{"id":164,"date":"2020-12-05T14:56:14","date_gmt":"2020-12-05T14:56:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164"},"modified":"2020-12-05T15:03:13","modified_gmt":"2020-12-05T15:03:13","slug":"rechtssache-werra-naturstein-gmbh-co-kg-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-32377-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164","title":{"rendered":"RECHTSSACHE WERRA NATURSTEIN GMBH &#038; CO KG .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 32377\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 32377\/12)<br \/>\nURTEIL<br \/>\n(Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung)<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. April 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits und<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 27. M\u00e4rz 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 32377\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutsches Unternehmen, W. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. In einem am 19.\u00a0Januar\u00a02017 erlassenen Urteil (\u201edas Haupturteil\u201c) stellte der Gerichtshof fest, dass das Fehlen einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den faktischen Verlust der bergrechtlichen Bewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin und die Beeintr\u00e4chtigung ihres verbleibenden Abbaubetriebs das in Artikel\u00a01 des ersten Zusatzprotokolls garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt hat (siehe W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a032377\/12, 19.\u00a0Januar\u00a02017).<\/p>\n<p>3. Da die Frage der Anwendung des Artikels\u00a041 der Konvention noch nicht spruchreif war, hat sich der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage vorbehalten und die Regierung und die Beschwerdef\u00fchrerin aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von drei Monaten ihre Stellungnahmen zu der Frage zu unterbreiten und ihn insbesondere von jeder Einigung, die sie m\u00f6glicherweise erzielen, zu unterrichten (Nr. 3 des Urteilstenors).<\/p>\n<p>4. Die Beschwerdef\u00fchrerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen ab.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin forderte 8.571.715,24\u00a0EUR f\u00fcr materiellen Schaden. 3.916.482,67\u00a0EUR davon basierten auf der in einem Sachverst\u00e4ndigengutachten vorgenommenen Sch\u00e4tzung des entgangenen Gewinns (einschlie\u00dflich des Werts des verbleibenden Kalksteins) und der Kosten der Betriebsverlagerung. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte ferner vor, dass dieser Betrag einem Kaufkraftausgleich unterzogen und an den aktuellen Wert (4.909.803,94\u00a0EUR) angepasst werden sollte und f\u00fcr den Zeitraum ab 30.\u00a0November\u00a02001 \u2013 dem Tag, an dem der Bergbaubetrieb eingestellt wurde \u2013 Zinsen gezahlt werden sollten (3.661.911,30\u00a0EUR). Die Beschwerdef\u00fchrerin machte dar\u00fcber hinaus 542.847,29\u00a0EUR f\u00fcr die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen und 16.785,00\u00a0EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend.<\/p>\n<p>6. Die Regierung trat diesen Forderungen der Beschwerdef\u00fchrerin entgegen und hielt sie f\u00fcr weit \u00fcberh\u00f6ht. Sie brachte vor, dass die Sch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen nichtdarauf begrenzt war, was im vorliegenden Verfahren entsch\u00e4digt werden m\u00fcsse, sondern auch Verluste und Kosten des Deponiebetriebs, eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die enteigneten Grundst\u00fccksfl\u00e4chen und Kosten f\u00fcr die Errichtung eines neuen Betriebs an einem nahegelegenen Ort enthalten habe. Diese Kosten f\u00fcr die Betriebsverlagerung seien insbesondere auch nicht mit dem Wert der vorhandenen Maschinen, Zuwege und Geb\u00e4ude gleichzusetzen, da die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der neuen Infrastruktur an dem neuen Standort l\u00e4nger und mehr Kalkstein abbauen k\u00f6nne. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die Zinsen, den Kaufkraftausgleich und die Anwalts- und Gerichtskosten auf der Grundlage der \u00fcberh\u00f6hten Forderung bez\u00fcglich des materiellen Schadens errechnet habe, seien auch diese Betr\u00e4ge zu verringern. Dar\u00fcber hinaus brachte die Regierung vor, dass ein Teil der Forderungen bez\u00fcglich der Anwalts- und Gerichtskosten und -auslagen das Enteignungsverfahren betreffe, das nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof gewesen sei.<\/p>\n<p>7. Am 19.