{"id":161,"date":"2020-12-05T14:50:37","date_gmt":"2020-12-05T14:50:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161"},"modified":"2020-12-05T14:50:52","modified_gmt":"2020-12-05T14:50:52","slug":"storck-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-486-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161","title":{"rendered":"STORCK .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 486\/14"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 486\/14<br \/>\nS. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 26.\u00a0Juni\u00a02018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Erik M\u00f8se, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 31.\u00a0Dezember\u00a02013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte und am 31.\u00a0August\u00a02016 ge\u00e4nderte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung der Beschwerdef\u00fchrerin auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrerin S. ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und lebt in H. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die innerstaatlichen Gerichte sich geweigert h\u00e4tten, das zivilrechtliche Verfahren gegen die Klinik H. wiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in ihrer Rechtssache (S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a061603\/00, ECHR 2005\u2011V) eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention festgestellt habe.<\/p>\n<p>4. Am 9.\u00a0November\u00a02015 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache: die fr\u00fchere Individualbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Gerichtshof (Nr.\u00a061603\/00)<\/em><\/p>\n<p>a) Das innerstaatliche Verfahren, das Gegenstand von Individualbeschwerde Nr.\u00a061603\/00 war<\/p>\n<p>5. Von 1977 bis 1979 war die Beschwerdef\u00fchrerin auf Betreiben ihres Vaters in einer geschlossenen Abteilung der Klinik H., einer privaten psychiatrischen Klinik, untergebracht. Die Beschwerdef\u00fchrerin, die damals bereits vollj\u00e4hrig war, war nicht entm\u00fcndigt und hatte das Aufnahmeformular der Klinik zur Einwilligung in die Behandlung in der Klinik nicht unterzeichnet. Es war auch keine gerichtliche Anordnung erwirkt worden, die ihre Einweisung in eine psychiatrische Klinik gegen ihren Willen genehmigt h\u00e4tte. Nachdem eine Schizophrenie bei ihr diagnostiziert worden war, wurde sie mit starken Medikamenten, unter anderem mit Neuroleptika, behandelt, die ihr mehrfach zwangsweise verabreicht wurden. Die Beschwerdef\u00fchrerin versuchte mehrfach, aus der Klinik zu entfliehen, und wurde gefesselt, um an weiteren Fluchtversuchen gehindert zu werden; nach einem der Fluchtversuche wurde sie von der Polizei in die Klinik zur\u00fcckgebracht.<\/p>\n<p>6. Nach der medizinischen Behandlung in der Klinik wegen einer dort f\u00fcr Schizophrenie gehaltenen Krankheit kam es bei der Beschwerdef\u00fchrerin zu einem Postpoliosyndrom, und sie ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert. Von 1980 bis 1992 konnte sie nicht sprechen.<\/p>\n<p>7. Es folgten weitere Aufenthalte der Beschwerdef\u00fchrerin in psychiatrischen und sonstigen Krankenh\u00e4usern. 1994 und 1999 kamen zwei von der Beschwerdef\u00fchrerin beauftragte psychiatrische Sachverst\u00e4ndige zu dem Ergebnis, dass sie zu keinem Zeitpunkt an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gelitten, sondern sich zu der fraglichen Zeit in einer pubert\u00e4tsbedingten Identit\u00e4tskrise befunden habe.<\/p>\n<p>8. Am 9.\u00a0Juli\u00a01998 gab das Landgericht einer Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, die die Beschwerdef\u00fchrerin 1997 gegen die Klinik H. erhoben hatte, dem Grunde nach statt. Es stellte fest, dass die Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin nach deutschem Recht rechtswidrig gewesen sei, da sie weder wirksam in ihre Unterbringung eingewilligt habe, noch eine diesbez\u00fcgliche gerichtliche Anordnung vorgelegen habe. Ihre Schadensersatzanspr\u00fcche seien auch noch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>9. Am 22.\u00a0Dezember\u00a02000 wies das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihres Aufenthalts in der Klinik nicht in rechtswidriger Weise die Freiheit entzogen worden und sie habe keine vertraglichen Anspr\u00fcche auf Schadensersatz. Sie habe durch konkludentes Handeln in ihre Behandlung eingewilligt, wodurch ein Vertrag zustande gekommen sei, ihre Behandlung sei aber nicht fehlerhaft gewesen. Eventuelle Schadensersatzanspr\u00fcche seien in jedem Fall verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>10. Die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos.<\/p>\n<p>11. Am 6.\u00a0M\u00e4rz\u00a02002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>b) Das Urteil des Gerichtshofs im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a061603\/00<\/p>\n<p>12. In seinem Urteil vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 stellte der Gerichtshof fest, dass die Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in der psychiatrischen Klinik H. von 1977 bis 1979 gegen ihren Willen und ohne die erforderliche gerichtliche Anordnung und die zwangsweise medizinische Behandlung gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention versto\u00dfen haben (siehe Rechtssache S., a.a.O.).<\/p>\n<p>13. Im Hinblick auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrerin, die in den Klinikaufenthalt nicht eingewilligt habe, die Freiheit entzogen worden sei. Der Gerichtshof stellte au\u00dferdem fest, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin gegen ihren Willen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>14. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrerin in einer privaten Klinik die Freiheit entzogen wurde und sie gegen ihren Willen medizinisch behandelt wurde, dem beschwerdegegnerischen Staat anzulasten ist, insbesondere da die Rechtsmittelgerichte die zivilrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Schadensersatzanspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerin nicht im Sinne der Artikel\u00a05 und 8 der Konvention ausgelegt hatten. Die Verantwortung des beschwerdegegnerischen Staats wurde auch darauf gest\u00fctzt, dass die Polizei an der Fortsetzung der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin und damit im Ergebnis auch an der Fortsetzung ihrer medizinischen Behandlung mitgewirkt hatte. Da keine gerichtliche Anordnung zur Unterbringung und Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Klinik H. vorgelegen hatte, die nach innerstaatlichem Recht f\u00fcr eine Freiheitsentziehung und medizinische Behandlung wegen psychischer Erkrankung gegen den Willen der betroffenen Person notwendig war, war die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig.<\/p>\n<p>15. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass der Staat seiner positiven Verpflichtung nicht nachgekommen sei, Personen wie die Beschwerdef\u00fchrerin gegen Eingriffe in ihr Recht auf Freiheit und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens durch Privatpersonen zu sch\u00fctzen, insbesondere durch Aus\u00fcbung ausreichender \u00dcberwachung und Kontrolle privater psychiatrischer Einrichtungen.<\/p>\n<p>16. Was die Anwendung des Artikels\u00a041 der Konvention angeht, lauten die ma\u00dfgeblichen Passagen des Urteils des Gerichtshofs wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e176. Was den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf den materiellen Schaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass zwischen dem von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung ein eindeutiger Kausalzusammenhang bestehen muss und dann ggf. auf Ersatz f\u00fcr entgangenes Einkommen oder den Verlust anderer Einnahmequellen erkannt wird (siehe u. a. Rechtssache Barber\u00e0, Messegu\u00e9 und Jabardo .\/. Spanien (Artikel 50), Urteil vom 13. Juni 1994, Serie A, Bd. 285-C, S. 57 und 58, Nrn. 16 bis 20, und Rechtssache \u00c7ak\u0131c\u0131 .\/. T\u00fcrkei [GC], Individualbeschwerde Nr.\u00a023657\/94, Rdnr.\u00a0127, ECHR\u00a01999-IV). Im vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass er im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin in der Klinik [H.] von 1977 bis 1979 eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und [Artikel] 8 festgestellt hat. Er stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den Beruf einer Ingenieurin oder technischen Zeichnerin vor ihrer Unterbringung in der Klinik weder erlernt noch ausge\u00fcbt hatte, so dass durch die Freiheitsentziehung keine bestehende Einnahmequelle zerst\u00f6rt worden ist. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass der zwangsweise Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin in der Klinik, die medizinische Behandlung, der sie dort unterzogen wurde, und die gesundheitlichen Folgen ihre beruflichen Chancen stark beeintr\u00e4chtigt haben. Er kann jedoch keine Mutma\u00dfungen dar\u00fcber anstellen, welchen Beruf die Beschwerdef\u00fchrerin ergriffen h\u00e4tte und wie hoch ihr Einkommen sp\u00e4ter ohne ihren Aufenthalt in der Klinik von 1977 bis 1979 gewesen w\u00e4re. Folglich ist kein eindeutiger kausaler Zusammenhang mit dem der Beschwerdef\u00fchrerin entgangenen gesch\u00e4tzten Einkommen und Ruhegeld, die auf dieser Grundlage berechnet wurden, nachgewiesen worden. Der Gerichtshof kann auf der Grundlage der ihm vorliegenden Materialien auch keinen eindeutigen kausalen Zusammenhang zwischen der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Klinik [H.] und ihrer Forderung nach dem Ersatz f\u00fcr Zahnarzthonorar und Hilfsmittel, die nicht von ihrer Krankenkasse erstattet worden waren, erkennen.<\/p>\n<p>177. Was die Forderung der Beschwerdef\u00fchrerin nach dem Ersatz f\u00fcr alle k\u00fcnftigen materiellen Sch\u00e4den aus der Behandlung in der Klinik [H.] in X. und in der Universit\u00e4tsklinik Y. betrifft, erkl\u00e4rt der Gerichtshof, dass er in Bezug auf ihre Behandlung in der Klinik [H.] im Jahre 1981 und in der Universit\u00e4tsklinik Y. keine Konventionsverletzung festgestellt hat. Daher kann sich insoweit kein Schadensersatzanspruch ergeben. Im Hinblick auf den wegen der Behandlung in der Klinik [H.] von 1977 bis 1979 geltend gemachten Anspruch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er weder Mutma\u00dfungen \u00fcber den genauen Umfang des wegen ihrer Unterbringung in dieser Klinik zu erwartenden materiellen Schadens noch dar\u00fcber anstellen kann, ob zwischen diesem k\u00fcnftigen Schaden und ihrer Behandlung in dieser Klinik ein kausaler Zusammenhang besteht. Deshalb spricht der Gerichtshof keinen Ersatz f\u00fcr materiellen Schaden zu.<\/p>\n<p>178. Was den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf den immateriellen Schaden angeht, verweist der Gerichtshof auf seine vorstehenden Feststellungen schwerer Verletzungen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel 8 der Konvention in vorliegender Rechtssache. Er stellt noch einmal fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ohne Rechtsgrundlage in der Klinik untergebracht und dort in einem recht jugendlichen Alter mehr als zwanzig Monate lang behandelt wurde. Die Beeintr\u00e4chtigungen der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit der Beschwerdef\u00fchrerin durch ihre zwangsweise medizinische Behandlung waren besonders schwerwiegend. Sie hatten eine schwere irreversible Gesundheitssch\u00e4digung verursacht und ihr sogar die M\u00f6glichkeit genommen, ein selbstbestimmtes Berufs- und Privatleben zu f\u00fchren. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Fall der Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf die Bemessung der immateriellen Sch\u00e4den von Rechtssachen wie H. L. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [Individualbeschwerde Nr.\u00a045508\/99, Rdnrn.\u00a0148 bis 150, ECHR 2004-IX] zu unterscheiden ist. In der vorliegenden Rechtssache ist es \u00e4u\u00dferst zweifelhaft \u2013 und dies ist auch von keiner Partei unterstellt worden \u2013 dass der Beschwerdef\u00fchrerin nach dem geltenden Recht \u00fcberhaupt gegen ihren Willen die Freiheit h\u00e4tte entzogen werden k\u00f6nnen, weil sie die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich gef\u00e4hrdete (\u00a7\u00a02 des Gesetzes des betroffenen Bundeslandes \u00fcber die Unterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und S\u00fcchtigen [&#8230;]). Unter Ber\u00fccksichtigung vergleichbarer fr\u00fcherer Individualbeschwerden, in denen die k\u00f6rperliche und psychische Unversehrtheit der Beschwerdef\u00fchrer auch erheblich beeintr\u00e4chtigt worden war (siehe z.\u00a0B. Rechtssache A.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urteil vom 23.\u00a0September\u00a01998, Reports 1998\u2011VI, S.\u00a02701, Rdnr.\u00a034, sowie Rechtssache Peers\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028524\/95, Rdnr.\u00a088 ECHR\u00a02001-III) entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht der Beschwerdef\u00fchrerin 75.000\u00a0EUR als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden zuz\u00fcglich ggf. zu berechnender Steuern zu.\u201c<\/p>\n<p>17. Hinsichtlich der gerechten Entsch\u00e4digung lautet der Tenor wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e10. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdef\u00fchrerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 75.000 EUR (f\u00fcnfundsiebzigtausend Euro) f\u00fcr den immateriellen Schaden;<\/p>\n<p>ii) 18.315 EUR (achtzehntausenddreihundertf\u00fcnfzehn Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen;<\/p>\n<p>iii) die f\u00fcr die vorstehend genannten Betr\u00e4ge ggf. zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>11. im \u00dcbrigen wird die Forderung der Beschwerdef\u00fchrerin nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>18. Das Urteil wurde am 16.