{"id":166,"date":"2020-12-05T15:09:39","date_gmt":"2020-12-05T15:09:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=166"},"modified":"2020-12-05T15:11:08","modified_gmt":"2020-12-05T15:11:08","slug":"sangoi-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-43976-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=166","title":{"rendered":"SANGOI .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 43976\/17"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 43976\/17<br \/>\nS. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am Dienstag, 3. April 2018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Juni 2017 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrerin, S., ist italienische Staatsangeh\u00f6rige und lebt in N. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn\u00a0R., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat zwei 2002 bzw. 2010 geborene Kinder mit einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen. Die Beschwerdef\u00fchrerin und der Vater der Kinder lebten gemeinsam in verschiedenen L\u00e4ndern, bevor sie im Oktober 2007 nach Deutschland zogen. 2008 und 2009 zog die Beschwerdef\u00fchrerin nach A., wobei das \u00e4ltere Kind (N.) bei dem Vater in Deutschland blieb. Nach der R\u00fcckkehr der Beschwerdef\u00fchrerin nach Deutschland und der Geburt des zweiten Kindes zog das Paar im Juni 2011 nach Z. Im Oktober 2011 trennte sich das Paar und der Vater des Kindes kehrte mit N. nach Deutschland zur\u00fcck. Die Beschwerdef\u00fchrerin blieb mit dem j\u00fcngeren Kind in Z. 2013 lie\u00df sich das Paar scheiden. Die Individualbeschwerde betrifft das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Umgang mit N.<\/p>\n<p>4. Nach der Trennung hatte die Beschwerdef\u00fchrerin im Dezember 2011 und ab April 2012 in unregelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden pers\u00f6nlichen Umgang mit N. Im Oktober 2012 verbrachte N. ein Wochenende mit ihr in I. Im selben Monat schlossen die Beschwerdef\u00fchrerin und der Kindesvater eine Vereinbarung vor dem Familiengericht, wonach der Vater hinsichtlich des Aufenthaltsorts und der schulischen Angelegenheiten N.s das alleinige Sorgerecht aus\u00fcbe und die Beschwerdef\u00fchrerin in diesen Fragen das alleinige Sorgerecht f\u00fcr das j\u00fcngere Kind habe. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfe die Beschwerdef\u00fchrerin N. einmal im Monat besuchen. N. sollte sie einmal im Monat besuchen und die H\u00e4lfte seiner Schulferien mit ihr verbringen.<\/p>\n<p>5. Die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung stellte sich als schwierig heraus, insbesondere, was die Treffen alle zwei Wochen anging. 2013 sah N. die Beschwerdef\u00fchrerin an Ostern und w\u00e4hrend der Sommerferien. Im Sommer 2014 verbrachte N. drei Wochen mit der Beschwerdef\u00fchrerin in I. Als die Beschwerdef\u00fchrerin N. am Ende des Urlaubs an den Kindesvater herausgeben sollte, konnte dieser nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen und bat seine Schwester, N. entgegenzunehmen. Die Schwester versp\u00e4tete sich um eine Stunde. Die Beschwerdef\u00fchrerin und N. suchten daraufhin den Umgangspfleger auf, vor dem N. erkl\u00e4rte, dass er mit der Beschwerdef\u00fchrerin nach Z. gehen wolle, und dem gegen\u00fcber der Rechtsbeistand der Beschwerdef\u00fchrerin ausf\u00fchrte, dass dies mit dem Kindesvater vereinbart worden sei, was nicht der Fall war. N. blieb daraufhin etwa drei Monate in Z. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin eine gerichtliche Anordnung erhalten hatte, N. nach Deutschland zur\u00fcckzuf\u00fchren, kam sie dieser im Oktober 2014 nach. Au\u00dfer im Zusammenhang mit den Untersuchungen durch den Sachverst\u00e4ndigen im Juli 2015 hatte die Beschwerdef\u00fchrerin seither keinen pers\u00f6nlichen Umgang mit N. Ein f\u00fcr Ostern 2015 angesetztes Treffen mit der Beschwerdef\u00fchrerin lehnte N. ab. Sie stehen allerdings \u00fcber WhatsApp-Nachrichten und Telefongespr\u00e4che in gelegentlichem Kontakt miteinander.