\u00a0Juli\u00a02017 legte die Regierung, nachdem keine g\u00fctliche Einigung mit der Beschwerdef\u00fchrerin erzielt werden konnte, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der Frage der gerechten Entsch\u00e4digung vor. Diese Erkl\u00e4rung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e2. Die Bundesregierung m\u00f6chte daher \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 anerkennen, dass in Anbetracht der ganz besonderen Umst\u00e4nde des Falles Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.000.000 \u20ac an die Beschwerdef\u00fchrerin zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Th\u00fcringen, insbesondere die Entsch\u00e4digung der Beschwerdef\u00fchrerin (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>4. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.\u201c<\/p>\n<p>8. Mit Schreiben vom 22.\u00a0August\u00a02017 brachte die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass der von der Regierung angebotene Betrag keine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den von der Beschwerdef\u00fchrerin erlittenen Schaden und die von ihr aufgebrachten Kosten und Auslagen darstelle. Sie wiederholte ihre Forderung nach gerechter Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>9. Am 18.\u00a0Januar\u00a02018 legte die Regierung auf Bitte des Gerichtshofs weitere Informationen zur Frage der Versteuerung der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digung vor. Sie brachte vor, dass die steuerliche Behandlung der Entsch\u00e4digungszahlung Sache der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden der Bundesl\u00e4nder sei und die Regierung daher nur eine rechtliche Einsch\u00e4tzung abgeben k\u00f6nne, die aber nicht verbindlich sei. Nach Auffassung der Regierung falle unmittelbar auf die Entsch\u00e4digungszahlung keine Steuer an. Allerdings k\u00f6nnte die Entsch\u00e4digungszahlung mittelbar Auswirkungen auf Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr andere Steuern (n\u00e4mlich Ertragssteuern) haben und sich dadurch auf die Steuerpflicht der Beschwerdef\u00fchrerin selbst oder auf die dritter Personen auswirken. Was die Beschwerdef\u00fchrerin selbst angehe, k\u00f6nne die Entsch\u00e4digungszahlung den Gewerbeertrag der Beschwerdef\u00fchrerin erh\u00f6hen und dadurch mittelbar eine h\u00f6here Belastung mit Gewerbesteuer verursachen. Was mittelbare steuerliche Auswirkungen auf andere Personen angehe, k\u00f6nne die Entsch\u00e4digungszahlung Auswirkungen auf den auf einzelne Gesellschafter der Beschwerdef\u00fchrerin zu verteilenden Gewinn und damit auf die H\u00f6he der von den Gesellschaftern zu zahlenden Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer haben. Die Regierung brachte vor, dass diese m\u00f6glichen mittelbaren steuerlichen Auswirkungen jedoch gerechtfertigt seien, da es in der vorliegenden Rechtssache angemessen sei, dass ein durch die Entsch\u00e4digungszahlung verursachter Gewinn aus steuerlicher Sicht auch als Gewinn behandelt werde. Sie wies darauf hin, dass mit dem vorgeschlagenen Betrag entgangene Gewinne entsch\u00e4digt werden sollten. Folglich w\u00e4re der Gewinn der Beschwerdef\u00fchrerin in der Vergangenheit h\u00f6her gewesen und h\u00e4tte in der Vergangenheit entsprechende steuerliche Folgen gehabt, wenn es zu der Konventionsverletzung nicht gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>10. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>11. Er weist auch darauf hin, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht. Dar\u00fcber hinaus spricht nichts dagegen, dass eine beschwerdegegnerische Regierung im Zusammenhang mit dem Verfahren bez\u00fcglich des Artikel\u00a041 betreffenden Vorbehalts eine einseitige Erkl\u00e4rung abgibt (siehe Megadat.com SRL\u00a0.\/.\u00a0Moldawien (gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung), Individualbeschwerde Nr.\u00a021151\/04, Rdnr.\u00a010, ECHR 2011). Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung der Regierung sorgf\u00e4ltig im Lichte der im Zusammenhang mit Artikel\u00a041 der Konvention geltenden allgemeinen Grunds\u00e4tze (siehe z.\u00a0B. Guiso-Gallisay\u00a0.\/.\u00a0Italien (gerechte Entsch\u00e4digung) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a058858\/00, Rdnr.\u00a090, 22.\u00a0Dezember 2009).