\u00a0September\u00a02005 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren, das Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Gerichtshof ist<\/em><\/p>\n<p>a) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht<\/p>\n<p>19. Am 17.\u00a0Oktober\u00a02005 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin beim Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe, um Klage auf Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. erheben zu k\u00f6nnen (siehe Rdnrn.\u00a05 bis 11). Sie machte geltend, dass ihre Klage gegen die Klinik erneut gepr\u00fcft werden sollte, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in dem Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a061603\/00 Verletzungen der Artikel\u00a05 und 8 der Konvention festgestellt habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass das Urteil des Gerichtshof im Wege der Analogie einen Grund f\u00fcr eine Wiederaufnahme nach \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0b ZPO (siehe Rdnr.\u00a042) darstelle. Sie beantragte insbesondere, die Klinik solle verurteilt werden, ihr eine monatliche Rente in H\u00f6he von 1.700\u00a0Euro wegen entgangener Eink\u00fcnfte und einen weitergehenden Ersatz des immateriellen Schadens in H\u00f6he von 425.000\u00a0Euro zu zahlen. Sie behauptete, ihre hundertprozentige Schwerbehinderung, ihre Erwerbsunf\u00e4higkeit, ihre st\u00e4ndigen Schmerzen und die Tatsache, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei, seien auf die Behandlung in dieser Klinik zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>20. Am 2.\u00a0Februar\u00a02006 wies das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Prozesskostenhilfe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da die von ihr angestrebte Rechtsverfolgung zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Klinik H. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das Gericht stellte fest, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin beabsichtigte Wiederaufnahmeklage mangels Vorliegens eines Restitutionsgrundes nach \u00a7\u00a0580 ZPO unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>21. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, dass die Zivilprozessordnung im Gegensatz zum Strafprozessrecht (\u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO, siehe Rdnr.\u00a044) in F\u00e4llen, in denen der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Konvention festgestellt habe, keine Wiederaufnahme von Verfahren vorsehe, die durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossen worden seien. Im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte k\u00f6nne \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0b ZPO im Hinblick auf ein Urteil des Gerichtshofs weder unmittelbar Anwendung finden (da ein solches keine \u201eUrkunde\u201c im Sinne der genannten Rechtsvorschrift darstelle), noch im Wege der Analogie (siehe Rdnr.\u00a042). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gab es keine gesetzliche Regelungsl\u00fccke hinsichtlich der Wiederaufnahme von Verfahren, der durch eine analoge Anwendung von \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0b ZPO abgeholfen werden m\u00fcsste. Indem der Gesetzgeber im Jahr 1998 (lediglich) \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO verabschiedet habe, habe er klargestellt, dass die Wiederaufnahme in F\u00e4llen, in denen der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte einen Versto\u00df gegen die Konvention festgestellt hat, nur bei Strafverfahren, nicht aber bei Zivilverfahren m\u00f6glich sein solle.<\/p>\n<p>22. Das Oberlandesgericht war au\u00dferdem der Ansicht, dass es bei der beabsichtigten Klage der Beschwerdef\u00fchrerin nicht um die Kl\u00e4rung einer schwierigen, bislang unbeantworteten Rechtsfrage gehe, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich gemacht h\u00e4tte, um ihr im Grundgesetz verankertes Recht auf Rechtsschutzgleichheit zu gew\u00e4hrleisten. Insbesondere sei klar, dass \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0b ZPO wie oben dargelegt im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte nicht analog angewendet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>23. Das Oberlandesgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, Artikel\u00a046 der Konvention gestatte es den Vertragsparteien, gerichtliche Entscheidungen, die sp\u00e4ter vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte als konventionswidrig erachtet w\u00fcrden, mit R\u00fccksicht auf die Bedeutung der Wirkung der Rechtskraft, die ihr in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zukomme, unangetastet zu lassen. Artikel\u00a041 der Konvention erm\u00f6gliche es dem Gerichtshof, einem Beschwerdef\u00fchrer unter solchen Umst\u00e4nden eine Entsch\u00e4digung zuzusprechen. In seinem Urteil vom 16.\u00a0Juni 2005 habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte der Beschwerdef\u00fchrerin eine Entsch\u00e4digung zugesprochen.<\/p>\n<p>24. Am 20.\u00a0April 2006 verwarf das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung der Beschwerdef\u00fchrerin gegen seinen Beschluss vom 2.\u00a0Februar 2006 als unzul\u00e4ssig, da sie nicht dargelegt habe, dass der Beschluss des Gerichts entweder ein Verfahrensrecht verletzt habe oder aber offenkundig rechtswidrig sei. In Erg\u00e4nzung seiner in dem Beschluss vom 2.\u00a0Februar 2006 dargelegten Gr\u00fcnde f\u00fchrte es aus, dass der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Prozesskostenhilfe zur\u00fcckzuweisen sei, da sie nunmehr \u00fcber ausreichende Mittel verf\u00fcge, um die Kosten des Verfahrens zu bestreiten. Sie habe die ihr vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte zugesprochene Zahlung von 75\u00a0000\u00a0Euro als Ersatz f\u00fcr immateriellen Schaden erhalten und es k\u00f6nne ihr zugemutet werden, einen Teil dieses Betrags zur Bestreitung der Kosten f\u00fcr das von ihr angestrebte erneute Verfahren einzusetzen. Das Oberlandesgericht stellte au\u00dferdem fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine Gr\u00fcnde vorgelegt habe, die das Gericht dazu veranlassen k\u00f6nnten, seine Feststellung, dass in ihrem Fall kein Grund f\u00fcr eine Wiederaufnahme gegeben sei, abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>b) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>25. Am 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2.\u00a0Februar\u00a02006 ein. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 weitete sie ihre Beschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20.\u00a0April\u00a02006 aus. Sie machte unter anderem geltend, dass es diskriminierend sei, dass das innerstaatliche Recht zu jener Zeit nicht die M\u00f6glichkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Zivilverfahrens vorgesehen habe, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das zivilgerichtliche Urteil auf dieser Verletzung basiert habe, wohingegen diese M\u00f6glichkeit im Hinblick auf Strafverfahren gegeben gewesen sei. \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO (siehe Rdnr.\u00a044) h\u00e4tte analog Anwendung finden m\u00fcssen, damit eine Wiederaufnahme ihres gegen die Klinik H. gef\u00fchrten Schadensersatzverfahrens m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. In ihrem Vorbringen vom 7.\u00a0Mai 2008 informierte die Beschwerdef\u00fchrerin das Bundesverfassungsgericht zudem \u00fcber den Inhalt der Resolution des Ministerkomitees vom Oktober 2007 zur Einstellung der Pr\u00fcfung in der Rechtssache S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61603\/00 (siehe Rdnrn.\u00a037 bis 40).<\/p>\n<p>26. Mit Beschluss vom 18.\u00a0August 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die von der Beschwerdef\u00fchrerin erhobene Verfassungsbeschwerde, die es zur Stellungnahme an das betroffene Bundesland \u00fcbermittelt hatte, zur Entscheidung anzunehmen und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das vor ihm gef\u00fchrte Verfahren ab (2\u00a0BvR\u00a01380\/08).<\/p>\n<p>27. Das Bundesverfassungsgericht lie\u00df die Frage, ob es der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin an Erfolgsaussichten fehle, offen, weil es dieser nunmehr nicht mehr an ausreichenden Mitteln mangele, um eine Klage auf Wieder\u00f6ffnung ihres Falles erheben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>28. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Ministerkomitee in seiner Resolution CM\/ResDH(2007)123 vom 17.\u00a0Oktober\u00a02007 beschlossen habe, die Pr\u00fcfung im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin gem\u00e4\u00df Artikel\u00a046 Abs.\u00a02 der Konvention einzustellen (siehe Rdnrn.\u00a038 bis 40). Das Ministerkomitee habe festgestellt, dass die Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a08 ZPO zum 31.\u00a0Dezember\u00a02006 der Beschwerdef\u00fchrerin mangels r\u00fcckwirkender Anwendbarkeit nicht zugutekommen werde. Das Ministerkomitee habe ferner festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin gegen die die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Februar 2006 Verfassungsbeschwerde erhoben habe. Schlie\u00dflich habe das Ministerkomitee festgehalten, dass in Anbetracht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten sei, dass dieses Gericht die Konvention und die Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in seiner Entscheidung vollst\u00e4ndig umsetzen werde, um der Beschwerdef\u00fchrerin volle Wiedergutmachung zu gew\u00e4hren (siehe Rdnr.\u00a039).<\/p>\n<p>29. Das Bundesverfassungsgericht verwies erstens darauf, die Beschwerdef\u00fchrerin habe die Behauptung, dass das Oberlandesgericht ihr Recht nach Artikel\u00a046 der Konvention auf Abstellung der Verletzung der Konvention und auf Gew\u00e4hrung einer angemessenen Wiedergutmachung missachtet habe, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Daher sei ihre Verfassungsbeschwerde in dieser Hinsicht unzul\u00e4ssig. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe nicht nachgewiesen, dass das zu ihren Gunsten erlassene Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte \u2013 in dem der Gerichtshof Deutschland zur Zahlung von 75.000\u00a0Euro wegen immaterieller Sch\u00e4den sowie von 18.315\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen gem\u00e4\u00df Artikel\u00a041 der Konvention verpflichtet habe \u2013 nicht umgesetzt worden sei. In seinem Urteil habe der Gerichtshof Deutschland keine \u00fcber diese Zahlungen hinausgehenden weiteren Verpflichtungen auferlegt. Er habe auch nicht ausdr\u00fccklich nahegelegt, dass die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens die angemessenste Form der Wiedergutmachung sei, was er in einer Reihe anderer Urteile getan habe, beispielsweise in der Rechtssache Sejdovic\u00a0.\/.\u00a0Italien ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056581\/00, Rdnr.\u00a0125, ECHR 2006\u2011II, m.w.N.).<\/p>\n<p>30. Zweitens habe die Beschwerdef\u00fchrerin nicht substantiiert dargelegt, dass das Oberlandesgericht durch Anwendung von \u00a7\u00a0580 ZPO \u2013 einer Bestimmung, die im Gegensatz zu \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht vorgesehen habe, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte einen Grund f\u00fcr eine Wiederaufnahme darstelle \u2013 gegen das Gleichheitsgebot versto\u00dfen habe. Insbesondere habe sie diesbez\u00fcglich keine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>31. Drittens sei die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutzgleichheit r\u00fcge, jedenfalls unbegr\u00fcndet. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die von diesem Gericht zu kl\u00e4rende Rechtsfrage nicht schwierig und die darauf zu findende Antwort eindeutig gewesen sei. In diesem Fall, bei dem der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt habe, sei eine Restitutionsklage zur Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerdef\u00fchrerin nach \u00a7\u00a0580 ZPO nicht vorgesehen gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Beschl\u00fcsse im Jahr 2006 habe das Oberlandesgericht daher keine M\u00f6glichkeit gehabt, im Rahmen einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung, die die Grenzen dessen darstelle, was von einer konventionsfreundlichen Auslegung des innerstaatlichen Rechts erwartet werden k\u00f6nne, ein weiteres Mal \u00fcber die Schadensersatzklage der Beschwerdef\u00fchrerin zu entscheiden. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, der darin bestehe, Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu erm\u00f6glichen wie ausreichend Bemittelten, sei daher durch die Nichtbewilligung nicht unterlaufen worden.<\/p>\n<p>32. Dar\u00fcber hinaus verlangte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts weder die Konvention noch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte eine andere Auslegung von \u00a7\u00a0580 ZPO in der damaligen Fassung, welche eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens der Beschwerdef\u00fchrerin erm\u00f6glichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>33. In dieser Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass keine grunds\u00e4tzlichen konventionsrechtlichen Bedenken gegen das deutsche Prozesskostenhilfesystem bestehen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichte die Vertragsstaaten nicht dazu, f\u00fcr alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. Das von der Konvention gew\u00e4hrleistete Recht auf Zugang zu einem Gericht sei kein absolutes Recht und k\u00f6nne eingeschr\u00e4nkt werden, solange die Einschr\u00e4nkungen ein legitimes Ziel verfolgten und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien. Insbesondere k\u00f6nne es akzeptabel sein, Bedingungen f\u00fcr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die unter anderem auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem biete dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willk\u00fcr sch\u00fctzen. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem den Prozessparteien umfangreiche Garantien zum Schutz vor Willk\u00fcr biete.<\/p>\n<p>34. Zwar verpflichte Artikel\u00a046 Abs.\u00a01 der Konvention die Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endg\u00fcltige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, die Umsetzung dieser Urteile obliege jedoch den Vertragsstaaten. Sie seien im Rahmen des M\u00f6glichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Ma\u00dfnahmen in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie m\u00f6glich zu beseitigen, um damit den Beschwerdef\u00fchrer in die Position zu versetzen, in der sich dieser bef\u00e4nde, h\u00e4tte es keine Verletzung der Konventionserfordernisse gegeben. Diese Verpflichtung gebiete allerdings nicht, die M\u00f6glichkeit zur Wiederaufnahme von rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen.<\/p>\n<p>35. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte ferner aus, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte keine Zust\u00e4ndigkeit habe, zu pr\u00fcfen, ob ein Vertragsstaat die Pflichten erf\u00fcllt hat, die sich aus einem seiner Urteile ergeben. Vielmehr falle die \u00dcberwachung der Urteilsdurchf\u00fchrung gem\u00e4\u00df Artikel\u00a046 Abs.\u00a02 der Konvention in die Zust\u00e4ndigkeit des Ministerkomitees. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte f\u00fcr den Fall anerkannt, dass Ma\u00dfnahmen, die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung getroffen habe, neue Fragen aufgeworfen haben, \u00fcber die im Urteil noch nicht entschieden worden sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Nr.\u00a02) ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a032772\/02, ECHR 2009) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte die Auffassung vertreten habe, dass die Voraussetzungen f\u00fcr diese Ausnahme erf\u00fcllt seien, wenn das innerstaatliche Recht die Verfahrenswiederaufnahme grunds\u00e4tzlich vorsehe und das Ministerkomitee seine Pr\u00fcfung der Urteilsdurchf\u00fchrung in Unkenntnis des Umstands eingestellt habe, dass das zust\u00e4ndige nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umst\u00e4nde abgelehnt habe.<\/p>\n<p>36. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Frage, welche Konsequenzen in einem derartigen Ausnahmefall f\u00fcr das deutsche Recht zu ziehen seien, keiner Er\u00f6rterung bed\u00fcrfe. Im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin seien nach der Entscheidung des Ministerkomitees, die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs in ihrer fr\u00fcheren Rechtssache einzustellen, keine neuen Fragen aufgeworfen worden, die eine erneute inhaltliche Pr\u00fcfung durch den Gerichtshof begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Nach den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum damaligen Zeitpunkt nicht statthaft gewesen. Die Ausf\u00fchrung der Beschwerdef\u00fchrerin, eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gegen die Klinik H. sei nach deutschem Recht die einzige M\u00f6glichkeit, die vom Ministerkomitee erwartete \u201evolle Wiedergutmachung\u201c zu erreichen, sei unzutreffend. Der Beschwerdef\u00fchrerin habe offen gestanden, die Bundesrepublik Deutschland oder das betroffene Bundesland gem\u00e4\u00df Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention auf Ersatz jedenfalls des vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte nicht zugesprochenen Verm\u00f6gensschadens in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gew\u00e4hre den Betroffenen nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabh\u00e4ngigen Schadensersatzanspruch gegen die \u00f6ffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen unter Verletzung von Artikel\u00a05 der Konvention. Allerdings sei dieser Anspruch zwischenzeitlich wahrscheinlich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0195 und 199 Abs.\u00a01 BGB verj\u00e4hrt, da die Verj\u00e4hrungsregeln des deutschen Rechts f\u00fcr deliktische Anspr\u00fcche entsprechende Anwendung f\u00e4nden.<\/p>\n<p>3. \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs im Individualbeschwerdeverfahren Nr.\u00a061603\/00<\/p>\n<p>37. Das Ministerkomitee pr\u00fcfte den Fall S. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a061603\/00, in seiner 1007.\u00a0Sitzung vom 15. bis 17.\u00a0Oktober\u00a02007, zu einem Zeitpunkt also, der zwischen dem Ergehen der Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts im Jahr 2006 und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.\u00a0August 2013 lag.<\/p>\n<p>38. Das Ministerkomitee beschloss im Einklang mit den Bestimmungen aus Artikel\u00a046 Abs.\u00a02 der Konvention, der die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung endg\u00fcltiger Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte durch das Ministerkomitee vorsieht, die Pr\u00fcfung in der Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin einzustellen (Resolution CM\/ResDH(2007)123 vom 17.\u00a0Oktober 2007). Es erinnerte daran, dass die Feststellung von Verletzungen der Konvention durch den Gerichtshof \u00fcber die Zahlung einer gerechten Entsch\u00e4digung hinaus gegebenenfalls auch die Ergreifung individueller Ma\u00dfnahmen durch den beschwerdegegnerischen Staat gebiete, um die Verletzungen zu beenden, deren Folgen zu beseitigen und den Beschwerdef\u00fchrer, so weit m\u00f6glich, in die Lage zu versetzen, in der er sich ohne die Verletzung befunden h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der beschwerdegegnerische Staat allgemeine Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung \u00e4hnlicher Verletzungen ergreifen.<\/p>\n<p>39. Das Ministerkomitee erinnerte auch daran, dass der Gerichtshof die Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrerin in einer geschlossenen Abteilung der in Rede stehenden privaten psychiatrischen Klinik und die medizinische Behandlung gegen ihren Willen als Versto\u00df gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention erachtet habe. Im Anhang zu seiner Resolution f\u00fchrte das Ministerkomitee aus:<\/p>\n<p>\u201eIndividuelle Ma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>Der EGMR erkannte eine gerechte Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 75.000\u00a0Euro als Ersatz f\u00fcr den immateriellen Schaden zu. Nach deutschem Recht gab es bis Ende 2006 keine ausdr\u00fccklich vorgesehene M\u00f6glichkeit, die Wiederaufnahme eines zivilrechtlichen Verfahrens mit der Begr\u00fcndung zu erwirken, dass das Urteil des innerstaatlichen Gerichts das innerstaatliche Recht nicht im Sinne der Konvention ausgelegt habe. In dieser Hinsicht unterschied sich die deutsche Zivilprozessordnung von der Strafprozessordnung, die eine Wiederaufnahme ausdr\u00fccklich f\u00fcr solche F\u00e4lle vorsieht, in denen der EGMR eine Verletzung festgestellt hat, die Auswirkungen auf das Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens gehabt haben k\u00f6nnte (\u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO).<\/p>\n<p>Am 31.12.2006 trat eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, nach der die Wiederaufnahme zivilrechtlicher Verfahren nunmehr ebenso m\u00f6glich ist wie dies bereits bei Strafverfahren der Fall war (\u00a7\u00a0580 Nr.\u00a08 ZPO, eingef\u00fchrt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz, BGBl. I 2006 Nr. 66 vom 30.12.2006). Da das Gesetz aber nicht r\u00fcckwirkend gilt, wird es der Beschwerdef\u00fchrerin wohl nicht zugutekommen. Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte kein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung (&#8230;) und K\u00f6rperverletzung (&#8230;) beantragen, da diese Delikte bereits verj\u00e4hrt waren, als die Beschwerdef\u00fchrerin ihre F\u00e4higkeit zu sprechen zur\u00fcckerlangte. Dennoch versucht die Beschwerdef\u00fchrerin gegenw\u00e4rtig, die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens zur Erlangung einer weitergehenden Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch ihre rechtwidrige Freiheitsentziehung erlittenen materiellen Schaden zu erwirken. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde im Februar 2006 vom Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen. Im M\u00e4rz 2006 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde mit der Begr\u00fcndung, dass die Wiederaufnahme von Verfahren sowohl nach deutschem Verfassungsrecht als auch nach der Konvention m\u00f6glich und nicht aussichtslos sei, und daher Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse. Angesichts der st\u00e4ndigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts ist zu erwarten, dass das innerstaatliche Gericht in seiner Entscheidung die Konvention sowie die Rechtsprechung des EGMR vollst\u00e4ndig umsetzen wird, um der Beschwerdef\u00fchrerin volle Wiedergutmachung zuteilwerden zu lassen.\u201c<\/p>\n<p>40. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Ma\u00dfnahmen erinnerte das Ministerkomitee unter anderem daran, dass die Einf\u00fchrung der M\u00f6glichkeit der Wiederaufnahme zivilrechtlicher Verfahren nach Feststellung einer Verletzung durch den EGMR ins deutsche Recht seiner Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur erneuten \u00dcberpr\u00fcfung oder Wiederaufnahme bestimmter Verfahren auf innerstaatlicher Ebene im Anschluss an Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (Empfehlung Rec(2000)2, angenommen am 19.\u00a0Januar 2000 in der 694.\u00a0Sitzung der Stellvertreter der Minister) entspreche.<\/p>\n<p>41. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.\u00a0August 2013, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, ersuchte die Beschwerdef\u00fchrerin das Ministerkomitee am 13.\u00a0M\u00e4rz 2014, das Verfahren zur \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils vom 16.\u00a0Juni 2005 wieder aufzunehmen. Zum Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung hat das Ministerkomitee noch nicht \u00fcber den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin entschieden.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des zugeh\u00f6rigen Einf\u00fchrungsgesetzes \u00fcber die Wiederaufnahme von Zivilverfahren<\/em><\/p>\n<p>42. In \u00a7\u00a0580 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung sind unter den Nummern 1 bis 7 Buchst.\u00a0b die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Wiederaufnahme zivilrechtlicher Verfahren aufgef\u00fchrt. \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0b ZPO insbesondere bestimmte und bestimmt noch immer, dass eine Restitutionsklage hinsichtlich eines Verfahrens vor den Zivilgerichten stattfindet, wenn eine Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr g\u00fcnstigere Entscheidung herbeigef\u00fchrt haben w\u00fcrde. Nach der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte mit Stand 2006 war \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a07 Buchst.\u00a0b ZPO nicht auf Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte anzuwenden, und zwar weder direkt (siehe OLG Brandenburg, 4\u00a0U\u00a034\/04, Urteil vom 9.\u00a0Juni\u00a02004, und LG Bautzen, 4\u00a0O\u00a0151\/04, Urteil vom 8.\u00a0Oktober\u00a02004) noch analog (siehe Urteil des OLG Brandenburg, a.a.O., und OLG Sachsen-Anhalt, 11\u00a0U\u00a0135\/04, Urteil vom 17.\u00a0Mai\u00a02005).<\/p>\n<p>43. Zum 31.\u00a0Dezember 2006 f\u00fchrte der Gesetzgeber in \u00a7\u00a0580 ZPO einen weiteren Restitutionsgrund ein. Nach \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a08 findet die Restitutionsklage gegen rechtskr\u00e4ftige Urteile der Zivilgerichte statt, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil des Zivilgerichts auf dieser Verletzung beruht. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Zivilprozessordnung ist \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a08 ZPO nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 31.\u00a0Dezember 2006 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen wurden.<\/p>\n<p><em>2. Bestimmung der Strafprozessordnung bez\u00fcglich der Wiederaufnahme von Strafverfahren<\/em><\/p>\n<p>44. Nach \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten zul\u00e4ssig, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil des Strafgerichts auf dieser Verletzung beruht. Dieser Wiederaufnahmegrund wurde vom Gesetzgeber zum 15.\u00a0Juli 1998 in \u00a7\u00a0359 StPO eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p><em>3. Bestimmungen \u00fcber die Prozesskostenhilfe<\/em><\/p>\n<p>45. Die Voraussetzungen f\u00fcr Prozesskostenhilfe sind in \u00a7\u00a0114\u00a0ff. ZPO festgelegt. Nach diesen Bestimmungen erh\u00e4lt eine Partei, die die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es obliegt dem Gericht, das f\u00fcr die beabsichtigte Klage selbst zust\u00e4ndig ist, \u00fcber Antr\u00e4ge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden und eine ablehnende Entscheidung kann angefochten werden (\u00a7\u00a0127 Abs.\u00a01 und 2 ZPO).<\/p>\n<p><em>4. Schadensersatzforderungen nach Artikel\u00a05 Absatz\u00a05 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>46. Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ergibt sich unmittelbar aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wenn einer Person unter Verletzung von Artikel\u00a05 der Konvention die Freiheit entzogen wurde (siehe Bundesgerichtshof, III\u00a0ZR\u00a0118\/64, Urteil vom 31.