<\/p>\n<p>6. Im Dezember\u00a02014 strengte die Beschwerdef\u00fchrerin ein Gerichtsverfahren hinsichtlich ihres Rechts auf Umgang mit N. an. Das Familiengericht h\u00f6rte den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen, die Beschwerdef\u00fchrerin, den Kindesvater, das Jugendamt und getrennt davon \u2013 in Anwesenheit des Verfahrenspflegers \u2013 das Kind an, das zu dem Zeitpunkt zw\u00f6lf Jahre alt war. Vor der Erstellung seines umfangreichen Gutachtens hatte der Sachverst\u00e4ndige einzeln mit N., der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Kindesvater gesprochen, das Verhalten und die Interaktion des Kindes und der Beschwerdef\u00fchrerin bei deren Zusammenkommen im Juli 2015 beobachtet und auch das Jugendamt, den Umgangspfleger, die Schule und den Verfahrenspfleger befragt. Gegen\u00fcber dem Sachverst\u00e4ndigen hatte N. unter anderem angegeben, dass er mit seinem Leben in Deutschland zufrieden sei und dass die Beschwerdef\u00fchrerin wiederholt versucht habe, ihn emotional stark unter Druck zu setzen, dass er nach Z. ziehe, um dort mit ihr und seinem j\u00fcngeren Bruder zusammenzuleben, und dass sie Loyalit\u00e4tskonflikte bei ihm verursacht habe, indem sie schlecht \u00fcber seinen Vater gesprochen habe. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn bei einem weiteren Treffen erneut unter Druck setzen w\u00fcrde. Der Sachverst\u00e4ndige war der Auffassung, dass die Beziehung zwischen N. und seinem Vater positiv sei und ein stabilisierendes Element f\u00fcr das Kind darstelle. Sein Vater sei die Hauptbezugsperson f\u00fcr N. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Vater Einfluss auf N.s \u00c4u\u00dferungen \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin genommen habe.<\/p>\n<p>7. In seiner Entscheidung vom 26.\u00a0Januar\u00a02016 nahm das Familiengericht zur Kenntnis, dass der Sachverst\u00e4ndige empfohlen hatte, begleitete Umgangskontakte zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Kind in Deutschland durchzuf\u00fchren, bis sich das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber dem Kind verbessert habe, welches haupts\u00e4chlich auf ihre eigenen Bed\u00fcrfnisse ausgerichtet sei und auch mangelnden Respekt f\u00fcr den Vater des Kindes erkennen lasse, wodurch das Kind in einen Loyalit\u00e4tskonflikt gebracht werde. Der Sachverst\u00e4ndige war der Auffassung, dass der Vater des Kindes die Bedeutung der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr N.s Entwicklung anerkenne und grunds\u00e4tzlich in der Lage und gewillt sei, Umgangskontakte zwischen N. und der Beschwerdef\u00fchrerin zu erm\u00f6glichen. Obwohl N. das Bed\u00fcrfnis vorgebracht habe, Zeit mit der Beschwerdef\u00fchrerin und seinem j\u00fcngeren Bruder zu verbringen, habe er auch gro\u00dfe Angst gehabt, dass er sich den Erwartungen und W\u00fcnschen der Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber nicht w\u00fcrde behaupten k\u00f6nnen, da er sie nicht verletzen wolle. Ihre Interaktion lasse kaum Intimit\u00e4t erkennen und harmonische Momente w\u00fcrden immer wieder von der Beschwerdef\u00fchrerin unterbrochen. Der Sachverst\u00e4ndige hielt die elterlichen Kompetenzen der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr begrenzt. Gleichzeitig habe N. wiederholt deutlich vorgebracht, dass er die Beschwerdef\u00fchrerin treffen wolle, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem der, dass die Treffen weder in I. noch in Z. stattfinden und er sich nicht auf spezielle Daten, die er vorher einzuplanen h\u00e4tte, festlegen m\u00fcsse. Bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Familiengericht in Anwesenheit des Verfahrenspflegers machte N. \u00e4hnliche Angaben, wobei er wiederholte, dass es ihm wichtig sei, weitgehend \u00fcber die H\u00e4ufigkeit und Dauer der Treffen mit der Beschwerdef\u00fchrerin entscheiden zu d\u00fcrfen, da er nie vorhersehen k\u00f6nne, wie diese laufen w\u00fcrden. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte angegeben, dass ihr der regelm\u00e4\u00dfige Kontakt wichtig sei und sie etwa zwei Monate vor den Treffen eine Ank\u00fcndigung ben\u00f6tige.<\/p>\n<p>8. Das Familiengericht kam zu dem Schluss, dass es unm\u00f6glich sei, ein Urteil zu erlassen, das den Empfehlungen des Sachverst\u00e4ndigen sowie den widerspr\u00fcchlichen W\u00fcnschen des Kindes und der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und der Dauer des Umgangs gerecht wird; allein eine Sorgerechtsvereinbarung k\u00f6nne die notwendigen Vereinbarungen enthalten. Aufgrund der Dauerbelastung, der N. aufgrund des von der Beschwerdef\u00fchrerin auf ihn ausge\u00fcbten Drucks und der hierdurch verursachten Loyalit\u00e4tskonflikte ausgesetzt sei, m\u00fcsse das Gericht N. gegen\u00fcber verdeutlichen, dass seine Bed\u00fcrfnisse und W\u00fcnsche ernst genommen werden und diesen gefolgt werde. Es liege an ihm, die Initiative zu ergreifen und mit der Beschwerdef\u00fchrerin in der von ihm bevorzugten Art und Weise Kontakt aufzunehmen, wenn seine Eltern keine Einigung erzielen k\u00f6nnten. Daher stellte das Gericht fest, dass es in Ab\u00e4nderung der Sorgerechtsvereinbarung von 2012 keinen gerichtlich geregelten Umgang zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und N. gebe.<\/p>\n<p>9. In ihrer Berufung zum Oberlandesgericht forderte die Beschwerdef\u00fchrerin unter anderem die Anordnung von zwei Mal im Monat stattzufindenden Umgangskontakten per Skype mit einer Maximaldauer von einer Stunde, sowie drei unbegleitete Treffen in Deutschland mit einer Maximaldauer von je drei Tagen.<\/p>\n<p>10. Als er von dem Oberlandesgericht in Anwesenheit seines Verfahrenspflegers angeh\u00f6rt wurde, gab N. an, dass er den von der Beschwerdef\u00fchrerin gew\u00fcnschten Umgangskontakten per Skype offen gegen\u00fcber stehe, solange die Gespr\u00e4che kurzfristig vereinbart werden k\u00f6nnten. Im Hinblick auf unbegleitete Treffen f\u00fchrte er aus, dass er bereits schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe schlecht \u00fcber seinen Vater gesprochen und ihn unter Druck gesetzt, nach Z. zu ziehen, und der Umgangspfleger habe nicht eingegriffen, weil die Unterhaltung auf Italienisch gef\u00fchrt worden sei. So w\u00fcrde er lieber erst abwarten, wie sich die Skype-Kontakte entwickeln, bevor er \u00fcber pers\u00f6nliche Treffen entscheide.<\/p>\n<p>11. Mit Entscheidung vom 6.\u00a0Juli\u00a02016 wies das Oberlandesgericht die Berufung ohne m\u00fcndliche Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck und schloss sich der Entscheidung des Familiengerichts an. Es vertrat die Auffassung, dass N. eindeutig vorgebracht habe, dass er keine Festlegungen hinsichtlich der Skype-Umgangskontakte mit der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00fcnsche. Was die erw\u00fcnschte Regelung der begleiteten Umgangskontakte angeht, f\u00fchrte das Gericht zwei Gr\u00fcnde an: Erstens sei eine solche Regelung nicht vollstreckbar, wenn keine konkreten Zeiten und andere Modalit\u00e4ten daf\u00fcr festgelegt w\u00fcrden; au\u00dferdem sei es nicht m\u00f6glich, f\u00fcr derartige Kontakte bestimmte Zeiten festzulegen, da die Beschwerdef\u00fchrerin jedes Mal von Z., wo sie auch die Betreuung ihres j\u00fcngeren Kindes organisieren m\u00fcsse, nach Deutschland reisen m\u00fcsse. Zweitens, und dies sei besonders wichtig, habe N. angegeben, dass er wegen fr\u00fcherer Erfahrungen derzeit keinen direkten pers\u00f6nlichen Umgang mit der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00fcnsche. Das Gericht merkte an, dass er fast vierzehn Jahre alt sei und unter dem anhaltenden Konflikt zwischen seinen Eltern erheblich gelitten habe. Seinem Wunsch sei erhebliche Bedeutung beizumessen. W\u00fcrde man seinen Wunsch missachten und eine Umgangsregelung erlassen, so w\u00fcrde sein Wille offensiv missachtet, wodurch ihm das Gef\u00fchl vermittelt werden w\u00fcrde, dass seine W\u00fcnsche und Bed\u00fcrfnisse in dieser Angelegenheit, die ihn unmittelbar