{"id":1632,"date":"2021-05-28T07:33:00","date_gmt":"2021-05-28T07:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1632"},"modified":"2021-05-28T07:33:00","modified_gmt":"2021-05-28T07:33:00","slug":"beitragszuschuesse-rentenauskunft-organisation-und-datenschutz-landabgaberente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1632","title":{"rendered":"Beitragszusch\u00fcsse. Rentenauskunft. Organisation und Datenschutz. Landabgaberente"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Unterabschnitt<br \/>\nBeitragszusch\u00fcsse<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 107 Beitragszusch\u00fcsse<\/strong><\/p>\n<p>Personen, die am 31. Dezember 1994 unabh\u00e4ngig von einer T\u00e4tigkeit als Landwirt<!--more--> oder mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschu\u00df zu ihrem Beitrag mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df f\u00fcr Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschu\u00df zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 32 Absatz 4 und \u00a7 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.<\/p>\n<p>\u00a7 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021<br \/>\n\u00a7 32 Absatz 1 und \u00a7 33 Absatz 1 in der bis zum 31. M\u00e4rz 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Siebter Unterabschnitt<br \/>\nRentenauskunft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 108 Anspruch auf Rentenauskunft<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.<br \/>\nAchter Unterabschnitt<br \/>\nBetriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Neunter Unterabschnitt<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 110 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<br \/>\nZehnter Unterabschnitt<br \/>\nOrganisation und Datenschutz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 111 Zust\u00e4ndige Versicherungstr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 112 Versicherungskonto<\/strong><\/p>\n<p>Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet, sp\u00e4testens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Elfter Unterabschnitt<br \/>\nFinanzierung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 113 Lagebericht<\/strong><\/p>\n<p>Der Lagebericht ist erstmals zum 31. Oktober 1997 vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 114 Beitragsh\u00f6he<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 115 Beitragstragung<\/strong><\/p>\n<p>Personen, die unabh\u00e4ngig von einer T\u00e4tigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beitr\u00e4ge selbst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 116 Wiederauff\u00fcllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Die Beitr\u00e4ge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Ber\u00fccksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (\u00a7 24 Abs. 2, \u00a7 101) berechnet. F\u00fcr jeden vollen Wert ist das zw\u00f6lffache des Betrages zu zahlen, der nach \u00a7 68 und \u00a7 114 als Beitrag f\u00fcr das Jahr, in dem die Beitr\u00e4ge gezahlt werden, ma\u00dfgebend ist. F\u00fcr die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt \u00a7 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Sind Beitr\u00e4ge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Ab\u00e4nderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Ab\u00e4nderung zu viel gezahlte Beitr\u00e4ge unter Anrechnung gew\u00e4hrter Leistungen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117 Beitragserstattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Personen, die am 31. Dezember 1994<\/p>\n<p>a) f\u00fcr 180 Kalendermonate Beitr\u00e4ge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,<\/p>\n<p>b) als Landwirt oder unabh\u00e4ngig von einer T\u00e4tigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger nicht beitragspflichtig waren und<\/p>\n<p>c) mit den gezahlten Beitr\u00e4gen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt h\u00e4tten,<\/p>\n<p>werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beitr\u00e4ge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. \u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Beitr\u00e4ge f\u00fcr Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beitr\u00e4ge zur Altershilfe f\u00fcr Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beitr\u00e4gen ausgeschlossen war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 117a Ausgaben f\u00fcr Leistungen zur Teilhabe sowie f\u00fcr Betriebs- und Haushaltshilfe<\/strong><\/p>\n<p>Abweichend von der Regelung \u00fcber die Ver\u00e4nderung der j\u00e4hrlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie f\u00fcr Betriebs- und Haushaltshilfe nach \u00a7 80 Absatz 1 betr\u00e4gt der Ausgabenbetrag f\u00fcr das Jahr 2017 f\u00fcr Leistungen zur Teilhabe 19 Millionen Euro und f\u00fcr Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen<\/strong><\/p>\n<p>Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die f\u00fcr Beitr\u00e4ge f\u00fcr den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermittlung des Erstattungsbetrages f\u00fcr eine Beitragserstattung nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 75 bis 77 und 117 gegen die f\u00fcr den gleichen Zeitraum gezahlten Beitr\u00e4ge aufgerechnet. Verwaltungsakte \u00fcber die Erbringung von Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 119 \u00dcberf\u00fchrung der Betriebsmittel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebsmittel in der Altershilfe f\u00fcr Landwirte sind den Einnahmen f\u00fcr das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der Bundesmittel nicht mehr statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 119a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag f\u00fcr das Beitrittsgebiet<\/strong><\/p>\n<p>Der Zuschuss zum Beitrag f\u00fcr das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 33 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbetr\u00e4ge werden vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nLandabgaberente<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 121 Anspruchsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verstirbt der Empf\u00e4nger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erh\u00e4lt die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgel\u00f6st oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. \u00a7 16 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht f\u00fcr die Personen, die den Tod vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschu\u00df zur Nachzahlung von Beitr\u00e4gen f\u00fcr Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 122 Leistungsh\u00f6he und Anpassung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielf\u00e4ltigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>(2) \u00c4ndert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempf\u00e4ngers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch f\u00fcr den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, K\u00fcrzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der f\u00fcr 15 Beitragsjahre ma\u00dfgebende Umrechnungsfaktor f\u00fcr Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich nach Vervielf\u00e4ltigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschlie\u00dfend um 58,80 Euro erh\u00f6ht (Erh\u00f6hungsbetrag). Wenn die Ehe eines Leistungsempf\u00e4ngers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entf\u00e4llt, gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor f\u00fcr Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erh\u00f6hungsbetrag 89,50 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(3) Verstirbt der Empf\u00e4nger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem \u00fcberlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in H\u00f6he der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet. Im \u00fcbrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Bei Leistungen ins Ausland gilt \u00a7 41 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\u00e4tzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, h\u00f6chstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach \u00a7 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempf\u00e4nger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 125 Beginn, \u00c4nderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Beginn, \u00c4nderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten \u00a7 99 Abs. 2, \u00a7 100 Abs. 1 und 3 sowie \u00a7 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p>(3) Werden Vertr\u00e4ge \u00fcber die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Fl\u00e4chen vor Ablauf der Mindestdauer von zw\u00f6lf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Vertr\u00e4ge folgenden Monats an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Fl\u00e4chen nach den \u00a7\u00a7 2 und 3 des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr die Dauer von zw\u00f6lf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Vertr\u00e4ge zur\u00fcckgelegte Zeit wird auf den Zw\u00f6lfjahreszeitraum angerechnet.<\/p>\n<p>(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 f\u00fcr den Empf\u00e4nger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; \u00a7 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 126 Durchf\u00fchrende Stelle<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Bestimmungen \u00fcber die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 127 Kostentragung<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr die Landabgaberente einschlie\u00dflich der Verwaltungskosten tr\u00e4gt der Bund.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1632\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1632&text=Beitragszusch%C3%BCsse.+Rentenauskunft.+Organisation+und+Datenschutz.+Landabgaberente\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1632&title=Beitragszusch%C3%BCsse.+Rentenauskunft.+Organisation+und+Datenschutz.+Landabgaberente\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1632&description=Beitragszusch%C3%BCsse.+Rentenauskunft.+Organisation+und+Datenschutz.+Landabgaberente\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Sechster Unterabschnitt Beitragszusch\u00fcsse \u00a7 107 Beitragszusch\u00fcsse Personen, die am 31. 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