\u00a0Januar\u00a01966). Der Anspruch gilt unabh\u00e4ngig von einem Verschulden seitens der Beh\u00f6rden (ebenda). Die innerstaatlichen Gerichte legen einen auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention basierenden Anspruch dahingehend aus, dass die Gew\u00e4hrung echten Schadensersatzes an den Gesch\u00e4digten bezweckt wird, der sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden abdeckt (siehe Bundesgerichtshof, III\u00a0ZR\u00a03\/92, Urteil vom 29.\u00a0April\u00a01993). Allerdings muss der betreffende Schaden von einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung als solcher herr\u00fchren, also einer Verletzung von Artikel\u00a05 der Konvention (siehe Bundesgerichtshof, III\u00a0ZR\u00a0342\/12, Urteil vom 4.\u00a0Juli\u00a02013, bei dem das Gericht befand, dass ein Schaden aufgrund von Haftbedingungen, die gegen Artikel\u00a03 der Konvention versto\u00dfen, nicht von dem Anwendungsbereich des Anspruchs aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention erfasst sei). Es gibt keine gefestigte innerstaatliche Rechtsprechung dazu, ob es Raum f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung auf der Grundlage von Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention gibt, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung von Artikel\u00a05 der Konvention festgestellt und eine gerechte Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a041 der Konvention gew\u00e4hrt hat und die deutschen Beh\u00f6rden der betroffenen Person diese Summe ausgezahlt haben (siehe Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15\u00a0W\u00a02\/12, Beschluss vom 9.\u00a0April\u00a02013).<\/p>\n<p>47. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte gelten die Regelungen hinsichtlich der Verj\u00e4hrung deliktischer Anspr\u00fcche analog f\u00fcr Anspr\u00fcche nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a05 der Konvention (siehe ebenda; Bundesverfassungsgericht, 1\u00a0BvR\u00a0414\/04, Beschluss vom 6.\u00a0Oktober\u00a02004). Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners erstmals Kenntnis erlangt hat (Anwendung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0195 und 199 Abs.\u00a01 BGB). Die innerstaatlichen Gerichte sind der Auffassung, dass ein solcher Anspruch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem eine Freiheitsentziehung objektiv rechtswidrig ist, ohne dass es einer diesbez\u00fcglichen gerichtlichen Feststellung bed\u00fcrfte (siehe Oberlandesgericht Hamm, I\u201111\u00a0U\u00a0131\/13, Urteil vom 6.\u00a0Februar\u00a02015, und Landgericht Marburg, 2\u00a0O\u00a063\/13, Urteil vom 8.\u00a0Juli\u00a02014). Bei unklarer Rechtslage kann der Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist wegen Rechtsunkenntnis ausnahmsweise verschoben werden (siehe Bundesgerichtshof; III\u00a0ZR\u00a0353\/04, 3.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>48. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die innerstaatlichen Gerichte sich geweigert h\u00e4tten, das zivilrechtliche Verfahren gegen die Klinik H. wiederaufzunehmen, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil in ihrer Rechtssache (S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a061603\/00, ECHR 2005\u2011V) eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention festgestellt habe. Sie machte geltend, die innerstaatlichen Gerichte seien verpflichtet, dieses Verfahren wieder aufzunehmen, da dies f\u00fcr sie die einzige M\u00f6glichkeit sei, \u201evolle Wiedergutmachung\u201c f\u00fcr die vom Gerichtshof in jenem Urteil festgestellte Verletzung zu erlangen. Die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe durch die innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr die Anstrengung einer Klage zur Wiederaufnahme ihres Verfahrens und die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht h\u00e4tten gegen ihr Recht auf Rechtsschutzgleichheit, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren und gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten versto\u00dfen. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf Artikel\u00a01, 5 Abs.\u00a01, 6 Abs.\u00a01, 8, 13, 14 und 46 der Konvention sowie auf Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls zur Konvention.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Vorbemerkungen<\/strong><\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass er bereits mit den R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin nach der Konvention, die ihre Unterbringung in der Klinik H. und die zwangsweise medizinische Behandlung dort betrafen, befasst war und eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention festgestellt und ihr 75.000\u00a0Euro als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden, jedoch keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr materiellen Schaden zugesprochen hat (siehe Rdnrn.\u00a012 bis 18). Im Kern betrifft die vorliegende Individualbeschwerde die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin, dass ihr bisher keine hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr die vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzungen zuteil geworden sei und dass ihr zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren sei.<\/p>\n<p>50. Auf innerstaatlicher Ebene hat sie vergeblich versucht, zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr die festgestellten Konventionsverletzungen zu erlangen, indem sie die Wiederaufnahme des zivilrechtlichen Verfahrens gegen die Privatklinik H. und Prozesskostenhilfe hierf\u00fcr beantragte (siehe Rdnrn.\u00a019 bis 36). Ihre nun dem Gerichtshof vorliegenden Konventionsr\u00fcgen betreffen die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, das Zivilverfahren gegen die Klinik H. wiederaufzunehmen und ihr hierf\u00fcr Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren. Die R\u00fcgen werfen Fragen hinsichtlich der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs im ersten Individualbeschwerdeverfahren der Beschwerdef\u00fchrerin und der diesbez\u00fcglichen Befugnisse des Gerichtshofs und des Ministerkomitees auf.<\/p>\n<p>51. Schlie\u00dflich nimmt der Gerichtshof den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach diese die Individualbeschwerde insgesamt f\u00fcr unzul\u00e4ssig halte, angesichts der Krankheitsgeschichte der Beschwerdef\u00fchrerin jedoch entschieden habe, im Wege einer einseitigen Erkl\u00e4rung eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte anzuerkennen (siehe Rdnrn.\u00a054 und 58).<\/p>\n<p><strong>B. Angebliche Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der Versagung von Prozesskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>52. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, dass die Weigerung des Oberlandesgerichts, ihr f\u00fcr die Anstrengung einer Klage zur Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren, gegen ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht und auf Rechtsschutzgleichheit, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und gegen ihr Recht auf ein faires Verfahren versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>53. Nachdem Versuche der Regierung, direkt mit der Beschwerdef\u00fchrerin eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 \u00fcber ihren Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in diesem Teil der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner ersuchte sie den Gerichtshof, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>54. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1 Die Bundesrepublik teilt gegen\u00fcber dem Gerichtshof mit, dass leider keine Einigung \u00fcber einen Vergleich mit der Beschwerdef\u00fchrerin erzielt werden konnte.<\/p>\n<p>2 Die Bundesregierung m\u00f6chte daher \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 anerkennen, dass durch die Versagung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr die beabsichtigte Durchf\u00fchrung einer Wiederaufnahme ihres Rechtsstreits gegen die Privatklinik H. bei dem [&#8230;] Oberlandesgericht [&#8230;] die von Art.\u00a06 Abs.\u00a01 EMRK gesch\u00fctzten Verfahrensrechte der Beschwerdef\u00fchrerin sowie Rechte aus Art.\u00a05 Abs.\u00a01 und aus Art.\u00a08 der Konvention verletzt worden sind.<\/p>\n<p>3 Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac anzuerkennen. Mit diesem Betrag von 8.000,00 \u20ac w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der [Individualbeschwerde Nr.\u00a0486\/14] gegen die Bundesrepublik Deutschland und das betroffene Bundesland, insbesondere eine Entsch\u00e4digung (auch f\u00fcr Nichtverm\u00f6genssch\u00e4den), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>4 Einen Betrag von 8.000,00 \u20ac sieht die Bundesregierung als angemessen an. Zun\u00e4chst w\u00fcrde die Beschwerdef\u00fchrerin hierdurch wirtschaftlich so gestellt, als sei ihr die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der angebotene Betrag umfasst die bei Erhebung einer Wiederaufnahmeklage zu erwartenden Verfahrenskosten. Er schlie\u00dft dar\u00fcber hinaus eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immaterielle Nachteile aus einer Beeintr\u00e4chtigung der Verfahrensrechte der Beschwerdef\u00fchrerin im Prozesskostenhilfeverfahren ein. Ferner werden die der Beschwerdef\u00fchrerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen Kosten sowie die Geb\u00fchren und Auslagen ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof in jeweils angemessener H\u00f6he abgedeckt.<\/p>\n<p>5 Weitergehende Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerin auf Ausgleich eines Schadens aus entgangenen Chancen (\u201eloss of opportunity\u201c) sieht die Bundesregierung nicht als gerechtfertigt an. F\u00fcr die bis April 1979 erlittenen und eingetretenen Nachteile ist die Beschwerdef\u00fchrerin nach Einsch\u00e4tzung der Bundesregierung schon durch die von dem Gerichtshof mit seinem Urteil vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 (Nr. 61603\/00) zugesprochene Entsch\u00e4digung ausreichend abgefunden worden. Ob der Beschwerdef\u00fchrerin in einem vor den innerstaatlichen Gerichten wiederaufgenommenen Zivilverfahren Ersatz f\u00fcr nach April 1979 aufgetretene Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigungen zugesprochen worden w\u00e4re, ist g\u00e4nzlich ungewiss. In der Feststellung des Oberlandesgerichts aus seinem Urteil vom 22.\u00a0Dezember\u00a02000, dass die Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Zeit von Juli 1977 bis April 1979 fehlerfrei gewesen war und keine \u00dcberdosierung von Medikamenten stattgefunden hat (Rdnr.\u00a040 des Urteils des Gerichtshofs vom 16.\u00a0Juni\u00a02005) hat der Gerichtshof keine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdef\u00fchrerin gesehen (Rdnrn.\u00a0130 bis 136 des Urteils des Gerichtshofs vom 16.\u00a0Juni\u00a02005).<\/p>\n<p>6 \u00dcber den Einzelfall der Beschwerdef\u00fchrerin hinausgehende Fragen eines Schutzes der Rechte aus der Konvention wirft die Beschwerde nicht auf. F\u00fcr alle nach dem 31.\u00a0Dezember\u00a02006 rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verfahren hat die Bundesrepublik mit \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a08 ZPO eine gesetzlich geregelte Restitutionsm\u00f6glichkeit geschaffen.<\/p>\n<p>7 Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df Art.\u00a037 Abs.\u00a01 c) der Konvention aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art.\u00a05, 6 und Art.\u00a08 der Konvention sowie einer Entsch\u00e4digungsforderung in H\u00f6he von 8.000,00 \u20ac durch die Bundesregierung stellt einen \u201eanderen Grund\u201c im Sinne dieser Vorschrift dar. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>55. Mit Schreiben vom 28.\u00a0April\u00a02016 erkl\u00e4rte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei. Sie wies darauf hin, dass eine einseitige Erkl\u00e4rung nicht von \u00a7\u00a0580 Nr.\u00a08 ZPO erfasst sei, der eine Wiederaufnahme von durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Zivilsachen erm\u00f6gliche, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Europ\u00e4ischen Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das Urteil auf dieser Verletzung beruhe. Daher w\u00e4re es ihr trotz der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung nicht m\u00f6glich, eine Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens vor den Zivilgerichten zu erwirken. Unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Hakimi\u00a0.\/.\u00a0Belgien (Individualbeschwerde Nr.\u00a0665\/08, Rdnr.\u00a029, 29.\u00a0Juni\u00a02010) und Rozhin\u00a0.\/.\u00a0Russland (Individualbeschwerde Nr.\u00a050098\/07, Rdnr.\u00a023, 6.\u00a0Dezember\u00a02011) brachte sie vor, dass die Beschwerde nicht gestrichen werden sollte, wobei sie auch betonte, dass es sich bei der Verhinderung von Wiederaufnahmeverfahren in F\u00e4llen, in denen die Zivilgerichte vor dem 31.\u00a0Dezember\u00a02006 ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil erlassen haben, um ein strukturelles Problem handele; so sei mindestens ein weiterer Fall vor dem Gerichtshof anh\u00e4ngig, bei dem eine solche Wiederaufnahme trotz eines Urteils des Gerichthofs, in dem eine Konventionsverletzung festgestellt worden sei, abgelehnt worden sei.<\/p>\n<p>56. Dar\u00fcber hinaus erfasse die Erkl\u00e4rung nicht alle Konventionsverletzungen. Eine ihrer R\u00fcgen betreffe die Entscheidung des Gesetzgebers, Wiederaufnahmeverfahren in F\u00e4llen zu verhindern, in denen die Zivilgerichte vor dem 31.