{"id":1645,"date":"2021-05-28T09:00:16","date_gmt":"2021-05-28T09:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645"},"modified":"2021-05-28T09:00:16","modified_gmt":"2021-05-28T09:00:16","slug":"alkoholsteuergesetz-alkstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645","title":{"rendered":"Alkoholsteuergesetz (AlkStG)"},"content":{"rendered":"<p>AlkStG<br \/>\nVollzitat: &#8222;Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 607) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Bestimmungen<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Steuergebiet, Steuergegenstand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B\u00fcsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind<\/p>\n<p>1. Alkohol:<\/p>\n<p>a) Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von \u00fcber 1,2 Volumenprozent,<\/p>\n<p>b) Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von \u00fcber 22 Volumenprozent;<\/p>\n<p>2. alkoholhaltige Waren:<br \/>\nandere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei fl\u00fcssigen Waren h\u00f6her als 1,2 Volumenprozent, bei nicht fl\u00fcssigen Waren h\u00f6her als 1 Masseprozent ist.<\/p>\n<p>(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Fl\u00fcssigkeit gel\u00f6st, enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658\/87 des Rates vom 23. Juli 1987 \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchf\u00fchrung der Verordnung (EWG) Nr. 2658\/87 erlassenen Rechtsvorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Steuertarif<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie betr\u00e4gt f\u00fcr einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.<\/p>\n<p>(2) Die Steuer erm\u00e4\u00dfigt sich f\u00fcr Alkohol, der<\/p>\n<p>1. in einer Abfindungsbrennerei (\u00a7 9) oder von einem Stoffbesitzer (\u00a7 11) innerhalb der zul\u00e4ssigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1 022 Euro je hl A,<\/p>\n<p>2. in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zul\u00e4ssigen steuerfreien \u00dcberausbeute, auf 730 Euro je hl A.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschr\u00e4nkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabh\u00e4ngig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch f\u00fcr Alkohol, der von einer au\u00dferhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu erlassen;<\/p>\n<p>2. zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer \u00c4nderung der zul\u00e4ssigen steuerfreien \u00dcberausbeute den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen;<\/p>\n<p>3. zur Durchf\u00fchrung von Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedr\u00fccktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen k\u00f6nnen, ermittelt werden und anzugeben sind;<\/p>\n<p>4. anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder H\u00e4ndlers \u00fcber den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Sonstige Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind<\/p>\n<p>1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Akte \u00fcber die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 51) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;<\/p>\n<p>2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich \u00fcberwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen unversteuert erfolgen;<\/p>\n<p>3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (\u00a7 20 Absatz 2);<\/p>\n<p>4. Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;<\/p>\n<p>5. and re Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union ohne das Steuergebiet;<\/p>\n<p>6. Drittgebiete: die Gebiete, die au\u00dferhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europ\u00e4ischen Union liegen, aber zum Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6ren;<\/p>\n<p>7. Drittl\u00e4nder: die Gebiete, die au\u00dferhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europ\u00e4ischen Union liegen und nicht zum Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union geh\u00f6ren;<\/p>\n<p>8. Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union: das Gebiet entsprechend Artikel 3 des Zollkodex;<\/p>\n<p>9. Ort der Einfuhr:<\/p>\n<p>a) beim Eingang aus Drittl\u00e4ndern der Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,<\/p>\n<p>b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;<\/p>\n<p>10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186\/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) ge\u00e4ndert worden ist;<\/p>\n<p>11. Personen: nat\u00fcrliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit;<\/p>\n<p>12. Verschlussbrennerei: unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteter Teil eines Steuerlagers;<\/p>\n<p>13. Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach \u00a7 10 Absatz 1.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nSteueraussetzung und Besteuerung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Steuerlager<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden d\u00fcrfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkst\u00e4rke.<\/p>\n<p>(2) Alkohol darf, vorbehaltlich der \u00a7\u00a7 9 und 11, nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei gewonnene Alkoholmenge ist amtlich festzustellen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung<\/p>\n<p>1. zu bestimmen, welche R\u00e4ume, Fl\u00e4chen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager geh\u00f6ren,<\/p>\n<p>2. zu regeln, dass Alkohol, der sich im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, gereinigt werden darf, sowie hierf\u00fcr die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen,<\/p>\n<p>3. Regelungen zur Alkoholerfassung und Ausnahmen von der amtlichen Feststellung der in einer Verschlussbrennerei gewonnenen Alkoholmenge zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Steuerlagerinhaber<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bed\u00fcrfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsm\u00e4\u00dfig kaufm\u00e4nnische B\u00fccher f\u00fchren und rechtzeitig Jahresabschl\u00fcsse aufstellen. Sind Anzeichen f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in H\u00f6he des Steuerwerts der Menge reinen Alkohols abh\u00e4ngig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unverg\u00e4llt in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (\u00a7 2 Absatz 1) bemessen.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis zur Gewinnung von Alkohol wird erst erteilt, wenn der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber ist verpflichtet, diesen Teil des Steuerlagers auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 3 genannte Voraussetzung nicht mehr erf\u00fcllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.<\/p>\n<p>(4) Das Hauptzollamt kann den Betrieb einer Verschlussbrennerei untersagen, solange sie nicht verschlusssicher eingerichtet ist. Der Steuerlagerinhaber hat die amtlichen Anordnungen zur verschlusssicheren Einrichtung zu befolgen. Das Hauptzollamt kann die vor\u00fcbergehende Einstellung des Betriebs einer Verschlussbrennerei anordnen, wenn infolge einer Betriebsst\u00f6rung oder einer Verletzung der Brennereieinrichtung Steuerbelange gef\u00e4hrdet sind.