platzaufteilung f\u00fcr die Altfahrzeugbehandlung m\u00fcssen der Anzahl der anfallenden Altfahrzeuge und der Art ihrer Behandlung angepasst und so gew\u00e4hlt sein, dass die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden.<br \/>\nDie Betriebsfl\u00e4che ist in folgende Bereiche zu gliedern:<\/p>\n<p>\u2013 Anlieferung (Annahme und Erfassung),<\/p>\n<p>\u2013 Eingangslager f\u00fcr nicht vorbehandelte Altfahrzeuge,<\/p>\n<p>\u2013 Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altfahrzeuge,<\/p>\n<p>\u2013 Lager f\u00fcr vorbehandelte Altfahrzeuge,<\/p>\n<p>\u2013 Demontage,<\/p>\n<p>\u2013 Lager f\u00fcr gebrauchsf\u00e4hige Kraftfahrzeugteile, die keine Fl\u00fcssigkeiten enthalten,<\/p>\n<p>\u2013 Lager f\u00fcr gebrauchsf\u00e4hige fl\u00fcssigkeitstragende Kraftfahrzeugteile,<\/p>\n<p>\u2013 Lager f\u00fcr feste Abf\u00e4lle zur Verwertung oder Beseitigung,<\/p>\n<p>\u2013 Lager f\u00fcr fl\u00fcssige Abf\u00e4lle zur Verwertung oder Beseitigung,<\/p>\n<p>\u2013 Lager f\u00fcr Restkarossen zum Abtransport,<\/p>\n<p>\u2013 Fl\u00e4che zur Verdichtung, sofern Ma\u00dfnahmen zur Verdichtung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Die angelieferten Altfahrzeuge d\u00fcrfen vor ihrer Vorbehandlung nur auf Fl\u00e4chen zwischengelagert werden, die daf\u00fcr geeignet sind.<\/p>\n<p>3.1.2 Platzausr\u00fcstung<\/p>\n<p>3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangslager sind ausreichend zu bemessen und gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht zu befestigen.<\/p>\n<p>3.1.2.2 F\u00fcr die Bereiche Vorbehandlung, Demontage, Lager f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten und fl\u00fcssigkeitstragende Teile und Fl\u00e4chen zur Verdichtung sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die verwertbaren Abf\u00e4lle nicht in ihrer Beschaffenheit beeintr\u00e4chtigt werden und eine Gef\u00e4hrdung der Umwelt ausgeschlossen wird, z. B. Einhausung, \u00dcberdachung oder Verdichtung in mobilen Pressen mit integriertem Auffangsystem. Fl\u00e4chen der in Satz 1 bezeichneten Bereiche m\u00fcssen stoffundurchl\u00e4ssig gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht befestigt sein. Sind die Fl\u00e4chen nicht \u00fcberdacht, m\u00fcssen diese mindestens \u00fcber einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) entw\u00e4ssert werden.<\/p>\n<p>3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Altfahrzeugen und Restkarossen hat so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Bodens und der Gew\u00e4sser nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>3.1.2.4 Batterien sind gesondert in s\u00e4urebest\u00e4ndigen Beh\u00e4ltern oder auf einer abflusslosen und s\u00e4urebest\u00e4ndigen Fl\u00e4che zu lagern.<\/p>\n<p>3.2 Anforderungen an den Betrieb<\/p>\n<p>3.2.1 Allgemeines<\/p>\n<p>3.2.1.1 Der Betreiber des Demontagebetrieb muss \u00fcber die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder \u00fcber die nach \u00a7 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verf\u00fcgen und die einschl\u00e4gigen rechtlichen Regelungen insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlvertr\u00e4gliche Beseitigung von Abf\u00e4llen eingehalten werden. Dies gilt entsprechend f\u00fcr diejenigen Demontagebetriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bed\u00fcrfen und insofern baurechtlich zu genehmigen sind.<\/p>\n<p>3.2.1.2 Altfahrzeuge d\u00fcrfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt von Fl\u00fcssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zul\u00e4ssig, wenn geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die eine Verformung und eine Besch\u00e4digung fl\u00fcssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen, \u00d6lwannen oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, sicher verhindern.<\/p>\n<p>3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altfahrzeugen muss die Standsicherheit des Stapels gew\u00e4hrleistet sein. Ohne besondere Sicherungsma\u00dfnahmen d\u00fcrfen nicht mehr als drei Altfahrzeuge \u00fcbereinander gestapelt werden.<\/p>\n<p>3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten f\u00fcr den innerbetrieblichen Transport entsprechend.