{"id":1655,"date":"2021-05-28T11:55:01","date_gmt":"2021-05-28T11:55:01","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655"},"modified":"2021-05-28T11:55:02","modified_gmt":"2021-05-28T11:55:02","slug":"verordnung-ueber-die-ueberlassung-ruecknahme-und-umweltvertraegliche-entsorgung-von-altfahrzeugen-altfahrzeug-verordnung-altfahrzeugv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber die \u00dcberlassung, R\u00fccknahme und umweltvertr\u00e4gliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung &#8211; AltfahrzeugV)"},"content":{"rendered":"<p>AltfahrzeugV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung gilt f\u00fcr Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschlie\u00dflich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von \u00a7 3 Abs. 4 gilt dies unabh\u00e4ngig davon, wie das Fahrzeug w\u00e4hrend seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen best\u00fcckt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachr\u00fcstteile den einschl\u00e4gigen Vorschriften \u00fcber die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen entspricht.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 9 und 10 gelten nicht f\u00fcr einen Hersteller, der ausschlie\u00dflich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70\/156\/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Betriebserlaubnis f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht f\u00fcr die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag.<\/p>\n<p>(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70\/156\/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Betriebserlaubnis f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach \u00a7 8 Abs. 2 sind Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde, die nicht speziell f\u00fcr den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr dreir\u00e4drige Kraftfahrzeuge gelten nur die \u00a7\u00a7 1 bis 5.<\/p>\n<p>(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigent\u00fcmer und Letzthalter von Altfahrzeugen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff<\/p>\n<p>1. &#8222;Fahrzeug&#8220; Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbef\u00f6rderung mit h\u00f6chstens acht Sitzpl\u00e4tzen au\u00dfer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur G\u00fcterbef\u00f6rderung mit einem H\u00f6chstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gem\u00e4\u00df Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70\/156\/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Betriebserlaubnis f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreir\u00e4drige Kraftfahrzeuge gem\u00e4\u00df der Richtlinie 92\/61\/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreir\u00e4drigen Kraftr\u00e4dern;<\/p>\n<p>2. &#8222;Altfahrzeug&#8220; Fahrzeuge, die Abfall nach \u00a7 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind;<\/p>\n<p>3. &#8222;Hersteller&#8220; den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder laut Zulassungsbescheinigung Teil II oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger;<\/p>\n<p>3a. \u201eBevollm\u00e4chtigter\u201c ist jede im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassene nat\u00fcrliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich der Verordnung beauftragt hat, in eigenem Namen s\u00e4mtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach dieser Verordnung zu erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>4. &#8222;Vermeidung&#8220; Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltsch\u00e4dlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;<\/p>\n<p>5. &#8222;Behandlung&#8220; T\u00e4tigkeiten, die nach der \u00dcbergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabf\u00e4lle durchgef\u00fchrt werden, sowie alle sonstigen T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;<\/p>\n<p>6. &#8222;Vorbehandlung&#8220; die Entfernung oder das Unsch\u00e4dlichmachen der gef\u00e4hrlichen Bauteile sowie die Trockenlegung;<\/p>\n<p>7. &#8222;Trockenlegung&#8220; die Entfernung der Betriebsfl\u00fcssigkeiten;<\/p>\n<p>8. &#8222;Verdichtung&#8220; jede Ma\u00dfnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit ver\u00e4ndert wird, z. B. durch Eindr\u00fccken des Daches, Pressen oder Zerschneiden;<\/p>\n<p>9. &#8222;Wiederverwendung&#8220; Ma\u00dfnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, f\u00fcr den sie entworfen wurden;<\/p>\n<p>10. &#8222;stoffliche Verwertung&#8220; die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Zweck oder f\u00fcr andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;<\/p>\n<p>11. &#8222;Verwertung&#8220; jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren;<\/p>\n<p>12. &#8222;Beseitigung&#8220; jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren;<\/p>\n<p>13. \u201egef\u00e4hrlicher Stoff\u201c jeden Stoff, der die Kriterien f\u00fcr eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur \u00c4nderung und Aufhebung der Richtlinien 67\/548\/EWG und 1999\/45\/EG und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erf\u00fcllt:<\/p>\n<p>a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F,<\/p>\n<p>b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder \u00fcber die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,<\/p>\n<p>c) Gefahrenklasse 4.1,<\/p>\n<p>d) Gefahrenklasse 5.1;<\/p>\n<p>14. &#8222;Annahmestelle&#8220; Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;<\/p>\n<p>15. &#8222;R\u00fccknahmestelle&#8220; Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller, dessen Bevollm\u00e4chtigten oder durch von diesen beauftragte Dritte zur\u00fcckgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden;<\/p>\n<p>16. &#8222;Demontagebetrieb&#8220; Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die R\u00fccknahme einschlie\u00dfen;<\/p>\n<p>17. &#8222;Restkarosse&#8220; das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug;<\/p>\n<p>18. &#8222;Schredderanlage&#8220; Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abf\u00e4lle zu zertr\u00fcmmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen;<\/p>\n<p>19. &#8222;sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung&#8220; Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zur\u00fcckzugewinnen;<\/p>\n<p>20. &#8222;Demontageinformationen&#8220; alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigten und von den Zulieferern in Form von Handb\u00fcchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verf\u00fcgung gestellt;<\/p>\n<p>21. &#8222;Letzthalter&#8220; letzter im Fahrzeugbrief oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gem\u00e4\u00df Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugelassen ist oder zugelassen war;<\/p>\n<p>22. &#8222;Wirtschaftsbeteiligte&#8220; Hersteller, deren Bevollm\u00e4chtigte, Vertreiber sowie Betreiber von R\u00fccknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschlie\u00dflich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften;<\/p>\n<p>23. &#8222;Fahrzeugleergewicht&#8220; ma\u00dfgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird:<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gem\u00e4\u00df Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I abz\u00fcglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen F\u00fcllung,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gem\u00e4\u00df Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I abz\u00fcglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen F\u00fcllung und abz\u00fcglich Gewicht des Fahrers (75 kg),<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gem\u00e4\u00df Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I abz\u00fcglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen F\u00fcllung und abz\u00fcglich Gewicht des Fahrers (75 kg).<\/p>\n<p>(2) Annahmestellen, R\u00fccknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn<\/p>\n<p>1. der jeweilige Betrieb \u00fcber die erforderliche Bescheinigung nach \u00a7 5 Abs. 3 verf\u00fcgt oder<\/p>\n<p>2. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gepr\u00fcft und dies im \u00dcberwachungszertifikat ausgewiesen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 R\u00fccknahmepflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zur\u00fcckzunehmen. Satz 1 gilt im Fall der Bevollm\u00e4chtigung nach \u00a7 10a f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten mit der Ma\u00dfgabe, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils vertretenen Herstellers vom Letzthalter zur\u00fcckzunehmen sind. Die Hersteller von Fahrzeugen oder im Fall der Bevollm\u00e4chtigung nach \u00a7 10a die Bevollm\u00e4chtigten m\u00fcssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab \u00dcberlassung an eine anerkannte R\u00fccknahmestelle oder an einen anerkannten Demontagebetrieb, der vom Hersteller oder im Fall der Bevollm\u00e4chtigung nach \u00a7 10a vom Bevollm\u00e4chtigten zur R\u00fccknahme bestimmt worden ist, unentgeltlich zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<p>(2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die \u00f6ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr\u00e4ger im Sinne des \u00a7 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den F\u00e4llen, in denen der Halter oder Eigent\u00fcmer der in \u00a7 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen F\u00e4llen nicht.<\/p>\n<p>(3) Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter fl\u00e4chendeckend R\u00fcckgabem\u00f6glichkeiten durch anerkannte R\u00fccknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die R\u00fccknahmestellen m\u00fcssen f\u00fcr den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Fl\u00e4chendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und R\u00fccknahmestelle oder von einem Hersteller oder von seinem Bevollm\u00e4chtigten hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europ\u00e4ischen Union zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war,<\/p>\n<p>2. das Altfahrzeug innerhalb der Europ\u00e4ischen Union vor der Stilllegung weniger als einen Monat zugelassen war,<\/p>\n<p>3. das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuerger\u00e4te f\u00fcr Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. dem Altfahrzeug Abf\u00e4lle hinzugef\u00fcgt wurden,<\/p>\n<p>5. der Fahrzeugbrief, die Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999\/37\/EG des Rates vom 29. April 1999 \u00fcber Zulassungsdokumente f\u00fcr Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2006\/103\/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) ge\u00e4ndert worden ist, oder im Zusammenhang mit einem Antrag nach der Richtlinie zur F\u00f6rderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) eine Kopie des jeweiligen Dokumentes nicht \u00fcbergeben wird.<\/p>\n<p>6. (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte stellen die erforderlichen Informationen \u00fcber die von ihnen eingerichteten R\u00fccknahmestellen in geeigneter Weise zur Verf\u00fcgung, um den Letzthalter auf Anfrage \u00fcber eine f\u00fcr ihn geeignete R\u00fccknahmestelle zu unterrichten. Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte sind verpflichtet, die Letzthalter \u00fcber ihre Verpflichtung nach \u00a7 4 Absatz 1 zur Entsorgung von Altfahrzeugen, \u00fcber die Erfassung der Altfahrzeuge durch anerkannte Annahmestellen, anerkannte R\u00fccknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe und \u00fcber die Bedeutung des Verwertungsnachweises nach \u00a7 4 Absatz 2 zu informieren.<\/p>\n<p>(6) Hersteller und Vertreiber von Bauteilen f\u00fcr Personenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus Reparaturen, die in Kfz-Werkst\u00e4tten oder in vergleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlvertr\u00e4glichen Beseitigung zur\u00fcckgenommen werden. Die Beteiligten k\u00f6nnen Vereinbarungen \u00fcber die erforderlichen Ma\u00dfnahmen und die Tragung der Kosten treffen.<\/p>\n<p>(7) Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, k\u00f6nnen die Entsorgungskosten auf den Teil ihrer Herstellungsstufe begrenzen und die \u00fcbrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stellen. Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenf\u00fcgen und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, m\u00fcssen sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis- oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen.<\/p>\n<p>(8) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 \u00dcberlassungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten R\u00fccknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die \u00dcberlassung nach Absatz 1 unverz\u00fcglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise d\u00fcrfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber von Demontagebetrieben d\u00fcrfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte R\u00fccknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuh\u00e4ndigen. Mit Ausstellung oder Aush\u00e4ndigung des Verwertungsnachweises d\u00fcrfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugef\u00fchrt werden. Dieses wird mit Ausstellung oder Aush\u00e4ndigung des Verwertungsnachweises versichert.