{"id":1637,"date":"2021-05-28T08:12:38","date_gmt":"2021-05-28T08:12:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1637"},"modified":"2021-05-28T08:12:38","modified_gmt":"2021-05-28T08:12:38","slug":"verordnung-zur-berechnung-von-einkommen-sowie-zur-nichtberuecksichtigung-von-einkommen-und-vermoegen-beim-arbeitslosengeld-ii-sozialgeld-arbeitslosengeld-ii-sozialgeld-verordnung-alg-ii-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1637","title":{"rendered":"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtber\u00fccksichtigung von Einkommen und Verm\u00f6gen beim Arbeitslosengeld II\/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II\/Sozialgeld-Verordnung &#8211; Alg II-V)"},"content":{"rendered":"<p>Alg II-V<br \/>\nVollzitat: &#8222;Arbeitslosengeld II\/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. M\u00e4rz 2021 (BGBl. I S. 358) ge\u00e4ndert worden ist&#8220;<!--more--><\/p>\n<p>Eingangsformel<br \/>\nAuf Grund des \u00a7 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch \u2013 Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende \u2013 (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ge\u00e4ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigende Einnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Au\u00dfer den in \u00a7 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht \u00fcbersteigen,<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen, soweit sie 100 Euro kalenderj\u00e4hrlich nicht \u00fcbersteigen,<\/p>\n<p>4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson f\u00fcr Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,<\/p>\n<p>5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,<\/p>\n<p>6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte \u00dcberbr\u00fcckungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages \u00fcber die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkr\u00e4ften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 \u00fcber die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verb\u00fcndeten Streitkr\u00e4fte und zu den \u00dcbereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkr\u00e4ften in Berlin,<\/p>\n<p>7. (weggefallen)<\/p>\n<p>8. Kindergeld f\u00fcr Kinder des Hilfebed\u00fcrftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebed\u00fcrftigen lebende Kind weitergeleitet wird,<\/p>\n<p>9. bei Sozialgeldempf\u00e4ngern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbst\u00e4tigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht \u00fcbersteigen,<\/p>\n<p>10. nach \u00a7 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gew\u00e4hrte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der L\u00e4nder,<\/p>\n<p>11. Verpflegung, die au\u00dferhalb der in den \u00a7\u00a7 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,<\/p>\n<p>12. Geldgeschenke an Minderj\u00e4hrige anl\u00e4sslich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religi\u00f6ser Feste sowie anl\u00e4sslich der Jugendweihe, soweit sie den in \u00a7 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag nicht \u00fcberschreiten,<\/p>\n<p>13. die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Au\u00dferordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausf\u00e4llen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vor\u00fcbergehenden Schlie\u00dfung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),<\/p>\n<p>14. die pauschalierten Betriebskostenzusch\u00fcsse, die auf Grund des F\u00f6rderelements \u201eNeustarthilfe\u201c des Bundesprogramms \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III gezahlt werden,<\/p>\n<p>15. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der L\u00e4nder gezahlt werden.<\/p>\n<p>(2) Bei der \u00a7 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschw\u00e4gerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebed\u00fcrftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbetr\u00e4ge nach \u00a7 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in H\u00f6he des doppelten Betrags des nach \u00a7 20 Absatz 2 Satz 1 ma\u00dfgebenden Regelbedarfs zuz\u00fcglich der anteiligen Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung sowie dar\u00fcber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag \u00fcbersteigenden bereinigten Einnahmen nicht \u00fcberschreiten. \u00a7 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Aus\u00fcbung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die H\u00f6he des nicht zu ber\u00fccksichtigenden Betrages nach der H\u00f6he der Grundrente nach \u00a7 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die f\u00fcr den Grad der Sch\u00e4digungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit um 20 Prozent betr\u00e4gt der nicht zu ber\u00fccksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.<\/p>\n<p>(4) Nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen sind Einnahmen von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbst\u00e4tigkeiten, die in den Schulferien ausge\u00fcbt werden, soweit diese einen Betrag in H\u00f6he von 2 400 Euro kalenderj\u00e4hrlich nicht \u00fcberschreiten. Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die einen Anspruch auf Ausbildungsverg\u00fctung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<br \/>\n(3) (weggefallen)<br \/>\n(4) (weggefallen)<\/p>\n<p>(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit t\u00e4glich 1 Prozent des nach \u00a7 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ma\u00dfgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Fr\u00fchst\u00fcck ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.<\/p>\n<p>(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.<\/p>\n<p>(7) Das Einkommen kann nach Anh\u00f6rung gesch\u00e4tzt werden, wenn<\/p>\n<p>1. Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende einmalig oder f\u00fcr kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur f\u00fcr kurze Zeit zu ber\u00fccksichtigen ist oder<\/p>\n<p>2. die Entscheidung \u00fcber die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Berechnung des Einkommens aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach \u00a7 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tats\u00e4chlich zuflie\u00dfen. Wird eine Erwerbst\u00e4tigkeit nach Satz 1 nur w\u00e4hrend eines Teils des Bewilligungszeitraums ausge\u00fcbt, ist das Einkommen nur f\u00fcr diesen Zeitraum zu berechnen.<\/p>\n<p>(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen z\u00e4hlen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzusch\u00fcsse, die auf Grund des F\u00f6rderelements \u201eNeustarthilfe\u201c des Bundesprogramms \u00dcberbr\u00fcckungshilfe III gezahlt werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tats\u00e4chlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach \u00a7 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Betr\u00e4ge ohne R\u00fccksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.