{"id":1647,"date":"2021-05-28T09:19:15","date_gmt":"2021-05-28T09:19:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1647"},"modified":"2021-05-28T09:19:15","modified_gmt":"2021-05-28T09:19:15","slug":"verordnung-zur-durchfuehrung-des-alkoholsteuergesetzes-alkoholsteuerverordnung-alkstv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1647","title":{"rendered":"Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung &#8211; AlkStV)"},"content":{"rendered":"<p>AlkStV<br \/>\nVollzitat: &#8222;Alkoholsteuerverordnung vom 6. M\u00e4rz 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:<\/p>\n<p>1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013\/61\/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;<\/p>\n<p>2. EDV-gest\u00fctztes Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem: ein System, \u00fcber das Personen, die an Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen \u00fcber Bewegungen von Alkoholerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, um diese Bewegungen zu kontrollieren;<\/p>\n<p>3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;<\/p>\n<p>4. vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649\/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 \u00fcber ein vereinfachtes Begleitdokument f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) jeweils in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;<\/p>\n<p>5. Ausgangszollstelle:<\/p>\n<p>a) f\u00fcr im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr bef\u00f6rderte Alkoholerzeugnisse die Zollstelle, die f\u00fcr den Ort zust\u00e4ndig ist, an dem die Alkoholerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Bef\u00f6rderungsvertrags zur Bef\u00f6rderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet \u00fcbernommen werden,<br \/>\nb) f\u00fcr in sonstiger Weise bef\u00f6rderte Alkoholerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Alkoholerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union;<\/p>\n<p>6. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, w\u00e4hrend oder nach Beendigung der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verf\u00fcgung steht;<\/p>\n<p>7. Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312\/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) ge\u00e4ndert worden ist;<\/p>\n<p>8. selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer als Eigent\u00fcmer, Nie\u00dfbraucher oder P\u00e4chter geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm f\u00fcr eigene Rechnung gef\u00fchrten Betrieb erzeugt worden sind;<\/p>\n<p>9. Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>10. zust\u00e4ndiges Hauptzollamt: Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszust\u00e4ndigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist f\u00fcr den Anwendungsbereich dieser Verordnung dasjenige Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. F\u00fcr Unternehmen, die von einem Ort au\u00dferhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder f\u00fcr Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet, ist das Hauptzollamt \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Alkoholgehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches.<\/p>\n<p>(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt<\/p>\n<p>1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius<\/p>\n<p>a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III im Sinne der Richtlinie 76\/765\/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber Alkoholometer und Ar\u00e4ometer f\u00fcr Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26), die durch die Richtlinie 2011\/17\/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),<\/p>\n<p>b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Fl\u00fcssigkeits-Dichtemessger\u00e4t nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messger\u00e4t von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);<\/p>\n<p>2. in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die au\u00dfer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren fl\u00fcchtigen Stoffe enthalten,<\/p>\n<p>a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius, jeweils nach Abtrieb,<\/p>\n<p>aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a,<br \/>\nbb) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Fl\u00fcssigkeits-Dichtemessger\u00e4t nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messger\u00e4t von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats,<\/p>\n<p>b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht m\u00f6glich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Fl\u00fcssigkeits-Dichtemessger\u00e4t nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messger\u00e4t von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;<\/p>\n<p>3. in Alkoholerzeugnissen, die au\u00dfer reinen Alkohol und Wasser andere fl\u00fcchtige Stoffe enthalten,<\/p>\n<p>a) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Fl\u00fcssigkeits-Dichtemessger\u00e4t nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messger\u00e4t von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,<br \/>\nb) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel f\u00fcr die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76\/766\/EWG des Rates der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie 2011\/17\/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.<\/p>\n<p>(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben<\/p>\n<p>1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder<br \/>\n2. als Massengehalt in Masseprozent.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Alkoholmenge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedr\u00fcckte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.<\/p>\n<p>(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der Generalzolldirektion gepr\u00fcften und beglaubigten Messger\u00e4t vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, welche Arten von Messger\u00e4ten zur Vermessung von Alkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung werden die zugelassenen Messger\u00e4te in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden Anordnungen \u00fcber die Versendung, die Aufstellung, die Behandlung und die Pr\u00fcfung der Messger\u00e4te getroffen.<\/p>\n<p>(3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennf\u00fcllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkoholgehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als 0,5 Volumenprozent vom tats\u00e4chlichen Alkoholgehalt ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Steuerlager umfasst<\/p>\n<p>1. die Gesamtheit der baulich zueinander geh\u00f6renden R\u00e4ume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Verg\u00e4llung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abf\u00fcllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden,<br \/>\n2. die Lagerorte f\u00fcr Roh- und Ausgangsstoffe sowie f\u00fcr Verg\u00e4llungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse,<br \/>\n3. die Ladeeinrichtungen, die Werkst\u00e4tten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie<br \/>\n4. diejenigen R\u00e4ume, Fl\u00e4chen und ortsfesten Transportanlagen, die die R\u00e4ume der Nummern 1 bis 3 miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Fl\u00e4chen, soweit diese f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt werden.<\/p>\n<p>(2) In einem Steuerlager d\u00fcrfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung<\/p>\n<p>1. hergestellt, gereinigt, verg\u00e4llt, be- oder verarbeitet, um- und abgef\u00fcllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder<br \/>\n2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Gro\u00dfh\u00e4ndlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.<\/p>\n<p>(3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann.<br \/>\n(4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass s\u00e4mtliche alkoholhaltigen D\u00e4mpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung flie\u00dft. Solche Vorrichtungen sind Sammelgef\u00e4\u00dfe oder amtliche Messuhren. Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.<br \/>\n(5) Amtliche Verschl\u00fcsse d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gel\u00f6st werden. Ist die L\u00f6sung von Verschl\u00fcssen unvermeidlich, um eine gro\u00dfe Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschl\u00fcsse ausnahmsweise selbstst\u00e4ndig l\u00f6sen. Er hat hierzu, soweit m\u00f6glich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das zust\u00e4ndige Hauptzollamt benachrichtigen.<br \/>\n(6) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann unter Ber\u00fccksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass<\/p>\n<p>1. einzelne R\u00e4ume und Fl\u00e4chen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,<br \/>\n2. einzelne R\u00e4ume und Fl\u00e4chen als nur vor\u00fcbergehend zum Steuerlager geh\u00f6rend behandelt werden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 4 Abs. 6: zur Anwendung vgl. \u00a7 20 Abs. 4 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber t\u00e4tig zu sein, ist beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu stellen.<br \/>\n(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. Lagepl\u00e4ne der R\u00e4umlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der R\u00e4ume, Fl\u00e4chen und Einrichtungen,<br \/>\n2. eine Betriebserkl\u00e4rung mit der Beschreibung der Betriebsvorg\u00e4nge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alkoholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und<br \/>\n3. bei Verschlussbrennereien au\u00dferdem Zeichnungen der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage mit s\u00e4mtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.<\/p>\n<p>Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gew\u00fcnscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begr\u00fcnden.<br \/>\n(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 5: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber t\u00e4tig zu sein, schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die R\u00e4ume, die Fl\u00e4chen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden f\u00fcr den Steuerlagerinhaber und f\u00fcr jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann befristet werden.<\/p>\n<p>(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach \u00a7 7 zu leisten, sofern Anzeichen f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung der Steuerbelange erkennbar sind.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis f\u00fcr ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschlie\u00dflich gelagert werden sollen und<\/p>\n<p>1. der j\u00e4hrliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder<br \/>\n2. die Lagerdauer f\u00fcr fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(4) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn<\/p>\n<p>1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,<br \/>\n2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder<br \/>\n3. die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 6: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt legt die H\u00f6he der Sicherheitsleistung unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es \u00fcberpr\u00fcft regelm\u00e4\u00dfig die H\u00f6he der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an. Sind Steuerbelange gef\u00e4hrdet, kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur H\u00f6he des Steuerwerts des tats\u00e4chlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur H\u00f6he der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; \u00a7 221 der Abgabenordnung bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 7: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 7 Abs. 2: zur Anwendung vgl. \u00a7 16 Abs. 3 u. \u00a7 50 Abs. 