<\/p>\n<p>(3) Betreiber von Annahmestellen und R\u00fccknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu \u00fcberlassen. Abweichend von Satz 1 kann die f\u00fcr die \u00dcberwachung des Demontagebetriebs zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverst\u00e4ndigen (\u00a7 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p>(5) Die \u00dcberlassung von Altfahrzeugen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 ist von der nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Entsorgungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr \u00fcberlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden:<\/p>\n<p>1. sp\u00e4testens ab 1. Januar 2006<\/p>\n<p>a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent,<\/p>\n<p>b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und<\/p>\n<p>2. sp\u00e4testens ab 1. Januar 2015<\/p>\n<p>a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent,<\/p>\n<p>b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent.<\/p>\n<p>Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte ver\u00f6ffentlichen j\u00e4hrlich Daten \u00fcber die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1.<\/p>\n<p>(2) Betreiber von Annahmestellen, R\u00fccknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung m\u00fcssen die f\u00fcr sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erf\u00fcllen. Die in Satz 1 genannten Betreiber d\u00fcrfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von \u00a7 2 Abs. 2 anerkannt sind.<\/p>\n<p>(3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverst\u00e4ndigen (\u00a7 6) zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs erf\u00fcllt werden. Die Bescheinigung gilt l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von 18 Monaten. Die Bescheinigung ist durch den Sachverst\u00e4ndigen zu entziehen, wenn er sich durch die mindestens j\u00e4hrlich durchzuf\u00fchrende Pr\u00fcfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon \u00fcberzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht \u00fcberschreitenden Frist nicht erf\u00fcllt werden. Die S\u00e4tze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erf\u00fcllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterf\u00fcllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverz\u00fcglich der f\u00fcr den Betrieb zust\u00e4ndigen \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde mitzuteilen. Bei Annahmestellen und R\u00fccknahmestellen, die Kfz-Werkst\u00e4tten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zust\u00e4ndige Kraftfahrzeug-Innung. Die S\u00e4tze 2 bis 6 gelten entsprechend f\u00fcr Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Pr\u00fcfungen zu ber\u00fccksichtigen, die<\/p>\n<p>1. durch einen unabh\u00e4ngigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gem\u00e4\u00df Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836\/93 des Rates vom 29. Juni 1993 \u00fcber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem f\u00fcr das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspr\u00fcfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder gem\u00e4\u00df Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 761\/2001 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem f\u00fcr das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspr\u00fcfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1),<\/p>\n<p>2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualit\u00e4tsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder<\/p>\n<p>3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverst\u00e4ndige im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung von Anlagen im Sinne von \u00a7 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.<\/p>\n<p>(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie Empfehlungen zur einheitlichen Durchf\u00fchrung der \u00dcberpr\u00fcfung bekanntgeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Sachverst\u00e4ndige<\/strong><\/p>\n<p>Bescheinigungen nach \u00a7 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer<\/p>\n<p>1. nach \u00a7 36 der Gewerbeordnung \u00f6ffentlich bestellt ist,<\/p>\n<p>2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den \u00a7\u00a7 9 und 10 oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich t\u00e4tig werden darf, der n\u00e4her bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG) Nr. 1893\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037\/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG \u00fcber bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 295\/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder<\/p>\n<p>3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine T\u00e4tigkeit im Inland nur vor\u00fcbergehend und gelegentlich aus\u00fcben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit entsprechend den \u00a7\u00a7 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachpr\u00fcfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer k\u00f6nnen \u00fcber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Mitteilungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreiber von Annahmestellen, R\u00fccknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die jeweils g\u00fcltige Bescheinigung nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 einschlie\u00dflich des Pr\u00fcfberichts oder das jeweils g\u00fcltige \u00dcberwachungszertifikat einer technischen \u00dcberwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft einschlie\u00dflich des Pr\u00fcfberichts sowie die gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) ge\u00e4ndert worden ist, erteilte Nummer der f\u00fcr die \u00dcberwachung des jeweiligen Betriebs zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unverz\u00fcglich vorzulegen. Sind Annahmestellen oder R\u00fccknahmestellen Kraftfahrzeugwerkst\u00e4tten, legt die jeweils zust\u00e4ndige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung einschlie\u00dflich des Pr\u00fcfberichts der f\u00fcr die \u00dcberwachung des Betriebs zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vor.<\/p>\n<p>(2) Die nach \u00a7 6 f\u00fcr die Zulassung von Sachverst\u00e4ndigen und Sachverst\u00e4ndigenorganisationen zust\u00e4ndigen Stellen geben die von ihnen erteilten Zulassungen und \u00c4nderungen von Zulassungen der in \u00a7 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten gemeinsamen Stelle unverz\u00fcglich bekannt. Die gemeinsame Stelle erstellt aus diesen Angaben regelm\u00e4\u00dfig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt.<\/p>\n<p>(2a) Die Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 haben einer von den L\u00e4ndern einzurichtenden gemeinsamen Stelle f\u00fcr die von ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung unverz\u00fcglich eine Durchschrift der von ihnen erteilten Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu \u00fcbermitteln. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>1. Name und Anschrift der Firma,<\/p>\n<p>2. Anschrift des anerkannten Betriebs oder Betriebsteils,<\/p>\n<p>3. Betriebsnummer nach \u00a7 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung f\u00fcr die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe oder Betriebsteile,<\/p>\n<p>4. Kommunikationseinrichtungen,<\/p>\n<p>5. Ansprechpartner,<\/p>\n<p>6. zust\u00e4ndige Genehmigungsbeh\u00f6rde,<\/p>\n<p>7. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Bescheinigung.<\/p>\n<p>Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehreren Herstellern oder deren Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die unentgeltliche R\u00fccknahme von Altfahrzeugen bestimmt worden sind, sind zus\u00e4tzlich die Hersteller oder deren Bevollm\u00e4chtigte anzugeben, die den Demontagebetrieb hierzu bestimmt haben. Die Anforderungen nach den S\u00e4tzen 1 bis 3 gelten auch f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige, technische \u00dcberwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften, die die in Satz 1 genannten Betriebe als Entsorgungsfachbetriebe anerkennen. Die in Satz 1 genannte Stelle erstellt nach den Angaben aus Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 regelm\u00e4\u00dfig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter Weise \u00f6ffentlich bekannt.<\/p>\n<p>(3) Der Sachverst\u00e4ndige (\u00a7 6) teilt der f\u00fcr die \u00dcberwachung des jeweiligen Betriebs zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde mindestens 14 Tage vor der \u00dcberpr\u00fcfung zur Erteilung der Bescheinigung nach \u00a7 5 Abs. 3 den \u00dcberpr\u00fcfungstermin mit. Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Abfallvermeidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur F\u00f6rderung der Abfallvermeidung sind<\/p>\n<p>1. die Verwendung gef\u00e4hrlicher Stoffe in Fahrzeugen zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie m\u00f6glich zu reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle zu vermeiden,<\/p>\n<p>2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen,<\/p>\n<p>3. bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verst\u00e4rkt Recyclingmaterial zu verwenden.<\/p>\n<p>(2) Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, d\u00fcrfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000\/53\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 \u00fcber Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung genannten F\u00e4llen unter den dort genannten Bedingungen, wobei die Entscheidung 2005\/438\/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen f\u00fcr Bauteile und Werkstoffe nach Festlegung durch die Europ\u00e4ische Kommission gem\u00e4\u00df Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000\/53\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 \u00fcber Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) Die Hersteller von Fahrzeugen oder ihre Bevollm\u00e4chtigten sind verpflichtet, f\u00fcr jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten Demontagebetrieben Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gem\u00e4\u00df \u00a7 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzuf\u00fchren, an denen sich gef\u00e4hrliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies f\u00fcr die Demontagebetriebe zur Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.<\/p>\n<p>(3) Unbeschadet der Wahrung der Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahrzeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Pr\u00fcfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Informationspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollm\u00e4chtigte sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu ver\u00f6ffentlichen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;<\/p>\n<p>2. die umweltvertr\u00e4gliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Fl\u00fcssigkeiten und die Demontage;<\/p>\n<p>3. die Entwicklung und Optimierung von M\u00f6glichkeiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;<\/p>\n<p>4. die bei der stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erh\u00f6hung der Rate der stofflichen und sonstigen Verwertung.<\/p>\n<p>Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern oder deren Bevollm\u00e4chtigten die entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(2) Der Hersteller von Fahrzeugen oder dessen Bevollm\u00e4chtigter hat diese Informationen den potenziellen Fahrzeugk\u00e4ufern zug\u00e4nglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften f\u00fcr das neue Fahrzeug aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10a Bevollm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, k\u00f6nnen einen Bevollm\u00e4chtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach \u00a7 3 Absatz 1, 3 und 5, \u00a7 5 Absatz 1 Satz 2, \u00a7 9 Absatz 2 und \u00a7 10 beauftragen. Die Aufgabenerf\u00fcllung durch den Bevollm\u00e4chtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollm\u00e4chtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen \u00a7 3 Absatz 1 Satz 3 ein Altfahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig zur\u00fccknimmt,<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zur\u00fcckgenommen werden,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse \u00fcberl\u00e4sst,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Fl\u00fcssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen l\u00e4sst und nicht oder nicht rechtzeitig unsch\u00e4dlich macht,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsfl\u00fcssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsfl\u00fcssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert,<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>14. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder<\/p>\n<p>15. entgegen \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 1 die \u00dcberlassung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine R\u00fccknahmestelle beauftragt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 oder Nummer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 6 eine Bescheinigung erteilt oder<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein \u00dcberwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals f\u00fcr die Daten des Kalenderjahres 2019.