<\/p>\n<p>(3) Tats\u00e4chliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumst\u00e4nden w\u00e4hrend des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen k\u00f6nnen bei der Berechnung angemessen erh\u00f6ht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene H\u00f6he der Einnahmen offensichtlich nicht den tats\u00e4chlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben k\u00f6nnen bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verh\u00e4ltnis der Ausgaben zu den jeweiligen Ertr\u00e4gen in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit f\u00fcr sie Darlehen oder Zusch\u00fcsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch f\u00fcr Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu ber\u00fccksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Betr\u00e4ge nach \u00a7 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<br \/>\n(6) (weggefallen)<\/p>\n<p>(7) Wird ein Kraftfahrzeug \u00fcberwiegend betrieblich genutzt, sind die tats\u00e4chlich geleisteten notwendigen Ausgaben f\u00fcr dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. F\u00fcr private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro f\u00fcr jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als \u00fcberwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug \u00fcberwiegend privat genutzt, sind die tats\u00e4chlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. F\u00fcr betriebliche Fahrten k\u00f6nnen 0,10 Euro f\u00fcr jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsf\u00e4hige Leistungsberechtigte nicht h\u00f6here notwendige Ausgaben f\u00fcr Kraftstoff nachweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die \u00a7\u00a7 2 und 3 fallen, ist \u00a7 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Einnahmen aus<\/p>\n<p>1. Sozialleistungen,<br \/>\n2. Vermietung und Verpachtung,<br \/>\n3. Kapitalverm\u00f6gen sowie<br \/>\n4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Begrenzung abzugsf\u00e4higer Ausgaben<\/strong><\/p>\n<p>Ausgaben sind h\u00f6chstens bis zur H\u00f6he der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5a Betr\u00e4ge f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Hilfebed\u00fcrftigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Hilfebed\u00fcrftigkeit ist zugrunde zu legen<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Schulausfl\u00fcge (\u00a7 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die mehrt\u00e4gigen Klassenfahrten (\u00a7 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die f\u00fcr die mehrt\u00e4gige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr vom Einkommen abzusetzende Betr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Pauschbetr\u00e4ge sind abzusetzen<\/p>\n<p>1. von dem Einkommen vollj\u00e4hriger Leistungsberechtigter ein Betrag in H\u00f6he von 30 Euro monatlich f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zu privaten Versicherungen nach \u00a7 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und H\u00f6he angemessen sind,<\/p>\n<p>2. von dem Einkommen Minderj\u00e4hriger ein Betrag in H\u00f6he von 30 Euro monatlich f\u00fcr die Beitr\u00e4ge zu privaten Versicherungen nach \u00a7 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und H\u00f6he angemessen sind, wenn der oder die Minderj\u00e4hrige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,<\/p>\n<p>3. von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in H\u00f6he eines Zw\u00f6lftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeitr\u00e4ge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach \u00a7 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>4. von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in H\u00f6he von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, f\u00fcr die zu einem gef\u00f6rderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beitr\u00e4ge nach \u00a7 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,<\/p>\n<p>5. von dem Einkommen Erwerbst\u00e4tiger f\u00fcr die Betr\u00e4ge nach \u00a7 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges f\u00fcr die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte f\u00fcr Wegstrecken zur Aus\u00fcbung der Erwerbst\u00e4tigkeit 0,20 Euro f\u00fcr jeden Entfernungskilometer der k\u00fcrzesten Stra\u00dfenverbindung, soweit der oder die erwerbsf\u00e4hige Leistungsberechtigte nicht h\u00f6here notwendige Ausgaben nachweist.<\/p>\n<p>(2) Sofern die Ber\u00fccksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren \u00f6ffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung ist, wenn die erwerbsf\u00e4hige leistungsberechtigte Person vor\u00fcbergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbst\u00e4tigkeit entfernt erwerbst\u00e4tig ist, f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem die erwerbsf\u00e4hige leistungsberechtigte Person wegen dieser vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit von seiner Wohnung und dem T\u00e4tigkeitsmittelpunkt mindestens zw\u00f6lf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in H\u00f6he von 6 Euro abzusetzen.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. \u00a7 9 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Nicht zu ber\u00fccksichtigendes Verm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Au\u00dfer dem in \u00a7 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Verm\u00f6gen sind Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nicht als Verm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbst\u00e4tigkeit unentbehrlich sind.<\/p>\n<p>(2) Bei der \u00a7 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschw\u00e4gerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Verm\u00f6gen nicht zu ber\u00fccksichtigen, das nach \u00a7 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach \u00a7 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Wert des Verm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gen ist ohne R\u00fccksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 \u00dcbergangsvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden f\u00fcr Bewilligungszeitr\u00e4ume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1637\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1637&text=Verordnung+zur+Berechnung+von+Einkommen+sowie+zur+Nichtber%C3%BCcksichtigung+von+Einkommen+und+Verm%C3%B6gen+beim+Arbeitslosengeld+II%2FSozialgeld+%28Arbeitslosengeld+II%2FSozialgeld-Verordnung+%E2%80%93+Alg+II-V%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1637&title=Verordnung+zur+Berechnung+von+Einkommen+sowie+zur+Nichtber%C3%BCcksichtigung+von+Einkommen+und+Verm%C3%B6gen+beim+Arbeitslosengeld+II%2FSozialgeld+%28Arbeitslosengeld+II%2FSozialgeld-Verordnung+%E2%80%93+Alg+II-V%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1637&description=Verordnung+zur+Berechnung+von+Einkommen+sowie+zur+Nichtber%C3%BCcksichtigung+von+Einkommen+und+Verm%C3%B6gen+beim+Arbeitslosengeld+II%2FSozialgeld+%28Arbeitslosengeld+II%2FSozialgeld-Verordnung+%E2%80%93+Alg+II-V%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alg II-V Vollzitat: &#8222;Arbeitslosengeld II\/Sozialgeld-Verordnung vom 17. 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