<\/p>\n<p>12. Hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdef\u00fchrerin und der zu deren Untermauerung vorgelegten Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass der Sachverst\u00e4ndige zwar den Wert des verbleibenden Kalksteins gesch\u00e4tzt hat, aber nicht den Wert der bestehenden Infrastruktur des Bergbaubetriebs, sondern die Kosten f\u00fcr eine Verlegung oder Neuerrichtung einer vergleichbaren Infrastruktur an einem neuen Standort. Der Gerichtshof m\u00f6chte auch darauf hinweisen, dass er in seinem Haupturteil festgestellt hat, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine berechtigte Erwartung hinsichtlich etwaiger zuk\u00fcnftiger Gewinne aus dem Deponiebetrieb hat und diese demnach nicht unter Artikel\u00a01 des ersten Zusatzprotokolls fallen (siehe W., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039). Der Gerichtshof stellt fest, dass der k\u00fcnftige Gewinn aus dem Deponiebetrieb dennoch in die Sch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen eingeflossen ist. Dar\u00fcber hinaus hat die Beschwerdef\u00fchrerin Entsch\u00e4digung f\u00fcr die enteigneten Grundst\u00fccke gefordert, obwohl hierf\u00fcr in dem innerstaatlichen Verfahren eine Entsch\u00e4digung gew\u00e4hrt worden war und die Enteignung nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof war (siehe W., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a013, 25, 40) Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Forderungen auf Ersatz von Zinsen, Kaufkraftausgleich und Anwalts- und Gerichtskosten auf der Grundlage ihrer Forderung auf Ersatz eines materiellen Schadens berechnet hat und dass diese Forderungen an die erheblich geringere Entsch\u00e4digungssumme anzupassen sind.<\/p>\n<p>13. Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Forderung der Beschwerdef\u00fchrerin auf Ersatz eines materiellen Schadens und von Kosten und Auslagen \u00fcberh\u00f6ht ist und die von der Regierung vorgeschlagene Entsch\u00e4digungssumme angesichts der wiedergutzumachenden Positionen in der vorliegenden Rechtssache angemessen erscheint. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch zur Kenntnis, dass laut den von der Regierung vorgelegten Informationen unmittelbar auf die Entsch\u00e4digungszahlung keine Steuer anf\u00e4llt. Soweit die Entsch\u00e4digungszahlung sich auf Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr andere Steuern und damit indirekt auf die Steuerpflicht der Beschwerdef\u00fchrerin selbst auswirken k\u00f6nnte, h\u00e4lt der Gerichtshof das f\u00fcr unproblematisch. Es ist nicht Ziel einer Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a041, Beschwerdef\u00fchrer von Steuern zu befreien, die sie dem Staat nach dem normalen Steuerrecht geschuldet h\u00e4tten, wenn es nicht zu der in Rede stehenden Verletzung gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>14. In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Rechtssache nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c). Er ist auch \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde durch den Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine erfordert. Daher sollte die Beschwerde im Register gestrichen werden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ERKL\u00c4RT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung und die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin bezeichneten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen und folglich wird angeordnet,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdef\u00fchrerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 1.000.000 Euro (eine Million Euro) f\u00fcr den materiellen und immateriellen Schaden sowie die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>2. hinsichtlich des Verfahrens bez\u00fcglich des Artikel\u00a041 betreffenden Vorbehalts wird die Beschwerde im Register gestrichen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19.\u00a0April\u00a02018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Erik M\u00f8se<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164&text=RECHTSSACHE+WERRA+NATURSTEIN+GMBH+%26+CO+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32377%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164&title=RECHTSSACHE+WERRA+NATURSTEIN+GMBH+%26+CO+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32377%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164&description=RECHTSSACHE+WERRA+NATURSTEIN+GMBH+%26+CO+KG+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+32377%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 32377\/12) URTEIL (Gerechte Entsch\u00e4digung \u2013 Streichung) STRASSBURG 19. April 2018 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=164\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-164","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/164","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=164"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/164\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":165,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/164\/revisions\/165"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=164"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=164"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=164"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}