<\/p>\n<p>(2) Bescheinigungen nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtm\u00e4\u00dfig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.<\/p>\n<p>(3) Sachverst\u00e4ndige und Sachverst\u00e4ndigenorganisationen, die aufgrund von \u00a7 6 nicht mehr \u00fcber die erforderliche Zulassung verf\u00fcgen und deren Bef\u00e4higung zur Erteilung der Bescheinigungen nach \u00a7 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtm\u00e4\u00dfig festgestellt war, d\u00fcrfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese m\u00fcssen mit einer Geltungsdauer von l\u00e4ngstens sechs Monaten befristet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Anhang Anforderungen an die Annahme und R\u00fccknahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen und Restkarossen sowie an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Entsorgung der dabei anfallenden Abf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2221 &#8211; 2225;<br \/>\nbzgl. der einzelnen \u00c4nderungen vgl. Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>1. Allgemeine Anforderungen<br \/>\nDie Vorschriften der \u00a7\u00a7 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach \u00a7 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit \u00a7 62 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>2. Anforderungen an Annahmestellen und R\u00fccknahmestellen<\/p>\n<p>2.1 Allgemeines<\/p>\n<p>2.1.1 Annahmestellen haben den Zweck, Altfahrzeuge vom Besitzer zu \u00fcbernehmen, f\u00fcr den Abtransport bereitzustellen und einem anerkannten Demontagebetrieb zuzuf\u00fchren. Die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben ist durch Vertr\u00e4ge zu regeln.<\/p>\n<p>2.1.2 Annahmestellen d\u00fcrfen Altfahrzeuge nicht behandeln, insbesondere nicht trockenlegen und demontieren. Durch die Vereinbarung eines geeigneten Abholrhythmus zwischen Demontagebetrieb und Annahmestelle ist sicherzustellen, dass lagerungsbedingte Umweltsch\u00e4den vermieden werden.<\/p>\n<p>2.1.3 Annahmestellen m\u00fcssen \u00fcber eine erforderliche, dem Betriebszweck entsprechende baurechtliche Nutzungsgenehmigung verf\u00fcgen und die einschl\u00e4gigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz, einhalten.<\/p>\n<p>2.1.4 Die angenommenen Altfahrzeuge d\u00fcrfen nicht direkt \u00fcbereinander geschichtet und nicht auf der Seite oder auf dem Dach liegend bereitgestellt werden. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass Besch\u00e4digungen fl\u00fcssigkeitstragender Bauteile (z. B. \u00d6lwanne, Tank, Bremsleitungen) oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, vermieden werden.<\/p>\n<p>2.2 Platzgr\u00f6\u00dfe, Platzaufteilung und Ausr\u00fcstung von Annahmestellen<\/p>\n<p>2.2.1 Die zur Annahme vorgesehene Gesamtfl\u00e4che muss sich in die Bereiche Anlieferung und Bereitstellung zum Abtransport gliedern. Diese Fl\u00e4che ist stoffundurchl\u00e4ssig gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Regeln der Technik f\u00fcr die Anforderungen nach Wasserrecht zu befestigen und mindestens \u00fcber einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) zu entw\u00e4ssern. Bei \u00dcberdachung der Fl\u00e4che ist die Entw\u00e4sserung \u00fcber einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider nicht erforderlich.<\/p>\n<p>2.2.2 Zur Begutachtung und zum Transport nicht mehr rollf\u00e4higer Altfahrzeuge erforderliche Ger\u00e4te m\u00fcssen vorhanden sein.<\/p>\n<p>2.2.3 Bindemittel f\u00fcr ausgetretene Betriebsfl\u00fcssigkeiten sind in ausreichender Menge an einem witterungsgesch\u00fctzten Lagerort vorzuhalten.<\/p>\n<p>2.2.4 Ausreichende Feuerl\u00f6scheinrichtungen sind vorzuhalten.<\/p>\n<p>2.2.5 Durch eine Einfriedung der Anlage ist unbefugter Zutritt zu verhindern.<\/p>\n<p>2.2.6 Im Bereich der Einfahrt ist ein Hinweisschild mit Name, Anschrift und \u00d6ffnungszeiten des Betriebes zu befestigen.<\/p>\n<p>2.3 Dokumentation<br \/>\nIn einem Betriebstagebuch sind s\u00e4mtliche Zu- und Abg\u00e4nge von Altfahrzeugen schriftlich festzuhalten. Dar\u00fcber hinaus sind festzuhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Durchschriften der Verwertungsnachweise f\u00fcr alle entgegengenommenen Altfahrzeuge,<br \/>\n&#8211; besondere Vorkommnisse und Betriebsst\u00f6rungen einschlie\u00dflich der Ursachen und der durchgef\u00fchrten Abhilfema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Das Betriebstagebuch ist auf Verlangen der \u00fcberwachenden Kfz-Innung, dem Sachverst\u00e4ndigen oder der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorzulegen. Au\u00dferdem ist die Zusammenarbeit mit den Demontagebetrieben durch Vertr\u00e4ge zu dokumentieren.<\/p>\n<p>2.4 R\u00fccknahmestellen<br \/>\nDie Anforderungen der Nummern 2.1 bis 2.3 gelten f\u00fcr R\u00fccknahmestellen entsprechend.<\/p>\n<p>3. Anforderungen an Demontagebetriebe<\/p>\n<p>3.1 Anforderungen an die Errichtung und Ausr\u00fcstung<\/p>\n<p>3.1.1 Platzgr\u00f6\u00dfe und Platzaufteilung f\u00fcr die Altfahrzeugbehandlung m\u00fcssen der Anzahl der anfallenden Altfahrzeuge und der Art ihrer Behandlung angepasst und so gew\u00e4hlt sein, dass die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden.<br \/>\nDie Betriebsfl\u00e4che ist in folgende Bereiche zu gliedern:<\/p>\n<p>&#8211; Anlieferung (Annahme und Erfassung),<\/p>\n<p>&#8211; Eingangslager f\u00fcr nicht vorbehandelte Altfahrzeuge,<\/p>\n<p>&#8211; Betriebsteile zur Vorbehandlung von Altfahrzeuge,<\/p>\n<p>&#8211; Lager f\u00fcr vorbehandelte Altfahrzeuge,<\/p>\n<p>&#8211; Demontage,<\/p>\n<p>&#8211; Lager f\u00fcr gebrauchsf\u00e4hige Kraftfahrzeugteile, die keine Fl\u00fcssigkeiten enthalten,<\/p>\n<p>&#8211; Lager f\u00fcr gebrauchsf\u00e4hige fl\u00fcssigkeitstragende Kraftfahrzeugteile,<\/p>\n<p>&#8211; Lager f\u00fcr feste Abf\u00e4lle zur Verwertung oder Beseitigung,<\/p>\n<p>&#8211; Lager f\u00fcr fl\u00fcssige Abf\u00e4lle zur Verwertung oder Beseitigung,<\/p>\n<p>&#8211; Lager f\u00fcr Restkarossen zum Abtransport,<\/p>\n<p>&#8211; Fl\u00e4che zur Verdichtung, sofern Ma\u00dfnahmen zur Verdichtung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die verschiedenen Arbeitsbereiche sind deutlich zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>Die angelieferten Altfahrzeuge d\u00fcrfen vor ihrer Vorbehandlung nur auf Fl\u00e4chen zwischengelagert werden, die daf\u00fcr geeignet sind.<\/p>\n<p>3.1.2 Platzausr\u00fcstung<\/p>\n<p>3.1.2.1 Die Bereiche Anlieferung und Eingangslager sind ausreichend zu bemessen und gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht zu befestigen.