<\/p>\n<p>3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch schriftlich zu f\u00fchren und ein Betriebshandbuch schriftlich zu erstellen. Die Anforderungen an das Betriebstagebuch ergeben sich aus den Dokumentationspflichten nach Nummer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbesondere die Bestimmungen \u00fcber die Behandlung und Lagerung der Altfahrzeuge sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.<br \/>\nDie Anforderungen gem\u00e4\u00df TA Abfall Nummer 5.4 (GMBl. 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach \u00a7 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>3.2.2 Vorbehandlung<\/p>\n<p>3.2.2.1 Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>\u2013 die Batterien entnehmen,<\/p>\n<p>\u2013 den Fl\u00fcssiggastank nach Vorgaben des Herstellers sachgerecht behandeln und<\/p>\n<p>\u2013 die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach Vorgabe der Hersteller entweder demontieren und in zugelassenen Anlagen entsorgen lassen oder durch Ausl\u00f6sung im eingebauten Zustand unsch\u00e4dlich machen.<\/p>\n<p>Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der weiteren Behandlung folgende Betriebsfl\u00fcssigkeiten und Betriebsmittel entfernen und getrennt sammeln:<\/p>\n<p>\u2013 Kraftstoff (dazu z\u00e4hlt auch Fl\u00fcssiggas f\u00fcr den Fahrzeugantrieb),<\/p>\n<p>\u2013 K\u00fchlerfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>\u2013 Bremsfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>\u2013 Scheibenwaschfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>\u2013 K\u00e4ltemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),<\/p>\n<p>\u2013 \u00d6lfilter,<\/p>\n<p>\u2013 Motoren\u00f6l, Getriebe\u00f6l, Differenzial\u00f6l, Hydraulik\u00f6l und Sto\u00dfd\u00e4mpfer\u00f6l, sofern keine Demontage der Sto\u00dfd\u00e4mpfer erfolgt; diese \u00d6le k\u00f6nnen miteinander vermischt werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Alt\u00f6lverordnung der Sammelkategorie 1 zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Satz 2 gilt nicht f\u00fcr Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z. B. Motoren und Getriebe, wenn diese anschlie\u00dfend unverz\u00fcglich ausgebaut werden.<br \/>\nBauteile und Materialien, von denen eine Gefahr f\u00fcr Grund- und Oberfl\u00e4chenwasser ausgehen kann, sind auf den daf\u00fcr vorgesehenen befestigten und \u00fcberdachten Fl\u00e4chen zu lagern. Stoffe, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz \u00fcber die Einstufung wassergef\u00e4hrdender Stoffe in Wassergef\u00e4hrdungsklassen (VwVwS, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wassergef\u00e4hrdend eingestuft werden oder einzustufen sind, sind in daf\u00fcr zugelassenen Beh\u00e4ltern unter Beachtung der erlassenen Verordnungen der L\u00e4nder zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen und \u00fcber Fachbetriebe (AnlagenV \u2013 VAwS) abzuf\u00fcllen und zu lagern.<\/p>\n<p>3.2.2.2 Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der Trockenlegung ist insbesondere die Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen. Alle \u00d6ffnungen, aus denen Fl\u00fcssigkeiten austreten k\u00f6nnen, sind dicht zu verschlie\u00dfen. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Restkarossen auf einer stoffundurchl\u00e4ssigen Fl\u00e4che gelagert werden, die den allgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht entspricht.<br \/>\nDas Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie den jeweiligen Stand der Technik bekannt geben.<\/p>\n<p>3.2.2.3 F\u00fcr die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, f\u00fcr die Entnahme von K\u00e4ltemitteln geschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Fl\u00fcssigkeiten sind die einschl\u00e4gigen Bestimmungen einzuhalten wie z. B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung \u00fcber brennbare Fl\u00fcssigkeiten und Regelungen zum Explosionsschutz.<\/p>\n<p>3.2.2.4 Die Tanklagerbef\u00fcllung und die F\u00f6rderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktionsf\u00e4higkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nachzuweisen. Insbesondere f\u00fcr die Handhabung und Lagerung wassergef\u00e4hrdender Stoffe und von Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen f\u00fcr jeden Einzelstoff zu erstellen.