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung<\/p>\n<p>a) das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschlie\u00dflich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen n\u00e4her zu umschreiben,<\/p>\n<p>b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,<\/p>\n<p>c) bei Gef\u00e4hrdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur H\u00f6he des Steuerwerts des tats\u00e4chlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,<\/p>\n<p>d) Richtwerte f\u00fcr Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hier\u00fcber Erkl\u00e4rungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass f\u00fcr den die Richtwerte \u00fcberschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bez\u00fcglich dieser Mengen eine \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,<\/p>\n<p>e) vorzusehen, in welcher Art und Weise der zur Gewinnung von Alkohol dienende Teil des Steuerlagers verschlusssicher einzurichten ist,<\/p>\n<p>f) festzulegen, dass Alkoholerzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren festzulegen,<\/p>\n<p>2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Alkohole bei wirtschaftlichem Bed\u00fcrfnis zuzulassen, dass Alkohol, ausgenommen der aus Traubenwein, der nachweislich in einer Abfindungsbrennerei erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Verschlussbrennerei regelm\u00e4\u00dfig betreibt, und dass f\u00fcr diesen Alkohol eine um 1 Prozent gek\u00fcrzte gleiche Alkoholmenge steuerfrei in den freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsma\u00dfnahmen anzuordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Registrierte Empf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Registrierte Empf\u00e4nger sind Personen, die in ihren Betrieben im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken<\/p>\n<p>1. nicht nur gelegentlich oder<\/p>\n<p>2. im Einzelfall<\/p>\n<p>empfangen d\u00fcrfen, wenn die Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.<\/p>\n<p>(2) Registrierte Empf\u00e4nger bed\u00fcrfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsm\u00e4\u00dfig kaufm\u00e4nnische B\u00fccher f\u00fchren und rechtzeitig Jahresabschl\u00fcsse aufstellen. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abh\u00e4ngig, dass eine Sicherheit in H\u00f6he der w\u00e4hrend eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in H\u00f6he der im Einzelfall entstehenden Steuer abh\u00e4ngig und ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschr\u00e4nken. Die Voraussetzungen der S\u00e4tze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht f\u00fcr die Erlaubnis, die einer Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts erteilt wird.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Registrierte Versender<\/strong><\/p>\n<p>(1) Registrierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>(2) Registrierte Versender bed\u00fcrfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsm\u00e4\u00dfig kaufm\u00e4nnische B\u00fccher f\u00fchren und rechtzeitig Jahresabschl\u00fcsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Bef\u00f6rderungen nach \u00a7 15 Absatz 1 Nummer 1 davon abh\u00e4ngig, dass eine Sicherheit nach \u00a7 15 Absatz 2 geleistet worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn dem steuerliche Belange nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Beg\u00fcnstigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beg\u00fcnstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen d\u00fcrfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2<\/p>\n<p>1. die ausl\u00e4ndische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);<\/p>\n<p>2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale milit\u00e4rische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls \u00fcber die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen milit\u00e4rischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll \u00fcber die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. M\u00e4rz 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten M\u00e4chte, Europa, \u00fcber die besonderen Bedingungen f\u00fcr die Einrichtung und den Betrieb internationaler milit\u00e4rischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Erg\u00e4nzungsabkommen);<\/p>\n<p>3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 \u00fcber die von der Bundesrepublik zu gew\u00e4hrenden Abgabenverg\u00fcnstigungen f\u00fcr die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;<\/p>\n<p>4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;<\/p>\n<p>5. die in internationalen \u00dcbereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.<\/p>\n<p>(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur m\u00f6glich, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerfreiheit<\/p>\n<p>1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausl\u00e4ndischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung f\u00fcr die ausl\u00e4ndische Truppe und deren ziviles Gefolge;<\/p>\n<p>2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Erg\u00e4nzungsabkommens f\u00fcr die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen milit\u00e4rischen Hauptquartiere;<\/p>\n<p>3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 f\u00fcr die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;<\/p>\n<p>4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit f\u00fcr die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;<\/p>\n<p>5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen \u00dcbereinkommen f\u00fcr die internationalen Einrichtungen<\/p>\n<p>und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren f\u00fcr den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung f\u00fcr Beg\u00fcnstigte nach Absatz 1 n\u00e4her zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Abfindungsbrennerei<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abfindungsbrennereien sind Orte, an denen Alkohol abweichend von \u00a7 4 ohne Verschl\u00fcsse ausschlie\u00dflich aus Obst, einschlie\u00dflich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschlie\u00dflich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschlie\u00dflich deren Knollen, Topinambur, Getreide, Bier, Kartoffeln oder den jeweiligen R\u00fcckst\u00e4nden davon gewonnen und gereinigt werden darf. Die Jahreserzeugung in einer Abfindungsbrennerei darf 3 hl A pro Kalenderjahr nicht \u00fcberschreiten. Der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol darf nicht zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>(2) Als Jahreserzeugung nach Absatz 1 gilt der gesamte in einer Abfindungsbrennerei innerhalb eines Kalenderjahres gewonnene Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (\u00a7 11) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) In einer Abfindungsbrennerei wird der gewonnene Alkohol pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten amtlichen Ausbeutesatz ermittelt.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere<\/p>\n<p>1. zu bestimmen, welche R\u00e4ume, Fl\u00e4chen, Anlagen und Betriebsteile zu einer Abfindungsbrennerei geh\u00f6ren und welche baulichen Voraussetzungen zu erf\u00fcllen sind,<\/p>\n<p>2. die Bauart, die Gr\u00f6\u00dfe und andere technische Beschaffenheiten sowie die Anforderung an die Aufstellung der Brennger\u00e4te vorzuschreiben, die in einer Abfindungsbrennerei verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft die in Absatz 1 genannten Rohstoffe n\u00e4her zu bestimmen sowie den Kreis der zul\u00e4ssigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschr\u00e4nken,<\/p>\n<p>4. die Voraussetzungen festzulegen und das Verfahren f\u00fcr die F\u00e4lle zu regeln, in denen in der Abfindungsbrennerei andere Rohstoffe verarbeitet werden als die, die durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen worden sind (Lohnbrennen),<\/p>\n<p>5. die F\u00e4lle zu bestimmen, in denen der von einem Abfindungsbrenner in seiner Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol als durch einen anderen Abfindungsbrenner in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen gilt (vereinfachtes Lohnbrennen), sowie die Voraussetzungen und das Verfahren f\u00fcr das vereinfachte Lohnbrennen zu bestimmen und<\/p>\n<p>6. das Verfahren zur Festlegung und Ver\u00f6ffentlichung der amtlichen Ausbeutes\u00e4tze einschlie\u00dflich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 9 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. \u00a7 23 Abs. 4 AlkStV +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Abfindungsbrenner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,<\/p>\n<p>1. die ein wirtschaftliches Bed\u00fcrfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen,<\/p>\n<p>2. gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen und<\/p>\n<p>3. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsm\u00e4\u00dfig kaufm\u00e4nnische B\u00fccher f\u00fchren und rechtzeitig Jahresabschl\u00fcsse aufstellen.<\/p>\n<p>(2) Ein wirtschaftliches Bed\u00fcrfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller \u00fcber einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheit verf\u00fcgt und wenn bei diesem ausreichend zul\u00e4ssige Rohstoffe anfallen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgr\u00f6\u00dfe nach \u00a7 1 Absatz 5 des Gesetzes \u00fcber die Alterssicherung f\u00fcr Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. F\u00fcr die Berechnung der Mindestgr\u00f6\u00dfe eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 g\u00fcltigen Mindestgr\u00f6\u00dfenwerte der jeweils zust\u00e4ndigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem<\/p>\n<p>1. nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,<\/p>\n<p>2. die Jahreserzeugung nach \u00a7 9 Absatz 1 \u00fcberschritten wird,<\/p>\n<p>3. in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet bef\u00f6rdert wird oder<\/p>\n<p>4. eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(4) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bed\u00fcrfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere<\/p>\n<p>1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft<\/p>\n<p>a) n\u00e4her zu bestimmen, in welchen F\u00e4llen ein landwirtschaftlicher Betrieb \u00fcber ausreichend zul\u00e4ssige Rohstoffe verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>b) festzulegen, in welchen F\u00e4llen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgr\u00f6\u00dfe nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,<\/p>\n<p>c) f\u00fcr landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgr\u00f6\u00dfe festzulegen,<\/p>\n<p>2. das Erlaubnisverfahren zu regeln,<\/p>\n<p>3. Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,<\/p>\n<p>4. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Stoffbesitzer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stoffbesitzer sind nat\u00fcrliche Personen, die<\/p>\n<p>1. kein eigenes Brennger\u00e4t besitzen,<\/p>\n<p>2. Alkohol aus ausschlie\u00dflich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschlie\u00dflich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschlie\u00dflich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschlie\u00dflich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen R\u00fcckst\u00e4nden davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und<\/p>\n<p>3. den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschlie\u00dfend reinigen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr.<\/p>\n<p>(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschr\u00e4nkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.<\/p>\n<p>(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie<\/p>\n<p>1. andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten,<\/p>\n<p>2. mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder<\/p>\n<p>3. Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet bef\u00f6rdern oder bef\u00f6rdern lassen.<\/p>\n<p>(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bed\u00fcrfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere<\/p>\n<p>1. den Personenkreis nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 n\u00e4her zu bestimmen,<br \/>\n2. die in Absatz 1 genannten Rohstoffe n\u00e4her zu bestimmen sowie den Kreis der zul\u00e4ssigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschr\u00e4nken,<br \/>\n3. zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmef\u00e4llen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen k\u00f6nnen,<br \/>\n4. das Verfahren zur Festlegung und Ver\u00f6ffentlichung der Ausbeutes\u00e4tze einschlie\u00dflich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen,<br \/>\n5. Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen,<br \/>\n6. das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Abschnittsbrennen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Innerhalb eines Abschnitts d\u00fcrfen<\/p>\n<p>1. Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und<\/p>\n<p>2. Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A<\/p>\n<p>gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von \u00a7 9 Absatz 1 Satz 2 und \u00a7 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zul\u00e4ssigen Jahreserzeugung gewonnen.<\/p>\n<p>(2) Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. Die weiteren Abschnitte schlie\u00dfen sich entsprechend an.<\/p>\n<p>(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und \u00dcberwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Bef\u00f6rderungen (Allgemeines)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bef\u00f6rderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgef\u00fchrt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung an Beg\u00fcnstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zus\u00e4tzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt f\u00fcr Bef\u00f6rderungen unter Steueraussetzung an Beg\u00fcnstigte (\u00a7 8) entsprechend, sofern nicht nach \u00a7 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der \u00dcbermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Bef\u00f6rderungen im Steuergebiet<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse d\u00fcrfen unter Steueraussetzung, auch \u00fcber Drittl\u00e4nder oder Drittgebiete, bef\u00f6rdert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet<\/p>\n<p>1. in andere Steuerlager,<\/p>\n<p>2. in Betriebe von Verwendern (\u00a7 28 Absatz 1) oder<\/p>\n<p>3. zu Beg\u00fcnstigten (\u00a7 8)<\/p>\n<p>im Steuergebiet.<\/p>\n<p>(2) Wenn Steuerbelange gef\u00e4hrdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit f\u00fcr die Bef\u00f6rderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigent\u00fcmer, den Bef\u00f6rderer oder den Empf\u00e4nger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.<\/p>\n<p>(3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,<\/p>\n<p>2. vom Verwender (\u00a7 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder<\/p>\n<p>3. vom Beg\u00fcnstigten (\u00a7 8) zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 beginnt die Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder \u00dcbernahme.