\u00a0Dezember\u00a02006 ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil erlassen h\u00e4tten und der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das zivilgerichtliche Urteil auf dieser Verletzung basiert habe, w\u00e4hrend diese M\u00f6glichkeit im Hinblick auf Strafverfahren gegeben sei (siehe Rdnrn.\u00a070 bis 76). Diese R\u00fcge nach Artikel\u00a06 der Konvention f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention sei von der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht erfasst. Sollte der Gerichtshof die Beschwerde auf der Grundlage der einseitigen Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung im Register streichen, sei es anschlie\u00dfend nicht mehr m\u00f6glich, die Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zu erwirken, da es nach dem innerstaatlichen Recht nach wie vor keinen Grund f\u00fcr eine Wiederaufnahme gebe, weil das Verfahren vor dem Stichtag 31.\u00a0Dezember\u00a02006 durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossen worden sei.<\/p>\n<p>57. Des Weiteren sei ihre R\u00fcge, dass ihr eine \u201evolle Wiedergutmachung\u201c f\u00fcr die vom Gerichtshof in ihrem fr\u00fcheren Verfahren festgestellten Verletzungen (S., a.a.O.) verwehrt worden sei, nicht von der einseitigen Erkl\u00e4rung erfasst. Sie wiederholte, dass sie nach innerstaatlichem Recht Anspruch auf eine deutlich h\u00f6here Entsch\u00e4digung f\u00fcr immaterielle und materielle Sch\u00e4den, insbesondere f\u00fcr entgangene Eink\u00fcnfte habe. Schlie\u00dflich sei die von der Regierung angebotene Summe in H\u00f6he von 8.000\u00a0Euro unangemessen und stelle keine hinreichende Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden dar, den sie aufgrund der von der Regierung anerkannten Konventionsverletzungen erlitten habe. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, dass sich die Kosten und Auslagen, die f\u00fcr das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht und die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof angefallen seien, auf insgesamt etwa 4.200\u00a0Euro belaufen h\u00e4tten und die Kosten und Auslagen f\u00fcr das Schadensersatzverfahren vor dem Oberlandesgericht weitere 10.608\u00a0Euro betragen h\u00e4tten. Ein Betrag in H\u00f6he von 25.000\u00a0Euro w\u00fcrde diesbez\u00fcglich eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden darstellen. Sie w\u00fcnsche eine Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache.<\/p>\n<p>58. In ihrer Stellungnahme vom 31.\u00a0August\u00a02016 erh\u00f6hte die Regierung den angebotenen Betrag auf 17.000\u00a0Euro, hielt inhaltlich jedoch am Anwendungsbereich der einseitigen Erkl\u00e4rung fest. Sie f\u00fcgte hinzu, dass sie die Beschwerde insgesamt f\u00fcr unzul\u00e4ssig, oder hilfsweise f\u00fcr unbegr\u00fcndet halte, f\u00fchrte aber aus, dass sie angesichts der Krankheitsgeschichte der Beschwerdef\u00fchrerin entschieden habe, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte auf Rechtsschutzgleichheit, des Grundsatzes der Waffengleichheit, ihres Rechts auf ein faires Verfahren und ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten anzuerkennen \u2013 einer Verletzung, die aufgrund der Entscheidung, wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg keine Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren, dem Oberlandesgericht zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>59. Sie erkl\u00e4rte, dass der nun angebotene Betrag in H\u00f6he von 17.000\u00a0Euro eine materielle Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 9.000\u00a0Euro enthalte, was dem hypothetischen Wert einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Verfahren vor dem Oberlandesgericht entspreche; au\u00dferdem umfasse er die in dem Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen und die Kosten und Auslagen, die in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof entstanden seien (die Regierung f\u00fchrt hierzu aus, dass die im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Kosten und Auslagen zwar etwas zu hoch seien und von ihr auf 436,97\u00a0Euro statt 600,71\u00a0Euro gesch\u00e4tzt w\u00fcrden, die Kosten und Auslagen in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof (3.320,87\u00a0Euro) aber angemessen seien); schlie\u00dflich erfasse der Betrag auch noch eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 4.000\u00a0Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden, den die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der Versagung von Prozesskostenhilfe erlitten habe.<\/p>\n<p>60. In ihrer Stellungnahme vom 31.\u00a0August\u00a02016 ersuchte die Regierung den Gerichtshof nicht mehr darum, die Beschwerde auf der Grundlage der einseitigen Erkl\u00e4rung im Ganzen im Register zu streichen (siehe Rdnr.\u00a054), sondern nur im Hinblick auf diejenigen Verletzungen der Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus der Konvention, die mit der einseitigen Erkl\u00e4rung der Bundesregierung vom 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 anerkannt worden seien. Sie ersuchte den Gerichtshof, die Beschwerde im verbleibenden Umfang f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren oder, hilfsweise dazu, festzustellen, dass die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus der Konvention nicht verletzt worden seien.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>63. Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft, die er in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, insbesondere in dem Urteil in der Rechtssache Tahsin Acar (siehe Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (prozessuale Einrede) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnrn.\u00a075 bis 77, ECHR\u00a02003-VI; WAZA Sp\u00f3\u0142ka z\u00a0o.o.\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a011602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Herman\u00a0.\/.\u00a0Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a035965\/14, Rdnrn.\u00a015 bis 18, 17.\u00a0November\u00a02015).<\/p>\n<p>64. Er stellt fest, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention grunds\u00e4tzlich nicht ratione materiae auf Verfahren anwendbar ist, die einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof betreffen, dass es aber Ausnahmen von dieser Regel gibt (siehe Bochan\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022251\/08, Rdnrn.\u00a044 bis 51, ECHR 2015). Die Regierung hielt die Beschwerde insgesamt f\u00fcr unzul\u00e4ssig, oder hilfsweise f\u00fcr unbegr\u00fcndet, entschied aber angesichts der Krankheitsgeschichte der Beschwerdef\u00fchrerin, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte anzuerkennen (siehe Rdnr.\u00a058). Unter diesen Umst\u00e4nden muss sich der Gerichtshof angesichts der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung, in der diese eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdef\u00fchrerin aus Artikel\u00a06 der Konvention \u2013 und Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention \u2013 aufgrund der Versagung von Prozesskostenhilfe anerkannte, nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention befassen.<\/p>\n<p>65. Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung (in der ge\u00e4nderten Fassung vom 31. August\u00a02016) enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>66. Angesichts der obigen Erw\u00e4gungen verbunden mit der Feststellung, dass dies weder eine Beurteilung der \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin, die nicht von der einseitigen Erkl\u00e4rung erfasst sind (siehe Rdnrn.\u00a058 und 60), noch die Beurteilung anderer F\u00e4lle, die die Versagung von Wiederaufnahmeverfahren in F\u00e4llen betreffen, bei denen vor dem 31.\u00a0Dezember\u00a02006 ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil der deutschen Zivilgerichte ergangen ist, vorwegnimmt, ist der Gerichtshof dar\u00fcber hinaus \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieses Teils der Beschwerde erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine).<\/p>\n<p>67. Er ist der Auffassung, dass der in der Erkl\u00e4rung der Regierung (in der ge\u00e4nderten Fassung vom 31.\u00a0August\u00a02016) genannte Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 der Konvention gezahlt werden sollte. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>68. Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte (Josipovi\u0107 .\/. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008).<\/p>\n<p>69. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die vorgenannten R\u00fcgen betrifft.<\/p>\n<p><strong>C. Angebliche Verletzung von Artikel\u00a06 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention aufgrund von Unterlassungen des Gesetzgebers<\/strong><\/p>\n<p>70. Soweit sich die R\u00fcge auf die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte bezieht, eine analoge Anwendung anderer Bestimmungen, die eine Wiederaufnahme vorsehen, und zwar insbesondere der Vorschrift, die die Wiederaufnahme von rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Strafverfahren vorsehe, abzulehnen, r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a06 der Konvention \u2013 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention \u2013, dass es im deutschen Recht keinen Wiederaufnahmegrund f\u00fcr rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Zivilverfahren gebe. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die R\u00fcge von dem Anwendungsbereich der einseitigen Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung (siehe Rdnrn.\u00a054 und 58 bis 60) sowie von der Entscheidung des Gerichtshofs, diesen Teil der Beschwerde im Register zu streichen (siehe Rdnrn.\u00a061 bis 69) erfasst ist.<\/p>\n<p>71. Was die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich des Vers\u00e4umnisses des Gesetzgebers angeht, eine Bestimmung zu erlassen, die eine Wiederaufnahme von rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Zivilverfahren zulassen w\u00fcrde \u2013 und von der sie profitieren w\u00fcrde \u2013, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese nicht von der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung erfasst ist.<\/p>\n<p>72. Die Regierung brachte vor, dass diese R\u00fcge unzul\u00e4ssig sei, und zwar erstens, weil sie ratione materiae mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention unvereinbar sei, und zweitens, weil die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft habe, da sie diese R\u00fcge nicht einmal der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht vorgebracht habe.<\/p>\n<p>73. Die Beschwerdef\u00fchrerin trat beiden Einwendungen entgegen. Im Hinblick auf Letztere brachte sie vor, dass angesichts ihrer Verfassungsbeschwerde als Ganzes klar sei, dass sie sowohl das Vers\u00e4umnis des Oberlandesgerichts, sich analog auf eine andere Bestimmung, die eine Verfahrenswiederaufnahme vorsehe, zu berufen, um so eine Wiederaufnahme in ihrem Fall zu erm\u00f6glichen, als auch das Vers\u00e4umnis des Gesetzgebers ger\u00fcgt habe, entsprechende Wiederaufnahmegr\u00fcnde vorzusehen.<\/p>\n<p>74. Angesichts dessen, dass die Regierung die Beschwerde insgesamt f\u00fcr unzul\u00e4ssig h\u00e4lt (siehe Rdnr.\u00a058), muss sich der Gerichtshof nicht mit der Frage der Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention befassen, da dieser Teil der R\u00fcge in jedem Fall unzul\u00e4ssig war, da die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>75. In ihrer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich geltend gemacht, dass es diskriminierend sei, dass das innerstaatliche Recht zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht die M\u00f6glichkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Zivilverfahrens vorgesehen habe, wenn der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das zivilgerichtliche Urteil auf dieser Verletzung basiert habe, wohingegen diese M\u00f6glichkeit im Hinblick auf Strafverfahren gegeben gewesen sei (siehe Rdnr.\u00a025). Sie brachte vor, dass \u00a7\u00a0359 Nr.\u00a06 StPO analog h\u00e4tte Anwendung finden m\u00fcssen, so dass eine Wiederaufnahme ihres gegen die Klinik H. gef\u00fchrten Schadensersatzverfahrens m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Allerdings hat sie diesbez\u00fcglich nicht konkret eine diskriminierende Behandlung durch den Gesetzgeber geltend gemacht, was das Bundesverfassungsgericht zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass sie ihre R\u00fcge in dieser Hinsicht nicht substantiiert habe (siehe Rdnr.\u00a030).<\/p>\n<p>76. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre R\u00fcge bez\u00fcglich des Vers\u00e4umnisses des Gesetzgebers nicht in geeigneter Weise vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht hat, wie es in den Verfahrensvorschriften des Verfassungsrechts vorgesehen ist. Folglich hat die Beschwerdef\u00fchrerin den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich dieser R\u00fcge nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft. Diese R\u00fcge ist daher nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>D. Angebliche Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention aufgrund der Versagung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>77. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte ferner, dass es das Bundesverfassungsgericht selbst abgelehnt habe, ihr in dem in Rede stehenden Verfahren Prozesskostenhilfe zu gew\u00e4hren, obwohl das Verfahren komplex gewesen sei, was sich an der Dauer des Verfahrens und dem 21\u00a0Seiten umfassenden Beschluss des Gerichts zeige.<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht von dem Anwendungsbereich der einseitigen Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung erfasst ist, in der ausschlie\u00dflich auf die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht Bezug genommen wird (siehe Rdnrn.