<\/p>\n<p>3.2.3 Demontage<\/p>\n<p>3.2.3.1 Der Betrieb muss technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zerst\u00f6rungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen wiederverwendet werden sollen.<\/p>\n<p>3.2.3.2 Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der weiteren Behandlung folgende Stoffe, Materialien und Bauteile wegen ihres Schad- und St\u00f6rstoffcharakters entfernen:<\/p>\n<p>\u2013 den Latentw\u00e4rmespeicher nach Vorgabe des Herstellers,<\/p>\n<p>\u2013 Sto\u00dfd\u00e4mpfer, wenn nicht trockengelegt,<\/p>\n<p>\u2013 asbesthaltige Bauteile,<\/p>\n<p>\u2013 quecksilberhaltige Bauteile wie z. B. Schalter, soweit durchf\u00fchrbar,<\/p>\n<p>\u2013 nach Anhang II der Richtlinie 2000\/53\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 \u00fcber Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden,<\/p>\n<p>\u2013 kraftfahrzeugfremde Stoffe.<\/p>\n<p>Bei ausgebauten Sto\u00dfd\u00e4mpfern, die nicht als Bauteile wiederverwendet werden, ist vor der Verwertung der metallischen Anteile die Trockenlegung sicherzustellen.<\/p>\n<p>3.2.3.3 Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der \u00dcberlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Materialien entfernen und vorrangig der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuf\u00fchren:<\/p>\n<p>\u2013 Katalysatoren,<\/p>\n<p>\u2013 Auswuchtgewichte,<\/p>\n<p>\u2013 Aluminiumfelgen,<\/p>\n<p>\u2013 Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasd\u00e4cher,<\/p>\n<p>\u2013 Reifen,<\/p>\n<p>\u2013 gro\u00dfe Kunststoffbauteile wie z. B. Sto\u00dff\u00e4nger, Radkappen und K\u00fchlergrille, wenn die entsprechenden Materialien beim oder nach dem Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine stoffliche Verwertung erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>\u2013 kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim oder nach dem Schreddern getrennt werden.<\/p>\n<p>3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung<\/p>\n<p>3.2.4.1 Die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuf\u00fchren. Es ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass ein gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Anteil der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugef\u00fchrt wird. Bremsfl\u00fcssigkeit, Hydraulikfl\u00fcssigkeit, K\u00e4ltemittel aus Klimaanlagen und K\u00fchlerfl\u00fcssigkeit sind, soweit technisch m\u00f6glich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzuf\u00fchren. Alt\u00f6le sind nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen Entsorgung zuzuf\u00fchren.<br \/>\nAbf\u00e4lle zur Verwertung und Abf\u00e4lle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Beh\u00e4ltnissen getrennt zu lagern.<br \/>\nBetreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der \u00dcberlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung sp\u00e4testens ab dem 1. Januar 2006 Bauteile, Materialien und Betriebsfl\u00fcssigkeiten mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 10 Gewichtsprozent im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge ausbauen oder entfernen und der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuf\u00fchren und belegen, dass der entsprechende Anteil stofflich verwertet wurde. Metallische Bauteile und Materialien, wie z. B. Restkarossen, Kernschrott, Ersatzteile, und Kraftstoffe d\u00fcrfen bei der Berechnung nach Satz 6 nicht in Ansatz gebracht werden. Batterien d\u00fcrfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn sie einem f\u00fcr die Verwertung dieser Abf\u00e4lle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb \u00fcberlassen wurden. Altreifen d\u00fcrfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer Weise dokumentiert ist. Die Pflichten nach Satz 6 gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise erf\u00fcllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erf\u00fcllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nF\u00fcr Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die Verwendung von Richtwerten oder Angaben der Hersteller zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Anforderungen nach Satz 6 k\u00f6nnen auch durch mehrere Demontagebetriebe gemeinsam erf\u00fcllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erf\u00fcllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>3.2.4.2 Nicht verwertbare Abf\u00e4lle sind einer gemeinwohlvertr\u00e4glichen Beseitigung zuzuf\u00fchren. Die Weitergabe von Abfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung nachweist.