<\/p>\n<p>3.1.2.2 F\u00fcr die Bereiche Vorbehandlung, Demontage, Lager f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten und fl\u00fcssigkeitstragende Teile und Fl\u00e4chen zur Verdichtung sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass die verwertbaren Abf\u00e4lle nicht in ihrer Beschaffenheit beeintr\u00e4chtigt werden und eine Gef\u00e4hrdung der Umwelt ausgeschlossen wird, z. B. Einhausung, \u00dcberdachung oder Verdichtung in mobilen Pressen mit integriertem Auffangsystem. Fl\u00e4chen der in Satz 1 bezeichneten Bereiche m\u00fcssen stoffundurchl\u00e4ssig gem\u00e4\u00df den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht befestigt sein. Sind die Fl\u00e4chen nicht \u00fcberdacht, m\u00fcssen diese mindestens \u00fcber einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider (z. B. nach DIN 1999 1) entw\u00e4ssert werden.<\/p>\n<p>3.1.2.3 Die Lagerung von vorbehandelten Altfahrzeugen und Restkarossen hat so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Bodens und der Gew\u00e4sser nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>3.1.2.4 Batterien sind gesondert in s\u00e4urebest\u00e4ndigen Beh\u00e4ltern oder auf einer abflusslosen und s\u00e4urebest\u00e4ndigen Fl\u00e4che zu lagern.<\/p>\n<p>3.2 Anforderungen an den Betrieb<\/p>\n<p>3.2.1 Allgemeines<\/p>\n<p>3.2.1.1 Der Betreiber des Demontagebetrieb muss \u00fcber die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder \u00fcber die nach \u00a7 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verf\u00fcgen und die einschl\u00e4gigen rechtlichen Regelungen insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Der Betrieb ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlvertr\u00e4gliche Beseitigung von Abf\u00e4llen eingehalten werden. Dies gilt entsprechend f\u00fcr diejenigen Demontagebetriebe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bed\u00fcrfen und insofern baurechtlich zu genehmigen sind.<\/p>\n<p>3.2.1.2 Altfahrzeuge d\u00fcrfen vor der Vorbehandlung nicht auf der Seite oder auf dem Dach gelagert werden, um den Austritt von Fl\u00fcssigkeiten zu verhindern. Eine Stapelung ist nur zul\u00e4ssig, wenn geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die eine Verformung und eine Besch\u00e4digung fl\u00fcssigkeitstragender Bauteile wie Bremsleitungen, \u00d6lwannen oder demontierbarer Teile, wie z. B. Glasscheiben, sicher verhindern.<\/p>\n<p>3.2.1.3 Bei gestapelten, vorbehandelten Altfahrzeugen muss die Standsicherheit des Stapels gew\u00e4hrleistet sein. Ohne besondere Sicherungsma\u00dfnahmen d\u00fcrfen nicht mehr als drei Altfahrzeuge \u00fcbereinander gestapelt werden.<\/p>\n<p>3.2.1.4 Die Anforderungen nach den Nummern 3.2.1.2 und 3.2.1.3 gelten f\u00fcr den innerbetrieblichen Transport entsprechend.<\/p>\n<p>3.2.1.5 Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch schriftlich zu f\u00fchren und ein Betriebshandbuch schriftlich zu erstellen. Die Anforderungen an das Betriebstagebuch ergeben sich aus den Dokumentationspflichten nach Nummer 3.3. Das Betriebshandbuch muss insbesondere die Bestimmungen \u00fcber die Behandlung und Lagerung der Altfahrzeuge sowie Arbeits- und Betriebsanweisungen enthalten.<br \/>\nDie Anforderungen gem\u00e4\u00df TA Abfall Nummer 5.4 (GMBl. 1991 S. 147) gelten entsprechend. An die Stelle von Nummer 5.4.3.1 der TA Abfall treten die Anforderungen nach \u00a7 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>3.2.2 Vorbehandlung<\/p>\n<p>3.2.2.1 Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen nach der Anlieferung bei jedem Altfahrzeug unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>&#8211; die Batterien entnehmen,<\/p>\n<p>&#8211; den Fl\u00fcssiggastank nach Vorgaben des Herstellers sachgerecht behandeln und<\/p>\n<p>&#8211; die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach Vorgabe der Hersteller entweder demontieren und in zugelassenen Anlagen entsorgen lassen oder durch Ausl\u00f6sung im eingebauten Zustand unsch\u00e4dlich machen.<\/p>\n<p>Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der weiteren Behandlung folgende Betriebsfl\u00fcssigkeiten und Betriebsmittel entfernen und getrennt sammeln:<\/p>\n<p>&#8211; Kraftstoff (dazu z\u00e4hlt auch Fl\u00fcssiggas f\u00fcr den Fahrzeugantrieb),<\/p>\n<p>&#8211; K\u00fchlerfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>&#8211; Bremsfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>&#8211; Scheibenwaschfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>&#8211; K\u00e4ltemittel aus Klimaanlagen (FCKW u. a.),<\/p>\n<p>&#8211; \u00d6lfilter,<\/p>\n<p>&#8211; Motoren\u00f6l, Getriebe\u00f6l, Differenzial\u00f6l, Hydraulik\u00f6l und Sto\u00dfd\u00e4mpfer\u00f6l, sofern keine Demontage der Sto\u00dfd\u00e4mpfer erfolgt; diese \u00d6le k\u00f6nnen miteinander vermischt werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Alt\u00f6lverordnung der Sammelkategorie 1 zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>Satz 2 gilt nicht f\u00fcr Bauteile, die als Ersatzteile wiederverwendet werden sollen, z. B. Motoren und Getriebe, wenn diese anschlie\u00dfend unverz\u00fcglich ausgebaut werden.<br \/>\nBauteile und Materialien, von denen eine Gefahr f\u00fcr Grund- und Oberfl\u00e4chenwasser ausgehen kann, sind auf den daf\u00fcr vorgesehenen befestigten und \u00fcberdachten Fl\u00e4chen zu lagern. Stoffe, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz \u00fcber die Einstufung wassergef\u00e4hrdender Stoffe in Wassergef\u00e4hrdungsklassen (VwVwS, BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) als wassergef\u00e4hrdend eingestuft werden oder einzustufen sind, sind in daf\u00fcr zugelassenen Beh\u00e4ltern unter Beachtung der erlassenen Verordnungen der L\u00e4nder zum Umgang mit wassergef\u00e4hrdenden Stoffen und \u00fcber Fachbetriebe (AnlagenV &#8211; VAwS) abzuf\u00fcllen und zu lagern.<\/p>\n<p>3.2.2.2 Die Vorbehandlung nach Nummer 3.2.2.1 hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei der Trockenlegung ist insbesondere die Tropffreiheit aller Aggregate zu erzielen. Alle \u00d6ffnungen, aus denen Fl\u00fcssigkeiten austreten k\u00f6nnen, sind dicht zu verschlie\u00dfen. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Restkarossen auf einer stoffundurchl\u00e4ssigen Fl\u00e4che gelagert werden, die den allgemein anerkannten Regeln nach Wasserrecht entspricht.<br \/>\nDas Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie den jeweiligen Stand der Technik bekannt geben.