{"id":1628,"date":"2021-05-28T07:23:40","date_gmt":"2021-05-28T07:23:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628"},"modified":"2021-05-28T07:23:40","modified_gmt":"2021-05-28T07:23:40","slug":"rentenhoehe-anspruchsvoraussetzungen-fuer-einzelne-renten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628","title":{"rendered":"Rentenh\u00f6he. Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr einzelne Renten"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Unterabschnitt<br \/>\nRentenh\u00f6he<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 97 Zuschlag bei Zugangsrenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995<!--more--> f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zur\u00fcckgelegt worden, wird zu einer nach \u00a7 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Ber\u00fccksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach \u00a7 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielf\u00e4ltigt wird; die Vorschriften \u00fcber das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn<\/p>\n<p>1. ein Anspruch auf Rente nur unter Ber\u00fccksichtigung von Zeiten nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,<\/p>\n<p>2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und f\u00fcr 15 Jahre Beitr\u00e4ge nur unter Einschlu\u00df von Beitr\u00e4gen gezahlt sind, die nach \u00a7 92 als gezahlt gelten oder nach \u00a7 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unber\u00fccksichtigt bleiben,<\/p>\n<p>3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach \u00a7 12 Abs. 1 besteht oder<\/p>\n<p>4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nach \u00a7 12 Abs. 1 vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.<\/p>\n<p>(3) Der Zuschlag betr\u00e4gt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14\/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. Der Abschmelzungsfaktor wird f\u00fcr Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, f\u00fcr jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres F\u00fcnfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. \u00c4ndert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entf\u00e4llt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; ma\u00dfgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres ma\u00dfgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.<\/p>\n<p>(4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Ber\u00fccksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt sp\u00e4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; ma\u00dfgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat. Absatz 3 Satz 3 gilt.<\/p>\n<p>(5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt sp\u00e4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Abs\u00e4tzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist f\u00fcr die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr ma\u00dfgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt sp\u00e4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>(6) Treffen zwei Anspr\u00fcche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der h\u00f6here geleistet. Trifft eine nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.<\/p>\n<p>(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df der Abschmelzungsfaktor 1 ist; \u00a7 98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8) F\u00fcr Renten an mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 7 entsprechend.<\/p>\n<p>(9) F\u00fcr Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur F\u00f6rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht. Ma\u00dfgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur F\u00f6rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur F\u00f6rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. Gelten Beitr\u00e4ge nach \u00a7 14 des Gesetzes zur F\u00f6rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst\u00e4tigkeit f\u00fcr Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beitr\u00e4ge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(10) F\u00fcr Bezieher eines \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes gelten die Abs\u00e4tze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der f\u00fcr 15 Beitragsjahre ma\u00dfgebende Umrechnungsfaktor f\u00fcr Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielf\u00e4ltigt wird.<\/p>\n<p>(11) F\u00fcr den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach \u00a7 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach \u00a7 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. \u00a7 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(12) Ist eine Rente, f\u00fcr die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>(13) F\u00fcr den Versorgungsausgleich gilt f\u00fcr die Summe der Steigerungszahlen nach \u00a7 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach \u00a7 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschlie\u00dflich nach \u00a7 23 zu berechnen ist. Abweichend von \u00a7 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Ber\u00fccksichtigung einer familienstandsbedingten Erh\u00f6hung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 98 H\u00f6he von Bestandsrenten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anla\u00df der Rechts\u00e4nderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird daf\u00fcr eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, K\u00fcrzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. \u00dcber die Umwertung ist sp\u00e4testens in der anschlie\u00dfenden Mitteilung \u00fcber die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(3) \u00c4ndert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempf\u00e4ngers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch f\u00fcr den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, K\u00fcrzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor f\u00fcr Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der f\u00fcr die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren ma\u00dfgebend ist. Wenn die Ehe eines Leistungsempf\u00e4ngers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entf\u00e4llt, gilt