<\/p>\n<p>3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altfahrzeuge k\u00f6nnen zum Transport mit daf\u00fcr geeigneten Anlagen verdichtet werden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.<br \/>\nDie Altfahrzeuge d\u00fcrfen zur Volumenreduzierung nur auf der daf\u00fcr vorgesehenen Fl\u00e4che zur Verdichtung gestaucht oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere) behandelt werden.<\/p>\n<p>3.3 Dokumentation<\/p>\n<p>3.3.1 Betreiber von Demontagebetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch \u00fcber Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche und energetische Verwertung, thermische Behandlung und \u00fcber den sonstigen Verbleib der Bauteile, der Materialien und Stoffe zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle f\u00fcr den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltvertr\u00e4glichen Altfahrzeugverwertung erforderlich sind. S\u00e4mtliche ein- und ausgehenden Mengenstr\u00f6me mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen, Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Bef\u00f6rdern von Abf\u00e4llen und \u00dcbernahmescheinen sowie Betriebsst\u00f6rungen, deren Ursache und daraus gezogene Konsequenzen m\u00fcssen im Betriebstagebuch notiert werden.<\/p>\n<p>3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>\u2013 chronologisch sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise sowie die jeweiligen Unterlagen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1,<br \/>\n\u2013 Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,<br \/>\n\u2013 Bilanzierung der Abf\u00e4lle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben \u00fcber zur Wiederverwendung abgegebene Teile,<br \/>\n\u2013 Angaben zu Materialstr\u00f6men aus anderen Betriebsteilen, die gemeinsam mit den Materialstr\u00f6men aus der Entsorgung von Altfahrzeugen entsorgt werden,<br \/>\n\u2013 besondere Vorkommnisse und Betriebsst\u00f6rungen, einschlie\u00dflich der Ursachen und der durchgef\u00fchrten Abhilfema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>4. Anforderungen an Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung<\/p>\n<p>4.1 Allgemeines<\/p>\n<p>4.1.1 Der Betreiber der Anlage muss im Geltungsbereich der Verordnung \u00fcber die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder \u00fcber die nach \u00a7 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verf\u00fcgen und die einschl\u00e4gigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlvertr\u00e4gliche Beseitigung von Abf\u00e4llen eingehalten werden. Betreiber von Schredderanlagen d\u00fcrfen Restkarossen nur annehmen und schreddern, wenn die Altfahrzeuge gem\u00e4\u00df den Anforderungen nach Nummer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in anerkannten Demontagebetrieben behandelt wurden.<\/p>\n<p>4.1.2 Betreiber von Schredderanlagen m\u00fcssen, bezogen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes, vom nichtmetallischen Anteil der Schredderr\u00fcckst\u00e4nde im Jahresmittel<\/p>\n<p>a) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent einer Verwertung und<\/p>\n<p>b) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung und weitere 10 Gewichtsprozent einer Verwertung zuf\u00fchren und belegen, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde. Die Summe des Fahrzeugleergewichtes wird ermittelt aus der Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den Verwertungsnachweisen der einzelnen Restkarossen ausgewiesen sind, die in dem Bezugsjahr von einer Schredderanlage angenommen worden sind.