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 \u00c4nderung von Verh\u00e4ltnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber \u00c4nderungen an den im Antrag nach \u00a7 5 Absatz 1 dargelegten Verh\u00e4ltnissen, so hat er dies vor der Durchf\u00fchrung der \u00c4nderungen dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. \u00c4nderungen der r\u00e4umlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsma\u00dfnahmen m\u00fcssen beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt beantragt werden; sie bed\u00fcrfen der Zustimmung.<\/p>\n<p>(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt Folgendes unverz\u00fcglich anzuzeigen:<\/p>\n<p>1. seine \u00dcberschuldung,<br \/>\n2. seine drohende oder eingetretene Zahlungsunf\u00e4higkeit,<br \/>\n3. seine drohende oder eingetretene Zahlungseinstellung und<br \/>\n4. die Stellung des Antrags auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens.<\/p>\n<p>(3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies sp\u00e4testens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das zust\u00e4ndige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis ge\u00e4ndert.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 8: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1, \u00a7 16 Abs. 6, \u00a7 17 Abs. 6, \u00a7 26 Abs.<br \/>\n3 u. \u00a7 59 Abs. 4 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 20 Abs. 4 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Steuerlagerinhaber, Erl\u00f6schen und Fortbestand der Erlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber t\u00e4tig zu sein, erlischt durch<\/p>\n<p>1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaubnis,<br \/>\n2. die Abweisung der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,<br \/>\n3. die \u00dcbergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der \u00dcbergabe,<br \/>\n4. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,<br \/>\n5. die Aufl\u00f6sung der juristischen Person oder der Personenvereinigung ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,<br \/>\n6. die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach der Er\u00f6ffnung,<br \/>\n7. eine Unternehmensumwandlung nach \u00a7 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach der Umwandlung,<br \/>\n8. die \u00c4nderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach der \u00c4nderung,<\/p>\n<p>soweit die folgenden Abs\u00e4tze zum Zeitpunkt des Erl\u00f6schens nichts anderes bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Teilen in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vor dem Erl\u00f6schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endg\u00fcltigen \u00dcbergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgef\u00fchrt wird, gilt die Erlaubnis f\u00fcr die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.<\/p>\n<p>(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen F\u00e4llen vor dem Erl\u00f6schen der Erlaubnis<\/p>\n<p>1. der neue Inhaber,<br \/>\n2. die Erben,<br \/>\n3. die Inhaber des neuen Unternehmens,<br \/>\n4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder<br \/>\n5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die \u00c4nderungen eingetreten sind,<\/p>\n<p>eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorg\u00e4ngers f\u00fcr die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung \u00fcber den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine \u00c4nderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.<\/p>\n<p>(4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Abs\u00e4tzen 2 und 3 erlischt<\/p>\n<p>1. in den F\u00e4llen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortf\u00fchrung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,<br \/>\n2. in den F\u00e4llen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.<\/p>\n<p>(5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erl\u00f6schens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erl\u00f6schens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben \u00fcber die Best\u00e4nde unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann f\u00fcr die R\u00e4umung des Steuerlagers eine Frist gew\u00e4hren. Die Erlaubnis gilt f\u00fcr die Zwecke der R\u00e4umung bis zum Fristablauf weiter.<\/p>\n<p>(6) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt Folgendes unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen:<\/p>\n<p>1. vom neuen Inhaber die \u00dcbergabe des Unternehmens,<br \/>\n2. von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des Erlaubnisinhabers,<br \/>\n3. von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern jeweils die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens,<br \/>\n4. vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwandlung nach \u00a7 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und<br \/>\n5. vom Steuerlagerinhaber die \u00c4nderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 9: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1, \u00a7 16 Abs. 6, \u00a7 17 Abs. 6, \u00a7 21 Abs.<br \/>\n2, \u00a7 26 Abs. 3, \u00a7 50 Abs. 3 u. \u00a7 59 Abs. 4 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Belegheft, Buchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(2) Der Steuerlagerinhaber hat \u00fcber die Zug\u00e4nge in das Steuerlager und \u00fcber die Abg\u00e4nge aus dem Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu f\u00fchren. Ist er Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl \u00fcber die Zu- und Abg\u00e4nge im Herstellungsbereich als auch \u00fcber die Zu- und Abg\u00e4nge bei der Fertigwarenlagerung zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchf\u00fchrung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es l\u00e4sst auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<br \/>\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Abgang unverz\u00fcglich aufzuzeichnen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchf\u00fchrung f\u00fcr l\u00e4ngstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 10: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 10 Abs. 3: zur Anwendung vgl. \u00a7 60 Abs. 2 u. \u00a7 63 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Vollst\u00e4ndige Zerst\u00f6rung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisf\u00fchrung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisf\u00fchrung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu \u00fcberwachen, soweit das zust\u00e4ndige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Au\u00dfersteuerliche Vorschriften bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 11: zur Anwendung vgl. \u00a7 61 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 11 Abs. 1: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal j\u00e4hrlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuf\u00fchren und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl f\u00fcr den Herstellungsbereich als auch f\u00fcr die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt sp\u00e4testens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Auf Anordnung des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts sind die Best\u00e4nde im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts die Best\u00e4nde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Der Steuerlagerinhaber hat daf\u00fcr zu sorgen, dass die Best\u00e4nde mit m\u00f6glichst geringem Aufwand festgestellt werden k\u00f6nnen. Kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschlie\u00dflich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 12: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 u. \u00a7 61 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Fehlmengen im Steuerlager<\/strong><\/p>\n<p>(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abf\u00fcll- und Lagerungsverluste zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des \u00a7 18 Absatz 3 des Gesetzes.<\/p>\n<p>(2) Bei der Verarbeitung, der Abf\u00fcllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlusts\u00e4tze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt:<\/p>\n<p>1. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder \u00e4hnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;<br \/>\n2. bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen durch Auszugsverfahren oder \u00e4hnliche Herstellungsweisen sowie durch Abtrieb oder durch sonstige Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;<br \/>\n3. beim Abf\u00fcllen<\/p>\n<p>a) in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsverm\u00f6gen: 0,5 Prozent der zur Abf\u00fcllung eingesetzten Alkoholmenge;<br \/>\nb) in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abf\u00fcllung eingesetzten Alkoholmenge;<\/p>\n<p>4. bei der Lagerung von Alkohol in anderen Beh\u00e4ltnissen als in Fertigpackungen und in Holzf\u00e4ssern ohne innere oder \u00e4u\u00dfere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Lagerbestandes;<br \/>\n5. bei der Lagerung von Alkohol in Holzf\u00e4ssern ohne innere oder \u00e4u\u00dfere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Lagerbestandes.<\/p>\n<p>Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlusts\u00e4tze gebildet. H\u00f6here Verluste in Teilbereichen k\u00f6nnen durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>(3) \u00dcbersteigt die tats\u00e4chlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die \u00fcber den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermutung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gr\u00fcnden die Verlusts\u00e4tze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen \u00fcberschritten wurden und dass dies zur \u00dcberschreitung des Gesamtverlusts gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>(4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abf\u00fcllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den S\u00e4tzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>(5) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmef\u00e4llen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten f\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 13: zur Anwendung vgl. \u00a7 14 Abs. 1 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 13 Abs. 1: zur Anwendung vgl. \u00a7 61 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Zwangsanfall<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die \u00a7\u00a7 4 bis 11 Absatz 1 und die \u00a7\u00a7 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grunds\u00e4tzlich im r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt best\u00e4tigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch.<\/p>\n<p>(3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, \u00fcber die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vernichtung Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(4) Der Anmelder hat \u00c4nderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verh\u00e4ltnisse dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfindungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein Steuerlager aufzunehmen und f\u00fcr diesen Alkohol eine um 1 Prozent gek\u00fcrzte Menge an Alkohol gleicher Art steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt und dabei<\/p>\n<p>1. mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Steuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Abfindungsalkohol oder<br \/>\n2. mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalenderjahr<\/p>\n<p>gewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet.<\/p>\n<p>(2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen und auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann n\u00e4here Anordnungen zur Anzeige- und Nachweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufk\u00e4ufers anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol ausschlie\u00dflich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>(3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung bef\u00f6rdert werden, wenn sich eine entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchm\u00e4\u00dfig im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist und der die gleiche Qualit\u00e4t besitzt wie der zu bef\u00f6rdernde Alkohol.<\/p>\n<p>(4) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt ordnet zur Durchf\u00fchrung der Abs\u00e4tze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchf\u00fchrung an.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Registrierter Empf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als registrierter Empf\u00e4nger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,<br \/>\n2. eine Darstellung der Buchf\u00fchrung \u00fcber den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.<\/p>\n<p>(2) Auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empf\u00e4nger t\u00e4tig zu sein. Mit der Erlaubnis wird f\u00fcr jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit f\u00fcr die Steuer nach \u00a7 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. \u00a7 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.<\/p>\n<p>(4) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden, auf Antrag des registrierten Empf\u00e4ngers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.<\/p>\n<p>(5) Der registrierte Empf\u00e4nger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen \u00fcber die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in \u00a7 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empf\u00e4nger im Besitz einer Erlaubnis nach \u00a7 59 Absatz 1, f\u00fchrt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach \u00a7 60 Absatz 2. Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empf\u00e4nger unverz\u00fcglich aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>(6) Bei einer \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse nach Absatz 1 gilt \u00a7 8 entsprechend. F\u00fcr das Erl\u00f6schen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt \u00a7 9 entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Wer als registrierter Empf\u00e4nger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen \u00fcber die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind. F\u00fcr die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Bef\u00f6rderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschr\u00e4nken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit f\u00fcr die Steuer nach \u00a7 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 16 Abs. 3, 5 u. 6: zur Anwendung vgl. \u00a7 48 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Registrierter Versender<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittl\u00e4ndern und Drittgebieten (\u00a7 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes),<br \/>\n2. eine Darstellung der Buchf\u00fchrung \u00fcber den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender t\u00e4tig zu sein. Mit der Erlaubnis wird f\u00fcr den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Bef\u00f6rderung in andere oder \u00fcber andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit f\u00fcr die Steuer nach \u00a7 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht f\u00fcr die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt werden. Sie gilt jedoch f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen das zust\u00e4ndige Hauptzollamt die \u00dcberlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr pr\u00fcft und gegen\u00fcber dem Beteiligten erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen \u00fcber die bef\u00f6rderten Alkoholerzeugnisse zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die bef\u00f6rderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverz\u00fcglich aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>(6) Bei einer \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse nach Absatz 1 gilt \u00a7 8 entsprechend. F\u00fcr das Erl\u00f6schen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt \u00a7 9 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Beg\u00fcnstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Beg\u00fcnstigter, der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Bef\u00f6rderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31\/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 \u00fcber die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zur Best\u00e4tigung in Feld 6 vorzulegen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt versieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem Best\u00e4tigungsvermerk. Der Beg\u00fcnstigte nach Satz 1 hat die erste und die zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuh\u00e4ndigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt. Nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse durch den Beg\u00fcnstigten verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Beg\u00fcnstigten. Die Alkoholerzeugnisse sind unverz\u00fcglich nach der Best\u00e4tigung nach Satz 1 zu beziehen.<\/p>\n<p>(2) Zust\u00e4ndiges Hauptzollamt ist<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Beg\u00fcnstigte nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das f\u00fcr den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausl\u00e4ndischen Streitkr\u00e4fte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist,<br \/>\n2. f\u00fcr Beg\u00fcnstigte nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das f\u00fcr die \u00dcberwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zust\u00e4ndig ist,<br \/>\n3. f\u00fcr Beg\u00fcnstigte nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das f\u00fcr den Sitz der internationalen Einrichtung \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>(3) Eine Best\u00e4tigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn Beg\u00fcnstigte nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen. Stattdessen ist eine Eigenbest\u00e4tigung des Beg\u00fcnstigten erforderlich.<\/p>\n<p>(4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Beg\u00fcnstigten nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach \u00a7 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung verwendet werden.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt \u00a7 17 der Zollverordnung entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Abs\u00e4tzen von Beg\u00fcnstigten nach \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist sofort f\u00e4llig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach \u00a7 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. Lagepl\u00e4ne der R\u00e4umlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der R\u00e4ume, Fl\u00e4chen und Einrichtungen,<br \/>\n2. eine Betriebserkl\u00e4rung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Bef\u00fcllung des Brennger\u00e4tes mit Material,<br \/>\n3. eine Zeichnung und Beschreibung des Brennger\u00e4tes sowie<br \/>\n4. ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.<\/p>\n<p>(2) Die Mindestgr\u00f6\u00dfe und der ausreichende Anfall zul\u00e4ssiger Rohstoffe nach \u00a7 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb<\/p>\n<p>1. eine Gr\u00f6\u00dfe von mindestens 3,0 Hektar hat oder<br \/>\n2. im Falle von Intensivobstbau, einschlie\u00dflich Weinbau, eine Gr\u00f6\u00dfe von mindestens 1,5 Hektar hat.<\/p>\n<p>Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgr\u00f6\u00dfe des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in \u00a7 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die R\u00e4ume, die Fl\u00e4chen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann unter Ber\u00fccksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.<\/p>\n<p>(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach \u00a7 7 zu leisten, wenn Anzeichen f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung der Steuer erkennbar sind.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrennger\u00e4t, ein Brennger\u00e4t mit Dampfeinleitung oder mehrere Brennger\u00e4te geh\u00f6ren. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brennger\u00e4tes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zul\u00e4ssig. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brennger\u00e4te zulassen.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 4 Absatz 6 sowie \u00a7 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt sp\u00e4testens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Erl\u00f6schen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 19 Absatz 2 erreicht.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr das Erl\u00f6schen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt \u00a7 9 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des \u00a7 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gr\u00fcnden erloschen ist, erlischt sie sp\u00e4testens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Belegheft, Aufzeichnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen \u00fcber die verwendeten Rohstoffe sowie \u00fcber die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu f\u00fchren hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der Abfindungsanmeldung zu beantragen. Die Abfindungsanmeldung ist jeweils sp\u00e4testens f\u00fcnf Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vorzulegen. In der Abfindungsanmeldung ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt wird. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Erleichterungen zu Satz 2 zulassen.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt die Brenngenehmigung, sofern die Voraussetzungen hierf\u00fcr vorliegen und erteilt einen Steuerbescheid. Es kann Anordnungen zur Betriebsf\u00fchrung treffen, insbesondere die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe k\u00fcrzen, wenn sie \u00fcber das Betriebsbed\u00fcrfnis der Brennerei hinausgehen.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann eine formlose vorl\u00e4ufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zur\u00fcckweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller eingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorl\u00e4ufigen Brenngenehmigung durchzuf\u00fchren. Wird die Abfindungsanmeldung zur\u00fcckgewiesen, so ist auch die vorl\u00e4ufige Brenngenehmigung hinf\u00e4llig. In diesem Fall tr\u00e4gt der Abfindungsbrenner die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gr\u00fcnden zur\u00fcckgewiesen worden, die er nicht zu vertreten hat.<\/p>\n<p>(4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne oder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen, unterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach \u00a7 2 Absatz 1 des Gesetzes. \u00a7 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht.<\/p>\n<p>(5) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann in der betriebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete Ma\u00dfnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. Kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme entfernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 23 Abs. 1 bis 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 27 Abs. 2 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Amtliche Ausbeutes\u00e4tze der zugelassenen Rohstoffe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des \u00a7 9 Absatz 3 und des \u00a7 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die<\/p>\n<p>1. bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und<br \/>\n2. bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird.<\/p>\n<p>(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, f\u00fcr den der h\u00f6chste Ausbeutesatz gilt.<\/p>\n<p>(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge au\u00dfer Betracht. \u00dcbersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen ver\u00f6ffentlicht eine \u00dcbersicht der nach \u00a7 9 Absatz 3 und \u00a7 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutes\u00e4tze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe<\/strong><\/p>\n<p>In Abfindungsbrennereien d\u00fcrfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Vereinfachtes Lohnbrennen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).<\/p>\n<p>(2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:<\/p>\n<p>1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach \u00a7 10 des Gesetzes,<br \/>\n2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschlie\u00dflich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen,<br \/>\n3. der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und<br \/>\n4. der Alkohol wird ausschlie\u00dflich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.<\/p>\n<p>Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschr\u00e4nkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach \u00a7 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. \u00c4nderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verh\u00e4ltnisse sind dem jeweils zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen. Die \u00a7\u00a7 8 und 9 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Stoffbesitzer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stoffbesitzer d\u00fcrfen Alkohol nur in einer nach \u00a7 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 23 Absatz 1 bis 4 gilt f\u00fcr Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Teilnahme am EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem<\/strong><\/p>\n<p>Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die f\u00fcr Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbeh\u00f6rden elektronisch Nachrichten \u00fcber das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem (\u00a7 13 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu k\u00f6nnen, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de ver\u00f6ffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitf\u00fchren eines Ausdrucks<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung bef\u00f6rdert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet<\/p>\n<p>1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Beg\u00fcnstigten im Steuergebiet,<br \/>\n2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empf\u00e4ngers oder zu einem Beg\u00fcnstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder<br \/>\n3. zu einem Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union verlassen,<\/p>\n<p>hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vor Beginn der Bef\u00f6rderung unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcberpr\u00fcft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Bef\u00f6rderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zus\u00e4tzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument \u00fcbermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.<\/p>\n<p>(3) Der Bef\u00f6rderer hat w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung einen Ausdruck des vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt \u00fcbermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuf\u00fchren. Anstelle des Ausdrucks kann ein Handelspapier mitgef\u00fchrt werden, sofern dieses dieselben Daten enth\u00e4lt oder aus ihm der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die S\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts unver\u00e4ndert vorzuf\u00fchren. Dabei kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt Verschlussma\u00dfnahmen anordnen.<\/p>\n<p>(5) Ist der Empf\u00e4nger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das f\u00fcr diesen zust\u00e4ndige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch f\u00fcr Bef\u00f6rderungen, die \u00fcber einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats \u00fcbermittelt wurde, wird vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt an den Empf\u00e4nger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empf\u00e4nger ist.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 29: zur Anwendung vgl. \u00a7 34 Abs. 2 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 29 Abs. 2: zur Anwendung vgl. \u00a7 36 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 29 Abs. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 36 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 29 Abs. 5: zur Anwendung vgl. \u00a7 32 Abs. 4 u. \u00a7 36 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Mitf\u00fchren der Freistellungsbescheinigung<\/strong><\/p>\n<p>Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu Beg\u00fcnstigten bef\u00f6rdert, hat der Bef\u00f6rderer w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung die dem Versender nach \u00a7 18 Absatz 1 Satz 3 ausgeh\u00e4ndigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung oder die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats best\u00e4tigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuf\u00fchren. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.<\/p>\n<p>(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcberpr\u00fcft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Pr\u00fcfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.<\/p>\n<p>(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden und waren die Alkoholerzeugnisse f\u00fcr einen Empf\u00e4nger im Steuergebiet bestimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empf\u00e4nger ist, leitet das f\u00fcr den Empf\u00e4nger zust\u00e4ndige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 31 Abs. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 37 Abs. 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 \u00c4nderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments<\/strong><\/p>\n<p>(1) W\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort \u00e4ndern und einen anderen zul\u00e4ssigen Bestimmungsort angeben (\u00a7 14 Absatz 1, \u00a7 15 Absatz 1 Nummer 1, \u00a7 16 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch f\u00fcr Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empf\u00e4nger aufgenommen oder \u00fcbernommen oder nicht ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Um den Bestimmungsort zu \u00e4ndern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen \u00c4nderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcberpr\u00fcft automatisiert die Angaben im Entwurf der elektronischen \u00c4nderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der \u00c4nderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als \u00c4nderungsmeldung zum urspr\u00fcnglichen elektronischen Verwaltungsdokument \u00fcbermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.<\/p>\n<p>(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empf\u00e4nger ge\u00e4ndert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empf\u00e4nger im Steuergebiet ist, gilt f\u00fcr die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments \u00a7 29 Absatz 5 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) \u00c4ndert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empf\u00e4nger, wird der urspr\u00fcngliche Empf\u00e4nger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empf\u00e4nger im Steuergebiet ist, von dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.<\/p>\n<p>(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empf\u00e4ngers ge\u00e4ndert, so leitet das f\u00fcr den Empf\u00e4nger zust\u00e4ndige Hauptzollamt die \u00c4nderungsmeldung an diesen weiter.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 32 Abs. 3 bis 6: zur Anwendung vgl. \u00a7 38 Abs. 3 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in \u00a7 14 Absatz 1 Nummer 1 und \u00a7 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empf\u00e4nger dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch f\u00fcnf Werktage nach Beendigung der Bef\u00f6rderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu \u00fcbermitteln. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf Antrag des Empf\u00e4ngers die Frist nach Satz 1 verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcberpr\u00fcft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empf\u00e4nger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empf\u00e4nger ebenfalls mitgeteilt. Das f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcbermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats \u00fcbermittelt wurde, wird vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.<\/p>\n<p>(3) Ist der Empf\u00e4nger ein Beg\u00fcnstigter, hat er dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach der \u00dcbernahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die f\u00fcr die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu \u00fcbermitteln. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erstellt nach Pr\u00fcfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Der Empf\u00e4nger hat auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver\u00e4ndert vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des \u00a7 16 des Gesetzes erstellt das zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle \u00fcbermittelten Ausgangsbest\u00e4tigung eine Ausfuhrmeldung, mit der best\u00e4tigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcbermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats \u00fcbermittelt wurden, werden vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.<\/p>\n<p>(6) Unbeschadet des \u00a7 40 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachtr\u00e4glich festgestellt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union nicht verlassen haben.<\/p>\n<p>(7) Ist der Empf\u00e4nger bei Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (\u00a7 28 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbef\u00f6rdert, kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empf\u00e4nger im Steuergebiet an den Alkoholerzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>(+++ \u00a7 33: zur Anwendung vgl. \u00a7 34 Abs. 2 u. \u00a7 36 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 33 Abs. 1: zur Anwendung vgl. \u00a7 39 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 33 Abs. 2: zur Anwendung vgl. \u00a7 39 +++)<br \/>\n(+++ \u00a7 33 Abs. 5: zur Anwendung vgl. \u00a7 39 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Bef\u00f6rderungen im Steuergebiet in Sonderf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gef\u00e4hrdet sind.