{"id":1659,"date":"2021-05-28T12:02:46","date_gmt":"2021-05-28T12:02:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1659"},"modified":"2021-05-28T12:05:31","modified_gmt":"2021-05-28T12:05:31","slug":"hersteller-von-fahrzeugen-sind-verpflichtet-alle-altfahrzeuge-ihrer-marke-vom-letzthalter-zurueckzunehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1659","title":{"rendered":"Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zur\u00fcckzunehmen (Altfahrzeug-Verordnung \u2013 AltfahrzeugV)"},"content":{"rendered":"<p>(1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zur\u00fcckzunehmen. Satz 1 gilt im Fall der Bevollm\u00e4chtigung nach \u00a7 10a f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten mit der Ma\u00dfgabe,<!--more--> dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils vertretenen Herstellers vom Letzthalter zur\u00fcckzunehmen sind. Die Hersteller von Fahrzeugen oder im Fall der Bevollm\u00e4chtigung nach \u00a7 10a die Bevollm\u00e4chtigten m\u00fcssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab \u00dcberlassung an eine anerkannte R\u00fccknahmestelle oder an einen anerkannten Demontagebetrieb, der vom Hersteller oder im Fall der Bevollm\u00e4chtigung nach \u00a7 10a vom Bevollm\u00e4chtigten zur R\u00fccknahme bestimmt worden ist, unentgeltlich zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<p>(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die \u00f6ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr\u00e4ger im Sinne des \u00a7 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den F\u00e4llen, in denen der Halter oder Eigent\u00fcmer der in \u00a7 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen F\u00e4llen nicht.<\/p>\n<p>(3) Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter fl\u00e4chendeckend R\u00fcckgabem\u00f6glichkeiten durch anerkannte R\u00fccknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die R\u00fccknahmestellen m\u00fcssen f\u00fcr den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Fl\u00e4chendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und R\u00fccknahmestelle oder von einem Hersteller oder von seinem Bevollm\u00e4chtigten hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europ\u00e4ischen Union zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war,<\/p>\n<p>2. das Altfahrzeug innerhalb der Europ\u00e4ischen Union vor der Stilllegung weniger als einen Monat zugelassen war,<\/p>\n<p>3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuerger\u00e4te f\u00fcr Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. dem Altfahrzeug Abf\u00e4lle hinzugef\u00fcgt wurden,<\/p>\n<p>5. der Fahrzeugbrief, die Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999\/37\/EG des Rates vom 29. April 1999 \u00fcber Zulassungsdokumente f\u00fcr Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2006\/103\/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) ge\u00e4ndert worden ist, oder im Zusammenhang mit einem Antrag nach der Richtlinie zur F\u00f6rderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) eine Kopie des jeweiligen Dokumentes nicht \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p>6. (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte stellen die erforderlichen Informationen \u00fcber die von ihnen eingerichteten R\u00fccknahmestellen in geeigneter Weise zur Verf\u00fcgung, um den Letzthalter auf Anfrage \u00fcber eine f\u00fcr ihn geeignete R\u00fccknahmestelle zu unterrichten. Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte sind verpflichtet, die Letzthalter \u00fcber ihre Verpflichtung nach \u00a7 4 Absatz 1 zur Entsorgung von Altfahrzeugen, \u00fcber die Erfassung der Altfahrzeuge durch anerkannte Annahmestellen, anerkannte R\u00fccknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe und \u00fcber die Bedeutung des Verwertungsnachweises nach \u00a7 4 Absatz 2 zu informieren.<\/p>\n<p>(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen f\u00fcr Personenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus Reparaturen, die in Kfz-Werkst\u00e4tten oder in vergleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlvertr\u00e4glichen Beseitigung zur\u00fcckgenommen werden. Die Beteiligten k\u00f6nnen Vereinbarungen \u00fcber die erforderlichen Ma\u00dfnahmen und die Tragung der Kosten treffen.<\/p>\n<p>(7) Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, k\u00f6nnen die Entsorgungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe begrenzen und die \u00fcbrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stellen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenf\u00fcgen und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, m\u00fcssen sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen.<\/p>\n<p>(8) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberlassungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten R\u00fccknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die \u00dcberlassung nach Absatz 1 unverz\u00fcglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise d\u00fcrfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber von Demontagebetrieben d\u00fcrfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte R\u00fccknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuh\u00e4ndigen. Mit Ausstellung oder Aush\u00e4ndigung des Verwertungsnachweises d\u00fcrfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugef\u00fchrt werden. Dieses wird mit Ausstellung oder Aush\u00e4ndigung des Verwertungsnachweises versichert.<\/p>\n<p>(3) Betreiber von Annahmestellen und R\u00fccknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu \u00fcberlassen. Abweichend von Satz 1 kann die f\u00fcr die \u00dcberwachung des Demontagebetriebs zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverst\u00e4ndigen (\u00a7 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p>(5) Die \u00dcberlassung von Altfahrzeugen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 ist von der nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung \u00fcber die \u00dcberlassung, R\u00fccknahme und umweltvertr\u00e4gliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung \u2013 AltfahrzeugV)<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1659\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1659&text=Hersteller+von+Fahrzeugen+sind+verpflichtet%2C+alle+Altfahrzeuge+ihrer+Marke+vom+Letzthalter+zur%C3%BCckzunehmen+%28Altfahrzeug-Verordnung+%E2%80%93+AltfahrzeugV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1659&title=Hersteller+von+Fahrzeugen+sind+verpflichtet%2C+alle+Altfahrzeuge+ihrer+Marke+vom+Letzthalter+zur%C3%BCckzunehmen+%28Altfahrzeug-Verordnung+%E2%80%93+AltfahrzeugV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1659&description=Hersteller+von+Fahrzeugen+sind+verpflichtet%2C+alle+Altfahrzeuge+ihrer+Marke+vom+Letzthalter+zur%C3%BCckzunehmen+%28Altfahrzeug-Verordnung+%E2%80%93+AltfahrzeugV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zur\u00fcckzunehmen. 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