<\/p>\n<p>3.2.2.3 F\u00fcr die Entnahme der Kraftstoffe sind dem Stand der Technik entsprechende, f\u00fcr die Entnahme von K\u00e4ltemitteln geschlossene Systeme zu verwenden. Beim Umgang mit brennbaren Fl\u00fcssigkeiten sind die einschl\u00e4gigen Bestimmungen einzuhalten wie z. B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung \u00fcber brennbare Fl\u00fcssigkeiten und Regelungen zum Explosionsschutz.<\/p>\n<p>3.2.2.4 Die Tanklagerbef\u00fcllung und die F\u00f6rderanlagen sind mit Sicherheitsverriegelungen auszustatten. Die Funktionsf\u00e4higkeit der vorgenannten Einrichtungen ist durch gesetzlich vorgeschriebene technische Gutachten nachzuweisen. Insbesondere f\u00fcr die Handhabung und Lagerung wassergef\u00e4hrdender Stoffe und von Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen f\u00fcr jeden Einzelstoff zu erstellen.<\/p>\n<p>3.2.3 Demontage<\/p>\n<p>3.2.3.1 Der Betrieb muss technisch, organisatorisch und personell in der Lage sein, diejenigen Kraftfahrzeugteile zerst\u00f6rungsfrei auszubauen, die als ganze Bauteile oder Baugruppen wiederverwendet werden sollen.<\/p>\n<p>3.2.3.2 Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der weiteren Behandlung folgende Stoffe, Materialien und Bauteile wegen ihres Schad- und St\u00f6rstoffcharakters entfernen:<\/p>\n<p>&#8211; den Latentw\u00e4rmespeicher nach Vorgabe des Herstellers,<\/p>\n<p>&#8211; Sto\u00dfd\u00e4mpfer, wenn nicht trockengelegt,<\/p>\n<p>&#8211; asbesthaltige Bauteile,<\/p>\n<p>&#8211; quecksilberhaltige Bauteile wie z. B. Schalter, soweit durchf\u00fchrbar,<\/p>\n<p>&#8211; nach Anhang II der Richtlinie 2000\/53\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 \u00fcber Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnete Bauteile und Werkstoffe, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden,<\/p>\n<p>&#8211; kraftfahrzeugfremde Stoffe.<\/p>\n<p>Bei ausgebauten Sto\u00dfd\u00e4mpfern, die nicht als Bauteile wiederverwendet werden, ist vor der Verwertung der metallischen Anteile die Trockenlegung sicherzustellen.<\/p>\n<p>3.2.3.3 Betreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der \u00dcberlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung folgende Bauteile, Stoffe und Materialien entfernen und vorrangig der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuf\u00fchren:<\/p>\n<p>&#8211; Katalysatoren,<\/p>\n<p>&#8211; Auswuchtgewichte,<\/p>\n<p>&#8211; Aluminiumfelgen,<\/p>\n<p>&#8211; Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Glasd\u00e4cher,<\/p>\n<p>&#8211; Reifen,<\/p>\n<p>&#8211; gro\u00dfe Kunststoffbauteile wie z. B. Sto\u00dff\u00e4nger, Radkappen und K\u00fchlergrille, wenn die entsprechenden Materialien beim oder nach dem Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die eine stoffliche Verwertung erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>&#8211; kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltige Metallbauteile, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim oder nach dem Schreddern getrennt werden.<\/p>\n<p>3.2.4 Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung<\/p>\n<p>3.2.4.1 Die aus dem Altfahrzeug gewonnenen Bauteile und Stoffe sind vorrangig einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuf\u00fchren. Es ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass ein gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Anteil der demontierten Bauteile der Wiederverwendung zugef\u00fchrt wird. Bremsfl\u00fcssigkeit, Hydraulikfl\u00fcssigkeit, K\u00e4ltemittel aus Klimaanlagen und K\u00fchlerfl\u00fcssigkeit sind, soweit technisch m\u00f6glich und wirtschaftlich zumutbar, einer Verwertung zuzuf\u00fchren. Alt\u00f6le sind nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Aufarbeitung oder sonstigen Entsorgung zuzuf\u00fchren.<br \/>\nAbf\u00e4lle zur Verwertung und Abf\u00e4lle zur Beseitigung sind in eindeutig gekennzeichneten Beh\u00e4ltnissen getrennt zu lagern.<br \/>\nBetreiber von Demontagebetrieben m\u00fcssen vor der \u00dcberlassung der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung sp\u00e4testens ab dem 1. Januar 2006 Bauteile, Materialien und Betriebsfl\u00fcssigkeiten mit einem Anteil von durchschnittlich mindestens 10 Gewichtsprozent im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge ausbauen oder entfernen und der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zuf\u00fchren und belegen, dass der entsprechende Anteil stofflich verwertet wurde. Metallische Bauteile und Materialien, wie z. B. Restkarossen, Kernschrott, Ersatzteile, und Kraftstoffe d\u00fcrfen bei der Berechnung nach Satz 6 nicht in Ansatz gebracht werden. Batterien d\u00fcrfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn sie einem f\u00fcr die Verwertung dieser Abf\u00e4lle zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb \u00fcberlassen wurden. Altreifen d\u00fcrfen bei der Berechnung nach Satz 6 in Ansatz gebracht werden, wenn die stoffliche Verwertung in nachvollziehbarer Weise dokumentiert ist. Die Pflichten nach Satz 6 gelten nicht, soweit nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die stoffliche Verwertung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b im Jahresmittel bezogen auf die Summe der Fahrzeugleergewichte der angenommenen Altfahrzeuge auf andere geeignete Weise erf\u00fcllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erf\u00fcllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nF\u00fcr Bauteile ist zur Berechnung nach Satz 6 die Verwendung von Richtwerten oder Angaben der Hersteller zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Anforderungen nach Satz 6 k\u00f6nnen auch durch mehrere Demontagebetriebe gemeinsam erf\u00fcllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erf\u00fcllung der Pflichten nach Satz 6 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>3.2.4.2 Nicht verwertbare Abf\u00e4lle sind einer gemeinwohlvertr\u00e4glichen Beseitigung zuzuf\u00fchren. Die Weitergabe von Abfall zur Beseitigung darf nur erfolgen, wenn der annehmende Betrieb eine entsprechende Zulassung nachweist.<\/p>\n<p>3.2.4.3 Vorbehandelte und demontierte Altfahrzeuge k\u00f6nnen zum Transport mit daf\u00fcr geeigneten Anlagen verdichtet werden, wenn keine Bauteilentnahme zur weiteren Verwendung oder Verwertung mehr erfolgt.<br \/>\nDie Altfahrzeuge d\u00fcrfen zur Volumenreduzierung nur auf der daf\u00fcr vorgesehenen Fl\u00e4che zur Verdichtung gestaucht oder in der sonst vorgesehenen Anlage (Paketierpresse, Schrottschere) behandelt werden.