\u00a054 und 58 bis 60).<\/p>\n<p>79. Die R\u00fcge ist nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der das Recht auf Zugang zu einem Gericht vorsieht, zu pr\u00fcfen. Da das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einen (abgelehnten) Antrag auf Wiederaufnahme eines Zivilverfahrens betraf, hat die Regierung vorgetragen, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ratione materiae nicht anwendbar sei.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er sich mit der Frage der Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention (siehe Rdnr.\u00a064) nicht befassen muss, da dieser Teil der R\u00fcge jedenfalls aus anderem Grund unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof stellt fest, das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin der Sache nach gepr\u00fcft hat. Demnach gibt es keine Anzeichen daf\u00fcr, dass das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Zugang zu einem Gericht durch die Versagung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr dieses Verfahren ungeb\u00fchrlich eingeschr\u00e4nkt worden w\u00e4re oder dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>82. Diese R\u00fcge ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>E. Angebliche Verletzung der materiellen Aspekte von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>83. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention, weil ihr die innerstaatlichen Gerichte eine \u201evolle Wiedergutmachung\u201c f\u00fcr die vom Gerichtshof in ihrem fr\u00fcheren Verfahren festgestellten Konventionsverletzungen verwehrt h\u00e4tten. Sie habe Anspruch auf zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden sowie auf eine umfangreiche Entsch\u00e4digung f\u00fcr den materiellen Schaden, insbesondere f\u00fcr die entgangenen Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>84. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>85. Die Regierung brachte vor, dass der Gerichtshof entsprechend Artikel\u00a046 der Konvention ratione materiae nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung der R\u00fcge zust\u00e4ndig sei, da sie das angebliche Fehlen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung seines Urteils in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin betreffe. Die R\u00fcge habe keine neue, durch das urspr\u00fcngliche Urteil nicht entschiedene Frage aufgeworfen, welche eine Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtshofs begr\u00fcnden w\u00fcrde. Keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien f\u00fcr die Feststellung einer \u201eneuen Frage\u201c sei in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.<\/p>\n<p>86. Die R\u00fcge betreffe keine fortdauernde Verletzung, da die in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin festgestellte Verletzung ihre Unterbringung in der Klinik H. zwischen 1977 und 1979 betreffe. Die Freiheitsentziehung habe 1979 geendet und im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand sei keine Restitutio in Integrum m\u00f6glich. Vielmehr betreffe die R\u00fcge ausschlie\u00dflich das angebliche Fehlen einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr die bereits festgestellten Konventionsverletzungen und damit eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung des fr\u00fcheren Urteils des Gerichtshofs, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Ministerkomitees falle.<\/p>\n<p>87. Dar\u00fcber hinaus gebe es keine sachlichen Gr\u00fcnde, die eine Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Klinik H. erforderlich machen w\u00fcrden. Aus den festgestellten Konventionsverletzungen seien keine Nachteile entstanden, f\u00fcr die noch keine angemessene Entsch\u00e4digung geleistet worden sei. Der Tenor des Urteils des Gerichtshofs in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin enthalte keine Hinweise darauf, dass ihr eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren sei, die \u00fcber die vom Gerichtshof in dem Urteil zugesprochene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden (Punkt\u00a010 Buchst.\u00a0a Ziffer\u00a0i des Tenors) hinausgehe; vielmehr habe der Gerichtshof in Punkt\u00a011 des Urteilstenors die \u00fcbrige Forderung der Beschwerdef\u00fchrerin nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen (siehe Rdnr.\u00a017). Dar\u00fcber hinaus gebe es keine Beweise f\u00fcr einen Kausalzusammenhang zwischen der zwangsweisen medizinischen Behandlung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Klinik H. zwischen 1977 und 1979 und den Sch\u00e4den an ihrer Gesundheit. In seinem Urteil vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 habe der Gerichtshof festgestellt, dass das Oberlandesgericht Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 nicht verletzt habe, indem es festgestellt habe, dass ein solcher Kausalzusammenhang, der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Schadensersatz in Zivilverfahren notwendig sei, nicht nachgewiesen sei. Die Ausf\u00fchrungen in den Randnummern 176 bis 178 der Begr\u00fcndung des Urteils des Gerichtshofs vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 (siehe Rdnr.\u00a016), die diesbez\u00fcglich \u00fcber den Umfang des Urteilstenors hinausgingen, seien den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechts entsprechend nicht bindend.<\/p>\n<p>88. In seinem Beschluss vom 2.\u00a0Februar\u00a02006 habe das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zur\u00fcckgewiesen, weil das innerstaatliche Recht eine Wiederaufnahme von Zivilverfahren nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht vorgesehen habe. Das Gericht habe sich nicht mit den sachlichen Gr\u00fcnden auseinandergesetzt, die in seinem Urteil vom 22.\u00a0Dezember\u00a02000 angef\u00fchrt und vom Gerichtshof in dessen Urteil in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin gepr\u00fcft worden seien (siehe Rdnrn.\u00a09 und 20 bis 23).<\/p>\n<p>89. Und schlie\u00dflich sei der Staat seiner Verpflichtung nachgekommen, das Ministerkomitee detailliert, zutreffend und zeitgerecht \u00fcber die zur Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin getroffenen Ma\u00dfnahmen zu informieren. Dem Ministerkomitee sei bekannt gewesen, dass das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zur\u00fcckgewiesen habe. Dem Ministerkomitee sei auch bekannt gewesen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin hiergegen eine Verfassungsbeschwerde erhoben habe, \u00fcber die das Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung des Ministerkomitees, die Pr\u00fcfung ihrer Rechtssache einzustellen, noch nicht entschieden hatte. Angesichts der Unabh\u00e4ngigkeit des Bundesverfassungsgerichts k\u00f6nne die in der Resolution des Ministerkomitees ge\u00e4u\u00dferte Erwartung, dass das Gericht die Konvention sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs vollst\u00e4ndig umsetzen werde, um der Beschwerdef\u00fchrerin \u201evolle Wiedergutmachung\u201c zuteilwerden zu lassen, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Ministerkomitee eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Beschwerdef\u00fchrerin erwarte. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.\u00a0August\u00a02013, mit dem es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen, k\u00f6nne demnach nicht zur Folge haben, dass die R\u00fcge ratione materiae in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Gerichtshofs falle, und zwar nicht zuletzt weil die Beschwerdef\u00fchrerin das Ministerkomitee mit Schreiben vom 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 \u00fcber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts informiert und um Wiederaufnahme des Verfahrens zur \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 gebeten habe (siehe Rdnr.\u00a041). Daher bestehe keine Gefahr, dass die Angelegenheit der Nachpr\u00fcfung durch die Konventionsorgane entzogen werde, wenn der Gerichtshof die in Rede stehende R\u00fcge gem\u00e4\u00df Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>b) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>90. Die Beschwerdef\u00fchrerin wies darauf hin, dass das Ministerkomitee die Vertragsstaaten in seiner Empfehlung R(2000)2 vom 19.\u00a0Januar\u00a02000 dazu angehalten habe, die M\u00f6glichkeit der Wiederaufnahme von Verfahren vorzusehen, wenn die verletzte Partei weiterhin an erheblichen negativen Folgewirkungen einer konventionswidrigen innerstaatlichen Entscheidung leide und diese Konsequenzen nicht angemessen durch eine gerechte Entsch\u00e4digung wiedergutgemacht worden seien und ausschlie\u00dflich durch eine Verfahrenswiederaufnahme auszur\u00e4umen seien. Sie leide weiterhin an der sehr schweren Sch\u00e4digung ihrer Gesundheit, die durch ihre zwangsweise medikament\u00f6se Behandlung in der Klinik H verursacht worden sei. Das mache die Verletzungen der Konvention, f\u00fcr die sie nicht angemessen entsch\u00e4digt worden sei, zu fortdauernden Verletzungen.<\/p>\n<p>91. Die Beschwerdef\u00fchrerin bestritt ferner das angebliche Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den festgestellten Konventionsverletzungen und der Sch\u00e4digung ihrer Gesundheit. In seinem Urteil vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 habe der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Kausalzusammenhang durchaus bestanden habe. Die in den Randnummern 176 und 178 des Urteils enthaltenen Ausf\u00fchrungen (siehe Rdnr.\u00a016) seien bindend. Nach innerstaatlichem Recht habe sie Anspruch auf eine deutlich h\u00f6here Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden als der Gerichtshof in seinem Urteil festgesetzt habe. In seinem Urteil vom 16.\u00a0Juni\u00a02005 habe der Gerichtshof ihr allein deshalb keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den materiellen Schaden zugesprochen, weil er den ma\u00dfgeblichen Betrag nicht habe bestimmen k\u00f6nnen. Unter diesen Umst\u00e4nden sei eine Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H., in dem die Schadensh\u00f6he festgestellt werden k\u00f6nnte, die einzige M\u00f6glichkeit gewesen, eine \u201evolle Wiedergutmachung\u201c f\u00fcr die festgestellten Konventionsverletzungen zu erwirken.<\/p>\n<p>92. Im Hinblick auf die Entscheidung des Ministerkomitees, die Pr\u00fcfung ihrer fr\u00fcheren Rechtssache einzustellen, unterstrich die Beschwerdef\u00fchrerin, dass das Komitee in seiner Abschlussresolution ausgef\u00fchrt habe, dass erwartet werde, dass das Bundesverfassungsgericht die Konvention sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs vollst\u00e4ndig umsetzen werde, um der Beschwerdef\u00fchrerin \u201evolle Wiedergutmachung\u201c zuteilwerden zu lassen (siehe Rdnr.\u00a039). Ihrer Ansicht nach enth\u00e4lt diese \u00c4u\u00dferung zwei Kernelemente: Erstens sei das Ministerkomitee der Auffassung, dass sie bis dato keine hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr die festgestellten Konventionsverletzungen erhalten habe. Und zweitens stelle die Erwartung, dass das Bundesverfassungsgericht ihr \u201evolle Wiedergutmachung\u201c zuteilwerden lasse, die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Ministerkomitees dar, die Pr\u00fcfung ihrer Rechtssache einzustellen. H\u00e4tte das Bundesverfassungsgericht bereits vor der Entscheidung des Ministerkomitees beschlossen, ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, h\u00e4tte das Komitee die Pr\u00fcfung nicht eingestellt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stelle demnach \u201eneue Tatsachen\u201c dar. Der Umstand, dass das Ministerkomitee nach dem Schreiben der Beschwerdef\u00fchrerin vom 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014, in dem sie \u00fcber den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts informiert und die Wiederaufnahme der \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs in ihrer fr\u00fcheren Rechtssache beantragt habe, nicht aktiv geworden sei, deute darauf hin, dass das Ministerkomitee den Gerichtshof ratione materiae f\u00fcr zust\u00e4ndig halte, die vorliegende Individualbeschwerde zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>93. Dar\u00fcber hinaus betr\u00e4fen die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht nur die Durchf\u00fchrung des Urteils vom 16.\u00a0Juni\u00a02005, sondern auch die Art und Weise, in der die innerstaatlichen Gerichte ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahren zur\u00fcckgewiesen h\u00e4tten \u2013 n\u00e4mlich insbesondere, dass die Gerichte die in dem Urteil des Gerichtshofs enthaltenen Feststellungen nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, was bedeute, dass die vorliegende Rechtssache eine \u201eneue Frage\u201c betreffe, f\u00fcr deren Pr\u00fcfung der Gerichtshofs zust\u00e4ndig sei (unter Bezugnahme auf Bochan\u00a0.\/.\u00a0Ukraine (Nr.\u00a02), a.a.O., Rdnr.\u00a037). Schlie\u00dflich brachte die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass auch die einseitige Erkl\u00e4rung der Regierung, die nur einige ihrer R\u00fcgen betreffe, \u201eneue Tatsachen\u201c darstelle.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>94. Die einschl\u00e4gigen allgemeinen Grunds\u00e4tze wurden j\u00fcngst in der Rechtssache Bochan (a.a.O., Rdnrn.\u00a033 bis 34) wie folgt zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201e33. Die Frage der Einhaltung der Urteile des Gerichtshofs durch die Hohen Vertragsparteien f\u00e4llt nicht in dessen Zust\u00e4ndigkeit, wenn sie nicht im Rahmen eines in Artikel\u00a046 Abs.