{"id":1607,"date":"2021-05-27T20:59:04","date_gmt":"2021-05-27T20:59:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607"},"modified":"2021-05-27T20:59:04","modified_gmt":"2021-05-27T20:59:04","slug":"finanzierungsgrundsatz-und-lagebericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607","title":{"rendered":"Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Viertes Kapitel<br \/>\nFinanzierung<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nFinanzierungsgrundsatz und Lagebericht<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 66 Finanzierungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.<\/p>\n<p>(2) Einnahmen sind insbesondere die Beitr\u00e4ge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 67 Lagebericht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. Der Bericht enth\u00e4lt auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempf\u00e4nger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschlie\u00dflich der Beitragszusch\u00fcsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den k\u00fcnftigen zehn Kalenderjahren. Daneben enth\u00e4lt der Bericht eine \u00dcbersicht \u00fcber die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den k\u00fcnftigen f\u00fcnf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einsch\u00e4tzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.<\/p>\n<p>(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften zuzuleiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Abschnitt<br \/>\nBeitr\u00e4ge und Verfahren<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\nBeitragsh\u00f6he<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 68 Beitragsh\u00f6he<\/strong><\/p>\n<p>Der monatliche Beitrag f\u00fcr ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielf\u00e4ltigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. F\u00fcr mitarbeitende Familienangeh\u00f6rige betr\u00e4gt der Beitrag die H\u00e4lfte des Beitrags eines Landwirts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 69 (weggefallen)<br \/>\n&#8211;<br \/>\nZweiter Unterabschnitt<br \/>\nVerteilung der Beitragslast und Zahlung der Beitr\u00e4ge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Beitr\u00e4ge werden getragen<\/p>\n<p>1. bei Landwirten von ihnen selbst,<\/p>\n<p>2. bei mitarbeitenden Familienangeh\u00f6rigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beitr\u00e4ge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgef\u00fchrt werden. F\u00fcr den Tag der Zahlung, die zul\u00e4ssigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die f\u00fcr den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.<\/p>\n<p>(1a) (weggefallen)<\/p>\n<p>(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsanspr\u00fcchen gegen Anspr\u00fcche auf einen Zuschu\u00df zum Beitrag bis zur H\u00f6he des Zahlbetrages auf.<\/p>\n<p>(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beitr\u00e4ge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Unterabschnitt<br \/>\nF\u00e4lligkeit und Wirksamkeit von Beitr\u00e4gen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 71 F\u00e4lligkeit und Wirksamkeit von Beitr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Beitrag ist jeweils am F\u00fcnfzehnten eines Kalendermonats f\u00e4llig.<\/p>\n<p>(2) Beitr\u00e4ge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verj\u00e4hrt ist. Im \u00fcbrigen gelten \u00a7 197 Abs. 2 bis 4 und<\/p>\n<p>\u00a7 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Unterabschnitt<br \/>\nVersorgungsausgleich<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 72 Wiederauff\u00fcllung geminderter Anrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Die Beitr\u00e4ge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (\u00a7 24 Abs. 2, \u00a7 101) ermittelt; f\u00fcr jeden vollen Wert ist das Zw\u00f6lffache des Betrages zu zahlen, der nach \u00a7 68 als Beitrag f\u00fcr das Jahr, in dem die Beitr\u00e4ge gezahlt werden, ma\u00dfgebend ist. F\u00fcr die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt \u00a7 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Sind Beitr\u00e4ge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Ab\u00e4nderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Ab\u00e4nderung zu viel gezahlte Beitr\u00e4ge unter Anrechnung gew\u00e4hrter Leistungen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnfter Unterabschnitt<br \/>\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt \u00a7 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung \u00fcbermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in \u00a7 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Ma\u00dfgabe, dass die \u00fcbermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach \u00a7 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach \u00a7 1 Absatz 3 genutzt werden d\u00fcrfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse \u00fcbermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des \u00a7 1 Absatz 2 und von Empf\u00e4ngern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. Die Datenstelle f\u00fchrt den Abgleich der ihr \u00fcbermittelten Daten durch. Bei Eheschlie\u00dfung oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten \u00fcbermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschlie\u00dfung oder der Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschlie\u00dfung oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft von Empf\u00e4ngern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschlie\u00dfung oder der Begr\u00fcndung der Lebenspartnerschaft. \u00a7 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt f\u00fcr die Datenstelle mit der Ma\u00dfgabe, dass die Daten erst gel\u00f6scht werden, nachdem der Abgleich nach den S\u00e4tzen 2 bis 4 erfolgt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Sechster Unterabschnitt<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 74 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Siebter Unterabschnitt<br \/>\nBeitragserstattung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 75 Erstattungsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>Beitr\u00e4ge werden auf Antrag erstattet<\/p>\n<p>1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnen,<br \/>\n2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterf\u00fcllung der Wartezeit von f\u00fcnf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 76 Umfang und Wirkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erstattet wird die H\u00e4lfte der vom Versicherten getragenen Beitr\u00e4ge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zusch\u00fcsse zum Beitrag gegen die f\u00fcr den gleichen Zeitraum gezahlten Beitr\u00e4ge aufgerechnet.