<\/p>\n<p>(2) Bei h\u00e4ufigen und regelm\u00e4\u00dfigen Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach \u00a7 27 der Zollverordnung kann in den F\u00e4llen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgef\u00fchrt wird, das zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser f\u00fcr die in einem Kalendermonat abgegebenen Alkoholerzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Bef\u00f6rderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments \u00fcbermittelt, wenn<\/p>\n<p>1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung bewilligt wurde;<br \/>\n2. die Bef\u00f6rderung ausschlie\u00dflich im Steuergebiet erfolgt und<br \/>\n3. die einzelnen Bef\u00f6rderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift \u201eunversteuerte Alkoholerzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen\u201c begleitet werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die \u00a7\u00a7 29 und 33 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Bef\u00f6rderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (\u00a7 28 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift \u201eBegleitdokument f\u00fcr die Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\u201c zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Bef\u00f6rderer der Alkoholerzeugnisse hat w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt best\u00e4tigt die \u00dcbereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (R\u00fcckschein). Der best\u00e4tigte R\u00fcckschein ist vom Verwender sp\u00e4testens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zur\u00fcckzusenden. Den R\u00fcckschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt.<\/p>\n<p>(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 f\u00fcr die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats \u00fcbersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift \u201eUnversteuerte Alkoholerzeugnisse\u201c begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverz\u00fcglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt best\u00e4tigt die \u00dcbereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als R\u00fcckschein die best\u00e4tigte Sammelanmeldung sp\u00e4testens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zur\u00fcckzusenden. Die zur\u00fcckgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(5) Das f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten F\u00e4llen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gef\u00e4hrdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift \u201eLieferschein\/Rechnung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\u201c zu kennzeichnen.<\/p>\n<p>(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver\u00e4ndert vorzuf\u00fchren. Dabei kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt bei zu versendenden Alkoholerzeugnissen Verschlussma\u00dfnahmen anordnen.<\/p>\n<p>(7) Die Begleitpapiere nach den Abs\u00e4tzen 1 und 4 sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die mit den in \u00a7 54 Absatz 1 und 2 genannten Verg\u00e4llungsmitteln verg\u00e4llt worden sind, bef\u00f6rdert werden. Die Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empf\u00e4ngers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.<\/p>\n<p>(8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen bei der Bef\u00f6rderung Handelspapiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind: \u201eDiese Alkoholerzeugnisse sind verg\u00e4llt. Eine Entg\u00e4llung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getr\u00e4nke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen. \u201c Werden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennf\u00fcllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Bef\u00f6rderung anzubringen.<\/p>\n<p>(9) Die nach den Abs\u00e4tzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unverg\u00e4llte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken bef\u00f6rdert werden. Der Versender hat dem Alkohol bei der Bef\u00f6rderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift \u201eUnversteuerte Alkoholerzeugnisse\u201c gekennzeichnet sind, und dem f\u00fcr die Apotheke zust\u00e4ndigen Hauptzollamt die Bef\u00f6rderung durch unverz\u00fcgliche \u00dcbersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das f\u00fcr den Steuerlagerinhaber zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Beginn einer Bef\u00f6rderung im Ausfallverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verf\u00fcgung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von \u00a7 29 nur dann eine Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.<\/p>\n<p>(2) Der Versender hat das zust\u00e4ndige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Bef\u00f6rderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form \u00fcber den Ausfall des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.<\/p>\n<p>(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverz\u00fcglich dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu \u00fcbermitteln. Der Bef\u00f6rderer der Alkoholerzeugnisse hat w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung die dritte Ausfertigung mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Der Versender hat auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts jede Bef\u00f6rderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Bef\u00f6rderung vorzulegen. \u00a7 29 Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verf\u00fcgung, hat der Versender dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich f\u00fcr alle im Ausfallverfahren durchgef\u00fchrten Bef\u00f6rderungen unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu \u00fcbermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enth\u00e4lt und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. \u00a7 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur \u00dcbermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zust\u00e4ndige Hauptzollamt. Nach der \u00dcbermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.<\/p>\n<p>(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument \u00fcbermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem daf\u00fcr vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Bef\u00f6rderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Bef\u00f6rderer der Alkoholerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem daf\u00fcr vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments \u00fcbermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Bef\u00f6rderungspapier im Sinne des \u00a7 29 Absatz 3 Satz 1. F\u00fcr die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist \u00a7 33 anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 36 Abs. 2 u. 4: zur Anwendung vgl. \u00a7 38 Abs. 4 +++)<\/p>\n<p><strong>\u00a7 37 Annullierung im Ausfallverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verf\u00fcgung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von \u00a7 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen wurde.<\/p>\n<p>(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverz\u00fcglich das zust\u00e4ndige Hauptzollamt zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verf\u00fcgung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach \u00a7 31 Absatz 2 zu \u00fcbermitteln. \u00a7 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 \u00c4nderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verf\u00fcgung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von \u00a7 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck \u00e4ndern (\u00c4nderungsdokument). Satz 1 gilt auch f\u00fcr Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empf\u00e4nger aufgenommen oder \u00fcbernommen oder nicht ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(2) Der Versender hat das \u00c4nderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich zu \u00fcbermitteln. Er hat den Bef\u00f6rderer unverz\u00fcglich \u00fcber die ge\u00e4nderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Bef\u00f6rderer hat die Angaben unverz\u00fcglich auf der R\u00fcckseite des mitgef\u00fchrten Bef\u00f6rderungspapiers zu vermerken, wenn ihm nicht das \u00c4nderungsdokument \u00fcbermittelt wurde.<\/p>\n<p>(3) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verf\u00fcgung, hat der Versender dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich f\u00fcr alle im Ausfallverfahren durchgef\u00fchrten \u00c4nderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen \u00c4nderungsmeldung nach \u00a7 32 Absatz 2 zu \u00fcbermitteln, der dieselben Daten wie das \u00c4nderungsdokument nach Absatz 1 enth\u00e4lt. \u00a7 32 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Unterrichtung \u00fcber den Ausfall des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder \u00c4nderung des Bestimmungsorts sowie die \u00dcbermittlung der zweiten Ausfertigung des \u00c4nderungsdokuments gilt \u00a7 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kann der Empf\u00e4nger die Eingangsmeldung nach \u00a7 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist \u00fcbermitteln, weil das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verf\u00fcgung steht oder weil ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die \u00c4nderungsmeldung nach \u00a7 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkoholerzeugnisse best\u00e4tigt. F\u00fcr die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verl\u00e4ngerung gilt \u00a7 33 Absatz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Empf\u00e4nger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt best\u00e4tigt die drei Exemplare und gibt dem Empf\u00e4nger die erste Ausfertigung zur\u00fcck. Der Empf\u00e4nger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in \u00a7 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empf\u00e4nger \u00fcbermittelt, \u00fcbersendet das f\u00fcr den Empf\u00e4nger zust\u00e4ndige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats \u00fcbersendet wurden, werden vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.<\/p>\n<p>(3) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verf\u00fcgung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die \u00c4nderungsmeldung nach \u00a7 32 Absatz 5 oder 6 dem Empf\u00e4nger vor, hat dieser dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich f\u00fcr das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gest\u00fctzten Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach \u00a7 33 Absatz 1 zu \u00fcbermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enth\u00e4lt. \u00a7 33 Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Kann nach Beendigung einer Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach \u00a7 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verf\u00fcgung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht \u00fcbermittelt wurde, so erstellt das zust\u00e4ndige Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem best\u00e4tigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcbersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den F\u00e4llen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats \u00fcbermittelt wurde, \u00fcbersendet das zust\u00e4ndige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.