<\/p>\n<p>Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizierten Aufbereitung zugef\u00fchrt, kann der Gewichtsanteil der dabei abgetrennten Metalle bei der Berechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden, wenn diese Metalle einer stofflichen Verwertung zugef\u00fchrt werden.<br \/>\nDie Anforderungen nach dieser Nummer k\u00f6nnen auch durch mehrere Schredderanlagen gemeinsam erf\u00fcllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erf\u00fcllung der Pflichten nach Satz 1 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>4.2 Dokumentation<\/p>\n<p>4.2.1 Der Betreiber einer Schredderanlage hat entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 des Anhangs ein Betriebstagebuch \u00fcber die Erfassung und Verarbeitung sowie \u00fcber den sonstigen Verbleib der Material- und Stoffstr\u00f6me schriftlich zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle f\u00fcr den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltvertr\u00e4glichen Umgangs mit den angelieferten und bei der Behandlung entstandenen Abf\u00e4llen erforderlich sind. S\u00e4mtliche ein- und ausgehenden Mengenstr\u00f6me sowie Betriebsst\u00f6rungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen m\u00fcssen im Betriebstagebuch nachpr\u00fcfbar notiert werden.<\/p>\n<p>4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung<br \/>\nF\u00fcr die Betreiber von sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung gelten die Anforderungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 entsprechend. Dar\u00fcber hinaus sind die Bestimmungen der Erlaubnis nach \u00a7 4 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten.<\/p>\n<p>5. Ausnahmeregelungen<br \/>\nAbweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zul\u00e4ssig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch andere geeignete Ma\u00dfnahmen das Wohl der Allgemeinheit \u2013 gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung \u2013 nicht beeintr\u00e4chtigt wird. \u00dcber die Zul\u00e4ssigkeit von Abweichungen entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf Antrag im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach \u00a7 5 Abs. 3.<\/p>\n<p>*) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung \u00fcber die \u00dcberlassung, R\u00fccknahme und umweltvertr\u00e4gliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung \u2013 AltfahrzeugV)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664&text=Anhang+Anforderungen+an+die+Annahme+und+R%C3%BCcknahme+von+Altfahrzeugen%2C+an+die+ordnungsgem%C3%A4%C3%9Fe+und+schadlose+Verwertung+von+Altfahrzeugen+und+Restkarossen+sowie+an+die+ordnungsgem%C3%A4%C3%9Fe+und+schadlose+Entsorgung+der+dabei+anfallenden+Abf%C3%A4lle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664&title=Anhang+Anforderungen+an+die+Annahme+und+R%C3%BCcknahme+von+Altfahrzeugen%2C+an+die+ordnungsgem%C3%A4%C3%9Fe+und+schadlose+Verwertung+von+Altfahrzeugen+und+Restkarossen+sowie+an+die+ordnungsgem%C3%A4%C3%9Fe+und+schadlose+Entsorgung+der+dabei+anfallenden+Abf%C3%A4lle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664&description=Anhang+Anforderungen+an+die+Annahme+und+R%C3%BCcknahme+von+Altfahrzeugen%2C+an+die+ordnungsgem%C3%A4%C3%9Fe+und+schadlose+Verwertung+von+Altfahrzeugen+und+Restkarossen+sowie+an+die+ordnungsgem%C3%A4%C3%9Fe+und+schadlose+Entsorgung+der+dabei+anfallenden+Abf%C3%A4lle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2221 \u2013 2225; bzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote 1. Allgemeine Anforderungen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1664\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1664","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1664","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1664"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1664\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1665,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1664\/revisions\/1665"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1664"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1664"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1664"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}