Satz 1 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor f\u00fcr Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<p>(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beitr\u00e4ge des Hinterbliebenen ber\u00fccksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, K\u00fcrzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn<\/p>\n<p>1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,<\/p>\n<p>2. mit den nach \u00a7 90 Abs. 2 anrechenbaren Beitr\u00e4gen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beitr\u00e4gen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, f\u00fcr 15 Jahre Beitr\u00e4ge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und<\/p>\n<p>3. die Witwe oder der Witwer Beitr\u00e4ge nach diesem Gesetz nicht zahlt und<\/p>\n<p>a) die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erf\u00fcllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder<\/p>\n<p>b) die Wartezeit von 15 Jahren nicht erf\u00fcllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach \u00a7 17 Abs. 1 S 2 nicht zur\u00fccklegt.<\/p>\n<p>Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zur\u00fcckgelegten vollen Beitragsjahre ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr eine Rente, die sp\u00e4testens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt \u00a7 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.<\/p>\n<p>(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf<\/p>\n<p>1. Witwen- oder Witwerrente oder<br \/>\n2. Waisenrente,<\/p>\n<p>gilt hierf\u00fcr \u00a7 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.<\/p>\n<p>(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die f\u00fcr dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften \u00fcber das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen f\u00fcr die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des \u00a7 3b Abs. 1 Buchstabe e, \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 und \u00a7 10 Abs. 6a des Gesetzes \u00fcber eine Altershilfe f\u00fcr Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des \u00a7 106 Absatz 2; \u00a7 106 Abs. 5 bleibt unber\u00fchrt. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.<\/p>\n<p>(7) \u00a7 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielf\u00e4ltigt wird.<\/p>\n<p>(9) Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielf\u00e4ltigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der \u00a7 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.<\/p>\n<p>(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielf\u00e4ltigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist \u00a7 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, K\u00fcrzungs- oder Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der f\u00fcr die bis zum Rentenbeginn zur\u00fcckgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren ma\u00dfgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielf\u00e4ltigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf f\u00fcnf Cent aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger zur\u00fcckgelegt und ist die Wartezeit f\u00fcr eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Ber\u00fccksichtigung der Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger erf\u00fcllt, ist f\u00fcr die Ermittlung der Rente der f\u00fcr mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige geltende Umrechnungsfaktor mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df die Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als Landwirt als Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger gelten. Ist die Wartezeit f\u00fcr eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Ber\u00fccksichtigung der Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger erf\u00fcllt, ist f\u00fcr die Ermittlung der Rente der f\u00fcr Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, da\u00df je zwei Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als mitarbeitender Familienangeh\u00f6riger als je ein Kalendermonat mit Beitr\u00e4gen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird ber\u00fccksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erh\u00f6ht wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beitr\u00e4gen als Landwirt zu ber\u00fccksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor f\u00fcr Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt. Bei der Anwendung der S\u00e4tze 1 bis 5 sind \u00a7 93 und \u00a7 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Ist bei der nach \u00a7 23 berechneten Rente nach \u00a7 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch f\u00fcr die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>(2) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des \u00a7 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 100 Begrenzung der Steigerungszahl<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach \u00a7 92 Abs. 1 und sich hieran anschlie\u00dfende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der f\u00fcr unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren ma\u00dfgebend ist, die der Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach \u00a7 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, l\u00e4ngstens bis zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeitserkl\u00e4rung der Ehe zur\u00fcckgelegt hat. Hat der Ehegatte des Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre zur\u00fcckgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des f\u00fcr unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre ma\u00dfgebenden Umrechnungsfaktors mit dem Verh\u00e4ltnis vervielf\u00e4ltigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, l\u00e4ngstens bis zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung oder Nichtigkeitserkl\u00e4rung der Ehe zur\u00fcckgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der S\u00e4tze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten abzustellen.