<\/p>\n<p>(2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beitr\u00e4ge erstattet, die f\u00fcr Zeiten nach dem Erla\u00df des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind. Beitr\u00e4ge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu ber\u00fccksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die H\u00e4lfte des Betrages erh\u00f6ht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag f\u00fcr den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen w\u00e4re; die Minderung ist bis zur H\u00f6he des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beitr\u00e4ge zur Wiederauff\u00fcllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erh\u00f6ht sich der Erstattungsbetrag um die H\u00e4lfte des hierf\u00fcr aufgewendeten Betrages.<\/p>\n<p>(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschr\u00e4nkt werden. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st. Verwaltungsakte \u00fcber die Erbringung von Zusch\u00fcssen zum Beitrag sind mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen. Anspr\u00fcche aus den bis zur Erstattung zur\u00fcckgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitr\u00e4ge nach \u00a7 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt \u00a7 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; \u00a7 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beitr\u00e4gen ein Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt worden ist. Zu Unrecht entrichtete Beitr\u00e4ge, die bereits verj\u00e4hrt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beitr\u00e4ge. \u00a7 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nBeteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\nBeteiligung des Bundes<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 78 Beteiligung des Bundes<\/strong><\/p>\n<p>Der Bund tr\u00e4gt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsf\u00e4higkeit sicher.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zweiter Unterabschnitt<br \/>\nAusgabenbegrenzung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 79 Reduzierung der Kosten f\u00fcr Verwaltung und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Ma\u00dfnahmen, damit die j\u00e4hrlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten f\u00fcr die Alterssicherung der Landwirte sp\u00e4testens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung f\u00fcr Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht \u00fcber die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales und das Bundesministerium f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und f\u00fcgen eine Stellungnahme bei.<\/p>\n<p>(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuf\u00fchrungen zum Altersr\u00fcckstellungsverm\u00f6gen unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 80 Ausgaben f\u00fcr Teilhabe sowie f\u00fcr Betriebs- und Haushaltshilfe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die j\u00e4hrlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse f\u00fcr Leistungen zur Teilhabe sowie f\u00fcr Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttol\u00f6hne und -geh\u00e4lter je Arbeitnehmer (\u00a7 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach \u00a7 2 des Zweiten Gesetzes \u00fcber die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die j\u00e4hrlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; \u00a7 287b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. \u00dcberschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den f\u00fcr dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich f\u00fcr das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der \u00dcberschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.<\/p>\n<p>(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel f\u00fcr Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Unterabschnitt<br \/>\n(weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 81 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00fcnftes Kapitel<br \/>\nSonderregelungen<br \/>\nErster Abschnitt<br \/>\nErg\u00e4nzungen f\u00fcr Sonderf\u00e4lle<br \/>\nErster Unterabschnitt<br \/>\nGrundsatz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 82 Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften dieses Abschnitts erg\u00e4nzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel f\u00fcr Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch \u00fcbergangsweise eintreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 83 Besonderheiten f\u00fcr das Beitrittsgebiet<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgr\u00f6\u00dfe ankn\u00fcpfen, ist die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Ost) ma\u00dfgebend, wenn die Einnahmen aus einer Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen f\u00fcr Renten wegen Erwerbsminderung und vorzeitige Altersrenten an die Bezugsgr\u00f6\u00dfe ankn\u00fcpfen, ist die monatliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielf\u00e4ltigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Besch\u00e4ftigung oder T\u00e4tigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.<\/p>\n<p>(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert ankn\u00fcpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung ma\u00dfgebend, wenn der Berechtigte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.<\/p>\n<p>(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert ankn\u00fcpfen, treten im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert nach \u00a7 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der Grundsteuerme\u00dfbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt worden ist; insoweit ist \u00a7 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der g\u00e4rtnerischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach \u00a7 6 kann bis zum 30. Juni 2024 den besonderen Verh\u00e4ltnissen im Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1575\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis der Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607&text=Finanzierungsgrundsatz+und+Lagebericht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607&title=Finanzierungsgrundsatz+und+Lagebericht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607&description=Finanzierungsgrundsatz+und+Lagebericht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht \u00a7 66 Finanzierungsgrundsatz FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1607\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1607","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1607","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1607"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1607\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1608,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1607\/revisions\/1608"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1607"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1607"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1607"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}