\u00a04 und 5 der Konvention vorgesehenen Verletzungsverfahrens geltend gemacht wird (siehe Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden \u2013 PIRIN u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien (Nr.\u00a02), Individualbeschwerden Nrn.\u00a041561\/07 und 20972\/08, Rdnr.\u00a056, 18.\u00a0Oktober\u00a02011). Nach Artikel\u00a046 Abs.\u00a02 ist das Ministerkomitee befugt, die Durchf\u00fchrung der Urteile des Gerichtshofs zu \u00fcberwachen und die von den beschwerdegegnerischen Staaten getroffenen Ma\u00dfnahmen zu evaluieren. Die Rolle des Ministerkomitees im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung der Urteile des Gerichtshofs hindert den Gerichtshof jedoch nicht daran, eine neue Individualbeschwerde, die die Ma\u00dfnahmen betrifft, die ein beschwerdegegnerischer Staat zur Durchf\u00fchrung eines Urteils ergriffen hat, zu pr\u00fcfen, wenn diese Beschwerde neue Tatsachen mit Bezug auf Fragen enth\u00e4lt, die im urspr\u00fcnglichen Urteil offen geblieben sind (siehe Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT)\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a032772\/02, Rdnrn.\u00a061 bis 63, ECHR 2009).<\/p>\n<p>34. Die einschl\u00e4gigen allgemeinen Grunds\u00e4tze wurden in der Rechtssache Egmez\u00a0.\/.\u00a0Zypern ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a012214\/07, Rdnrn.\u00a048 bis 56, 18.\u00a0September\u00a02012) wie folgt zusammengefasst:<\/p>\n<p>\u201a48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Feststellungen von Verletzungen in seinen Urteilen grunds\u00e4tzlich deklaratorischen Charakter haben (siehe Kr\u010dm\u00e1\u0159 u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a069190\/01, 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02004; Lyons u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a015227\/03, ECHR\u00a02003-IX; und Marckx\u00a0.\/.\u00a0Belgien, 13.\u00a0Juni\u00a01979, Rdnr.\u00a058, Serie\u00a0A Bd.\u00a031) und dass sich die Hohen Vertragsparteien in Artikel\u00a046 der Konvention verpflichten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endg\u00fcltige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, wobei die Durchf\u00fchrung durch das Ministerkomitee \u00fcberwacht wird (siehe sinngem\u00e4\u00df Papamichalopoulos u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Griechenland (Artikel\u00a050), 31.\u00a0Oktober\u00a01995, Rdnr.\u00a034, Serie\u00a0A Bd.\u00a0330-B). Daraus folgt unter anderem, dass ein Urteil, in dem der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle feststellt, dem beschwerdegegnerischen Staat die gesetzliche Verpflichtung auferlegt, nicht nur den Betroffenen die im Wege einer gerechten Entsch\u00e4digung zugesprochenen Betr\u00e4ge zu zahlen, sondern auch unter Aufsicht des Ministerkomitees, die allgemeinen und\/oder ggf. individuellen Ma\u00dfnahmen in seine innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen, durch die die von dem Gerichtshof festgestellte Verletzung abgestellt wird und ihren Folgen weitm\u00f6glichst abgeholfen wird (siehe Pisano\u00a0.\/.\u00a0Italien (Streichung) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036732\/97, Rdnr.\u00a043, 24.\u00a0Oktober\u00a02002 und Scozzari und Giunta\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a039221\/98 und 41963\/98, Rdnr.\u00a0249, ECHR 2000-VIII). Vorbehaltlich der \u00dcberwachung durch das Ministerkomitee ist der beschwerdegegnerische Staat in der Wahl der Mittel, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Artikel\u00a046 der Konvention nachkommen will, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe das Urteil in der Rechtssache Scozzari und Giunta, a.a.O., Rdnr.\u00a0249). Der Gerichtshof seinerseits kann in diesem Dialog keine Rolle \u00fcbernehmen (Lyons u.\u00a0a., a.a.O.).<\/p>\n<p>49. Auch wenn der Gerichtshof unter bestimmten Umst\u00e4nden eine konkrete Abhilfe- oder sonstige Ma\u00dfnahme benennen kann, die vom beschwerdegegnerischen Staat zu ergreifen ist (siehe z.\u00a0B. Assanidze\u00a0.\/.\u00a0Georgien [GK], Individualbeschwerden Nr.\u00a071503\/01, Punkt\u00a014 des Tenors, ECHR 2004-II; Gen\u00e7el\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a053431\/99, Rdnr.\u00a027, 23.\u00a0Oktober\u00a02003), obliegt die Evaluierung der Durchf\u00fchrung derartiger Ma\u00dfnahmen nach Artikel\u00a046 Abs.\u00a02 der Konvention dem Ministerkomitee (siehe Greens und M.T.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerden Nrn.\u00a060041\/08 und 60054\/08, Rdnr.\u00a0107, 23.\u00a0November\u00a02010; Suljagi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Bosnien und Herzegowina, Individualbeschwerde Nr.\u00a027912\/02, Rdnr.\u00a061, 3.\u00a0November\u00a02009; Hutten Czapska\u00a0.\/.\u00a0Polen (g\u00fctliche Einigung) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a035014\/97, Rdnr.\u00a042, 28.\u00a0April\u00a02008; Hutten Czapska\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a035014\/97, Rdnrn.\u00a0231 bis 239 und Tenor, ECHR 2006-VIII; Broniowski\u00a0.\/.\u00a0Polen (g\u00fctliche Einigung) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031443\/96, Rdnr.\u00a042, ECHR 2005-IX; und Broniowski\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a031443\/96, Rdnr.\u00a0189 bis 194 und Tenor, ECHR 2004-V).<\/p>\n<p>50. Dementsprechend hat der Gerichtshof stets betont, dass er nicht daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, zu pr\u00fcfen, ob eine Vertragspartei die Verpflichtungen, die ihr der Gerichtshof in einem Urteil auferlegt hat, erf\u00fcllt hat. Er hat es daher abgelehnt, R\u00fcgen, die ein Vers\u00e4umnis der Staaten betreffen, seine Urteile durchzuf\u00fchren, zu pr\u00fcfen, und derartige R\u00fcgen ratione materiae f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt (siehe Moldovan u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Moldau (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a08229\/04, 15.\u00a0Februar\u00a02011; Dowsett\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Nr.\u00a02) (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a08559\/08, 4.\u00a0Januar\u00a02011; \u00d6calan\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a05980\/07, 6.\u00a0Juli\u00a02010; H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a011057\/02, ECHR 2004 III; Komanick\u00fd\u00a0.\/.\u00a0Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a013677\/03, 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005; Lyons u.\u00a0a., a.a.O.; Kr\u010dm\u00e1\u0159 u.\u00a0a., a.a.O; und [Fischer]\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a027569\/02, ECHR 2003 VI).<\/p>\n<p>51. Die diesbez\u00fcgliche Rolle des Ministerkomitees bedeutet allerdings nicht, dass Ma\u00dfnahmen, die ein beschwerdegegnerischer Staat getroffen hat, um vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzungen abzuhelfen, nicht eine neue Frage aufwerfen k\u00f6nnen, die im Urteil offen geblieben ist (siehe Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), a.a.O., Rdnr.\u00a062; Hakkar\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043580\/04, 7.\u00a0April\u00a02009; H., a.a.O.; Mehemi [.\/.\u00a0Frankreich (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a053470\/99, Rdnr.\u00a043, ECHR 2003\u2011IV]; Rongoni\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a044531\/98, Rdnr.\u00a013, 25.\u00a0Oktober\u00a02001; Rando\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a038498\/97, Rdnr.\u00a017, 15.\u00a0Februar\u00a02000; Leterme\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 29.\u00a0April\u00a01998, Reports 1998-III; Pailot\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 22.\u00a0April\u00a01998, Rdnr.\u00a057, Reports 1998-II; und Olsson\u00a0.\/.\u00a0Schweden(Nr.\u00a02), 27.\u00a0November\u00a01992, Serie\u00a0A Bd.\u00a0250) und damit zum Gegenstand einer neuen Individualbeschwerde werden k\u00f6nnen, mit der sich der Gerichtshof zu befassen hat.<\/p>\n<p>52. Auf dieser Grundlage hat sich der Gerichtshof in einer Reihe von Folgef\u00e4llen f\u00fcr die Pr\u00fcfung von R\u00fcgen zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt, beispielsweise in F\u00e4llen, in denen die innerstaatlichen Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung eines Urteils des Gerichtshofs eine neue innerstaatliche Pr\u00fcfung des Falles vorgenommen haben, sei es durch Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe Emre\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a05056\/10, 11.\u00a0Oktober\u00a02011, und Hertel [.\/.\u00a0Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a053440\/99, ECHR 2002-I]) oder durch Einleitung eines neuen innerstaatlichen Verfahrens (siehe Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden \u2013 PIRIN u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien (Nr.\u00a02), Individualbeschwerden Nrn.\u00a041561\/07 und 20972\/08, 18.\u00a0Oktober\u00a02011 und Liu\u00a0.\/.\u00a0Russland (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a029157\/09, 26.\u00a0Juli\u00a02011).<\/p>\n<p>53. Dar\u00fcber hinaus ist es speziell im Zusammenhang mit einer fortdauernden Verletzung eines Konventionsrechts nach Erlass eines Urteils, in dem der Gerichtshof eine Verletzung dieses Rechts w\u00e4hrend eines gewissen Zeitraums festgestellt hat, nicht ungew\u00f6hnlich, dass der Gerichtshof eine zweite Individualbeschwerde \u00fcber eine Verletzung dieses Rechts in dem darauffolgenden Zeitraum pr\u00fcft (siehe u.\u00a0a. Ivan\u0163oc u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Moldau und Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a023687\/05, Rdnrn.\u00a093 bis 96, 15.\u00a0November\u00a02011 im Hinblick auf ein fortdauernde Inhaftierung; Wasserman\u00a0.\/.\u00a0Russland (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a021071\/05, Rdnrn.\u00a036 bis 37, 10.\u00a0April\u00a02008 im Hinblick auf die Nichtdurchsetzung eines innerstaatlichen Urteils; und Rongoni\u00a0.\/.\u00a0Italien, a.a.O., Rdnr.\u00a013, im Hinblick auf die Verfahrensdauer). In solchen F\u00e4llen ergibt sich die \u201eneue Frage\u201c aus der Fortsetzung der Verletzung, die der urspr\u00fcnglichen Entscheidung des Gerichtshof zugrunde lag. Die Pr\u00fcfung durch den Gerichtshof ist jedoch auf die betreffenden neuen Zeitr\u00e4ume und die diesbez\u00fcglich geltend gemachten neuen R\u00fcgen beschr\u00e4nkt (siehe z.\u00a0B. Ivan\u0163oc u.\u00a0a., a.a.O.).<\/p>\n<p>54. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht eindeutig hervor, dass die Feststellung einer \u201eneuen Frage\u201c sehr stark von den konkreten Umst\u00e4nden eines bestimmten Falles abh\u00e4ngt und dass die Unterschiede zwischen einzelnen F\u00e4llen nicht immer eindeutig sind. So hat der Gerichtshof beispielsweise in dem Fall Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) (a.a.O.) festgestellt, dass er f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer R\u00fcge zust\u00e4ndig ist, der zufolge das betreffende innerstaatliche Gericht einen Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme nach Ergehen eines Urteils des Gerichtshofs abgelehnt hatte. Der Gerichtshof hat sich in erster Linie auf den Umstand gest\u00fctzt, dass neue Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung des Antrags vorgebracht wurden und diese demnach neue Tatsachen darstellten, die die Grundlage einer neuen Konventionsverletzung darstellen k\u00f6nnten (siehe Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), a.a.O., Rdnr.\u00a065). Er hat auch den Umstand ber\u00fccksichtigt, dass das Ministerkomitee seine \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs eingestellt hatte, ohne die Ablehnung der Wiederaufnahme zu ber\u00fccksichtigen, da es nicht \u00fcber den Beschluss unterrichtet worden war. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Ablehnung auch aus diesem Blickwinkel eine neue Tatsache darstellte (ebenda, Rdnr.\u00a067). In seinem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Emre (a.a.O.) hat der Gerichtshof auch befunden, dass ein neues innerstaatliches Urteil, das nach Wiederaufnahme eines Verfahrens ergangen ist und in dem die innerstaatlichen Gerichte eine neue Interessenabw\u00e4gung vorgenommen haben, eine neue Tatsache darstellte. Er hat in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass das Verfahren zur \u00dcberwachung vor dem Ministerkomitee noch nicht begonnen hatte. In den F\u00e4llen Schelling\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Nr.\u00a02) (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a046128\/07, 16.\u00a0September\u00a02010 und Steck-Risch u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Liechtenstein (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a0629061\/08, 11.\u00a0Mai\u00a02010) wurden vergleichbare R\u00fcgen jedoch zur\u00fcckgewiesen, da der Gerichtshof auf Grund der jeweiligen Tatsachen die Auffassung vertrat, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Wiederaufnahmeantr\u00e4ge abgelehnt wurden, nicht auf neuen Tatsachen beruhten oder mit neuen Tatsachen im Zusammenhang standen, die die Grundlage einer neuen Konventionsverletzung darstellen k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof im Fall Steck-Risch festgestellt, dass das Ministerkomitee die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des vorangegangenen Urteils des Gerichtshofs eingestellt hat, bevor das innerstaatliche Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte und ohne sich auf den Umstand zu beziehen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden k\u00f6nnte. Auch in dieser Hinsicht lagen keine neuen Tatsachen vor.