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,<\/p>\n<p>2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Bef\u00f6rderungen aus anderen, in andere oder \u00fcber andere Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse d\u00fcrfen unter Steueraussetzung, auch \u00fcber Drittl\u00e4nder oder Drittgebiete, bef\u00f6rdert werden<\/p>\n<p>1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet<\/p>\n<p>a) in Steuerlager,<\/p>\n<p>b) in Betriebe von registrierten Empf\u00e4ngern oder<\/p>\n<p>c) zu Beg\u00fcnstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie<\/p>\n<p>in anderen Mitgliedstaaten;<br \/>\n2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten<\/p>\n<p>a) in Steuerlager,<\/p>\n<p>b) in Betriebe von registrierten Empf\u00e4ngern oder<\/p>\n<p>c) zu Beg\u00fcnstigten (\u00a7 8)<\/p>\n<p>im Steuergebiet;<\/p>\n<p>3. durch das Steuergebiet.<\/p>\n<p>(2) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten g\u00fcltig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigent\u00fcmer, den Bef\u00f6rderer oder den Empf\u00e4nger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die f\u00fcr Steuerlager im Steuergebiet oder f\u00fcr Beg\u00fcnstigte (\u00a7 8) im Steuergebiet bestimmt sind, \u00fcber einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverz\u00fcglich<\/p>\n<p>1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,<\/p>\n<p>2. vom registrierten Versender oder<\/p>\n<p>3. vom Empf\u00e4nger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,<br \/>\naus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu bef\u00f6rdern, oder<\/p>\n<p>4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen,<\/p>\n<p>5. vom registrierten Empf\u00e4nger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder<\/p>\n<p>6. vom Beg\u00fcnstigten (\u00a7 8) zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(5) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind. In den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder \u00dcbernahme.<\/p>\n<p>(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es<\/p>\n<p>1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empf\u00e4nger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt werden;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr h\u00e4ufig und regelm\u00e4\u00dfig stattfindende Bef\u00f6rderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Ausfuhr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse d\u00fcrfen unter Steueraussetzung, auch \u00fcber Drittl\u00e4nder oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort bef\u00f6rdert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union verlassen.<\/p>\n<p>(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empf\u00e4nger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverz\u00fcglich auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 1 beginnt die Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden sind. Die Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Union verlassen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt f\u00fcr die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet \u00a7 14 Absatz 2 und 5, f\u00fcr die Ausfuhr \u00fcber andere Mitgliedstaaten \u00a7 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Unregelm\u00e4\u00dfigkeit gilt ein w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in \u00a7 18 Absatz 3 geregelten F\u00e4lle, auf Grund dessen die Bef\u00f6rderung oder ein Teil der Bef\u00f6rderung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df beendet werden kann.<\/p>\n<p>(2) Treten w\u00e4hrend einer Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen nach den \u00a7\u00a7 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ein, werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.<\/p>\n<p>(3) Wird w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.<\/p>\n<p>(4) Sind Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert worden (\u00a7 15 Absatz 1 Nummer 1, \u00a7 16 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Bef\u00f6rderung eingetreten, es sei denn, der Versender f\u00fchrt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Bef\u00f6rderung den hinreichenden Nachweis, dass die Alkoholerzeugnisse<\/p>\n<p>1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Bef\u00f6rderung ordnungsgem\u00e4\u00df beendet wurde oder<\/p>\n<p>2. auf Grund einer au\u00dferhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelm\u00e4\u00dfigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.<\/p>\n<p>Hatte die Person, die f\u00fcr die Bef\u00f6rderung Sicherheit geleistet hat (\u00a7 15 Absatz 2 und \u00a7 16 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab \u00dcbermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die M\u00f6glichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) Wird in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Bef\u00f6rderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 5 gelten f\u00fcr die in \u00a7 15 Absatz 3 genannten F\u00e4lle entsprechend.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 2 bis 6 zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schlie\u00dft sich eine Steuerbefreiung an.<\/p>\n<p>(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt durch:<\/p>\n<p>1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schlie\u00dft sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,<\/p>\n<p>2. die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den \u00a7\u00a7 5 und 10,<\/p>\n<p>3. die Reinigung von Alkoholerzeugnissen au\u00dferhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, f\u00fcr deren Herstellung eine Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 27 Absatz 1 vorgesehen ist,<\/p>\n<p>4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empf\u00e4ngers,<\/p>\n<p>5. eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 17 w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung unter Steueraussetzung.<\/p>\n<p>(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder h\u00f6herer Gewalt vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden k\u00f6nnen. Die vollst\u00e4ndige Zerst\u00f6rung sowie der unwiederbringliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.<\/p>\n<p>(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol au\u00dferhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der hierf\u00fcr verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollst\u00e4ndig nach \u00a7 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht \u00fcbersteigt. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.<\/p>\n<p>(5) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6) Steuerschuldner ist oder Steuerschuldner sind in den F\u00e4llen<\/p>\n<p>1. des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme beteiligt war;<\/p>\n<p>2. des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der T\u00e4tigkeit beteiligte Person;<\/p>\n<p>3. des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der T\u00e4tigkeit beteiligte Person;<\/p>\n<p>4. des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empf\u00e4nger;<\/p>\n<p>5. des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Bef\u00f6rderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die Entnahme unrechtm\u00e4\u00dfig war;<\/p>\n<p>6. des Absatzes 4: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;<\/p>\n<p>7. des Absatzes 5: die Person, die den Alkohol gewinnt.<\/p>\n<p>Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die keine g\u00fcltige Erlaubnis nach \u00a7 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Personen nach Satz 2.<\/p>\n<p>(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erf\u00fcllung dieser Schuld verpflichtet.<\/p>\n<p>(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 3 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere<\/p>\n<p>1. Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 3 festzulegen,<\/p>\n<p>2. zu regeln, in welchen F\u00e4llen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 5 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet bef\u00f6rdert werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Steueranmeldung, Steuerbescheid, F\u00e4lligkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuerschuldner nach \u00a7 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben \u00fcber die Alkoholerzeugnisse, f\u00fcr die in einem Monat die Steuer entstanden ist, sp\u00e4testens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am f\u00fcnften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats f\u00e4llig. Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. \u00dcber die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist sp\u00e4testens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids f\u00e4llig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme gleich.<\/p>\n<p>(2) Die Steuerschuldner nach \u00a7 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(3) Der Steuerschuldner nach \u00a7 18 Absatz 6 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach \u00a7 10 Absatz 4 eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben. Die Steuer ist sp\u00e4testens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\n<strong>Einfuhr von Alkoholerzeugnissen aus Drittl\u00e4ndern oder Drittgebieten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Einfuhr<\/strong><\/p>\n<p>(1) Einfuhr ist<\/p>\n<p>1. der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittl\u00e4ndern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;<\/p>\n<p>2. die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schlie\u00dft sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.<\/p>\n<p>(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind<\/p>\n<p>1. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittl\u00e4ndern oder Drittgebieten:<\/p>\n<p>a) die besonderen Verfahren der Zoll\u00fcberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex,<\/p>\n<p>b) die vor\u00fcbergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,<\/p>\n<p>c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,<\/p>\n<p>d) alle Verfahren nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex,<\/p>\n<p>e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach \u00a7 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung<\/p>\n<p>und die dazu ergangenen Vorschriften;<\/p>\n<p>2. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung die besonderen Verfahren der Zoll\u00fcberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 21 Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 22 Steuerentstehung, Steuerschuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung \u00fcberf\u00fchrt oder es schlie\u00dft sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat \u00fcber Drittl\u00e4nder oder Drittgebiete in das Steuergebiet bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>(2) Steuerschuldner ist<\/p>\n<p>1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Alkoholerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse angemeldet werden,<br \/>\n2. jede andere Person, die an einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr beteiligt ist.<\/p>\n<p>\u00a7 18 Absatz 7 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die F\u00e4lligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erl\u00f6schen, ausgenommen das Erl\u00f6schen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen F\u00e4llen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngem\u00e4\u00df. Abweichend von Satz 1 bleiben die \u00a7\u00a7 163 und 227 der Abgabenordnung unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 sind f\u00fcr Alkoholerzeugnisse in der Truppenverwendung (\u00a7 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes anzuwenden.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestellten Alkoholerzeugnissen oder wegen der besonderen Verh\u00e4ltnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\n<strong>Bef\u00f6rderung und Besteuerung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 23 Erwerb durch Privatpersonen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson f\u00fcr ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet bef\u00f6rdert (private Zwecke), sind steuerfrei.<\/p>\n<p>(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 f\u00fcr den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>1. handelsrechtliche Stellung und Gr\u00fcnde des Besitzers f\u00fcr den Besitz der Alkoholerzeugnisse,<\/p>\n<p>2. Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Bef\u00f6rderung,<\/p>\n<p>3. Unterlagen \u00fcber die Alkoholerzeugnisse,<\/p>\n<p>4. Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht f\u00fcr den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 24 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in \u00a7 23 Absatz 1 genannten F\u00e4llen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher<\/p>\n<p>1. die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder<\/p>\n<p>2. die au\u00dferhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet bef\u00f6rdert oder bef\u00f6rdern l\u00e4sst,<\/p>\n<p>es sei denn, es schlie\u00dft sich eine Steuerbefreiung an. Steuerschuldner ist der Bezieher.<\/p>\n<p>(2) Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten F\u00e4llen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse<\/p>\n<p>1. f\u00fcr einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zul\u00e4ssiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet bef\u00f6rdert werden oder<\/p>\n<p>2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.<\/p>\n<p>Steuerschuldner ist, wer die Alkoholerzeugnisse versendet, in Besitz h\u00e4lt oder verwendet. \u00a7 18 Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und f\u00fcr die Steuer Sicherheit zu leisten.<\/p>\n<p>(4) Der Steuerschuldner hat f\u00fcr Alkoholerzeugnisse, f\u00fcr die die Steuer entstanden ist, unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sp\u00e4testens am f\u00fcnften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats f\u00e4llig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass f\u00fcr Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach \u00a7 19 Absatz 1 geltende Frist f\u00fcr die Abgabe der Steueranmeldung unter den in \u00a7 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgem\u00e4\u00dfe Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort f\u00e4llig. \u00a7 6 Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 25 Versandhandel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versandhandel betreibt, wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchf\u00fchrt oder durch andere durchf\u00fchren l\u00e4sst (Versandh\u00e4ndler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegen\u00fcber dem Versandh\u00e4ndler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.<\/p>\n<p>(2) Werden Alkoholerzeugnisse durch einen Versandh\u00e4ndler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. \u00a7 18 Absatz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Wer als Versandh\u00e4ndler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ans\u00e4ssige Person als Beauftragten zu benennen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsm\u00e4\u00dfig kaufm\u00e4nnische B\u00fccher f\u00fchren und rechtzeitig Jahresabschl\u00fcsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen \u00fcber die Lieferungen des Versandh\u00e4ndlers in das Steuergebiet zu f\u00fchren, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der f\u00fcr die Versteuerung ma\u00dfgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und f\u00fcr die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.