betreffe, keine Bedeutung h\u00e4tten. Dies w\u00fcrde starke Frustration ausl\u00f6sen, was seiner weiteren Entwicklung hinderlich w\u00e4re. Das Gericht sah keine Anzeichen daf\u00fcr, dass sein Vater ihn zu den Aussagen gedr\u00e4ngt h\u00e4tte; vielmehr habe sich der Vater, der gut f\u00fcr das Kind sorge, hinsichtlich der Umgangskontakte mit der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens kooperativ gezeigt, soweit diese das Kind nicht in den Konflikt involviere. Daher sollte die Beschwerdef\u00fchrerin die bestehenden M\u00f6glichkeiten des Umgangs nutzen, um N. zu versichern, dass sie einen intensiveren Kontakt mit ihm nicht dazu nutzen w\u00fcrde, seine Beziehung zu seinem Vater zu untergraben.<\/p>\n<p>12. Am 2.\u00a0August\u00a02016 wies das Oberlandesgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck, wobei es unterstrich, dass es seine Entscheidung auf zwei Gr\u00fcnde gest\u00fctzt habe. Auch wenn die Beschwerdef\u00fchrerin in einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung konkrete Daten h\u00e4tte nennen k\u00f6nnen, an denen sie N. treffen k\u00f6nne, h\u00e4tte dies keine Auswirkung auf den zweiten Entscheidungsgrund gehabt, n\u00e4mlich den Wunsch des Kindes, vorerst keinen direkten Umgang mit der Beschwerdef\u00fchrerin zu haben. Dieser Grund stelle f\u00fcr sich allein bereits eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dar, wie sich aus dem Wortlaut ergebe (siehe Rdnr.\u00a011). Folglich habe das Fehlen einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang.<\/p>\n<p>13. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, bat das Bundesverfassungsgericht das betroffene Bundesland um Stellungnahme. Dies f\u00fchrte dazu, dass der Verfahrenspfleger N. am 14.\u00a0November\u00a02016 erneut alleine anh\u00f6rte. N. gab an, dass ihn das nicht enden wollende Verfahren w\u00fctend mache. Er habe im Grunde nichts gegen Umgangskontakte mit der Beschwerdef\u00fchrerin, wolle sie aber in den n\u00e4chsten Monaten erst einmal nicht treffen und sich dar\u00fcber hinaus auf nichts festlegen. Er wolle im telefonischen Kontakt mit ihr \u00fcber positive Themen sprechen, um Vertrauen aufzubauen, bevor sie sich pers\u00f6nlich treffen, da er nach wie vor bef\u00fcrchte, dass sie ihn erneut unter Druck setzen w\u00fcrde und seine Entscheidung, in Deutschland zu leben, nicht w\u00fcrde akzeptieren k\u00f6nnen, und dass sie schlecht \u00fcber seine Familienangeh\u00f6rigen sprechen w\u00fcrde. Er k\u00f6nne das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ertragen und wolle sie derzeit nicht treffen. Dem Verfahrenspfleger zufolge zeigte N. zunehmend psychosomatische Symptome.<\/p>\n<p>14. Am 14.\u00a0Dezember\u00a02016 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a02043\/16). Die Entscheidung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin am 2.\u00a0Januar\u00a02017 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>15. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel\u00a08 der Konvention, dass ihr de facto der Umgang mit ihrem Sohn N., der in Deutschland lebe, verwehrt sei, obwohl es keine vollstreckbare gerichtliche Umgangsregelung gebe. Der bestehende Kontakt \u00fcber WhatsApp sei nicht ausreichend. Dar\u00fcber hinaus sei die Dauer des Verfahrens \u2013 \u00fcber zwei Jahre \u2013 \u00fcberlang.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>16. Artikel\u00a08 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres [&#8230;] Familienlebens [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>17. Zu Beginn stellt der Gerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen gerichtlichen Ausschluss von Umgangsrechten geht (vgl. und im Gegensatz dazu B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020106\/13, 28.