<\/p>\n<p>55. In diesem Zusammenhang sollte auch auf die in der Rechtsprechung zu Artikel\u00a035 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0b festgelegten Kriterien verwiesen werden, in dem es hei\u00dft, dass eine Individualbeschwerde als unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist, wenn sie \u201eim Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof gepr\u00fcften Beschwerde \u00fcbereinstimmt [&#8230;] und keine neuen Tatsachen enth\u00e4lt\u201c: i) Beschwerden gelten dann als im Wesentlichen \u00fcbereinstimmend, wenn die Parteien, R\u00fcgen und Tatsachen identisch sind (siehe Verein Gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) a.a.O., Rdnr.\u00a063 und Pauger\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a016717\/90 und 24872\/94, Entscheidungen der Kommission vom 9.\u00a0Januar\u00a01995); ii) die R\u00fcge ist inhaltlich durch die behaupteten Tatsachen charakterisiert und nicht ausschlie\u00dflich durch die rechtlichen Gr\u00fcnde oder vorgebrachten Argumente (siehe Guerra u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien, 19.\u00a0Februar\u00a01998, Rdnr.\u00a044, Reports 1998-I und Powell und Rayner\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 21.\u00a0Februar\u00a01990, Rdnr.\u00a029, Serie\u00a0A Bd.\u00a0172); und iii) soweit der Beschwerdef\u00fchrer neue Tatsachen vortr\u00e4gt, stimmt die Beschwerde nicht im Wesentlichen mit der vorherigen Beschwerde \u00fcberein (siehe Patera\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a025326\/03), Entscheidung der Kommission vom 10.\u00a0Januar\u00a01996 und Chappex\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a020338\/92, Entscheidung der Kommission vom 12.\u00a0Oktober\u00a01994).<\/p>\n<p>56. Dementsprechend liegt kein Eingriff in die Befugnisse des Ministerkomitees nach Artikel\u00a046, die Durchf\u00fchrung der Urteile des Gerichtshofs zu \u00fcberwachen und die Umsetzung der von den Staaten nach diesem Artikel getroffen Ma\u00dfnahmen zu evaluieren, vor, wenn der Gerichtshof sich im Zusammenhang mit einer neuen Individualbeschwerde mit neuen Tatsachen zu befassen hat (siehe Verein Gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) a.a.O., Rdnr.\u00a067).\u2019\u201c<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof stellt fest, dass er in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf ihre Unterbringung in der privaten Klinik H. von 1977 bis 1979 und ihre zwangsweise medizinische Behandlung dort Verletzungen von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a08 der Konvention festgestellt hat (siehe S., a.a.O., Rdnrn.\u00a068 bis 113 und 137 bis 153, und den Tenor des Urteils). In der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung dieser Bestimmungen geltend gemacht, weil ihr die innerstaatlichen Gerichte eine \u201evolle Wiedergutmachung\u201c f\u00fcr diese Verletzungen verwehrt hatten. Sie machte geltend, dass sie Anspruch auf zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung f\u00fcr immateriellen Schaden sowie auf eine umfangreiche Entsch\u00e4digung f\u00fcr materielle Sch\u00e4den, insbesondere f\u00fcr entgangene Eink\u00fcnfte, habe. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine fortdauernde Freiheitsentziehung oder zwangsweise medizinische Behandlung, sondern ein Vers\u00e4umnis, ihr in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs hinreichende Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren, geltend gemacht hat, und kann daher nicht zu dem Schluss gelangen, dass diese R\u00fcge eine fortdauernde Verletzung eines Konventionsrechts im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrifft (siehe Kudeshkina\u00a0.\/.\u00a0Russland (Nr.\u00a02) (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a028727\/11, Rdnrn.\u00a086 bis 88, 17.\u00a0Februar\u00a02015, m.w.N.).<\/p>\n<p>96. Daher ist zu pr\u00fcfen, ob die vorliegende Rechtssache eine \u201eneue Frage\u201c betrifft, die in dem Urteil des Gerichtshofs in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin offen geblieben ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht, als es den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zur\u00fcckgewiesen hat, argumentiert hat, dass das innerstaatliche Recht eine Wiederaufnahme von Zivilverfahren nach Feststellung einer Konventionsverletzung in einem Urteil des Gerichtshofs zur ma\u00dfgeblichen Zeit nicht vorgesehen habe (siehe Rdnrn.\u00a020 bis 23). Inhaltliche Argumente dazu, ob die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der festgestellten Konventionsverletzungen Anspruch auf zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung habe, hat es nicht gepr\u00fcft. Dies spricht daf\u00fcr, die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin ratione materiae f\u00fcr unvereinbar zu erkl\u00e4ren (vgl. Steck-Risch u.\u00a0a., a.a.O.; Kudeshkina, a.a.O.; und Meltex Ltd.\u00a0.\/.\u00a0Armenien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a045199\/09, 21.\u00a0Mai\u00a02013; vgl. und im Gegensatz dazu Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), a.a.O., wo die innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung eines Wiederaufnahmeantrags neue Gr\u00fcnde vorgebracht hatten (ebenda, Rdnr.\u00a065)).<\/p>\n<p>97. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Ministerkomitee in seiner Resolution, mit der es die Pr\u00fcfung der \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin abgeschlossen hat, anerkannt hat, dass es im innerstaatlichen Recht bis Ende 2006 keine ausdr\u00fccklich vorgesehene M\u00f6glichkeit gab, die Wiederaufnahme eines zivilrechtlichen Verfahrens zu erwirken, nachdem der Gerichtshof eine Konventionsverletzung festgestellt hat (siehe Rdnr.\u00a040). Es hat auch anerkannt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin wohl nicht von der am 31.\u00a0Dezember\u00a02006 in Kraft getretenen Neuregelung profitieren w\u00fcrde, da das Gesetz keine R\u00fcckwirkung habe, und dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Wiederaufnahme des Entsch\u00e4digungsverfahrens vom Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen worden war (ebenda). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache demnach von der Rechtssache Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), a.a.O., bei der das Ministerkomitee die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs mit dem Hinweis eingestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich des angefochtenen Urteils eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen k\u00f6nne, obwohl das innerstaatliche Gericht die Wiederaufnahme bereits abgelehnt hatte (ebenda, Rdnr.\u00a067).<\/p>\n<p>98. In derselben Resolution hat das Ministerkomitee auch festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im M\u00e4rz\u00a02006 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt habe, wobei sie vorgebracht habe, dass die Wiederaufnahme von Verfahren sowohl nach deutschem Verfassungsrecht als auch nach der Konvention m\u00f6glich und nicht aussichtslos sei, und daher Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt werden m\u00fcsse (siehe Rdnr.\u00a039). Das Ministerkomitee hat weiterhin ausgef\u00fchrt, dass \u201eangesichts der st\u00e4ndigen Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten [sei], dass das innerstaatliche Gericht in seiner Entscheidung die Konvention sowie die Rechtsprechung des EGMR vollst\u00e4ndig umsetzen wird, um der Beschwerdef\u00fchrerin volle Wiedergutmachung zuteilwerden zu lassen\u201c (siehe Rdnr.\u00a039). Am 18.\u00a0August\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (siehe Rdnrn.\u00a026 bis 36), wobei es unter anderem feststellte, dass sie die Behauptung, dass das Oberlandesgericht ihr Recht nach Artikel\u00a046 der Konvention auf Abstellung der Verletzung der Konvention und auf Gew\u00e4hrung einer angemessenen Wiedergutmachung missachtet habe, nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, weshalb ihre Verfassungsbeschwerde in dieser Hinsicht unzul\u00e4ssig sei (siehe Rdnr.\u00a029).<\/p>\n<p>99. Der Gerichtshof stellt fest, dass aus der Resolution des Ministerkomitees einerseits hervorgeht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin wegen mangelnder R\u00fcckwirkung wohl nicht von der Neuregelung profitieren w\u00fcrde, welche die Wiederaufnahme eines zivilrechtlichen Verfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung in einem Urteil des Gerichtshof vorsehe, und dass das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr die Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. zur\u00fcckgewiesen habe. Andererseits wurde die Erwartung ge\u00e4u\u00dfert, dass das Bundesverfassungsgericht die Konvention sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs vollst\u00e4ndig umsetzen werde, um der Beschwerdef\u00fchrerin \u201evolle Wiedergutmachung\u201c zuteilwerden zu lassen. Wenn sich auch behaupten lie\u00dfe, dass die \u00c4u\u00dferung des Ministerkomitees nicht eindeutig war, wurde die Einstellung des Falles doch nicht von einem konkreten Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abh\u00e4ngig gemacht. In jedem Fall war dem Ministerkomitee bei Einstellung seines Verfahrens klar, dass die deutsche Zivilprozessordnung zu jener Zeit kein Wiederaufnahmeverfahren vorsah, die Strafprozessordnung hingegen schon. Daher h\u00e4lt der Gerichtshof den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.\u00a0August\u00a02013, in dem der Beschwerdef\u00fchrerin die von ihr gew\u00fcnschte Wiedergutmachung nicht gew\u00e4hrt wurde, nicht f\u00fcr eine neue Tatsache im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a046 der Konvention (siehe Rdnr.\u00a096).<\/p>\n<p>100. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auch erneut darauf hin, dass die Konvention und seine Rechtsprechung nicht grunds\u00e4tzlich in jedem Fall die Wiederaufnahme von Zivilverfahren verlangen, wenn der Gerichtshof in einem Urteil eine Konventionsverletzung festgestellt hat. Er stellt ferner fest, dass er in seinem Urteil in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin nicht konkret ausgef\u00fchrt hat, dass eine Wiederaufnahme des Schadensersatzverfahrens der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Klinik H. die angemessenste individuelle Ma\u00dfnahme zur Wiedergutmachung sei. Er ist der Auffassung, dass diese Angelegenheit unter die Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs in der fr\u00fcheren Rechtssache der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00e4llt und durch das Ministerkomitee zu pr\u00fcfen ist. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof auch fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin das Ministerkomitee mit Schreiben vom 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 \u00fcber den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterrichtet und die Wiederaufnahme der \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung des Urteils des Gerichtshofs in ihrer fr\u00fcheren Rechtssache beantragt hat und dass das Ministerkomitee noch keine Entscheidung \u00fcber diesen Antrag gef\u00e4llt hat (siehe Rdnr.\u00a041). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin angesprochenen Punkte \u2013 insbesondere ihr Vorbringen, dass ihr bisher keine hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr die vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzungen zuteil geworden sei und dass ihr zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren sei \u2013 sind demnach nicht der Nachpr\u00fcfung durch die Konventionsorgane entzogen.<\/p>\n<p>101. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es einen Eingriff in die Zust\u00e4ndigkeit des Ministerkomitees darstellen w\u00fcrde, wenn der Gerichtshof diesen Teil der vorliegenden Individualbeschwerde pr\u00fcfen w\u00fcrde, und dass er ratione materiae nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndig ist. Dieser Teil der Beschwerde ist daher nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0b und 4 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung in Bezug auf die Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Versagung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Klage auf Wiederaufnahme ihres Schadensersatzverfahrens gegen die Klinik H. vor dem Oberlandesgericht (in der am 31.\u00a0August\u00a02016 ge\u00e4nderten Fassung) und die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin bezeichneten Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>2. dieser Teil der Beschwerde wird gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register gestrichen;<\/p>\n<p>3. im \u00dcbrigen wird die Individualbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 19.\u00a0Juli\u00a02018.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Erik M\u00f8se<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161&text=STORCK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+486%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161&title=STORCK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+486%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161&description=STORCK+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+486%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 486\/14 S. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=161\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-161","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/161","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=161"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/161\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":163,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/161\/revisions\/163"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=161"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=161"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=161"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}