<\/p>\n<p>(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat f\u00fcr Alkoholerzeugnisse, f\u00fcr die die Steuer entstanden ist, unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sp\u00e4testens am f\u00fcnften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats f\u00e4llig. Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach \u00a7 19 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist f\u00fcr die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in H\u00f6he der w\u00e4hrend eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandh\u00e4ndler Steuerschuldner. Er hat unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.<\/p>\n<p>(6) Wer als Versandh\u00e4ndler mit Sitz im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandh\u00e4ndler hat Aufzeichnungen \u00fcber die gelieferten Alkoholerzeugnisse zu f\u00fchren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen f\u00fcr die Lieferung zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 26 Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Treten w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen nach \u00a7 24 Absatz 1 und 2 oder nach \u00a7 25 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung im Steuergebiet eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen l\u00e4sst. \u00a7 17 Absatz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach \u00a7 24 Absatz 3 oder nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 4 geleistet hat, und im Fall des \u00a7 24 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz h\u00e4lt. Der Steuerschuldner hat \u00fcber die Alkoholerzeugnisse, f\u00fcr die die Steuer entstanden ist, unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu erlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 5<br \/>\n<strong>Steuerverg\u00fcnstigungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 27 Steuerbefreiungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgenderma\u00dfen gewerblich verwendet werden:<\/p>\n<p>1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,<\/p>\n<p>2. unverg\u00e4llt zur Herstellung von Essig,<\/p>\n<p>3. verg\u00e4llt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,<\/p>\n<p>4. verg\u00e4llt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,<\/p>\n<p>5. unverg\u00e4llt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von<\/p>\n<p>a) Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,<\/p>\n<p>b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getr\u00e4nke, oder<\/p>\n<p>6. unverg\u00e4llt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getr\u00e4nke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.<\/p>\n<p>(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie<\/p>\n<p>1. als Probe innerhalb oder au\u00dferhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Pr\u00fcfungen verbraucht oder f\u00fcr Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,<\/p>\n<p>2. im Steuerlager zur Herstellung von Getr\u00e4nken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen,<\/p>\n<p>3. als Probe zu einer Qualit\u00e4tspr\u00fcfung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Beh\u00f6rde entnommen werden,<\/p>\n<p>4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,<\/p>\n<p>5. Waren sind, f\u00fcr deren Herstellung eine Steuerverg\u00fcnstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder<\/p>\n<p>6. in Form von vollst\u00e4ndig verg\u00e4lltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung<\/p>\n<p>a) Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu erlassen,<\/p>\n<p>b) die Verg\u00e4llungsmittel und die Art und Weise der Verg\u00e4llung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Verg\u00e4llung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gef\u00e4hrdet sind,<\/p>\n<p>c) anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum \u00e4u\u00dferlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu verg\u00e4llen ist oder dass besondere \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen getroffen werden,<\/p>\n<p>d) anzuordnen, dass Verg\u00e4llungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem verg\u00e4llten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbr\u00e4uchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit f\u00fcr solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind;<\/p>\n<p>3. bei wirtschaftlichem Bed\u00fcrfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;<\/p>\n<p>4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchf\u00fchrung der Richtlinie 92\/83\/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll \u00fcber die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rum\u00e4niens in die Europ\u00e4ische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollst\u00e4ndig verg\u00e4llter Alkohol dem Bef\u00f6rderungsverfahren nach \u00a7 13 oder einem anderen \u00dcberwachungsverfahren unterstellt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 28 Verwender<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer Alkoholerzeugnisse in den F\u00e4llen des \u00a7 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit keine Bedenken bestehen.<\/p>\n<p>(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(3) Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, es sei denn, es liegt ein Fall des \u00a7 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugef\u00fchrt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Verg\u00e4llung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverz\u00fcglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung<\/p>\n<p>a) das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,<br \/>\nb) f\u00fcr Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere \u00dcberwachung vorzuschreiben,<br \/>\nc) f\u00fcr Betriebe, die Alkohol unverg\u00e4llt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,<br \/>\nd) zu bestimmen, dass Personen, die steuerbeg\u00fcnstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht beg\u00fcnstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;<\/p>\n<p>2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung<\/p>\n<p>a) Mindestmengen f\u00fcr die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben,<br \/>\nb) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 29 Steuerentlastung im Steuergebiet<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine f\u00fcr den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbest\u00e4tigung des Steuerschuldners f\u00fcr den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 30 Steuerentlastung bei der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken, einschlie\u00dflich Versandhandel, in einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Bef\u00f6rderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelm\u00e4\u00dfigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert hat.<\/p>\n<p>(2) Die Entlastung wird nur gew\u00e4hrt, wenn<\/p>\n<p>1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer f\u00fcr die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder<br \/>\n2. der Entlastungsberechtigte<\/p>\n<p>a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Bef\u00f6rdern der Alkoholerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen vorf\u00fchrt,<br \/>\nb) die Alkoholerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie bef\u00f6rdert und<br \/>\nc) eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Empfangsbest\u00e4tigung sowie eine amtliche Best\u00e4tigung des anderen Mitgliedstaats dar\u00fcber vorlegt, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgem\u00e4\u00df steuerlich erfasst worden sind.