<\/p>\n<p>(5) Steht das EDV-gest\u00fctzte Bef\u00f6rderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verf\u00fcgung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zust\u00e4ndige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach \u00a7 33 Absatz 5 Satz 1. \u00a7 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Ersatznachweise f\u00fcr die Beendigung der Bef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>Liegt kein Nachweis nach \u00a7 33 Absatz 6 vor, best\u00e4tigt das f\u00fcr den Empf\u00e4nger zust\u00e4ndige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den F\u00e4llen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach \u00a7 39 vorliegt, die Beendigung der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empf\u00e4nger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enth\u00e4lt wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Alkoholerzeugnisse best\u00e4tigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Art und H\u00f6he der Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sicherheit f\u00fcr Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann f\u00fcr mehrere Verfahren als Gesamtb\u00fcrgschaft oder f\u00fcr jedes Verfahren einzeln als Einzelb\u00fcrgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.<\/p>\n<p>(2) Die Sicherheit als Gesamtb\u00fcrgschaft oder Einzelb\u00fcrgschaft wird durch eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft eines tauglichen Steuerb\u00fcrgen nach \u00a7 244 der Abgabenordnung geleistet. Die B\u00fcrgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu leisten.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt bestimmt die H\u00f6he der B\u00fcrgschaftssumme und die H\u00f6he der Barsicherheit. Dabei ber\u00fccksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der \u00dcberf\u00fchrung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen w\u00fcrde. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt \u00fcberpr\u00fcft im Falle der Gesamtb\u00fcrgschaft regelm\u00e4\u00dfig die Angemessenheit der B\u00fcrgschaftssumme.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden beim Empf\u00e4nger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen.<\/p>\n<p>(2) Geht der R\u00fcckschein in den F\u00e4llen des \u00a7 35 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverz\u00fcglich dem f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Sind die Alkoholerzeugnisse w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder h\u00f6herer Gewalt vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Bef\u00f6rderer dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen und nachzuweisen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 42 Abs. 1: zur Anwendung vgl. \u00a7 51 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Gewinnung, die Lagerung und die Bef\u00f6rderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von \u00a7 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. Der Antrag nach Satz 1 ist sp\u00e4testens f\u00fcnf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu stellen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zul\u00e4ssigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erl\u00f6schen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet bef\u00f6rdert werden. Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufnahme des bef\u00f6rderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von \u00a7 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. Diese sind mit der Aufschrift \u201eLieferschein\/Rechnung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\u201c zu kennzeichnen. Eine Bef\u00f6rderung \u00fcber andere Mitgliedstaaten, Drittl\u00e4nder oder Drittgebiete ist dabei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tats\u00e4chlich gewonnenen Alkoholmenge, wird f\u00fcr den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder h\u00f6herer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach \u00a7 2 Absatz 1 des Gesetzes.<\/p>\n<p>(6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Bef\u00f6rderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Steueranmeldung<\/strong><\/p>\n<p>Die Steueranmeldung nach \u00a7 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 44: zur Anwendung vgl. \u00a7 48 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 45 Kleinbetragsregelung<\/strong><\/p>\n<p>Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge\u00e4ndert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse<\/strong><\/p>\n<p>Alkoholerzeugnisse aus Drittl\u00e4ndern und Drittgebieten sind in den F\u00e4llen des \u00a7 22 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den f\u00fcr die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererkl\u00e4rung ist in der Zollanmeldung abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 47 Bef\u00f6rderungen zu privaten Zwecken<\/strong><\/p>\n<p>Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach \u00a7 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet bef\u00f6rdert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet bef\u00f6rdert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 48 Bef\u00f6rderungen zu gewerblichen Zwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat<\/p>\n<p>1. dies im Voraus beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkoholerzeugnisse anzuzeigen und<\/p>\n<p>2. Sicherheit f\u00fcr die Steuer nach \u00a7 24 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Steueranmeldung gilt \u00a7 44 entsprechend. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige Verpflichteten verlangen, weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen \u00fcber den Bezug der Alkoholerzeugnisse zu f\u00fchren und die Alkoholerzeugnisse unver\u00e4ndert vorzuf\u00fchren, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach \u00a7 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. F\u00fcr die Zulassung zu diesem Verfahren, f\u00fcr die Sicherheitsleistung, f\u00fcr das Belegheft sowie f\u00fcr die Aufzeichnungen \u00fcber die bezogenen Alkoholerzeugnisse, f\u00fcr die Anzeigepflicht bei \u00c4nderung der dargestellten betrieblichen Verh\u00e4ltnisse und f\u00fcr die Steueranmeldung gelten die Regelungen f\u00fcr registrierte Empf\u00e4nger in \u00a7 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie \u00a7 44 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet bef\u00f6rdert, hat der Bef\u00f6rderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbest\u00e4tigung, vorzulegen. Auf Antrag best\u00e4tigt das zust\u00e4ndige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 48 Abs. 3: zur Anwendung vgl. \u00a7 49 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates<\/strong><\/p>\n<p>Werden Alkoholerzeugnisse nach \u00a7 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet bef\u00f6rdert, gilt \u00a7 48 Absatz 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 50 Versandhandel, Beauftragter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Versandh\u00e4ndler hat die Anzeige nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt abzugeben.<\/p>\n<p>(2) Der Beauftragte des Versandh\u00e4ndlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit f\u00fcr die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach \u00a7 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich w\u00e4hrend eines Monats entsteht, geleistet hat. F\u00fcr das Erl\u00f6schen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt \u00a7 9 entsprechend. F\u00fcr die Sicherheitsleistung nach \u00a7 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt \u00a7 7 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.<\/p>\n<p>(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, \u00c4nderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verh\u00e4ltnisse dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 51 Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stellt der Bezieher nach \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegen\u00fcber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen. \u00a7 42 Absatz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Sind die Alkoholerzeugnisse w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder h\u00f6herer Gewalt vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Bef\u00f6rderer dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Die Steuerschuldner nach \u00a7 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 52 Verg\u00e4llung von Alkohol<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soll Alkohol verg\u00e4llt werden, ist die Verg\u00e4llung vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlagerinhaber oder Verwender unter Angabe des Verg\u00e4llungsmittels und der zu verg\u00e4llenden Alkoholmenge beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu beantragen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann zus\u00e4tzliche Angaben verlangen. Der Verwender hat den Antrag unverz\u00fcglich im Anschluss an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen. Der Antragsteller hat die f\u00fcr die Verg\u00e4llung notwendigen Ger\u00e4te sowie das Verg\u00e4llungsmittel bereitzuhalten.<\/p>\n<p>(2) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte Verg\u00e4llungen selbst durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverz\u00fcglich selbst zu verg\u00e4llen mit 6,0 Kilogramm Essigs\u00e4ure f\u00fcr 100 Liter reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie S\u00e4ure. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Verg\u00e4llung nach Absatz 1 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Verg\u00e4llter und unverg\u00e4llter Alkohol sowie mit verschiedenen Verg\u00e4llungsmitteln verg\u00e4llter Alkohol ist jeweils getrennt voneinander zu lagern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 53 Vollst\u00e4ndig verg\u00e4llter Alkohol<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkohol ist vollst\u00e4ndig verg\u00e4llt, wenn er verg\u00e4llt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199\/93 der Kommission vom 22. November 1993 \u00fcber die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollst\u00e4ndigen Denaturierung von Alkohol f\u00fcr Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162\/2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p>(2) Vollst\u00e4ndig verg\u00e4llter Alkohol tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr.<\/p>\n<p>(3) Wird vollst\u00e4ndig verg\u00e4llter Alkohol aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten bef\u00f6rdert, hat der Bef\u00f6rderer die zweite und die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchf\u00fchrung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92\/83\/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll \u00fcber die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rum\u00e4niens in die Europ\u00e4ische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverf\u00fcgung eine Steuerbefreiung nach \u00a7 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits gew\u00e4hrte Steuerbefreiung zur\u00fccknehmen, wenn das f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Verg\u00e4llung von Alkohol verwendete Verg\u00e4llungsmittel aus Gr\u00fcnden der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverf\u00fcgung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 54 Zugelassene Verg\u00e4llungsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Verg\u00e4llung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Verg\u00e4llungsmittel zugelassen:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr alle Zwecke nach \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes:<\/p>\n<p>a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),<br \/>\nb) 6,0 Kilogramm Schellack,<br \/>\nc) 2,0 Liter Toluol,<br \/>\nd) 2,0 Liter Cyclohexan;<\/p>\n<p>2. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:<\/p>\n<p>a) 0,5 Kilogramm Phthals\u00e4urediethylester,<br \/>\nb) 0,5 Kilogramm Thymol,<br \/>\nc) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Terti\u00e4rbutanol,<br \/>\nd) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Terti\u00e4rbutanol;<\/p>\n<p>3. zur Herstellung von wissenschaftlichen Pr\u00e4paraten zu Lehrzwecken, f\u00fcr chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien f\u00fcr den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether;<\/p>\n<p>4. zur Herstellung von Emulsionen und \u00e4hnlichen Zubereitungen f\u00fcr photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether;<\/p>\n<p>5. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;<\/p>\n<p>6. zur Herstellung von Ethyl-Terti\u00e4r-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE;<\/p>\n<p>7. zur Herstellung oder Verd\u00fcnnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.<\/p>\n<p>Au\u00dfersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag des Verwenders kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt andere Verg\u00e4llungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Verg\u00e4llungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall f\u00fcr die in \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. Handelt es sich um Verg\u00e4llungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zust\u00e4ndige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gr\u00fcnde der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Verg\u00e4llungsmittel aus Gr\u00fcnden der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Der Antragsteller hat dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben f\u00fcr Untersuchungszwecke zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittl\u00e4ndern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Verg\u00e4llungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 55 Entg\u00e4llung, Absehen von der Verg\u00e4llung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Es ist verboten,<\/p>\n<p>1. verg\u00e4llten Alkoholerzeugnissen das Verg\u00e4llungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder<br \/>\n2. den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizuf\u00fcgen, die die Wirkung des Verg\u00e4llungsmittels beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(2) Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Verg\u00e4llungsmittels gemindert, sind sie erneut zu verg\u00e4llen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.<\/p>\n<p>(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Verg\u00e4llung nicht m\u00f6glich, so kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Verg\u00e4llung absehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus verg\u00e4llten Alkoholerzeugnissen<\/strong><\/p>\n<p>Alkoholerzeugnisse nach \u00a7 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach \u00a7 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus verg\u00e4llten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt werden d\u00fcrfen, gelten als aus nach dem Gesetz verg\u00e4llten Alkoholerzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Alkoholerzeugnisse aus unverg\u00e4llten Alkoholerzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit bef\u00fcrchten lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis<\/strong><\/p>\n<p>Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in \u00a7 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Verg\u00e4llungsmitteln verg\u00e4llt wurden und die f\u00fcr die in \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine f\u00f6rmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits verg\u00e4llt bezogen werden. Die \u00a7\u00a7 58 bis 61 gelten insoweit nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer in anderen als den in \u00a7 57 genannten F\u00e4llen Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, und<br \/>\n2. eine Betriebserkl\u00e4rung \u00fcber den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkoholerzeugnisse.<\/p>\n<p>Arzneimittelhersteller haben au\u00dferdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des \u00a7 27 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch<\/p>\n<p>1. zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe und<br \/>\n2. Alkohole zu Trinkzwecken, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht f\u00fcr Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind,<\/p>\n<p>die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getr\u00e4nke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 58: zur Anwendung vgl. \u00a7 57 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unverg\u00e4llten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.<\/p>\n<p>(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach \u00a7 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Anzeigepflicht bei \u00c4nderung der dargestellten Verh\u00e4ltnisse nach \u00a7 58 Absatz 1 gilt \u00a7 8 entsprechend. F\u00fcr das Erl\u00f6schen und den Fortbestand gilt<\/p>\n<p>\u00a7 9 entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 59: zur Anwendung vgl. \u00a7 57 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 60 Belegheft, Buchf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt l\u00e4sst auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden. F\u00fcr die Aufzeichnungspflicht gilt \u00a7 10 Absatz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann in Ausnahmef\u00e4llen auf das F\u00fchren eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 60: zur Anwendung vgl. \u00a7 57 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 61 Lagerung, Bestandsaufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerr\u00e4umen sowie in den R\u00e4umen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuh\u00e4ngen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. F\u00fcr die Vernichtung, die vollst\u00e4ndige Zerst\u00f6rung und den unwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt \u00a7 11 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender hat dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unverg\u00e4lltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol beziehen will. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen \u00fcber den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(3) Der Verwender hat einmal j\u00e4hrlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach \u00a7 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch gef\u00fchrt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. Die \u00a7\u00a7 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 61: zur Anwendung vgl. \u00a7 57 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmef\u00e4llen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Alkoholerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift \u201eUnversteuerte Alkoholerzeugnisse\u201c versehen sind.<\/p>\n<p>(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach \u00a7 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 63 Steuerentlastung im Steuergebiet<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufnehmen. F\u00fcr die Erfassung in der Lagerbuchf\u00fchrung gilt \u00a7 10 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt den Erlass der Steuer oder die Erstattung nach \u00a7 29 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach \u00a7 44 \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuerverg\u00fctung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein Steuerlager aufnehmen. F\u00fcr die Erfassung in der Lagerbuchf\u00fchrung gilt \u00a7 10 Absatz 3, f\u00fcr die Beantragung der Steuerverg\u00fctung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet zu f\u00fchren. Daf\u00fcr hat er dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbest\u00e4tigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verk\u00e4ufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der Aufnahme von inl\u00e4ndischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erkl\u00e4rung des Herstellers den Nachweis zu f\u00fchren, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf die Vorlage einer Erkl\u00e4rung des Herstellers nach Absatz 3 Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>(5) Der Steuerlagerinhaber kann beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empf\u00e4ngern in anderen Mitgliedstaaten zu bef\u00f6rdern, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Alkoholerzeugnisse sind auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts vorher vorzuf\u00fchren. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 63 Abs. 3 S. 3: zur Anwendung vgl. \u00a7 64 Abs. 4 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 64 Steuerentlastung bei der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten bef\u00f6rdern will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Bef\u00f6rderung auszufertigen. Der Bef\u00f6rderer hat die zweite und die dritte Ausfertigung w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung mitzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Wer eine Steuerentlastung nach \u00a7 30 Absatz 1 des Gesetzes f\u00fcr versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten bef\u00f6rdert werden, nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung \u00fcber die Art der Alkoholerzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizuf\u00fcgen. Der Entlastungsberechtigte hat au\u00dferdem zu versichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthalten. \u00c4nderungen der dargestellten Verh\u00e4ltnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen \u00fcber die Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor Beginn der Bef\u00f6rderung vorzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Er hat die Steuerentlastung f\u00fcr alle Alkoholerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 6 aus dem Steuergebiet bef\u00f6rdert worden sind. Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmeldung dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt folgt, abzugeben. Die Entlastungsanmeldung muss alle f\u00fcr die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbetrag enthalten. Au\u00dferdem ist vom Entlastungsberechtigten die dritte vom Empf\u00e4nger best\u00e4tigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Best\u00e4tigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgem\u00e4\u00df steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte hat au\u00dferdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbest\u00e4tigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verk\u00e4ufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Bef\u00f6rderung von inl\u00e4ndischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erkl\u00e4rung des Herstellers auch den Nachweis zu f\u00fchren, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enth\u00e4lt. \u00a7 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 3 kann vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p>(6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann den Entlastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verk\u00fcrzen oder bis auf ein Kalenderjahr verl\u00e4ngern. Au\u00dferdem kann es in Einzelf\u00e4llen die Steuer unverz\u00fcglich erlassen, erstatten oder verg\u00fcten.<\/p>\n<p>(7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem Steuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der Steueranmeldung nach \u00a7 44 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt betr\u00e4gt in diesem Fall einen Kalendermonat.