{"id":1630,"date":"2021-05-28T07:27:09","date_gmt":"2021-05-28T07:27:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630"},"modified":"2021-05-28T07:27:09","modified_gmt":"2021-05-28T07:27:09","slug":"zusammentreffen-von-renten-mit-einkommen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630","title":{"rendered":"Zusammentreffen von Renten mit Einkommen"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnfter Unterabschnitt<br \/>\nZusammentreffen von Renten mit Einkommen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erkl\u00e4rt. Die Erkl\u00e4rung ist bis zum Ende des f\u00fcnften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. Die Erkl\u00e4rung ist f\u00fcr die Zeit des Bezugs der Rente bindend. Wird eine Erkl\u00e4rung nicht fristgerecht abgegeben, sind f\u00fcr die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels \u00fcber das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. Absatz 2 ist ohne Erkl\u00e4rung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen<\/p>\n<p>1. mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der f\u00fcr Monatsbez\u00fcge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung \u00fcberschreitet, oder<\/p>\n<p>2. mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder \u00dcbergangsgeld gegen\u00fcber einem Sozialleistungstr\u00e4ger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der f\u00fcr Monatsbez\u00fcge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>wird eine Rente nicht gezahlt. Dies gilt nicht, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach \u00a7 90 Abs. 2 anrechenbaren Beitr\u00e4gen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beitr\u00e4gen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, f\u00fcr 15 Jahre Beitr\u00e4ge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.<\/p>\n<p>2. eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf,<\/p>\n<p>a) Altersgeld oder<br \/>\nb) vorzeitiges Altersgeld<\/p>\n<p>gehabt h\u00e4tte und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war oder<\/p>\n<p>3. die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht erwerbsunf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbez\u00fcgen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\u00e4tzen zusammen, werden diese Renten oder Bez\u00fcge bis zur H\u00f6he eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Abs\u00e4tze 1 und 2 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erkl\u00e4rung \u00fcber das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels \u00fcber das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erkl\u00e4ren kann.<br \/>\n(6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine \u00dcbergangshilfe, entf\u00e4llt der Anspruch, wenn<\/p>\n<p>1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet,<\/p>\n<p>2. Versicherungspflicht nicht mehr besteht,<\/p>\n<p>3. ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,<\/p>\n<p>4. der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deutsche Mark \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>5. das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne Ber\u00fccksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der f\u00fcr Monatsbez\u00fcge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsst\u00e4ndischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder \u00fcberbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\u00e4tzen, die der Leistungsberechtigte erh\u00e4lt, ein Viertel der monatlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreiten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzusch\u00fcsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unber\u00fccksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht \u00fcberschreiten,<\/p>\n<p>7. \u00dcberbr\u00fcckungsgeld nach \u00a7 38 bezogen wird.<\/p>\n<p>Der Anspruch ruht w\u00e4hrend der Zeit,<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder \u00dcbergangsgeld von einem Sozialleistungstr\u00e4ger, auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der f\u00fcr Monatsbez\u00fcge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.<br \/>\n(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt f\u00fcr diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.<br \/>\n(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, ist \u00a7 27b nicht anzuwenden.<br \/>\n(9) \u00a7 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen \u00a7 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens f\u00fcr die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcbersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr eine Rente an fr\u00fchere Ehegatten.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630&text=Zusammentreffen+von+Renten+mit+Einkommen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630&title=Zusammentreffen+von+Renten+mit+Einkommen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630&description=Zusammentreffen+von+Renten+mit+Einkommen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) F\u00fcnfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen \u00a7 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1630\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1630","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1630","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1630"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1630\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1631,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1630\/revisions\/1631"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1630"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1630"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1630"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}