\u00a0April\u00a02016; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031871\/96, ECHR 2003 VIII (Ausz\u00fcge)). Vielmehr vertraten die innerstaatlichen Gerichte die Auffassung, dass eine Regelung des Umgangs zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Sohn N. nur mittels einer Sorgerechtsvereinbarung und nicht durch eine gerichtliche Anordnung erzielt werden k\u00f6nne. Da die Beschwerdef\u00fchrerin und der Vater des Kindes nicht in der Lage zu sein scheinen, eine Vereinbarung zu treffen, ist der Beschwerdef\u00fchrerin de facto der Umgang mit N. verwehrt, da es keine gerichtliche Umgangsregelung gibt, die vollstreckt werden k\u00f6nnte. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin gew\u00fcnschte gerichtliche Umgangsregelung betrifft eine positive Verpflichtung nach Artikel\u00a08 der Konvention, die auch dann besteht, wenn die Kindeseltern nicht kooperationsbereit sind (Bondavalli\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a035532\/12, \u00a7Rdnr.\u00a082, 17.\u00a0November\u00a02015).<\/p>\n<p>18. Zwar hat das Oberlandesgericht die Beschwerdef\u00fchrerin nicht m\u00fcndlich angeh\u00f6rt, um so die notwendigen Modalit\u00e4ten f\u00fcr eine vollstreckbare Regelung des Umgangs zwischen ihr und N. herauszuarbeiten (siehe Bondavalli, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072; Giorgioni\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a043299\/12, Rdnr.\u00a062, 15.\u00a0September\u00a02016), der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die fehlende Vollstreckbarkeit der erw\u00fcnschten Regelung nur einer der zwei vom Oberlandesgericht herangezogenen Gr\u00fcnde war. So hat es ausdr\u00fccklich dargetan, dass der zweite Grund, n\u00e4mlich die W\u00fcnsche des Kindes, f\u00fcr seine Entscheidung von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung gewesen sei (siehe Rdnrn.\u00a011 und 12).<\/p>\n<p>19. N. war zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht etwa vierzehn Jahre alt. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er alt und reif genug war, sich auf seinen Willen zu besinnen und diesen klar zum Ausdruck zu bringen, was er auch getan hat. Er wurde in allen drei Instanzen pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Die von ihm ge\u00e4u\u00dferten W\u00fcnsche waren das gesamte Verfahren \u00fcber, also \u00fcber einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg gleichbleibend. Der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige hat ihn auch mit der Beschwerdef\u00fchrerin zusammengebracht und ihre Beziehung sowie die mit dem Kindesvater beurteilt. Die innerstaatlichen Gerichte haben fortw\u00e4hrend \u00fcberzeugend dargelegt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Vater nicht gut f\u00fcr das Kind sorgen w\u00fcrde. Insbesondere versuche er nicht, N. von der Beschwerdef\u00fchrerin zu entfremden. Im Wesentlichen haben die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf das Kindeswohl gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte auch das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin ber\u00fccksichtigt haben. Sie nahmen zur Kenntnis, dass die Beschwerdef\u00fchrerin und N. in Form gelegentlicher WhatsApp-Nachrichten und Anrufe miteinander in Kontakt standen. N. trug klar vor, dass er grunds\u00e4tzlich gewillt sei, die Beschwerdef\u00fchrerin zu treffen, dass er in der Vergangenheit aber schlechte Erfahrungen gemacht habe. Er habe Angst, dass sie erneut versuchen w\u00fcrde, ihn zu einem Umzug nach Z. zu dr\u00e4ngen, dass sie seine Entscheidung, in Deutschland zu leben, wo er zufrieden mit seinem Vater zusammenlebe, nicht w\u00fcrde akzeptieren wollen und dass sie erneut Loyalit\u00e4tskonflikte bei ihm ausl\u00f6sen w\u00fcrde, indem sie schlecht \u00fcber den Vater spreche. Daher wolle N. zun\u00e4chst durch Interaktionen, die einen positiven Inhalt h\u00e4tten, Vertrauen zu der Beschwerdef\u00fchrerin aufbauen, bevor er sie pers\u00f6nlich treffe. Angesichts der W\u00fcnsche von N. erscheint die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts, dass es an der Beschwerdef\u00fchrerin sei, sich zu bem\u00fchen und die bestehenden Umgangsm\u00f6glichkeiten dazu zu nutzen, Vertrauen aufzubauen (siehe Rdnr.