<\/p>\n<p>3.3 Dokumentation<\/p>\n<p>3.3.1 Betreiber von Demontagebetrieben haben entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 ein Betriebstagebuch \u00fcber Erfassung, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche und energetische Verwertung, thermische Behandlung und \u00fcber den sonstigen Verbleib der Bauteile, der Materialien und Stoffe zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>3.3.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle f\u00fcr den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer umweltvertr\u00e4glichen Altfahrzeugverwertung erforderlich sind. S\u00e4mtliche ein- und ausgehenden Mengenstr\u00f6me mit entsprechenden Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen, Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Bef\u00f6rdern von Abf\u00e4llen und \u00dcbernahmescheinen sowie Betriebsst\u00f6rungen, deren Ursache und daraus gezogene Konsequenzen m\u00fcssen im Betriebstagebuch notiert werden.<\/p>\n<p>3.3.3 Zu den erforderlichen Dokumentationspflichten geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; chronologisch sortierte Durchschriften der Verwertungsnachweise sowie die jeweiligen Unterlagen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1,<br \/>\n&#8211; Bestand und Verbleib der entnommenen Stoffe, Materialien und Teile nach Art und Menge,<br \/>\n&#8211; Bilanzierung der Abf\u00e4lle zur Verwertung und zur Beseitigung sowie Angaben \u00fcber zur Wiederverwendung abgegebene Teile,<br \/>\n&#8211; Angaben zu Materialstr\u00f6men aus anderen Betriebsteilen, die gemeinsam mit den Materialstr\u00f6men aus der Entsorgung von Altfahrzeugen entsorgt werden,<br \/>\n&#8211; besondere Vorkommnisse und Betriebsst\u00f6rungen, einschlie\u00dflich der Ursachen und der durchgef\u00fchrten Abhilfema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>4. Anforderungen an Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung<\/p>\n<p>4.1 Allgemeines<\/p>\n<p>4.1.1 Der Betreiber der Anlage muss im Geltungsbereich der Verordnung \u00fcber die zum Errichten und zum Betrieb erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder \u00fcber die nach \u00a7 67 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anzeigen verf\u00fcgen und die einschl\u00e4gigen rechtlichen Regelungen, insbesondere zum Umwelt- und Arbeitsschutz einhalten. Die Anlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlvertr\u00e4gliche Beseitigung von Abf\u00e4llen eingehalten werden. Betreiber von Schredderanlagen d\u00fcrfen Restkarossen nur annehmen und schreddern, wenn die Altfahrzeuge gem\u00e4\u00df den Anforderungen nach Nummer 3.2.2.2 Satz 1 und 2, den Nummern 3.2.3.2 und 3.2.3.3 des Anhangs in anerkannten Demontagebetrieben behandelt wurden.<\/p>\n<p>4.1.2 Betreiber von Schredderanlagen m\u00fcssen, bezogen auf die Summe des Fahrzeugleergewichtes, vom nichtmetallischen Anteil der Schredderr\u00fcckst\u00e4nde im Jahresmittel<\/p>\n<p>a) ab dem 1. Januar 2006 5 Gewichtsprozent einer Verwertung und<\/p>\n<p>b) ab dem 1. Januar 2015 5 Gewichtsprozent einer stofflichen Verwertung und weitere 10 Gewichtsprozent einer Verwertung zuf\u00fchren und belegen, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde. Die Summe des Fahrzeugleergewichtes wird ermittelt aus der Summe der Fahrzeugleergewichte, die in den Verwertungsnachweisen der einzelnen Restkarossen ausgewiesen sind, die in dem Bezugsjahr von einer Schredderanlage angenommen worden sind.<\/p>\n<p>Wird die Schredderleichtfraktion einer qualifizierten Aufbereitung zugef\u00fchrt, kann der Gewichtsanteil der dabei abgetrennten Metalle bei der Berechnung nach Satz 1 in Ansatz gebracht werden, wenn diese Metalle einer stofflichen Verwertung zugef\u00fchrt werden.<br \/>\nDie Anforderungen nach dieser Nummer k\u00f6nnen auch durch mehrere Schredderanlagen gemeinsam erf\u00fcllt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Erf\u00fcllung der Pflichten nach Satz 1 von allen beteiligten Betrieben gemeinsam zu erbringen und durch einen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 6 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>4.2 Dokumentation<\/p>\n<p>4.2.1 Der Betreiber einer Schredderanlage hat entsprechend den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 3.2.1.5 des Anhangs ein Betriebstagebuch \u00fcber die Erfassung und Verarbeitung sowie \u00fcber den sonstigen Verbleib der Material- und Stoffstr\u00f6me schriftlich zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>4.2.2 In diesem Betriebstagebuch sind alle f\u00fcr den Betrieb der Anlage wesentlichen Daten festzuhalten, die zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit eines umweltvertr\u00e4glichen Umgangs mit den angelieferten und bei der Behandlung entstandenen Abf\u00e4llen erforderlich sind. S\u00e4mtliche ein- und ausgehenden Mengenstr\u00f6me sowie Betriebsst\u00f6rungen, deren Ursachen und daraus gezogene Konsequenzen m\u00fcssen im Betriebstagebuch nachpr\u00fcfbar notiert werden.<\/p>\n<p>4.3 Anforderungen an sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung<br \/>\nF\u00fcr die Betreiber von sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung gelten die Anforderungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 entsprechend. Dar\u00fcber hinaus sind die Bestimmungen der Erlaubnis nach \u00a7 4 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten.<\/p>\n<p>5. Ausnahmeregelungen<br \/>\nAbweichungen von den in den Nummern 2 bis 4 festgelegten Anforderungen sind zul\u00e4ssig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch andere geeignete Ma\u00dfnahmen das Wohl der Allgemeinheit &#8211; gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung &#8211; nicht beeintr\u00e4chtigt wird. \u00dcber die Zul\u00e4ssigkeit von Abweichungen entscheidet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf Antrag im Hinblick auf die Erteilung der Bescheinigung nach \u00a7 5 Abs. 3.<\/p>\n<p>*) Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655&text=Verordnung+%C3%BCber+die+%C3%9Cberlassung%2C+R%C3%BCcknahme+und+umweltvertr%C3%A4gliche+Entsorgung+von+Altfahrzeugen+%28Altfahrzeug-Verordnung+%E2%80%93+AltfahrzeugV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655&title=Verordnung+%C3%BCber+die+%C3%9Cberlassung%2C+R%C3%BCcknahme+und+umweltvertr%C3%A4gliche+Entsorgung+von+Altfahrzeugen+%28Altfahrzeug-Verordnung+%E2%80%93+AltfahrzeugV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1655&description=Verordnung+%C3%BCber+die+%C3%9Cberlassung%2C+R%C3%BCcknahme+und+umweltvertr%C3%A4gliche+Entsorgung+von+Altfahrzeugen+%28Altfahrzeug-Verordnung+%E2%80%93+AltfahrzeugV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AltfahrzeugV Vollzitat: &#8222;Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 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