<\/p>\n<p>(8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach \u00a7 30 Absatz 3 des Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach \u00a7 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alkohol zu Trinkzwecken au\u00dferhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er anzugeben:<\/p>\n<p>1. seinen Namen, seinen Gesch\u00e4ftssitz und seine Rechtsform,<br \/>\n2. seine Steuernummer,<br \/>\n3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken in einem Jahr in Litern,<br \/>\n4. die Art der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken mit Angabe des Alkoholgehaltes,<br \/>\n5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Waren und<br \/>\n6. sofern alkoholhaltige Waren eingesetzt werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, die H\u00f6he des Anteils dieser Waren am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken.<\/p>\n<p>(2) Inhaber einer Erlaubnis nach \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1, \u00a7 16 Absatz 3 Satz 1, \u00a7 20 Absatz 1 Satz 1 und \u00a7 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes haben dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen haben \u00fcber die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie \u00fcber die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu f\u00fchren. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>(5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfindungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf beim zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat der Aufk\u00e4ufer anzugeben:<\/p>\n<p>1. seinen Namen, seinen Gesch\u00e4ftssitz und seine Rechtsform,<br \/>\n2. seine Steuernummer,<br \/>\n3. den Umfang der voraussichtlichen j\u00e4hrlichen Aufkaufmenge in Litern Alkohol,<br \/>\n4. die Art der Abfindungsalkohole und<br \/>\n5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungsalkohole.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Angaben vom Aufk\u00e4ufer verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f\u00fcr die Steueraufsicht erforderlich sind. Der Aufk\u00e4ufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen \u00fcber den aufgekauften Abfindungsalkohol unter Angabe des Verk\u00e4ufers sowie \u00fcber den Verbleib dieses Alkohols zu f\u00fchren. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 haben \u00c4nderungen der in der Anmeldung dargestellten Betriebsverh\u00e4ltnisse und die Einstellung der T\u00e4tigkeit dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Unterst\u00fctzungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterst\u00fctzen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verf\u00fcgung zu stellen:<\/p>\n<p>1. das f\u00fcr die Amtshandlung ben\u00f6tigte Material,<br \/>\n2. die f\u00fcr die Verg\u00e4llung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,<br \/>\n3. geeichte Wiege- und Messger\u00e4te sowie<br \/>\n4. verschlie\u00dfbare R\u00e4ume und Beh\u00e4lter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht<\/strong><\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen k\u00f6nnen, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:<\/p>\n<p>1. von Roh- und Ausgangsstoffen,<br \/>\n2. von Halb- und Fertigerzeugnissen,<br \/>\n3. von Verg\u00e4llungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und<br \/>\n4. von den Umschlie\u00dfungen dieser Waren.<\/p>\n<p>Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebest\u00e4tigung auszustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Gewerbliche Nutzung von Brennger\u00e4ten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer ein Brennger\u00e4t oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Ger\u00e4t mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat sp\u00e4testens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Ger\u00e4te zu erfolgen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empf\u00e4ngers sowie die Art und den Raumgehalt des Ger\u00e4tes zu enthalten.<\/p>\n<p>(2) Wer ein Brennger\u00e4t oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Ger\u00e4t mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ger\u00e4te zu erfolgen. Die Anzeige hat zu enthalten:<\/p>\n<p>1. den Namen und die Anschrift des Abgebenden,<br \/>\n2. die Art und den Raumgehalt des Ger\u00e4tes und<br \/>\n3. den Aufstellungsort und Zweck, dem das Ger\u00e4t dienen soll.<\/p>\n<p>Wird das Ger\u00e4t an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies sp\u00e4testens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt anzuzeigen.<\/p>\n<p>(3) Soll ein Brennger\u00e4t au\u00dferhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt sp\u00e4testens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchf\u00fchrung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(4) Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann f\u00fcr den Gebrauch der Ger\u00e4te oder einzelner Ger\u00e4te besondere Aufsichtsma\u00dfnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen \u00fcber Art und Zeit der Benutzung verlangen. Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Ger\u00e4te au\u00dferhalb der angezeigten Zeit benutzt werden k\u00f6nnen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Abs\u00e4tze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbr\u00e4uchliche Verwendung nicht zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 69 Zur G\u00e4rung verwendete Gef\u00e4\u00dfe<\/strong><\/p>\n<p>An Gef\u00e4\u00dfen, die zur alkoholischen G\u00e4rung verwendet werden, d\u00fcrfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden k\u00f6nnen. Es ist jedoch zul\u00e4ssig, dass die Gef\u00e4\u00dfe mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gef\u00e4\u00dfes oben einm\u00fcndet, nicht in das Gef\u00e4\u00df hineinragt und an deren Einm\u00fcndung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empf\u00e4nger im Steuergebiet bef\u00f6rdert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Bef\u00f6rderung auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis \u201eTransit\/Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs\u201c anzubringen sowie die Anschrift des zust\u00e4ndigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Bef\u00f6rderer hat w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung die zweite und dritte Ausfertigung mitzuf\u00fchren. Er hat die Alkoholerzeugnisse auf dem k\u00fcrzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p>(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments sp\u00e4testens am Versandtag dem zust\u00e4ndigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Bef\u00f6rderung hat der Empf\u00e4nger die \u00dcbernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu best\u00e4tigen und sie dem f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndigen Hauptzollamt zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(3) Tritt w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit ein, hat der Bef\u00f6rderer die zust\u00e4ndige Steuerbeh\u00f6rde des Transitmitgliedstaats und das f\u00fcr den Versender zust\u00e4ndige Hauptzollamt unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelm\u00e4\u00dfig durch einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert werden, kann das zust\u00e4ndige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Das zust\u00e4ndige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung dieser Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde des Transitmitgliedstaats zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 71 bis 76 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 16 Absatz 6 Satz 1, \u00a7 17 Absatz 6 Satz 1, \u00a7 48 Absatz 2 Satz 2 oder \u00a7 59 Absatz 4 Satz 1, entgegen \u00a7 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit \u00a7 16 Absatz 6 Satz 2, \u00a7 17 Absatz 6 Satz 2, \u00a7 50 Absatz 3 Satz 2 oder \u00a7 59 Absatz 4 Satz 2, entgegen \u00a7 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit \u00a7 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen \u00a7 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit \u00a7 61 Absatz 3 Satz 2, entgegen \u00a7 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 38 Absatz 4, entgegen \u00a7 42 Absatz 2 oder 3, \u00a7 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, \u00a7 50 Absatz 4 Satz 3, \u00a7 51 Absatz 1 Satz 1, \u00a7 59 Absatz 2 Satz 2, \u00a7 61 Absatz 2 Satz 2, \u00a7 64 Absatz 2 Satz 4 oder \u00a7 65 Absatz 2 oder Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 2 Satz 2, \u00a7 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 60 Absatz 2 Satz 5, entgegen \u00a7 13 Absatz 4 Satz 3, \u00a7 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4, auch in Verbindung mit \u00a7 48 Absatz 2 Satz 2, entgegen \u00a7 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, \u00a7 22 Absatz 1 Satz 1, \u00a7 50 Absatz 4 Satz 1, \u00a7 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, \u00a7 61 Absatz 2 Satz 3, \u00a7 64 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig f\u00fchrt,<\/p>\n<p>4. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 22 Absatz 2 zuwiderhandelt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 29 Absatz 1, \u00a7 31 Absatz 2, \u00a7 32 Absatz 2, \u00a7 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, \u00a7 36 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, \u00a7 37 Absatz 3 Satz 1, \u00a7 38 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, \u00a7 39 Absatz 3 Satz 1 oder \u00a7 70 Absatz 2 Satz 2 eine \u00dcbermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen \u00a7 30 Satz 1, \u00a7 35 Absatz 2 Satz 3, \u00a7 36 Absatz 3 Satz 4, \u00a7 48 Absatz 3, auch in Verbindung mit \u00a7 49, entgegen \u00a7 64 Absatz 1 Satz 2 oder \u00a7 70 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitf\u00fchrt,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit \u00a7 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen \u00a7 33 Absatz 4, \u00a7 35 Absatz 6 Satz 1, \u00a7 48 Absatz 1 Satz 3, \u00a7 63 Absatz 5 Satz 2 oder \u00a7 64 Absatz 3 Satz 3 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig vorf\u00fchrt,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, \u00a7 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit \u00a7 38 Absatz 4, entgegen \u00a7 39 Absatz 1 Satz 1 oder \u00a7 48 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen R\u00fcckschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zur\u00fccksendet,<\/p>\n<p>10. entgegen \u00a7 36 Absatz 2 Satz 1, \u00a7 37 Absatz 2 Satz 3, \u00a7 38 Absatz 2 Satz 4 oder \u00a7 70 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder \u00a7 38 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig entgegen \u00a7 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder \u00a7 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) ge\u00e4ndert worden ist, und die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) ge\u00e4ndert worden ist, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1647\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1647&text=Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+des+Alkoholsteuergesetzes+%28Alkoholsteuerverordnung+%E2%80%93+AlkStV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1647&title=Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+des+Alkoholsteuergesetzes+%28Alkoholsteuerverordnung+%E2%80%93+AlkStV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1647&description=Verordnung+zur+Durchf%C3%BChrung+des+Alkoholsteuergesetzes+%28Alkoholsteuerverordnung+%E2%80%93+AlkStV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AlkStV Vollzitat: &#8222;Alkoholsteuerverordnung vom 6. 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