\u00a011), nicht unangemessen. In diesem Zusammenhang muss wiederholt werden, dass die innerstaatlichen Gerichte einen pers\u00f6nlichen Umgang nicht verboten haben, sondern davon absahen, eine Regelung mit konkreten Terminen zu erlassen. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nnte beispielsweise eine l\u00e4ngere Zeit in Deutschland verbringen, um den pers\u00f6nlichen Umgang mit N. allm\u00e4hlich aufleben zu lassen, zumal N. \u00fcber das gesamte Verfahren hinweg betont hatte, dass ihm Flexibilit\u00e4t hinsichtlich der Zeitpunkte f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Umgang sehr wichtig sei.<\/p>\n<p>21. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte, indem sie dem Wohl des Kindes und dessen weiterer Entwicklung (siehe Rdnr.\u00a011) besondere Bedeutung zuma\u00dfen, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Beschwerdef\u00fchrerin herbeigef\u00fchrt haben (siehe B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a043). Die innerstaatlichen Gerichte f\u00fchrten zutreffende und hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidungen an und die Beschwerdef\u00fchrerin war an dem Entscheidungsprozess insgesamt in einem hinreichenden Ma\u00dfe beteiligt, so dass ihre Interessen im erforderlichen Ma\u00dfe gesch\u00fctzt waren. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte es nicht vers\u00e4umt haben, angemessene und hinreichende Anstrengungen zur Wahrung des Rechts der Beschwerdef\u00fchrerin auf Umgang mit ihrem Sohn N. zu unternehmen, und dass sie ihren Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>22. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin die Dauer des Verfahrens \u2013 etwas \u00fcber zwei Jahre f\u00fcr drei Instanzen (Verfahrenseinleitung im Dezember\u00a02014, Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Januar\u00a02017) \u2013 r\u00fcgt, ist es richtig, dass die verstrichene Zeit zu einer zunehmenden Entfremdung zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und N. f\u00fchrt, weshalb die innerstaatlichen Gerichte die positive Verpflichtung haben, das Verfahren z\u00fcgig durchzuf\u00fchren (siehe Ribi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a027148\/12, Rdnr.\u00a092, 2.\u00a0April\u00a02015). Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die innerstaatlichen Gerichte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen w\u00e4ren: Das Verfahren vor dem Familiengericht dauerte ein Jahr und zwei Monate, w\u00e4hrend dessen ein gerichtlich bestellter Sachverst\u00e4ndiger ein umfassendes Gutachten erstellt hat, und es deutet nichts auf den Beh\u00f6rden zuzurechnende Verz\u00f6gerungen hin. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen oder zumindest eine Unt\u00e4tigkeitsr\u00fcge einlegen k\u00f6nnen, um das Verfahren zu beschleunigen (vgl. und im Gegensatz dazu K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 62198\/11, 15.\u00a0Januar\u00a02015). Die Verfahren vor dem Oberlandesgericht, das N. m\u00fcndlich anh\u00f6rte, und dem Bundesverfassungsgericht dauerten je weniger als sechs Monate. Vor letzterem hat die Beschwerdef\u00fchrerin zudem nicht ausdr\u00fccklich die Dauer des Verfahrens ger\u00fcgt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg diesbez\u00fcglich ersch\u00f6pft hat, ist diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>23. Die Beschwerde als Ganzes ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 26.\u00a0April\u00a02018.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=166\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=166&text=SANGOI+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43976%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=166&title=SANGOI+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43976%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=166&description=SANGOI+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+43976%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 43976\/17 S. .\/. 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