<\/p>\n<p>(3) Wird im Fall des \u00a7 26 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Bef\u00f6rderung der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelm\u00e4\u00dfigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach \u00a7 26 Absatz 2 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis \u00fcber die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung<\/p>\n<p>1. das Entlastungsverfahren n\u00e4her zu regeln und dabei f\u00fcr die Steuerentlastung eine f\u00fcr den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbest\u00e4tigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,<\/p>\n<p>2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 6<br \/>\n<strong>Steueraufsicht, \u00dcberwachung, Berechnung bei Verk\u00fcrzung der Alkoholsteuer, Sicherstellung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 31 Steueraufsicht, \u00dcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unbeschadet des \u00a7 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen im Steuergebiet der Steueraufsicht:<\/p>\n<p>1. Betriebe, Unternehmen oder Personen, die<\/p>\n<p>a) Stoffe, die f\u00fcr die Herstellung von Alkoholerzeugnissen geeignet sind, herstellen, bef\u00f6rdern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,<br \/>\nb) Brennger\u00e4te oder sonstige zur Gewinnung, Herstellung, Reinigung oder Entg\u00e4llung von Alkohol geeignete Vorrichtungen oder Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, bef\u00f6rdern, abgeben oder<br \/>\nc) im alkoholhaltigen G\u00e4rungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Alkoholgewinnung herstellen;<\/p>\n<p>2. die T\u00e4tigkeit eines Beauftragten nach \u00a7 25 Absatz 3 Satz 1 im Steuergebiet.<\/p>\n<p>(2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsteuersatz nach \u00a7 2 Absatz 1, der am Tag des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten, zum Beispiel Reinigungskosten, verrechnet werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die<\/p>\n<p>1. Alkohol zu Trinkzwecken au\u00dferhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,<br \/>\n2. au\u00dferhalb des Steuerlagers Gro\u00dfhandel mit Alkoholerzeugnissen treiben oder<br \/>\n3. Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wurde, aufkaufen wollen,<\/p>\n<p>sich vorher beim Hauptzollamt anzumelden und \u00fcber die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu f\u00fchren haben, sowie hierzu die Einzelheiten und das Verfahren festzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 32 \u00dcberwachung von Brenn- und Reinigungsger\u00e4ten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsger\u00e4te oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Ger\u00e4te abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Dies hat unter Angabe des Empf\u00e4ngers sp\u00e4testens bei der Abgabe zu geschehen. Der Empf\u00e4nger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsger\u00e4tes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Ger\u00e4tes dem Hauptzollamt unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(2) Es ist verboten<\/p>\n<p>1. Brenn- oder Reinigungsger\u00e4te, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, oder<br \/>\n2. andere Gegenst\u00e4nde und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden,<\/p>\n<p>anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere<\/p>\n<p>1. die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln,<br \/>\n2. die F\u00e4lle festzulegen, in denen Brenn- oder Reinigungsger\u00e4te mit einem Raumvolumen von bis zu 5 Litern vom Verbot nach Absatz 2 ausgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 33 Berechnung bei Verk\u00fcrzung der Alkoholsteuer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist Alkoholsteuer dadurch verk\u00fcrzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verk\u00fcrzte Alkoholsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb w\u00e4hrend der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem gr\u00f6\u00dferen oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.<\/p>\n<p>(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verk\u00fcrzt worden, dass alkoholhaltige D\u00e4mpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vors\u00e4tzlich gest\u00f6rt oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verk\u00fcrzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, dass f\u00fcr die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate eine ununterbrochene Ableitung, Entnahme, St\u00f6rung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verk\u00fcrzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 34 Sicherstellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des \u00a7 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:<\/p>\n<p>1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingef\u00fchrt worden sind, und deren Umschlie\u00dfungen;<\/p>\n<p>2. Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschlie\u00dfungen;<\/p>\n<p>3. bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen \u00a7 32 Absatz 1 oder Absatz 2 versto\u00dfen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Ger\u00e4te, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;<\/p>\n<p>4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtstr\u00e4ger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umst\u00e4nden vorfindet, die auf eine Verwendung f\u00fcr gewerbliche Zwecke hinweisen und f\u00fcr die der Nachweis nicht gef\u00fchrt werden kann, dass die Alkoholerzeugnisse<\/p>\n<p>a) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,<br \/>\nb) im Steuergebiet ordnungsgem\u00e4\u00df versteuert wurden oder ordnungsgem\u00e4\u00df zur Versteuerung anstehen oder<br \/>\nc) nach \u00a7 24 Absatz 2 Satz 2 bef\u00f6rdert oder in Besitz gehalten werden.<\/p>\n<p>(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes \u00fcbergef\u00fchrt. \u00a7 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 7<br \/>\n<strong>Gesch\u00e4ftsstatistik, Bu\u00dfgeldvorschriften, Besondere Erm\u00e4chtigungen, \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 Gesch\u00e4ftsstatistik<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach n\u00e4herer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzoll\u00e4mter f\u00fcr statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.<\/p>\n<p>(2) Die Bundesfinanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr allgemeine Zwecke in anonymisierter Form \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig im Sinn des \u00a7 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 14 Absatz 3, \u00a7 15 Absatz 4 oder \u00a7 16 Absatz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig \u00fcbernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig bef\u00f6rdert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausf\u00fchrt oder<br \/>\n2. entgegen \u00a7 24 Absatz 3, \u00a7 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1 oder \u00a7 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig im Sinn des \u00a7 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet bef\u00f6rdert oder<br \/>\n2. entgegen \u00a7 32 Absatz 2 Nummer 1 ein Brenn- oder Reinigungsger\u00e4t oder entgegen \u00a7 32 Absatz 2 Nummer 2 einen anderen Gegenstand oder eine Vorrichtung anbietet, abgibt oder besitzt.