<\/p>\n<p>(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach \u00a7 92 Abs. 3 und sich hieran anschlie\u00dfende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend Absatz 1 mit der Ma\u00dfgabe begrenzt, da\u00df als Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem 30. September 1957 gelten, in denen Beitr\u00e4ge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erh\u00f6hung ber\u00fccksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Ber\u00fccksichtigung dieser Erh\u00f6hung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (\u00a7 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des \u00a7 97 Abs. 3 Satz 3 oder des \u00a7 98 Abs. 3 entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zum 30. Juni 2024 wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) f\u00fcr die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts, soweit<\/p>\n<p>1. Zeiten im Beitrittsgebiet zur\u00fcckgelegt worden sind, es sei denn, w\u00e4hrend dieser Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe f\u00fcr Landwirte,<\/p>\n<p>2. (weggefallen)<\/p>\n<p>3. Versicherte Beitr\u00e4ge zur Wiederauff\u00fcllung eines Anrechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.<\/p>\n<p>Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist f\u00fcr die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielf\u00e4ltigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.<\/p>\n<p>(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielf\u00e4ltigen, sind Monatsteilbetr\u00e4ge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.<\/p>\n<p>(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verh\u00e4ltnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielf\u00e4ltigt wird.<\/p>\n<p>(4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ver\u00e4ndert sich zu dem Zeitpunkt der Ver\u00e4nderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils ver\u00e4ndert wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die H\u00f6he des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 102a (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Anwendung des \u00a7 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt \u00a7 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 103 H\u00f6he der Rente wegen Erwerbsminderung<\/strong><\/p>\n<p>In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten f\u00fcr eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zur\u00fcckgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach \u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn<\/p>\n<p>1. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Ber\u00fccksichtigung von Zeiten nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,<\/p>\n<p>2. der Leistungsberechtigte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994 als selbst\u00e4ndig t\u00e4tiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,<\/p>\n<p>3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und<\/p>\n<p>4. der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.<\/p>\n<p>Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104 H\u00f6he der Rente f\u00fcr fr\u00fchere Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Eine Witwen- oder Witwerrente an fr\u00fchere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgel\u00f6st oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verh\u00e4ltnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, h\u00f6chstens jedoch der Anteil, der dem Verh\u00e4ltnis der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beitr\u00e4ge zu der Zahl der Monate, f\u00fcr die der verstorbene Landwirt insgesamt Beitr\u00e4ge gezahlt hat, entspricht. \u00a7 27 Abs. 2 gilt mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df der Betrag der Witwen- oder Witwerrente h\u00f6chstens um den an den fr\u00fcheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gek\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104a Rentenartfaktor<\/strong><\/p>\n<p>Der Rentenartfaktor betr\u00e4gt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine Rente an fr\u00fchere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach \u00a7 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch f\u00fcr eine Rente an fr\u00fchere Ehegatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105 Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den nach \u00a7 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den Termin f\u00fcr seine Ver\u00e4nderung zu bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 105a Widerspruch und Klage gegen die Ver\u00e4nderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004<\/strong><\/p>\n<p>Widerspruch und Klage gegen<\/p>\n<p>1. die Ver\u00e4nderung des Zahlbetrags der Rente,<\/p>\n<p>2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach \u00a7 35a oder<\/p>\n<p>3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach \u00a7 35b<\/p>\n<p>zum 1. April 2004 aufgrund einer Ver\u00e4nderung der allgemeinen Beitragss\u00e4tze der Krankenkassen, einer Ver\u00e4nderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beitr\u00e4ge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628&text=Rentenh%C3%B6he.+Anspruchsvoraussetzungen+f%C3%BCr+einzelne+Renten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628&title=Rentenh%C3%B6he.+Anspruchsvoraussetzungen+f%C3%BCr+einzelne+Renten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628&description=Rentenh%C3%B6he.+Anspruchsvoraussetzungen+f%C3%BCr+einzelne+Renten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Vierter Unterabschnitt Rentenh\u00f6he \u00a7 97 Zuschlag bei Zugangsrenten (1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1628\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1628","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1628","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1628"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1628\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1629,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1628\/revisions\/1629"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1628"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1628"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1628"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}