<\/p>\n<p>(3) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig entgegen \u00a7 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.<br \/>\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder leichtfertig entgegen \u00a7 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.<br \/>\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 3 und 4 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Besondere Erm\u00e4chtigungen<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<\/p>\n<p>1. in Durchf\u00fchrung v\u00f6lkerrechtlicher \u00dcbereink\u00fcnfte<\/p>\n<p>a) zum Zweck der Umsetzung der<\/p>\n<p>aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angeh\u00f6rigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,<br \/>\nbb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Erg\u00e4nzungsabkommens oder<br \/>\ncc) nach den Artikeln III bis VI des in \u00a7 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954<\/p>\n<p>gew\u00e4hrten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,<br \/>\nb) Alkoholerzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschlie\u00dflich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Beg\u00fcnstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu verg\u00fcten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,<br \/>\nc) Steuerbefreiungen, die durch internationale \u00dcbereinkommen f\u00fcr internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, n\u00e4her zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,<br \/>\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gew\u00e4hrten Steuerbefreiungen f\u00fcr alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;<\/p>\n<p>2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit f\u00fcr Alkoholerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186\/2009 des Rates vom 16. November 2009 \u00fcber das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden k\u00f6nnen, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch f\u00fcr alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;<\/p>\n<p>3. zur Durchf\u00fchrung<\/p>\n<p>a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Bef\u00f6rderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen n\u00e4her zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,<br \/>\nb) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Alkoholerzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch f\u00fcr alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;<\/p>\n<p>4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Daten\u00fcbermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des elektronisch \u00fcbermittelten Datensatzes gew\u00e4hrleistet. \u00a7 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung k\u00f6nnen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten\u00fcbermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Ver\u00f6ffentlichungen sachverst\u00e4ndiger Stellen geregelt werden;<\/p>\n<p>5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererkl\u00e4rungen oder sonstige Erkl\u00e4rungen, Steueranmeldungen, Antr\u00e4ge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die f\u00fcr das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln sind oder \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:<\/p>\n<p>a) die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens der Datenfern\u00fcbertragung,<br \/>\nb) das N\u00e4here \u00fcber Form, Verarbeitung und Sicherung der zu \u00fcbermittelnden Daten,<br \/>\nc) die Art und Weise der \u00dcbermittlung der Daten,<br \/>\nd) die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entgegennahme der zu \u00fcbermittelnden Daten,<br \/>\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder \u00dcbermittlung der Daten Steuern verk\u00fcrzt oder Steuervorteile erlangt werden,<br \/>\nf) die Haftung des Daten\u00fcbermittlers f\u00fcr verk\u00fcrzte Steuern oder f\u00fcr zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Daten\u00fcbermittler sich keine Gewissheit \u00fcber die Identit\u00e4t des Auftraggebers verschafft hat,<br \/>\ng) den Umfang und die Form der f\u00fcr dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erkl\u00e4rungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.<\/p>\n<p>Bei der Daten\u00fcbermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten\u00fcbermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t des elektronisch \u00fcbermittelten Datensatzes gew\u00e4hrleistet. Die Daten\u00fcbermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Ver\u00f6ffentlichungen sachverst\u00e4ndiger Stellen geregelt werden;<\/p>\n<p>6. den Wortlaut des Gesetzes an ge\u00e4nderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche \u00c4nderungen nicht ergeben;<\/p>\n<p>7. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Alkohol zu Trinkzwecken, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Alkohol zu Trinkzwecken, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgef\u00fcllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abf\u00fcllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei k\u00f6nnen die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im \u00dcbrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsma\u00dfnahmen angeordnet werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Alkoholsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in H\u00f6he des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen \u00fcber die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Alkoholsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zur\u00fcckgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ung\u00fcltig gemacht oder gekennzeichneter Alkohol zu Trinkzwecken aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchf\u00fchrung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Alkohol zu Trinkzwecken nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgef\u00fcllt werden darf und f\u00fcr zur\u00fcckgegebene, vernichtete oder ung\u00fcltig gemachte Steuerzeichen Geb\u00fchren erhoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 \u00dcbergangsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, ver\u00f6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) ge\u00e4ndert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden \u00dcberleitungstabelle als widerruflich erteilt:<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645&text=Alkoholsteuergesetz+%28AlkStG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645&title=Alkoholsteuergesetz+%28AlkStG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645&description=Alkoholsteuergesetz+%28AlkStG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AlkStG Vollzitat: &#8222;Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 607) ge\u00e4ndert worden ist&#8220; Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1645\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1645","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1645","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1645"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1645\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1646,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1645\/revisions\/1646"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1645"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1645"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1645"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}